B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7759/2016
Urteil vom 20. Juni 2018 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Schweiz), vertreten durch lic. iur. Denise Galbier, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 8. November 2016.
C-7759/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 18. Oktober 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zugesprochen (Akten der Vorinstanz [act.] 56 S. 1). Gemäss Mitteilung vom 16. November 2004 der IV-Stelle C._______ wurde die bisherige Rente bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad bestätigt (act. 51 S. 8). A.b Zufolge eines seit 10. August 2007 dauernden Freiheitsentzugs in Ser- bien sistierte die IV-Stelle B._______ mit Verfügung vom 1. September 2008 die IV-Rente rückwirkend ab dem 1. September 2007 (act. 67 S. 9 f.). Gemäss E-Mail vom 3. November 2008 der schweizerischen Botschaft in Ägypten sei der Beschwerdeführer am 19. August 2008 nach Ägypten aus- geliefert und inhaftiert worden (act. 72). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 informierte die ägyptische Generalstaatsanwaltschaft die schweizeri- sche Botschaft in Ägypten darüber, dass anlässlich der Verhandlung vom 24. September 2012 das Gericht entschieden habe, den Beschwerdefüh- rer gegen Leistung einer Kaution aus der Haft zu entlassen. Zudem sei dem Beschwerdeführer ein Reiseverbot auferlegt worden. Die verlangte Kaution sei am 25. September 2012 bezahlt und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden (act. 69 S. 14 f.). In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2012 über die schweizerische Botschaft in Ägypten ein Gesuch um Wiederaufnahme der IV-Rente (act. 77). A.c Aufgrund des fortgesetzten Aufenthalts des Beschwerdeführers in Ägypten überwies die IV-Stelle B._______ mit Brief vom 12. November 2012 die Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Aus- land IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; act. 76). A.d Die Vorinstanz leitete im Januar 2013 eine Rentenrevision ein und liess den Beschwerdeführer über die schweizerische Botschaft in Ägypten durch Vertrauensärzte untersuchen (vgl. act. 83 f.). Der Bericht von Prof. Dr. D., Pädiatrie und Innere Medizin, datiert vom 9. März 2013, derjenige von Dr. E., Psychiatrie, vom 14. März 2013 (act. 89). A.e Mit E-Mail vom 16. Dezember 2013 leitete die schweizerische Bot- schaft in Ägypten der Vorinstanz das Schreiben der ägyptischen General-
C-7759/2016 Seite 3 staatsanwaltschaft vom 2. September 2013 weiter, wonach der Beschwer- deführer am 13. August 2005 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und einer Busse verurteilt worden sei. Das Verfahren sei am 11. August 2008 wieder aufgenommen und es sei auf Oktober 2013 eine Verhandlung angesetzt worden. Ferner sei es dem Beschwerdeführer ver- boten, das Territorium zu verlassen (act. 104 f.). A.f Mit E-Mail vom 20. April 2015 teilte die schweizerische Botschaft in Ägypten der Vorinstanz mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 25. März 2013 nicht mehr gemeldet habe und nicht bekannt sei, wo er sich zurzeit aufhalte. Ferner sei das Gerichtsverfahren immer noch hängig und es könne nicht abgeschätzt werden, wann genau diese Gerichtsverhand- lung stattfinden werde (act. 113 S. 1). A.g Da das Formular «Lebensbescheinigung» über die schweizerische Botschaft in Ägypten nicht an die letzte bekannte Wohnadresse des Be- schwerdeführers zugestellt werden konnte und die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers nicht bekannt war, verfügte die Vorinstanz am 12. Juni 2015, dass aufgrund des Art. 43 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) die Rente weiterhin sistiert bleibe (act. 120). A.h Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Mahnung vom 2. De- zember 2015 mit, dass ein Gutachten eingeholt werden müsse. Zudem for- derte sie den Beschwerdeführer auf, das Formular «Lebensbescheini- gung» ausgefüllt zu retournieren und einen offiziellen Wohnsitznachweis zu erbringen. Unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG (SR 831.20) sowie Art. 21 Abs. 4 ATSG gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 18. Januar 2016, um die verlangten Unterlagen und Auskünfte zuzustellen, andernfalls die Invalidenrente ge- mäss Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgehoben würde. Bezüglich der Einstellung der Rente teilte die Vorinstanz überdies mit, diese sei gerechtfertigt, da notwendige Unterlagen und Angaben zur Durchführung der Rentenrevision fehlen würden (act. 126). A.i Am 7. Dezember 2015 wurde das Formular «Lebensbescheinigung» durch die schweizerische Botschaft in Ägypten ausgefüllt (act. 137). Ferner reichte der Beschwerdeführer eine von seinem Bruder unterzeichnete Be- stätigung ein, wonach der Beschwerdeführer an seiner Adresse in Ägypten wohne (act. 138).
C-7759/2016 Seite 4 A.j Mit Brief vom 3. Februar 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer mit, dass zur Überprüfung seines Leistungsanspruchs eine pluridis- ziplinäre medizinische Abklärung in der Schweiz notwendig sei (act. 152). Die in der Schweiz wohnende Schwester des Beschwerdeführers teilte der Vorinstanz daraufhin telefonisch und schriftlich mit, der Beschwerdeführer dürfe Ägypten wegen des laufenden Gerichtsverfahrens nicht verlassen und ersuchte um eine Fristverlängerung, da es schwierig sei, Dokumente vom ägyptischen Gericht zu erhalten (act. 153, 155, 159). Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Brief vom 18. März 2016 mit, die Begutachtung in der Schweiz sei auf den 11. Mai 2016 angesetzt worden (act. 162). Der Beschwerdeführer – nunmehr vertreten durch Rechtsanwäl- tin Denise Galbier – machte abermals geltend, er dürfe Ägypten nicht ver- lassen und könne daher den Begutachtungstermin in der Schweiz nicht wahrnehmen (act. 163, 165, 167). In der Folge wurde gemäss Brief der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 der Begutachtungstermin auf den 20. Sep- tember 2016 verschoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, falls es ihm nicht erlaubt sein sollte, Ägypten zu verlassen, ein entsprechendes of- fizielles Beweisdokument der zuständigen Behörde einzureichen (act. 171, 174). Mit Schreiben vom 9. August 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe erfolglos versucht, die erforderlichen Dokumente betreffend seine Ausreisesperre in Ägypten zu beschaffen. Auch die schweizerische Bot- schaft in Ägypten könne ihm keine solche Bestätigung ausstellen. Infolge- dessen ersuchte er, die Begutachtung bis auf Weiteres zu verschieben (act. 177). Die schweizerische Botschaft in Ägypten teilte der Vorinstanz mit E-Mail vom 17. August 2016 mit, alle Anfragen seit März 2016 an die ägyptischen Behörden seien unbeantwortet geblieben (act. 179). A.k Im Schreiben vom 9. September 2016 führte die Vorinstanz unter an- derem aus, die vorgesehene Begutachtung in der Schweiz habe zweimal annulliert werden müssen. Weiter sei der Beschwerdeführer mehrmals schriftlich gebeten worden, ein Dokument zuzustellen, welches beweise, dass er das ägyptische Territorium nicht verlassen dürfe. In der Folge wurde ihm eine Frist von 10 Tagen gewährt, um das benötigte Dokument zuzustellen, andernfalls eine beschwerdefähige Aufhebungsverfügung er- lassen würde (act. 181). Mit Eingabe vom 26. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines ägyptischen Rechtsanwalts ein, wonach er das Land nicht verlassen dürfe und spätestens bis Ende Oktober 2016 mit einer Entscheidung des Gerichts bezüglich seiner Aus- reise gerechnet werden könne (act. 182 f.).
C-7759/2016 Seite 5 A.l Mit Verfügung vom 8. November 2016 hob die Vorinstanz – unter Ent- zug der aufschiebenden Wirkung der Verfügung – die Invalidenrente des Beschwerdeführers auf den 30. November 2016 auf und wies darauf hin, die Angelegenheit könne in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 ATSG neu über- prüft werden, wenn sie im Besitz eines gültigen Beweisdokumentes seien (act. 184). Zur Begründung wurde angeführt, die vorgesehene Begutach- tung in der Schweiz habe zweimal annulliert werden müssen. Das vom Be- schwerdeführer eingereichte Dokument seines ägyptischen Rechtsan- walts, wonach er das Land nicht verlassen könne, könne nicht akzeptiert werden, da es nicht von einem ägyptischen Gericht oder einer öffentlichen Institution ausgestellt und unterzeichnet worden sei. Ferner sei die bis Ende Oktober 2016 in Aussicht gestellte Entscheidung des ägyptischen Gerichts bezüglich der Ausreise des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden. Unter diesen Umständen werde die Invalidenrente in Anwendung von Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 43 Abs. 2 und 3 sowie Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgehoben. Diese Bestimmung sehe vor, dass wenn die versicherte Per- son den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme, der Versicherer aufgrund der Akten die Leistungen auf- heben könne. B. Gegen die Verfügung vom 8. November 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Er bean- tragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwäl- tin Denise Galbier. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdefüh- rer habe seine Mitwirkungspflichten nicht auf unentschuldbare Art und Weise verletzt. So habe er sich insbesondere den angeordneten ärztlichen Untersuchungen in Ägypten unterzogen, sich mit den ägyptischen Behör- den in Kontakt gesetzt und mehrmals versucht, beim Strafgericht ein Do- kument bezüglich seiner Ausreisesperre erhältlich zu machen. C. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Sie führte insbesondere aus, letztlich könne offen bleiben, inwieweit den Beschwerdeführer ein Ver- schulden an der fehlgeschlagenen Klärung seiner rechtlichen Situation bzw. an der Nichtwahrnehmung der Untersuchungstermine in der Schweiz treffe. Denn nach ständiger Rechtsprechung sei die IV-Stelle im Rahmen
C-7759/2016 Seite 6 eines Revisionsverfahrens berechtigt, die Zahlung von Versicherungsleis- tungen mittels Verfügung einzustellen, wenn ihr trotz der Androhung, dass sonst die Leistungen aufgehoben werden, die einverlangten Unterlagen bis zu einem festgesetzten Termin nicht eingereicht werden. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 wurden die Gesuche des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut- geheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Denise Galbier als amtlich bestellte Anwältin beigeordnet (BVGer act. 7). E. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 10. Februar 2017 unverändert an seiner Beschwerde fest (BVGer act. 8). Dabei teilte er mit, er habe in- zwischen aus Ägypten fliehen können und habe sich in (...) angemeldet. F. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 27. Februar 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und informierte darüber, dass sie zufolge Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz die Akten zustän- digkeitshalber der IV-Stelle F._______ übermittelt habe (BVGer act. 10). G. Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2017 wurde festgehalten, dass wei- tere Instruktionsmassnahmen und die Urteilseröffnung an die Vorinstanz gerichtet würden. Ferner wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 2. Mai 2017 abgeschlossen (BVGer act. 14). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 8. November 2016, mit welcher die Invalidenrente des Be- schwerdeführers auf den 30. November 2016 aufgehoben wurde.
C-7759/2016 Seite 7 1.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sind Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, womit es zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist durch die ange- fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun- den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An- wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. Novem- ber 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al- lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
C-7759/2016 Seite 8 3.2 In seiner IV-Anmeldung vom 10. Januar 2000 gab der Beschwerdefüh- rer lediglich an, ägyptischer Staatsangehöriger zu sein (act. 31 S. 1). Darü- ber hinaus finden sich in den Akten Kopien seines Schweizer Passes bzw. seiner Schweizer Identitätskarte (act. 101, 137). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Schreiben der ägyptischen Generalstaatsanwalt- schaft vom 2. September 2013 als «binational égypto-suisse» bezeichnet (act. 104). Auch gemäss E-Mail vom 8. August 2016 der schweizerischen Botschaft in Ägypten verfüge der Beschwerdeführer sowohl über die schweizerische als auch über die ägyptische Staatsangehörigkeit (act. 177 S. 3). Aufgrund der Aktenlage kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl die schweizerische als auch die ägyp- tische Staatsbürgerschaft besitzt. Im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung wohnte er in Ägypten und verlegte während des laufenden Beschwerdeverfahrens seinen Wohnsitz in die Schweiz. Zwi- schen der Schweiz und Ägypten besteht kein Staatsvertrag im Bereich der sozialen Sicherheit. Entsprechend richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach schwei- zerischem Recht. 4. 4.1 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersu- chungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. 4.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuld- barer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzu- räumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die Verwal- tung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren ge- mäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anord- nen und zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn – bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des
C-7759/2016 Seite 9 Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (Urteil des BGer 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1 m.H. auch BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1). Sodann führt nach der Rechtsprechung die schuldhafte Verletzung der Mitwir- kungspflicht im Rahmen der Rentenrevision zur Umkehr der Beweislast. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Än- derung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mit- wirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem sol- chen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszu- stand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den In- validitätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (vgl. Urteile des BGer 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3, 8C_481/2013 vom 7. No- vember 2013 E. 3.3, 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 2). Schliesslich ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz praxisgemäss auch bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berück- sichtigen. Denn wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeit- punkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Ent- scheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, wäh- rend der die Mitwirkung verweigert wurde. Spätestens bei der nachträgli- chen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusammen- hang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherungsträger das Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen und die Rente wieder auszurichten (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 und 6.3.8; Urteil 9C_244/2016 E. 3.3). 4.3 Sodann können gemäss Art. 7b IVG Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG oder jenen nach Art. 7 IVG nicht nach- gekommen ist (Abs. 1). In bestimmten Fällen können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden (Abs. 2). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Ver- schuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Rege- lungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid auf- grund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil des BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). 4.4 Nach der Rechtsprechung ist der Versicherungsträger nicht nur bei Fäl- len von pflichtwidriger Verweigerung der Auskunftserteilung berechtigt, die
C-7759/2016 Seite 10 Zahlung einer Leistung einzustellen. Vielmehr ist die Verwaltung im Sinne eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes in der Bundessozialversi- cherung sowohl im staatsvertraglichen Bereich als auch bei Streitigkeiten mit Versicherten schweizerischer Nationalität berechtigt, die Leistungen einzustellen, wenn sie in einem Revisionsverfahren wegen Verzuges des Versicherten selbst oder eines Dritten (ungeachtet, ob es sich dabei um eine Privatperson oder um eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Insti- tution handelt) nicht rechtzeitig verfügen kann, weil ihr – trotz Aufforderung unter Fristansetzung und Androhung entsprechender Rechtsfolgen – die einverlangten Unterlagen nicht zugestellt wurden (vgl. Urteil des BGer I 632/06 vom 29. August 2007 E. 3.2; BGE 111 V 219 E. 1 [ZAK 1986 S. 343]; 107 V 24 [ZAK 1982 S. 260]). Zweck dieser Praxis ist es zu ver- hindern, dass der Versicherungsträger allein wegen fehlender Unterlagen keine Verfügung erlassen kann (vgl. BGE 111 V 219 E. 2 [ZAK 1986 S. 344]). Eine Renteneinstellung zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht setzt indes voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforder- lich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Auskünfte für die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Versicherten relevant sind (vgl. Urteil des BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4; BVGE 2010/36 E. 4.1). Bei einem solchen Verwaltungsakt handelt es sich nicht um eine Zwischen-, sondern um eine Endverfügung mit einer Resolutivbedingung. Inhalt der Bedingung ist das Eintreffen der angeforderten Belege und die Pflicht des Versicherungsträgers, neu zu verfügen, sofern die neuen Un- terlagen zu einer abweichenden Beurteilung des Falles Anlass geben. Da- bei entfaltet eine Verfügung, die nach Eingang zuvor fehlender Unterlagen eine bis dahin nur aufschiebend bedingt verfügte Aufhebung der Leistung bestätigt, ihre Wirkung gemäss Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tage des zweiten der Zustellung der aufschiebend bedingten Verfü- gung folgenden Monats an (vgl. BGE 111 V 219 E. 1 und 3 [ZAK 1986 S. 343 und 345]). 5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer weder den von der Vorinstanz in der Schweiz angesetzten Begutachtungstermin am 11. Mai 2016 noch denjenigen 20. September 2016 wahrgenommen hat. Zur Begründung er- klärte er jeweils, er dürfe Ägypten aufgrund einer Ausreisesperre nicht ver- lassen. Innert der von der Vorinstanz mit Brief vom 9. September 2016 an- gesetzten Frist von 10 Tagen brachte der Beschwerdeführer eine entspre- chende Bestätigung seines ägyptischen Rechtsanwalts bei. Streitig ist, ob
C-7759/2016 Seite 11 die Vorinstanz unter diesen Umständen die Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 30. November 2016 aufheben durfte. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der von der Vorinstanz ver- langten offiziellen Bestätigung für die Ausreisesperre des Beschwerdefüh- rers nicht um eine für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderliche Information handelt, sondern vielmehr um ei- nen Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer (in unverschuldeter Weise) an der Wahrnehmung des Begutachtungstermins in der Schweiz verhindert war. Der von der Vorinstanz geforderte Nachweis betrifft dem- nach allein die Frage der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit der angesetzten Begutachtung in der Schweiz. Insofern ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Rechtsprechung, wonach die Leistungen eingestellt werden dürfen, wenn im Rahmen eines Revisions- verfahrens einverlangte Unterlagen trotz Aufforderung unter Fristanset- zung und Androhung entsprechender Rechtsfolgen nicht eingereicht wer- den (vgl. E. 4.4 vorstehend), für die vorliegende Fallkonstellation nicht ein- schlägig. 5.2 In formeller Hinsicht sehen sowohl Art. 43 Abs. 3 ATSG als auch Art. 7b Abs. 1 IVG die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vor. Eine Ausnahme nach Art. 7b Abs. 2 IVG liegt hier nicht vor, zumal es vor- liegend um die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Begutachtung in der Schweiz geht. 5.2.1 Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist eine zwingende Voraussetzung für die Verweigerung oder den Entzug von Ver- sicherungsleistungen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge- richt I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 5; I 605/04 vom 11. Januar 2005 E. 3.1; BGE 122 V 218; 134 V 189 E. 2.3). Dabei obliegt dem Verwaltungsträger die Beweislast, wenn der Nachweis der Mahnung strittig ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43, Rz. 93). Die Bedenkzeit muss nicht lange sein und kann sich beispielsweise im Rahmen der arbeitsver- traglichen Kündigungsfristen halten (Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts I 605/04 vom 11. Januar 2005 E. 3.2). Die ordentliche ar- beitsvertragliche Kündigungsfrist beträgt je nach Anzahl Dienstjahre ein bis drei Monate (Art. 335c Abs. 1 OR). 5.2.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Brief vom 9. Septem- ber 2016 die Aufhebung der Rente angedroht, für den Fall, dass er keinen
C-7759/2016 Seite 12 Nachweis dafür erbringe, dass er das ägyptische Territorium nicht verlas- sen dürfe. Eine Mahnung mit Androhung der Rechtsfolgen im Fall des Un- terlassens liegt demnach vor. Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers bestätigte, das Schreiben am 14. September 2016 erhalten zu haben (vgl. act. 182). 5.2.3 Zu prüfen bleibt, ob die von der Vorinstanz angesetzte Frist bzw. Be- denkzeit von 10 Tagen für die Einreichung eines offiziellen Beweisdoku- mentes angemessen war. Diese Frist ist mit Blick auf die für die Beendi- gung eines Arbeitsverhältnisses geltende ordentliche Kündigungsfrist von einem bis drei Monaten zu kurz. Ausserdem trägt sie den im Verkehr mit den ägyptischen Behörden bestehenden Schwierigkeiten bei der Einho- lung von Auskünften zu wenig Rechnung. So wurde von Seiten des Be- schwerdeführers mehrfach geltend gemacht, es sei schwierig, Dokumente der ägyptischen Behörden zu beschaffen (vgl. act. 159, 177). Die angeblich getätigten Bemühungen des Beschwerdeführers sind in den Akten zwar nicht belegt, doch ergibt sich aus der in den Akten dokumentierten Erfah- rung der schweizerischen Botschaft in Ägypten, welche betreffend den Be- schwerdeführer ebenfalls um Auskunft ersuchte, dass die ägyptischen Be- hörden Anfragen monatelang unbeantwortet gelassen haben (act. 179). Unter Berücksichtigung der Postläufe für das Gesuch und die Zustellung des gewünschten Dokuments, die Zeit für eine persönliche Vorsprache bei der Behörde, den angemessenen Zeitraum, welchen die Behörde für die Bearbeitung von Anfragen benötigt, erweist sich eine Frist von 10 Tagen zur Einholung von Unterlagen bei einer ägyptischen Behörde als zu kurz und damit im vorliegenden Fall als unangemessen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz bereits mit Brief vom 26. Februar 2016, falls es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt sei, Ägypten zu verlassen, ein offizielles Beweisdokument der zuständigen Behörde verlangte, zumal dem Be- schwerdeführer damals keinerlei Folgen im Fall des Unterlassens ange- droht wurden (act. 157). 5.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob die weiteren Voraus- setzungen für eine Rentenaufhebung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG bzw. Art. 7b Abs. 1 IVG erfüllt sind. 6. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die im Rah- men der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angesetzte
C-7759/2016 Seite 13 Frist von 10 Tagen für die Einholung einer Bestätigung für die Ausreise- sperre des Beschwerdeführers bei den ägyptischen Behörden als unange- messen erweist. Die Verfügung vom 8. November 2016 ist infolgedessen aus formellen Gründen aufzuheben. Entsprechend ist die Beschwerde gut- zuheissen und das Rentenrevisionsverfahren fortzuführen. 6.2 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in der Schweiz Wohnsitz genommen hat. Der Nach- weis der vom Beschwerdeführer behaupteten ägyptischen Ausreisesperre ist damit obsolet geworden. Einer Begutachtung in der Schweiz steht inso- fern nichts mehr im Weg. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da der Beschwerdeführer obsiegt und ihm überdies mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichti- gung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie- gend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE).
C-7759/2016 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. November 2016 aufgehoben. Das Rentenrevisionsverfahren ist fortzu- führen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die IV-Stelle F._______ (Ref-Nr. [...]; Kopie z.K.)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-7759/2016 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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