B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7634/2015
Urteil vom 24. April 2018 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Christoph Peterer, Rechtsanwalt und Notar, PETERER Rechtsanwalt Notar, Rosenbergstrasse 87, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwe- sen BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Lebensmittel, Handel mit elektrischen, elektronischen und E- Zigaretten; Allgemeinverfügung BLV vom 12. November 2015.
C-7634/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A., mit Sitz in B., bezweckt gemäss Handelsre- gister den Handel mit Waren aller Art sowie den Erwerb und die Verwertung von Lizenzen (vgl. https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/[...]). Sie ist Herstellerin von elektronischen Zigaretten (auch elektrische Zigaretten oder E-Zigaretten genannt) und Nachfüllflüssigkeiten, den sogenannten Li- quids (vgl. www.A..ch; Vorakten 4). Bei den Liquids handelt es sich um Flüssigkeiten, die zum Befüllen von elektronischen Zigaretten verwen- det werden. Die Flüssigkeit wird im Gerät erhitzt. Über das Mundstück kann der dabei entstehende Dampf vom Konsumenten inhaliert werden. Ein Ver- brennungsprozess findet dabei nicht statt. A.b Im Rahmen eines Marktüberwachungsverfahrens untersuchte das Kantonale Laboratorium C. eine bei der A._______ am 22. Sep- tember 2015 erhobene Probe der nikotinhaltigen Nachfüllflüssigkeit für elektronische Zigaretten (Liquids) „D._______ 9 mg Nikotin“, 10 ml, Wa- renlos [...], (Vorakten 7). Es teilte am 1. Oktober 2015 der A._______ mit (Vorakten 7), dass das Produkt als Gebrauchsgegenstand beurteilt werde und daher gestützt auf Art. 37 Abs. 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsge- genständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV, SR 817.02) in der Schweiz nicht verkehrsfähig sei, da es Nikotin enthalte. Im Anschluss an die Stellungnahme der A._______ vom 27. Oktober 2015 (Vorakten 11) stellte das Kantonale Laboratorium C._______ am 3. November 2015 (Vorakten 3) dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: BLV oder Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass einer Allgemeinverfügung. A.c Das BLV prüfte den Antrag des Kantonalen Laboratoriums C._______ und erwog mit Allgemeinverfügung vom 12. November 2015, dass die kom- merzielle Einfuhr und das Inverkehrbringen von nach ausländischen Vor- schriften hergestellten, nikotinhaltigen elektrischen Zigaretten, elektroni- schen Zigaretten, E-Zigaretten in der Schweiz zu verbieten sei, da diese die Gesundheit von Menschen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Bst. b THG ge- fährde. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnung wurde die auf- schiebende Wirkung entzogen. Die Allgemeinverfügung wurde am 16. No- vember 2015 der A._______ mitgeteilt (BVGer act. 1 Beilage 6) und am 17. November 2015 veröffentlicht (BVGer act. 1 Beilage 7).
C-7634/2015 Seite 3 B. Am 26. November 2015 (BVGer act. 1) erhob die anwaltlich vertretene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen die Anordnung vom 12. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, was folgt:
C-7634/2015 Seite 4 die E., welche das Produkt an die G. verkaufe, die es ih- rerseits im Grosshandel vertreibe. Der Einzelverkauf an die Endkonsumen- ten in den Niederlanden erfolge über die Detailhändlerin H.. Der Nachweis gemäss Art. 16a Abs. 1 Bst. b THG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. b THG sei damit erbracht. Weiter wurde vorgebracht vom Liquid „D., 9 mg Nikotin“ gehe keine Gesundheitsgefährdung aus. Schliesslich wurde festgehalten, der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei unverhältnismässig und wiederherzustellen. C. Der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 (BVGer act. 2) ein- geforderte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.- ging am 15. Dezember 2015 (BVGer act. 4) bei der Gerichtskasse ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 (BVGer act. 6) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde abgewiesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2015 (recte 2016, BVGer 1 act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün- dung führte sie zusammenfassend aus, selbst wenn es sich bei nikotinhal- tigen E-Zigaretten um deutlich weniger schädliche Produkte als Tabakpro- dukte handle, seien diese problematisch, würden vermutlich schnell ab- hängig machen und Gefahren für das Umfeld der Konsumentinnen und Konsumenten (insbesondere für Kleinkinder) mit sich bringen. Aufgrund dieser Risiken sei aus Sicht des Gesundheitsschutzes die Abgabe zu re- geln, die Werbung einzuschränken und der Passivrauchschutz zu etablie- ren, bevor diese frei vermarktet werden dürften. F. Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 22. März 2016 (BVGer act. 12) an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest und nahm ein- lässlich zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. G. Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 3. Mai 2016 (BVGer act. 14) ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und dessen Begründung und äus- serte sich zur Stellungahme der Beschwerdeführerin.
C-7634/2015 Seite 5 H. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2016 (BVGer act. 15) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver- waltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG) und Spezialgesetze, wie vorliegend das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemm- nisse (THG; SR 946.51) und das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) keine anderen Regelungen enthalten. 1.2 1.2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiell-rechtli- chen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts- folgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 134 V 315 E. 1.2) und weil ferner das Gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 12. November 2015) abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiell- rechtlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 131 V 243 E. 2.1). 1.2.2 Hinsichtlich dem auf E-Zigaretten und deren Nachfüllkartuschen an- wendbaren Recht erwog das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C- 7143/2010 vom 24. August 2012, Erwägung 3, dass E-Zigaretten und de- ren Nachfüllkartuschen nicht als Tabak- oder andere Raucherwaren im Sinne von Art. 2 lit. e der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über Tabaker- zeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen betrachtet werden können, da sie einerseits keinen Tabak enthalten und andererseits kein ei- gentlicher Verbrennungsprozess stattfindet, womit die Inhaltstoffe nicht ge- raucht sondern inhaliert werden. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum
C-7634/2015 Seite 6 Schluss, dass E-Zigaretten und deren Nachfüllkartuschen mit Nikotin, wel- che nicht als Heilmittel angepriesen werden, unter Art. 5 LMG zu subsu- mieren sind, da es sich um Gegenstände handelt, die bei bestimmungsge- mässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch mit der Haut und den Schleimhäuten des Mundes in Berührung gelangen. 1.2.3 Die Beschwerdeführerin brachte replikweise vor, auf ihre Produkte, sei das Bundesgesetz über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG, SR 930.11) anwendbar (vgl. Replik S. 3, BVGer act. 12). Das PrSG sieht in Art. 1 Abs. 3 vor, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes anwend- bar sind, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Die Lebensmittelgesetzgebung ver- folgt dieselben Ziele wie das PrSG und geht von einem vergleichbaren Schutzniveau aus (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Produktesicher- heitsgesetz vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 7407, 7423]; EUGÉNIE HOLLIGER HAGMANN, Produktsicherheitsgesetz PrSG, Produktrisiken im Griff – recht- liche Fallstricke vermeiden, 2010, S. 25). Das LMG geht folglich dem PrSG vor, womit das PrSG im hier zu beurteilenden Fall keine Anwendung findet. 1.2.4 Vorliegend sind somit die folgenden Gesetze und Verordnungen an- wendbar: das LMG in der Fassung vom 1. Oktober 2015, die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; SR 817.02) in der Fassung vom 1. Juli 2014, das THG in der Fassung vom
C-7634/2015 Seite 7 33 VGG erlassen wurden. Als Verfügungen nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbe- stehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Ab- weisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Fest- stellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begeh- ren (Bst. c) zum Gegenstand haben. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Anordnung des BLV vom 12. November 2015, wonach elektrische Zigaretten, elektronische Zigaret- ten, E-Zigaretten, welche die Voraussetzungen nach Art. 16a Abs. 1 THG erfüllen, nicht für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder zu berufli- chen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden dürfen, wenn sie den Anforderungen nach Art. 37 Abs. 3 LGV nicht entsprechen. 1.4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung stellen Allgemeinverfügungen als generell-konkrete Hoheitsakte Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar mit der Besonderheit, dass anstatt eines oder mehrerer Verfü- gungsadressaten eine unbestimmte Zahl von Adressaten angesprochen wird. Der offene Adressatenkreis ändert jedoch nichts am Charakter der Allgemeinverfügung als Einzelakt, weil damit ein konkreter Sachverhalt ge- regelt wird und das Element "im Einzelfall" gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG durch den Sachverhalt bestimmt wird. Allgemeinverfügungen, welche ohne weitere Konkretisierung unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werden können, werden in Bezug auf ihre Anfechtbarkeit den Verfügungen gleich- gestellt (Urteile des BGer 2C_348/2011 vom 22. August 2011 E. 3.1 und 2C_457/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 4.2; BGE 125 I 313 E. 2a und 2b; BGE 126 II 300 E. 1a ; Urteil des BVGer C-8305/2010 vom 12. September 2011 E. 1.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016 Rz. 933ff.). 1.4.3 Die Anordnung des BLV vom 12. November 2015 ist als Allgemein- verfügung betitelt, enthält eine Begründung und ist mit einer Rechtsmittel- belehrung versehen, womit sie die formalen Verfügungsmerkmale enthält, was jedoch für deren Qualifizierung nicht ausreicht (vgl. BVGE 2015/16 E. 1.2.1). Sie richtet sich zudem an einen unbestimmten Adressatenkreis, nämlich sämtliche Hersteller, Importeure und Vertreiber von elektronischen Zigaretten und ist ohne weitere Konkretisierung unmittelbar durchsetzbar. Zudem war das BLV gestützt auf Art. 20 Abs. 5 THG i.V.m. Art. 19 Abs. 7
C-7634/2015 Seite 8 THG spezialgesetzlich ermächtigt, aufgrund des Marktüberwachungsver- fahrens und des Gesuchs nach Art. 14 VIPaV des Kantonalen Laboratori- ums C._______ vom 3. November 2015 eine Allgemeinverfügung zu erlas- sen. Bei der Anordnung des BLV handelt es sich somit um eine Allgemein- verfügung. Ob sich das BLV mit der offenen Formulierung des Anordnungs- objektes im Einzelnen an das Bestimmtheitsgebot gehalten hat, ist eine Frage der materiellen Richtigkeit der Anordnung (vgl. hierzu BVGE 2015/16 E. 1.2.8) und ist unter Erwägung 3 hiernach zu prüfen. 1.4.4 Die Vorinstanz stützte ihre Allgemeinverfügung zudem auf Art. 33 LMG, jedoch handelt es sich bei diesem Artikel um keine gesetzliche Grundlage für ein Amt, sondern für ein Departement. Dieser Umstand ist vorliegend nicht weiter zu beachten, da sich eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung im THG findet (vgl. E. 1.4.3 hiervor). 1.4.5 Gemäss Art. 20a THG kann gegen Verfügungen der Vollzugsorgane der Marktüberwachung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ge- führt werden. 1.4.6 Das BLV ist eine Behörde gemäss Art. 33 VGG und somit eine Vor- instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme hinsichtlich dem Sachgebiet im Sinne von Art. 32 VGG ist vorliegend nicht gegeben, womit das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist. 1.5 1.5.1 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist laut Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil- genommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a sogenannte formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b und c, sogenannte materielle Beschwer). 1.5.2 Der Beschwerdeführerin wurde die Allgemeinverfügung mit Schrei- ben vom 16. November 2015 (BVGer act. 1 Beilage 6) individuell eröffnet, womit sie zweifellos Adressatin der Allgemeinverfügung und damit formell beschwert ist. Sie hat zudem am vorinstanzlichen Marktüberwachungsver- fahren teilgenommen und kann aufgrund der Allgemeinverfügung ihr Liquid „D._______ 9 mg Nikotin“, Warenlos [...], in der Schweiz nicht in Verkehr bringen, womit sie unmittelbar betroffen und damit materiell beschwert ist.
C-7634/2015 Seite 9 1.5.3 Art. 55 Abs. 2 LMG sieht eine Beschwerdefrist von 10 Tagen vor. Weil es sich vorliegend jedoch nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 24 LMG, 28-30 LMG handelt, beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die Be- schwerdeführerin hat somit frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.- fristgerecht geleistet wurde, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, womit auf das er- griffene Rechtsmittel einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Rechtmässigkeit der Allgemeinverfügung bestritten. Obwohl die Allgemeinverfügung grundsätzlich wie ein Einzelakt zu behandeln ist, muss sie wie ein Rechtssatz akzessorisch auf ihre Recht- mässigkeit hin überprüft werden können, sofern – wie hier – der Adressa- tenkreis wie bei Rechtssätzen offen und unbestimmt ist. Eine inzidente vor- frageweise Überprüfung der Allgemeinverfügung ist somit, wie im vorlie- genden Fall, zulässig, wenn dadurch die Rechtssicherheit nicht in Frage gestellt wird (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN a.a.O., Rz. 946 m.H.a. die Rechtsprechung des BGer und des BVGer). Nachfolgend ist daher vor- frageweise die Rechtmässigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung zu prüfen, insbesondere ob die Vorinstanz sich bei der Formulierung ihrer An- ordnung an das für Allgemeinverfügungen geltende Bestimmtheitsgebot gehalten hat. 3. Liegt wie hier ein offener, unbestimmter Adressatenkreis vor, kann die An- ordnung entweder eine Allgemeinverfügung oder ein Rechtssatz sein. Ein Rechtssatz zielt als generell-abstrakte Anordnung auf die Regelung unbe- stimmt vieler Fälle ab. Hingegen regelt die generell-konkrete Allgemeinver- fügung eine bestimmte Situation und stellt damit einen Einzelakt dar (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt ge- staltet sich mitunter schwierig (vgl. BGE 112 Ib 249 E. 2b). 3.1 Die Unterscheidung zwischen generellen und individuellen Anordnun- gen erfolgt über die Bestimmtheit des Adressatenkreises (vgl. TOBIAS JAAG, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Zürcher Habilitations- schrift 1985, S. 29; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rn. 20ff. zu Art. 5; BGE 112 Ib 249 E. 2b). Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Rechtssatz und Allgemeinverfügung ist je- doch nicht der Adressatenkreis, weisen sie doch beide einen grösseren,
C-7634/2015 Seite 10 nicht individuell bestimmten, offenen Adressatenkreis auf, sondern die Qualifikation der Anordnung als konkret oder abstrakt (vgl. RENÉ WIEDER- KEHR/PAUL RICHLI, a.a.O., Rn. 296 und 390; BVGer A-1543/2006 vom 14. April 2009 E. 4.3, E. 6.1.2). Der Begriff „abstrakt“ bzw. „konkret“ bezieht sich dabei auf das Anordnungsobjekt (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rn. 333; BVGer A-1543/2006 vom 14. April 2009 E. 4.3). Die eindeutige Um- schreibung des Gegenstandes der Anordnung bildet Essentiale eines je- den Hoheitsaktes. Dieser eignet sich daher als Grundlage für die Unter- scheidung zwischen abstrakten und konkreten Anordnungen (vgl. JAAG a.a.O., S. 71; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, a.a.O., Rn. 2210). 3.2 Das Kantonale Laboratorium C._______ ersuchte aufgrund der kon- kreten Untersuchung des nikotinhaltigen Liquids „D._______ 9 mg Nikotin“, Warenlos [...], des Herstellers A._______ das BLV um den Erlass einer Allgemeinverfügung. Der Antrag des Kantonalen Laboratoriums C._______ enthielt einen konkreten Gegenstand „E-Liquid für E-Zigaretten mit 9 mg Nikotin“ und zielte auf die Regelung eines konkreten Sachverhalts ab. Bei der Qualifizierung einer Anordnung als abstrakt oder konkret ist je- doch die Bestimmtheit des Ereignisses, welches der Anordnung zugrunde lag, nicht von Bedeutung. Der Anlass zum Erlass eines Hoheitsaktes ist anordnungsextern und bleibt als solcher ohne Einfluss auf die Qualifizie- rung (vgl. JAAG, a.a.O., S. 101 ff. mit Hinweis auf BGE 103 Ia 191 E. 4b/aa). 3.3 Massnahmen der Marktüberwachung erfolgen gemäss Art. 19 Abs. 7 THG als Allgemeinverfügung, sofern dies zum Schutz überwiegender öf- fentlicher Interessen nach Art. 4 Abs. 4 Bst. a-e THG erforderlich ist und nicht als Individualverfügung. Das BLV erachtete aufgrund der Meldung des Kantonalen Laboratoriums C._______ eine Gefährdung der Gesund- heit von Menschen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Bst. b THG als gegeben und erliess daher keine Individualverfügung betreffend „D._______ 9 mg Niko- tin“, Warenlos [...], gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern die vorlie- gend angefochtene Allgemeinverfügung. 3.4 3.4.1 Entgegen dem Antrag des Kantonalen Laboratoriums C._______ nannte das BLV in seiner Allgemeinverfügung als Anordnungsgegenstand nicht die Liquids für elektronische Zigaretten, sondern nikotinhaltige E-Zi- garetten, elektronische Zigaretten und elektrische Zigaretten. Gemäss dem Wortlaut der Anordnung umfasst das Importverbot somit elektronische Zi- garetten, welche mit Flüssigkeiten nachfüllbar sind, elektronische Zigaret-
C-7634/2015 Seite 11 ten mit Kartuschen, zusammensetzbare elektronische Zigaretten, Einweg- zigaretten (vgl. https://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/download/Publikatio- nen/RoteReihe/Band_19_e-zigaretten_ein_ueberblick.pdf) und alle zu- künftigen nikotinhaltigen E-Zigaretten. Die Liquids für elektronische Ziga- retten sind im Wortlaut der Anordnung, nicht enthalten, womit sich die Frage stellt, ob Liquids für elektronische Zigaretten überhaupt von der All- gemeinverfügung erfasst sind. 3.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verwaltungsver- fügungen nicht nach ihrem Wortlaut zu verstehen, sondern es ist – vorbe- hältlich der Problematik des Vertrauensschutzes – nach ihrem tatsächli- chen rechtlichen Gehalt zu fragen (BGE 132 V 74 E. 2). Das Dispositiv einer Verfügung muss die Rechte und Pflichten des Adressaten in der Sa- che bestimmen oder – bei Feststellungsverfügungen – klarmachen, worin dessen Rechte und Pflichten bestehen. Die Behörde soll dabei ihre Worte so wählen, dass der Adressat nicht lange nach dem Sinn suchen muss. Bedarf die Verfügungsformel gleichwohl der Auslegung, kann auf die Be- gründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Das Dispositiv ist so zu deuten, wie es vom Adressaten in guten Treuen verstanden werden konnte und musste (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge- meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 Rz. 16 mit Hinweisen auf Rechtsprechung). 3.4.3 Die Vorinstanz stützte ihre Allgemeinverfügung gemäss Erwägungen unter anderem auf den Antrag des Kantonalen Laboratoriums C., der auf den Erlass einer Allgemeinverfügung betreffend Liquids für elektro- nische Zigaretten abzielte. Zudem war das Liquid „D., 9 mg Niko- tin“ Anlass für den Erlass der Allgemeinverfügung. Weiter wird einer elekt- ronischen Zigarette durch die darin enthaltene Flüssigkeit Nikotin zuge- setzt, so dass es sowohl elektronische Zigaretten mit als auch ohne Nikotin gibt. Folglich gibt es Liquids für elektronische Zigaretten mit und ohne Ni- kotin. Ferner erwähnte die Vorinstanz die Richtlinie 2014/40/EU, welche sowohl Regeln für elektronische Zigaretten als auch für Nachfüllbehälter für elektronische Zigaretten enthält. Ausserdem betrachtet sie gestützt auf das Informationsschreiben Nr. 146 des Bundesamtes für Gesundheit (vgl. https://www.blv.admin.ch/dam/blv/de/dokumente/lebensmittel-und-ernaeh- rung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-vollzugsgrundlagen/infor- mationsschreiben/lme-infoschreiben-146-2010.pdf.down- load.pdf/VS_IS_146_d.pdf) Verdampfer und Liquid als funktionelle Einheit und benennt beides zusammen E-Zigarette oder elektronische Zigarette.
C-7634/2015 Seite 12 3.4.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz mit der Allgemeinver- fügung nicht nur gemäss dem Wortlaut das Inverkehrbringen von elektro- nischen Zigaretten (elektrischen Zigaretten, E-Zigaretten) regeln wollte, sondern auch von deren Nachfüllbehälter (Liquids). 3.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Anordnungsobjekt „elektrische Ziga- rette, elektronische Zigarette, E-Zigarette“ hinreichend bestimmt ist. 3.5.1 Der Homepage des BLV https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/ge- brauchsgegenstaende/e-zigaretten.html ist zu entnehmen, dass es E-Ziga- retten und elektronische Zigaretten als Synonym betrachtet. Zudem ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass E-Zigaretten, elektroni- sche Zigaretten und elektrische Zigaretten synonym verwendet werden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Elektrische_Zigarette). Beim Begriff „E- Zigarette“ (elektrische Zigarette, elektronische Zigarette) handelt es sich somit um einen Sammelbegriff für sämtliche Modelle von elektronischen Zigaretten (elektronische Zigaretten mit Nachfüllflüssigkeit, elektronische Zigaretten mit Kartuschen, zusammensetzbare elektronische Zigaretten, Einwegzigaretten und weitere, auch zukünftige Modelle (vgl. E. 3.4.1 hier- vor). Das BLV weitete den Anordnungsgegenstand damit über die E-Li- quids aus und verwendete den Sammelbegriff „E-Zigaretten“ (elektrische Zigaretten, elektronische Zigaretten). 3.5.2 Anordnungen, die Sachen zum Gegenstand (Anordnungsobjekt) ha- ben, sind immer dann konkret, wenn die fraglichen Sachen individuell be- stimmt sind. Das Anordnungsobjekt ist individuell bestimmt, wenn es na- mentlich bezeichnet oder unmissverständlich durch Umschreibung indivi- dualisiert ist. Sind die Anordnungsobjekt bildenden Sachen oder Personen nicht individuell, sondern kollektiv bestimmt, dann ist die Anordnung abs- trakt. Ist das Anordnungsobjekt nicht individuell bestimmt, sondern nur der Gattung nach bezeichnet, ist die Anordnung ebenfalls abstrakt, da sie nicht mit ausschliesslicher Gültigkeit für individuell bestimmte Sachverhalte, sondern im Hinblick auf die Kategorie erlassen wurde. Besteht wegen der Offenheit des Anordnungsobjektes die Möglichkeit, dass in Zukunft weitere Fälle erfasst werden, ist die Anordnung abstrakt (vgl. JAAG a.a.O., S. 83ff.). Als Sachen sind auch Sachgruppen zu behandeln. Eine Sachgruppe ist die eine individuelle Einheit bildende zusammengehörige Gruppe von Sachen. Sachgruppen bilden insbesondere die durch eine Marke oder auf ähnliche Weise identifizierte Massengüter des täglichen Lebens. Werden eine Ein- heit bildende Sachgruppe wie einzelne Sachen behandelt, so bedeutet
C-7634/2015 Seite 13 dies, dass eine Anordnung auch dann als konkret zu qualifizieren ist, wenn sie eine individuell bestimmte Sachgruppe zum Anordnungsobjekt hat. Dementsprechend ist beispielsweise das Verbot, ein individuell bestimmtes Exemplar eines bestimmten Süssstoffes einzunehmen, als konkret zu qua- lifizieren. Demgegenüber muss ein Verbot, künstliche Süssstoffe zu kon- sumieren, als abstrakt qualifiziert werden. Ein Verbot Bier zu konsumieren ist als abstrakt zu qualifizieren, da es sich nicht um ein bestimmtes Produkt, sondern um eine Sammelbezeichnung handelt. Demgegenüber müsste ein Verbot Bier der Marke X zu konsumieren als konkret qualifiziert werden, weil es sich um eine einzelnes Produkt bzw. eine individuell bestimmte Pro- duktgruppe handelt. Die Festsetzung des Milchpreises ist abstrakt, solange es sich nicht um die Milch aus einem bestimmten Betrieb handelt. Eine Anordnung, die den Verkauf von Salat oder auch von Endiviensalat oder von spanischem Olivenöl verbietet, ist abstrakt. Ein Verbot von Salat aus der Produktion des Bauern X oder von Olivenöl der Marke Y ist dagegen konkret (vgl. JAAG a.a.O., S. 87f.). 3.5.3 Beim Begriff „E-Zigarette“ (elektrische Zigarette, elektronische Ziga- rette) handelt es sich nicht um eine Sachgruppe, da es sich nicht um eine individuelle Einheit bildende Gruppe von Sachen handelt, sondern um eine Sammelbezeichnung, die sämtliche Modelle von E-Zigaretten (elektrische Zigarette, elektronische Zigarette) umfasst, inklusive deren separat ver- markteten Kartuschen und Nachfüllbehälter (Liquids). Die Anordnung um- fasst zudem nicht nur sich bereits auf dem Markt befindende E-Zigaretten, sondern auch zukünftige Modelle (vgl. E. 3.4.1 hiervor), womit das Anord- nungsobjekt offen ist. Das BLV abstrahierte von der ursprünglichen Pro- duktkategorie „Liquids mit 9 mg Nikotin“ bzw. „Liquids für E-Zigaretten“ und wählte eine offene Formulierung, womit es das Anordnungsobjekt erheb- lich ausweitete. Das Anordnungsobjekt „E-Zigarette“ (elektrische Zigarette, elektronische Zigarette) ist nicht individuell bestimmt und damit nicht kon- kret, sondern abstrakt. 3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Anordnung des BLV einen of- fenen Adressatenkreis und ein abstraktes Anordnungsobjekt aufweist, wo- mit die Anordnung generell-abstrakt statt generell-konkret wurde, so dass sie inhaltlich zu einem Erlass statt zu einer Allgemeinverfügung wurde. Aus diesem Grund erweist sich die angefochtene Allgemeinverfügung als feh- lerhafte Verfügung. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern wie hier bloss anfechtbar. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Be- hörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer
C-7634/2015 Seite 14 Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtig- keit, wenn sie gravierend sind (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1; BGE 137 III 217 E. 2.4.3; BGE 136 II 489 E. 3.3; Urteile des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1, 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.1 und 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.2). Aufgrund der Fehlerhaftigkeit ist die Allgemeinverfügung vorliegend aufzuheben. 4. Da die Anordnung des BLV vom 12. November 2015 aufzuheben ist, erüb- rigt sich die weitere Prüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin und ist auf deren Feststellungsbegehren nicht weiter einzugehen. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tra- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Be- schwerdeführerin ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu- erstatten. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die Beschwerde- führerin legte für ihre 22-seitige Beschwerdeschrift, 7-seitige Replik sowie die beiden Schreiben vom 30. November 2017 und vom 14. Juni 2017 keine Kostennote ein. Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung vorliegend aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das der Beschwerdeführerin zu entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand ihres anwaltlichen Vertreters (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und akten- kundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Komplexität und des Umfanges des vorliegenden Falles erachtet das Bundesverwaltungs- gericht eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.- (inklusive Auslagen) für angemessen (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
C-7634/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Allgemeinverfü- gung vom 12. November 2015 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 7‘000.- (in- klusive Auslagen) zugesprochen, welche von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 2015-3088; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
C-7634/2015 Seite 16 und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG). Versand: