B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 08.03.2017 (8C_843/2016)
Abteilung III C-7513/2014
Urteil vom 25. November 2016 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Bulgarien, vertreten durch lic. iur. Korinna Fröhlich, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Verfügung vom 27. November 2014).
C-7513/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1957 geborene schweizerische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absolvierte von April 1973 bis April 1976 eine Ausbildung zum Maurer und war von 1977 bis zur Einstellung seines Betriebs am 1. April 2006 in seinem erlernten Beruf selbstständig erwerbstätig. Während dieser Zeit entrichtete er Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV; Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 19 f., 24, 39, 76, 86, 145, 196, S. 6). B. Mit Gesuch vom 21. März 2006 (IV-act. 89) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Fol- genden: IV-Stelle ZH) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an. Zur Art der Behinderung führte er aus, nach einem Stress- resp. Marsch- bruch im Februar 2005 sowie einem operativen Eingriff und der Bildung eines Überbeins sei der rechte Fuss nicht mehr belastbar. Er leide an dau- ernden Schmerzen und Anschwellungen. Die IV-Stelle ZH prüfte daraufhin die beruflichen Massnahmen und gewährte dem Versicherten in deren Rahmen vom 6. Juni 2007 bis 18. Januar 2008 eine Umschulung im kauf- männischen Bereich und vom 22. Januar bis 31. Dezember 2008 eine Um- schulung sowie ein Praktikum zum Immobilienspezialisten. Im Anschluss wurde eine Weiterbildung zum Projektleiter Bauwesen bewilligt. Während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen erhielt der Versicherte Taggel- der aus der Invalidenversicherung. Am 10. März 2010 verfügte die IV-Stelle ZH, dass der Versicherte die beruflichen Massnahmen erfolgreich abge- schlossen, die Umschulung zum Projektleiter Bau erfolgreich absolviert habe und er rentenausschliessend eingegliedert sei (IV-act. 16 f., 25 f., 28 f., 39, 47, 49). C. Mit E-Mail vom 16. Juli 2011 wandte sich der nunmehr seit Juni 2010 in Bulgarien wohnhafte Versicherte an die Vorinstanz und gab an, dass er aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit ein- einhalb Jahren keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen könne, weshalb er einen Antrag auf Leistungen der IV stellen wolle (IV-act. 1, S. 5). Darauf- hin forderte die Vorinstanz den Versicherten mit Schreiben vom 22. Juli
C-7513/2014 Seite 3 2011 auf, anzugeben, in welchem Land er der Sozialversicherung unter- stellt sei. Danach würde ihm ein entsprechendes Antragsformular zuge- stellt (IV-act. 5). Der Versicherte bestätigte mit Schreiben vom 31. Juli 2011 unter Beilage der Anmeldebestätigung und Aufenthaltsbewilligung aus Bul- garien, seiner Steuererklärung aus dem Jahr 2010 sowie diverser medizi- nischer Dokumente, nur der schweizerischen Sozialversicherung unter- stellt zu sein (IV-act. 6 – 11). In der Folge wurden seine Akten von IV-Stelle ZH zuständigkeitshalber an die IVSTA überwiesen (IV-act. 12). Mit Schrei- ben vom 30. August 2011 forderte die IVSTA den Versicherten auf, die zur Bearbeitung des Gesuchs fehlenden Unterlagen (Rentenanmeldung für Er- wachsene, Fragebögen für den Versicherten und Selbständigerwerbende, Bestätigung der Geschäftsaufgabe, medizinische Berichte, Einkommens- belege) bis zum 30. Oktober 2011 einzureichen (IV-act. 92). Mit Mahnung vom 29. November 2011 wurde der Versicherte darauf aufmerksam ge- macht, dass die mit Schreiben vom 30. August 2011 angeforderten Unter- lagen für die Prüfung des Leistungsgesuchs unerlässlich seien. Ihm wurde – mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und unter Androhung des Nicht- eintretens auf das Gesuch – eine Frist von 30 Tagen gewährt, um die ver- langten Unterlagen und Auskünfte zuzustellen (IV-act. 93). Am 3. Februar 2012 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicher- ten mitteilte, da er der Aufforderung vom 29. November 2011 nicht nachge- kommen sei, auf das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invali- denversicherung vom 23. März 2006 nicht eingetreten werde. Diese Verfü- gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV-act. 94, act. 1, Beilage 4). D. Mit Schreiben vom 12. April 2012 (IV-act. 101, S. 1) reichte der Versicherte unter Beilage diverser medizinischen Bilder, der Fragenbögen für den Ver- sicherten und Selbständigerwerbende sowie ärztlicher Berichte das For- mular „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration / Rente“ bei der Vorinstanz ein (IV-act. 95 – 100, 102 – 124). Nachdem die Unterlagen dem Facharzt des regionalen ärztlichen Dienstes Rhône (RAD), Dr. med. A., vorgelegt worden waren, erachtete dieser in seiner Stellung- nahme vom 9. Dezember 2012 (IV-act. 148) den Krankheitszustand des Versicherten für ungenügend dokumentiert und empfahl die Einholung ei- nes orthopädisch / rheumatologischen Gutachtens. Am 16. Mai 2013 ging bei der Vorinstanz der ausführliche ärztliche Bericht des medizinischen Zentrums B. (IV-act. 169, S. 9 – 20; deutsche Übersetzung: S. 1 – 8) vom 14. Mai 2013, welcher anlässlich der Untersuchung vom 16. April 2013 von Dr. C., Facharzt für Innere Medizin, erstellt worden war, ein. Nachdem Dr. med. A. Kenntnis davon genommen hatte,
C-7513/2014 Seite 4 führte er in seinem Schlussbericht vom 24. September 2013 (IV-act. 171) als Hauptdiagnose eine idiopathische Gicht (M10.0) und als Nebendiagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sekundäre Gonarthrose (M17.2), eine sekundäre Rhizarthrose (M18.0) sowie eine Kontraktur von Gelenken (M24.5) auf und gab an, die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 % ab 3. April 2006; in einer angepassten Tätigkeit bestehe ab Mai 2010 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, neue medizinische Berichte und Bilder zu den Akten reichen (IV-act. 175 – 177, 179, 182), welche erneut Dr. med. A._______ unterbreitet wurden. Dieser hielt nach deren Würdi- gung im Schlussbericht vom 25. Februar 2014 (IV-act. 186) an seiner Be- urteilung vom 24. September 2013 fest. Gestützt auf diesen Schlussbericht erliess die Vorinstanz am 3. März 2014 einen Vorbescheid (IV-act. 187), mit welchem sie den Versicherten dahingehend orientierte, dass ab 1. Mai 2010 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Der Antrag sei am 17. April 2012 gestellt worden, weshalb die Rente frühestens ab 1. Oktober 2012 ausgerichtet werden könne. Am 9. Mai 2014 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, welche inhaltlich dem Vorbescheid entsprach (IV-act. 194; act. 1, Beilage 3). Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 sprach die Vorinstanz dem Versicherten schliesslich ab 1. Oktober 2012 eine ordentliche Invali- denrente (ganze Rente) in Höhe von Fr. 1‘814.- zu. Diese Verfügung er- wuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft (IV-act. 196). E. Mit Schreiben vom 9. September 2014 (IV-act. 204) liess der Beschwerde- führer bei der Vorinstanz Anträge auf Revision resp. Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Februar 2012 und die Ausrichtung einer ganzen Invali- denrente von Mai 2010 bis 30. September 2012 stellen, welche die Vor- instanz mit formlosen Schreiben vom 1. Oktober 2014 (IV-act. 206) abwies. Daraufhin liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2014 (IV-act. 207) die bereits gestellten Anträge wiederholen und eine an- fechtbare Verfügung verlangen. In der Folge erliess die Vorinstanz am 27. November 2014 eine Verfügung, in welcher sie zusammengefasst aus- führte, die Verfügung vom 3. Februar 2012 sei nicht unrichtig und stehe auch nicht in Widerspruch zur Verfügung der IV-Stelle ZH. Sie wies die Anträge des Versicherten ab (IV-act. 208 f., act. 1, Beilage 2). F. Gegen die Verfügung vom 27. November 2014 liess der Beschwerdefüh-
C-7513/2014 Seite 5 rer, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, beim Bun- desverwaltungsgericht unter Beilage diverser Dokumente mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 Beschwerde (act. 1) erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 27. November 2014 aufzuheben, es sei die Verfügung vom 3. Februar 2012 revisionsweise aufzuheben, eventualiter in Wiederer- wägung zu ziehen und es sei ab Mai 2010 bis 30. September 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wurde zusammen- gefasst ausgeführt, der Versicherte habe am 16. Juli 2011 ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, die von der Vorinstanz verlangten um- fangreichen medizinischen und erwerblichen Unterlagen und Formulare in- nert kurzer Zeit einzureichen. Am 17. April 2012 habe der Versicherte die Unterlagen schliesslich eingereicht. In der Verfügung vom 27. November 2014 sei sowohl eine Revision als auch eine Wiedererwägung der Verfü- gung vom 3. Februar 2012 abgelehnt worden. Der RAD-Arzt habe im Som- mer 2013 den Gesundheitszustand des Versicherten beurteilt. Mit seinem Schlussbericht vom 24. September 2013, in welchem der Versicherte ab Mai 2010 in jedem Beruf für vollständig invalid befunden worden sei, liege ein neues Beweismittel vor. Die Verfügung vom 3. Februar 2012, mit wel- cher keine Rente zugesprochen worden sei, müsse aufgrund des RAD- Berichts als offensichtlich unrichtig taxiert werden; sie sei zu revidieren. Da der Versicherte unverschuldet die gesetzte Frist von 30 Tagen für die Ein- reichung der Unterlagen nicht einhalten habe können, rechtfertige es sich, die Verfügung vom 3. Februar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen und auch für die Zeit ab Mai 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die Vorinstanz habe in Ablehnung der Wiedererwägung das Ermessen in rechtswidriger Weise ausgeübt und einen Ermessensfehler begangen. Ausserdem sei die Verfügung nicht richtig eröffnet worden. Zudem liege eine Verletzung nach den Art. 6, 8 und 14 EMRK vor. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2015 (act. 3) beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen aus, mit der Verfügung vom 3. Februar 2012 sei das Nichtein- treten wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten beschlossen worden. Somit sei das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität gar nicht Ge- genstand der Verfügung gewesen. Der Schlussbericht des RAD vom 24. September 2013 habe offensichtlich keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Verfügung vom 3. Februar 2012, weshalb das Revisionsbegehren zu Recht abgewiesen worden sei. Die Wiedererwägung stehe im Ermessen
C-7513/2014 Seite 6 des Versicherungsträgers. Die angefochtene Verfügung erweise sich als ermessensfehlerfrei. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 (act. 4 und 5) wurde der Be- schwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfah- renskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 26. März 2015 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. I. In seiner Replik vom 1. April 2015 (act. 7) liess der Beschwerdeführer zu- nächst die bereits in der Beschwerde gestellten Anträge und vorgebrachten Argumente wiederholen. Weiter wurde ausgeführt, der Schlussbericht des RAD habe sehr wohl Einfluss auf die Richtigkeit der Verfügung vom 3. Feb- ruar 2012. Zwar sei wohl mit der Verfügung vom 3. Februar 2012 die Ver- letzung der Mitwirkungspflicht festgestellt worden, jedoch sei dies mit der materiellen Rechtsfolge des Rentenverlusts verbunden. Mit dem Schluss- bericht des RAD stehe nun aber fest, dass materiell ein Rentenanspruch wegen Invalidität seit Mai 2010 gerechtfertigt sei. Der RAD-Bericht habe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht existiert, an- sonsten hätte anders entschieden werden müssen. Zudem habe die Vor- instanz über die Vorakten der IV-Stelle ZH verfügt. Sie sei verpflichtet ge- wesen, auf deren Grundlage einen materiellen Entscheid zu fällen. Die Ver- letzung der Mitwirkungspflichten habe lediglich die Einreichung zusätzli- cher Unterlagen betroffen. Indem die Vorinstanz nicht materiell entschie- den, sondern sich auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht berufen habe, habe sie überspitzten Formalismus begangen und Verfassungsrecht ver- letzt. J. In ihrer Duplik vom 16. April 2015 (act. 9) hielt die Vorinstanz an den in der Vernehmlassung vom 2. März 2015 getroffenen Feststellungen unverän- dert fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zudem führte sie im Wesentlichen aus, anhand der sich im Februar 2012 in den Akten be- findlichen medizinischen Unterlagen sei es nicht möglich gewesen, die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen und einen Sachent- scheid zu fällen.
C-7513/2014 Seite 7 K. Mit Triplik vom 5. Mai 2015 (act. 11) liess der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen und den bereits gemachten Ausführungen festhalten. L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- lidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26 bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin- sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
C-7513/2014 Seite 8 diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde- beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als pri- märer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2014 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kos- tenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfas- send, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der seit 2010 in Bulgarien wohnhafte Beschwerdeführer ist schweize- rischer Staatsangehöriger. Demnach richtet sich vorliegend die Beurteilung der Sache allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie- sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
C-7513/2014 Seite 9 Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver- hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser- heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, Bun- desverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rah- men haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis). 2.5 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor- liegend bildet die Verwaltungsverfügung vom 27. November 2014 (IV-act. 208, 209; act. 1, Beilage 2) das Anfechtungsobjekt. 3. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. November 2014 den Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 3. Februar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. re- visionsweise aufzuheben, zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügun- gen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die ver- sicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebli- che neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin- gung zuvor nicht möglich war. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Sie dient insbesondere nicht dazu, Feh- ler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutra- gen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im
C-7513/2014 Seite 10 früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behaup- tungen belegt werden sollen, die vom Gericht resp. der Verwaltung als un- zutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revi- sionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (Urteil des Bundesgerichts Urteil 8C_540/2015 vom 10.11.2015, E. 5.1.2). 4.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachver- haltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17). Während die Feststellungen, welche der Beurteilung des Rechtsbegriffs der zweifel- losen Unrichtigkeit zu Grunde liegen, tatsächlicher Natur und dementspre- chend nur beschränkt überprüfbar sind, ist die Auslegung des bundesrecht- lichen Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit als Wiedererwägungsvoraus- setzung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG Bundesrechtsfrage, die frei zu beurteilen ist (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung liegt das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des Versiche- rungsträgers (Urteil 9C_245/2015 vom 19.08.2015, E. 4.3.). Die Wiederer- wägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht (ZAK 1988 S. 255 E. 2b, vgl. 9C_429/2012, E. 2.2). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits am 16. Juli 2011 ein Ren- tengesuch gestellt, aber aus gesundheitlichen und postalischen Gründen die verlangten Unterlagen erst mit Schreiben vom 17. April 2012 einge- reicht zu haben. Die Vorinstanz sei jedoch auf die Anmeldung vom 16. Juli 2011 mit Verfügung vom 3. Februar 2012 nicht eingetreten und habe das Schreiben vom 17. April 2012 als neues Gesuch klassiert. Mit dem Schlussbericht des RAD-Arztes vom 24. September 2013, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mai 2010 festgestellt worden sei, würden erhebliche neue Tatsache vorliegen. Der Schlussbericht sei ein neues Be- weismittel, welches zum Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung noch nicht beigebracht habe werden können. Die entsprechende Verfügung müsse deshalb revidiert werden. Da ausserdem feststehe, dass die Anspruchsvo-
C-7513/2014 Seite 11 raussetzungen grundsätzlich ab Mai 2010 bestanden hätten, sei die Nicht- eintretensverfügung offensichtlich unrichtig und müsse in Wiedererwägung gezogen werden. Die Vorinstanz hingegen ist der Auffassung, dass die An- meldung am 17. April 2012 erfolgt sei. In der Folge habe sie dem Versi- cherten ab 1. Oktober 2012 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mai 2010 eine ganze Rente zugesprochen. Es ist demnach im vorliegenden Verfahren zuerst zu prüfen, wann die Anmeldung erfolgt ist und in diesem Zusammenhang, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Invalidenrente entstanden ist. Im Anschluss ist zu überprüfen, ob Revisions- resp. Wiedererwägungsgründe vorliegen, welche die Aufhe- bung der Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 rechtfertigen wür- den. 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug seines individuellen Kontos (IK) während 35 Jahren und 5 Monaten Bei- träge an die AHV/IV geleistet und somit die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat (IV-act. 196, S. 6 f.). 4.3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 4.3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG entsteht der Rentenanspruch frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Gemäss Art. 29 ATSG hat derjenige, welcher eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die je- weilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versiche- rungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahr- heitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzu- stellen sind. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzu- ständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für
C-7513/2014 Seite 12 die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird. 4.3.4 Der Beschwerdeführer führte in seinem E-Mail vom 16. Juli 2011 an die Vorinstanz aus, er wolle einen Antrag auf Leistungen der Invalidenver- sicherung stellen. In der Folge wurde er aufgefordert, innert einer Frist von zwei Monaten die für die Bearbeitung des Gesuchs notwendigen Unterla- gen, insbesondere ein unterschriebenes Anmeldeformular, einzureichen. Nachdem er am 29. November 2011 gemahnt und unter Androhung, dass auf sein Gesuch nicht eingetreten werde, ihm eine erneute Frist von 30 Tagen gesetzt wurde, erliess die Vorinstanz am 3. Februar 2012 eine Nicht- eintretensverfügung, ohne den materiellen Anspruch auf eine IV-Rente zu prüfen. Die Vorinstanz hatte somit die elektronische Anfrage des Be- schwerdeführers vom 16. Juli 2011 als Rentenanmeldung qualifiziert. Mit Schreiben vom 12. April 2012 (IV-act. 101) reichte der Beschwerdeführer schliesslich das ausgefüllte und unterschriebene Rentengesuch sowie die angeforderten Unterlagen ein. In der daraufhin folgenden Korrespondenz (IV-act. 130, 131, 139 f.,) wurde jeweils als Datum der Anmeldung der 17. April 2012 angegeben, ohne dass der Beschwerdeführer dagegen op- ponierte. In seinem Schreiben vom 12. April 2012, mit welchem er die voll- ständigen Anmeldungsunterlagen einreichte, führte er aus, „mit Befremden den Brief vom 3. Februar 2012 erhalten zu haben“. Er habe nie einen un- terzeichneten Antrag an die IV-Stelle gesandt, sondern lediglich die Formu- lare für den Antrag bestellt. Wohl wies er auf die Problematik mit der Post- verbindung in Bulgarien hin und gab Auskünfte betreffend seine Einkom- mensverhältnisse und seines Gesundheitszustandes, stellte jedoch klar, jetzt – also am 12. April 2012 – den Antrag einzureichen. Er selbst war of- fensichtlich der Meinung, am 16. Juli 2011 keinen Antrag gestellt, sondern lediglich die für eine Anmeldung notwendigen Auskünfte verlangt zu haben. Somit ergibt sich, dass die Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 nicht gesetzwidrig erfolgt ist. Weder haben die für die Prüfung des An- spruchs notwendigen Unterlagen oder eine unterzeichnete Anmeldung vor- gelegen, noch war der Beschwerdeführer der Meinung, sich bereits am 16. Juli 2011 angemeldet zu haben. Die formgültige Anmeldung ist tatsäch- lich erst am 17. April 2012 erfolgt. Der Rentenanspruch entstand somit nach Ablauf von sechs Monaten, also am 17. Oktober 2012, wobei die erste Auszahlung - wie die Vorinstanz am 23. Juni 2014 verfügte – am
C-7513/2014 Seite 13 3. Februar 2012 lässt sich keine Unrechtmässigkeit erblicken. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Verfügung vom 23. Juni 2014, mit welcher dem Versicherten eine Rente ab 1. Oktober 2012 zugesprochen worden war, vom zwischenzeitlich rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht angefochten wurde; dies, obwohl dazumal bereits der RAD-Arztbericht, in welchem ab Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt wor- den war, vorgelegen hatte. 4.4 Der Versicherte verlangt die revisionsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 2012, da die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 25. Feb- ruar 2014 eine neues Beweismittel darstelle, welches im Verfahren vom 3. Februar 2012 noch nicht beigebracht habe werden können. Wie bereits ausgeführt, erliess die Vorinstanz am 3. Februar 2012 eine Nichteintretens- verfügung, da der Beschwerdeführer die für die Prüfung seines Rentenan- spruchs erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht und somit seine Mitwir- kungspflichten verletzt hatte. Gemäss der Akten hatte der Beschwerdefüh- rer aus seiner Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Nichteintretensverfü- gung gar kein Rentengesuch gestellt. Da keine materielle Überprüfung sei- nes Rentenanspruchs erfolgt ist, ist der Bericht des RAD nicht als neue Tatsache zu qualifizieren, sodass die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben sind. Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2014 ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Der Antrag des Beschwerdefüh- rers, die Verfügung vom 3. Februar 2012 revisionsweise aufzuheben, wird demnach abgewiesen. 4.5 Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. Feb- ruar 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihm sei ab Mai 2010 eine ganze Rente auszurichten. Zur Begründung bringt er vor, die Anspruchs- voraussetzungen für eine Rente hätten bereits ab Mai 2010 vorgelegen. Die Verfügung vom 3. Februar 2012, welche er erst im April 2012 erhalten habe, sei deshalb offensichtlich unrichtig. Er habe am 31. Juli 2011 diverse Unterlagen eingereicht, es jedoch in der Folge aus gesundheitlichen und postalischen Gründen nicht geschafft, die von der IVSTA verlangten Unter- lagen nachzureichen. Als er festgestellt habe, dass der Postverkehr nicht funktioniere, habe er sofort die entsprechenden Massnahmen zur Weiter- leitung der Post ergriffen. 4.6 Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer am 31. Juli 2011 ledig- lich eine Anmeldebestätigung, eine Aufenthaltsbewilligung, diverse hand- schriftlich ausgefüllte Arztberichte aus Bulgarien, seine Steuererklärung
C-7513/2014 Seite 14 aus dem Jahr 2010 eingereicht und bestätigt, nur der schweizerischen So- zialversicherung zu unterstehen. Weder hat er eine unterschriebene An- meldung, noch die für die Bearbeitung des Gesuchs erforderlichen Frage- bögen eingereicht. Er selbst gab denn auch anlässlich der Anmeldung vom 12. April 2012 an, am 16. Juli 2011 kein Gesuch gestellt zu haben. Die be- schwerdeweise vorgebrachten Argumente, der Postverkehr habe nicht funktioniert, sodass die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig einge- sandt worden seien, können vorliegend nicht gehört werden. Es liegt im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Versicherten, für eine gültige Korres- pondenzadresse in der Schweiz und die Weiterleitung der Post zu sorgen. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, dass die Zustellung nach Bulgarien nicht funktioniert hat, zumal es vorgängig keine Hinweise darauf gegeben hat. Die Vorinstanz hat, nachdem sie das E-Mail vom 16. Juli 2011 als Antrag auf eine Invalidenrente qualifiziert hatte, den Versicherten gemahnt und auf die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hinge- wiesen. Die im Anschluss ergangene Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 ist deshalb nicht zu bemängeln. Hinsichtlich des Antrags auf Ausrichtung der Invalidenrente ab Mai 2010 ist auf die vorstehende Er- wägung 4.4.2 zu verweisen. Wohl wurde der Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom RAD-Arzt ab Mai 2010 festgestellt, jedoch entsteht der Rentenan- spruch – nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen – mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Ein- reichung seines Antrags, welchen der Beschwerdeführer am 17. April 2012 formgültig eingereicht hat (E. 4.3.4). Für den Rentenanspruch ist demnach nicht allein entscheidend, wann die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorgele- gen hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei verpflichtet gewesen, aufgrund der ihr vorliegenden IV-Akten einen Ent- scheid zu fällen, kann ihm nicht gefolgt werden. Ohne Vorliegen eines Ge- suchs und der entsprechenden Angaben des Versicherten bestand für die Vorinstanz keine Grundlage, einen Rentenanspruch zu prüfen. Die Verfü- gung vom 3. Februar 2012 ist rechtens erfolgt, weshalb der Antrag des Be- schwerdeführers sie in Wiedererwägung zu ziehen und ihm ab Mai 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, abgewiesen und die Verfügung vom 27. November 2014 bestätigt wird. 4.7 Beschwerdeweise rügt der Versicherte die Verletzung von Art. 6 und 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). 4.7.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
C-7513/2014 Seite 15 Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Ge- richt in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokrati- schen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Aus- übung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorge- sehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nati- onale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 4.7.2 Der Beschwerdeführer verlangte, die Verfügung der IVSTA vom 3. Februar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. revisionsweise aufzu- heben und ihm eine ganze Invalidenrente ab Mai 2010 auszurichten. Wes- halb er sich auf die in Art. 6 der EMRK verankerte Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt beruft, legt er nicht dar. Ebenso wenig begrün- det er, inwiefern durch die angefochtene Verfügung vom 27. November 2014 sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens tangiert ist, weshalb seine Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 4.7.3 In diesem Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer weiter vor- bringen, dass die Vorinstanz gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verstossen habe. Danach ist der Genuss der in der EMRK aner- kannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Her- kunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Offensichtlich will der Beschwerdeführer, der die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht weiter begründet, eine Ungleichbehandlung geltend machen. Dazu
C-7513/2014 Seite 16 ist vorab auf Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bun- desgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechts- anwendenden Behörden massgebend sind; das Bundesverwaltungsge- richt könnte daher der dargestellten gesetzlichen Regelung die Anwendung selbst dann nicht verwehren, wenn eine Ungleichbehandlung vorläge. Im Übrigen dringt der Beschwerdeführer auch im Lichte des schweizerischen Rechts nicht durch. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfü- gung auf die klaren gesetzlichen Bestimmungen, nämlich auf das IVG und das ATSG gestützt. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend einen Verstoss gegen das in der EMRK verankerte Diskriminierungsverbot durch die Vorinstanz erweist sich als unbegründet. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Verfügung vom 3. Februar 2012 rechtens erfolgt ist. Die Vor- instanz hat ausserdem mit Verfügung vom 27. November 2014 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 3. Februar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. revisionsweise aufzuheben, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.- zu verrechnen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-7513/2014 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-7513/2014 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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