B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-752/2018
Urteil vom 25. April 2018 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______, (Serbien), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Verfügung vom 15. Juli 2015).
C-752/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) den von A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) geltend gemachten Leistungsanspruch gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung, da keine anspruchserhebliche In- validität vorliege (IV-act. 128). Der Gesuchsteller machte mit an die IVSTA gerichteter Eingabe vom 24. Juli 2015 geltend, er sei mit der Verfügung nicht einverstanden, da er gemäss ärztlicher Einschätzung zu 60% arbeits- unfähig sei. Er bitte deshalb um eine erneute Prüfung seines Falles (IV- act. 129). Mit Schreiben vom 6. August 2015 teilte die IVSTA dem Gesuch- steller mit, sein Gesuch sei von der Verwaltung abschliessend geprüft wor- den. Die Verfügung sei aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Falls er Beschwerde erheben wolle, sei diese gemäss den Angaben in der Rechts- mittelbelehrung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (IV- act. 130). A.b Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 erkundigte sich der Gesuchsteller bei der IVSTA, ob sich der von ihm mit der Wahrung seiner Interessen be- auftragte Rechtsagent B._______ gemeldet habe. Zudem reichte er ver- schiedene medizinische Berichte ein (IV-act. 131-133). Die IVSTA nahm die Eingabe als Neuanmeldung entgegen (vgl. IV-act. 145). A.c Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 (als „Wiedererwägungsgesuch“ be- zeichnet) informierte lic. iur. Gojko Reljic – unter Hinweis auf die Vollmacht vom 14. September 2016 (IV-act. 149) – die IVSTA, dass er die Interessen des Gesuchstellers vertrete. Weiter führte der Rechtsvertreter unter ande- rem aus, er habe am 25. August 2015 vom Versicherten die Verfügung vom 15. Juli 2015 erhalten. Sein Klient habe ihm damals mitgeteilt, dass er ge- gen die Verfügung Beschwerde erhoben habe. Erst kürzlich habe er vom Gesuchsteller eine Kopie des Schreibens der IVSTA vom 6. August 2015 erhalten. Er ersuche die IVSTA um Mitteilung, ob die erwähnte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei. Zudem bean- trage er Akteneinsicht (IV-act. 148). Mit der Übermittlung der Akten teilte die IVSTA lic. iur. Gojko Reljic am 13. Februar 2017 mit, dass am 26. Ok- tober 2016 ein neues Gesuch des Versicherten eingegangen, und das Schreiben vom 24. Juli 2015 nicht an das Bundesverwaltungsgericht wei- tergeleitet worden sei (IV-act. 150).
C-752/2018 Seite 3 A.d Nach Eingang verschiedener Arztberichte teilte die IVSTA dem Ge- suchsteller mit, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zudem müsste die Neuanmeldung beim serbischen Versicherungsträger eingereicht werden, falls er eine an- fechtbare Verfügung verlangen wolle (Mitteilung vom 11. Dezember 2017 [IV-act. 179]). Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 Einwand erheben und unter anderem geltend machen, seine „Ein- sprache“ (vom 24. Juli 2015) hätte als Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht weitergeleitet werden müssen; eine Neuanmeldung sei nicht erforderlich (IV-act. 180). In der weiteren Korrespondenz hielten sowohl der Gesuchsteller als auch die IVSTA an ihrem Standpunkt fest (vgl. IV- act. 183 ff.). B. Mit Datum vom 2. Februar 2018 leitete die IVSTA die Eingabe des Gesuch- stellers vom 24. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weiter (act. 1). C. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten (vgl. act. 2 und 3) wurden der Beschwerdeführer und die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar 2018 zur Stellungnahme betreffend die Eintretensfrage eingeladen (act. 4). D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 23. Februar 2018 geltend machen, er habe seine Beschwerde vom 24. Juli 2015 damals in Unkennt- nis der Rechtsvorschriften an die Vorinstanz gesandt. Daraus gehe sowohl sein Beschwerdewille als auch sein Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zusprechung einer Rente hervor. Auf die Beschwerde sei deshalb ein- zutreten (act. 5). E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2018 schloss die Vorinstanz eben- falls auf Eintreten (act. 6). F. Mit Eingabe vom 13. April 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er sich in Serbien einer psychiatrischen Untersuchung unterziehen müsse (act. 8). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
C-752/2018 Seite 4 soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2014/4 E. 1.2; BVGE 2016/15 E. 1). 1.2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung (bzw. des Einspracheent- scheides) einzureichen (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Beschwerde führende Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde (in der Schweiz) gelangt (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 84 Rz. 2.134 f.). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, hat die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). 1.2.2 Die Eingabe vom 24. Juli 2015, mit welcher der Beschwerdeführer erklärte, er sei mit der Verfügung vom 15. Juli 2015 nicht einverstanden, ging am 29. Juli 2015 bei der Vorinstanz ein. Wie die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer anschliessend mitteilte, war die Rechtsmittelfrist zu die- sem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Insoweit ist die Rechtzeitigkeit einer allfälligen Beschwerde zweifellos gegeben. Zu Recht unbestritten ist nun- mehr auch, dass die Vorinstanz verpflichtet war, die Eingabe des Be- schwerdeführers – ohne Verzug – an das Bundesverwaltungsgericht wei- terzuleiten, denn es obliegt der Beschwerdeinstanz zu beurteilen, ob eine Beschwerde vorliegt (vgl. Urteile BGer 9C_758/2014 vom 26. November
C-752/2018 Seite 5 2014 E. 2 m.w.H.; 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.1) und auf diese einzutreten ist. Weshalb sich die Vorinstanz für die Überweisung mehr als zweieinhalb Jahre Zeit gelassen hat, wird in der Vernehmlassung nicht erläutert. Nimmt eine Behörde, die sich als (eindeutig) unzuständig erachtet, keine Überweisung vor oder wartet sie damit übermässig lange zu, begeht sie eine Rechtsverweigerung beziehungsweise -verzögerung (THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2013, Art. 8 N 29). 1.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Eingabe vom 24. Juli 2015 als Beschwerde zu qualifizieren ist. 1.3.1 Gemäss Art. 52 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Abs. 1). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit ver- missen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Abs. 2). Sie verbindet diese Nach- frist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Abs. 3). 1.3.2 Bei von Laien verfassten Beschwerdeschriften dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinngemässer Antrag, der sich – unter Zuhilfenahme der Begründung – aus dem Zusammenhang ergibt, genügt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. S. 120 Rz. 2.211). Von einer Beschwerde ist aber nur bei einem klar bekundeten Beschwerdewillen auszugehen (vgl. BGE 134 V 162 E. 2 und E. 5.1; Urteil BGer 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.4). Fehlt es an einem solchen klar bekundeten Anfechtungswillen, ist kein Beschwerde- verfahren anhängig gemacht worden; es besteht daher auch keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde (vgl. Urteil 8C_775/2016 E. 2.4 m.w.H.; SEETHALER/ PORTMANN, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 83 zu Art. 52 VwVG). 1.3.3 Der Eingabe vom 24. Juli 2015 lässt sich zwar klar entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 15. Juli 2015 nicht einver- standen war und die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung
C-752/2018 Seite 6 begehrte. Unklar ist indessen, ob es sich tatsächlich um eine Beschwerde oder nicht vielmehr um ein Wiedererwägungsgesuch – im Sinne eines blos- sen Rechtsbehelfs (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 261) – handelt. Der Beschwerdeführer richtete sein Schreiben ausdrücklich an die Mitarbeiterin der IVSTA, welche die Verfügung unterzeichnet hatte, und hielt fest, dass er von ihr die Antwort erwarte, weil sie die Entscheidung ausgestellt habe, und „darüber wäre es besser, nicht zu streiten“ (IV-act. 129 S. 2). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – und der im Beschwerdeverfah- ren nun auch von der Vorinstanz vertretenen Ansicht – erscheint der Be- schwerdewille keineswegs offensichtlich. 1.3.4 Gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer damals Be- schwerde erheben wollte, spricht sodann sein Verhalten im weiteren Ver- lauf des vorinstanzlichen Verfahrens. Auf die Mitteilung der Vorinstanz vom 6. August 2015, wonach sein Gesuch von der Verwaltung abschliessend geprüft worden sei, die Verfügung aber noch beim Bundesverwaltungsge- richt angefochten werden könne, blieb er (anders als im Verfahren auf Er- lass der Verfügung) untätig. Erst im Oktober 2016 erkundigte er sich bei der Verwaltung, ob sich sein neu mandatierter Rechtsagent gemeldet habe. Durch seinen aktuellen Rechtsvertreter liess er im Januar 2017 zu- nächst ein „Wiedererwägungsgesuch“ einreichen; erst später liess er gel- tend machen, bei der Eingabe vom 24. Juli 2015 habe es sich um eine Beschwerde gehandelt. 1.4 Selbst wenn der Anfechtungswille vorliegend zu bejahen wäre und die Eingabe vom 24. Juli 2015 somit als Beschwerde qualifiziert werden könnte, wäre darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts berechtigt der Mangel einer von der verfügenden IV-Stelle zu Unrecht nicht weitergeleiteten oder überwiesenen Eingabe an das zustän- dige Versicherungsgericht die betroffene Person nicht, beliebig lange mit der Erhebung der Beschwerde zuzuwarten. Vielmehr ist sie nach dem ver- fassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), der auch für Private im Verkehr mit Behörden gilt (BGE 137 V 394 E. 7.1; im Prozess im Besonderen: BGE 125 V 373 E. 2b/aa), gehalten, innerhalb einer nach den Umständen bemessenen vernünftigen Zeitspanne zu han- deln (Urteile 9C_211/2015 E. 2.3; 9C_758/2014 E. 3). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter erst einein- halb Jahre später bei der Vorinstanz erkundigt, ob die Eingabe vom 24. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei (obwohl der Rechtsvertreter seit dem 25. August 2015 Kenntnis von der streitigen
C-752/2018 Seite 7 Verfügung hatte). Dies kann nicht als Handeln innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne betrachtet werden, zumal er schon vorher feststellen musste, dass beim Bundesverwaltungsgericht offensichtlich kein Verfahren eröffnet worden war. 1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die von der Vorinstanz als „Beschwerde“ weitergeleitete Eingabe vom 24. Juli 2015 nicht einzutreten ist. 2. In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu ver- zichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-752/2018 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die von der Vorinstanz als „Beschwerde“ weitergeleitete Eingabe vom 24. Juli 2015 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
C-752/2018 Seite 9
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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