Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7510/2010
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7510/2010

U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien

D._______, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-7510/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1957) hielt sich in den Jahren 1986 bis 1996 als Saisonnier in die Schweiz auf. Seit dem Jahr 1996 lebte er – zunächst mit einer Aufenthaltsbewilligung, ab dem Jahr 2002 mit einer Niederlassungsbewilligung – ununterbrochen in der Schweiz. Im Rahmen des Familiennachzugs reisten im Mai 2003 seine Ehefrau E._______ (geb. 1959) sowie der gemeinsame jüngste Sohn S._______ (geb. 1987) in die Schweiz ein. B. Am 8. April 2008 widerrief die Gemeinde O._______ die Niederlassungs- bewilligung des Beschwerdeführers wegen Fürsorgeabhängigkeit und stellte zudem fest, dass die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau E._______ per 31. Januar 2008 abgelaufen und der Anspruch auf Ver- längerung erloschen sei. Die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das in letzter Instanz zuständige Bundes- gericht hielt im Urteil 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 fest (E. 5.1), der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei insgesamt rechtmässig, womit auch dessen Ehefrau keinen Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung habe. C. Die Einwohnerdienste der Stadt O._______ setzten dem Beschwerdefüh- rer und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 23. Juni 2010 eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2010. Im Rahmen einer Besprechung mit dem Leiter der Abteilung Sicherheit der Stadt O._______ wurde der Beschwerdefüh- rer am 25. August 2010 ausfällig und weigerte sich trotz entsprechender Aufforderungen des Beamten, dessen Büro zu verlassen. Gestützt auf ei- ne Strafanzeige befand das Untersuchungsrichteramt U._______ den Beschwerdeführer mit Strafmandat vom 4. Oktober 2010 der versuchten Nötigung und des Hausfriedensbruchs für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 20. sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 200.. D. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau liessen die ihnen angesetzte Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. In der Folge wurden sie am 11. Oktober 2010 polizeilich angehalten und nach Pristina ausgeschafft. Gleichentags gewährte ihnen die Kantonspolizei Bern morgens um 04:55 Uhr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme.

C-7510/2010 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer ein ab sofort geltendes fünfjähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe wegen illegalen Aufenthalts trotz behördlich verfügter Wegweisung, Nötigung und Hausfriedensbruchs gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und habe da- nach ausgeschafft werden müssen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und c AuG). Dies führte zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirkte damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2010 morgens um 09:00 Uhr eröffnet und gegen Empfangs- bescheinigung ausgehändigt. F. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2010 lässt der Beschwerdeführer bean- tragen, das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot sei aufzuheben und auf ein neuerliches Gesuch hin sei ihm das Aufenthaltsrecht bzw. ein Einreisevisum für die Schweiz zu gewähren. Er habe nicht gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und besitze das „Visum Cˮ. Nach dem Schreiben der Gemeinde O._______ vom 31. August 2010 hätten seine Ehefrau und er die Schweiz freiwillig verlassen. Sie seien anständige Menschen, die ihre Arbeit im Restaurant C._______ in O._______ fortsetzen möchten. Er sei Hilfskoch und in der Lage, ab so- fort diese Arbeit selbständig auszuführen. Auch eine Wohnmöglichkeit sei vorhanden. Ausserdem sei ein Verfahren betreffend Invalidenrente hängig. Der behandelnde Arzt Dr. med. A._______ bestätige, dass er in der Schweiz bleiben müsse, weil er im Kosovo nicht integriert werden könne. Es lägen daher alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilli- gung des Einreisevisums bzw. des Aufenthaltsrechts vor. G. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses). Das Bundesver- waltungsgericht wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 28. Ja- nuar 2011 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. April 2011 die Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen

C-7510/2010 Seite 4 erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Ent- scheids rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz verweist sodann insbeson- dere auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2010. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht

C-7510/2010 Seite 5 von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegen- über weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreisever- pflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs- haft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreise- verbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar- stellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorü- bergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot auf die Art. 67 Abs. 1 Bst. a und c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007 5457). Die letzt- genannte Bestimmung, nach der ein Einreiseverbot gegenüber einer Per- son verhängt werden konnte, welche ausgeschafft worden war, wurde im Zuge der Gesetzesrevision gestrichen. Dies geschah mit der Begrün- dung, es müsse fortan gestützt auf den neuen Art. 67 Abs. 1 AuG „in die- sen Fällen grundsätzlich immer ein Einreiseverbot verhängt werdenˮ (BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 2 in fine). Der neue Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG ist demnach anwendbar, wobei aufgrund des Rückwirkungsverbots die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ins Gesetz aufgenomme- ne starke Einschränkung des Entschliessungsermessens nicht vorge- nommen werden darf (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1 AuG). Die zu-

C-7510/2010 Seite 6 vor in Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG geregelte Fernhaltung wegen Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde unverän- dert in Abs. 2 Bst. a der neuen Norm übernommen. Diesbezüglich kann vorbehaltlos auf das neue Recht abgestellt werden. 3.3 Der Bund kann ein Einreiseverbot gegenüber einer Person verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 bzw. den gleich lautenden Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008). Obwohl sich die Vorin- stanz in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht auf diese Bestimmung gestützt hat, ist der Fernhaltegrund der Sozialhilfeabhängig- keit bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfü- gung im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen dennoch zu beachten. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG kann das Bundesverwaltungs- gericht eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (zur Motivsubstitution vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 677). 3.4 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied- staates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreiseverbot verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrol- len an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsüber- einkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung be- wirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Kompetenz der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein- reise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-

C-7510/2010 Seite 7 Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009). 4. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü- ter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einrei- severbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Ge- fährdung an. Es ist daher gestützt auf die gesamten Umstände des Ein- zelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu be- rücksichtigen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot primär auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Art. 67 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 1. Januar 2008). Wegen illegalen Aufenthalts trotz behördlich verfügter Wegweisung, Nötigung und Hausfriedensbruchs liege ein Verstoss wie auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Aus den Ak- ten geht hervor, dass die Gemeinde O._______, nachdem das Bun- desgericht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt hatte, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 23. Juni 2010 eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2010 setzte. Diese liessen

C-7510/2010 Seite 8 die Ausreisefrist jedoch ungenutzt verstreichen und wurden in der Fol- ge am 11. Oktober 2010 polizeilich angehalten und am gleichen Tag nach Pristina ausgeschafft. Entgegen den Behauptungen des Be- schwerdeführers ist demnach klar erstellt, dass seine Ehefrau und er die Schweiz trotz behördlich verfügter Wegweisung nicht verliessen und sich vom 1. September 2010 bis zu ihrer Ausschaffung illegal in der Schweiz aufhielten. Auf diese Weise haben sie gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG sowie Art. 80 Abs. 1 VZAE). 5.2 In Bezug auf die Tatbestände der Nötigung und des Hausfriedens- bruchs, welche die Vorinstanz in der Begründung des Einreiseverbots ebenfalls aufführt, geht aus den Akten des Migrationsdienstes der Stadt O._______ hervor, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2010 anlässlich einer Besprechung mit dem Leiter der Abteilung Si- cherheit der Stadt O._______ ausfällig wurde. Der Beschwerdeführer schlug mehrmals auf den Tisch, trat gegen Stühle und stellte in Aus- sicht, das Büro nur mit der Polizei oder einem Psychiater zu verlassen. Trotz wiederholter Aufforderungen des Beamten weigerte er sich, des- sen Büro zu verlassen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer ge- stützt auf eine Strafanzeige des betroffenen Beamten vom Untersu- chungsrichteramt U._______ mit Strafmandat vom 4. Oktober 2010 der versuchten Nötigung und des Hausfriedensbruches für schuldig befun- den und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 200. bestraft (vgl. Sachverhalt Bst. C). Dass das Einreiseverbot erlassen wurde, bevor dieses Straf- mandat in Rechtskraft erwachsen war, ist nicht von Belang. Das Ein- reiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche be- steht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompe- tenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend ist die Behörde in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8544/2007 vom 15. Oktober 2009 E. 5.2). Die Schilderungen des Leiters der Abteilung Sicherheit der Stadt O._______ in der Strafanzeige vom 25. August 2010 sind glaubhaft. In der Beschwerdeschrift wird der Vorwurf der Nötigung und des Hausfriedensbruchs nicht bestritten. Es werden auch keine Erklä- rungen zu diesem Vorfall abgegeben. Aufgrund der vorliegenden Akten ist demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer auch durch die Miss- achtung gesetzlicher Vorschriften am 25. August 2010 gegen die öf-

C-7510/2010 Seite 9 fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat (vgl. Art. 22 i.V.m. Art. 181 und Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] sowie Art. 80 Abs. 1 VZAE). 5.3 Der Beschwerdeführer musste am 11. Oktober 2010 ausgeschafft werden (vgl. Sachverhalt Bst. D). Damit liegt ein weiterer Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vor (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011). 5.4 Eine Fernhaltemassnahme kann sodann gegen ausländische Perso- nen verhängt werden, welche bereits Sozialhilfekosten verursacht haben, da in diesen Fällen die Gefahr besteht, dass sie erneut auf sozialhilfe- rechtliche Unterstützung angewiesen sein könnten (vgl. 67 Abs. 2 Bst. b AuG sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom 23. November 2009 E. 6.2 mit Hinweis). Dieser Fernhaltegrund ist vorlie- gend von Amtes wegen zu beachten (s. vorne, E. 3.3). Der Beschwerde- führer und seine Ehefrau haben gemäss den vorinstanzlichen Akten bis März 2008 Sozialhilfeleistungen im Umfang von rund Fr. 252'000. bezo- gen. Das Bundesgericht hielt überdies im Urteil 2C_74/2010 fest (E. 3.4), dass sie auch zu diesem Zeitpunkt in beträchtlichem Umfang Sozialhilfe bezogen, wobei nicht ersichtlich sei, dass sich ihre prekäre Einkommens- situation demnächst verbessern werde. Es steht daher fest, dass der Be- schwerdeführer erhebliche Sozialhilfekosten verursacht hat. Die Wahr- scheinlichkeit ist erheblich, dass er im Falle einer Wiedereinreise wieder- um von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Damit liegt ein weite- rer, alternativer Fernhaltegrund vor. 5.5 In Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers ist festzuhal- ten, dass die gesetzten Fernhaltegründe allesamt aktenmässig klar er- stellt sind. Die Behauptungen, die Ausreise sei freiwillig erfolgt und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügten nach wie vor über eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung, sind unzutreffend. Die ent- sprechenden Bewilligungen wurden bereits vor geraumer Zeit wegen So- zialhilfeabhängigkeit widerrufen bzw. nicht erneuert, was das Bundesge- richt am 10. Juni 2010 in letzter Instanz bestätigte. Der Gemeinderat der Stadt O._______ teilte dies dem Beschwerdeführer auf dessen Anfrage hin mit Schreiben vom 19. August 2010 noch einmal schriftlich mit und wies ihn dabei ausdrücklich darauf hin, dass das Nichteinhalten der am 31. August 2010 endenden Ausreisefrist die Ausschaffung zur Folge ha- ben werde. Keinen anderen Bescheid konnte dem Beschwerdeführer der

C-7510/2010 Seite 10 Leiter der Abteilung Sicherheit der Stadt O._______ an der Besprechung vom 25. August 2010 geben (s. vorne, E. 5.2). 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere hinreichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver- fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 613 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer hat die Schweiz trotz behördlich verfügter Wegweisung nicht verlassen, sich mithin illegal im Land aufgehalten und musste ausgeschafft werden. Zudem ist er straffällig geworden (s. vorne, E. 5.2). Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu schliessen. Das Einreise- verbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einem künftigen ille- galen Aufenthalt und weiteren Störungen der öffentlichen Ordnung entge- genzuwirken. Namentlich den ausländerrechtlichen Normen kommt im In- teresse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zu. Das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten. Überdies liegt eine spezialpräventive Zielset- zung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer während seinem Aufenthalt in der Schweiz in erheblicher Höhe Sozialhilfekosten verursacht hat. Dies lässt befürchten, dass er im Falle einer Wiedereinreise erneut von der Sozialhilfe unterstützt werden

C-7510/2010 Seite 11 müsste. Nach dem Gesagten besteht ein gewichtiges öffentliches Inte- resse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt als persönliches Interesse vor, er wolle seine Arbeit in einem Restaurant fortsetzen. Zudem sei er in ärztlicher Behandlung und es sei ein IV-Verfahren hängig. Laut einem ärztlichen Bericht müsse er in der Schweiz bleiben, weil er im Kosovo nicht inte- griert werden könne. In Bezug auf die Arbeit ist darauf hinzuweisen, dass ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz bewilli- gungspflichtig ist (Art. 11 AuG). Diese Bewilligung wurde jedoch widerru- fen, was das Bundesgericht im Jahr 2010 in letzter Instanz bestätigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Eine allfällige neuerliche Bewilligung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, welches einzig das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot betrifft. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligun- gen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreiseverbot aufzu- heben wäre (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 E. 7.3 mit Hinweis). Ob derzeit wie behauptet noch ein IV-Verfahren rechtshängig ist, kann sodann offen bleiben, zumal ein dauerhafter per- sönlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz deswegen nicht erforderlich ist. Der Beschwerdeführer kann sich im Verfahren ver- treten lassen oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (vgl. Art. 37 und Art. 55 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie Art. 11b VwVG). Sollte der Beschwerdeführer für einzelne Verfah- renshandlungen (z.B. für medizinische Abklärungen) oder für besondere ärztliche Behandlungen zwingend in die Schweiz reisen müssen, steht ihm die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspen- sion der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Dies gilt ebenso für allfällige Besuche bei seinem erwach- senen Sohn, der in der Schweiz lebt und im Kanton Bern über eine Nie- derlassungsbewilligung verfügt. Eine Suspension des Einreiseverbots wird jedoch praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit ge- währt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E. 7.2 in fine mit Hinweis und Urteil C-5426/2009 vom 5. Mai 2010 E. 5). Die Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen es mithin nicht, von einem Einreiseverbot abzusehen. Das dargelegte öffentliche Interesse fällt hingegen stark ins Gewicht. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und

C-7510/2010 Seite 12 angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos- ten sind auf Fr. 700. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 13

C-7510/2010 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 8. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) – den Migrationsdienst der Stadt O.______ (Einschreiben; Akten retour) – den Migrationsdienst des Kantons Bern

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Versand:

Zitate

Gesetze

18

AuG

  • Art. 11 AuG
  • Art. 67 AuG
  • Art. 115 AuG

i.V.m

  • Art. 11 i.V.m
  • Art. 13 i.V.m
  • Art. 22 i.V.m

SD

  • Art. 92 SD

SGK

  • Art. 5 SGK

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 11b VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG

VZAE

  • Art. 80 VZAE

Gerichtsentscheide

8
  • 2C_74/201010.06.2010 · 97 Zitate
  • C-2771/2010
  • C-3304/2009
  • C-4941/2008
  • C-5426/2009
  • C-7510/2010
  • C-820/2009
  • C-8544/2007