B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung III C-7370/2024
Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Prämienverbilligung für 2024; Verfügung der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 9. Oktober 2024.
C-7370/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1979 geborene britische Staatsbürger A._______ (nachfol- gend Versicherter) wohnt in der deutschen (...) und bezieht insbesondere eine schweizerische Rente der Invalidenversicherung (IV). Im Jahr 2024 war er in der Schweiz bei der B._______ AG krankenversichert (Akten der Vorinstanz [GE-act.] 2; 6; 7). B. B.a Mittels E-Mail vom 31. März 2024 stellte der Versicherte auf dem amt- lichen Formular bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend GE KVG) ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2024 (GE-act. 1 f.). B.b Mit E-Mail vom 13. Mai 2024 forderte die GE KVG den Versicherten auf, weitere Unterlagen einzureichen. Daraufhin reichte der Versicherte – ebenfalls mit E-Mail – Belege ein (GE-act. 3-7). In der Folge bat die GE KVG den Versicherten mit E-Mail vom 1. Juli 2024, zusätzliche Unterlagen einzureichen. Nachdem sich der Versicherte hinsichtlich der Aufforderung mittels E-Mail nicht mehr gemeldet hatte, forderte die GE KVG den Versi- cherten mit Schreiben vom 7. August 2024 auf, die noch ausstehenden Unterlagen bis zum 6. September 2024 einzureichen, andernfalls werde ein Nichteintretensentscheid erlassen. Am 13. September 2024 versandte die GE KVG sodann eine E-Mail mit einer «letzten Erinnerung» an den Versicherten und einer neuen Frist zur Einreichung der noch fehlenden Un- terlagen (GE-act. 8-10). B.c Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 trat die GE KVG schliesslich nicht auf den Antrag des Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 ein (GE-act. 11). B.d Der Versicherte wandte sich daraufhin mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 an die GE KVG und brachte insbesondere vor, dass die letzte Mittei- lung, welche er erhalten habe, jene vom 13. Mai 2024 gewesen sei (GE- act. 12). Die GE KVG schickte dem Versicherten daraufhin am 28. Novem- ber 2024 mittels E-Mail die an ihn versandten Erinnerungsschreiben und teilte mit, er solle die verlangten Unterlagen einreichen, dann werde sie die Angelegenheit ausnahmsweise prüfen (GE-act. 13).
C-7370/2024 Seite 3 C. C.a Mit Eingabe vom 20. November 2024 erhob der Versicherte (nachfol- gend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ge- gen die Verfügung der GE KVG (nachfolgend Vorinstanz) vom 9. Oktober 2024 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Be- gründung brachte er im Wesentlichen vor, die am 13. Mai 2024 von der Vorinstanz eingeforderten Unterlagen mit E-Mail vom 12. Juni 2024 einge- reicht und danach keine weiteren Mitteilungen mehr erhalten zu haben. Dabei sei insbesondere der Brief vom 7. August 2024 nicht bei ihm einge- gangen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). C.b Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2025 den Antrag, die Beschwerde sei – unter allfälligen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers – abzuweisen und die Ver- fügung vom 9. Oktober 2024 zu bestätigen. Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hin- sicht nicht nachgekommen, wobei die Kenntnis über den Umfang der bei- zubringenden Unterlagen durch die Aufforderungsschreiben hinreichend konkretisiert und die rechtliche Tragweite der Mitwirkungspflicht durch eine Vielzahl von Erinnerungsschreiben zur Kenntnis gebracht worden seien (BVGer-act. 3). C.c Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte die Vorinstanz am 12. Februar 2025 den Zustellbeleg betreffend die ange- fochtene Verfügung vom 9. Oktober 2024 zu den Akten (BVGer-act. 5-7). C.d Mit Replik vom 22. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung vom 9. Oktober 2024 sei zu annullieren, unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zusätzlich bat der Beschwerdeführer darum, auf- grund seiner prekären Lage die Vergünstigung zu gewähren (BVGer- act. 8). C.e Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 26. März 2025 mit, auf die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Replik des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2025 zu verzichten und verwies auf die bereits eingereichte Vernehmlassung (BVGer-act. 10). C.f Mit Verfügung vom 28. März 2025 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer-act. 11).
C-7370/2024 Seite 4 D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 90a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 quinquies des Bundes- gesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde betreffend die Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich dabei gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) findet nach Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG – und somit auch im vorliegenden Verfahren – keine Anwendung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2024 besonders berührt und hat an deren Aufhebung beziehungsweise Ab- änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Weiter wurde die Beschwerde vom 20. Novem- ber 2024 frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. zur Beschwerdefrist auch BVGer-act. 7), weshalb die Eintretensvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind (vgl. sogleich E. 2).
C-7370/2024 Seite 5 2. Da vorliegend eine Nichteintretensverfügung angefochten ist, kann ledig- lich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Antrag des Be- schwerdeführers auf Prämienverbilligung für Rentenbezüger in bescheide- nen wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist, den Streitgegenstand bilden. Soweit sich die Anträge des Beschwerdeführers auf eine materielle Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung beziehen (vgl. oben Bst. C.d), ist hingegen nicht auf die Beschwerde einzutreten. 3. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: 3.1 Der Bund gewährt Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver- hältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizeri- sche Rente beziehen, Prämienverbilligungen; die Verbilligung wird auch ih- ren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt (Art. 66a Abs. 1 KVG). Gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG hat der Bundesrat die Ver- ordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenver- sicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU, SR 832.112.5), erlassen. Die VPVKEU konkretisiert, was als bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG gilt (vgl. Art. 3 ff. VPVKEU). Weiter wird festgehalten, dass die Prämienverbilligungen bei der gemeinsamen Einrichtung auf dem von ihr erstellten Formular zu beantragen sind (Art. 8 Abs. 1 VPVKEU). Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend ma- chen, haben der gemeinsamen Einrichtung zudem die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen (Art. 10 Abs. 1 VPVKEU). Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zustän- digen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die ge- meinsame Einrichtung (Art. 10 Abs. 3 VPVKEU). 3.2 Im Verwaltungsverfahren des Bundes hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Der sogenannte Untersu- chungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ge- mäss Art. 13 VwVG ergänzt und relativiert. Leiten Parteien ein Verfahren durch ihr Begehren ein, sind sie verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststel- lung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Mitwirkungspflicht er- streckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Par- tei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der
C-7370/2024 Seite 6 Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_669/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Von der betroffenen Person dürfen im Rahmen der Mitwirkungspflicht nur Unterlagen verlangt werden, die sie mit vernünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] C-3229/2017 vom 5. März 2019 E. 3 mit Hinweis auf Urteil des BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1). Trotz der Mitwir- kungspflicht verbleibt die Beweislast bei der Behörde. Diese hat Verfah- rensbeteiligte über die Mitwirkungspflicht und deren Tragweite zu informie- ren. Entsprechend sind die Parteien darüber zu informieren, welche Be- weismittel beizubringen sind (AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 13 Rz. 15 m.w.H.). Wenn die Parteien jedoch die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern, muss die Behörde insbesondere auf Begehren im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht eintreten (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Bevor die Behörde einen Nichteintretens- entscheid trifft, hat sie die Partei zu ermahnen und auf die Folgen des Pflichtversäumnisses aufmerksam zu machen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Gesetzestext, kann jedoch aus dem Ausdruck «verwei- gern» abgeleitet werden, welcher einen bewussten Widerspruch zu einer behördlichen Anordnung oder Ermahnung impliziert. Auf eine blosse Säumnis oder Nachlässigkeit bei der Gesuchseinreichung darf daher nicht unmittelbar mit einem Nichteintretensentscheid reagiert werden. Vielmehr ist der Partei Gelegenheit zu geben, das Gesuch zu ergänzen. Ausserdem hat die Behörde auf die Folge des Nichteintretens im Falle der Mitwirkungs- verweigerung aufmerksam zu machen (AUER/BINDER, a.a.O., Art.13 Rz. 39 m.w.H.; vgl. auch KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 13 Rz. 88 m.w.H.). 4. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 mangels Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Art. 10 VPVKEU i.V.m. Art. 13 VwVG nicht eingetreten ist. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe seine Mit- wirkungspflicht nicht verletzt (vgl. BVGer-act. 1; 8). Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, den Beschwerdeführer über die beizubringenden Unterlagen sowie über die rechtliche Tragweite der
C-7370/2024 Seite 7 Mitwirkungspflicht durch eine Vielzahl von Erinnerungsschreiben in Kennt- nis gesetzt zu haben (BVGer-act. 3). 4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31. März 2024 offenbar lediglich das ausgefüllte Formular «Antrag auf Prämienverbilligung für Rentenbezüger in bescheidenen wirt- schaftlichen Verhältnissen mit Wohnsitz in der EU, Island, Norwegen oder UK» (nachfolgend Formular) bei der Vorinstanz eingereicht hat (GE-act. 2), auch wenn ihm die Vorinstanz in der Folge die Einreichung des Antrags vom 31. März 2024 sowie seiner Belege bestätigte (GE-act. 3). Mittels E-Mail vom 13. Mai 2024 verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Zustellung der Rentenbescheide 2024, den Mietvertrag, die Police 2024 und fragte nach weiteren Einnahmen des Beschwerdeführers («- ha- ben Sie keine weiteren Einnahmen?»; GE-act. 3). Mit E-Mail vom 12. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer seinen Mietvertrag vom (...), die Prä- mienrechnung für das Jahr 2024 und den Steuerausweis 2023 seiner schweizerischen IV-Rente ein (GE-act. 4-7). In der Folge verlangte die Vorinstanz mit E-Mail vom 1. Juli 2024 – neben dem bereits zuvor eingeforderten Beleg der britischen Rente – zusätzlich einen detaillierten Kontoauszug aller Konten des Beschwerdeführers vom
C-7370/2024 Seite 8 auszufüllenden Formulars vollumfänglich über die einzureichenden Doku- mente sowie den Inhalt und die Tragweite seiner Mitteilungspflicht infor- miert gewesen, ist ihr zwar zuzustimmen, dass dem Formular einerseits zu entnehmen ist, welche Beilagen einzureichen sind (vgl. auf S. 4 des For- mulars aufgeführte Beilagen), und andererseits auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 10 VPVKEU hingewiesen wird. Allerdings enthält das Formu- lar keinen Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 VwVG (Rechtsfolgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht), gestützt auf welchen die Vorinstanz letztlich nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers eingetreten ist. Weiter hat die Vor- instanz selbst – in Nachachtung der Tatsache, dass auf eine blosse Säum- nis oder Nachlässigkeit bei der Gesuchseinreichung nicht direkt mit einem Nichteintretensentscheid reagiert werden darf (vgl. oben E. 3.2) – bereits mit E-Mail vom 13. Mai 2024 (und danach mit weiteren E-Mails [vgl. oben E. 4.2 zweiter Abschnitt]) weitere Unterlagen beim Beschwerdeführer ver- langt. Aus dem impliziten Vorbingen, dass eine Nachforderung von Unter- lagen ohnehin nicht nötig gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer be- reits bei der Einreichung des Antrags aufgrund des auszufüllenden Formu- lars vollumfänglich über die einzureichenden Dokumente sowie den Inhalt und die Tragweite seiner Mitteilungspflicht informiert gewesen sei, kann die Vorinstanz nicht ableiten, es liege keine Verletzung der ihr obliegenden Pflichten vor. 4.4 Entscheidend für die Frage einer Mitwirkungspflichtsverletzung durch den Beschwerdeführer ist demnach vorliegend, ob die Erinnerungsschrei- ben der Vorinstanz – wie von dieser geltend gemacht – als dem Beschwer- deführer zugestellt zu beurteilen sind: 4.4.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Verfügun- gen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die be- troffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist jedoch nicht erforderlich. Was für materiellrechtliche Verfügungen gilt, trifft auch auf prozessleitende Verfügungen oder Doku- mente ohne eigentlichen Verfügungscharakter zu. Für die ordnungsge- mässe Zustellung dieser Schriftstücke ist die Verwaltungsbehörde beweis- belastet (Urteil des BGer 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2 m.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt für A- und B- Post keine Zugangsvermutung (Urteil des BGer 9C_627/2022 vom 1. No- vember 2023 E. 4.4.3). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss also im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern der Beweis für die Zustellung nicht anderweitig erbracht werden kann (Urteil des BGer
C-7370/2024 Seite 9 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 2.2 m.H.). Da die Verwaltung die Zu- stellung des Schreibens vom 7. August 2024 an den Beschwerdeführer vorliegend nicht belegen kann, ist auf die Angaben des Beschwerdefüh- rers, wonach er dieses Schreiben nie erhalten habe (BVGer-act. 1 und 8 S. 2), abzustellen. Nichts hieran zu ändern vermag zudem die von der Vo- rinstanz geltend gemachte Pflicht der Schweizerischen Post zur Retournie- rung von Sendungen (BVGer-act. 3 Ziff. 2). Aufgrund der Verwendung der deutschen Postleitzahl durch die Vorinstanz war wohl die deutsche Post für die Zustellung an den Beschwerdeführer in (...) zuständig (vgl. auch [...], abrufbar unter [...], zuletzt besucht am 12. September 2025). 4.4.2 Weiter ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren für E-Mails – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. BVGer-act. 3 Ziff. 1.2) – keine Zugangsfiktion im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche in diversen Rechtsgebieten jeweils in Bezug auf als Einschreiben oder mit A-Post plus versandte Briefe ergangen ist (vgl. anstelle vieler: Ur- teil 9C_627/2022 E. 4.3 [Einschreiben] und 4.4.1 f. [A-Post Plus]), gilt. Viel- mehr ging das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 davon aus, dass der Verkehr mit E-Mails im Allgemeinen nur beschränkt verlässlich sei und insbesondere der Nachweis des Zu- gangs elektronischer Nachrichten in den Machtbereich der empfangenden Person aufgrund der technischen Gegebenheiten anerkanntermassen Schwierigkeiten bereite. In der Praxis bestehe jedoch die Möglichkeit, von der empfangenden Person eine Eingangsbestätigung zu verlangen und bei deren Ausbleiben zu reagieren (vgl. E. 4.2). Auch im neueren BGE 149 III 218 hielt das Bundesgericht fest, dass der Absender einer E-Mail ange- sichts der mangelnden Zuverlässigkeit des elektronischen Verkehrs und der Schwierigkeit, den Eingang einer E-Mail in den Herrschaftsbereich des Empfängers nachzuweisen, gehalten sei, vom Empfänger eine Empfangs- bestätigung zu verlangen, und beim Ausbleiben einer solchen rechtzeitig zu reagieren (vgl. E. 2.1). Die Vorinstanz kann somit allein mit der Tatsa- che, dass sie am 1. Juli 2024 und 13. September 2024 E-Mails an den Be- schwerdeführer verschickt und keine Fehlermeldung erhalten hat, nicht be- legen, dass die E-Mails in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers gelangt sind, zumal sie keine Empfangsbestätigung oder Reaktion des Be- schwerdeführers auf diese konkreten E-Mails vorlegen kann. Auch die Re- aktion des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2024 auf die E-Mail vom 13. Mai 2024 ist nicht geeignet zu belegen, dass die späteren E-Mails vom
C-7370/2024 Seite 10 31. März 2024 die elektronische Kommunikation initiiert hatte (BVGer- act. 3 Ziff. 1.2). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber da- rauf hinzuweisen, dass dem Formular der Vorinstanz zu entnehmen ist, dass der Antrag per E-Mail oder Post eingesendet werden könne (GE- KVG-act. 15 S. 4). 4.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Zustel- lung der E-Mails vom 1. Juli 2024 und vom 13. September 2024 sowie des Schreibens vom 7. August 2024 nicht beweisen kann. Da der Beschwer- deführer vorbringt, die beiden E-Mails und das Schreiben nicht erhalten zu haben, liegt ein beweisloser Zustand vor, wobei gemäss bundesgerichtli- cher Praxis der Entscheid in diesem Fall zu Ungunsten der Vorinstanz aus- fällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 m.H.; vgl. auch Urteil 9C_815/2015 E. 2.2 m.H.). 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich demnach, dass dem Beschwerdeführer keine Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf seinen Antrag auf Prämienverbilligung nicht ein- getreten ist. Entsprechend ist die Beschwerde vom 20. November 2024 gutzuheissen, die Verfügung vom 9. Oktober 2024 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuchsverfahren fortzusetzen. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie allfällige Parteient- schädigungen. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der teilweise obsiegende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Der unterliegen- den Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-7370/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2024 wird aufge- hoben und die Vorinstanz angewiesen, das Gesuchsverfahren fortzuset- zen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BAG.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-7370/2024 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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