B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7857/2016
Urteil vom 9. Januar 2018 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A., (Thailand), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid vom 29. November 2016.
C-7857/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) geborene, geschiedene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Thai- land, arbeitete – mit Unterbrüchen – in den Jahren 1970 bis 2016 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenver- zeichnis vom 23. Februar 2017 [nachfolgend: act.] 46, S. 1 - 17 [IK- Auszüge]; act. 3, S. 5 f.; act. 31, S. 3 f.; act. 90 S. 1 - 3; act. 129, S. 10 f.). B. B.a Mit Verfügung vom 18. April 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) dem Versicherten eine vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 befristete ganze Invalidenrente zu (act. 55, S. 1 f.). B.b Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 sprach die Schweizerische Aus- gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten ab
C-7857/2016 Seite 3 seien zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom- mens (hypothetische) AHV-Einkommensbeträge im Umfang des vor dem Unfall realisierten Lohnniveaus anzurechnen (act. 129, S. 16 - 20). B.e Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung hob sie insbesondere hervor, im IK dürften grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden, welche auch tat- sächlich geleistet worden seien. Die Überprüfung der Rentenberechnung habe ergeben, dass diese korrekt ausgefallen sei. Die in den Jahren 2007 bis 2011 berücksichtigten Einkommen würden den IK-Einträgen entspre- chen. Mit Blick auf seine Versicherungszeit und das für ihn massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen sei ihm mit dem Betrag von Fr. 2'068.- die höchstmögliche Altersrente zugesprochen worden (act. 133). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 (Posteingang: 20. Dezember 2016) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträ- gen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2016 sei aufzuheben und die ordentliche AHV-Rente sei auf Fr. 2‘350.- pro Monat festzusetzen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie rechtserhebliche Anträge und wesent- liche Vorbringen nicht beachtet habe; insbesondere sei sie nicht auf seine Begehren betreffend die Jahre 2006 bis 2011 sowie jene ab 2016 einge- gangen. Die Vorinstanz habe sodann zu Unrecht auf die Durchführung ei- ner Vergleichsrechnung verzichtet. Ohne seinen Unfall hätte er mit Sicher- heit nicht ein Erwerbseinkommen von lediglich Fr. 63‘450.-, sondern ein solches von mehr als Fr. 84‘600.- erzielt. Die Vorinstanz habe seinem be- sonderen Härtefall nicht Rechnung getragen, indem sie die AHV-Rente ausschliesslich gestützt auf die IK-Einträge berechnet habe. Entsprechend den Ausführungen der IV-Stelle sei der Neuberechnung der Altersrente das (Validen-)Einkommen von Fr. 133‘905.80 respektive von Fr. 141‘612.80 zu- grunde zu legen. Überdies habe die Vorinstanz auch zu Unrecht die Be- rücksichtigung der in den Jahren 2016 und 2017 erzielten Einkommen ver- weigert (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1 samt Beilagen). C.b Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 beantragt die SAK die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides
C-7857/2016 Seite 4 vom 29. November 2016. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführun- gen im Einspracheentscheid und fügt ergänzend hinzu, entgegen der Ar- gumentation des Beschwerdeführers habe sie eine Vergleichsrechnung vorgenommen und dabei auf die für den Beschwerdeführer günstigere Va- riante der Berechnungsgrundlage – ohne die Beitragszeiten und die Ein- kommen während des Bezugs der Invalidenrente – abgestellt. Der Be- schwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine über die rechtliche Ord- nung der AHV hinausgehende Solidarität (BVGer act. 7). C.c Mit Replik vom 31. März 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und seiner Begründung vorbehaltlos fest und macht zur Begrün- dung ergänzend geltend, er habe aufgrund seines Härtefalles Anspruch auf die ihm bisher gewährte Invalidenrente von mindestens Fr. 2‘171.- respek- tive auf eine Maximalrente, wie sie ihm ohne den Unfall zugestanden hätte. Bis zum Unfallereignis habe das im IK verbuchte AHV-Einkommen regel- mässig mindestens Fr. 84‘600.- (Skala 44, 2015) betragen, weshalb vorlie- gend eine Maximalrente von Fr. 2‘350.- resultieren müsse (BVGer act. 9). C.d Mit Duplik hält auch die Vorinstanz an ihrem bisherigen Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde fest und führt zur Begründung ergänzend an, sie habe die AHV-Rente gestützt auf die für den Beschwerdeführer günstigere Berechnungsvariante – das heisst ohne Beachtung der Beitragszeiten und Einkommen während des IV-Rentenbezugs – auf der Grundlage der Ren- tenskala 44 und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom- mens von Fr. 63‘450.- ermittelt (BVGer act. 11). C.e Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – am 15. Mai 2017 ab (Zwischenverfü- gung vom 3. Mai 2017; BVGer act. 12). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
C-7857/2016 Seite 5 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes- halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. Dezember 2016 (Posteingang: 20. Dezember 2016) ist daher einzutre- ten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe (in seiner Einsprache vom 7. Oktober 2016 vorgebrachte) rechtserhebliche Anträge und wesentliche Vorbringen nicht beachtet respektive nicht abge- handelt. 2.1 2.1.1 Das rechtliche Gehör (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 2 ATSG; Art. 29 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu- dem die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur mög- lich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies
C-7857/2016 Seite 6 bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.1). 2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Gründe für die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, so dass die Begründung für eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides ausreichend ausgefallen ist. Insbesondere hat sie dem Beschwerdeführer erläutert, dass die IK-Eintragungen grund- sätzlich verbindlich seien und Berichtigungen nur verlangt werden könnten, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis er- bracht werde. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beanstandeten Ein- kommen der Jahre 2007 bis 2011 hat sie ferner festgehalten, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Einkommen jenen des IK entsprechen würden. 2.3 Höhere Anforderungen an die Begründungspflicht wären beispiels- weise dann zu stellen, wenn der Verwaltung infolge Ermessen und unbe- stimmter Rechtsbegriffe ein Spielraum eingeräumt wird (siehe BGE 127 V 431 E. 2) oder ein besonders komplexer Sachverhalt zu beurteilen ist (Ur- teil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.2). Solche Umstände, welche eine detailliertere Entscheidbegründung erfordert hätten, lagen hier nicht vor (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 4.4 m.H.). Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich mithin als unbegründet. 3. Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf eine AHV-Rente und deren Berechnung sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Frage, ob die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am 4. Oktober 2016 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).
C-7857/2016 Seite 7 3.2 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). 3.3 Die ordentlichen Renten der AHV (und IV) gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitrags- dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Er- werbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal- les (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Min- destbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungs- gutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und wäh- rend dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 44 Jahre für Männer) besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1 bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Januar 2015; < www.bsv.admin.ch > Publikationen & Ser- vice > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 06.12.2017; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 3.4 Die Rentenhöhe bestimmt sich somit einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29 ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jah- reseinkommen der versicherten Person (Art. 29 quater AHVG). Der Bundes- rat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG).
C-7857/2016 Seite 8 3.5 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AHVV werden die dem Versicherten bei der Er- mittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss Art. 52d AHVV (Zusatz- oder Gratisjahre) zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Art. 52b AHVV (Jugendjahre) herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. Innerhalb der an- wendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusam- men aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Weil die Beiträge während ei- ner langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex auf- gewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwer- tung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51 bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33 ter
Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindi- zes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles ge- teilt wird. Bei vollständiger Beitragsdauer ist für den Aufwertungsfaktor der erste IK- Eintrag im Jahr nach Vollendung des 20. Altersjahres massgebend (vgl. dazu Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2016, Rz. 5301 f.). 3.6 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.7 Bei geschiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften ent- halten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [nachfolgend: SchlB] Bst. c Abs. 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erzie- hungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abge- stuft. Für Personen mit Jahrgang 1951 beträgt sie 4 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der renten- berechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB; vgl. auch Rz. 5102, 5507 und 5607 - 5615 RWL).
C-7857/2016 Seite 9 3.8 Nach Art. 33 bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung der Altersrenten, die an die Stelle einer Invalidenrente treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Be- rechtigten vorteilhafter ist. Wird eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst, so ist für die Berechnung der Altersrente somit grundsätzlich auf die für die berechtigte Person vorteilhaftere Berechnungsgrundlage (Ren- tenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abzu- stellen. Im Einklang mit dieser gesetzlichen Regelung sieht Art. 51 Abs. 3 AHVV vor, dass bei Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entste- hung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet wird, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 51 Abs. 3 AHVV). 3.9 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten des Versicherten (Art. 30 ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitrags- dauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles aller- dings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Ein- tragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich ge- leisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwal- tungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor- bringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen ha- ben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislo- sigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 4. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer per 1. Februar 2016 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente hat. Einig sind sich
C-7857/2016 Seite 10 die Parteien auch darin, dass der Beschwerdeführer die volle Beitrags- dauer erfüllt hat und die AHV-Rente demnach in Anwendung der Rentens- kala 44 zu ermitteln ist (vgl. Art. 52 AHVV). Streitig und zu prüfen ist dem- gegenüber, ob die Vorinstanz das massgebende durchschnittliche Jahres- einkommen korrekt ermittelt hat. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm zumindest die AHV-Maxi- malrente in der Höhe von monatlich Fr. 2‘350.- zuzusprechen. Zur Begrün- dung macht er im Wesentlichen geltend, er sei als Folge der Tsunami-Ka- tastrophe im Jahr 2004 unverschuldet arbeitsunfähig und invalid gewor- den. Dadurch sei ihm in den Jahren 2006 bis 2011 und auch ab 2016 ein zu tiefes AHV-Einkommen angerechnet worden. Die unfallbedingt gebro- chene Erwerbsbiografie treffe ihn mit ganz besonderer Härte. Ohne das Unfallereignis hätte er auch im genannten Zeitraum ein Einkommen von mehr als Fr. 84‘600.- erzielt. Unter diesen Umständen hätte ihm mit Sicher- heit die Maximalrente ausgerichtet werden müssen (BVGer act. 1 und 9). Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sie habe beim Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 51 Abs. 3 AHVV eine Vergleichsrechnung vorgenom- men. Hierbei habe sich die Berechnungsgrundlage ohne die Beitragszeiten und Erwerbseinkommen während des Bezugs der Invalidenrente als güns- tiger erwiesen, weshalb sie auf diese – für den Beschwerdeführer günsti- gere – Variante abgestellt habe. Im Individuellen Konto dürften nur Einkom- men berücksichtigt werden, welche tatsächlich erzielt worden seien. Eine Überprüfung der Rentenberechnung habe überdies ergeben, dass diese korrekt ausgefallen sei. Entgegen der Argumentation des Beschwerdefüh- rers bestehe kein Anspruch auf eine über die rechtliche Ordnung der AHV hinausgehende Solidarität (BVGer act. 7 und 11). 4.2 Wie vorstehend ausgeführt, fällt eine Berichtigung der IK-Einträge nur in Betracht, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder neue Argumente noch neue Beweismittel vor, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Verbindlichkeit der IK-Eintragungen für die Rentenberechnung zu rechtfertigen vermöch- ten. Dass er als Folge seiner unfallbedingten Invalidität nicht mehr das bis- her erzielte Einkommensniveau erwirtschaftet hat, ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Ferner darf davon ausgegangen werden, dass er ohne das Unfallereignis weiterhin ein AHV-Einkommen über dem Grenzbetrag von Fr. 84‘600.- (dreifache maximale AHV-Rente) erzielt hätte, zumal die ent-
C-7857/2016 Seite 11 sprechende Argumentation des Beschwerdeführers durch die Einkom- mensentwicklung in der Zeit vor dem Unfallereignis (vgl. dazu act. 126, S. 5) gestützt wird. Dies ist allerdings nicht entscheidend, denn die AHV- rechtliche Ordnung – namentlich Art. 33 bis Abs. 1 AHVG und Art. 51 Abs. 3 AHVV – sieht keinen Anspruch auf die Rentenberechnung nach Massgabe des ohne das Unfallereignis respektive ohne die Invalidität (mutmasslich) erzielbaren hypothetischen Einkommens vor. Die Anwendung von Art. 33 bis Abs. 1 AHVG hat in Fällen wie dem vorlie- genden zur Folge, dass bei der Berechnung der Rente die Anzahl Beitrags- jahre und die Erwerbseinkommen während der Dauer des IV-Rentenbe- zugs ausgeklammert werden, wenn diese Berechnungsvariante für den Versicherten günstiger ausfällt. Die Verminderung der Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität fällt daher jedenfalls während der Dauer des IV- Rentenbezugs nicht mehr ins Gewicht und gereicht dem Beschwerdeführer somit auch nicht zum Nachteil. Eine über diese gesetzliche Regelung hin- ausgehende Solidarität im Sinne der Erhöhung des massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommens auf das vor der Invalidität erzielte Ein- kommensniveau ist nicht vereinbar mit der gesetzlichen Regelung von Art. 33 bis Abs. 1 AHVG. Diese Gesetzesbestimmung ist sowohl für die Be- hörde als auch für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich und kann auch nicht einer Überprüfung im Hinblick auf ihre Verfassungskonformität unterzogen werden, da Art. 190 BV zu beachten ist. Nach der geltenden Rechtslage können zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht rein hypothetisch (ohne Invaliditätseintritt) erziel- bare, sondern nur die effektiv erzielten Löhne berücksichtigt werden. Ge- mäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV gehören im Übrigen Versicherungsleistun- gen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Dies hat zur Folge, dass dafür keine Beiträge an die AHV geleistet werden müssen und damit auch Gutschriften im IK entfallen. Dementsprechend fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens auf das vor dem Unfallereignis er- zielte Einkommensniveau ausser Betracht. 4.3 An diesem Ergebnis vermag auch die Berufung des Beschwerdefüh- rers auf einen Härtefall nichts zu ändern. Dies zumal weder das AHVG noch das ATSG eine allgemeine Härtefallregelung – welche unter bestimm- ten Voraussetzungen die Möglichkeit des Abweichens von einer gesetzli- chen Regelung erlauben würde – vorsehen.
C-7857/2016 Seite 12 4.4 Eine summarische Prüfung der Berechnungsgrundlagen ergibt schliesslich, dass auch diese nicht zu beanstanden sind. So hat die Vor- instanz zurecht die Rentenskala 44 angewendet. Dass die im Individuellen Konto erfassten Einkommensbeträge unrichtig oder unvollständig erfasst worden sein sollen (vgl. dazu act. 126, S. 5), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Die Summe der dem Beschwerdeführer während der 40jährigen Beitrags- zeit (ohne die Dauer des Bezugs von Invalidenrenten) gutgeschriebenen AHV-Löhne wurde mit dem Betrag von Fr. 2'057‘916.- (act. 126, S. 6) kor- rekt ermittelt und auch der Aufwertungsfaktor von 1.168 erweist sich als zutreffend (vgl. dazu vom BSV für 2016 im Internet publizierte Tabelle: < https://www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Downloads/Aufwertungsfak- tor/AF_2016.pdf >; abgerufen am 06.12.2017). Ferner wurden beim Be- schwerdeführer (mit Jahrgang 1951) zurecht für 4 Jahre Übergangsgut- schriften berücksichtigt und damit ein ihm gutzuschreibender Durch- schnittswert von Fr. 2‘115.- (= 4 x [Fr. 1‘175.- x 12 x 3 : 2] : 40) ermittelt (vgl. hierzu E. 3.7 hievor sowie insbesondere Rz. 5609 und 5613 RWL). Unter Berücksichtigung des für das Jahr 1972 (21. Lebensjahr) anzuwen- denden pauschalen Aufwertungsfaktors von 1.168 resultiert ein aufgewer- tetes Gesamteinkommen von Fr. 2'403‘646.- (= Fr. 2‘057‘916.- x 1.168). Bei einer Beitragsdauer von 40 Jahren (Ausklammerung der IV-Rentenbe- zugsjahre) ergibt sich das von der Vorinstanz korrekt errechnete Durch- schnittseinkommen von Fr. 60‘091.- (vgl. act. 126, S. 6). Die Summe der Durchschnittswerte aus Gesamteinkommen (Fr. 60‘091.-) und Übergangsgutschriften von Fr. 2‘115.- ergibt ein massgebendes durch- schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62‘206.-; aufgewertet auf den nächsten höheren Tabellenwert ergibt sich ein Betrag von Fr. 63‘450.-. Laut der massgeblichen Rententabelle des BSV resultiert bei diesem Einkom- men eine Rente von monatlich Fr. 2‘068.- (Rententabelle 2015, S. 18). 4.5 Dass die Rentenberechnung unter Ausklammerung der IV-Rentenbe- zugsjahre 2006 bis 2009 für den Beschwerdeführer günstiger ausfällt als jene unter Berücksichtigung der vollen Beitragsjahre und sämtlicher Ein- kommen, ergibt sich bereits daraus, dass das während der genannten Jahre erzielte (aufgewertete) Durchschnittseinkommen von Fr. 20‘470.65 (= 1.168 x Fr. 17‘526.25 [= Fr. 37‘205.- + Fr. 13‘640.- + Fr. 10‘260.- + Fr. 9‘000.-]) deutlich unter dem durchschnittlichen Einkommen der übrigen Beitragsjahre von Fr. 60‘091.- (vgl. dazu act. 126, S. 6) liegt.
C-7857/2016 Seite 13 4.6 Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers können schliesslich auch die in den Jahren 2016 und 2017 erwirtschaften Einkommen für die Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Denn nach der kla- ren gesetzlichen Regelung in Art. 29 bis Abs. 1 AHVG sind nur die bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (hier: 2016; ordentliches AHV-Alter 65; Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) erzielten AHV-Einkommen zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass die der Beschwerdeführerin zugesprochene AHV-Rente von monatlich Fr. 2‘068.- korrekt ermittelt und daher nicht zu beanstanden ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in zutreffender An- wendung von Art. 33 bis Abs. 1 AHVG die für den Beschwerdeführer günsti- gere Rentenberechnungsvariante gewählt hat, indem sie die Beitragsjahre und die Erwerbseinkommen während der Dauer des IV-Rentenbezugs ausgeklammert hat. Die Rentenberechnung und der ermittelte monatliche AHV-Rentenbetrag von Fr. 2‘068.- erweisen sich als korrekt und sind daher nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf die klare bundesgesetzliche Grundlage keinen Anspruch auf die Berücksichtigung rein hypothetischer (ohne Unfallereignis mutmasslich erzielter) Erwerbs- einkommen. In Ermangelung einer anderen bundesgesetzlichen Grund- lage bleibt es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, dem Anliegen des Beschwerdeführers zu entsprechen. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2016 ist zu bestätigen. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
C-7857/2016 Seite 14 [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-7857/2016 Seite 15
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: