Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-784/2012
Entscheidungsdatum
07.03.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-784/2012

U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 4 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

X._______, vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried, Talstras- se 20, Postfach 1575, 8027 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IV-Revision, Verfügung der IVSTA vom 17. Januar 2012.

C-784/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), wurde am (Datum) 1952 in der Türkei geboren (Vorakten 12), kam am 11. Dezember 1979 in die Schweiz (Vorakten 97), heiratete am 30. April 1991 Y._______ und er- warb am 10. Oktober 1995 das Schweizerische Bürgerrecht. Er arbeitete von 1980 bis 1994 in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, bis er 1994 ar- beitslos und 1996 ausgesteuert wurde (Vorakten 13). B. B.a Am 13. Oktober 1998 (Vorakten 12) meldete sich der Beschwerde- führer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgen- den: SVA) für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Als Behinderung gab er ein Polytrauma infolge eines Unfalls am 19. Ok- tober 1997 an. B.b Die SVA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 1999 mit, er habe Anspruch auf berufliche Massnahmen vom 1. Februar 1999 bis 31. Juli 1999 (Vorakten 26) und informierte ihn am 11. Februar 2000, dass zwecks Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen der Inva- lidenversicherung eine medizinische Abklärung vorgenommen werden müsse. In der Folge wurde der Beschwerdeführer im Kantonsspital B._______ am 28. August 2000 und 7. September 2000 polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch) untersucht (Vorakten 43). Dabei kamen die untersuchenden Ärzte zum Schluss, der Beschwerde- führer sei in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur seit dem 19. Ok- tober 1997 voll arbeitsunfähig. Leichte angepasste Tätigkeiten seien ihm zu 50% zumutbar. Medizinische Massnahmen seien begleitend zu den im Vordergrund stehenden beruflichen Massnahmen durchzuführen. B.c Die Berufsberatung der SVA hielt mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 fest (Vorakten 46), aufgrund von fehlender subjektiver Eingliede- rungsfähigkeit könnten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wer- den.

C-784/2012 Seite 3 B.d Mit Verfügung vom 23. Januar 2001 (Vorakten 48) sprach die SVA dem Beschwerdeführer eine monatliche halbe Invalidenrente samt Zu- satzrente für Ehegatten und Kinderrente wegen 50%iger Invalidität zu. C. C.a Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 (Vorakten 50) ersuchte der Be- schwerdeführer um Neubeurteilung bzw. Revision der Rente. C.b Mit Verfügung vom 14. November 2003 (Vorakten 55) wies die SVA das Gesuch des Beschwerdeführers ab, mit der Begründung, das Herz- zentrum R._______ hätte bei Status nach Myokardinfarkt eine gute Ero- metrie mit Erreichen der Soll-Leistungskapazität bescheinigt. Eine dauer- hafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei somit nicht nach- gewiesen. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SVA am 19. Ja- nuar 2004 ab (Vorakten 63). D. D.a Am 8. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Über- prüfung bzw. Revision der Invalidenrente (Vorakten 79). Mit den Vorbe- scheid vom 27. März 2007 (Vorakten 89) bestätigenden Verfügung vom 4. Juli 2007 (Vorakten 95) wies die SVA das Gesuch ab, mit der Begrün- dung, infolge des Unfalls vom 8. März 2007 sei es zu einer vorrüberge- henden Verschlechterung von einigen Wochen gekommen, jedoch liege keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. D.b In der Folge reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus. Die SVA übermittelte am 20. Juli 2010 (Vorakten 105) die IV-Akten der nunmehr zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), welche mit Schreiben vom 15. September 2010 den Beschwerdeführer aufforderte, Arztberichte ab 6. März 2007 einzurei- chen. Der medizinische Dienst hielt am 23. Februar 2011 fest, die vor- handenen medizinischen Akten würden sich nicht auf die für die Renten- zusprache relevanten Diagnosen beziehen (Vorakten 160). D.c Mit Schreiben vom 15. November 2011 (Vorakten 178) sandte die IVSTA die mittlerweile erhaltenen neuen Arztberichte (Vorakten 174, 176, 177) ihrem medizinischen Dienst, Dr. med. A., zu und ersuchte um Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen Dokumente für eine Beurteilung ausreichen würden. Mit medizinischer Stellungnahme vom 29. November 2011 hielt Dr. med. A. fest, der von der türkischen

C-784/2012 Seite 4 Behörde gelieferte Bericht sei sehr summarisch und genüge den Quali- tätsansprüchen der IVSTA nicht. Er bestätige die bisherigen Diagnosen und füge sogar noch eine Koronarerkrankung dazu. Bei den bekannten Diagnosen sei mehrheitlich nicht mit einer rentenrelevanten Besserung zu rechnen. Deshalb rate er trotz ungenügender Dokumentation, die wohl von der Türkei her kaum verbessert werden könne, zur Beibehaltung der bisherigen Rente. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. A._______, wies die IVSTA das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2012 ab und bestä- tigte die Ausrichtung einer halben IV-Rente (Vorakten 185). E. Hiergegen erhob der mittlerweile vertretene Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 Beschwerde (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1 und 2) und beantragte die angefochtene Verfügung aufzuheben bzw. zur neu- en Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz an- zuweisen, dem Beschwerdeführer eine volle Rente zuzusprechen. Des Weiteren beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die beigelegten ärztlichen Akten waren bereits bekannt und in den Vorakten enthalten. F. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Zur Begründung machte sie im We- sentlichen geltend, im Rahmen des Revisionsverfahrens habe sie vom türkischen Versicherungsträger medizinische Unterlagen erhalten und ih- rem ärztlichen Dienst weitergeleitet. Dieser habe festgestellt, mangels neuer Sachverhaltselemente, ergebe sich aus den neuen Akten keine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, weshalb es bei der bisherigen Feststellung einer halben IV-Rente bleibe. Da der beschwer- deweise eingereichte ärztliche Bericht vom 19. August 2011 lediglich die bereits bekannten Leiden unter prozentualer Anteilnahme aufzähle, verbleibe es in Ermangelung neuer Tatsachen beim bisher Gesagten. G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 (act. 12) wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen.

C-784/2012 Seite 5 H. Mangels Eingang einer Replik schloss der Instruktionsrichter am 19. De- zember 2012 den Schriftenwechsel. I. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 17. Januar 2012, mit welcher das Gesuch um Erhö- hung der Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen wurde. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde- führung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die an- gefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilge- nommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten.

C-784/2012 Seite 6 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Daher richtet sich die Beurteilung seines Gesuchs um Ausrichtung einer ganzen Rente in mate- riell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze an- zuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leis- tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis- herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderun- gen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Januar 2012) eintraten, sind im vorliegenden Verfah- ren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Vorliegend ist auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 21. März 2003 und den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen, ausser diese hätten durch die mit dem auf den 1. Januar 2012 in Kraft getrete- nen ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) eine Änderung erfahren (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). 3. Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesentlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu ent- wickelte Grundsätze dargestellt. 3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt

C-784/2012 Seite 7 der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem

  1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Den Akten kann entnommen werden, dass bei frühestmöglichem An- spruchsbeginn die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An- spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war (act. Vorakten 97). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund- heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits- möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren andern Be- reichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).

C-784/2012 Seite 8 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver- sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun- gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.4 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vor- aussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD), zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG). Die RAD, setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge- bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 2 und Abs. 3 IVG). 3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi- gen. 3.5.1 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behör- den in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versiche- rungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An- spruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 3.5.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-

C-784/2012 Seite 9 grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3.5.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so- wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi- gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan- delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 3.5.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-

C-784/2012 Seite 10 verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 3.5.5 Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte, bzw. die Ärzte des Medizinisches Dienstes müssen sodann über die im Einzelfall erfor- derlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person unter- sucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der Regionalärztliche Dienst (RAD) - respektive analog der Medizinische Dienst - für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht, bzw. einen Bericht eines Medizinischen Dienstes in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesent- lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachver- halts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 [9C_323/2009] E. 4.3.1 sowie vom 14. November 2007 [I 1094/06] E. 3.1.1, beide mit Hinweisen). Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und um- fassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stär- ken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Um- stand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie von vornherein als unbeachtlich ein- zustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Be- handlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

C-784/2012 Seite 11 anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Ge- richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä- rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichti- ge – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2008 [9C_24/2008] E. 2.3.2). 3.6 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesent- lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig bzw. invalide ge- wesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_882/2009 vom 1. April 2010, E. 5.2, und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 4. 1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe- sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder ge- wöhnlichem Aufenthalt im Ausland in diesem Zusammenhang eine Ar- beitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von 50% gefordert (vgl. Art. 28 Abs. 1 ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassun- gen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 3.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.7.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer- seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund-

C-784/2012 Seite 12 heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun- gen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensvergleichsme- thode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheb- lichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un- verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli- che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfä- higkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli- cher Art genügt nicht (Urteil des BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). 3.7.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions- verfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2).

C-784/2012 Seite 13 4. Streitig ist, ob die Vorinstanz die halbe IV-Rente des Beschwerdeführers zurecht nicht auf eine ganze Rente heraufgesetzt hat. Vorliegend ist ins- besondere zu prüfen, ob die tatsächlichen Verhältnisse und damit der In- validitätsgrad gleich geblieben sind. 4.1 Mit Verfügung vom 23. Januar 2001 (Vorakten 48) teilte IV-Stelle Zü- rich dem Beschwerdeführer mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 50% Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Die IV-Stelle Zürich stützte sich auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken B._______ vom 18. Oktober 2000 (Vorakten 43). 4.1.1 Die begutachtenden Ärzte auf dem Gebiet der inneren Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie stützten ihr Gutachten auf medizinische Vorakten und eigenen Untersuchungen und nannten die folgenden Diag- nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten S. 12):

  1. Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episo- de (ICD-10 F 33.11)
  2. Panvertrebralsyndrom
  • zevikozephales Syndrom bei Status nach Halswirbelsäulen- Distorsion im Oktober 2009 mit nicht dislozierter Fraktur des Proces- sus spinosus C7
  • trorakospondylogenes Syndrom bei segmentaler Dysfunktion der mittleren Brustwirbelsäule, Status nach Rippenfraktur linksseitig
  • chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
  • leichtgradigen degenerativen Veränderungen
  • Status nach Abrissfrakturen Processus transversi L2 und L5 links
  • Hämatomausräumung posttraumatisch November 1999
  • muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung
  1. Periarthropathia genu beidseits, rechts mehr als links bei
  • Status nach arthroskopischer Teilmeniskusresektion posteromedial rechts
  • Chondromalazie Grad II am Tibiaplateau medial und lateral rechts
  • Status nach Kniekontusion links bei Autounfall Oktober 1997
  • Status nach Muskelnekrosen-Exzision November 1997
  • residuelles sensomotorisches Defizit

C-784/2012 Seite 14 4) Periarthropathia humeroscapularis rechts seit Kindheit

  • Status nach Handfraktur rechts in der Kindheit
  • aktuell: oligosymptomatisch
  • Differenzialdiagnose: posttraumatisch/kongenital
  1. Spezifische phobische Störung (Autofahren) im Sinne eines PTSD- Residuums (ICD-10 F40.2) Die gutachtenden Ärzte kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur seit dem Unfall am 19. Oktober 1997 nicht mehr arbeitsfähig, da unter anderem längeres Sitzen vermieden werden müsse. In einer angepass- ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig, ohne Heben von Lasten von mehr als 5kg, Arbeiten über Schulterhöhe, repetitive Halswirbelsäulen-Rotationsbewegungen oder Flexionsbewegungen der Lendenwirbelsäule, längeres Gehen oder Sitzen. 4.1.2 Bei der Beurteilung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit vom 12. Dezember 2000 stützte sich die SVA Zürich (Vorakten 45, 46) auf die Ab- klärungen der MEDAS-Gutachter und hielt fest, dass sie aufgrund fehlen- der subjektiver Eingliederungsfähigkeit keine beruflichen Massnahmen durchführen könne. Das arbeitsmedizinische Zumutbarkeitsprofil habe ei- ne 50% Arbeitsfähigkeit ergeben für eine leichte bis mittelschwere Tätig- keit mit Wechselbelastungen, ohne langdauerndes Stehen, Sitzen oder Gehen, ohne Heben von Gewichten über 15kg (recte 5kg), ohne Über- kopfarbeiten. Als zumutbare Tätigkeiten wurde Lagerist, Produktionsmit- arbeiter und Hilfsarbeiter aufgeführt. 4.1.3 Beim Rentenentscheid vom 23. Januar 2001 handelt es sich um ei- ne abgeschlossene materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, welche den als Vergleichsbasis dienenden Ausgangszeitpunkt begründet. 4.2 Betreffend die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä- higkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2012 liegen die folgenden Arztberichte bei den Vorakten: – Dr. med. C., Herzzentrum R., berichtet am 11. Juni 2004 und 24. Juni 2003 (Vorakten 117, 116, 49) betreffend der ambu- lanten kardiologischen Nachkontrolle, beim Beschwerdeführer mit

C-784/2012 Seite 15 Status nach Stenting eines Marginalastes des RCX (Ramus cir- cumflexus, Koronararterie) am 22. April 2003, ergäben sich weiterhin keine Hinweise auf eine Rezidivischämie. Der Beschwerdeführer kön- ne in der Ergometrie ohne subjektive und objektive Ischämiezeichen bis zu seinem Soll belastet werden. Bezüglich der Risikofaktoren zu erwähnen sei einzig der anhaltende Nikotinkonsum. Dr. med. C._______ diagnostizierte diffuse Koronaratheromatose, formal Ein- asterkrankung mit Status nach Rekanalisation und Stenting Ramus marginlalis am 22. April 2003 und Status nach lateralem Myokardin- farkt am 2. April 2003. – Dr. med. D., Allgemeinmediziner, berichtet am 22. Juli 2003 (Vorakten 52b) der Beschwerdeführer leide seit 1997 an posttraumati- schem Panvertebralsyndrom und seit 2. April 2007 an Status nach akutem Myochardinfarkt. Der Beschwerdeführer sei seit 1997 im an- gestammten Beruf arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand ver- schlechtere sich. Aufgrund der Gesamtsituation sei er auf längere Sicht arbeitsunfähig. Im Rahmen der Rücken- und Herzbeschwerden sei eine berufliche Tätigkeit nicht mehr vorstellbar. – Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hält am 14. November 2003 fest (Vorakten 53 und 54), aus psychiatri- scher Sicht sei bei einer aktuellen Arbeitsfähigkeit (recte Arbeitsunfä- higkeit) von 100% kaum mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähig- keit zu rechnen. Beim Beschwerdeführer sei das Konzentrationsver- mögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit wegen depressiver Hemmung eingeschränkt. Es sei weder die angestammte Tätigkeit noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar. – Dr. med. F., FMH Radiologie, berichtet am 14. November 2005 (Vorakten 118) der Beschwerdeführer leide an leichten degene- rativen Veränderungen der mittleren und unteren Halswirbelsäule im Sinne einer Chondrose der Bandscheiben C3/C4, C5/C6, C6/C7. Zei- chen einer Wirbelfraktur oder einer discoligamentären Läsion würden nicht vorliegen. – Dr. med. G., Chefarzt des Stadtspitals S._______, berichtet am 17. März 2006 (Vorakten 119) der Beschwerdeführer sei auf Eis ausgerutscht und habe sich den Unterschenkel gebrochen, weshalb er vom 8. März 2006 bis zum 17. März 2006 hospitalisiert gewesen

C-784/2012 Seite 16 sei. Dr. med. G._______ stellt die folgenden Diagnosen: 1) distale Ti- biafraktur links, Fibulafraktur links, 2) koronare Zweigefässerkrankung mit Status nach PTCA (perkutane transluminale koronare Angi- oplastie) und Stenting PLA-RCX (Rezidivstenose) und RIVA am 20. Februar 2006 sowie Status nach PTCA und Stenting PLA-RCX am 25. April 2003, Nikotinabusus, Dyslipidämie und 3) chronische Alkoho- labusus. – Am 6. März 2007 berichtet die ärztliche Leitung des Stadtspitals S._______ (Vorakten 83) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, von einer Unterschenkelfraktur und Osteosynthese am 8. März 2006. Der Be- schwerdeführer sei von 8. März 2007 (recte 2006) bis 23. November 2007 (recte 2006) 100% arbeitsunfähig und vom 24. November 2007 (recte 2006) bis zum 24. Dezember 2007 (recte 2006) 50%, danach sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig gewesen. – Dr. med. D._______ berichtet am 15. Juni 2006 (Vorakten 74) der Be- schwerdeführer leide an koronarer Herzerkrankung, Unterschenkel- fraktur links, chronischer Wirbelsäulenschmerzen und depressivem Zustandsbild. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich 2006 massiv verschlechtert. Am 20. Februar 2006 habe sich der Beschwerdeführer wegen zunehmenden Herzbeschwerden einer erneuten Coronarangiographie und Stenteinlage unterziehen müssen, ausserdem habe die medikamentöse Behandlung ausgebaut werden müssen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer nach einem Sturz auf Schnee am 8. März 2006 eine Unterschenkelfraktur links er- litten, welche im Stadtspital S._______ habe operiert werden müssen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nur an Stöcken gehfähig. Aus- serdem befinde sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Be- handlung bei Dr. med. E.. – Dr. med. C., Kardiologe des Herzzentrums R., stellt am 14. Juni 2006 und 15. Februar 2007 die folgenden Diagnosen (Vorakten 120, 121): koronare Herzkrankheit mit Status nach stenting Ramus marginalis April 2003 in der Türkei und Status nach stenting RIVA/Ramus diagonalis am 20. Februar 2006, aktuell keine Hinweise auf akut koronares Syndrom, Ergometrie subjektiv und objektiv ohne konklusiven Befund. – Prof. Dr. H., Spezialist der Nuklearmedizin und Dr. P._______, Spezialist für kardiovaskuläre Krankheiten, untersuchten

C-784/2012 Seite 17 den Beschwerdeführer und diagnostizierten am 11. März 2010 (Vorak- ten 158) eine ischämische Herzkrankheit. – Dr. I._______ des Spitals Istanbul erörtert am 2. April 2010 (Vorakten 156) das Resultat der Echographie. – Dr. K., Kardiologie, diagnostizierte am 12. März 2010 (Vorak- ten 176) Hypertonie (I 10), Hyperlipidemie (E 78.2, Azidose), Diabetes mellitus Typ I (E 11) und chronische ischämische Herzkrankheit (I 25). – Dr. L., Radiologe, berichtet am 20. Mai 2010 (Vorakten 150- 154), die Echographie abdominal habe eine hepatische Steatose (Fettleber) und eine leichte Vergrösserung der Prostata ergeben und die Echographie der Arterien der unteren Extremitäten eine segmen- tale Stenose. Die Echographie der Venen der unteren Extremitäten habe keine Anzeichen einer Thrombose oder venösen Insuffizienz er- geben. – Dress. M._______ und Q., Gesundheitsministerium der Tür- kei, berichten am 4. Juni 2010 (Vorakten 148) die CT-Angiografie der unteren Extremitäten zeige die Bildung von Plaque durch Stenose und eine hepatische Steatose. – Dr. N. berichtet am 25. Juni 2010 (Vorakten 146), die Echo- graphie zeige Nephropathie 1. Grades und Stenose. – Während dem Spitalaufenthalt von 24. September 2010 bis 28. Sep- tember 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Gefässendoprothese eingesetzt (Vorakten 144). Dr. O._______ diagnostizierte essentielle arterielle Hypertonie (I 10), Atherosklerose der Arteria renalis (Nieren- arterie; I 70), ultus pecticum (Schleimhautgeschwür; K 27.9). – Die untersuchenden Ärzte des Gesundheitsministeriums der Türkei diagnostizierten am 19. August 2011 (Vorakten 174) ischämische Herzinsuffizienz, ischämische Herzkrankheit, Hypertonie, Diabetes mellitus, depressiver Zustand nach Autounfall und Fraktur der Physis links. 4.3 Die Vorinstanz legte die Arztberichte ihrem Medizinischen Dienst vor. In seinen Stellungnahmen vom 9. September 2010 (Vorakten 107), 23. Feb- ruar 2011 (Vorakten 160) und 29. November 2011 (Vorakten 180) hielt Dr.

C-784/2012 Seite 18 med. A._______ fest, die vorliegenden ärztlichen Akten würden für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichen, vielmehr müsse zusätz- lich zum Formular E 213 ein psychiatrischer Bericht und ein orthopädi- scher Bericht angefordert werden. Entsprechende Berichte sind nicht aktenkundig. 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Annahme bzw. das Verneinen eines psychischen Gesundheitsschadens eine von einem Facharzt der Psychi- atrie nach einem anerkannten wissenschaftlichen Klassifikationssystem gestellte Diagnose voraussetzt. Ein - in diesem Sinne fachgerecht diag- nostiziertes - psychisches Leiden kann nur bei Vorliegen bestimmter Kri- terien, namentlich einer psychiatrischen Komorbidität, eine zur Invalidität führenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.1. mit Hinweisen). Ein von einem Psychiater erstelltes Gutachten ist jedoch weder akten- kundig noch finden sich Hinweise, dass ein solches erstellt worden wäre, womit nicht beurteilt werden kann, inwiefern die durchaus erkannten und aktenkundigen psychischen Leiden des Beschwerdeführers Krankheits- wert aufweisen und sich auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirken. Ange- sichts des Ungenügens der Aktenlage in psychisch-psychiatrischer Hin- sicht besteht ein weitergehender medizinischer Abklärungsbedarf. 4.5 In orthopädischer Sicht diagnostizierte Dr. med. F._______ am 14. November 2005 leichte Veränderungen der mittleren und unteren Hals- wirbelsäule (Vorakten 118) ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äusseren. Weitere fachärztliche Berichte liegen nicht bei den Akten. Wie bereits Dr. med. A._______ festhielt, ist die Aktenlage auch in orthopädischer Hin- sicht ungenügend und eine Beurteilung der Auswirkungen der orthopädi- schen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich, womit auch in ortho- pädischer Hinsicht ein weitergehender medizinischer Abklärungsbedarf besteht. 4.6 Im Gegensatz zum Ausgangszeitpunkt vom 23. Januar 2001 werden im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2012 erstmals Herzleiden diagnostiziert. Auffällig ist, dass Dr. med. C._______ im Jahre 2003 und 2004 eine Koronaratheromatose aber keine Rezidivischämie feststellen konnte (Vorakten 49, 116 und 117), Dr. med. G._______ im Jahre 2006 eine koronare Zweigefässerkrankung (Vorakten 119) und Prof. Dr. H._______ im Jahre 2010 eine ischämische Herzkrankheit diag-

C-784/2012 Seite 19 nostizierte (Vorakten 158). Die Diagnose der ischämischen Herzkrankheit wurde von den Ärzten des Gesundheitsministeriums der Türkei bestätigt (Vorakten 174). Aufgrund der diagnostizierten Herzleiden, welche im Aus- gangszeitpunkt noch nicht bestanden und der Entwicklung zu einer ischämischen Herzkrankheit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in kardiologischer Sicht rentenrelevant verschlechtert hat, womit diesbezüglich ein Abklä- rungsbedarf besteht. 4.7 Ohne Durchführung ergänzender fachärztlicher Abklärungen ist das Bundesverwaltungsgericht daher nicht in der Lage zu beurteilen, ob und gegebenenfalls ab wann und infolge welcher Leiden beim Beschwerde- führer ein anspruchsbegründender Versicherungsfall eingetreten ist. Des- halb ist der Beschwerdeführer in der Schweiz multidisziplinär (psychiat- risch, orthopädisch, rheumatologisch, kardiologisch und internistisch) zu untersuchen. 5. Von der Frage der Arbeitsfähigkeit ist die Frage der Eingliederungsfähig- keit zu unterscheiden. Die Eingliederungsfrage ist auch im Revisionsver- fahren prioritär und von Amtes wegen zu prüfen, woran grundsätzlich nichts ändert, wenn sich die versicherte Person im Ausland befindet. Die Verwaltung hat somit vorgängig abzuklären, ob und in welchem Mass der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach sei- nen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar- erweise erwerbstätig sein könnte und die Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten vermag (vgl. zum Gan- zen Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2010 vom 31. Januar 2011 E. 5.1; 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3; 9C_141/2009 vom 5. Okto- ber 2009 E. 2.3). Im Ausgangszeitpunkt wurde eine umfassende Abklärung der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers vorgenommen, jedoch nicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Ob der Beschwerdeführer, welcher im Verfügungszeitpunkt rund 60 Jahre alt war, seine allenfalls verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt verwerten könnte, ist gestützt auf die vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilbar.

C-784/2012 Seite 20 6. Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll- ständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die ange- fochtene Verfügung vom 17. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dieses Vor- gehen rechtfertigt sich, da im vorinstanzlichen Verfahren rechtserhebliche medizinische Fragen vollständig ungeklärt geblieben sind (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Vorinstanz ist anzuweisen, eine umfassende multidisziplinäre medizi- nische Begutachtung in psychiatrischer, orthopädischer, rheumatologi- scher, internistischer und kardiologischer Hinsicht bei Spezialärzten (und/oder Spezialärztinnen) durchführen zu lassen. Im Rahmen der Ab- klärungen sind die Fragen hinsichtlich Auswirkungen der multiplen Ge- sundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers interdisziplinär und hinsichtlich ihres bisherigen Ver- laufs abzuklären und ein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil erstellen zu lassen. Mit Blick auf die gesamten Umstände hat die entsprechende Begutachtung in der Schweiz stattzufinden. Nach Vorliegen der entspre- chenden gutachterlichen Berichte hat die Vorinstanz neu zu verfügen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E 6). Der unterliegenden Vorinstanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. B des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR. 173.320.2]). 7.2 Der nicht-anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru- ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung

C-784/2012 Seite 21 aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands erscheint eine Ent- schädigung von pauschal Fr. 750.- als angemessen (Art. 10 VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorins- tanz.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 17. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärun- gen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und an- schliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Vorinstanz wird ver- pflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 750- (inkl. Aus- lagen) zu bezahlen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung:

C-784/2012 Seite 22 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG

des

  • Art. 7 des

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 36 IVG
  • Art. 57 IVG

IVV

  • Art. 49 IVV

VGG

  • Art. 32 VGG

VGKE

  • Art. 10 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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