B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7791/2016
Urteil vom 19. Januar 2018 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
B._______, Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Auszahlung IV-Kinderrente (Verfügung vom 15. November 2016).
C-7791/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1965 gebo- ren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat in den Jahren 2000 bis 2012 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet und die entsprechenden obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (vorinstanzliche Akten, Bor- dereau de pièces I, Aktorum [im Folgenden: IV-act. ] 7). Am 10. Dezember 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle C._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweize- rischen Invalidenversicherung an (IV-act. 5). Mit Beschluss des Amtsge- richts D._______ vom 6. Februar 2014 wurde die Ehe des Beschwerdefüh- rers mit B._______ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) geschieden (IV- act. 19, S. 5-7). Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2016 stellte die kantonale IV- Stelle dem Beschwerdeführer die Leistung einer ganzen Invalidenrente ab Juli 2014 in Aussicht (IV-act. 9). B. Im „Fragebogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind“ vom 8. August 2016 teilte der Beschwer- deführer mit, dass die beiden Töchter jeweils zu je 50 % von seiner Ex- Ehefrau sowie von ihm betreut würden (IV-act. 14; die Seite 7 des Formu- lars ist infolge schlechter Kopie unleserlich). Am 12. September 2016 teilte die Vorinstanz (mit Kopie an den Beschwerdeführer) der Beschwerdegeg- nerin mit, der Beschwerdeführer und Vater ihrer Töchter E., gebo- ren am (...) 2005, und F., geboren am (...) 2008, habe Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente, wobei für jedes minderjährige Kind im Prinzip ebenfalls Anspruch auf eine IV-Kinderrente bestehe. Sie bat die Beschwerdegegnerin, das Formular „Fragebogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind“ aus- zufüllen und zu retournieren (IV-act. 15). In einem nicht datierten Schreiben (Eingang bei der Vorinstanz am 30. September 2016) beantragte der Be- schwerdeführer, es seien die Kinderrenten für E._______ und F._______ an ihn auszubezahlen. Er und die Beschwerdegegnerin hätten das ge- meinsame Sorgerecht für die Kinder, wobei die Kinder abwechslungsweise bei ihm sowie bei der Beschwerdegegnerin wohnten. Der Hauptwohnsitz von F._______ sei bei ihm, mit Nebenwohnsitz bei der Beschwerdegegne- rin; der Hauptwohnsitz von E._______ sei bei der Beschwerdegegnerin, mit Nebenwohnsitz bei ihm. Da die Beschwerdegegnerin bereits Kinder-
C-7791/2016 Seite 3 gelder für beide Kinder von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Fol- genden: SAK) beziehe und komplett für sich einbehalte, befürchte er, dass eine an die Beschwerdegegnerin ausbezahlte Kinderrente lediglich in ih- rem Haushaltseinkommen aufginge, anstatt für die Zukunft der Kinder an- gelegt zu werden (IV-act. 18). Im ausgefüllten „Fragebogen betreffend Kin- der, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind“ teilte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz mit, die Kinder lebten jeweils abwechslungsweise eine Woche bei ihr sowie bei dem Beschwer- deführer. Es sei für sie in Ordnung, wenn ihr die IV-Kinderrente für E._______ ausbezahlt werde, da E._______ bei ihr angemeldet sei, und dem Beschwerdeführer die IV-Kinderrente für F., da F. bei ihm angemeldet sei (IV-act. 19). Mit Verfügung vom 15. November 2016 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente sowie eine ordent- liche Kinderrente zur Rente des Vaters für F._______ zu (IV-act. 22, S. 1- 2). Mit einer zweiten Verfügung vom 15. November 2016 sprach die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 eine ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters (ganze Rente) für E._______ zu (IV-act. 22, S. 1-2). C. Gegen die letztere Verfügung vom 15. November 2016 betreffend die Kin- derrente für E._______ erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die ordentliche Kinderrente für E._______ sei an ihn als rentenbe- rechtigten Vater auszubezahlen. Er machte geltend, es seien alle Voraus- setzungen für die Auszahlung der Kinderrente zusammen mit der Haupt- rente an ihn als Hauptrentenempfänger erfüllt. E._______ habe bei ihm Wohnsitz (amtlich eingetragener Zweitwohnsitz) und werde zu 50 % aus- schliesslich von ihm betreut und versorgt (wobei E._______ bei ihm ein eigenes Zimmer, Bett und ihre Kleidung habe, direkt von seiner Wohnung aus in die Schule gehe und hier auch Besuche von Schulfreundinnen und Schulfreunden erhalte). Da er die persönlichen Effekten seiner Kinder auch in deren Abwesenheit bereithalte, überstiegen die Gesamtaufwendungen für die Wahrnehmung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern deutlich 50 %. Gemäss der Teilverfügung des Familiengerichtes D._______ seien beide Elternteile hälftig für die Fürsorge von E._______ verantwortlich. Die Beschwerdegegnerin arbeite aktuell freiwillig nur Teil- zeit. In einem 100 %-Pensum erzielte sie weit über Fr. 100‘000.– pro Jahr.
C-7791/2016 Seite 4 Es sei ihr daher zuzumuten, selbständig für ihren Anteil am Unterhalt der gemeinsamen Töchter aufzukommen. Aufgrund diverser Rechtsgrundla- gen sei belegt, dass im Falle einer sog. Pattsituation, in welcher beide El- ternteile sorgeberechtigt seien, der Grundsatz vorgehe, dass die Kinder- rente eine akzessorische Leistung zur Hauptrente sei, wenn der sorgebe- rechtigte Versicherte die Kinderrente nachweislich für den Unterhalt des Kindes verwende. Im Verlaufe der vergangenen Jahre habe er die zweck- gemässe Verwendung der Rente, die ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes bestimmt sei, gewährleistet, weshalb die Aus- richtung der Kinderrente an ihn gerechtfertigt sei (BVGer-act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be- stätigen. Zur Begründung führte sie aus, die Ehe des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin sei im Jahr 2014 geschieden worden. Nach den eigenen Angaben der Parteien sowie gemäss dem Protokoll des Amts- gerichtes D._______ vom 12. Oktober 2012 sei ihnen die gemeinsame el- terliche Sorge über E._______ übertragen worden. Es sei unbestritten, dass E._______ ihren Hauptwohnsitz bei der Beschwerdegegnerin, ge- nauer gesagt am (...) in G., habe. Die Beschwerdegegnerin habe am 4. Oktober 2016 die Direktauszahlung der IV-Kinderrente an sich be- antragt. Aus dem Ehescheidungsurteil gehe keine zivilrichterliche Anord- nung hervor, die den Beschwerdeführer ermächtigte, die im Streit stehende Rente direkt zu beziehen. Ebenfalls spreche kein Indiz für die Annahme, dass die Beschwerdegegnerin ihre Unterhaltspflicht gegenüber E. nicht erfüllt hätte oder die IV-Kinderrente nicht zu deren Unterhalt oder Er- ziehung verwende. Die Überweisung der gesamten Kinderrente für E._______ an die Beschwerdegegnerin erweise sich in der Gesamtbe- trachtung der vorliegenden Situation nicht als stossend, da der Beschwer- deführer die gesamte IV-Kinderrente für die zweite gemeinsame Tochter F._______ , über welche ebenfalls die gemeinsame elterliche Sorge be- stehe und welche den Hauptwohnsitz bei ihrem Vater habe, ausbezahlt er- halte (BVGer-act. 6). E. In seiner Replik vom 20. März 2017 erneuerte der Beschwerdeführer den Antrag, die IV-Kinderrente für E._______ sei ihm als Hauptrentenbezieher auszubezahlen. Er führte ergänzend aus, der angegebene Hauptwohnsitz beider Kinder sei lediglich deklaratorischen Charakters. Tatsächlich lebten beide Kinder je zur Hälfte bei ihm und bei der Beschwerdegegnerin. Damit
C-7791/2016 Seite 5 überwiege der Hauptwohnsitz den Nebenwohnsitz in keiner Weise. Beide Elternteile erfüllten so gleichermassen und unabhängig voneinander die Unterhaltspflicht gegenüber den Töchtern E._______ und F._______ am jeweiligen Wohnort. Daneben schulde kein Elternteil dem anderen einen Unterhalt in irgendeiner Form. Somit seien für beide Eltern gleichermassen sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der (Nach-) Zahlung der IV-Kin- derrente erfüllt. Bestünde eine Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwer- degegnerin, so wäre diese infolge Verrechnung um den Betrag der an sie ausgerichteten Kinderrente zu reduzieren. Die IV-Kinderrente bezwecke, dem Kind den Teil des monatlichen Auskommens, welches vom erkrankten Elternteil nicht mehr persönlich geleistet werden könne, zu ersetzen. Indem die IV-Kinderrente für E._______ der Beschwerdegegnerin ausbezahlt werde, gehe ihm durch seine Invalidität der Teil seines Einkommens res- pektive dessen Ersatz durch die IV-Rente verloren, den er bislang für seine Tochter E._______ habe verwenden können, während die Beschwerde- gegnerin mehr Geld erhalte, obwohl sie bei der anfänglichen Vergleichbar- keit der Einkommen sowie der hälftigen Aufteilung des Betreuungsauf- wands keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen habe. In der Zeit zwi- schen Auslaufen der Krankentaggelder und der Gewährung der Invaliden- rente habe er die ersparten Guthaben unter anderem für den Kindesunter- halt vollständig aufgebraucht, ohne dass die weiterhin berufstätige Be- schwerdegegnerin einen Beitrag für die zur Hälfte bei ihm lebenden Kinder geleistet habe. Zuletzt habe er Sozialhilfeleistungen des Staates beziehen müssen. Diese Leistungen, welche lediglich für ihn und nicht auch für die Kinder geleistet worden seien, habe er nach der Rentengewährung zurück- erstatten müssen (BVGer-act. 11). F. Mit Stellungnahme vom 7. April 2017 schloss sich die Beschwerdegegnerin den Ausführungen der Vorinstanz an. Sie ergänzte, sie trage die höheren monatlichen Fixkosten für die beiden Kinder. So finanziere sie beiden Kin- dern das Hobby reiten, das (...)-Lernzenter für E._______ sowie den Oboenunterricht für F._______ im Betrag von insgesamt EUR 309.–. Der Beschwerdeführer finanziere die monatlichen Kosten für den Geigenunter- richt von E._______ und F._______ von EUR 155.–. Die Mehrkosten trage sie ohne eine klare Absprache mit dem Beschwerdeführer, da sie davon ausgehe, dass er nicht zahlen könne. Es sei richtig, dass sie das Kinder- geld für die beiden Töchter erhalte. Das Kindergeld für F._______ von EUR 207.– werde jedoch vollständig für die monatlichen Hortkosten eingesetzt, auf die sie infolge der Berufstätigkeit angewiesen sei. Daneben sei sie für
C-7791/2016 Seite 6 die im Altenheim lebende Mutter unterhaltspflichtig für EUR 198.– im Mo- nat. Bei der Berechnung dieses Beitrags werde de facto lediglich E._______ als bei ihr wohnendes Kind berücksichtigt (BVGer-act. 13). G. In ihrer Duplik vom 8. Juni 2017 führte die Vorinstanz aus, den medizini- schen Unterlagen (vorinstanzliche Akten, Bordereau de pièces II) sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder über längere Zeiträume in (teil-) stationärer psychiatrischer Behandlung befunden habe, während derer er sich nicht um die beiden Kinder habe kümmern können. Somit sei die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Kinder zu 50 % aller Tage im Jahr von ihm betreut würden, nicht zutreffend. Überdies sei auch in Zukunft kein stabiler 7-tägiger Rhythmus zu erwarten, da der Be- schwerdeführer mehrmals beklagt habe, dass es ihm schlechter gehe, und er betreutes Wohnen sowie eine gesetzliche Betreuung beantragt habe. Offensichtlich lebe die Tochter nicht nur de jure (Hauptwohnsitz), sondern auch de facto (grösstenteils) bei ihrer Mutter. Aus den Medizinalakten sei überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Messie- Syndrom leide, dass er die Administrationen nicht mehr selber erledigen könne und aufgrund von Schulden von rund EUR 250‘000.– auch die Spar- bücher der Kinder aufgebraucht habe. Damit bestünden konkrete Anhalts- punkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine ihm ausbezahlte IV-Kin- derrente für die Tochter E._______ nicht ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes verwenden würde (BVGer-act. 18). H. Mit Schreiben vom 25. August 2017 reichte die Vorinstanz dem Bundes- verwaltungsgericht unaufgefordert je eine Kopie eines Übermittlungs- schreibens der Deutschen Rentenversicherung vom 3. August 2017 an die SAK, des Formulars E210 DE (Mitteilung der Entscheidung über einen Rentenantrag) vom 3. August 2017, des Bescheids der Deutschen Renten- versicherung vom 27. Juli 2017, in welchem das Rentengesuch des Be- schwerdeführers infolge mangelnder Mitwirkung (fehlende Einreichung des erforderlichen Befundberichts des behandelnden Psychiaters sowie der angeforderten Antragsunterlagen) abgewiesen wurde, sowie des Formu- lars E205 DE (Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland) vom 3. August 2017 ein (BVGer-act. 28). I. In seiner Triplik vom 2. Oktober 2017 entgegnete der Beschwerdeführer
C-7791/2016 Seite 7 den Ausführungen der Vorinstanz, die Kinder hätten lediglich während sei- ner ersten stationären Behandlung vom 28. Oktober 2013 bis zum 17. De- zember 2013 bei der Beschwerdegegnerin gelebt. Im Übrigen seien die Kinder während seiner Betreuungszeiten jeweils direkt bei ihm zu Hause versorgt und betreut worden. Die Situation der Betreuung durch eine an- dere Person bei ihm zu Hause sei vergleichbar mit der Betreuung im Hort oder bei Freunden, wie dies die Beschwerdegegnerin in Anspruch nehme. Der stabile 7-tägige Rhythmus sei damit durchgehend gewährleistet und es bestünden keinerlei Zweifel an dessen Sicherstellung auch in Zukunft. Seit September 2016 werde er nicht mehr von der Caritas unterstützt. Sein Antrag auf Einrichtung einer rechtlichen Betreuung sei nach einem Ortster- min von der zuständigen Richterin abgelehnt worden. Die Invalidenrente sei ihm erst ab Dezember 2016 rückwirkend ausbezahlt worden. Davor habe er Geld für Lebensmittel, Wohnnebenkosten, Schulbedarf, Freizeit- aktivitäten und zur Deckung der Hypothekarzinsen gebraucht. In der Zwi- schenzeit habe er die entnommenen Gelder wieder auf die Bankkonten der Kinder einbezahlt. Die Sozialarbeiter der Caritas hätten bei ihren regelmäs- sigen Besuchen sein persönliches Engagement für die Kinder gelobt. Die Vorinstanz befürchte zu Unrecht, er könnte über seinen Bedarf respektive seine monatlichen Rentenleistungen hinaus Geld verschwenden. Trotz sei- ner anhaltenden depressiven Erkrankung biete er seinen Töchtern eine schöne Kindheit. Über die Verteilung der Kosten der Freizeitaktivitäten gebe es eine mündliche Vereinbarung, die der Regelung zweier Entwürfe einer Scheidungsfolgenvereinbarung entspreche. Indem die Beschwerde- gegnerin die Kindergelder der SAK beziehe, bereichere sie sich, da sich ihre eigenen Aufwendungen für die beiden Töchter um den Anteil der Kin- dergelder milderten. Die Betreuungskosten für die Mutter der Beschwerde- gegnerin seien mittlerweile weggefallen aufgrund einer Gesetzesänderung in Deutschland. Da die Vorinstanz seine Stellung als sorgeberechtigten El- ternteil aufgrund seiner Erkrankung zu entwerten suche, behalte sich der Beschwerdeführer vor, eine Diskriminierung infolge Behinderung im Hin- blick auf das EU-Recht überprüfen zu lassen (BVGer-act. 32). J. Mit Quadruplik vom 17. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz an ihren bisheri- gen Anträgen und Ausführungen fest und fügte hinzu, der Beschwerdefüh- rer habe seine neuen Behauptungen nicht bewiesen. Nachdem die Deut- sche Rentenversicherung dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung infolge Verletzung der Mitwirkungs- pflicht nicht nachgekommen sei, bestehe nach wie vor ein konkreter An- haltspunkt dafür vor, dass er im Falle des Erhalts der IV-Kinderrente für die
C-7791/2016 Seite 8 Tochter E._______ die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter nicht erfül- len könnte und die IV-Kinderrente nicht ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes verwenden würde (BVGer-act. 34). K. In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 bestätigte die Beschwerde- gegnerin, dass der Beschwerdeführer während der (teil-) stationären Be- handlungen für die Wochen, in deren er für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, eine Betreuung der Kinder bei sich zu Hause organisiert habe. Die Kinder seien jedoch mit der Betreuung nicht immer glücklich ge- wesen. Es stelle sich daher die Frage, ob eine Betreuung der Kinder durch den Beschwerdeführer bei allfälligen zukünftigen (teil-) stationären Aufent- halten gewährleistet sei. Obwohl die Kinder im Wechselmodell betreut wür- den, gebe es Teilbereiche, welche sie nahezu alleine trage (z.B. Arztbesu- che der Kinder). Bezüglich der Kosten gebe es keine Vereinbarung. Sie habe schliesslich mit dem Beschwerdeführer mündlich vereinbart, die von ihm bisher getragenen Hort-Kosten für F._______ ab Juli 2015 mit der Kin- derzulage für F._______ zu finanzieren (BVGer-act. 35). L. Mit Verfügung vom 3. November 2017 schloss das Bundesverwaltungsge- richt den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 36).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die – der Beschwerdegegnerin eröffnete – angefochtene Verfügung vom 15. No- vember 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
C-7791/2016 Seite 9 Verfügung vom 15. November 2016, mit welcher die Vorinstanz mit Wir- kung ab dem 1. Juli 2014 die Auszahlung der ordentlichen Kinderrente zur Rente des Vaters (ganze Rente) für E._______ an die Beschwerdegegne- rin verfügt hat. Streitig und vorliegend zu prüfen ist daher, ob die IV-Stelle zu Recht mit Wirkung ab Juli 2014 die direkte Auszahlung der Kinderrente des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin verfügt hat. 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine ab- weichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die materielle Prüfung nach der innerstaatli- chen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch nach Inkraft- treten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richtet sich die Beantwortung der vorliegend streitigen Frage der Auszahlung der IV-Kinderrente alleine nach den schweizerischen Rechts- vorschriften. 3.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Ent- scheids rügen (Art. 49 VwVG).
C-7791/2016 Seite 10 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. November 2016) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 15. November 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 4. 4.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisen- rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kin- derrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, na- mentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. 4.2 Die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung gemäss Art. 20 ATSG sind vorliegend – mangels eines aktuellen Bezugs des Beschwer- deführers von Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b [zwingende respektive kumulative Voraussetzung]) – nicht anwendbar. 4.3 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bun- desrat mit der gleichzeitigen Änderung der IVV (SR 831.201) und der AHVV (SR 831.101) vom 14. November 2001 (AS 2002 200 und AS 2002 199) eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, welche am 1. Ja- nuar 2002 in Kraft trat. Gemäss Art. 71 ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und
C-7791/2016 Seite 11 es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Art. 82 IVV erklärt Art. 71 ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinnge- mäss anwendbar. 4.4 Gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des BSV, gültig ab dem 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2016 (vgl. E. 3.4), sind Kinderren- ten grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente auszuzahlen (RWL Rz. 10006). Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander ver- heiratet oder leben sie getrennt, so sind die Kinderrenten – vorbehältlich abweichender zivilrichterlicher Anordnungen – auf Verlangen dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn dieser die (auch geteilte) elterliche Sorge besitzt und das Kind bei ihm wohnt (RWL Rz. 10007- 10008). Die Ausgleichskasse hat den nicht rentenberechtigten Elternteil auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn aus den Rentenakten hervorgeht, dass die Eltern getrennt leben (RWL Rz. 10010). 4.5 Aus den Erläuterungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) geht hervor, dass der neue Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71 ter Abs. 1 AHVV vor dem Hintergrund des damals neu eingeführten aArt. 285 Abs. 2 bis ZGB (SR 210; in der Form in Kraft vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2016; wurde mit dem BG vom 20. März 2015 [Kindesunterhalt] materiell unverändert übernommen in Art. 285a Abs. 3 ZGB [AS 2015 4299; BBl 2014 529]), der nunmehr dem Kind einen ausdrücklichen Anspruch auf die Kinderrenten nach der Alters- oder Invalidenversicherung gewährt, ge- schaffen worden ist. Gemäss diesen Erläuterungen ging der Bundesrat da- von aus, dass die Kinderrente dem Kind gestützt auf Art. 285 Abs. 2 bis ZGB vollumfänglich zusteht, unabhängig davon, ob sie höher oder tiefer ist als der bisherige Unterhaltsbeitrag. Im letzteren Fall hat der Unterhaltsschuld- ner nur noch den um die Kinderrente reduzierten Unterhaltsbeitrag zu leis- ten, im ersten Fall hat er gar keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu leisten (Er- läuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2002, in: AHI-Praxis 2002, S. 14-16; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 2.4.5). 4.6 Vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71 ter Abs. 1 AHVV per 1. Januar 2002 hat das Bundesgericht ergänzende Regeln zu Art. 35 Abs. 1 IVG aufgestellt, da das Gesetz keine Bestimmung enthielt, welche die zweckgemässe Verwendung in jedem Fall gewährleis-
C-7791/2016 Seite 12 tete. So entschied es in einem Urteil von Dezember 1977, dass die Kinder- rente der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter auszuzahlen sei, wenn diese die elterliche Gewalt innehabe, das Kind nicht beim rentenbe- rechtigten Vater wohne und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kosten- beitrag erschöpfe (BGE 103 V 131 E. 3). Gemäss der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts bezog sich da- mit die von ihm aufgestellte (Ausnahme-) Auszahlungsvorschrift lediglich auf jene Fälle, in denen dem nicht rentenberechtigten Elternteil die unge- teilte oder auch geteilte elterliche Sorge zukam, dieser jedoch die alleinige Obhut über das gemeinsame Kind innehatte. Das Bundesgericht setzte für die Anwendung der Ausnahmeregelung damit voraus, dass das Kind nicht beim rentenberechtigten Elternteil wohnte. 4.7 Aufgrund der dargelegten Rechtslage gilt zusammenfassend, dass die Kinderrente grundsätzlich dem Invalidenrentner ausbezahlt wird, da es sich bei ihr um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente handelt (BGE 113 II 123 E. 2b; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung, 3. Aufl., 2014, Rz. 9 zu Art. 35 IVG). Anspruchsberech- tigte der IV-Kinderrente ist somit die invalide Person. Indessen ist die Kin- derrente nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden, weshalb sie selbst dann un- geschmälert dem Kind oder dem gesetzlichen Vertreter zu überweisen ist, wenn der im Genuss der IV-Kinderrente stehende Elternteil aufgrund man- gelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden kann (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 35 IVG; Urteile des BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3 und 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 2.3 ff.). 4.8 Die aktuelle Gesetzgebung enthält keine explizite Regelung für die Auszahlung der IV-Kinderrente im Falle getrennt lebender oder geschiede- ner Eltern, denen die gemeinsame elterlichen Sorge sowie die je zur Hälfte aufgeteilte elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder übertragen wurde. 5. 5.1 In casu steht aufgrund der Ausführungen der Parteien sowie der vorlie- genden Akten zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer und die Be- schwerdegegnerin zu jeweils 50 % für den Unterhalt der beiden Töchter E._______ und F._______ aufkommen. Es ist ebenfalls unbestritten, dass
C-7791/2016 Seite 13 weder der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch umgekehrt je- weils einen Beitrag für den Unterhalt der beiden Töchter schuldet. Schliess- lich bestehen gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien so- wie aufgrund der vorliegenden Akten keine zivilrichterliche Anordnungen für die Auszahlung der fraglichen Kinderrente. 5.2 Überdies steht unbestrittenermassen fest, dass sich der Hauptwohnsitz von E._______ am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin (das heisst [...] in G.) befindet, mit Nebenwohnsitz beim Beschwerdeführer, sowie dass sich der Hauptwohnsitz von F. beim Beschwerdeführer (das heisst [...] in G.) befindet, mit Nebenwohnsitz bei der Beschwer- degegnerin (vgl. IV-act. 19, S. 4). Der Hauptwohnsitz von E. bei der Beschwerdegegnerin könnte zwar ein Hinweis auf die hauptsächliche Verantwortung der Beschwerdegegnerin für E._______ sein. Die in Erwä- gung 5.1 dargestellte Betreuungssituation widerlegt indessen eine solche Vermutung. Dass beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die beiden Töchter zukommt und die beiden Töchter zu jeweils 50 % abwechselnd bei dem Beschwerdeführer und bei der Beschwerdegegnerin leben, spricht vielmehr dafür, dass die Parteien ihre Verantwortung für die beiden Töchter gemeinsam übernehmen, ohne dass jeweils einem Elternteil die Hauptver- antwortung für jeweils eine Tochter zukäme. Damit besteht kein Vorrang der Beschwerdegegnerin für die vorliegend streitige Auszahlung der IV-Kinderrente für E._______. 5.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71 ter Abs. 1 AHVV nicht gegeben. Damit gilt vorliegend der Grundsatz der Akzessorietät der IV-Kinderrente, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt. 5.4 Die Ausführungen der Parteien zur jeweiligen Erfüllung der Unterhalts und der Betreuungspflichten durch den Beschwerdeführer sowie die Be- schwerdegegnerin ändern nichts an dieser Rechtslage. Dasselbe gilt für die in den Rechtsschriften ans Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die zwischen dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegeg- nerin vereinbarte Betreuung der beiden Töchter zu jeweils 50 % (7-tägiger Rhythmus) auch in Zukunft in dieser Form beibehalten werden könne. Diese Frage ist vorliegend nicht Streitgegenstand und daher vom Bundes- verwaltungsgericht nicht zu beantworten (vgl. E. 2). 5.5 Insgesamt sind damit die Voraussetzungen gemäss der Ausnahmebe- stimmung von Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71 ter Abs. 1 AHVV nicht gegeben. Die
C-7791/2016 Seite 14 Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der IV-Kinder- rente für E.. Diese gehört gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG zur Haupt- rente des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. November 2016 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die IV-Kinderrenten für E. dem Be- schwerdeführer auszubezahlen. 6. 6.1 Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den Auszahlungsmo- dus nicht unter den Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versiche- rungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario). 6.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich ver- treten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-7791/2016 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2016 wird aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die IV-Kinderrenten für E._______ dem Beschwerdeführer auszubezahlen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
C-7791/2016 Seite 16
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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