Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7374/2009
Entscheidungsdatum
22.02.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­7374/2009 Urteil vom 22. Februar 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig­Vouilloz, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Uwe Nagel, Beschwerdeführer, gegen IV­Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond­Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Rentenrevision (Verfügung vom 14. Oktober 2009).

C­7374/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 12. März 2008 sprach die IV­Stelle Aargau (nachfolgend IV­Stelle AG) A., geboren 1956 und deutscher Staatsangehöriger, ab 1. August 2006 eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zu (IV­act. 100). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellte sie im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des B. vom 7. Juni 2007 (IV­act. 60) ab, wonach der Versicherte in mehrheitlich sitzender Tätigkeit mit kurzen Gehstrecken, ohne Tätigkeiten über Augenhöhe mit einem Rendement von fünf Stunden täglich eingesetzt werden könne. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sollte insbesondere ein konsequenter Alkoholentzug durchgeführt werden (IV­act. 60, S. 25). Die bisherige Tätigkeit als Croupier bzw. Kellner könne nicht mehr ausgeübt werden. Gestützt auf einen Einkommensvergleich ermittelte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 65%. In der rentenzusprechenden Verfügung wird sodann auf die dem Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht (regelmässige ambulante Alkoholkontrollen und psychiatrische Behandlung) hingewiesen. A.b Nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt hatte (vgl. IV­act. 104), überwies die IV­Stelle AG die Akten am 3. Dezember 2008 an die IV­Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; IV­ act. 109). A.c Im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. IV­act. 110) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Uwe Nagel, mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 – unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte – eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen und eine ganze IV­Rente beantragen (IV­act. 115). Nach Eingang verschiedener medizinischer Kurzberichte attestierte der medizinische Dienst der IVSTA ein im Wesentlichen unverändertes Zustandsbild (vgl. IV­act. 130). Auf entsprechendes Begehren des Versicherten erliess die IVSTA mit Datum vom 3. März 2009 eine Verfügung, mit welcher sie feststellte, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (IV­act. 134). A.d Mit Datum vom 3. April 2009 sprach die deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) A._______ ab 1. April 2006 eine – bis am 31. März 2011 befristete – Rente wegen voller Erwerbsminderung zu

C­7374/2009 Seite 3 (IV­act. 135). Mit Hinweis auf diesen Entscheid sowie das von der DRV eingeholte Gutachten von Frau Dr. C., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 13. März 2009 (IV­act. 137) liess der Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2009 erneut die Zusprechung einer ganzen IV­ Rente beantragen (IV­act. 136). Die Verwaltung legte das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher aufgrund der medizinischen Akten weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellte (Stellungnahmen von Dr. med. D., Fachärztin für allgemeine Medizin, vom 2. Juni 2009 [IV­act. 142] und von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai 2009 [IV­act. 141]). Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2009 stellte die IVSTA dem Versicherten in Aussicht, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (IV­act. 143). Der Versicherte liess am 20. Juli 2009 beantragen, es sei ihm bis Ende August 2009 Frist zur Erhebung der Einwände anzusetzen, da die behandelnde Psychologin zur Zeit im Urlaub sei (IV­act. 145). Mit Datum vom 13. August 2009 liess er im Wesentlichen geltend machen, die vollständige Arbeitsunfähigkeit ergebe sich klar aus den bereits bei der IVSTA liegenden Akten, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr glaubhaft gemacht werden müsste; gleichzeitig wurden über 20 medizinische Berichte (verschiedener Fachrichtungen), welche zwischen 2002 und 2009 datieren, eingereicht, welche die Verschlechterung belegen sollten (IV­act. 175). Nachdem die Verwaltung das Dossier erneut dem RAD vorgelegt hatte (vgl. Stellungnahme vom 28. September 2009 [IV­act. 178]), trat sie mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 auf das Revisionsbegehren nicht ein (IV­act. 179). B. A. liess, vertreten durch Rechtsanwalt Uwe Nagel, am 24. November 2009 Beschwerde erheben (act. 1) und beantragen, die Verfügung vom 14. Oktober 2009 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV­Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich – hinsichtlich seiner verschiedenen Erkrankungen – seit der Zusprechung der Dreiviertelsrente wesentlich verschlechtert, was aus den medizinischen Akten klar hervorgehe. Als Beweismittel wurden verschiedene medizinische Berichte eingereicht.

C­7374/2009 Seite 4 C. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Vorab machte sie geltend, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich – entgegen dem Wortlaut – nicht um eine Nichteintretensverfügung, sondern um eine das Revisionsbegehren abweisende Verfügung. Der RAD habe die umfangreichen medizinischen Unterlagen, welche mit dem Revisionsgesuch eingereicht worden seien, einlässlich geprüft und sei zur Beurteilung gelangt, dass keine (andauernde) Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit festzustellen sei (act. 9). D. Der mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 auf Fr. 400.­ festgesetzte Kostenvorschuss (act. 10) ging 6. Mai 2010 bei der Gerichtskasse ein (act. 12). E. Mit Replik vom 11. Mai 2010 hielt der Beschwerdeführer weiterhin dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit 2007 erheblich verschlechtert habe und diese Verschlechterung aktenkundig sei (act. 13). F. Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 26. Mai 2010 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 15). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in

C­7374/2009 Seite 5 Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV­Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV­Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, grundsätzlich einzutreten. 2.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Liegt eine Verfügung im Streit, mit welcher die Vorinstanz auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, hat das angerufene Gericht lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist

C­7374/2009 Seite 6 (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, Urteil BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1). 2.2.1. In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich – entgegen dem Wortlaut – nicht um eine Nichteintretensverfügung, sondern um eine das Revisionsbegehren abweisende Verfügung. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wäre sie auf das Revisionsbegehren eingetreten, hätte sie den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklären müssen (vgl. nachfolgende E. 3.1.3). Allein der Umstand, dass die Verwaltung die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen dem RAD zur Beurteilung vorgelegt hat, führt nicht zwingend zum Schluss, dass auf das Revisionsbegehren eingetreten und eine materielle Prüfung vorgenommen wurde. 2.2.2. Anfechtungs­ und Streitgegenstand bildet somit der Nichteintretensentscheid vom 14. Oktober 2009. Auf die Anträge des Beschwerdeführers, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen oder es sei ein Gutachten einzuholen, ist demnach nicht einzutreten. Zu prüfen ist hingegen, ob die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden ist und die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren hätte eintreten müssen. 3. 3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.1.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b; vgl. auch BGE 133 V 545). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im

C­7374/2009 Seite 7 Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer 9C_928/2010 vom 7. Februar 2011 E. 3.2, Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]). 3.1.2. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 3.1.3. Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Pflicht der Verwaltung, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht daher erst, wenn die Eintretensvoraussetzung einer revisionsrechtlich erheblichen Änderung glaubhaft gemacht worden ist (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.4). 3.1.4. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs (bzw. des letzten Revisionsgesuchs oder der letzten Rentenrevision) lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des

C­7374/2009 Seite 8 rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1, Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2, je mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 3.2. Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet vorliegend die rentenzusprechende Verfügung vom 12. März 2008. Wohl wurde 2008/2009 eine Rentenrevision (von Amtes wegen) durchgeführt und mit (in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 3. März 2009 bestätigt, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Revisionsverfügung beruht indessen nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung. Die Vorinstanz hat keine medizinischen Berichte – über den zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger – eingeholt, sondern sich soweit ersichtlich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen begnügt. Dabei wurde namentlich übersehen, dass die IV­Stelle AG den Termin für die erste Rentenrevision deshalb bereits auf Anfang Dezember 2008 (nur 9 Monate nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung) festgelegt hatte, weil überprüft werden sollte, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht (regelmässige ambulante Alkoholkontrollen und Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung, vgl. IV­act. 79­85) nachgekommen ist (IV­act. 100 [Begründung der Verfügung vom 12. März 2008]) bzw. wie sich eine konsequente Alkoholabstinenz auf den Gesundheitszustand auswirkte. Da diese Überprüfung unterblieb, wurden revisionsrechtlich erhebliche Sachverhaltsfragen nicht geklärt. 3.3. Die Vorinstanz bestreitet zu Recht nicht, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2007 glaubhaft gemacht worden ist. Die RAD­Ärztin listet beispielsweise bei den Hauptdiagnosen somatische Folgeerkrankungen des Alkoholabusus (Pankreatitis im Mai 2008, leichtgradige demyelisierende Polyneuropathie und beginnende alkoholische Wesensveränderung) auf (IV­act. 142), die im B._______­Gutachten vom Juni 2007 (IV­act. 60) noch nicht erwähnt werden. Die Verwaltung wird deshalb auf das Revisionsbegehren einzutreten und aufgrund der ihr obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären haben, ob die glaubhaft gemachte Verschlechterung tatsächlich eingetreten ist. Dabei wird sie auch überprüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – soweit nach wie vor zumutbar – nachgekommen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

C­7374/2009 Seite 9 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'600.­ angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Durchführung des Rentenrevisionsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.­ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.­ zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

C­7374/2009 Seite 10 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref­Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Michael PeterliSusanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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