Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7820/2008
Entscheidungsdatum
02.02.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II I C-78 2 0 /20 0 8 {T 0 /2 } Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Ausstandsbegehren). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-78 2 0 /20 0 8 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 30. September 2003 als Ehegatte ei- ner Schweizer Bürgerin erleichtert in das schweizerische Bürgerrecht aufgenommen. Mit Verfügung vom 11. September 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig. B. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Verfahren C-6335/2008) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids. C. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 forderte das Bundesver- waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. D. Am 24. November 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das Bun- desverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. E. Die zuständige Instruktionsrichterin X._______ (nachfolgend: In- struktionsrichterin) lehnte das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen fehlender Erfolgsaussichten ab und setzte dem Be- schwerdeführer eine Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschus- ses bis zum 17. Dezember 2008 an. F. Am 4. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbe- gehren gegen die Instruktionsrichterin. Begründend führte er aus, die Zwischenverfügung vom 28. November 2008 lasse mit ihrer Einschät- zung der Verfahrensaussichten jede Objektivität vermissen. Auch die Fristansetzung bis am 17. Dezember 2008, d.h. einen Tag vor den Ge- richtsferien, nähre die Vermutung, dass die Beschwerde eine materiel- le Beurteilung gar nicht erfahren solle. Se ite 2

C-78 2 0 /20 0 8 G. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 beantragt die Instruktions- richterin die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Dass im Rahmen der Prüfung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege eine Ein- schätzung der Prozessaussichten vorgenommen werde, erlaube für sich allein nicht die Annahme, die Gerichtsperson sei im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) befangen. Es bedürfe hierzu weiterer konkreter Anhaltspunkte, die das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit ob- jektiv begründet erscheinen liessen. Solche Anhaltspunkte zeige der Beschwerdeführer nicht auf. H. In seiner Replik vom 12. Januar 2009 erklärt der Beschwerdeführer, er habe den einverlangten Kostenvorschuss überwiesen, um ein deutli- ches Zeichen zu setzen, dass ihm an der Beibehaltung des Schweizer Bürgerrechts viel liege. Dementsprechend verzichte er auf die Ergrei- fung eines Rechtsmittels gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am Ausstandsbegehren hält der Beschwerdeführer in- dessen fest und führt aus, er sei weiterhin der Meinung, dass ein Aus- standsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG gegeben sei. Als weiterer Ausstandsgrund trete mit der Stellungnahme vom 17. Dezem- ber 2008 der Tatbestand des Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG hinzu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügun- gen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbür- gerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgeset- zes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Im Rahmen solcher Beschwerdeverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1 mit Hinweisen). 1.2Nach Art. 38 VGG gelten die Art. 34 ff. BGG betreffend den Aus- stand von Gerichtspersonen im Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht sinngemäss. Wird das Vorliegen eines Ausstandsgrundes Se ite 3

C-78 2 0 /20 0 8 bestritten, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffe- nen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Für die Bildung des Spruchkörpers sind im Übrigen die allgemeinen Bestim- mungen von Art. 21 und 24 VGG i.V.m. Art. 32 des Geschäftsregle- ments vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) anwendbar. 1.3Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer stützt sein Ausstandsbegehren vom 4. Dezem- ber 2008 in erster Linie auf die Zwischenverfügung vom 28. November 2008, mit der sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Beschwerdeverfahren C-6335/2008 durch die zuständige In- struktionsrichterin abgewiesen wurde. Das vor weiteren Prozesshand- lungen bzw. -anordnungen gestellte schriftliche Ausstandsbegehren ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten (vgl. zu den zeitlichen Anforderungen YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, N. 624 ff., mit Hinweisen). Der Beschwerde- führer ist als Adressat der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Sep- tember 2008 betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung zur Beschwerdeführung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und damit auch zur Stellung eines Ausstandsbegehrens in diesem Verfahren legi- timiert. Auf das Begehren ist daher einzutreten. 2. Nach Art. 34 Abs. 1 BGG treten Gerichtspersonen in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in anderer Stellung in derselben Sache tätig waren (Bst. b), in besonderer per- sönlicher Beziehung zu den Parteien, ihren Vertretern oder den Mit- gliedern der Vorinstanz stehen (Bst. c und d) oder wenn sie aus ande- ren Gründen befangen sein könnten (Bst. e). Die Ausstandsregelung von Art. 34 BGG gewährleistet ebenso wie Art. 30 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Rich- ter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f. mit Hinweisen). Se ite 4

C-78 2 0 /20 0 8 3. 3.1Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers stützt sich im Wesentlichen auf die Zwischenverfügung vom 28. November 2008, mit der sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege we- gen fehlender Prozessaussichten abgewiesen wurde. Diese Einschät- zung lasse jede Objektivität vermissen, da sie nicht auf seine differen- zierte Argumentation eingehe und sich mit den Beschwerdebeilagen nicht auseinandersetze. Die Zwischenverfügung lasse mit grösster Deutlichkeit erkennen, dass die Beschwerde abgewiesen werden solle, mithin der materielle Entscheid vorweggenommen werde. Er, der Be- schwerdeführer, sei sich auch ziemlich sicher, dass in einem materiel- len Entscheid keine weiteren Gründe mehr angeführt werden könnten, als diejenigen, die bereits mit der erwähnten Zwischenverfügung dar- gelegt seien, ausser es werde entgegen den detailliert dargelegten Gründen der Beschwerde stattgegeben, sie also gerade nicht aus- sichtslos sei. Mit diesen Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer auf den allgemeinen Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, was er in seiner Replik vom 12. Januar 2009 ausdrücklich bestätigt. 3.2 3.2.1Der allgemeine Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG bildet einen Auffangtatbestand, der zum Tragen kommt, wenn keiner der besonderen Ausstandsgründe des Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis d BGG erfüllt ist. Er verpflichtet Gerichtspersonen zum Ausstand, die "aus an- deren Gründen" befangen sein könnten, wobei die Norm illustrativ die soziale Beziehung der besonderen Freundschaft bzw. der persönlichen Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Rechtsvertretung nennt. Inhalt- lich stimmt er weitgehend mit Art. 23 Bst. b und c des aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, BS 3 531; vgl. zum vollständigen Quellennachweis Art. 131 BGG) überein (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.1 S. 38), sodass bei der Auslegung und Anwendung der Norm an die vorbestehende Gerichtspraxis angeknüpft werden kann. 3.2.2Zur Ablehnung einer Gerichtsperson gestützt auf den allgemei- nen Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangen- heit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Un- Se ite 5

C-78 2 0 /20 0 8 voreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen). Der Anschein der Be- fangenheit kann durch unterschiedlichste Gegebenheiten erweckt wer- den. Dazu können beispielsweise vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zu- lassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 92 f., je mit Hinweisen). 3.2.3Die Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde genügt indessen für sich alleine nicht (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff., BVGE 2007/5 E. 3.6). Ebensowenig können richterliche Verfahrensfeh- ler oder ein falscher Entscheid in der Sache die Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richterin in Frage stellen. Es müssen darüber hinaus objektive Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Indessen sind allfällige Verfahrensfehler und materielle Rechtver- letzungen in erster Linie auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg gel- tend zu machen, den der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht be- schreiten will. Das Ausstandsbegehren kann nicht als Ersatz für eine (unterlassene) Beschwerde dienen (vgl. Zwischenentscheid des Bun- desverwaltungsgerichts C-5107/2008 vom 20. November 2008 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 3.3Nach dem Gesagten ist die Tatsache, dass die zuständige Instruk- tionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Gewinnaussichten abgewiesen hat, für sich alleine ohne rechtliche Re- levanz. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang auf BGE 134 I 238, der die Einschätzung der Verfahrensaussichten durch eine Gerichtsperson ausserhalb jeder ver- fahrensrechtlichen Notwendigkeit zum Gegenstand hatte und daher nicht einschlägig ist. Besondere Gründe, die auf fehlende Distanz und Neutralität der zuständigen Instruktionsrichterin hindeuten würden, sind sodann nicht erkennbar. Namentlich kann ein solcher Grund nicht Se ite 6

C-78 2 0 /20 0 8 darin erblickt werden, wie der Beschwerdeführer in seinem Ausstands- begehren noch anzunehmen scheint, dass die dreiwöchige Nachfrist für die Zahlung des Kostenvorschusses einen Tag vor Beginn der Ge- richtsferien endete. Es ist im Gegenteil hervorzuheben, dass die Ein- schätzung der Verfahrensaussichten erkennbar auf einer vorläufigen, summarischen Prüfung des gegebenen Aktenbestandes beruht. Es kann deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, die zuständige Instruktionsrichterin habe sich bereits eine endgültige Meinung gebildet und sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr in der Lage, unvoreingenommen zu urteilen. Dass sie sich nicht mit allen Facetten der Streitsache auseinandergesetzt hat, liegt dabei in der Natur eines summarisch zu begründenden und ohne besondere Beweisanordnun- gen zu treffenden Zwischenentscheides. 4. In seiner Replik vom 12. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer er- gänzend dafür, dass seit der Stellungnahme der zuständigen Instrukti- onsrichterin vom 17. Dezember 2008 auch der besondere Ausstands- grund des Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG gegeben sei. Welches "persönli- che Interesse" im Sinne der zitierten Bestimmung die zuständige In- struktionsrichterin am Ausgang des Hauptverfahrens haben sollte (vgl. dazu ISABELLE HÄNER, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Rz. 8 zu Art. 34), ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch mit keinem Wort näher dargelegt. Der Einwand ist daher zurückzuweisen. 5. Das Ausstandsbegehren vom 4. Dezember 2008 erweist sich als un- begründet; es ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Aus- standsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8 Se ite 7

C-78 2 0 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren vom 4. Dezember 2008 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts- kraft der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichts- kasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Diese Zwischenverfügung geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson -die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerJulius Longauer Se ite 8

C-78 2 0 /20 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 9

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