B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7475/2014
Urteil vom 19. November 2015 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Kristina Herenda, Herenda Rechtsanwälte, Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zü- rich, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-7475/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, geb. 1982, reiste am 25. Dezember 2011 mit dem Flugzeug von Belgrad in die Schweiz ein. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 18. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. C. Am 20. Januar 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat die Beschwerdeführerin wegen rechtswidriger Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Der Vollzug der Geld- strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgescho- ben. D. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen. E. Am 1. Februar 2012 erliess das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM: heute SEM) gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreisever- bot. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Einreiseverbot im Schengener Informationssys- tem (SIS) ausgeschrieben. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Die Beschwerdeführerin reiste am 24. August 2014 erneut in die Schweiz ein. Am 25. November 2014 wurde sie wegen des Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit verhaftet. Gleichentags wurde sie durch die Kantonspoli- zei Zürich einvernommen und wegen rechtswidrigen Aufenthalts, rechts- widrigen Aufenthalts/Aufenthalts über den bewilligungsfreien Aufenthalt, über die Visumdauer hinaus sowie Stellenantritt ohne Bewilligung zur An- zeige gebracht.
C-7475/2014 Seite 3 G. Am 26. November 2014 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin und ihre zwei minderjährige Kinder aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz bis spätestens zum 3. Dezember 2014 zu verlassen. H. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Vergehens gegen das AuG (SR 142.20) mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft und der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Dagegen liess sie Einsprache erheben. I. Gleichentags erliess das BFM gegen die Beschwerdeführerin ein dreijähri- ges Einreiseverbot mit Wirkung ab 4. Dezember 2014. Einer allfälligen Be- schwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Einreise- verbot im SIS II ausgeschrieben. J. Am 9. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis wegen mehrfachen Vergehens gegen das AuG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Dieser Strafbefehl er- setzt denjenigen vom 26. November 2014 und wurde am 17. Dezember 2014 berichtigt. K. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2014 lässt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung des Einreiseverbots beantra- gen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ein Gesuch um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. L. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 14. Ja- nuar 2015 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. M. Am 4. März 2015 beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
C-7475/2014 Seite 4 N. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 lässt die Beschwerdeführerin - nach zwei- malig gewährter Fristerstreckung - auf eine Replik verzichten und verweist auf die bereits gemachten Ausführungen. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge- gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
C-7475/2014 Seite 5 3. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen er-las- sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbeson- dere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]); darunter fallen u.a. auch Wi- derhandlungen gegen das Ausländerrecht. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der be- troffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu ei- nem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Beste- hen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestel- lung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffe- nen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.2 m.H.).
3.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitglied- staates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tems der zweiten Generation [SIS-II-VO, ABl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsge- biet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.4.2006]). Die Mitgliedstaaten können dem Be- troffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflich- tungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränk- ter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visako- dex).
C-7475/2014 Seite 6 4. 4.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Verfügung geltend, die Beschwerdefüh- rerin sei in der Zeit vom 23. November 2014 bis und mit 25. November 2014 in der Schweiz als Reinigungskraft erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz einer erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. November 2014 sei sie wegen mehrfachen Vergehens gegen das AuG mit einer Frei- heitsstrafe von 90 Tagen bestraft worden. Die Freiheitsstrafe sei vollzogen worden. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen.
4.2 Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2014 lässt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin vorbringen, das gegen sie verhängte Einreise- verbot basiere auf einem überholten Strafbefehl. Die mit Strafbefehl vom 26. November 2014 ausgefällte Freiheitsstrafe von 90 Tagen sei nach er- folgter Einsprache unter Würdigung aller Umstände mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2014 auf eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.- reduziert worden. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sie durch ihr Ver- halten die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich und wiederholt ver- letzt oder gefährdet oder dadurch eine Gefährdung der inneren oder äusse- ren Sicherheit vorgelegen haben soll. Sie sei bereits in ihre Heimat ausge- reist, weshalb auch nicht damit zu rechnen sei, dass von ihr zukünftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Ihre ge- samte Straffälligkeit gründe ausschliesslich darauf, dass sie sich gerade mal drei Tage länger als erlaubt in der Schweiz aufgehalten habe und dabei während insgesamt lediglich sechs Stunden kurz für ihre Kollegin einge- sprungen sei und Reinigungsarbeiten ausgeführt habe. Es sei nicht nach- vollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Ein öffentliches Interesse an einem dreijährigen Einreiseverbot sei nicht ersichtlich. Ausserdem sei das Ermessen überschritten worden. Das private Interesse überwiege das öffentliche, weshalb das Einreiseverbot unverhältnismässig sei. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe bereits wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen und habe schon einmal mit einem Einreisever- bot für die Dauer von zwei Jahren belegt werden müssen (Verfügung vom
C-7475/2014 Seite 7 gewillt oder fähig sei, sich an die geltende Ordnung zu halten. Der vorge- brachten Berichtigung des Strafbefehls vom 9. Dezember 2014 komme keine entscheidswesentliche Bedeutung zu. Ein Einreiseverbot solle künf- tigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen und nicht ein bestimmtes Verhalten ahnden. 4.4 Die Beschwerdeführerin gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 25. November 2014 zu Protokoll, sie habe an drei Tagen für jeweils zwei Stunden als Reinigungskraft auf Probe unentgeltlich gearbeitet (kant.-pag. S. 93). 4.5 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin ohne Bewilligung erwerbstätig war. 4.6 Davon ist auch die strafurteilende Behörde ausgegangen, wurde die Beschwerdeführerin doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Dezember 2014, welcher den Strafbefehl vom 26. November 2014 ersetzte, wegen mehrfachen Vergehens gegen das AuG (vorsätzlicher rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz, unbewilligte Erwerbstätigkeit) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, wovon ein Ta- gessatz durch Haft erstanden sei, verurteilt (zur Bindung der Administrativ- behörde an das Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3; BGE 136 II 447 E. 3.1 je m.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als Erwerbstätig- keit gilt hierbei jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbststän- dige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätig- keit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend aus- geübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). 5.2 Die von der Beschwerdeführerin erledigte Tätigkeit als Reinigungskraft wird üblicherweise gegen Entgelt vorgenommen, weshalb sogar dann eine Bewilligungspflicht besteht, wenn sie wie in casu unentgeltlich erfolgt ist (Art. 11 Abs. 2 AuG). Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass die Beschäfti- gung nur vorübergehend ausgeübt wurde (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
C-7475/2014 Seite 8 5.3 Die Staatsanwaltschaft bestrafte die Beschwerdeführerin mit einer Geldstrafe, ging also davon aus, dass sie vorsätzlich – d.h. mit Wissen und Willen – ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 f. StGB sowie Art. 115 Abs. 1 Bst. b und c AuG). Selbst wenn man ledig- lich von einem fahrlässigen Handeln der Beschwerdeführerin ausginge, was in casu nicht der Fall ist, bestünde hinreichender Anlass zum Erlass einer Fernhaltemassnahme (vgl. Urteil C-447/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.2.3 m.H.). 5.4 Die Beschwerdeführerin ist somit durch ihre Tätigkeit als Reinigungs- kaft einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der hierfür erfor- derlichen Bewilligung zu sein (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b und c i.V.m. Art. 11 AuG und Art. 1a Abs. 1 VZAE) und machte sich des rechtswidrigen Aufent- halts schuldig. 5.5 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das gegen sie verhängte Einreiseverbot basiere auf einem überholten Strafbefehl, kann entgegen- gehalten werden, dass dem Strafbefehl vom 9. Dezember 2014 derselbe Sachverhalt zugrunde lag wie beim vorangehenden Strafbefehl vom 26. November 2014. Die Freiheitsstrafe wurde lediglich auf Einsprache hin in eine Geldstrafe umgewandelt. Bleibt darauf hinzuweisen, dass das Ein- reiseverbot grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm anknüpft, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zu- grundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die Behörde ist deshalb in der Regel auch nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des BVGer C- 3698/2012 vom 20. Februar 2014 E. 4.4). 5.6 Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat die Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos- sen und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreisever- botes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE; E. 3.1). 5.7 Gemäss dem Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt, hat die Beschwerdeführerin den bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum (90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) um vier Tage (vom 22. bis 25. November 2014) überschritten. Dieser Sachverhalt wurde nicht be- stritten. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte die Beschwerde- führerin auf die Frage hin, wie lange serbische Staatsbürger in der Schweiz
C-7475/2014 Seite 9 ohne Visum verweilen dürfen, aus, sie dürften nur drei Monate hier bleiben. Sie wisse, dass sie einen Fehler gemacht habe (kant.-pag. S. 93). 5.8 Für das über die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot gibt es somit zwei Gründe: die unbewilligte Erwerbstätigkeit und die Überschrei- tung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Beide Gründe stellen Verstösse ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihr gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, ist vor diesem Hintergrund nicht massgeblich. Das Einreiseverbot soll nämlich zum einen als generalprä- ventive Massnahme zur Gefahrenabwehr auf andere Rechtsgenossen ein- wirken, zum anderen hat es auch spezialpräventiven Charakter und soll den Betroffenen veranlassen, künftig die für ihn geltenden Regeln einzu- halten (vgl. Urteil des BVGer 1333/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 5 m.H.). Im Falle der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass auch ihr bisheriges sonstiges Verhalten auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lässt. So wurde gegen sie bereits im Jahr 2012 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts ein zweijähriges Einreiseverbot verfügt. Zudem wurde sie im Jahr 2012 wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 60 Tages-sätzen bestraft. Vor diesem Hintergrund besteht die angeordnete Fernhaltemassnahme zu Recht. 6. 6.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes- sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig- keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer- tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste- ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. bspw. HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St.Gallen 2010, Rz. 613 f.). 6.2 Ausgehend davon, dass das im vorliegenden Fall ausgesprochene Einreiseverbot die Beschwerdeführerin von weiteren Verstössen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen abhalten und auch künftigen Störun- gen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenwirken soll, ist ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung zu bejahen. Ge-
C-7475/2014 Seite 10 nauso zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die aus- länderrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmen-praxis schützen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen sollen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei Drittstaatsangehörigen vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). 6.3 Mit ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin bereits vorbestraft war und schon einmal ein zweijähriges Einreiseverbot gegen sie verfügt worden war (vgl. B, C und E). Allerdings liess sie sich von den bedingt aus- gesprochenen Geldstrafen nicht beeindrucken, sondern wurde vielmehr noch schwerer straffällig. Alles in allem vermittelt sie das Bild einer unein- sichtigen und sanktionsunempfindlichen Rechtsbrecherin. 6.4 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwer- deführerin gegenüberzustellen. Dem Protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 25. November 2014 kann entnommen werden, dass die Beschwerde- führerin in der Schweiz einen "Partner" hat (kant.-pag. 92). Bei dieser Be- ziehung dürfte es sich nicht um eine schützenswerte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK handeln. Überdies würde das Einreise- verbot, wenn überhaupt, nur einen untergeordneten Eingriff in ein allfälliges konventionsrechtlich geschütztes Familienleben darstellen, weil besuchs- weise Kontakte im Inland nicht verunmöglicht würden. Das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann die Beschwerdeführe- rin den Kontakt zu ihrem Partner auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. Telefonate, Skype, Besuche ihres Partners in ihrem Heimatland). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-7314/2014 vom 30. März 2015). Nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtli- cher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II- VO sowie Urteil des BVGer C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.4.). Es bleibt den Schengen-Staaten überdies unbenommen, der Beschwerdefüh- rerin bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsge- biet zu gestatten (vgl. E. 3.2 sowie Art. 67 Abs. 5 AuG).
C-7475/2014 Seite 11 7. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig festgestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg- lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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