Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7486/2014
Entscheidungsdatum
25.09.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7486/2014

Urteil vom 25. September 2015 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Antonia Ulrich, Rechtsanwältin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-7486/2014 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass ein im Kanton Schwyz gelegener Gastgewerbebetrieb, der seit dem

  1. Juli 2013 von einem in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staats- angehörigen geführt wird, am 6. Oktober und 24. November 2014 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, dass bei beiden Kontrollen beobachtet werden konnte, wie die Beschwer- deführerin (geb. 1975), eine serbische Staatsangehörige und Lebenspart- nerin des Geschäftsführers, die sich als Besuchsaufenthalterin in der Schweiz aufhielt, im Service tätig war und Gäste bediente, dass Gäste gegenüber der Polizei bestätigten, die Beschwerdeführerin halte sich seit der Eröffnung des Lokals praktisch ständig dort auf und helfe jeweils am Montag und am Dienstag im Service aus (Akten der Migrations- behörde des Kantons Schwyz [nachfolgend: SZ act.] 2/115), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2014 (SZ act. 2/46) die Tätigkeit im Service nicht grund- sätzlich, sondern nur dem Umfang nach bestritt, und ausführte, sie habe lediglich ihrem Lebenspartner gelegentlich und ohne Entgelt geholfen, was sie nicht als Arbeit betrachte, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin anlässlich seiner polizei- lichen Einvernahme vom 25. November 2014 (SZ act. 2/91) einräumte, die Beschwerdeführerin habe ihm im Service gelegentlich ausgeholfen, und betonte, aus seiner Sicht sei das nur "guter Wille" gewesen, dass die Beschwerdeführerin, die behauptete, neben der serbischen die bulgarische Staatsangehörigkeit zu besitzen, und die über Ausweispapiere (Reisepass und Identitätskarte) beider Staaten verfügte, sich bei der zwei- ten Polizeikontrolle mit einer bulgarischen Identitätskarte auswies, dass weitere Ermittlungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin den bul- garischen Behörden nicht als Staatsangehörige bekannt ist und die auf ih- ren Namen lautenden bulgarischen Ausweisschriften qualitativ hochwer- tige Fälschungen sind (SZ act. 2/30, 31, 36 und 39), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 26. November 2014 (SZ act. 2/64) diese Erkenntnisse mit Nichtwissen bestritt und beteuerte, sie sei (auch) bulgarische Staatsangehörige und

C-7486/2014 Seite 3 habe die bulgarischen Ausweisschriften auf ordentlichem Weg von der zu- ständigen Behörde erhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 26. November 2014 wegen Fälschung von Ausweisen, rechts- widrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer be- dingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.- verurteilt wurde (Akten Staatsanwaltschaft Innerschwyz 11.0.01), dass gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben wurde und das entspre- chende Verfahren nach wie vor rechtshängig ist, dass nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (SZ act. 12/145) die Vor- instanz gegen die Beschwerdeführerin am 26. November 2014 ein dreijäh- riges Einreiseverbot verhänge und die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung der Fernhaltemassnahme ausführte, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz ohne Bewilligung erwerbstätig gewesen und habe sich mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2014 gegen vorgenannte Verfügung Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegen liess, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. März 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Rechtsmittelverfahrens die Strafbefehlsakten der Staatsanwaltschaft Innerschwyz beizog, dass auf den weiteren Akteninhalt – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass Einreiseverbote des SEM der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),

C-7486/2014 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert und auf ihr frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 49 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Un- angemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und die Beschwerde aus ande- ren als von den Parteien bzw. der Vorinstanz genannten Gründen gutheis- sen oder abweisen kann (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1 m.H.), dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs be- anstandet die darin liegen soll, dass sie vor Erlass des Einreiseverbots nicht zum Vorwurf der Ausweisfälschung angehört worden sei, dass die Rüge zwar begründet ist, die Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch nicht besonders schwer wiegt und durch die Möglichkeit, den Stand- punkt gegenüber einer mit freier Kognition urteilenden Rechtsmittelinstanz vorzutragen, geheilt wurde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.), dass die Beschwerdeführerin in der Sache geltend macht, sie besitze ne- ben der serbischen auch die bulgarische Staatsangehörigkeit, dass – sollte diese Behauptung zutreffen – der Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit- gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) geöffnet und die Geltung des AuG entsprechend eingeschränkt wäre (Art. 2 Abs. 2 AuG), dass sich die bulgarischen Ausweisschriften der Beschwerdeführerin je- doch als qualitativ hochwertige Fälschungen erweisen, was sich zweifels- frei aus einer kriminaltechnischen Untersuchung der Dokumente durch die Kantonspolizei Schwyz ergibt (chemische Rasur echter Ausweisschriften im Bereich des Lichtbilds und der Personalisierung mit anschliessender Neubedruckung; SZ act. 2/30 und 31), dass unabhängig davon Abklärungen bei den bulgarischen Behörden zum gleichen Ergebnis führten (die Nummer der Identitätskarte existiert nicht,

C-7486/2014 Seite 5 und die Passnummer gehört zu einem Reisepass, der einer anderen Per- son ausgestellt wurde; SZ act. 2/36 und 39), dass gemäss Auskunft der bulgarischen Behörden eine Person mit den Personalien der Beschwerdeführerin als bulgarische Staatsangehörige un- bekannt ist und ihre Personalnummer, die auf beiden bulgarischen Aus- weisschriften angebracht ist, nicht existiert (SZ act. 2/36 und 39), dass die Beschwerdeführerin bei ihren beiden Einvernahmen nicht in der Lage war, auch nur ansatzweise zu erklären, wie sie als Serbin, die nach eigenen Angaben in Serbien geboren wurde, von serbischen Eltern ab- stammt und nie in Bulgarien lebte, zur bulgarischen Staatsangehörigkeit und entsprechenden bulgarischen Ausweisschriften gelangen konnte, dass die Beschwerdeführerin stattdessen in unglaubwürdiger Weise gel- tend machte, sie habe vor einigen Jahren ohne besonderen Grund die bul- garischen Ausweisschriften bei den zuständigen Behörden beantragt und im Jahr 2010 gegen eine ihr nicht genau bekannte Gebühr erhalten, wobei nur die Anmeldung an einer (fiktiven) bulgarischen Adresse verlangt wor- den sei, dass damit eine bulgarische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden kann, weshalb sich die vorliegende Streitsache ausschliesslich nach Massgabe des ordentlichen Ausländerrechts beur- teilt, dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), dass gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist, dass nach Art. 80 Abs. 2 VZAE eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der ausländischen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird,

C-7486/2014 Seite 6 dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird, es sei denn, von der betroffenen ausländischen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus- üben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benö- tigen (Art. 11 Abs. 1 AuG), dass als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit zu verste- hen ist, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG), dass für die Qualifizierung einer Aktivität als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes unerheblich ist, ob sie nur stunden- oder tageweise oder vorüber- gehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE), dass unentgeltliche Hilfeleistungen nicht unter den weit gefassten Begriff der Erwerbstätigkeit fallen, wenn sie mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (Art und Umfang der Leistung, Beziehung zur begünstigten Person usw.) noch als sozialüblich zu betrachten sind (vgl. dazu Urteil BVGer C-7344/2014 vom 24. August 2015 E. 5.2.1 bis E. 5.2.4 m.H.), dass die Beschwerdeführerin, ohne im Besitz einer Bewilligung zu sein, mehrfach in einem Gastgewerbebetrieb, der ihrem Lebenspartner gehört, aushalf, indem sie Bestellungen aufnahm, Getränke servierte, Speisen zu- bereitete, Abwascharbeiten verrichtete und Geld einkassierte, dass angesichts der insoweit klaren Beweislage und des im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalts ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweiserhebungen in Gestalt der Einvernahme von Zeugen verzichtet werden kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. m.H.), dass die Handreichungen der Beschwerdeführerin ihrer Art und ihrem Um- fang nach nicht mehr als völlig untergeordnete Gefälligkeitshandlungen gelten können und darüber hinaus nicht der privaten, sondern der geschäft- lichen Sphäre ihres Lebenspartners zuzuordnen sind,

C-7486/2014 Seite 7 dass die Beschwerdeführerin deshalb ohne Bewilligung einer Erwerbstä- tigkeit im Sinne des Gesetzes nachging, auch wenn die Hilfestellung zu- gunsten ihres Lebenspartners erfolgte, ein Lohn nicht entrichtet und die Tätigkeit im Service nicht dauernd ausgeübt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Verhalten den Fernhaltegrund ei- ner Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG setzte, dass ferner eine Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die bulgarische Staatsangehörigkeit und die Echtheit der auf ihren Namen lau- tenden bulgarischen Ausweisschriften angesichts der gesamten Umstände ausgeschlossen werden muss, dass daher unabhängig davon, ob mit der Verwendung der gefälschten Identitätskarte bereits eine Straftat verübt wurde, wie die Staatsanwalt- schaft annimmt, mit dem Besitz hochwertiger Fälschungen, deren Verwen- dung zum Nachweis einer falschen Staatsangehörigkeit und dem Aussa- geverhalten der Beschwerdeführerin hinreichende Anhaltspunkte für eine drohende künftige Rechtsverletzung im einschlägigen Bereich vorliegen, dass die Beschwerdeführerin damit auch den Fernhaltegrund einer Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG setzte, dass diesen Feststellungen das Fehlen eines rechtskräftigen strafrechtli- chen Erkenntnisses nicht entgegensteht (vgl. dazu Urteil des BVGer C-7344/2014 vom 24. August 2015 E. 5.1 m.H.), dass aus den genannten Gründen ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin besteht, dass das einzige erkennbare private Interesse der Beschwerdeführerin an keiner besonderen Kontrollen unterliegenden Einreisen in die Schweiz in ihrer Beziehung zu einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer liegt, der im Übrigen noch mit einer anderen Frau verheiratet ist, dass jedoch das Einreiseverbot die Pflege der Beziehung entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht verunmöglicht, sondern bloss er- schwert und, wie den Einvernahmen im Strafverfahren entnommen werden kann, persönlichen Kontakten im Heimatland der Beschwerdeführerin keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen,

C-7486/2014 Seite 8 dass daher das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine angemessene Massnahme zum Schutz öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass die Wirkungen des Einreiseverbots mit der Ausschreibung im SIS auf den gesamten Schengen-Raum ausgedehnt wurden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]), dass weder Gründe vorgebracht werden, noch solche ersichtlich sind, die die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS als eine unverhältnismäs- sige Massnahme erscheinen liessen (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]), dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist, sofern die Beschwerdeführerin nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Freizügigkeitsabkommens besitzt, wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, andernfalls: Art. 11 Abs. 1 und 3 FZA, vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 1). Dispositiv S. 9

C-7486/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (...) – die Vorinstanz (...) – die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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Zitate

Gesetze

13

AuG

  • Art. 2 AuG
  • Art. 11 AuG
  • Art. 67 AuG

BGG

  • Art. 83 BGG

FZA

  • Art. 11 FZA

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 49 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG

VZAE

  • Art. 1a VZAE
  • Art. 80 VZAE

Gerichtsentscheide

5