Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-740/2010
Entscheidungsdatum
09.08.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-740/2010

U r t e i l v o m 9. A u g u s t 2 0 1 2 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien

A._______, vertreten durch Regula Schwaller, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IV-Rentenrevision (Verfügung vom 4. Januar 2010).

C-740/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend IV-Stelle ZH) sprach dem 1956 in Portugal geborenen A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 2. Oktober 1998 mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 59% eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) sowie eine Kinderrente und eine Zusatzrente für die Ehefrau zu (IV-act. 56). Ihre Beurteilung stützte sie namentlich auf verschiedene medizinische Berichte und den Schlussbericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 28. November 1997 (vgl. IV-act. 46). Eine gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü- rich mit Urteil vom 25. Januar 2000 ab (IV-act. 76). A.b Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens übermittelte die IV-Stelle ZH die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), weil der Versicherte seinen Wohnsitz in sein Heimatland Portugal verlegt hatte (IV- act. 79). Am 15. August 2000 liess der Versicherte, vertreten durch Regu- la Schwaller, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen (IV-act. 84). Im Februar 2001 leitete die IVSTA zudem eine Ren- tenrevision von Amtes wegen ein (IV-act. 92 ff.). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2001 stellte die Verwaltung dem Versicherten in Aussicht, weiterhin eine halbe Rente auszurichten, weil keine revisionsrechtlich er- hebliche Veränderung festgestellt worden sei (IV-act. 110). Eine Verfü- gung wurde in der Folge nicht – wie im Vorbescheid angekündigt – erlas- sen. A.c Am 27. Februar 2004 eröffnete die IVSTA erneut ein Revisionsverfah- ren und holte beim portugiesischen Versicherungsträger einen Bericht über den aktuellen medizinischen Gesundheitszustand ein (IV-act. 114 sowie 120-124). Am 9. Februar 2005 teilte sie dem Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherigen Leis- tungen bestehe (IV-act. 128). A.d Mit Schreiben vom 25. März 2008 informierte die Verwaltung dem Versicherten, dass sie ein Verfahren zur Rentenrevision eröffnet und beim portugiesischen Versicherungsträger neue ärztliche Unterlagen angefor- dert habe (IV-act. 130). Nach Eingang der medizinischen Berichte (IV- act. 146-152) hielt der IV-Stellenarzt Dr. B._______ in seiner Stellung-

C-740/2010 Seite 3 nahme vom 22. November 2008 fest, die Arbeitsunfähigkeit sei unverän- dert (IV-act. 154). Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 teilte die Verwaltung dem Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin An- spruch auf die bisherigen Leistungen bestehe (IV-act. 158). Wiederum vertreten durch Regula Schwaller liess der Versicherte am 17. Februar 2009 geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich seit 1997 er- heblich verschlechtert, was auch aus den medizinischen Akten ersichtlich sei (IV-act. 164). Gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stellenärztin Dr. C._______ vom 18. März 2009 (IV-act. 168) forderte die Verwaltung beim portugiesischen Versicherungsträger ergänzende medizinische Berichte (insbesondere Verlaufsbericht sowie je einen Bericht über eine neurologi- sche, psychiatrische, orthopädische und rheumatologische Untersu- chung) an (IV-act. 170). Der Versicherte liess am 20. April 2009 unter an- derem die Berichte des Neurologen Dr. D._______ vom 4. März 2009 und des Psychiaters Dr. E._______ vom 20. März 2009 zu den Akten reichen (IV-act. 173-178). Daraufhin führte die IV-Stellenärztin in ihrer Beurteilung vom 4. Mai 2009 aus, eine objektivierbare Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes könne nicht angenommen werden; es dürfte sich vielmehr um eine unterschiedliche Beurteilung der im Wesentlichen gleich gebliebenen Situation handeln (IV-act. 182). A.e Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2009 stellte die IVSTA dem Versicherten in Aussicht, weiterhin eine halbe Rente auszurichten, weil keine revisions- rechtlich erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege (IV- act. 183). Dagegen liess der Versicherte mit Datum vom 19. Mai 2009 Einwände erheben und eine Neubeurteilung beantragen; eventualiter sei eine interdisziplinäre Begutachtung in der Schweiz anzuordnen (IV- act. 184). Weiter beanstandete er, dass im Vorbescheid seine Eingabe als "Revisionsgesuch vom 17.2.2009" deklariert worden sei, obwohl das im März 2008 von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren gar nicht abgeschlossen worden sei. Nachdem zwei weitere medizinische Kurzbe- richte eingegangen waren (IV-act. 190 und 191) schlug die IV- Stellenärztin in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2009 vor, die Be- richte betreffend die kürzlich durchgeführten Untersuchungen (neurologi- sche, psychiatrische, orthopädische und rheumatologische) einzuholen (IV-act. 193). Nach Eingang dieser Berichte sowie des Formulars E 213 und weiterer Unterlagen (IV-act. 196-209) hielt Dr. C._______ an ihrer bisherigen Beurteilung fest, wonach sich der Gesundheitszustand nicht erheblich verschlechtert habe und die Arbeitsfähigkeit unverändert sei (Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 [IV-act. 213).

C-740/2010 Seite 4 A.f Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 stellte die IVSTA fest, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente, wobei als Betreff das "Revisi- onsgesuch vom 17.2.2009" angeführt wurde (IV-act. 214). B. Der Versicherte liess, vertreten durch Regula Schwaller, am 8. Februar 2010 Beschwerde erheben und insbesondere das Rechtsbegehren stel- len, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerde- führer sei eine höhere Rente zuzusprechen. Sinngemäss wird eventuali- ter beantragt, die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie der in der Verfügung genannte Betreff sei zu korrigieren. Weiter wird um Einsicht in die (vollständigen und num- merierten) Akten der Vorinstanz ersucht (act. 1). C. Mit Datum vom 9. März 2010 liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. F., Facharzt für innere Medizin und Rheumatologie, vom 2. März 2010 einreichen (act. 3). D. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten. Gleichzeitig wurden der Rechtsvertreterin die Akten der Vorinstanz zur Einsicht zuge- stellt (act. 5). Der Kostenvorschuss ging am 23. März 2010 bei der Ge- richtskasse ein (act. 7). E. Am 30. April 2010 liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Psychia- ters G. vom 7. April 2010 zu den Akten reichen (act. 9). F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Angesichts der Einschätzung der IV- Stellenärztin, wonach aufgrund des Berichts von Dr. G._______ ab dem 7. April 2010 auch in Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70% ausgewiesen sei (Stellungnahme vom 5. August 2010 [IV-act. 216]), erscheine es aber gerechtfertigt, die Beschwerde als Revisionsgesuch zu betrachten. Berechtigt sei der verfahrensrechtliche Einwand des Be- schwerdeführers, dass vorliegend nicht das Revisionsgesuch vom 17. Februar 2009, sondern der verfügungsweise Abschluss des im März 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens zu beurteilen sei (act. 17).

C-740/2010 Seite 5 G. Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 20. Oktober 2010 an seinen Rechtsbegehren festhalten und unter anderem vorbringen, der höhere Rentenanspruch sei aufgrund der medizinischen Unterlagen ab dem Jahr 2008 ausgewiesen (act. 23). H. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 27. Oktober 2010 an ihrem Antrag auf Abweisung fest (act. 25). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätz- lich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer da- von berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist, nachdem auch der Kos- tenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, einzutreten. 3. Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden ge-

C-740/2010 Seite 6 setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazulegen. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Januar 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegens- tand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangs- rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssät- ze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_419/ 2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 3.2 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 3.2.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Vorliegend ist auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien unterein- ander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschrif- ten) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen- dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst- ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein- schaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als

C-740/2010 Seite 7 "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrach- ten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.2.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An- tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg- ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Über- einstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitglied- staaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.3 Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) findet vorliegend noch keine Anwendung. Nachfolgend wird – so- weit nicht anders vermerkt – das IVG, die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und das ATSG in der seit 1. Januar 2008 (5. IV-Revision) gültigen Fassung zitiert. Die 5. IV- Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Än- derungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Recht- sprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). 3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali- dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).

C-740/2010 Seite 8 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an- deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zu- nächst eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Eine solche lege artis gestellte Diagnose ist zwar notwendige, jedoch noch nicht hinreichende Voraus- setzung für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität (vgl. BGE 132 V 65 E. 6.3, BGE 130 V 396 E. 6.3, BGE 127 V 294 E. 4). Nach der Rechtsprechung vermögen Störungen, die zu den sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be- schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören (namentlich somatoforme Schmerzstörungen, Fibromyalgie, Neurasthe- nie, Chronic Fatigue Syndrom, sogenanntes Schleudertrauma [ohne or- ganisch nachweisbare Funktionsausfälle] und nichtorganische Hyper- somnie), nur ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen. Vielmehr be- steht eine Vermutung, dass solche Störungen oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352, BGE 132 V 65, BGE 136 V 279, BGE 137 V 64). 3.6 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht An- spruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

C-740/2010 Seite 9 Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- pertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). 3.8 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.8.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbeson- dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- standes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie- benen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen, BGE 133 V 545 E. 6.1). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie- benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisions- grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer 9C_932/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.4, Urteil BGer 9C_928/2010 vom 7. Februar 2011 E. 3.2, Urteil BGer 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.1, Ur- teil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2). 3.8.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-

C-740/2010 Seite 10 verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 3.8.3 Die massgebenden tatsächlichen Veränderungen müssen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (vgl. Urteil BGer 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2 mit Hinweisen). 3.8.4 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 1 IVV frühestens – sofern die versicherte Person die Revision verlangte – von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Bst. a), bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für die- se vorgesehenen Monat (Bst. b). 4. In Anwendung der dargelegten Grundsätze ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Ar- beitsfähigkeit – andere Revisionsgründe stehen nicht in Frage – seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. Oktober 1997 bis zum Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 4. Januar 2010 in anspruchser- heblicher Weise verändert hat. Die verschiedenen, seit der Rentenzu- sprechung durchgeführten Rentenrevisionen beruhen nicht auf einer hin- reichenden Sachverhaltsabklärung, weshalb sie nicht den Referenzzeit- punkt bilden. 4.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat für die Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf den Bericht der BEFAS abgestellt. Darin werden – gestützt auf die medizinischen Akten sowie ei- ne rheumatologische und eine psychiatrische Untersuchung – folgende medizinische Diagnosen als invalidisierend aufgeführt: Lumbospondylo- genes Syndrom beidseits mit/bei Generalisierungstendenz bei anhaltend somatoformer Schmerzstörung und hypochondrischer Tendenz; sensibles Ausfallsyndrom L5/S1 beidseits; Osteochondrose, Discusprotrusion / mögliche Herniation medio-lateral bis foraminal rechts; muskuläre Dysba- lance. Ein leichtgradiges Cervicovertrebralsyndrom (muskuläre Dysba- lance, kyphotische Wirbelsäulenfehlhaltung im oberen BWS-Bereich so- wie weitere Diagnosen (wie grenzwertiger Diabetes mellitus Typ II, arte- rielle Hypertonie u.a.) werden als nicht invalidisierend bezeichnet. Bei der

C-740/2010 Seite 11 rheumatologischen Untersuchung wurde ein gesteigertes Schmerzgeba- ren festgestellt, so seien bspw. Druckdolenzen über sämtliche Dornfort- sätze der ganzen Wirbelsäule angegeben worden, dann auch diffus im Bereiche von Rücken, Gesäss und Tracus iliotibialis beidseits. In der Fol- ge wurde auch eine psychiatrische Begutachtung veranlasst. Dr. H._______ berichtete am 29. September 1997 (IV-act. 43), im Zentrum stehe die Diskrepanz zwischen der Intensität der geschilderten Schmer- zen und den erhobenen Befunden. Es sei von einer anhaltenden somato- formen Schmerzstörung auszugehen. Im Weiteren sei eine hypochondri- sche Tendenz mit übermässiger Selbstbeobachtung und ausgesprochen sorgenvollem Umgang mit den weiteren Leiden festzustellen. Obwohl der Patient durch das gegenwärtige Krankheitsgeschehen belastet sei, lasse sich ein eigentliches depressives Syndrom nicht diagnostizieren. Er emp- fahl, eine rasche Umschulung auf eine geeignete Tätigkeit, um der bereits eingetretenen teilweisen Invalidisierung entgegenzuwirken. Im BEFAS-Bericht wird weiter ausgeführt, der Versicherte sei aufgrund der rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilung sowie unter Ein- bezug der beruflichen Abklärungsresultate in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75% arbeitsfähig. Den Rücken stark belastende Tätigkeiten (insbesondere Heben und Tragen von Lasten über 15 bis 20 kg, überwie- gend stehend oder gehend auszuübende Tätigkeiten, häufiges Begehen von unebenem Gelände, Arbeiten, die in gebückter, stehend-vornüber- geneigter Haltung und / oder mit rotierendem Oberkörper ausgeübt wer- den müssten) und somit seine frühere Arbeit als Maurer und Vorarbeiter auf dem Bau seien nicht mehr zumutbar. Möglich seien hingegen körper- lich leichte bis mittelschwere, rückenschonende und wechselbelastende Tätigkeiten. Die Einschränkung in quantitativer Hinsicht wurde mit dem Bedarf nach vermehrten Entlastungspausen begründet (IV-act. 46). 4.2 Die Vorinstanz hat sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Gesundheitszustandes im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der IV-Stellenärztin Dr. C._______ gestützt. Gemäss deren Bericht vom 21. Dezember 2009 lässt sich aus den medizinischen Akten keine – ob- jektivierbare – Verschlechterung ableiten; die Arbeitsfähigkeit sei unver- ändert. 4.2.1 Die Beurteilung der IV-Stellenärztin ist aufgrund der fachärztlichen Berichte, welche die Vorinstanz über den portugiesischen Versicherungs- träger eingeholt hat, ohne Weiteres nachvollziehbar. In somatischer Hin- sicht leidet der Beschwerdeführer weiterhin an Rückenschmerzen, na-

C-740/2010 Seite 12 mentlich an einem lumbospondylogenen Syndrom sowie an einem Cervi- covertrebralsyndrom. Von den verschiedenen Fachärztinnen und -ärzten (für Orthopädie, Neurochirurgie und Rheumatologie; IV-act. 207a-208) wurden keine objektivierbaren Befunde erhoben, welche die geklagten Schmerzen hinreichend erklären könnten. Die Rheumatologin Dr. I._______ berichtet von einer generalisierten Schmerzproblematik mit depressiver Symptomatik als Begleiterscheinung (IV-act. 207a). Bei der psychiatrischen Untersuchung stellte Dr. K._______ zwar eine depressive Stimmung und eine Fixierung auf die somatischen Beschwerden fest, er- hob im Übrigen aber keine pathologischen Befunde (IV-act. 198). 4.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf die Berichte von Dr. L., Assistente Graduado de Clinica Geral, vom 28. Juli 2008 (IV-act. 148), des Neurologen Dr. D. und des Psychiaters Dr. E., welche ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestie- ren. Den Berichten lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwiefern sich der Gesundheitszustand – aufgrund objektivierbarer Befunde – wesentlich verschlechtert haben soll und weshalb dem Beschwerdeführer die Aus- übung einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (vgl. IV-act. 177-178). Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Ärzte die Auswirkungen eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustan- des auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilten. Zudem kann nicht ausge- schlossen werden, dass sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit pri- mär auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdefüh- rers abgestellt haben, was nach der Rechtsprechung bzw. nach Art. 7 Abs. 2 ATSG für die Begründung einer langdauernden (bzw. zu einer In- validität führenden) Arbeitsunfähigkeit nicht genügt. Der Bericht von Dr. E. führt sodann lediglich die geklagten psychischen Be- schwerden (wie depressive Stimmung und Ängstlichkeit) auf, enthält je- doch keine – lege artis (gestützt auf ein anerkanntes Klassifikationssys- tem) – diagnostizierte psychiatrische Störung. Dennoch sei darauf hinge- wiesen, dass nach der Rechtsprechung eine leichte bis höchstens mittel- schwere depressive Episode als Begleiterscheinung einer somatoformen Schmerzstörung gilt und nicht als selbstständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität, die sich aufgrund ihres Schweregra- des unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden liesse (Urteil BGer 9C_798/2011 vom 15. Mai 2012 E. 3). Eine solche de- pressive Episode vermag daher den Invaliditätsgrad nicht zu beeinflus- sen.

C-740/2010 Seite 13 4.2.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten von Dr. F._______ und Dr. G.. Diese beruhen auf erst nach Ver- fügungserlass durchgeführten Untersuchungen und sind deshalb grund- sätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehende E. 3.1). Die beiden Be- richte sind nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung der IV-Stellenärztin zu erwecken. Die Vorinstanz wird jedoch die Be- schwerde – mit den beiden Berichten von Dr. F. und Dr. G._______ – als neues Revisionsgesuch entgegennehmen und die erfor- derlichen Abklärungen einleiten. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass bis Ende Dezember 2009 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, weshalb der Beschwerdeführer wei- terhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Bei diesem Ergebnis kommt der unbestrittenermassen falschen Anmerkung in der angefochtenen Ver- fügung, wonach das Revisionsgesuch vom 17. Februar 2009 beurteilt worden sei, keine Bedeutung zu. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind vorliegend auf Fr. 400.- fest- zusetzen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist anzurech- nen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-740/2010 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Akten gehen – nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils – an die Vorinstanz, damit sie das in der Beschwerde enthaltene Revi- sionsgesuch prüfe. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________) – die SwissLife (Vertrag _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Susanne Fankhauser

C-740/2010 Seite 15

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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