B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7435/2016
Urteil vom 24. September 2018 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. David Husmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 27. Oktober 2016.
C-7435/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in seiner Eigen- schaft als Grenzgänger ab Mai 2000 bei derselben Arbeitgeberin in der Schweiz als Trockenbauer/Gipser erwerbstätig. Nachdem er zufolge Schultergelenks- und Rückenschmerzen sowie einer psychischen Belas- tungssituation letztmals am 8. September 2014 gearbeitet hatte, meldete er sich unter Beilage medizinischer Akten mit Datum vom 21. November 2014 bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (im Folgenden: IV-Stelle B.) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 8, 14). Nach Vorliegen der Akten der Taggeldversicherung (act. 10, 22, 23, 27; act. 29), weiterer Dokumente des Versicherten (act. 18 bis 20, 25 und 26, 30, 33, 36, 37) sowie Arztberichten von behandelnden Medizinern (act. 11, 12, 17, 28, 32) gab Dr. med. C., Facharzt für Orthopädie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 28. April 2015 eine Stellungnahme ab (act. 38). Gestützt auf diese beauftragte die IV-Stelle B._______ – im Anschluss an die Mitteilung vom 21. Mai 2015, wonach zurzeit keine beruflichen Einglie- derungsmassnahmen möglich seien (act. 42) – die Dres. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und E., Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, mit einer bidisziplinären Begutachtung (act. 43, 44, 46 und 47); die entsprechenden Expertisen datieren vom 29. und 30. September 2015 (act. 48 und 49). Nachdem Dr. med. C._______ am 18. November 2015 Rückfragen bei Dr. med. E._______ empfohlen hatte (act. 51) und diese vom Gutachter am 30. November 2015 beantwor- tet worden waren (act. 54), beurteilte Dr. med. C._______ am 8. Dezember 2015 erneut den medizinischen Sachverhalt (act. 56). B. In der Folge erliess die IV-Stelle B._______ am 6. Januar 2016 einen Vor- bescheid, mit welchem sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 9 % die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (act. 57). Nachdem der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt F., am 27. Januar und 15. März 2016 seine Einwendungen hatte vorbringen (act. 58 bis 64) und mit Schreiben vom 16. Juni 2016 weitere medizinische Dokumente hatte nachreichen lassen (act. 67), empfahl Dr. med. C. vom RAD am 6. Juli 2016 die Ergänzung des Gutachtens
C-7435/2016 Seite 3 von Dr. med. D._______ (act. 68); dessen entsprechende Stellungnahme datiert vom 15. Juli 2016 (act. 70). In Kenntnis der daraufhin von Dr. med. C._______ am 20. Juli 2016 abgegebenen Beurteilung (act. 71) sowie des Berichts des RAD-Arztes Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2016 (act. 72) erliess die IVSTA am 27. Oktober 2016 eine dem Vorbescheid vom 6. Januar 2016 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 74 und 75; vgl. auch act. 73). C. Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben und beantragen, die Verfügung vom 27. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten (act. im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz gehe unzutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer das durchschnittliche Einkommen einer männlichen Hilfskraft im Jahr 2013 erzielen könnte. Völ- lig ausser Acht gelassen würden die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz zur falschen Feststellung ge- langen könne, dass die festgestellte Gewichtslimite von 10 kg relativ hoch sei und keine Behinderung bei den genannten Hilfstätigkeiten darstelle, er- schliesse sich daher nicht. Abgesehen davon soll der Beschwerdeführer auf sogenannte Verweisungstätigkeiten verwiesen werden, in denen an- geblich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen soll. Ohne diese Tätig- keiten nur annährend zu spezifizieren, würden ausschliesslich pauschale Tätigkeitsfelder umschrieben. Der Beschwerdeführer sei sein ganzes bis- heriges Berufsleben ausschliesslich auf dem Bau tätig gewesen. Es könne von ihm nunmehr nicht verlangt werden, sich auf eine komplett neue und berufsfremde Tätigkeit umzustellen. Darüber hinaus sei bisher nicht an- satzweise berücksichtigt worden, dass der Versicherte auch unter ganz er- heblichen Schmerzen leide, insbesondere mehrmals täglich an ganz gra- vierenden Kopfschmerz-Attacken. Es sei eine chronische paroxysmale He- mikranie diagnostiziert worden. Die chronischen Kopfschmerzen würden die Einnahme starker Schmerzmittel, insbesondere Indometacin 150 mg, erfordern. Diese verursachten jedoch ganz erhebliche Nebenwirkungen. Die Einnahme des Medikaments Indometacin führe dazu, dass der Versi- cherte erst ab dem Nachmittag arbeiten könnte. Bedauerlicherweise habe die Einnahme des starken Schmerzmittels nur kurzfristig zu einer Besse- rung der Gesamtsituation geführt. Der Versicherte erleide seit Anfang Ok-
C-7435/2016 Seite 4 tober 2016 mehrmals täglich extreme Scherzattacken, die kaum auszuhal- ten seien. Aufgrund der Tatsache, dass das Medikament bzw. der Wirkstoff Indometacin nicht zu einer Beschwerdefreiheit führe, sei der Verdacht ge- äussert worden, dass es sich eventuell auch um einen sogenannten Clus- ter-Kopfschmerz handeln könnte. Ein entsprechendes ärztliches Attest werde nachgereicht. Mit den vorliegenden körperlichen, psychischen und schmerzbedingten Einschränkungen und Funktionsstörungen erscheine es unmöglich, dass der Beschwerdeführer auf dem sogenannten ausgegli- chenen Arbeitsmarkt die Möglichkeit habe, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine nochmalige Begutachtung werde ergeben, dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, wahrscheinlich eher 60 % gegeben sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 verwies die Vorinstanz ohne explizite Antragsstellung auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 18. Januar 2017 (B-act. 3). Die IV-Stelle B._______ führte zur Begründung des Antrags auf Abweisung der Beschwerde zusammengefasst aus, das Schmerzprotokoll beruhe auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sei nicht geeignet, eine Verschlechterung nachzuweisen. Dem Bericht der Klinik H._______ vom 9. September 2016 lasse sich nicht entnehmen, dass es zwischen dem Sommer 2014 und dem Berichtsdatum bezüglich der Kopfschmerzen zu einer Verschlechterung gekommen sei. Die gegenüber Dr. med. E._______ angegebene Anfallsfrequenz und -dauer spreche nicht für eine erhebliche Auswirkung der Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit. Auch im Bericht der behandelnden Ärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie vom 11. März 2015 sei den Kopfschmerzen keine Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben worden. Ebenso wenig habe der behandelnde Allgemeinmediziner eine auf Kopfschmerzen bezogene Diagnose aufgeführt. Im Bericht des Neurologen Dr. med. I._______ vom 21. November 2013 sei eine seit den Jugendjahren bestehende Migräne erwähnt worden. Der Beschwerdeführer sei aber offenbar trotz der Kopf- schmerzanfälle in der Lage gewesen, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Damit bestätigten die vor dem Gutachten aktenkundigen Arztberichte Dr. med. E.s Beurteilung, wonach den Kopfschmerzen keine Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit zukommen würden. Der Bericht von Dr. med. J. vom 5. April 2016 scheine eine andere Beurteilung derselben, seit dem Gutachten von Dr. med. D._______ gleich gebliebenen Be- schwerden darzustellen. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode
C-7435/2016 Seite 5 werde in der Regel von Sachverständigen keine vollständige Arbeitsunfä- higkeit bescheinigt. Das Aktivitätsniveau, welches der Beschwerdeführer gegenüber den Dres. med. D._______ und E._______ geschildert habe, lasse sich mit einer Arbeitsfähigkeit vereinbaren. Weiter hätten sich bei der Untersuchung durch Dr. med. D._______ keine eigentlichen depressiven Symptome ergeben. Aufgrund des Gesamtbilds erscheine die Beurteilung von Dr. med. D., wonach aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfä- higkeit bestehe, schlüssig. Das anlässlich der Untersuchungen geschil- derte Aktivitätsniveau stehe auch zu den angegebenen Beeinträchtigungen durch den Kopfschmerz in Widerspruch. Grundsätzlich müsse die IV-Stelle dem Beschwerdeführer nicht konkrete Verweisungstätigkeiten aufzeigen. Es gebe durchaus eine Palette von Arbeitsstellen mit einfachen und repe- titiven Tätigkeiten, bei denen die Restriktionen eingehalten seien. Das fort- geschrittene Alter könne zwar dazu führen, dass eine medizinisch theore- tische Arbeitsfähigkeit als nicht mehr erwerblich umsetzbar erachtet werde. Bei einem Alter von 52 Jahren könne hiervon nicht ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer verblieben bis zum Erreichen des Pensionsalters immerhin 13 Jahre. Insofern könne aufgrund der Rechtsprechung seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht bereits wegen des Alters als nicht mehr umsetzbar gelten. Auch eine langjährige Berufstätigkeit im Bau- gewerbe führe als solche nicht bereits dazu, dass ein beruflicher Wechsel als unzumutbar anzusehen sei. Bei der Invaliditätsbemessung habe die IV- Stelle zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mut- masslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4). Nachdem der Be- schwerdeführer sein bisheriges Mandat bei seinem Rechtsvertreter zu- rückgezogen und am 3. März 2017 Rechtsanwalt David Husmann manda- tiert hatte (B-act. 7; vgl. auch B-act. 23 und 24) resp. diesem mit prozess- leitender Verfügung vom 7. März 2017 Einsicht in die vollständigen Verfah- rensakten und betreffend Leistung des Kostenvorschusses eine Frister- streckung gewährt worden war (B-act. 8), ging dieser Vorschuss am 20. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 9). F. In seiner Replik vom 22. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer noch durch seinen bisherigen Rechtsvertreter zusammengefasst ausführen, die Feststellung von Dr. med. D., die Anpassungsstörung habe keine
C-7435/2016 Seite 6 Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, stehe im Widerspruch zu sämtlichen Attesten der behandelnden Ärztin Dr. med. J., die ihn seit gut zwei Jahren behandle und betreue. Demgegenüber habe die sogenannte Be- gutachtung durch Dr. med. D. lediglich 15 bis 20 Minuten gedau- ert. Innerhalb einer solch kurzen Zeit sei es schlicht unmöglich, sich ein tiefgreifendes qualifiziertes Bild einer Person in psychischer Hinsicht zu machen. Es könne wohl kaum pauschal behauptet werden, dass die sub- jektiven Angaben des Beschwerdeführers (Schmerzprotokoll) nicht zutref- fend seien, was implizit unterstelle, dass dieser unrichtige Angaben mache. Ebenfalls sei nicht widersprüchlich, dass der verschriebene Wirkstoff Indo- metacin weiterhin eingenommen werde. Die Konzentration dieses Wirk- stoffs im Körper des Beschwerdeführers sei mindestens um das sechsfa- che erhöht. Darauf seien wohl auch die ganz massiven Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Benommenheit, Schwindel und Konzentrationsstörungen zurückzuführen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden, ganz massiven Beschwerden und der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit werde sich der Be- schwerdeführer am 6. März 2017 noch in der Kopfschmerzsprechstunde der Neurologie der Klinik K._______ vorstellen. Sämtliche behandelnden Ärzte seien übereinstimmender Auffassung, dass keine (volle) Arbeitsfä- higkeit bestehe, auch nicht in irgendwelchen fiktiven Verweisungstätigkei- ten. Der Beschwerdeführer habe auch in der Vergangenheit bereits an Mig- räne gelitten. Dennoch sei er in der Lage gewesen, unter der Einnahme von Schmerzmitteln seiner Berufstätigkeit weitgehend nachzugehen. Die inzwischen aufgetretenen Kopfschmerzattacken seien jedoch von einer anderen Qualität und Intensität sowie Quantität, so dass eine Berufstätig- keit nicht mehr möglich sei. Es handle sich bei den Kopfschmerzen des Versicherten nicht lediglich um Migräne, sondern um sogenannte Cluster- Kopfschmerzen. Die Gutachten der Dres. med. D._______ und E._______ seien durch die Vorinstanz in Auftrag gegeben worden und seien nicht neutral und unabhängig. Anders seien die Ergebnisse nicht zu erklären. Dass Dr. med. J._______ in ihrem Bericht vom 5. April 2016 eine mittelgra- dige depressive Episode diagnostiziere und eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit bescheinige, sei nicht zu beanstanden. Eine solche Diagnose könne in Zusammenhang mit weiteren körperlichen und psychosomati- schen Erkrankungen und Funktionseinschränkungen durchaus eine voll- ständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Was das vom Beschwerdeführer geschilderte Aktivitätsniveau mit der Arbeitsfähigkeit zu tun habe, er- schliesse sich in keiner Weise. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass auf dem Arbeitsmarkt eine Palette von Tätigkeiten existieren soll, welche dem Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen möglich wären.
C-7435/2016 Seite 7 G. Nach erfolgter Aktenretournierung (B-act. 10 bis 12) und gewährter Frister- streckung betreffend die Einreichung einer Duplik (B-act. 13 bis 15) reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der IV- Stelle B._______ vom 18. Mai 2017 ein und wies darauf hin, dass ein Rechtsbegehren noch ausstehend sei, da noch eine Konsultation mit dem RAD erfolge (B-act. 16). Die IV-Stelle B._______ führte in ihrer Eingabe vom 18. Mai 2017 insbe- sondere aus, es erscheine unwahrscheinlich, dass Dr. med. D.s Untersuchung lediglich 15 bis 20 Minuten gedauert habe. Das Aktivitätsni- veau erlaube Rückschlüsse auf den Schweregrad einer allfälligen Depres- sion und damit die Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung, ob und in welchem Schweregrad eine Depression vorliege, erfolge aufgrund verschiedener Anhaltspunkte in einer Gesamtwürdigung. Die von Dr. med. D. er- hobenen Befunde und das Aktivitätsniveau schienen mit der von ihm attes- tierten Arbeitsfähigkeit vereinbar. Dass Kopfschmerzattacken auftreten würden, sei nicht bestritten worden. Es liege nun aber die Situation vor, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. E._______ andere Anga- ben über die Anfallfrequenz gemacht habe, als sie in seinem späteren Schmerzprotokoll festgehalten seien. Solche Angaben liessen sich in der Tat nicht objektiv überprüfen. Die Regel zu den Aussagen der ersten Stunde stelle eine bundesgerichtlich anerkannte, aber nicht absolut gel- tende Beweisregel dar. Angesichts dessen, dass die Kopfschmerzen nur schwer einem objektiven Beweis zugänglich seien, erscheine es ange- bracht, diese Regel auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die gegenüber Dr. med. E._______ berichtete Anfallsfrequenz von einem Anfall pro Tag lege bei der gegenüber Dr. med. E._______ angegebenen Erholungszeit von 20 bis 30 Minuten nicht bereits eine erhebliche Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit nahe. Im Schmerzprotokoll würden zwar mehr als ein Anfall pro Tag angegeben, allerdings fielen nicht sämtliche Anfälle auf die Arbeits- zeit, sie fänden teilweise auch am Abend statt. Selbst wenn man pro Ar- beitstag durchschnittlich von einem in die Arbeitszeit fallenden Anfall von einer Stunde Dauer ausginge, ergäbe sich während etwa 12 % der Arbeits- zeit ein Anfall. Auch eine solche Anfallshäufigkeit würde nicht zwingend zu einem rentenberechtigenden IV-Grad führen. Zudem ergebe sich aus den beschwerdeweise ins Recht gelegten Arztberichten nicht mit Sicherheit, dass Clusterkopfschmerzen vorlägen. Im Bericht des neurochirurgischen Konsils im Zentrum N._______ vom 30. Oktober 2013 würden diese ledig- lich als Verdachtsdiagnose gestellt. Aus den ins Recht gelegten Arztberich- ten ergebe sich zudem ein Widerspruch. Gemäss dem Bericht von Dr. med.
C-7435/2016 Seite 8 L._______ vom 18. Januar 2017 habe die Klinik H._______ eine morgend- liche Einnahme empfohlen. Demgegenüber gehe aus dem Bericht der Kli- nik H._______ vom 9. September 2016 hervor, dass das Indometacin abends einzunehmen sei. H. In seiner Eingabe vom 31. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer beantra- gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter eine Dreiviertelsrente. Eventualiter sei die Vorinstanz zu ver- pflichten, ein neues medizinisches Gutachten einzuholen, unter Einschluss der Fachdisziplin Neuropsychologie (B-act. 17). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, insbesondere das Gutachten von Dr. med. D._______ vermöge kaum zu überzeugen. Zudem seien die Kopfschmerzen nicht abgeklärt, und ebenso fehle ein neuropsy- chologisches Gutachten. Aus dem Medikamentenbeschrieb von „Indome- tacin 150 mg“ sei ersichtlich, dass dieses Medikament nur bei schweren Erkrankungen verschrieben werde, so auch bei der hier anstehenden pa- roxysmalen Hemikranie. Aus dem Beschrieb sei sodann ersichtlich, dass bei 10 % bis 30 % der Patienten und Patientinnen Nebenwirkungen anfal- len würden. Der Versicherte beklage sich über solche, konkret zentralner- vöse Nebenwirkungen wie Müdigkeit und Schläfrigkeit, Benommenheit, Schwindel, Erschöpfung und Sehstörungen. Mit dem Befund der Cluster- Kopfschmerzen handle es sich nicht mehr bloss um eine Migräne wie in der Jugendzeit des Versicherten. Es müsse demzufolge in der Zwischen- zeit eine merkliche Verschlechterung eingetreten sein. Der Ansatz der Vorinstanz, ein Migräneanfall pro Tag habe keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit, könne nicht geteilt werden. Der Versicherte sei zur Anzahl der Kopfwehanfälle zu befragen. Selbst ein täglicher Migräneanfall von einer halben Stunde und die Einnahme von Medikamenten mit starken Neben- wirkungen beeinträchtigten das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beträchtlich. Der Sachverhaltskreis „Kopfschmerzen/Migräne/Cluster-Kopfschmerzen/ paroxysmale Hemikranie“ sei eingehend auf dessen Wirkung auf die Ar- beitsfähigkeit von einer Neurologin oder einem Neurologen abzuklären. Kopfschmerzen gehörten weder in den Fachbereich eines Psychiaters noch in denjenigen eines Rheumatologen, weshalb das Gutachten unvoll- ständig sei. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Eine Begutachtungsdauer von 15 bis 20 Minuten sei für ein psychiatrisches Gutachten ungenügend; selbst 60 Minuten erschienen knapp bemessen.
C-7435/2016 Seite 9 Aus dem Gutachten gehe hervor, dass der Gutachter entgegen der behan- delnden Psychiaterin nicht von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgehen wolle, sondern von einer „Anpassungsstörung, längere depres- sive Reaktion“. Die behandelnde Psychiaterin beschreibe sehr wohl die Komponenten einer Depression, nämlich einer kaum affektiven Schwin- gungsfähigkeit, von Affektdurchbrüchen, latenter Aggression und Störung in der Konzentrationsfähigkeit bei einem hohen Leistungsideal. Allein die Tatsache, dass diese Auffälligkeiten während der Untersuchung nicht fest- gestellt worden seien, heisse nicht, dass es sie nicht gebe und dass ent- sprechend keine mittelschwere depressive Episode vorherrsche. Die De- pression werde zudem durch die Einnahme von Indometacin begünstigt. Das Argument der Vorinstanz, es helfe, wenn Indometacin abends einge- nommen werde, verpuffe vor diesem Hintergrund. Für die Depressionsbe- günstigung spiele es keine Rolle, zu welcher Uhrzeit dieses Medikament eingenommen werde. Es werde bestritten, dass zum Verfügungszeitpunkt „bloss“ eine Anpassungsstörung bestanden haben soll, und zwar deswe- gen, weil die Anpassungsstörung gemäss ICD-10 in der Regel für die Dauer von sechs Monaten, allerhöchstens aber von zwei Jahren attestiert werden könne. Dauere eine Belastung fort, so sei auf eine Störung aus dem somatoformen Formenkreis zu erkennen. Es dränge sich die Diag- nose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf. Die Ausrichtung der somatoformen Schmerzstörung sei an- hand der neueren Schmerzpraxis (BGE 141 V 281) zu beurteilen. Medizi- nisch-theoretisch erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidens- angepassten Tätigkeit möglich. Das Valideneinkommen sei von der Vor- instanz korrekt ermittelt worden. Das Invalideneinkommen betrage wegen dem strukturell veränderten Arbeitsmarkt Fr. 0.-. Wenn der Arbeitsmarkt aus strukturellen Gründen für gewisse Tätigkeiten und einen gewissen Bil- dungsstand trotz guter Konjunkturlage keine Arbeit mehr anbiete, so könne mit einem Verweis auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt punkto Invalidi- tätsgradbemessung nichts bewirkt werden. Auf dem konjunkturell ausge- glichenen Arbeitsmarkt habe der Versicherte keine Chance, eine Anstel- lung zu finden. Selbst wenn er nicht multimorbid wäre, gelänge ihm das nur mit grössten Schwierigkeiten. Sollte bestritten werden, dass auch der kon- junkturell ausgeglichene Arbeitsmarkt dem Versicherten keine Anstellung offeriere, werde zu dieser Frage ein Grundsatzgutachten beantragt. Wenn man demgegenüber im Eventualstandpunkt davon ausginge, es liesse sich auch dem konjunkturell, aber strukturell veränderten Arbeitsmarkt eine Ar- beitsfähigkeit von 50 % in einer Verweisungstätigkeit realisieren, so müsse im Gegenzug der maximale Leidensabzug von 25 % gewährt werden, da
C-7435/2016 Seite 10 der multimorbide, ältere und dem Arbeitgeber gegenüber auskunftspflich- tige Versicherte mit beträchtlichen Lohnabzügen zu rechnen habe. Das Nichtvornehmen eines leidensbedingten Abzugs beinhalte eine unstatt- hafte Ermessensunterschreitung. Diesfalls resultierte ein IV-Grad von 66 %. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2017 gingen die ergänzende Replik vom 31. Mai 2017 an die Vorinstanz, damit sie diese im Rahmen der Duplik berücksichtige, sowie die Eingabe der Vorinstanz vom 31. Mai 2017 zur Kenntnis an den Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Möglich- keit, später zur Duplik Stellung zu nehmen (B-act. 18). J. Im Rahmen der Duplik vom 28. Juni 2017 übermittelte die Vorinstanz die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 21. Juni 2017 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 19). Die IV-Stelle B._______ brachte zur Begründung zusammengefasst vor, im Zusammenhang mit der Kopfschmerzproblematik würde sie sich von einem entsprechenden Bericht der Kopfschmerzsprechstunde der Klinik K._______ eine weitere Klärung des Sachverhalts versprechen. Hinsicht- lich der Begutachtung von Dr. med. D._______ werde auf eine vertiefte Stellungnahme verzichtet. Wie sich die seitens des Beschwerdeführers aufgrund der Standardindikatoren vorgebrachte Überzeugung begründe, dass er lediglich zu 50 % und nicht zum Beispiel zu 60 % arbeitsfähig sei, sei nicht ersichtlich. Jedenfalls könne für die Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres auf die subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Die Vorbringen bezüglich der Invaliditätsbemessung erschienen nicht zutreffend. Für die Frage der zumutbaren Tätigkeit komme es nicht auf die Wahrscheinlichkeit an, mit welcher der Beschwerdeführer eine sol- che finde. Massgebend sei, ob es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Tätigkeiten gebe, welche für Personen mit dem entsprechenden Belas- tungsprofil möglich seien. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung würden einfache Tätigkeiten altersunabhängig nachgefragt, so dass sich wegen des Alters kein Leidensabzug rechtfertige. Ebenso sei der Be- schwerdeführer nicht schwerstens beeinträchtigt, weshalb sich der Maxi- malabzug keinesfalls rechtfertige.
C-7435/2016 Seite 11 K. Triplicando liess der Beschwerdeführer am 18. September 2017 beantra- gen, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen oder eventualiter das Verfahren an die Vorinstanz zwecks weiterer Klärung des Gesundheitszustandes zurückzu- weisen (B-act. 21). Zur Begründung liess er insbesondere vorbringen, gegen den Beizug eines Berichts der Klinik K._______ sei nichts einzuwenden. Allerdings gestehe die Vorinstanz damit implizit ein, dass der Sachverhalt „Kopfschmerzen“ bislang ungenügend abgeklärt und daher der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Sollte es sich um eine Medikamentenüberdosierung handeln, was bestritten werde und vom unabhängigen Neurologen geklärt werden müsste, könne die IV-Relevanz nicht damit verneint werden, es handle sich bei einer solchen nicht um eine andauernde gesundheitliche Schädigung im Sinne des IVG. Es werde auch von Dr. med. J._______ keine Persönlichkeitsstörung attestiert. Dass jemand mit einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur durchaus arbeiten könne, insbesondere wenn es sich um angestammte und damit gewohnte Arbeiten handle, dürfte ge- richtsnotorisch sein. Der Versicherte leide an Cluster-Kopfschmerzen, ei- ner depressiven Störung sowie an einer somatoformen Schmerzstörung, da eine Anpassungsstörung rein aufgrund des zeitlichen Verlaufs nicht mehr attestiert werden könne. Dass ausgerechnet Dr. med. D._______ dennoch auf eine Anpassungsstörung erkenne, zeige, dass sein Gutachten nicht beweiskräftig sei. Für die Auswirkungen der somatoformen Schmerz- störung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit habe das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die Indikatorenpraxis geschaffen. Würden die Indikatoren geprüft, so zeige sich, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für Verweisungstätigkeiten plausibel sei. Wolle sich die Vorinstanz auf eine Verweisungstätigkeit berufen, so habe sie mit überwiegender Wahrschein- lichkeit den Nachweis zu erbringen, dass der Versicherte auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt eine Anstellung erhielte. Der Arbeitsmarkt sei mitt- lerweile nicht konjunkturell, sondern strukturell verändert. Die Rechtspre- chung im Sozialversicherungsrecht hinke dieser industriellen Revolution 4.0 hinterher. Wenn eine bestimmte berufliche Tätigkeit auf dem Arbeits- markt nicht mehr nachgefragt werde, so könne diese auch bei der Ermitt- lung eines hypothetischen Erwerbseinkommens keine Berücksichtigung finden. Die Annahme der Erzielbarkeit eines Invalideneinkommens auf dem konjunkturell ausgeglichenen Arbeitsmarkt verfahre gegenüber Versi- cherten mit einfachen beruflichen Qualifikationen zudem rechtsungleich. Das Anrufen der Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarkts verstosse in
C-7435/2016 Seite 12 casu gegen Treu und Glauben. Eine Sozialversicherung, die sich auf einen inexistenten Arbeitsmarkt berufe, könne für die Betroffenen keine Wirkung entfalten und sei damit als blosse Etikette nutzlos. Die Aussage des Bun- desgerichts, einfache Tätigkeiten würden altersunabhängig nachgefragt, lasse sich mit der vom SECO statistisch belegten Erfahrungstatsache, dass ältere Personen grosse Schwierigkeiten bekunden würden, eine An- stellung zu erhalten, widerlegen. Die Vorinstanz gestehe im Übrigen ein, dass ein Leidensabzug zu gewähren sei, stosse sich aber am geltend ge- machten Ausmass von 25 %; dieses sei jedoch unter Berücksichtigung mehrerer Fakten korrekt. L. In ihrer Quadruplik vom 16. November 2017 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 10. November 2017 und hielt an ihren Rechtsbegehren fest (B-act. 27). Die IV-Stelle B._______ brachte ergänzend vor, ob ihr eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden könne, dürfe nicht an- hand der nachträglich eingereichten Arztberichte beurteilt werden. Mass- gebend sei dafür die Aktenlage im Administrativverfahren. Aus den Akten sei hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer schon seit dem 20. Le- bensjahr an Kopfschmerzen leide, dennoch habe er offenbar einer vollzeit- lichen Berufstätigkeit nachzugehen vermögen. Auch die behandelnde Psy- chiaterin habe der Migräne keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuge- schrieben, und der behandelnde Allgemeinmediziner habe die Kopf- schmerzen nicht einmal erwähnt. Deshalb sei es als überwiegend wahr- scheinlich erachtet worden, dass den Kopfschmerzen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Nach der Beurteilung des RAD habe die für die Arbeitsfähigkeit wesentliche medizinische Situation ausschliesslich die Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie betroffen. Dass auch be- handelbare Leiden zu einer Invalidität führen könnten, werde nicht weiter bestritten. Die Beurteilung des RAD, dass die Kopfschmerzen bereits durch eine Medikamentenüberdosierung erklärbar seien, sei jedoch plausibel. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge würden die Auswirkun- gen einer Medikamentenabhängigkeit für sich alleine grundsätzlich nicht als Gesundheitsschaden im Sinne des IVG gelten. Dies müsse auch für medikamenteninduzierte Kopfschmerzen gelten. Es sei denn, diese wür- den einem Symptom eines davon unabhängigen Gesundheitsschadens gleichen, der für sich genommen schon zu einer erheblichen Beeinträchti- gung der Arbeitsfähigkeit führe. Der Beschwerdeführer sei aber trotz seiner
C-7435/2016 Seite 13 Migräne vollzeitlich berufstätig gewesen. Er habe bis September 2014 ge- arbeitet, und Dr. med. D._______ habe im September 2015 eine Anpas- sungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) diagnosti- ziert. Für diese Diagnose dürfe die Reaktion nicht länger als zwei Jahre angedauert haben. Dies sei im Zeitpunkt von Dr. med. D._______s Gut- achten aber nicht der Fall gewesen, so dass sich daraus kein Argument gegen die Schlüssigkeit seines Gutachtens ergebe. Die in der Triplik ge- machten Ausführungen zur Invaliditätsbemessung orientierten sich nicht an der aktuell geltenden bundesgerichtlichen Praxis. Aus diesen Gründen werde eine eingehendere Stellungnahme dazu nicht als erforderlich erach- tet. M. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2017 ging ein Doppel der Quadruplik der Vorinstanz vom 16. November 2017 inklusive Beilage zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer. N. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis- mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
C-7435/2016 Seite 14 Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26 bis und 28-70), soweit das IVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den all- gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2016 (act. 75) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht geleistet wurde (B-act. 9), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. Oktober 2016 (act. 75), mit welcher die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 9 % abgewiesen hat. Mit Blick auf die Haupt- und Eventualbegehren des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerde vom 1. Dezember 2016 (B-act. 1) sowie der ergänzenden Replik vom 31. Mai 2017 (B-act. 17) ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine IV-Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Bundesverwaltungs- gericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegehren und im Rah-
C-7435/2016 Seite 15 men von gestellten Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. An- lass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba- ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei- zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge- mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände- rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko- ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. 2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (27. Oktober 2016) finden vorlie- gend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revi- dierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch- führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per
C-7435/2016 Seite 16 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2016 in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge- sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (act. 9), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer ge- mäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt war resp. ist. 2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits- unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
C-7435/2016 Seite 17 oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.6 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
C-7435/2016 Seite 18 nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In- validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invalidi- tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorlie- gend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidge- nössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus- setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol- genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun- fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli- chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die
C-7435/2016 Seite 19 Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso- nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab- hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe- rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir- kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä- rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei- terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami- liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich- tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290
C-7435/2016 Seite 20 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par- tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje- nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits- beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an- hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel- tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili- tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforder- lichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweis- wert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). 3. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2016 betreffend den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbeson- dere auf die beiden Gutachten der Dres. med. D., Facharzt für Psychiatrie, vom 29. September 2015 (act. 48 S. 1 bis 17), und E., Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 30. September 2015 (act. 49 S. 1 bis 29) und deren Ergänzungen vom 30. November 2015 (act. 54 S. 2 und 3) und 15. Juli 2016 (act. 70). Weiter dienten der Vorinstanz als Entscheidbasis die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. C., Facharzt für Orthopädie sowie Physikalische und Rehabilita- tive Medizin, vom 8. Dezember 2015 (act. 56) und 20. Juli 2016 (act. 71) sowie die Beurteilung von Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD vom 19. Oktober 2016 (act. 72). Diese Ex- pertisen und Stellungnahmen sind im Folgenden teilweise zusammenge- fasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. Dasselbe gilt auch für weitere ärztliche Dokumente, welche nach Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 27. Oktober 2016 verfasst wurden und rückwirkend
C-7435/2016 Seite 21 Bezug auf den bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver- fügung vorliegenden Gesundheitszustand nehmen, mit dem Streitgegen- stand in engem Zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b). Anhand dieser medizinischen Akten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiel- len, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt sind (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.1 3.1.1 Dr. med. D._______ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 29. September 2015 zusammengefasst aus, im Rahmen der psychiatri- schen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome fest- gestellt werden können. Hinweise auf eine Aggravation lägen nicht vor. Die ambulante Psychotherapie sei adäquat und deren Intensität genügend. Al- lerdings sollte der Versicherte das schlafanstossende Antidepressivum am Abend und nicht am Morgen einnehmen; dies umso mehr, als er über leichte Schlafstörungen klage. Der Versicherte sehe sich auch nicht in der Lage, einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Die subjektive Krankheits- überzeugung lasse sich durch die psychiatrischen Befunde nicht objekti- vieren. Das Aktivitätsniveau habe sich seit September 2014 – ausser dass er keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe – nicht verändert. Der Ver- sicherte habe schon früher sozial zurückgezogen gelebt. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Angaben der Psychiaterin, wonach alle zwei Wo- chen ein Gespräch stattfinde, und den Angaben des Versicherten, wonach er zwei Mal pro Woche in die Therapie gehe. Beim Versicherten könne die Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) gestellt werden. Allerdings sei zu bemerken, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine eigentlichen depressiven Symptome hätten festgestellt werden können. Auch in der Alltagsgestaltung fänden sich keine Hinweise dafür, dass er unter mittelgradigen oder schweren de- pressiven Verstimmungen leide. Die Sorgen um die ungewisse Zukunft stünden im Vordergrund. Insgesamt sei der Versicherte durch psychopa- thologische Symptome nicht eingeschränkt. Es fänden sich auch keine Hin- weise für zwanghaft perfektionistische oder narzisstische Persönlichkeits- anteile. In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch in einer angepassten Tätigkeit
C-7435/2016 Seite 22 bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit. Über die in der Konsensbesprechung erarbeiteten Schlussfolgerun- gen betreffend die Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht werde Dr. med. E._______ in seinem Gutachten berichten (act. 48 S. 1 bis 17). 3.1.2 Dr. med. E._______ diagnostizierte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 30. September 2015 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Periarthropathia humeroscapularis rechts (mit/bei AC-Arthrose, Tendi- nose der Supraspinatussehne mit Verdacht auf Partialrupturen, leichter O- marthrose, degenerativen Veränderungen des Bizepsankers [SLAP-Lä- sion möglich] sowie einem leichten Impingement) und anamnestisch ein Lumbovertebralsyndrom (deutlich belastungsabhängige, derzeit geringe Beschwerden). Weiter führte Dr. med. E._______ aus, in der bisherigen Tätigkeit als Gipser/Vorarbeiter bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Das Profil einer Verweisungstätigkeit umfasse Folgendes: Von Seiten der rechten Schulter bestünden Einschränkungen dahingehend, als der Versicherte nicht repetitiv über 10 kg heben, stossen oder ziehen könne. Er könne mit dem rechten Arm nicht dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten. Von Seiten der Rückenproblematik würden sich keine über die Restriktionen bezüglich Schulter hinausgehenden Einschränkungen ergeben. Rein vom Rücken her wäre es möglich, bis 15 kg zu heben, zu stossen oder zu zie- hen, wobei es günstig sei, wenn dies nicht repetitiv erfolgen müsste. Domi- nierend sei aber die Schulterproblematik. Der Versicherte wäre motiviert, wieder eine Tätigkeit, wie er sie zu leisten vermöge, aufzunehmen. Es fän- den sich keine Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv erhobenen Befunden. Da aus psychiatrischer Sicht keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, gelte die vorliegende rheumato- logische Beurteilung als Gesamtbeurteilung für die Disziplinen Rheumato- logie und Psychiatrie (act. 49 S. 1 bis 29). 3.1.3 Im Rahmen der Gutachtensergänzung führte Dr. med. E._______ am 30. November 2015 aus, in der bisherigen Tätigkeit als Gipser und Vorar- beiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, geltend ab dem 3. September 2014. In einer Verweisungstätigkeit, deren Profil im Gutachten ausführlich beschrieben worden sei, bestehe ebenfalls ab dem 3. September 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (act. 54 S. 2 und 3). 3.1.4 In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 führte Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, aus, auf das bidisziplinäre Gutachten könne abschliessend abge-
C-7435/2016 Seite 23 stellt werden. Entgegen der gutachterlichen rheumatologischen Einschät- zung werde für den Zeitraum von September bis Dezember 2014 hinsicht- lich der Schulterpathologie im Sinne des Versicherten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Eingliederungsmassnahmen seien dem Versicherten zumutbar. Dieser sehe sich auch nicht in der Lage, einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen (Eingliederung, psychiatrisches Gut- achten). Im rheumatologischen Gutachten stehe, dass der Versicherte mo- tiviert wäre, eine Tätigkeit, wie er sie leisten könne, wieder aufzunehmen. Diese Aussage stehe im Widerspruch zu den Angaben im psychiatrischen Gutachten. Die Motivationslage erscheine inkonstant, weshalb keine wei- teren beruflichen Massnahmen empfohlen würden. Die Standardindikato- ren seien im Rahmen der jeweiligen Gutachten geprüft worden (act. 56). 3.1.5 In seinem Attest vom 31. März 2016 führte Dr. med. L., Fach- arzt für Allgemeinmedizin, zusammengefasst aus, der Versicherte leide seit 2013 an therapieresistenten Kopfschmerzen. Diagnostisch seien neurolo- gische Fachuntersuchungen wie „CT-Schädel und MRT-Kopf mit MR-An- giographie“ im August 2015 durchgeführt worden. Beide Untersuchungen hätten keinen wegweisenden, erklärenden Befund für diese Problematik ergeben. Es seien schon verschiedene Therapie-Regime zur Behandlung der Erkrankung eingesetzt worden, wobei keines eine wirkliche Besserung gebracht habe. Der Versicherte leide gegenwärtig unter bis zu zwei schwe- ren Migräne-Attacken am Tag, die etwa 30 Minuten dauern würden. Nur an wenigen Tagen sei er beschwerdefrei (B-act. 1 Anlage A 1). 3.1.6 In ihrem fachärztlichen Attest vom 5. April 2016 stellte Dr. med. J., Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, folgende Diagnosen: Depressive Episode, mittelgradig, vor dem Hinter- grund einer Persönlichkeit mit zwanghaft-perfektionistischen und narzissti- schen Zügen bei Selbstwertkonflikt (ICD-10: F32.1), ein cervicobrachiales Syndrom, rechtsbetont (ICD-10: M53.1), Migräne (ICD-10: G43.0). Weiter führte sie aus, der Versicherte sei nach wie vor nicht in der Lage, Tätigkei- ten von wirtschaftlichem Wert zu erledigen. Das qualitative Leistungsbild sei dahingehend eingeschränkt, als der Versicherte derzeit keine Tätigkei- ten ausüben könne, die mit besonderen Anforderungen an das Konzentra- tionsvermögen verbunden seien. Des Weiteren seien die Ausübung von Tätigkeiten mit komplexen Aufgaben, insbesondere mit Verantwortung für andere Personen oder Maschinen, und lärm- oder staubexponierte Tätig- keiten nicht möglich. Weiter seien auch mit Wechsel- oder Nachtschicht und häufigen Ortswechseln bzw. Reisetätigkeiten verbundene Tätigkeiten und solche, die stetes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten < 10 bis
C-7435/2016 Seite 24 15 kg sowie Einsätze auf Leitern und Gerüsten sowie in feuchter Luft bzw. Zugluft bedingten, nicht möglich. Die Prognose sei aufgrund der Chronifi- zierung der Erkrankungen nach dem bisherigen Verlauf als eher ungünstig anzusehen. Ob eine nennenswerte Verbesserung im Sinne der Wiederer- langung einer zumindest teilweisen Erwerbsfähigkeit erlangt werden könne, müsse fraglich bleiben (B-act. 1 Anlage A 2). 3.1.7 In Kenntnis unter anderem des Berichts von Dr. med. J._______ von der Facharztpraxis M._______ vom 5. April 2016 (act. 67 S. 4 bis 7) führte Dr. med. C._______ in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2016 aus, in die- sem ärztlichen Attest werde der psychosomatisch/psychiatrische Behand- lungsverlauf beschrieben. Hierzu erscheine eine Stellungnahme des psy- chiatrischen Gutachters sinnvoll und hilfreich (act. 68). 3.1.8 Mit Datum vom 15. Juli 2016 machte Dr. med. D._______ geltend, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 24. September 2015 hät- ten keine depressiven Symptome festgestellt werden können. Die behan- delnde Ärztin Dr. med. J._______ habe eine mittelgradige depressive Epi- sode vor dem Hintergrund einer zwanghaft perfektionistischen und narziss- tischen Persönlichkeit diagnostiziert. Die Diagnose einer Persönlichkeits- störung habe sie aber nicht gestellt. Der soziale Rückzug sei nicht durch die depressive Störung bedingt. Bei der psychopathologischen Befunder- hebung hätten die von der behandelnden Ärztin geschilderten Befunde nicht festgestellt werden können. Die Diagnose einer mittelgradigen de- pressiven Episode könne somit nicht bestätigt werden. Aufgrund einer sol- chen könne aus versicherungsmedizinischer Sicht auch keine Arbeitsunfä- higkeit attestiert werden, da es sich definitionsgemäss um ein behandelba- res Leiden handle und der Versicherte nicht an einer schweren rezidivie- renden depressiven Störung leide. Zusammenfassend hielt Dr. med. D._______ fest, dass er auch in Anbetracht der in der Zwischenzeit einge- gangenen Akten an seiner Einschätzung gemäss seinem Gutachten fest- halte. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (act. 70). 3.1.9 In einer weiteren Beurteilung vom 20. Juli 2016 hielt Dr. med. C._______ dafür, dass sich aus somatischer Sicht keine neuen Aspekte ergeben würden, weshalb er an der Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 unverändert festhalte. Bei den stark divergierenden Einschätzungen aus psychiatrischer/psychosomatischer Sicht bedürfe es einer abschliessen- den fachpsychiatrischen RAD-Stellungnahme (act. 71).
C-7435/2016 Seite 25 3.1.10 Im Bericht der Klinik H._______ vom 9. September 2016 wurde eine chronische paroxysmale Hemikranie diagnostiziert und darüber informiert, dass der Versicherte als Rezept nur „Indometacin 150 mg 1-0-0 pro Tag“ erhalte. Bei erneutem Kontakt am 7. September 2016 habe der Versicherte berichtet, dass er seit der Einnahme von Indometacin keine Kopfschmer- zen mehr erleide. Damit sei die Diagnose bestätigt. Als Nebenwirkung klage der Versicherte nach Einnahme über eine etwa dreistündige erhebli- che Müdigkeit. Es sei deshalb empfohlen worden, das Medikament abends einzunehmen (B-act. 1 Anlage A 3). 3.1.11 Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seiner Beurteilung vom 19. Oktober 2016, die von Dr. med. J. im Bericht vom 5. April 2016 unter dem Punkt „Differentialdiag- nostisch“ beschriebenen Kriterien würden sich nicht als Befunde im psy- chopathologischen Befund oder in einem gesonderten anamnestischen Absatz abbilden. Unter „psychopathologischer Befund“ würden vor allem psychodynamische Phänomene abgebildet, die aber nicht zum eigentli- chen psychopathologischen Befund nach AMDP gehörten, wie dieser in der Psychiatrie üblicherweise erhoben werde. Deshalb sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) auf der Befund- ebene psychiatrisch nicht nachvollziehbar. Auch das im gleichen Bericht beschriebene Aktivitätsniveau spreche gegen das Vorliegen einer solchen Episode. Die fehlende Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft, die Dr. med. J._______ attestiere, bleibe so letztlich unbegründet, weshalb diese an den gutachterlichen Feststellungen keine Zweifel begründen könne (act. 72). 3.1.12 Im Bericht des Zentrums N._______ vom 30. Oktober 2016 wurde ausgeführt, die Kopfschmerzsymptomatik könne aufgrund der Beschrei- bung des Versicherten sowohl einem Cluster-Kopfschmerz mit Gefässin- jektion des Auges und Rhinorhoe als auch einer paroxysmalen Hemikranie zugeordnet werden. Die Situation sei mit dem Versicherten, der seit fast zwei Jahren arbeitsunfähig geschrieben sei, ausführlich besprochen wor- den, und es sei ihm geraten worden, sich in der Kopfschmerzsprechstunde in der Neurologie der Klinik K._______ vorzustellen (B-act. 6 Anlage A 9). 3.1.13 Mit Datum vom 18. Januar 2017 informierte Dr. med. L._______ darüber, dass die Indometacin-Behandlung die Kopfschmerzen des Versi- cherten deutlich gebessert habe. Als Nebenwirkungen seien Benommen- heit und Konzentrationsstörungen etwa drei bis vier Stunden nach Medika-
C-7435/2016 Seite 26 menteneinnahme aufgetreten. Es bestehe ein vielfach erhöhter Indometa- cin-Medikamentenspiegel im Blut. In dieser Zeit sei der Versicherte nicht arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit werde weiterhin durch fortbestehende Kopfschmerzattacken eingeschränkt. Aufgrund dieses noch unbefriedigen- den Zustands sei eine Konsultation in der Klinik K._______ geplant und vereinbart (B-act. 6 Anlage A 8). 3.2 Zwar ist das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D._______ und E._______ vom 29./30. September 2015 umfassend. Es beruht auf allsei- tigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Dennoch bildet es – trotz Berücksichtigung der Ergänzungen der Dres. med. E._______ und D._______ vom 30. November 2015 und 15. Juli 2016 – für den vor- liegenden Fall keine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage. Mangels Erfül- lens der allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht kann in medizinischer Hinsicht auch nicht auf die im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG verfassten Stellungnahmen der Dres. med. C._______ und G._______ abgestellt werden, da diese die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien nicht vollends zu erfüllen vermögen. 3.3 3.3.1 Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegende Kopfschmerz- problematik ergibt sich, dass hinsichtlich dieser Problematik aufgrund der vorliegenden Akten noch keine sichere Diagnosestellung vorliegt. Dr. med. E._______ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 30. September 2015 ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne. Nachdem auch die Dres. med. L._______ und J._______ in ihren Attesten vom 31. März und 5. April 2016 therapieresistente Kopfschmerzen resp. eine Migräne er- wähnt hatten, ist dem Bericht der Klinik H._______ vom 9. September 2016 die gesicherte Diagnose einer chronischen paroxysmalen Hemikranie zu entnehmen. Das Zentrum N._______ war dann in der Folge im Oktober 2016 der Auffassung, dass die Kopfschmerzsymptomatik sowohl einem Cluster-Kopfschmerz als auch – wie von der Klinik H._______ festgestellt – einer paroxysmalen Hemikranie zugeordnet werden könne. Da sich die Therapiemöglichkeiten nach der korrekten Diagnose richten (vgl. hierzu https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/030-036l_S1_Clusterkopf- schmerz_trigeminoautonome_Kopfschmerzen_2015-06.pdf) und diese bis anhin nicht rechtsgenüglich gesichert ist, hat die Vorinstanz diesbezüglich weitere fachärztliche Abklärungen in Form einer klinisch-neurologischen
C-7435/2016 Seite 27 Begutachtung in die Wege zu leiten. Anlässlich dieser Expertise wird sich die Neurologin oder der Neurologe auch dazu äussern müssen, ob und inwiefern sich das Leiden mit entsprechender Therapie und unter Berück- sichtigung allfälliger Nebenwirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähig- keit des Beschwerdeführers auswirkt. 3.3.2 Betreffend die vom Zentrum N._______ im Bericht vom 30. Oktober 2016 erwähnten Clusterkopfschmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die- ses Leiden nach der geltenden Rechtsprechung nicht in den Anwendungs- bereich des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 fällt. Beim Cluster-Kopfschmerz handelt es sich um ein organisches und damit grundsätzlich auch um ein objektivierbares Leiden, wobei sein Nachweis in erster Linie empirisch-klinisch sowie anamnestisch und nicht etwa bild- gebend und/oder apparativ zu erbringen ist. Auch bei diesem Leiden kann ein Rentenanspruch nur anerkannt werden, wenn nebst dem Vorliegen des Gesundheitsschadens auch seine Auswirkungen auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit im Rahmen einer nachvollziehbaren, fachärztlichen Beur- teilung schlüssig aufgezeigt werden. Das bedeutet, dass schon die Herlei- tung und Begründung der Diagnose besonderes Augenmerk bedürfen. Die Symptome und ihre Auswirkungen sind möglichst genau und umfassend zu erheben und die entsprechenden Befunde zu dokumentieren, insbeson- dere auch, was deren Häufigkeit und Ausprägung über einen längeren Ver- lauf hinweg anbelangt. Dabei ist im Bedarfsfall, soweit nicht schon durch die medizinischen Akten dokumentiert oder durch eigene Beobachtung ge- sichert, auf fremdanamnestische Angaben zurückzugreifen. Soweit es schliesslich um die eigentliche Folgenabschätzung geht, mithin darum, die Auswirkungen der Störung auf das Leistungsvermögen und die Arbeitsfä- higkeit zu erheben und zu gewichten, bedarf es auch beim Cluster-Kopf- schmerz im Rahmen der Begutachtung des konsistenten Nachweises mit- tels einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung (vgl. Urteil 8C_350/2017 des BGer vom 30. November 2017 E. 5.3 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt auch – da Kopfschmerzattacken mit den gleichen Schmerzcharakteristika und Begleitsymptomen wie beim Clusterkopfschmerz typisch sind – auch für die paroxysmale Hemikranie (vgl. http://www.schmerzklinik.de/wp-con- tent/uploads/2011/11/Paroxysmale-Hemikranie-und-SUNCT-Der- Schmerz25112011.pdf). 3.3.3 Betreffend den – ebenfalls der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegenden – (vgl. Urteil des BVGer C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) Bericht von Dr. med. J._______ vom 5. April 2016 ist vorab zwar darauf
C-7435/2016 Seite 28 hinzuweisen, dass sich der Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes vom Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedi- zinischen Experten unterscheidet (vgl. hierzu SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.3, SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Weiter lassen eine oder mehrere Diagnosen für sich alleine genom- men keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen), und es kann auf eine psychiatrische Begutachtung im Rahmen der Abklärungen ver- zichtet werden, wenn sich in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert finden; andernfalls muss aber im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz eine psychiatrische Ex- pertise eingeholt werden (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 117 V 287; vgl. auch E. 2.8 hiervor). Solche Anhaltspunkte in Form von Unklarheiten hinsichtlich der tatsächlich beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen sind dem Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. J._______ zu entnehmen. Wäh- rend Dr. med. D._______ keine psychopathologischen und depressiven Symptome hatte feststellen können, eine Anpassungsstörung, längere de- pressive Reaktion (ICD-10: F43.21) diagnostiziert und Hinweise für zwang- haft perfektionistische oder narzisstische Persönlichkeitsanteile verneint hatte, stellte die behandelnde Ärztin Dr. med. J._______ die Diagnose ei- ner depressiven Episode, mittelgradig, vor dem Hintergrund einer Persön- lichkeit mit zwanghaft perfektionistischen und narzisstischen Zügen bei Selbstwertkonflikt (ICD-10: F32.1). Diesen Widerspruch vermag Dr. med. D._______ in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2016 nicht zu klären. Der Umstand, dass Dr. med. D._______ anlässlich seiner psychopathologi- schen Befunderhebung Ende September 2015 die von Dr. med. J._______ geschilderten Befunde nicht vorgefunden hatte, bedeutet nicht per se, dass sie im Zeitpunkt der Berichterstattung von Dr. med. J._______ über sechs Monate später Anfang April 2016 nicht vorhanden gewesen waren. Daran ändert auch die Stellungnahme von Dr. med. G._______ vom 19. Oktober 2016 nichts, da dieser Facharzt insbesondere auch theoretisch geprägte Überlegungen ins Feld geführt hatte, ohne den Beschwerdeführer selber untersucht und eigene Untersuchungsergebnisse gewürdigt zu haben. Un- ter diesem Aspekt ist denn auch nicht rechtsgenüglich geklärt, ob es sich mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. J._______ um eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers handelt oder ob es sich – analog dem revisionsrechtlichen Kontext – um eine un- terschiedliche, unbeachtliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhalts handelt (vgl. hierzu BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin- weisen). Jedenfalls kann auch auf die im Bericht von Dr. med. J._______ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden, da diese
C-7435/2016 Seite 29 Fachärztin mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedi- zin nicht vertraut ist (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. Sep- tember 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-3826/2014 vom 19. November 2015 E. 5.3). 3.3.4 Mit Blick auf das fachärztliche Attest von Dr. med. J._______ vom 5. April 2016 und die Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom 15. Juli 2016 ist weiter festzuhalten, dass gemäss der aktuellen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters erfolgt (BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden In- validitätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Ein- zelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6), wobei dies neu für sämtliche psychischen Störungen gilt (BGE 143 V 418 E. 7.2). Da im vorliegenden Fall bisher keine solche Prü- fung stattgefunden hatte, kann nicht per se im Sinne einer antizipierten Be- weiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5 und 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) davon ausgegangen werden, dass betreffend die beim Beschwerde- führer vorliegenden psychischen Beschwerden von einer zusätzlichen, me- dizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten Expertise keine ver- wertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse zum Grad der Arbeitsunfähig- keit zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat deshalb eine neue umfassende medizinische Begutachtung in die Wege zu leiten, welche die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Einklang mit der neu geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzu- ziehenden Standardindikatoren ermöglicht. 4. Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Aus- wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegen- den Aktenlage und mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtspre- chung (BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281) nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8 hiervor). Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D._______ und E._______ resp. dessen Ergänzungen sowie die Berichte
C-7435/2016 Seite 30 der behandelnden Medizinerin Dr. med. J._______ sowie des IV-internen medizinischen Dienstes vermögen keine abschliessenden Beurteilungs- grundlagen zu bilden, sondern geben Anlass zu weitergehenden Abklärun- gen (vgl. betreffend RAD-Berichte Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Bei dieser Sachlage kann nicht auf weitere Abklä- rungen verzichtet werden. Somit wurde im vorliegend zu beurteilenden Be- schwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rück- weisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der Auswirkun- gen sämtlicher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit anlässlich einer umfassenden medizinischen Begutachtung durch entsprechend aus- gebildete Fachärztinnen und/oder Fachärzte in den Fachdisziplinen Psy- chiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Neurologie/Neurochirur- gie – oder in weiteren, durch die Experten oder Expertinnen zu bestimmen- den Disziplinen (vgl. hierzu BGE 139 V 349 E. 3.3) – in der Schweiz ist unter den gegebenen Umständen notwendig. Der Grund dafür liegt insbe- sondere im Umstand, dass auch mit Blick auf Praxisänderungen des Bun- desgerichts eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der notwendigen medizinischen Begutachtung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte von den Expertinnen und/oder Experten zu würdigen. Die Gutachterinnen und Gutachter haben sich auch zur Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit bzw. zu den vorhandenen Einschränkungen des Beschwerdeführers in der angestammten und in ei- ner leidensadaptierten Erwerbstätigkeit zu äussern. Gemäss BGE 141 V 281 soll dabei nicht die Diagnose, sondern der Nachweis der Behinderung mit Hilfe von Indikatoren im Fokus der Begutachtung stehen. 5. Beim vorliegenden Ergebnis brauchen die Ausführungen des Rechtsver- treters des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bemessung des Invalideneinkommens nicht weiter erörtert zu werden, denn nach neuer Er- mittlung des vollständigen und richtigen medizinischen Sachverhalts hat die Vorinstanz auch einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen und erneut abzuklären, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zu- folge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Kon-
C-7435/2016 Seite 31 kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisge- mäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätig- keit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen und ge- gebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausü- ben könnte (vgl. Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde vom 1. Dezember 2016 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2016 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchfüh- rung von weiteren umfassenden medizinischen Abklärungen und an- schliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
C-7435/2016 Seite 32 Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 2‘800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-3042/2016 vom 15. Dezember 2016 mit Hinweis; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver- fügung vom 27. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2‘800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular „Zahl- adresse“) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-7435/2016 Seite 33 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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