Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7354/2017
Entscheidungsdatum
18.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteilen vom 21.09.2022 (8C_23/2022, 8C_51/2022)

Abteilung III C-7354/2017

Urteil vom 18. November 2021 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Schmid Herrmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 15. November 2017.

C-7354/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1964 geborene A., ist deutscher Staatsangehöri- ger (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) und wohnt in Deutschland (Vorakten 2). Er war Grenzgänger und arbeitete als Spediti- onsfachmann von Juli 1989 bis August 1992 bei der B. AG in D._______ und ab September 1992 bei der C._______ AG in D._______ (Vorakten 6). Ab 16. März 2016 wurde er von seiner Hausärztin zu 100 % krankgeschrieben (Vorakten 4/1, 8/10ff, 10/3). Am 18. März 2016 (Vorakten 8/15) bzw. 16. September 2016 (Vorakten 8/14) kündigte ihm seine Arbeit- geberin, die C._______ AG, unter Berücksichtigung einer Sperrfrist von 180 Tagen, auf den 31. März 2017. Während seiner Grenzgängertätigkeit leistete der Beschwerdeführer die obligatorischen Beiträge an die schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten 6, 54.8). A.b Am 12. September 2016 (Posteingang bei der IV-Stelle D.; Vorakten 2) meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistun- gen der Invalidenversicherung an. Nach Einholen diverser medizinischer Unterlagen (Vorakten 8/10ff., 9/2ff., 10/3ff., 15/2ff., 16/2ff., 17/2ff., 18, 21, 28/2ff., 29, 30/4f., 31/2ff., 33/2ff., 36/2ff., 39/2ff., 40/2ff., 42/2ff., 43), des Fragebogens für Arbeitgebende (Vorakten 8/2ff.) und der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 31. August 2017 (Vorakten 51/2ff.) teilte die IV-Stelle D. dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2017 (Vorakten 53) mit, dass vorgesehen sei, das Leistungsbegehren abzuweisen, da der Invaliditätsgrad 20 % betrage und damit unter 40 % liege. Nach Eingang weiterer ärztlicher Unterlagen (Vorakten 58/4ff.) verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: auch Vorinstanz) am 15. No- vember 2017 (Vorakten 59/3ff.; BVGer act. 1/1) die Abweisung des Leis- tungsbegehrens. Als Begründung hielt sie fest, seit März 2016 könne der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Speditionskaufmann nur noch im Pensum von 80 % ausüben. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, be- stehe jedoch kein Rentenanspruch. B. Am 28. Dezember 2017 (BVGer act. 1) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mindestens eine Viertelsrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen und

C-7354/2017 Seite 3 auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 15. No- vember 2017 aufzuheben und für einen neu zu treffenden Leistungsent- scheid ein gerichtliches polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei neutraler Stelle einzuholen. Als Begründung brachte er sinngemäss vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und die ange- fochtene Verfügung auf Basis einer unzureichenden Aktenlage erlassen, da sie kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt habe. Der Beschwerde- führer sei in seiner angestammten Tätigkeit und auch in einer seinen Lei- den angepassten Verweistätigkeit erheblich eingeschränkt, woraus sich im Rahmen eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ergebe. Für die Bestimmung des Valideneinkommens sei nicht auf Tabellenlöhne abzustellen, da die Kündigung krankheitsbedingt erfolgt sei. C. Der mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 (BVGer act. 2) eingefor- derte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging fristgerecht am 11. Januar 2018 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4). D. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2018 (BVGer act. 6) beantragte die Vor- instanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV- Stelle D._______ vom 8. März 2018 (BVGer act. 6/1), worin diese vor- brachte, es würden ausschliesslich Beschwerden mit Auswirkungen auf den Bewegungsapparat und psychische Beschwerden in Frage stehen. Damit seien die Beschwerden mit einer bidisziplinären «Begutachtung» ab- gedeckt. Das bidisziplinäre «Gutachten» von Dr. E._______ und Dr. F._______ sei schlüssig und erbringe den vollen Beweis. Die Invalidi- tätsbemessung sei korrekt erfolgt. Sowohl für das Valideneinkommen als auch für das Invalideneinkommen sei zu Recht auf den Tabellenlohn der LSE 2014, Tabelle TA1, Pos. 49-52, Kompetenzniveau 3, abgestellt wor- den. E. Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 (BVGer act. 8) seine bisherigen Anträge und deren Begründung. Er nahm einge- hend zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte eine medi- zinische Beurteilung von Prof. Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2018 ein, wonach eine Autismus-Spekt- rum-Störung im Sinne eines hochfunktionalen Asperger-Syndroms (ICD- 10 F84.5), ein aktuell mittelgradiges depressives Syndrom bei Verdacht auf

C-7354/2017 Seite 4 rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine Somatisie- rungsstörung (ICD-10 F45.0) vorliegen würden. F. Anlässlich der Duplik vom 22. Juni 2018 (BVGer act. 10) bestätigte die Vor- instanz ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründung und verwies er- gänzend auf die Stellungnahme der IV-Stelle D._______ vom 20. Juni 2018 (BVGer act. 10/1). Die IV-Stelle D._______ hatte die medizinische Beurtei- lung von Prof. Dr. G._______ ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) un- terbreitet. Dr. H., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, konstatierte am 4. Juni 2018, die von Prof. Dr. G. neu gestellte Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung habe vergleichbare Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie die von Dr. E._______ gestellte Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Es könne an der Beurteilung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit im Verweisprofil und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit als Speditionskaufmann festgehalten werden. G. Der Schriftenwechsel wurde, unter Vorbehalt der Eingabe einer Stellung- nahme seitens des Beschwerdeführers, mit Verfügung vom 27. Juni 2018 (BVGer act. 11) geschlossen. H. Mit Triplik vom 20. Juli 2018 (BVGer act. 12) nahm der Beschwerdeführer zu den Vorbringen der Vorinstanz Stellung und brachte insbesondere vor, das «Gutachten F./E.» sei als verwaltungsinternes «Gut- achten» zu betrachten, womit bereits bei geringen Zweifeln nicht darauf abzustellen sei. Das «Gutachten F./E.» sei nicht valide, womit für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Seiten des Gerichts eine medizinische Expertise bei neutraler und objektiver Stelle einzuholen sei. Erst im Anschluss daran sei neu über den Anspruch des Beschwerde- führers zu entscheiden. Weiter reichte der Beschwerdeführer mit unaufge- forderter Eingabe vom 26. Juli 2018 (BVGer act. 14) Berichte von Dr. I., Psychiaterin, vom 3. Juli 2018 und 12. Juli 2018 ein. I. Mit Quadruplik vom 24. September 2018 (BVGer act. 16) übermittelte die Vorinstanz die Stellungnahme der IV-Stelle D. vom 24. September 2018, worin diese ausführte, der RAD habe am 31. August 2017 als Belas- tungsprofil eine Bürotätigkeit ohne intensiven Kundenkontakt angegeben,

C-7354/2017 Seite 5 was der Einschränkung, wie sie von Prof. Dr. G._______ festgehalten wor- den sei, entsprechen würde. J. Der Beschwerdeführer sandte dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Feb- ruar 2019 (BVGer act. 18) allgemeine Ausführungen von Dr. I., Psychiaterin, vom 17. Januar 2019 zum Asperger-Autismus. K. Am 22. November 2019 (BVGer act. 25) und 28. November 2019 (BVGer act. 27) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. I., Psychiaterin, datierend vom 17. Oktober 2019 ein. L. Aufforderungsgemäss (BVGer act. 22) übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2019 (BVGer act. 28) den Austrittsbericht der J._______ Klinik vom 17. Januar 2018 sowie die Stel- lungnahmen der IV-Stelle D._______ vom 28. November 2019 und des re- gionalen ärztlichen Dienstes vom 13. November 2019. Nach Einsicht in den Bericht der J._______ Klinik konstatierte Dr. H., Fachärztin für Kin- der- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, an der Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit vom 31. August 2017 könne festgehalten werden. M. Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Januar 2020 (BVGer act. 30) ver- wies die Vorinstanz auf die Äusserungen der IV-Stelle D. vom 9. Januar 2020 (BVGer act. 30/1), welche festhielt, Dr. E._______ habe die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt, womit interaktionelle und soziale Auffälligkeiten seit dem Jugendalter berücksichtigt worden seien. N. Am 16. Januar 2020 (BVGer act. 31) monierte der Beschwerdeführer, Dr. E._______ habe als psychiatrischer «Gutachter» den Umstand, dass das Asperger-Syndrom schon früher bestanden habe, nicht berücksichtigt, sodass seine Einschätzung nicht beweiskräftig sei. Auch die Vorinstanz gehe davon aus, dass das Asperger-Syndrom seit Jahren bestanden habe, womit sämtliche im Recht liegende Gutachten und medizinische Berichte, die von nach der Verfügung vom 15. November 2017 datieren würden, mit- zuberücksichtigen und in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen seien. O. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 21. Januar 2020 (BVGer act. 32) und

C-7354/2017 Seite 6 25. Juni 2020 (BVGer act. 41) reichte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen ein: Bericht von Frau K., Dipl.-Psychologin, vom 12. Dezember 2019, ärztliches Attest von Dr. I. vom 16. Dezember 2019 und Abschlussbericht der L._______ GmbH vom 14. April 2020. P. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (BVGer act. 43) übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 5'412.40. Q. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla- gen wird, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tä- tigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge- gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe- malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen

C-7354/2017 Seite 7 Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben, und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war bei Anmeldung als Grenzgänger für die C._______ AG, D., tätig (Vorakten 6/2), lebte namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung im Grenzgebiet und machte bei der Anmeldung (Vorakten 2) als gesundheitliche Beeinträchtigung Depressionen, Burnout, Verhaltensstörung, starke Schmerzen, wiederkehrende chronische Krank- heiten, Entzündungen, Verletzungen des Rückens (HWS/BWS/LWS), Per- sönlichkeitsstörung, Schwindel, Hörstürze, Tinnitus und Erschöpfung gel- tend, die sich während seiner Grenzgängertätigkeit manifestiert hatten. Un- ter diesen Umständen war die IV-Stelle D. für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die Vorinstanz für den Erlass der ange- fochtenen Verfügung zuständig. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Ja- nuar 2013 E. 4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die beim Erlass der Verfü- gung vom 15. November 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschrif- ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

C-7354/2017 Seite 8 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. November 2017) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b m.H.; vgl. auch Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt da- tieren, sind zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte psychologische Bericht vom 22. September 2016 (BVGer act. 1/9) ist bereits aktenkundig. Der Bericht vom 5. Oktober 2017 (BVGer act. 1/7), die Bescheinigung vom 5. Oktober 2017 (BVGer act. 1/5), die Laborwerte vom 5. Oktober 2017 (BVGer act. 1/6) und der Bericht vom 24. Oktober 2017 (BVGer act. 1/8) sind vor Verfügungserlass ergangen und damit vorliegend ebenfalls be- achtlich. Der ärztliche Entlassbericht vom 17. Januar 2018 (BVGer act. 28/5) datiert zwar nach Verfügungserlass, jedoch betrifft er einen sta- tionären Aufenthalt vom 10. Oktober 2017 bis zum 14. November 2017 und damit vor Verfügungserlass, sodass er zu berücksichtigen ist. Das Privat- gutachten von Prof. Dr. G._______ vom 26. Februar 2018 (BVGer act. 8/1), die Berichte des regionalen ärztlichen Dienstes vom 4. Juni 2018 (BVGer act. 10/2) und 13. November 2019 (BVGer act. 28/2), sowie die ärztlichen Atteste von Dr. I._______ vom 3. Juli 2018 (BVGer act. 14/1), 12. Juli 2018 (BVGer act. 14/2), 17. Januar 2019 (BVGer act. 18/1) und 17. Oktober 2019 (BVGer act. 25/1) sind vorliegend insoweit zu berücksichtigen, als sie sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verfügungszeit- punkt äussern. Hingegen stellt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. Mai 2018 (BVGer act. 8/2) betreffend Arbeitsunfähigkeit vom 2. Mai 2018 bis zum 30. Juni 2018 ein Novum dar und ist als solches vorliegend nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls stellen der psychologische Bericht vom 12. Dezember 2019 (BVGer act. 32/1), das psychiatrische Attest vom 16. De- zember 2019 (BVGer act. 32/2) und der Abschlussbericht der L._______ GmbH vom 14. April 2020 (BVGer act. 41/1) nicht zu berücksichtigende Noven dar, da die Schriftstücke nach Verfügungserlass erstellt wurden, und eine Reha-Massnahme betreffen, die nach Verfügungserlass eingeleitet wurde.

C-7354/2017 Seite 9 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst, während mindestens 3 Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge- leistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als 3 Jah- ren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraus- setzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt sind. 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent- sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen

C-7354/2017 Seite 10 eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitglied- staat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 833/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 3.4 Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt, entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entsteht, ausbezahlt (Art. 29 Abs. 3 IVG). Da der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen kann, ist für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG allein der Sachverhalt sechs Monate vor der Anmeldung von Bedeutung (Urteile des BVGer C-1066/2017 vom 25. Juli 2019 E. 4.3; C-5352/2013 vom 7. September 2015 E. 2.3). Der Beschwerdeführer mel- dete sich im September 2016 (Vorakten 2) zum Bezug von Versicherungs- leistungen an, womit der Anspruch auf Versicherungsleistungen frühestens ab März 2017 entstehen konnte. Vorliegend ist damit der medizinische Sachverhalt ein Jahr vor dem frühesten Anspruchsbeginn mithin ab März 2016 bis zum Verfügungszeitpunkt vom 15. November 2017 relevant. 3.5 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von Ärzten und gege- benenfalls auch von anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). 3.6 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vorausset- zungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG).

C-7354/2017 Seite 11 3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.8 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs- träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn gebunden sind (BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel- mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG, [heute: Bundesgericht, BGer] vom 11. De- zember 1981 i.S. D.). 3.9 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr- scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je m.H.). 3.10 Bezüglich des Beweiswertes eines Berichtes oder eines Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht oder das Gutachten für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge und der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfol- gerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweis- wert ist somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss zudem über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.).

C-7354/2017

Seite 12

3.11 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Be-

weiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug

auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen

(BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom

24. Januar 2000 E. 3b).

3.11.1 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutach-

ten externer Spezialärzte (Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-

richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-

nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-

kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-

pertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 125 V 351 E. 3b/bb m.H.).

3.11.2 Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund der auftragsrechtli-

chen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen, da da-

von auszugehen ist, dass sie in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Pati-

enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für allgemein prakti-

zierende Hausärzte wie auch für behandelnde Spezialärzte (Urteil des

EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H.).

3.11.3 Bei Stellungnahmen eines IV-Arztes oder einer IV-Ärztin ist hinsicht-

lich des Beweiswertes zu unterscheiden, ob es sich um Aktenberichte im

Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV oder um Untersuchungsberichte im Sinne von

Art. 49 Abs. 2 IVV handelt.

Der Beweiswert eines Untersuchungsberichtes eines IV-Arztes oder einer

IV-Ärztin ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengut-

achten im Sinne von Art. 44 ATSG vergleichbar, sofern er den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten

genügt und der IV-Arzt oder die IV-Ärztin über die im Einzelfall erforderli-

chen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210

  1. 1.2.1; Urteile des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017
  2. 3.1 m.H.; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_736/2009 vom 26.

Januar 2010 E. 2.1; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1).

Bei einem Aktenbericht beurteilt der IV-Arzt oder die IV-Ärztin die vorhan-

denen ärztlichen Unterlagen, fasst die medizinischen Untersuchungser-

gebnisse zusammen und gibt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung

des Versicherungsfalles aus medizinischer Sicht ab. Ein Aktenbericht erfüllt

somit eine andere Funktion als ein medizinisches Gutachten, weshalb er

C-7354/2017 Seite 13 die inhaltlichen Anforderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen kann und muss. Dennoch wird ihm nicht jegliche Aussen- oder Beweiswir- kung aberkannt, vielmehr ist er ein entscheidrelevantes Aktenstück, sofern die vom RAD beigezogenen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 m.H.; Urteil des EVG I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3; Urteil des BVGer C-135/2013 vom 22. Sep- tember 2015 E. 4.3.4 m.H.). Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes in der Regel keine abschliessende Be- urteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 3.11.4 Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen auch RAD-Berichte gehören, kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit beste- hen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). 3.11.5 Auch ein im Auftrag eines Taggeldversicherers erstellter Bericht ist im Verfahren betreffend Prüfung eines IV-Rentenanspruchs auf dessen Be- weiswert hin zu würdigen (Urteile des BGer 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2; 9C_229/2007 vom 28. August 2007 E. 2.1). Den vom Taggeldversi- cherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Berichten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteile des BGer 8C_71/2016 E. 5; 8C_486/2015 vom 30. November 2015 E. 4.1.3). 3.12 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 - 3.6 und E. 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Gelangt der Rechts- anwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen

C-7354/2017 Seite 14 (vgl. E. 3.10 hiervor), ist es beweiskräftig, und die darin formulierten Stel- lungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losge- löste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Be- weisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; 144 V 50 E. 4.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer monierte beschwerdeweise (BVGer act. 1), die Vorinstanz habe sich einzig auf Behandlungsberichte und die bidisziplinäre Abklärung der (...) Versicherungsgesellschaft AG gestützt, jedoch keine ei- genen medizinischen Abklärungen getätigt. Die umfassende administrative Erstbegutachtung sei regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen. Es handle sich vorliegend nicht um eine isoliert rheumatolo- gisch-psychiatrische Beschwerdeproblematik. Das Beschwerdebild des Beschwerdeführers sei nicht vollends gesichert und es würden weitere in- terdisziplinäre Bezüge vorliegen. Zwar habe Dr. F._______ die verschiede- nen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers diskutiert und im Ergebnis verneint, was jedoch ausserhalb ihres Kompetenzbereichs liege. 4.2 Die Vorinstanz hielt, mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle D., vernehmlassungsweise (BVGer act. 6/1) dagegen, es würden ausschliesslich Beschwerden mit Auswirkungen auf den Bewegungsappa- rat und psychische Leiden in Frage stehen. Dr. F. habe als Diag- nosen ein chronisches generalisiertes myofasziales bzw. tendomyogenes Schmerzsyndrom sowie ein Outlet-Impingement aufgeführt, und die restli- chen Diagnosen als anamnestisch, das heisse, als nicht mehr aktuell ein- gestuft. Damit seien die Beschwerden mit einer bidisziplinären «Begutach- tung» abgedeckt. Das «Gutachten» von Dr. E._______ und Dr. F._______ sei schlüssig und erbringe den vollen Beweis. 4.3 4.3.1 Den von Taggeldversicherern in Auftrag gegebenen Berichten, kommt der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellun- gen zu (vgl. E. 3.11.5 hiervor), daher ist die entsprechende bundesgericht- liche Rechtsprechung zu den RAD-Berichten beizuziehen, welche besagt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6), dass kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen beste-

C-7354/2017 Seite 15 hen. Ein externes Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der interdis- ziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwischen dem RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht. 4.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 349 E. 3.2) existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In be- gründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgese- hen und eine mono- oder bidisziplinäre Untersuchung durchgeführt wer- den, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeits- medizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt ein solcher Fall vor. 5. Im Folgenden werden die Informationen aus den medizinischen Berichten in Bezug auf somatische und psychische Beschwerden nach Fachberei- chen geordnet dargestellt (Orthopädie [vgl. E. 5.1 hiernach], Dermatologie und Kardiologie vgl. E. 5.2 hiernach], Gastroenterologie [vgl. E. 5.3 hier- nach], Neurologie [vgl. E. 5.4 hiernach], Rheumatologie [vgl. E. 5.5 hier- nach], Urologie [vgl. E. 5.6 hiernach], Hals- Nasen- Ohren-Heilkunde [vgl. E. 5.7 hiernach], Ophthalmologie [vgl. E. 5.8 hiernach], Humangenetik [vgl. E. 5.9 hiernach]) sowie Psychologie/Psychiatrie [vgl. E. 6 hiernach] und es wird zugleich eine Würdigung vorgenommen. 5.1 5.1.1 In orthopädischer Hinsicht ergeben sich aus den medizinischen Vorakten die nachfolgenden Informationen. 5.1.1.1 Am 17. August 2012 (BVGer act. 39/1, Vorakten 39/8) diagnosti- zierte Dr. M._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, eine komplexe Schulter-Wirbelsäulenproblematik. Er erhob als Befund Hohl- kreuz, verstärkte BWS-Kyphose, muskuläre Verkürzung des Hüftbeugers, HWS und BWS mehrsegmental blockiert, keine Funktionsstörung der Schulter.

C-7354/2017 Seite 16 5.1.1.2 Dr. N._______ stellte am 11. und 22. November 2012 (Vorakten 39/6, 39/7) die Diagnose subacromiales Impingement der Schulter rechts (ICD-10 M75.4). Er verordnete manuale Therapie sowie Reizstrom und empfahl ein MRT der Schulter. Nach der Sonographie erkannte Dr. N._______ am 13. März 2013 (Vorakten 39/5) eine Rotatorenmanschet- tenteilruptur Typ A der Spinatussehne rechts (ICD-10 M75.1). Er befand, die Schulter sei nicht besser. Aufgrund des Beschwerdebildes und der ein- deutigen klinischen und bildgebenden Befunde sei eine minimal-invasive operative Behandlung indiziert. 5.1.1.3 Am 14. März 2013 (Vorakten 39/10) konstatierte Dr. O., der Beschwerdeführer leide seit längerer Zeit an Schulterproblemen rechts, welche mit konservativer Therapie behandelt worden seien. Dr. O. erhob die Diagnosen Supraspinatussehnenteilruptur rechts (ICD-10 M75.1), AC-Gelenksarthrose rechts (ICD-10 M19.91) und Bi- zepssehnentendinitis rechts (ICD-10 M75.2). 5.1.1.4 Dr. P., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (https://das-orthopaedicum.de/aerzte/P., zuletzt besucht am 24. September 2021), berichtete am 18. März 2015 (Vorakten 10/15), es finde sich eine endgradig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit schmerzhaftem Irritationspunkt auf der Höhe C3/4 links sowie im Bereich der HWS auf Höhe Th4 links physiologische BWS-Kyphose. Die periphere Neurologie sei komplett unauffällig, gute Handkraft, Lasègue negativ und Kennmuskeln kräftig. Dr. P._______ führte eine manuelle Mobilisation im Bereich der HWS und BWS durch. Er konstatierte, längere Spaziergänge würden dem Beschwerdeführer beim Stressabbau dienen und die Be- schwerden lindern. Die Leiden würden durch beruflichen Stress verstärkt. Dr. P._______ erhob die Diagnosen BWS-Syndrom (ICD-10 M54.6), Seg- mentblockierung TH4 links (ICD-10 M99.0), chronisch rezidivierendes Zer- vikalsyndrom (ICD-10 M47.21), Segmentblockierung (ICD-10 M99.0) und Zervikobrachialgie links (ICD-10 M53.1). Am 15. Dezember 2015 (Vorakten 10/14, 29/8) führte Dr. P._______ eine manuelle Mobilisation durch und verordnete dem Beschwerdeführer Eigenübungen. Dr. P._______ stellte am 13. April 2016 (Vorakten 10/25, 16/8, 28/19, 58/30) zusätzlich die Diag- nosen chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2), Osteochondrose (ICD-10 M42.9) und Bandscheibenprotrusion (ICD-10 M51.2). Er berich- tete, die HWS-Beweglichkeit sei mässig eingeschränkt mit schmerzhaften Irritationspunkten der Etage C2/3 rechts sowie TH4 links. Die Handkraft sei gut, Bizeps und Trizeps seien kräftig und die Schulter frei beweglich. Es

C-7354/2017 Seite 17 bestünden keine neurologischen Ausfälle und die Sensibilität sei voll gege- ben. Aufgrund der Dauer der chronischen Schmerzen empfahl Dr. P._______ eine schmerztherapeutische Mitbehandlung. Aus orthopädi- scher Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Am 16. August 2016 (Vorakten 28/13) stellte Dr. P._______ fest, dem Patienten gehe es besser, sodass auch längere Wanderungen möglich seien. Am 4. Oktober 2016 (Vorakten 21/5, 28/14) erhob Dr. P._______ zusätzlich die Diagnose beginnende links konvexe Thorakalskoliose (ICD-10 M41.0) und berichtete, der Patient merke auf der linken Seite ein schnelles muskuläres Ermüden sowie Schmerzen und könne den gestreckten Arm linksseitig nicht heben. Beim Treppensteigen habe der Beschwerdeführer Beschwerden im linken Knie. 5.1.1.5 Im undatierten Bericht (Vorakten 21/1) von Dr. Q., Fach- arzt für Orthopädie (Gemeinschaftspraxis mit Dr. P.), erhob dieser die Diagnosen degeneratives Zervikalsyndrom (ICD-10 M47.12), Band- scheibenprotrusion (ICD-10 M51.2), chronisch rezidivierendes BWS-Syn- drom (ICD-10 M54.6), ISG-Blockierung (ICD-10 M99.84), Insertionstendi- nitis trapezius links, degeneratives BWS-Syndrom ICD-10 M47.1), Retro- patellararthrose Knie (ICD-10 M22.2), beginnende linkskonvexe Thora- kalskoliose (ICD-10 M41.0). Er hielt fest, es sei keine Krankschreibung er- folgt. Trotzdem konstatierte Dr. Q., langes Sitzen und konzentrier- tes Arbeiten seien aufgrund der Schmerzen deutlich erschwert. Die bishe- rige Tätigkeit sei höchstens ca. 4 Stunden täglich möglich. Schmerzbedingt seien die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt. 5.1.1.6 Am 20. Januar 2016 (Vorakten 10/6, 10/10, 16/7, 28/20) berichteten Dr. R. und Dr. S., Fachärzte für Orthopädie und Unfallchi- rurgie, nach den Infiltrationen im Bereich der linken Schulter gehe es dem Patienten deutlich besser. Dr. R. hielt am 20. Januar 2016 (Vorak- ten 10/11) fest, dass der Beschwerdeführer keine Zeit für Übungen habe. 5.1.1.7 Im [nicht unterzeichneten] Bericht vom 21. Oktober 2016 (Vorakten 10/12) wurde erkannt, die Beschwerden, welche nach Einnahme von Sortis entstanden seien, seien deutlich rückläufig. Mittlerweile bestünden noch Probleme im Bereich der linken Schulter bei beginnender Omarthrose und deutlich muskulärer Dysbalance. Infiltration mit Hyaluronsäure im Bereich der linken Schulter habe eine zunehmende Besserung gebracht. Weiterhin bestünden noch Schmerzen in sämtlichen Muskelpartien. 5.1.1.8 Bei der Untersuchung vom 24. Januar 2017 konnte Dr. F._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Manualmedizin,

C-7354/2017 Seite 18 Sportmedizin, Sonographie des Haltungs- und Bewegungsapparates, Aku- punktur sowie Vertrauensärztin (SGV), am 12. Mai 2017 (Vorakten 43) keine Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten objektivieren. Sie stellte keine segmentalen Funktionsstörungen der Halswirbelsäule fest, hingegen eine Insuffizienz der wirbelsäulenstabilisierenden Muskula- tur sowie der Bauchmuskulatur. Anlässlich der neurologischen Untersu- chung konnte Dr. F._______ objektiv keine Paresen, keine Koordinations- störungen, keine segmentbezogenen Muskelatrophien und keine derma- tombezogenen Hypästhesien oder Hypalgesien feststellen. Die untersuch- ten Laborparameter waren sämtliche im Normbereich. Dr. F._______ konstatierte, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und der erhobenen Befunde bestehe auf muskuloskelettalem Fachgebiet eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter Beachtung des negativen Leistungsprofils: – So seien bei subakromialem Impingement mit Partialruptur der Supra- spinatussehne mehr als seltene Tätigkeiten über die Armhorizontale hinaus zu vermeiden, ebenso das Hantieren von mehr als leichten Las- ten körperfern und repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der Schultergelenke. – Aufgrund des (nicht objektivierbaren) Tinnitus sollten Tätigkeiten mit grossen Lärmbelastungen durch Maschinen, Motoren oder laute Musik vermieden werden (zum Tinnitus vgl. E. 5.7 hiernach). – Bei initialer Retropatellararthrose seien mehr als seltene Tätigkeiten in knienden/kauernden Positionen medizinisch nicht zumutbar, zudem nicht mehr als das gelegentliche Bewältigen von Leitern und das zeit- weise Bewältigen von Treppen. – Das Arbeiten in Zwangshaltungen im Bereich des Haltungs- und Bewe- gungsapparates sollte nicht mehr als gelegentlich anfallen, ebenso das Hantieren von mittelschweren Lasten. – Im Hinblick auf den anlässlich der ultrastrukturellen Beurteilung der Haut mittels Elektronenmikroskopie vermuteten hypermobilen Typ des Ehlers-Danlos-Syndroms (mit klinisch jedoch nur minimer Ausprägung und nicht erfüllten Hauptcharakteristiken gemäss den seit dem 15. März 2017 geltenden neuen Diagnosekriterien), sollten Tätigkeiten in Endstellungen der grossen und kleinen Körpergelenke vermieden werden (zum Ehlers-Danlos-Syndrom vgl. E. 5.9 hiernach). – Hingegen bestehe für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tä- tigkeiten unter Berücksichtigung des vorgenannten negativen Leis- tungsprofils eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 %.

C-7354/2017 Seite 19 Dr. F._______ kam zum Schluss, die relative Selbsteinschätzung des Be- schwerdeführers hinsichtlich der körperlichen Leistungsfähigkeit weise auf eine deutliche nicht-organische Komponente des Beschwerdebildes hin und könne objektiv nicht nachvollzogen werden. Für leichte bis mittel- schwere, wechselbelastende Tätigkeiten liege, unter Berücksichtigung des negativen Leistungsprofils, eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % vor. 5.1.2 5.1.2.1 Aus den Arztberichten ergibt sich, dass durch die Orthopäden Dr. M., Dr. N., Dr. O., Dr. R. und Dr. S._______ (BVGer act. 39/1, Vorakten 39/8, 39/6, 39/7, 39/10, 28/20, 16/7, 10/10, 10/6) keine Krankschreibung erfolgte. Die Hausärztin des Be- schwerdeführers, Dr. Aa., führte die orthopädischen Diagnosen als «ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» auf (Vorakten 10/4), womit auch sie davon ausging, dass aus orthopädischer Sicht keine Arbeitsunfä- higkeit gegeben war. Ebenfalls führte Dr. F. die orthopädischen Di- agnosen als «ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» auf. Diese Ärzte gingen folglich von keiner generellen Arbeitsunfähigkeit aus, was den all- gemeinen Tenor im medizinischen Dossier darstellt (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Daran ändert nichts, dass Dr. F._______ ein negatives Leistungsprofil fest- stellte (vgl. E. 5.1.1.8 hiervor). 5.1.2.2 Hingegen konstatierte Dr. P., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, es bestünde aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähig- keit (Vorakten 10/25, 16/8, 28/19, 58/30). Eine Krankschreibung erfolgte jedoch nicht, worauf auch Dr. Q. am 24. Oktober 2016 (Vorakten 21/1) hinwies. Dr. P._______ begründete seine Annahme einer Arbeitsun- fähigkeit nicht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er sich, wie in der Medizin üblich, auf den biopsychosozialen Krankheitsbegriff stützte und die Prob- leme des Beschwerdeführers an seinem Arbeitsplatz mitberücksichtigte (Vorakten 10/15), was indes invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist. Dr. F., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Manualmedizin, Sportmedizin, Sonographie des Haltungs- und Bewe- gungsapparates, Akupunktur sowie Vertrauensärztin (SGV), hielt zu den Berichten von Dr. P. und Dr. Q._______ fest (Vorakten 43/110), Dr. P._______ führe pathologische Befunde auf, wobei er sich primär pauscha- lisierender Beurteilungen bediene (z.B. mässig eingeschränkte HWS-Be- weglichkeit), jedoch keine goniometrischen Messungen gemäss der Neut- ral-Null-Methode mit aktiven und passiven Untersuchungen vorgenommen

C-7354/2017 Seite 20 habe. Dr. P._______ habe festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus or- thopädischer Sicht arbeitsunfähig, jedoch fehle eine versicherungsmedizi- nisch fundierte Begründung. Insbesondere könne den objektiven Untersu- chungsbefunden des Orthopäden auch keine Funktionseinschränkung und vor allem keine solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Dr. P._______ stütze sich primär auf die subjektiven Angaben des Versicherten, jedoch seien in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten im Rahmen der versi- cherungsmedizinischen Leistungsprüfung die subjektiven Schmerzanga- ben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend zu objektivieren. Es erstaune, dass Dr. P._______ und Dr. Q._______ explizit betonen würden, zwar bestehe seit März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, aus ihrer Sicht sei je- doch keine Krankschreibung erfolgt, und sie gleichzeitig festhalten würden, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei für höchstens ca. 4 Stunden medizi- nisch zumutbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer selbst in einer seinen Leiden optimal angepassten Tätigkeit als nur ca. 4 Stunden arbeitsfähig beurteilt werde. Die Einwände von Dr. F._______ gegen die Berichte von Dr. P._______ und Dr. Q._______ leuchten ein, womit hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Einschätzung von Dr. P._______ und Dr. Q._______ abge- stellt werden kann. Nachfolgend ist zu prüfen, ob von dem von Dr. F._______ festgestellten Leistungsprofil auszugehen ist (vgl. E. 5.1.1.8 hiervor). 5.1.2.3 Dr. F._______ ist als Fachärztin für Physikalische Medizin und Re- habilitation, Manualmedizin, Sportmedizin und Sonographie des Haltungs- und Bewegungsapparates, kompetent, die Probleme des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich seines Haltungs- und Bewegungsapparates zu beurteilen und insbesondere die funktionellen Einschränkungen darzulegen. Sie un- tersuchte den Beschwerdeführer am 24. Januar 2017. Die Anamneseerhe- bung dauerte rund 4 Stunden und die körperliche Exploration 55 Minuten. Dr. F._______ verschaffte sich einen Überblick über den Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers, indem sie den Allgemeinstatus (Psyche, Haut, Kopf und Hals, Thorax, Atmungsorgane, Herz-/Kreislauf und Abdo- men) erhob, was einer lege artis durchgeführten somatischen Untersu- chung entspricht (Urteil des BGer 9C_246/2019 E. 3.1).

C-7354/2017 Seite 21 Im versicherungsmedizinischen Bericht vom 12. Mai 2017 fasste sie die medizinischen Vorakten ab Seite 5 zusammen. Die Kritik des Beschwerde- führers (BVGer act. 1), wonach nicht ersichtlich sei, auf welche Akten sich Dr. F._______ gestützt habe, ist folglich aktenwidrig. Die Beurteilungen von Dr. F., basieren auf umfassenden fachärzt- lichen Untersuchungen und Anamneseerhebungen. Der Bericht wurde un- ter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten sowie nach Auseinandersetzung mit denselben erstattet. Die me- dizinischen Zusammenhänge wurden nachvollziehbar aufgezeigt und die Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig dargelegt. Der Bericht von Dr. F. erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten gestellten Anforderungen. Folglich ist von dem von Dr. F._______ festgehaltenen Leistungsprofil aus- zugehen, das heisst, dem Beschwerdeführer sind in somatischer Hinsicht unter Berücksichtigung seiner Einschränkungen leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung des negativen Leis- tungsprofils (vgl. E. 5.1.1.8 hiervor) zumutbar. 5.1.2.4 Dr. F._______ beschrieb im Bericht vom 12. Mai 2017 (Vorakten 43) eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung des Exploranden und den objektiv erhobenen Befunden. Damit bestehen Hin- weise auf eine mögliche Aggravation. Die Feststellung von Aggravation, Simulation oder Somatisierung ist Sache des psychiatrischen Facharztes (Urteile des BGer 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1; 9C_737/2018 vom 15. Februar 2019 E. 5.2; Urteil des BVGer C-1891/2019 vom 15. Juni 2021 E. 4.3). Zudem darf nicht jede Verdeutlichungstendenz, welche das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden mit- prägt, mit Aggravation gleichgesetzt werden. Eine Grenzziehung zwischen einer Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz ist schwierig, weshalb es hierfür einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung bedarf und entsprechendes Fachwissen erfordert (Urteile des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2 m.H.; 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2.1; Urteil des BVGer C-1891/2019 vom 15. Juni 2021 E. 4.3). Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation rufen nach einer vertiefenden Prüfung des funktionellen Schweregrads (Urteil des BGer 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer C-1891/2019 vom 15. Juni 2021 E. 4.3). Dr. E._______ erkannte gestützt auf die Werte, welche der Beschwerde- führer beim Strukturierten Fragebogen Simulierter Symptome erzielte, eine

C-7354/2017 Seite 22 negative Antwortverzerrung und aufgrund des Amsterdamer Kurzzeitge- dächtnistests eine gezeigte Leistung unterhalb des tatsächlichen Leis- tungsniveaus (Vorakten 43/142f.). Hinsichtlich des funktionellen Schwere- grades führte Dr. E._______ aus, die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde seien gering bis leichtgradig. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Hinsichtlich des Eingliederungserfolgs bzw. -resistenz bestehe beim Versicherten eine Einschränkung seiner Ar- beitsfähigkeit infolge der Auswirkungen einer kombinierten Persönlichkeits- störung. Bezüglich der Komorbiditäten hielt Dr. E._______ fest, dass beim Beschwerdeführer seit seiner Kindheit und Jugend eine kombinierte Per- sönlichkeitsstörung ausgewiesen sei. Zudem bestünden Einschränkungen in den Ich-Funktionen und im sozialen Kontext. Hinsichtlich der Konsistenz führte Dr. E._______ aus, ein Leidensdruck könne nachvollzogen werden. Dr. E._______ orientierte sich bei der Einschätzung des funktionellen Leis- tungsvermögens an den normativen Vorgaben nach BGE 141 V 281. Auf seine Einschätzung, dass eine Beeinträchtigung der Kategorien ausgewie- sen sei, ist abzustellen (zur weiteren Würdigung des Berichts von Dr. E._______ vgl. E. 6.2 hiernach). Aus dem Bericht von Dr. E._______ geht hervor, dass keine Aggravation besteht. Eine Aggravation wurde denn auch von der Vorinstanz nicht angenommen, vielmehr sind sich die Parteien ei- nig, dass eine Somatisierungsstörung vorliegt (BVGer act. 30/1). Damit bleibt es bei dem von Dr. F._______ festgestellten Leistungsprofil (vgl. E. 5.1.1.8 hiervor). 5.1.3 5.1.3.1 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (BVGer act. 1) berücksichtigte Dr. F._______ das Tätigkeitsprofil als Speditionskaufmann und führte im Bericht auf Seite 48 die Angaben des Arbeitgebers (Vorakten 8/2) auf, wonach selten schwere Gewichte gehoben oder getragen werden mussten. Dem Beschwerdeführer war es möglich, seinen Beruf bis März 2016 trotz seiner Einschränkungen des Bewegungs- und Haltungsappara- tes auszuüben. Daher ist es nachvollziehbar, dass Dr. F., die Tä- tigkeit als Speditionskaufmann aus der Sicht des Beschwerdeführers wei- terhin als zumutbar erachtete (zur Arbeitsfähigkeit als Rechtsfrage vgl. E. 8.2 hiernach). 5.1.3.2 Der Beschwerdeführer brachte selber vor (BVGer act. 1), dass sich Dr. F. zu den verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert hat. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, dass

C-7354/2017 Seite 23 Dr. F._______ damit ausserhalb ihres Aufgabenbereiches tätig gewesen sei, greift vorliegend nicht, denn eine allgemeine Abklärung ist Teil einer lege artis durchgeführten Untersuchung (vgl. E. 5.1.2.3 hiervor). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermittelt die Erhebung eines Allge- meinstatus dem Gutachter einen fachübergreifenden Überblick über den Gesundheitszustand des zu Untersuchenden (Urteil des BGer 9C_246/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3.1). Zudem stützte sich Dr. F._______ auf fachärztliche Berichte, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 5.2ff. hier- nach). 5.2 5.2.1 In dermatologischer und kardiologischer Hinsicht lassen sich den me- dizinischen Unterlagen die folgenden Informationen entnehmen. 5.2.1.1 Wegen dermatologischer Leiden war der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2010 wiederholt in medizinischer Behandlung (Vorakten 39/19, 39/11). Am 6. April 2010 (Vorakten 19/18) erkannten die untersuchenden Derma- tologen ein seborrhoisches Ekzem und am 16. September 2010 (Vorakten 39/16) Pityriasis versicolor sowie Folliculitis barbae candidomycetica. Zudem stellte Prof. Dr. T., Dermatologe, am 4. November 2013 (Vorakten 10/16) die folgenden Diagnosen: Akne pustulosa, Varikosis, Lip- omatosis benigna symmetrica, Follikulitis capitis et barbae und Angiome. Die farbkodierte Duplexsonographie zeigte eine Perforanteninsuffizienz. Prof. Dr. T. konstatierte, wegen der Lipomatose bestehe ein er- höhtes kardiovaskuläres Risiko. Prof. Dr. T._______ berichtete am 19. September 2016 (Vorakten 17/2) aus dermatologischer Sicht würden keine Einschränkungen bestehen. Am 15. Februar 2017 (Vorakten 39/2) stellte Prof. Dr. T._______ aufgrund der seit Jahren multiplen, langsam in Grösse zunehmenden, verschieblichen, teils schmerzhaften Fettgewebe- geschwülste die Diagnose benigne symmetrische Lipomatose und äus- serte den Verdacht auf ein Ehlers-Danlos-Syndrom (zum Ehlers-Danlos- Syndrom vgl. E. 5.9 hiernach). 5.2.1.2 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Bericht vom 1. März 2001 (Vorakten 39/14) unter chronisch venöser peripherer Insuffizienz. Am 16. Februar 2006 wurde eine Analthrombose exprimiert (Vorakten 39/13).

C-7354/2017 Seite 24 5.2.1.3 Bei der Untersuchung vom 15. März 2010 (Vorakten 18/2) zeigte sich im Stressechokardiogramm kein Hinweis für eine Belastungskoronar- insuffizienz. Bis auf eine Hypercholesterinämie wurden unauffällige Be- funde erhoben (Vorakten 18/1). 5.2.2 5.2.2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Zeitraum von März 2016 bis 15. November 2017 massgebend (vgl. E. 3.4 hiervor). Aufgrund der Lipomatose besteht zwar ein erhöhtes kardiovaskuläres Risiko (vgl. E. 5.2.1.1 hiervor), welches sich jedoch bis zum Verfügungszeitpunkt nicht manifestierte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (BVGer act. 1) kann vorliegend somit nicht davon ausgegangen werden, dass im Verfügungszeitpunkt ein kardiologisches oder kardiovaskuläres Leiden vorgelegen hätte. Folglich veranlasste die Vorinstanz bzw. die kan- tonale IV-Stelle zurecht bis zum Verfügungszeitpunkt keine weitergehen- den kardiologischen oder kardiovaskulären Abklärungen (Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18 Juni 2014 E. 5.2). 5.2.2.2 Die Hefepilzerkrankungen (vgl. E. 5.2.1.1. hiervor) konnten behan- delt werden und wurden dementsprechend in den später datierenden me- dizinischen Vorakten nicht mehr erwähnt. Das heisst, im Beurteilungszeit- raum lagen keine Hefepilzerkrankungen vor, welche zu berücksichtigen ge- wesen wären. 5.2.2.3 Der Beschwerdeführer wendet gemäss Abklärungen von Dr. F._______ (Vorakten 43/1ff.) wegen der Ekzeme täglich im Bereich des Gesichts Protopic-Salbe und bei Auftreten von Akneschüben zweimal täg- lich Basocin-Aknelösung und Aknemycin-Plus-Lösung an. Folglich lagen diese Beschwerden nicht nur in den Jahren 2000 bis 2010 vor, sondern auch im Beurteilungszeitraum von März 2016 bis 15. November 2017. Dr. F._______ führte in ihrem Bericht vom 12. Mai 2017 (Vorakten 43) die dermatologischen Arztberichte auf, erklärte die Wirkungsweisen der vom Beschwerdeführer angewandten Medikamente und explorierte die Haut des Beschwerdeführers. Dabei erkannte sie Lipome, multiple Narben im Gesicht und Stamm sowie Dehnungsstreifen der Haut. Ansonsten stellte sie ein unauffälliges Hautbild fest. Dr. F._______ ist zwar keine Dermatolo- gin, trotzdem ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie ein krankhaftes Hautbild erkannt hätte. Zudem konnte sie sich auf dermatologische Be- richte stützen. Es leuchtet ein, dass Dr. F._______, welche ein normales Hautbild antraf, sich nicht weiter zur Akne und zu den Ekzemen äusserte,

C-7354/2017 Seite 25 sondern einzig die dermatologischen Diagnosen als «anamnestisch» auf- führte. Gemäss Prof. Dr. T._______ bestehen aus dermatologischer Sicht keine Einschränkungen (vgl. E. 5.2.1.1 hiervor). Prof. Dr. T._______ hielt auch nicht fest, dass Irritantien zu meiden wären. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich in einer «Werkstatt» handwerklich tätig zu sein (Vorakten 43/134), obwohl es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass in einer «Werkstatt» Irritantien vorhanden sind. Aus dem Gesagten erhellt, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwer- deführers (BVGer act. 1) die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nicht verletzte, wenn sie bzw. die IV-Stelle D._______ keine Beurteilungen auf dem Gebiet der Dermatologie in die Wege leitete, denn es bestehen keine Hinweise darauf, dass die dermatologischen Leiden die Arbeitsfähigkeit einschränken (Urteil des BGer 9C_196/2014 E. 5.2). 5.3 5.3.1 Aus den medizinischen Vorakten lassen sich auf dem Gebiet der Gastroenterologie die folgenden Informationen entnehmen. 5.3.1.1 Der Beschwerdeführer war vom 21. Januar 2013 bis zum 28. Ja- nuar 2013 (Vorakten 9/2ff.) im Ll._______ Zentrum (...) wegen akuter Di- vertikulitis hospitalisiert. 5.3.1.2 Am 1. April 2016 (Vorakten 10/22) berichtete Dr. U., Fach- arzt für Hals-, Nasen- Ohrenheilkunde, dass es nach dem operativen Ein- griff an der Nase zu einer massiven abdominellen Beschwerdesymptoma- tik sowie einer ausgeprägten Erschöpfungssymptomatik gekommen sei, welche zu einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Beim letz- ten Vorstellungstermin am 23. März 2016 habe sich anamnestisch eine deutlich rückläufige abdominelle Beschwerdesymptomatik ergeben. 5.3.1.3 Dr. F. konstatierte am 12. Mai 2017 (Vorakten 45), der Be- schwerdeführer habe angegeben, er leide unter Sodbrennen, einem sau- ren Aufstossen und rezidivierenden Schmerzen im linken Unterbauch. Bei der Untersuchung des Abdomens stellte die Ärztin indes eine weiche und druckindolente Bauchdecke fest. Sie erkannte keine pathologischen Resis- tenzen, keine Abwehrspannung und keine klinisch nachweisbare Hepato- splenomegalie. Abgesehen von einem Ructus erhob sie einen blanden Be- fund.

C-7354/2017 Seite 26 5.3.2 5.3.2.1 Gestützt auf den Hinweis von Dr. U._______ und den Untersu- chungsbefund von Dr. F._______ sowie fehlenden anderweitigen Anhalts- punkten ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die ab- dominelle Beschwerdesymptomatik sich zurückgebildet hat und die Ar- beitsfähigkeit nicht beeinflusst. 5.3.2.2 Wie die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle D._______ zurecht vernehm- lassungsweise festhielten (BVGer act. 6), kommt ihr bei der Auswahl der abzuklärenden Fachgebiete ein erhebliches Ermessen zu und hat sie nicht zu jeder in der Vergangenheit liegenden Diagnose in einem spezifischen Fachgebiet zwingend ein Teilgutachten in diesem Fachgebiet einzuholen (Urteil des BGer 8C_863/2015 vom 12. Februar 2016 E. 3). Dies vor allem, wenn wie vorliegend, keine akuten oder chronischen gastroenterologi- schen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Der Be- schwerdeführer war zwar im Jahr 2016 während mehreren Wochen ar- beitsunfähig, Grund hierfür war jedoch nicht einzig die damals akute Diver- tikulitis, sondern der operative Eingriff an der Nase und die darauffolgende Erschöpfungssymptomatik. Die gastroenterologischen Beschwerden bilde- ten sich zurück und schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht mehr ein. Eine chronische gastroenterologische Beschwerdeproblematik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist aus den Akten nicht ersichtlich. Zudem nimmt der Beschwerdeführer keine regelmässige Medikation ein. 5.3.2.3 Der Beschwerdeführer brachte nicht substantiiert vor, warum auf- grund der Divertikulitis ein invalidisierendes Leiden gegeben sein soll und warum diesbezüglich ein Teilgutachten hätte eingeholt werden müssen. 5.3.2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle D._______ zurecht keine weitergehenden gastroenterologischen Abklä- rungen veranlasste, zumal eine solche zu keinem anderen Ergebnis ge- führt hätte (Urteil des BGer 8C_863/2015 vom 12. Februar 2016 m.H.a. BGE 139 V 349). 5.4 5.4.1 In neurologischer Hinsicht ergeben sich aus den Akten die folgenden Hinweise. 5.4.1.1 Dr. V._______, Neurologe, erhob am 7. März 2013 (Vorakten 30/5) einen unauffälligen Befund mit normalisierten CK- und LDH-Werten und

C-7354/2017 Seite 27 befand für eine Myopathie oder andere neurologische Erkrankung gebe es keine Anhaltspunkte. 5.4.1.2 Zu demselben Schluss kam Dr. F._______ in ihrem Bericht vom 12. Mai 2017, nachdem beim Labor vom 24. Januar 2017 sämtliche Labor- parameter im Normbereich lagen (Vorakten 43/67). Dr. F._______ führte aus, anlässlich der Exploration vom 24. Januar 2017 hätten keine Ver- dachtsmomente für das Vorliegen einer Myopathie/Myositis objektiviert werden können. 5.4.2 Nachdem die CK-Werte nur kurzfristig erhöht waren und mit keinem pathologischen Befund in Zusammenhang standen und zudem keine An- haltspunkte für eine neurologische Erkrankung vorlagen, bestand kein An- lass für weitere medizinische Abklärungen seitens der Vorinstanz bzw. der IV-Stelle D._______ (Urteil des BVGer 9C_196/2014 E. 5.2). 5.5 5.5.1 Auf dem Fachgebiet der Rheumatologie lassen sich den medizini- schen Vorakten die folgenden Hinweise entnehmen. 5.5.1.1 Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2014 (Vorakten 10/18) die Ambulanz des Universitätsklinikums (...) auf. Prof. Dr. W._______ erkannte, weder klinisch noch anamnestisch bestehe An- halt für eine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung. Prof. Dr. W._______ bestätigte am 24. November 2014 (Vorakten 10/18, 29/4), dass keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung bestünden. Der gering erhöhte Rheumafaktor sei als unspezifisch zu werten. 5.5.1.2 Dr. Joseph, Ärztin für Nuklearmedizin, berichtete am 21. Juni 2016 (Vorakten 28/10, 58/7), dass die Zweiphasenskelettszintigraphie vom 20. Juni 2016 (Vorakten 16/2) keine rheumatypischen entzündlichen Ge- lenkveränderungen ergeben hätten. 5.5.1.3 Dr. F._______ hielt am 12. Mai 2017 (Vorakten 43) fest, eine allfäl- lige Erkrankung aus dem entzündlichen-rheumatischen Formenkreis habe ausgeschlossen werden können. 5.5.2 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass auf dem Gebiet der Rheumatologie keine Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorla- gen und folglich seitens der Vorinstanz bzw. der IV-Stelle D._______ kein Anlass für weitergehende rheumatologische Abklärungen bestand (Urteil des BGer 9C_196/2014 E. 5.2).

C-7354/2017 Seite 28 5.6 5.6.1 Hinsichtlich des Fachgebiets der Urologie ergeben sich aus den Vorakten die folgenden Informationen. 5.6.1.1 Da der Beschwerdeführer angab, trotz Training und Reha-Mass- nahmen zum Muskelaufbau und zur allgemeinen Kräftigung keinen adä- quaten Muskelaufbau erreichen zu können (Vorakten 29/9), wurden am 16. Dezember 2015 die Testosteronwerte bestimmt (Vorakten 10/9), wel- che unauffällig waren. Prof. Dr. X._______ und Dr. Y._______ schlossen am 13. Januar 2016 (Vorakten 10/8, 28/21, 28/22, 29/3) aufgrund der durchgeführten Laborun- tersuchung ein Testosteronmangelsyndrom aus. Die vom Beschwerdefüh- rer geschilderten Leiden, hätten andere Ursachen, die ausserhalb des uro- logischen-andrologischen Fachgebietes liegen würden. 5.6.1.2 Eine urologische Ursache für die Beschwerden wurde ebenfalls am 20. Januar 2016 (Vorakten 10/11) und am 26. Oktober 2016 (Vorakten 29/1) ausgeschlossen. Anamnestisch führte Dr. Y._______ aus, im Jahr 2001 sei beim Patienten eine überwiegend sensorische Harnblasenentlee- rungsstörung sowie eine inkomplette erektile Dysfunktion diagnostiziert worden. Im Jahr 2009 habe es keinen Anhalt für eine Harnblasenentlee- rungsstörung mehr gegeben. Die inkomplette erektile Dysfunktion habe auch im Dezember 2015 noch bestanden. Aus urologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. 5.6.2 Aus den Vorakten ergibt sich, dass eine urologische Ursache der Lei- den des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden konnte, womit nach- vollziehbar ist, dass Dr. F._______ gestützt auf den Bericht von Dr. Y._______ festhielt, dass auf urologischem Fachgebiet keine Arbeitsunfä- higkeit bestehe. Dr. F._______ ist zwar keine Urologin, jedoch konnte sie sich bei ihrer Einschätzung auf aussagekräftige urologische Berichte stüt- zen, womit von ihrer Einschätzung auszugehen ist. Die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle D._______ veranlasste zurecht keine urologischen Abklärungen, da hierzu kein Anlass bestand (Urteil des BGer 9C_196/2014 E. 5.2). 5.7 5.7.1 In den Vorakten sind HNO-ärztliche Berichte mit den folgenden Infor- mationen enthalten. 5.7.1.1 Wegen ausgeprägter Verschmälerung des knorpeligen Septums und einer starken Blutungsneigung, wurde der Beschwerdeführer am

C-7354/2017 Seite 29 4. Februar 2016 (Vorakten 10/7, 33/2, 36/2) im Bereich der Nasenscheide- wand sowie der Nasenmuschel operiert. Dr. U., Facharzt für Hals- , Nasen- und Ohrenheilkunde, berichtete am 1. April 2016 (Vorakten 10/22, 28/17) aus HNO-ärztlicher Sicht bestehe derzeit ein regelrechter postope- rativer Heilungsverlauf. Unter Diagnosen führte Dr. U. einen Tin- nitus links (intermittierend) auf. Er befand, aus HNO-ärztlicher Sicht ergebe sich bis auf die regelmässige Anwendung einer Nasendusche sowie gele- gentlicher Anwendung eines salzhaltigen Nasensprays kein weiterer Hand- lungsbedarf. 5.7.1.2 Aufgrund gelegentlicher Druckschmerzen im Bereich Spina nasalis anterior sowie Anreicherung in der Knochenszintigraphie im Bereich der linken Kieferhöhle empfahl Dr. U._______ am 1. Juli 2016 (Vorakten 28/11) die Durchführung einer Computertomographie (CT). 5.7.1.3 Die Computertomographie (CT) der Nasennebenhöhlen und der maxillaren Zahnreihe vom 6. Juli 2016 (Vorakten 28/12, 58/8) ergab keinen Nachweis einer akuten oder chronischen Sinusitis. 5.7.1.4 Am 8. Februar 2017 (Vorakten 39/4) wurde beim Beschwerdeführer eine diskrete Schleimhautreizung im Bereich der mittleren Nasenmuschel erkannt und eine Rhinitis diagnostiziert, welche mit Nasensalbe behandelt wurde. 5.7.2 5.7.2.1 Gestützt auf die HNO-ärztlichen Berichte von Dr. U._______ und Dr. Heinert hielt Dr. F._______ am 12. Mai 2017 (Vorakten 43) fest, es be- stehe auf HNO-ärztlichem Fachgebiet keine Arbeitsunfähigkeit, was auf- grund der erfolgreichen Operation der Nasenscheidewand und der damit wieder freien Atmung einleuchtet. Es bestand folglich kein Anlass für wei- tergehende Abklärungen (Urteil des BGer 9C_196/2014 E. 5.2). 5.7.2.2 Dr. F._______ berücksichtigte den nicht objektivierbaren Tinnitus im Leistungsprofil dahingehend (Vorakten 43/103), dass Tätigkeiten mit grossen Lärmbelastungen durch Maschinen, Motoren oder lauter Musik vermieden werden sollten, was im vorliegenden Fall einleuchtet. 5.8 5.8.1 In ophthalmologischer Hinsicht diagnostizierte Dr. Z._______, Fach- ärztin für Augenheilkunde, am 28. Oktober 2016 (Vorakten 31/2, 31/7) Au-

C-7354/2017 Seite 30 genbrennen, Mikrostrabismus, Anisometropie beidseits, Office-Eye-Syn- drom, Myopie rechts und Hyperopie links. Es wurde eine Brille verordnet. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. 5.8.2 Die Fehlsichtigkeit des Beschwerdeführers konnte mit einer Brille korrigiert werden und das Schielen ist nur leicht. Für Berufe mit durch- schnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit bestehen folglich keine Einschränkungen. Ein besonderer Pausenbedarf wurde von Dr. Z._______ nicht festgehalten. 5.9 5.9.1 Es wurden humangenetische Untersuchungen durchgeführt. 5.9.1.1 Dr. Aa., Allgemeinmedizinerin, hielt am 4. August 2016 (Vorakten 28/15) fest, da die Beschwerden bisher ohne Krankheitsnach- weis bestehen würden, sei eine humangenetische Abklärung notwendig. 5.9.1.2 Prof. Dr. Bb. und Dr. Cc._______ konstatierten am 22. März 2017 (Vorakten 42/2), der vom Versicherten geschilderte Krankheits- verlauf mit bereits kurz nach dem 20. Lebensjahr festgestelltem Gelenk- verschleiss, Krampfadern, häufigen Infekten, Zahnschäden sowie chroni- schen Rücken-, Gelenk- und Muskelschmerzen habe mit einer umfangrei- chen rheumatologischen, endokrinologischen und bildgebenden Diagnos- tik nicht hinreichend erklärt werden können. Das frühe Auftreten von Krampfadern und untypischen Dehnungsstreifen der Haut würden auf ei- nen zugrundeliegenden Bindegewebsdefekt hinweisen. Es wurde der Ver- dacht auf ein Ehlers-Danlos-Syndrom gestellt. 5.9.1.3 Prof. Dr. Dd., Oberarzt der Klinik (...), berichtete am 13. April 2017 (Vorakten 58/31), es seien keine eindeutigen Hinweise auf ein Ehlers-Danlos-Syndrom erkennbar. Weitere Abklärungen diesbezüg- lich halte er, wenn keine eindeutigen Hinweise bestehen würden, nicht für zielführend. Prof. Dr. Dd. empfahl die Vorstellung zur Abklärung eines Burn-Outs und gegebenenfalls die Einleitung einer entsprechenden Therapie. 5.9.1.4 Dr. Aa._______ hielt am 3. August 2017 (Vorakten 58/35) fest, die Abklärungen betreffend Ehlers-Danlos-Syndrom seien noch nicht abge- schlossen. 5.9.2 Das Ehlers-Danlos-Syndrom Typ III ist eine genetisch bedingte Er- krankung, bei der es zu einer Störung der Kollagensynthese kommt. Dies

C-7354/2017 Seite 31 führt zu Überbeweglichkeit der Gelenke und zu häufigen Luxationen (https://flexikon.doccheck.com/de/Ehlers-Danlos-Syndrom_Typ_III, zuletzt besucht am 24. September 2021). Anlässlich des Berichts vom 12. Mai 2017 (Vorakten 43) setzte sich Dr. F._______ vertieft mit dieser Diagnose auseinander und fasste zusammen, unter Berücksichtigung aller Gegeben- heiten und Befunde sei es zwar durchaus möglich, dass beim Versicherten genetisch tatsächlich Hinweise für das Vorliegen eines Ehlers-Danlos-Syn- droms des hypermobilen Typs objektiviert werden könnten, in der versiche- rungsmedizinischen Einzelfallabklärung sei jedoch die Ausprägung der kli- nischen Symptomatik von Bedeutung, das heisse, ob aus allfälligen gene- tischen Mutationen tatsächlich Funktionseinschränkungen und insbeson- dere solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit resultieren würden. Dies sei beim Beschwerdeführer zu verneinen. Dr. F._______ kam zum Schluss, aufgrund des vermuteten hypermobilen Typs des Ehlers-Danlos- Syndroms mit klinisch jedoch nur minimaler Ausprägung und nicht erfüllten Hauptkriterien gemäss den seit 15. März 2017 geltenden Diagnosekrite- rien, seien Tätigkeiten in Endstellung der grossen und kleinen Körperge- lenke zu vermeiden. Diese Einschätzung von Dr. F._______ und die Be- rücksichtigung beim Zumutbarkeitsprofil ist nachvollziehbar. 5.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Bericht von Dr. F._______ die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiswertige Gutachten und Berichte erfüllt (vgl. E. 3.10 hiervor). Es liegen keine medizinischen Unter- lagen vor, die den Bericht von Dr. F._______ in Zweifel zu ziehen vermöch- ten. Die somatischen Beschwerden sind mit dieser Beurteilung und dem Beizug der Behandlungsberichte hinreichend berücksichtigt worden und die daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar. Aus urologischer, HNO- ärztlicher, internistischer, kardiologischer, ophthalmologischer und derma- tologischer Sicht ist keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Hingegen besteht aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit des Haltungs- und Bewe- gungsapparates ein negatives Leistungsprofil (vgl. E. 5.1.1.8 hiervor). 6. 6.1 In psychiatrischer und psychologischer Hinsicht lassen sich den Akten die folgenden Hinweise entnehmen. 6.1.1 Am 8. Januar 2001 (Vorakten 43/155) nannte Prof. Dr. Ee._______, Psychiater, als Diagnosen Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), mittel- gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1).

C-7354/2017 Seite 32 6.1.2 Aufgrund der psychischen Leiden wurde der Beschwerdeführer am 12. April 2016 bei Frau Dipl.-Psych. Ff., Psychologin, vorstellig, welche am 22. September 2016 (Vorakten 28/9) berichtete, nach Konflikten am Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung, eine erneute depressive Symptomatik entwickelt. Am 24. Februar 2017 (Vorakten 40/3, 58/37) ergänzte die Psychologin, der Konflikt am Arbeitsplatz sei entstanden, weil sich der Beschwerdeführer nicht ernst genommen und ungerecht behandelt gefühlt habe. Alte Bezie- hungsmuster seien aktiviert worden und der Patient habe gekränkt rea- giert. Soziale Konflikte seien entstanden und eskaliert, sodass ihm der Ar- beitsplatz gekündigt worden sei. Am 23. August 2017 (Vorakten 58/46) hielt die Psychologin fest, es bestehe ein stark erhöhtes Konfliktpotential. 6.1.3 Dr. Gg., Psychiaterin, berichtete am 24. September 2016 (Vorakten 15/2), dass sie beim Beschwerdeführer am 26. April 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) diagnostiziert habe. Die Krankheit habe schleichend begonnen und sich durch den Stress am Arbeitsplatz bei nicht ausreichendem Copingvermögen verschlimmert. Der Beschwerde- führer habe unter Schlaf- Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Antriebslosigkeit, Leistungsminderung, Verzweiflung und Ängsten, jedoch ohne psychotische Symptome, gelitten. Zum damaligen Zeitpunkt sei für mindestens drei Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. 6.1.4 Im Auftrag der Versicherungsgesellschaft (...) führte Dr. E., Psychiater, am 28. Februar 2017 eine Exploration durch und erstellte am 23. Mai 2017 (Vorakten 43/120ff.) einen Bericht. Dr. E. hielt fest, es würden weder Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschung, Ich-Störungen, Zwangshandlungen oder -gedanken noch auf Störungen der Konzentrati- onsfähigkeit, Aufmerksamkeit oder Merkfähigkeit vorliegen, jedoch habe der Beschwerdeführer Konzentrationsprobleme genannt. Der objektivier- bare Antrieb sei ungestört. Der Beschwerdeführer habe indes Müdigkeit und verminderte Belastbarkeit beschrieben. Eine Erschöpfung sei nicht er- kennbar, so habe der Beschwerdeführer nach der vierstündigen Explora- tion nicht ersichtlich müde gewirkt. Der Beschwerdeführer habe im Struk- turierten Fragebogen Simulierter Symptome (SFSS) 29 Punkte erreicht, was für eine negative Antwortverzerrung spreche (zum Ausschluss einer Aggravation vgl. E. 5.1.2.4 hiervor).

C-7354/2017 Seite 33 Dr. E._______ befand, es stünden die Auswirkungen einer Arbeitslosigkeit im Vordergrund, jedoch habe keine relevante ängstlich-depressive Symp- tomatik exploriert werden können. In der Gesamtschau seien die Eingangs- kriterien für eine depressive Episode nicht (mehr) erfüllt. Dr. E._______ stellte die nachfolgenden Diagnosen: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: – Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) mit/bei anamnestisch Hinweisen auf ADHS (ICD-10 F90) während der Kindheit und Jugend. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – Anamnestisch Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F17.20). – Aktenanamnestisch depressive Episode, gegenwärtig nahezu vollstän- dig remittiert (ICD-10 F32.4), differentialdiagnostisch Dysthymie (ICD- 10 F34.1). – Aktenanamnestisch Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak- tion (F 43.21). – Aktenanamnetisch somatoformer Schwindel (ICD-10 F45.8), differenti- aldiagnostisch Schwindel im Rahmen einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0). – V.a. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD-10 F45.41), differentialdiagnostisch Schmerzen im Rahmen einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0). – Anamnestisch Zähneknirschen/Bruxismus (ICD-10 F45.8). – Aktenanamnestisch Legasthenie (ICD-10 F81.0). Dr. E._______ konstatierte, der Beschwerdeführer verfüge über eine Viel- zahl an Ressourcen und mittlerweile eine weitgehend funktionale Strategie zur Stressbewältigung (Sport/Übungen). Er führe zudem eine Paarbezie- hung und sei, wie in den ergänzenden Akten ersichtlich, auch in sozialen Aktivitäten eingebunden («Schrauben» in einer Werkstatt, Treffen mit Kol- legen/Stammtisch, Städtereisen, etc.). Ihm sei es auch gelungen, seine Ausbildung abzuschliessen und sich in mehreren Berufsfeldern zu bewäh- ren. Dr. E._______ diskutierte die Standardindikatoren (Vorakten 43/160ff.) und kam zum Schluss, in der Gesamtschau sei eine Beeinträchtigung der sog. «Kategorien» ausgewiesen, die indessen hauptsächlich als Auswirkung ei- ner kombinierten Persönlichkeitsstörung zu verstehen seien. Es bestünden

C-7354/2017 Seite 34 Einschränkungen in den sogenannten komplexen Ich-Funktionen (Reali- tätsprüfung und Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestal- tung, Affektsteuerung und Impulskontrolle, Selbstwertregulation und Re- gressionsfähigkeit, Intentionalität und Antrieb sowie Abwehrorganisation). Es bestünden leichte Einschränkungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung, der Selbstbehauptung, sowie der Kontakt-, Gruppen- und Beziehungsfähigkeit. Dr. E._______ stellte fest, für Tätigkeiten mit erhöhtem zwischenmenschli- chem Kontakt, mit permanentem Zeit- und Termindruck, hohem Publikums- verkehr sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (von 100 %) anzunehmen. Für Tätigkeiten mit wenig intensivem zwischenmenschlichen Kontakt sei hingegen von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % (von 100 %) auszugehen, zumal die Auswirkungen der gegenwärtig feststellbaren Psy- chopathologie sich bei Arbeiten in einem Umfeld mit wenig intensivem zwi- schenmenschlichen Kontakt überwiegend wahrscheinlich weniger deutlich auswirken würden. 6.1.5 Im Gutachten zu Händen der Deutschen Rentenversicherung vom 21. September 2017 (Vorakten 58/9) konstatierte Dr. Hh._______, Psychi- aterin, insgesamt habe der zu Begutachtende die Aufgaben des gutachter- lichen Gesprächs gut bewältigen können. Die Erinnerungsfähigkeit an bio- graphische Daten sei gut möglich gewesen. Die Konzentrationsfähigkeit sei gut ausgebildet. Grössere affektive Auslenkung sei ausgeblieben. Im gutachterlichen Gespräch sei Schwingungsfähigkeit zu erreichen gewe- sen. Lediglich die formalen Denkstörungen die zu detaillierte und weit- schweifige Darstellungen mit schwerer Begrenzbarkeit hätten zu einem er- schwerten Gesprächsverlauf geführt. Lange Jahre habe der zu Begutach- tende den beruflichen Anforderungen Stand halten können, habe sich im beruflichen Leben auch weitergebildet und qualifiziert. Ein negatives Leis- tungsbild bestehe aufgrund der psychischen Defizite in einer verminderten psychischen Belastbarkeit für Tätigkeiten, die mit Stressbelastungen und mit hohen Anforderungen an Umstellungs- und Anpassungsvermögen ein- hergehen würden. Gemäss dem positiven und negativen Leistungsbild sei der zu Begutachtende im zuletzt ausgeübten Beruf als Disponent voll- schichtig arbeitsfähig einzustufen, ebenso ordne sie die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein. Somit würde aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für den Erhalt einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vorliegen.

C-7354/2017 Seite 35 6.1.6 Der Beschwerdeführer war vom 10. Oktober 2017 bis zum 14. No- vember 2017 zur stationären Reha in der J._______ Klinik (BVGer act. 28/5). Dr. Ii., Dipl.-Psychologe, und Dr. Jj., Psychia- ter, hielten fest, diagnostisch liege eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1) vor. Differentialdi- agnostisch komme neben einer möglichen Autismusdiagnose oder einer Persönlichkeitsstörung auch die Diagnose einer komplexen posttraumati- schen Belastungsstörung in Betracht. Letztlich hätten sich jedoch für keine der genannten Differentialdiagnosen ausreichend Hinweise ergeben. Re- levante quantitative Einschränkungen bezüglich des Leistungsbildes sa- hen Dr. Ii._______ und Dr. Jj._______ weder für die Tätigkeit des Bezugs- berufs noch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. 6.1.7 Im Privatgutachten vom 26. Februar 2018 (BVGer act. 8/1) hielt Prof. Dr. G., Psychiater, fest, beim ADOS2-Test habe der Be- schwerdeführer sowohl im Bereich Kommunikation als auch in der wech- selseitigen sozialen Interaktion auffällige Werte im Sinne eines Autistischen Spektrums erzielt. Es würden sich Auffälligkeiten im Hinblick auf einge- engte Interessen, Routinen und rigiden, wenig modulierten behavioralen Alltagstrukturen finden. Bereits vor dem Schuleintritt hätten wegen behavi- oralen Problemen ein Kinder- und Jugendpsychiater oder Psychologe auf- gesucht, der Kindergarten abgebrochen und die Einschulung um ein Jahr verschoben werden müssen. Insofern seien bereits für die erste Dekade Besonderheiten im Sinne eines Asperger-Syndroms nachweisbar. Auch die aus der zweiten Dekade geschilderten Auffälligkeiten im Sinne psycho- tischer Symptome, wie etwa der kurzen Episoden mit Halluzinationen, aber auch die etwas paranoid gefärbte Persönlichkeitsstruktur sowie die Auffäl- ligkeiten in somatisierendem Sinne fügten sich gut in das Bild einer hoch- funktionalen Autismus-Spektrum-Störung ein. Weiter diagnostizierte Prof. Dr. G. ein mittelgradiges depressives Syndrom bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine Somatisie- rungsstörung (ICD-10 F45.0). 6.1.8 Dr. I._______, Psychiaterin, berichtete am 3. Juli 2018 (BVGer act. 14/1), 12. Juli 2018 (BVGer act. 14/2), 17. Januar 2019 (BVGer act. 18/1) und 17. Oktober 2019 (BVGer act. 25/1) der Beschwerdeführer be- finde sich seit dem 2. Mai 2018 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Be- handlung wegen eines Asperger-Autismus (ICD-10 F84.5), einer mittelgra- digen depressiven Episode bei rezidivierender Störung (ICD-10 F33.1) so- wie einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Die entsprechende Diag- nostik sei im Rahmen einer gutachterlichen Abklärung durch Prof. Dr.

C-7354/2017 Seite 36 G._______ im Oktober 2017 erfolgt. Aufgrund des Asperger-Autismus sei von einer Leistungsminderung von mindestens 50 % GdB auszugehen. 6.2 Die Vorinstanz stützte sich für die Beurteilung der psychischen Ein- schränkungen insbesondere auf den Bericht von Dr. E._______ vom 23. Mai 2017 (vgl. E. 6.1.4 hiervor) ab. 6.2.1 Dr. E._______ erhob die Anamnese (Vorakten 43/123ff.), hielt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers fest (Vorakten 43/132ff.), führte allseitige Untersuchungen durch und dokumentierte die objektiven Befunde (Vorakten 43/140ff). Zudem wurden die Vorakten zwar nicht ein- zeln aufgeführt, jedoch die Inhalte der psychiatrischen Akten zusammen- gefasst wiedergegeben (Vorakten 43/155ff.); insbesondere ist ersichtlich (Vorakten 43/155ff.), dass Dr. E._______ Kenntnis von den Behandlungs- berichten von Prof. Dr. Ee._______ (E. 6.1.1), der Psychologin Ff._______ (E. 6.1.2) und von Dr. Gg._______ (E. 6.1.3) hatte. Er nahm eingehend zu den Behandlungsberichten Stellung und begründete nachvollziehbar seine Diagnosen. Aufgrund der erhobenen Befunde, des Tagesablaufs und der Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers erachtete er die Diagnose «de- pressive Episode», welche im medizinischen Dossier mehrmals erhoben worden war, als weitgehend remittiert. Diese Schlussfolgerung leuchtet ein, denn Dr. E._______ konstatierte, «im Affekt war er (Beschwerdeführer) durchgängig schwingungsfähig und überwiegend euthym. [...] zeigte er sich oftmals auch scherzend und lachend. [...] Ein durchgängig vorhande- ner depressiver Habitus war nicht erkennbar». Es zeigte sich weder ein ausgeprägter depressiver Affekt noch ein Interessen- oder Freudenverlust an Aktivitäten bzw. ein verminderter Antrieb oder eine gesteigerte Ermüd- barkeit. Dr. E._______ äusserte sich zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 5.1.2.4 und E. 6.1.4 hiervor). Der IV-Arzt Dr. Kk., Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt hierzu am 31. August 2017 fest (Vorakten 51), die Standardindikatoren seien im «Gutachten» von Dr. E. detailliert diskutiert worden. Die «gutachterlich» festgestellten gesundheitlichen Störungen seien hinsichtlich ihrer Symptomatologie, des Krankheitsverlaufs und ihren Auswirkungen auf den Alltag anhand der fachärztlich erhobenen Befunden nachvollziehbar festgestellt und bewertet worden. Zur Behebung des vorliegenden Gesundheitsschadens seien be- reits die hierfür indizierten Therapien durchgeführt worden und der Versi-

C-7354/2017 Seite 37 cherte habe hierbei ausreichend mitgewirkt. Das Bundesverwaltungsge- richt folgt der Einschätzung von Dr. Kk._______ hinsichtlich der Standar- dindikatoren. Dr. Kk._______ wies auf die Hinweise in Richtung Aggravation hin. Aus dem Bericht von Dr. E., Psychiater, geht jedoch hervor (vgl. E. 5.1.2.4), dass eine Aggravation nicht ausgewiesen ist, sondern die Ver- deutlichungstendenz mit den psychischen Beeinträchtigungen in Zusam- menhang steht. Eine Aggravation wurde denn auch von der Vorinstanz nicht angenommen. Aus dem Gesagten folgt, dass der Bericht von Dr. E. den allge- meinen rechtlichen Anforderungen (vgl. E. 3.10 hiervor) entspricht und un- ter Berücksichtigung eines strukturieren Beweisverfahrens (BGE 141 V 281; vgl. E. 3.12 hiervor) erstellt wurde, womit ihm volle Beweiskraft zu- kommt. 6.2.2 Der Beschwerdeführer legte gegen den Bericht von Dr. E._______ ein Privatgutachten von Prof. Dr. G._______ vom 26. Februar 2018 ins Recht (vgl. E. 6.1.7 hiervor). 6.2.2.1 Die IV-Ärztin Dr. H., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsy- chiatrie, äusserte sich am 4. Juni 2018 (BVGer act. 10/2) dahingehend, das Privatgutachten mit Datum vom 26. Februar 2018 beruhe auf allseitigen Untersuchungen (psychiatrisch, neuropsychologisch, autismusspezifisch, somatisch). Die Untersuchungen seien an vier unterschiedlichen Terminen gemacht worden und hätten sich über Monate erstreckt. Der Gutachter habe die vom Versicherten geklagten Beschwerden berücksichtigt und Kenntnis der Vorakten gehabt. Die dargelegten medizinischen Zusammen- hänge seien verständlich. Das Privatgutachten setze sich mit den in den Akten vorliegenden relevanten fachärztlichen Einschätzungen auseinan- der. Hingegen diskutiere Prof. Dr. G. die Standardindikatoren nicht und äussere sich auch nicht zur Frage des Ausmasses der Arbeitsunfähig- keit. Weiter vergleiche er die Aussagen des Versicherten in der eigenen Untersuchung nicht mit denjenigen des «Gutachtens F./E.» und nehme keine kritische Würdigung vor. Zudem fänden sich keine Aussagen zu bisherigen Eingliederungsbemühungen. Die Aussagen zu Auswirkungen auf Beruf, Alltag und Freizeit seien meis- tens sehr allgemein gehalten, ohne konkrete Einschränkungen anhand von Beispielen aus dem Alltag des Beschwerdeführers zu erwähnen.

C-7354/2017 Seite 38 6.2.2.2 Einem Privatgutachten, das psychiatrische Diagnosen enthält (vgl. E. 6.1.7), jedoch nicht anhand eines strukturierten Beweisverfahrens erstellt wurde (vgl. E. 6.2.2.1 hiervor), kommt von vornherein keine volle Beweiskraft zu (vgl. E. 3.12 hiervor). Hinzukommt, dass die funktionellen Einschränkungen auf den konkreten Exploranden bezogen zu erörtern sind. Wie die IV-Ärztin Dr. H._______ zurecht konstatierte, sind die konkre- ten Einschränkungen des betreffenden Versicherten anhand von Beispie- len aus dessen Alltag darzulegen. Andernfalls sind die genannten funktio- nalen Einschränkungen – auch für das Gericht – nicht nachvollziehbar, wo- mit es an einer schlüssigen Begründung fehlt. Folglich genügt es nicht, dass im Gutachten steht, «aus mittelgradigen Despressionen resultiert re- gelhaft» oder «depressive Syndrome sind regelhaft» (Gutachten S. 54 und 57; BVGer act. 8/1), vielmehr hätte mit Beispielen aus dem Alltag begrün- det werden müssen, warum dies auch auf den Beschwerdeführer zutreffen soll. Das Privatgutachten erfüllt die Anforderungen an beweiswertige Gut- achten und Berichte im Bereich der Invalidenversicherung nicht vollstän- dig, womit ihm nur beschränkte Beweiskraft zukommt. 6.3 6.3.1 Beschwerdeweise monierte der Beschwerdeführer (BVGer act. 1), Dr. E._______ sei das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger Syndroms entgangen. Damit sei das «Gutachten» von Dr. E._______ nicht vollständig und nicht mehr aktuell. 6.3.1.1 Dr. E._______ konstatierte auf Seite 30 seines Berichtes (Vorakten 43/149), «[...] eine sogenannte tiefgreifende Entwicklungsstörung (ICD-10 F.84) ist unter Berücksichtigung des Längsschnittverlaufs und dem aktuel- len psychopathologischen Querschnittbefund wenig wahrscheinlich resp. konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte kein Autismus fest- gestellt werden». Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist Dr. E._______ die Möglichkeit eines Autismus nicht entgangen, vielmehr schloss er diese Diagnose bewusst aus. 6.3.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die medizinische Folgenabschätzung notge- drungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessens- züge trägt (BGE 140 V 193 E. 3.1; 137 V 210 E. 3.4.2.3). Die psychiatri- sche Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi- nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 145

C-7354/2017 Seite 39 V 361 E. 4.3; Urteile des BGer 9C_765/2019 E. 4.2 vom 11. Mai 2020 E. 4.2; 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/2015 vom 27. März 2015 E. 5.4). Zudem ist eine abweichende Diagnose allein, nicht entscheidend, massgebend sind vielmehr die funktionellen Einschränkun- gen (Urteil des BGer 9C_112/2020 vom 4. September 2020 E.4.2.2.1), wel- che sich aus der Befundlage ergeben (BGE 145 361 E. 4.3). 6.3.1.3 Die IV-Ärztin Dr. H., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsy- chiatrie, hielt am 4. Juni 2018 fest (BVGer act. 10/2), während Prof. Dr. G. eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines hochfunktio- nalen Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) diagnostiziere, stehe für Dr. E._______ die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) bei Hinweisen auf ein ADHS (ICD-10 F90.0) während Kindheit und Jugend im Zentrum. Beide «Gutachter» würden darauf hinweisen, dass es bereits in Kindheit und Jugend Hinweise auf die von ihnen diagnostizierte Störung gegeben habe. Beide Störungsbilder umfassten Schwierigkeiten im Bereich der Beziehungsgestaltung, der Kommunikation und der Flexibi- lität, und sie seien in der Regel mit sozialen Beeinträchtigungen verbunden. Ebenso würden beide «Gutachter» darauf hinweisen, dass der Versicherte trotz des Störungsbildes während 27 Jahren bei der gleichen Firma seine Arbeit als Disponent habe leisten können. Die Herleitung der Diagnose sei in beiden «Gutachten» nachvollziehbar und plausibel. Die Angaben des Versicherten würden sich in beiden «Gutachten» dahingehend unterschei- den, dass sie auf die entsprechende Diagnosestellung hinführen würden. Beim Privatgutachten von Prof. Dr. G._______ sei nicht erkennbar, ob der Versicherte alle Angaben spontan gemacht habe, oder ob der Gutachter die entsprechenden Nachfragen gestellt habe. Ein entsprechendes Nach- fragen zur Erhebung der relevanten Angaben sei zur Diagnose einer Autis- mus-Spektrum-Störung in der Regel zwar sinnvoll, sollte aber erkennbar sein. Die Profile der Einschränkung in der angestammten Tätigkeit und der Verweistätigkeit würden sich grossmehrheitlich entsprechen. Beide «Gut- achter» hätten die Auswirkungen der unterschiedlich benannten Störung auf die Arbeitsfähigkeit mehr oder weniger gleich eingeschätzt. Massge- bend zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs seien für die Invalidenver- sicherung die Auswirkungen des diagnostizierten Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit. Diese würden von beiden «Gutachtern» gross- mehrheitlich gleich beurteilt. 6.3.1.4 Beide Diagnosen wurden von den Ärzten lege artis erhoben und korrelieren mit den durch sie erhobenen Befunden (vgl. E. 6.3.1.3 hiervor).

C-7354/2017 Seite 40 Die unterschiedlichen Diagnosen sind auf die unterschiedlichen Befunde zurückzuführen (vgl. E. 6.3.1.3 hiervor). Die Aussagen des Beschwerde- führers anlässlich der Begutachtung bei Prof. Dr. G._______ weichen von denjenigen in den anderen aktenkundigen Berichten ab. So erzählte der Beschwerdeführer erstmals von Halluzinationen (BVGer act. 8/1 S. 48). Dies ist nicht schlüssig, denn überwiegend wahrscheinlich wären solche Halluzinationen in den früheren psychiatrischen Settings zur Sprache ge- kommen; stattdessen wurden psychotische Symptome verneint (Vorakten 15/3). Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Angaben des Versi- cherten anlässlich der Untersuchung durch Prof. Dr. G._______ spontan entstanden sind (vgl. E. 6.3.1.3 hiervor). Aus diesen Gründen ist die abwei- chende Befunderhebung durch Prof. Dr. G._______ unbeachtlich und es ist von der Befundlage, wie sie durch Dr. E._______ erhoben wurde, aus- zugehen. Daran ändern die Atteste von Dr. I., welche gleich lauten wie das Privatgutachten, nichts (vgl. E. 6.1.8 hiervor), da diese die Voraussetzun- gen an beweiswertige Berichte (vgl. E. 3.10 hiervor) nicht erfüllen (keine Anamnese, keine Diskussion der Vorakten, keine nachvollziehbare und schlüssige Begründung) und auch nicht anhand eines strukturieren Be- weisverfahrens erstellt wurden (vgl. E. 3.12 hiervor). Ob die gesundheitliche Störung diagnostisch tatsächlich einer Persönlich- keitsstörung gemäss ICD-10 F60.31 zuzuordnen ist, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Entscheidend ist einzig die von Dr. E. erhobene Befundlage und die sich daraus ergebenden Ein- schränkungen (vgl. E. 6.1.4 hiervor). Die abweichende Diagnosestellung durch Prof. Dr. G._______ und Dr. I._______ spricht vorliegend folglich nicht gegen die Beweiswertigkeit des Berichts von Dr. E.. 6.3.2 6.3.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandete beschwerdeweise (BVGer act. 1), Dr. E. habe die psychischen und kognitiven Anforderungen der Tätigkeit als Disponent in der Transportbranche nicht im notwendigen Mass diskutiert und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darob nicht valid einschätzen können. Gerade die von Dr. E._______ genannten kritischen Tätigkeiten kämen im Beruf des Disponenten in hohem Masse vor. Aus dem Bericht gehe nicht hervor, worin die reduzierte Arbeitsfähig- keit bestehe, ob das Pensum zu reduzieren sei oder, ob sich die Minderung der Arbeitsfähigkeit auf ein reduziertes Leistungsvermögen im Rahmen ei- nes Vollpensums beziehe.

C-7354/2017 Seite 41 6.3.2.2 Da Dr. E._______ leichte Einschränkungen im Bereich des sozia- len Kontextes und der Fähigkeiten erhob (vgl. E. 6.1.4 hiervor), ist es schlüssig, dass er eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit annahm. Diese bezieht sich zweifellos auf ein 100 % Pensum, denn Dr. E._______ hielt fest, dass unter Berücksichtigung der beschriebenen Anforderungen als Speditions- kaufmann von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von «20 % (von 100%)» auszugehen sei. 6.3.3 6.3.3.1 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor (BVGer act. 8), Prof. Dr. G._______ habe festgestellt, dass Grossraumbüros vermieden werden müssten. 6.3.3.2 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers schloss Prof. Dr. G._______ die Tätigkeit in einem Grossraumbüro nicht per se aus, viel- mehr hielt er einzig fest, dass Grossraumbüros mit Reizüberflutung vermie- den werden sollten (BVGer act. 8/1). Zudem wurden lärmige Arbeitsplätze von Dr. F._______ bereits aufgrund des Tinnitus als nicht zumutbar erach- tet. Die Einschränkungen hinsichtlich Kundenverkehr und sozialkommuni- kativen Leistungen wurden von Dr. E._______ berücksichtigt. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Bericht von Dr. E._______ volle Beweiskraft zukommt und die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen keine Zweifel am Bericht von Dr. E._______ zu wecken vermögen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter, es sei ein polydiszipli- näres Gutachten einzuholen (vgl. E. 4.1 hiervor und Rechtsbegehren 2). 7.2 Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungs- trägers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung, steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (Ur- teile des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1; 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer C-2437/2017 vom 11. April

C-7354/2017 Seite 42 2019 E. 2.6.2 und E. 2.6.3). In diesen Ermessensspielraum greifen die Ge- richte ohne triftigen Grund nicht ein (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 2 m.H.). 7.3 Vorliegend beschlägt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar verschiedene medizinische Aspekte (vgl. E. 5.1 bis 5.9 sowie E. 6.1 hiervor), diese sind jedoch jeweils hinreichend abgeklärt und führen zu kei- nen weitergehenden Einschränkungen, als sie von Dr. F._______ und Dr. E._______ festgehalten wurden (vgl. E. 5.10 und E. 6.1.4 hiervor). Die Wechselwirkungen zwischen den somatischen und den psychischen Be- schwerden wurden von Dr. E._______ diskutiert und dabei eine Aggrava- tion ausgeschlossen und eine Somatisierungsstörung erkannt. Es sind keine weiteren interdisziplinären Bezüge notwendig, und es besteht auch kein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klä- rungsbedarf (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle D._______ veranlassten daher zurecht keine polydisziplinäre Begutach- tung. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei eine polydis- ziplinäre medizinische Abklärung durchzuführen, nicht stattzugeben ist (an- tizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 162 E. 1d). 8. 8.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh- rers ist vorliegend auf den beweiswertigen bidisziplinären Bericht von Dr. E._______ und Dr. F._______ abzustellen (vgl. E. 5ff. hiervor). Dr. F._______ stellte in somatischer Hinsicht ein negatives Leistungsprofil fest (vgl. E. 5.1.1.8 hiervor), welches insbesondere das Hantieren mit schweren Lasten ausschliesst. Dr. E._______ erkannte insbesondere Einschränkun- gen für Tätigkeiten mit erhöhtem zwischenmenschlichen Kontakt, perma- nentem Zeit- und Termindruck, hohem Publikumsverkehr und hohen Anfor- derungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit (vgl. E. 6.1.4 hier- vor). In der Konsensbeurteilung führten Dr. E._______ und Dr. F._______ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Per- sönlichkeitsstörung mit narzisstischen, zwanghaften und emotional-insta- bilen Anteilen (ICD-10 F61.0) mit anamnestisch Hinweise auf ADHS (ICD- 10 F90) während Kindheit und Jugend auf. Zudem listeten sie zahlreiche somatische und psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit auf (vgl. hierzu Bericht S. 183ff.). Zusammenfassend hielten Dr. E._______ und Dr. F._______ fest, unter Berücksichtigung aller Gege- benheiten und Befunde bestehe in der Tätigkeit als Speditionskaufmann

C-7354/2017 Seite 43 eine Einschränkung von 20 % (von 100 %). Für eine Verweistätigkeit mit wenig intensivem zwischenmenschlichen Kontakt und unter Berücksichti- gung des negativen Leistungsprofils gingen Dr. E._______ und Dr. F._______ von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (von 100 %) aus. 8.2 Die Vorinstanz ging ohne Weiteres gestützt auf den bidisziplinären Be- richt davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zu 80% zumutbar sein soll. Vorliegend drängt sich jedoch eine andere ju- ristische Würdigung auf, wie nachfolgend zu zeigen ist. 8.2.1 Von Tatfragen, wie der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, sind Rechtsfragen zu unterscheiden (BGE 132 V 393 E. 3.2; Urteil des BGer 9C_567/2012 vom 10. Januar 2013 E. 2.2.1). Das Bundesgericht hielt im Urteil 9C_128/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2. fest, dass die Arbeits- unfähigkeit einen unbestimmten Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) darstellt. Die medizinische Beurteilung stellt keinen ab- schliessenden Entscheid über die Folgen der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar. Vielmehr ist sie durch die rechtsanwendenden Be- hörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Weil die gesetzliche Definition der Arbeitsfähigkeit so- mit keine rein medizinische ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfä- higkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verliert (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, 8C_842/2011 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 130 V 352 E. 3; Urteile des BGer 9C_128/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2 und 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1). Dies gilt auch für medizinische Berichte. 8.2.2 Vorliegend stellt sich die Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Tätigkeit als Speditionskauf- mann/Disponent weiterhin zumutbar ist. 8.2.2.1 Gemäss Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers (Vorakten 8/2) be- inhaltet die angestammte Tätigkeit das seltene Hantieren und Tragen von schweren Lasten. «Selten» bedeutet gemäss Fragebogen täglich 1-5 % oder bis zu einer halben Stunde. Als Speditionskaufmann/Disponent musste der Beschwerdeführer folglich täglich mit schweren Lasten hantie- ren. 8.2.2.2 Der Beschwerdeführer weist erhebliche Einschränkungen hinsicht- lich des Haltungs- und Bewegungsapparates auf und kann gemäss Dr.

C-7354/2017 Seite 44 F._______ selten körperfern nicht mehr als leichte Lasten und körpernah gelegentlich mittelschwere Lasten hantieren. Als «gelegentlich» bezeich- nete Dr. F._______ bis zu 5 % der Arbeitszeit, was dem Ausdruck «selten» des Fragebogens entspricht. Da Dr. F._______ beim Zumutbarkeitsprofil auch angab, welche Tätigkeiten selten oder gelegentlich ausgeübt werden können, das Hantieren mit schweren Lasten jedoch nicht erwähnt wurde, lässt sich daraus schliessen, dass der Beschwerdeführer selten einzig mit- telschwere jedoch nicht auch schwere Lasten heben oder tragen kann. 8.2.2.3 Aufgrund der erheblichen eingeschränkten Belastbarkeit des Hal- tungs- und Bewegungsapparats besteht gerichtsnotorisch die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer beim Heben von schweren Lasten verletzen oder sich die Beschwerden verschlimmern könnten, was weder zielführend noch zumutbar ist. Ein Versicherter hat einerseits die verbleibende Leis- tungsfähigkeit umzusetzen, anderseits jedoch Tätigkeiten zu meiden, die eine weitergehende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und damit seiner Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen würde. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Versicherter, der keine schweren Gewichte heben oder tragen kann, eine Tätigkeit die auch das seltene Hantieren von schweren Lasten beinhaltet, nicht ausüben kann. Daran ändert nichts, dass es dem Beschwerdeführer offenbar ge- lang, bis März 2016 diese Tätigkeit auszuüben, denn in der Invalidenversi- cherung ist eine objektive Sicht einzunehmen (vgl. E. 3.1 hiervor). Folglich ist dem Beschwerdeführer aus objektiver, invalidenversicherungs- rechtlicher Sicht die angestammte Tätigkeit als Disponent/Speditionskauf- mann aufgrund der Einschränkungen des Haltungs- und Bewegungsappa- rates nicht mehr zumutbar. Die aus rechtlicher Sicht andere Schlussfolge- rung in Bezug auf die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit ändert per se nichts am vollen Beweiswert des bidisziplinären Berichts von Dr. F._______ und Dr. E.. 8.2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer die ange- stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar und von einer Verweistätigkeit aus- zugehen ist. In der versicherungsmedizinischen Konsensbeurteilung vom 23. Mai 2017 (Vorakten 43/183) schlossen Dr. F. und Dr. E._______ auf eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % für eine Verweistätigkeit ohne intensiven zwischenmenschlichen Kontakt und unter Berücksichti- gung der eingeschränkten Belastbarkeit des Haltungs- und Bewegungsap- parats und des damit einhergehenden negativen Leistungsprofils (vgl. E.

C-7354/2017 Seite 45 8.1 hiervor). Demnach ist vorliegend von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit auszugehen. 9. 9.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nahm die Vorinstanz einen Einkommensvergleich vor. Sie ging von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus und zog sowohl für das Invaliden- als auch für das Valideneinkommen Tabellenlöhne bei, namentlich Wirtschaftszweig Landverkehr, Schifffahrt, Lagerei, 49-52, Männer, Kompetenzniveau 3. Die Vorinstanz thematisierte den Tabellenabzug nicht. Sie berechnete einen In- validitätsgrad von 20 %. Dieser Einkommensvergleich ist nachfolgend zu korrigieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer, wie in E. 8.2.3 dargelegt, die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, und er selbst bei einer leidensangepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist. 9.2 Es folgen allgemeine Ausführungen zur Invaliditätsgradbestimmung. 9.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs- einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen- übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali- ditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für den Einkommensver- gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs, hier März 2017 (vgl. E. 3.4 hiervor), massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

C-7354/2017 Seite 46 9.2.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, vor- liegend März 2017 (vgl. E. 3.4 hiervor), nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da- bei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1 m.H.). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). 9.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege- ben, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne ge- mäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f; 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.). Da den LSE-Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Bei der Anpassung an die Lohnent- wicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst, es ist auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408 E. 3.1.2 und E. 4.2). 9.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel- lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

C-7354/2017 Seite 47 9.3 9.3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens brachte der Beschwerdeführer vor, die Kündigung sei krankheitsbedingt erfolgt. Daher sei vom letzten Lohn bei der C._______ AG auszugehen und diesen der Teuerung anzu- passen. 9.3.2 Die Vorinstanz hielt vernehmlassungsweise dagegen (BVGer act 6), die Kündigung sei aufgrund eines Arbeitsplatzkonfliktes erfolgt und nicht aus gesundheitlichen Gründen. 9.3.3 Der Beschwerdeführer sagte gegenüber Dr. E., er habe eine Abmahnung erhalten (Vorakten 43/47), womit auch der Beschwerdeführer von einem Arbeitskonflikt sprach. Bei einer Persönlichkeitsstörung mit nar- zisstischen Zügen, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, besteht ein er- hebliches Konfliktpotenzial (vgl. E. 6.1.2 hiervor), was auf die Beeinträchti- gung der Ich-Funktionen zurückzuführen ist (vgl. E. 6.1.4 hiervor). Der überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingte Arbeitskonflikt war vorlie- gend jedoch nicht der Kündigungsgrund, sondern eine Umstrukturierung. So wurde im Kündigungsschreiben vom 18. März 2016 (Vorakten 8/15) als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgeführt «Tatsache ist, dass wir die Aufgaben anders aufgeteilt haben und das neue System bei- behalten wollen». Die C. AG gab zudem im Fragebogen für Arbeit- gebende (Vorakten 8) als Kündigungsgrund eine Umorganisation an. Es ist nicht einsehbar, weshalb die Firma diesen Kündigungsgrund genannt ha- ben sollte, wenn er nicht zutraf (Urteil des BGer 9C_796/2018 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer selber hielt fest, die Kündigung aufgrund einer Um- organisation erhalten zu haben (Vorakten 43/129); die Arbeit sei immer mehr geworden (Vorakten 43/47); der Arbeitgeber habe immer mehr gefor- dert (Vorakten 43/128); er habe Arbeit eines Kollegen übernommen (Vorak- ten 43/139). 9.3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Verlust der Arbeitsstelle nicht auf die Erkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen war, vielmehr hätte er auch, wenn er gesund geblieben wäre, mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit aufgrund einer Umorganisation die Arbeitsstelle bei der C._______ AG verloren. Die Vorinstanz ging daher vorliegend zu Recht sowohl für die Bestimmung des Valideneinkommens als auch des Invali- deneinkommens von Tabellenlöhnen aus.

C-7354/2017 Seite 48 9.4 9.4.1 Für die Berechnung der beiden Einkommen ist vorliegend die Tabelle LSE 2014 massgebend, zumal die aktuelleren Zahlen der LSE 2016 (hy- pothetischer Rentenbeginn März 2017), die am 26. Oktober 2018 veröf- fentlicht wurden, im Verfügungszeitpunkt vom 15. November 2017 noch nicht vorlagen (Urteil des BGer 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2). Zu- dem ist praxisgemäss beim anhand der LSE vorgenommenen Einkom- mensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) aus- zugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a). Die Vorinstanz zog folglich zurecht die Tabelle LSE 2014 TA1 bei. Hingegen ist entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung vorliegend nicht auf das Jahr 2016, sondern auf das Jahr 2017 zu indexieren, da auf den hypothetischen Rentenbeginn abzustellen ist (Urteil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 7.3.3). Die Nominallohnent- wicklung betrug im Jahr 2015 0.3 %, im Jahr 2016 0.6 % und im Jahr 2017 0.4 % (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-da- tenbanken/ tabellen.assetdetail.16904722.html, zuletzt besucht am 24. September 2021). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2017 betrug 41.7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt Total, Jahr 2017; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kata- loge-datenbanken/tabellen.assetdetail.17124394.html, zuletzt besucht am 24. September 2021). 9.4.2 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ging die Vorinstanz zu- recht vom Wirtschaftszweig Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei 49- 52, Männer, Kompetenzniveau 3 aus, denn der Beschwerdeführer verfügt in diesem Wirtschaftszweig über Spezialwissen. Das standardisierte mo- natliche Einkommen von Fr. 7'993.- ist unter Berücksichtigung der durch- schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden pro Woche und der Nominallohnentwicklung bis 2017 auf ein Jahreseinkommen von Fr. 101'297.74 hochzurechnen (Fr. 7'993.- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003 x 1.006 x 1.004). 9.4.3 9.4.3.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit als Disponent nicht mehr zumutbar (vgl. E. 8.2 hiervor) und von einer Verweistätigkeit auszugehen ist. Bei einer Verweistätigkeit kann nicht vom Kompetenzniveau 3 «komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen» ausgegangen werden, vielmehr ist das Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten wie

C-7354/2017 Seite 49 Verkauf/Pflege/Datenerhebung und Administration/Bedienen von Maschi- nen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst» anzuneh- men (Urteil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 7.3.3). 9.4.3.2 Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'660.- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden pro Woche und der Nominallohnentwicklung bis 2017 auf ein Jah- reseinkommen von Fr. 71'730.91 hochzurechnen (Fr. 5'660.- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003 x 1.006 x 1.004). 9.4.3.3 Hinsichtlich eines Abzugs vom Tabellenlohn können die Einschrän- kungen, wie keine schweren Lasten tragen und keine Tätigkeiten mit inten- sivem zwischenmenschlichen Kontakt, nicht erneut berücksichtigt werden, da diese in der Annahme einer 90%igen Verweistätigkeit bereits enthalten sind (Urteile des BGer 9C-182/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3; 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2, je m.H.). Beachtlich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer auch eine Verweistätigkeit nur teilzeitig und unter Vermeidung von Zeit-, Termin- und Leistungsdruck sowie nur bei ge- ringen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit ausü- ben kann. Ausserdem besteht aufgrund der Persönlichkeitsstörung ein er- hebliches Konfliktpotential, was Verständnis seitens des Arbeitgebers er- fordert. Zudem ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des somatischen Leistungsprofils auch bei einer Verweistätigkeit erheblich eingeschränkt. Schliesslich erschwert die Lernschwäche die Einarbeitung in ein anderes Arbeitsgebiet. Die genannten Gründe rechtfertigen in einer Gesamtschau einen Abzug von 5 % vom Tabellenlohn. Bei einem Abzug von 10 % würde kein höherer Invaliditätsgrad resultierten. 9.4.3.4 Vom Tabellenlohn von Fr. 71'730.91 sind 5 % abzuziehen, was Fr. 68'144.3645 ergibt (71'730.91 - (71'730.91 x 0.05)). Das Invalidenein- kommen (90 % Verweistätigkeit) beträgt Fr. 61'329.93 (68'144.3645 x 0.9). 9.4.4 Aus dem Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditäts- grad von 39.45577 % (100 - (100 : 101'297.74 x 61'329.93)). Prozentzahlen sind gemäss Bundesgericht (BGE 130 V 121 E. 3) mathematisch auf ganze Prozentzahlen auf- oder abzurunden, vorliegend auf 40 %. Der Beschwer- deführer hat folglich ab 1. März 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente. 10. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 15. November 2017 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer

C-7354/2017 Seite 50 hat ab März 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden neuen Verfügung. 11. 11.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 11.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Der Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 5'412.40 (18.5 Stunden zu Fr. 280.- und Auslagen von Fr. 232.40) ein. Vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3) und im Sozialversicherungsrecht die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. dazu Urteil des EVG I 786/05 vom 12. September 2006 E. 4.1), er- scheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 18.5 Stunden unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens und der Bedeu- tung der Streitsache als zu hoch, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und unter Berücksichtigung des Zu- satzaufwandes aufgrund der umfangreichen, komplexen Arztberichte und der notwendigen Noveneingaben (BVGer act. 25, 18, 14) ist der geltend gemachte Aufwand um 2 Stunden und 30 Minuten auf 16 Stunden zu re- duzieren (0.15 Stunden Akteneinsichtsgesuch, 8.25 Stunden Beschwerde [BVGer act. 1], 1.50 Stunden Replik [BVGer act. 8], 0.40 Stunden Triplik [BVGer act. 12], 0.40 Stunden notwendige Noveneingaben [BVGer act. 25, 18, 14], 0.45 Stunden Stellungnahme [BVGer act. 31], 0.05 Stunden Kurz- brief [BVGer act. 39], 0.20 Stunden Honorarnote [BVGer act. 43], 2 Stun- den Besprechung mit Klient, 1 Stunde Urteilsanalyse und Abschlussge- spräch mit Klient). Der geltend gemachte Stundenaufsatz von Fr. 280.- ist innerhalb des Rahmens von Art. 10 Abs. 2 VGKE und aufgrund der Kom- plexität des Falles gerechtfertigt. Zudem sind die geltend gemachten Aus- lagen in der Höhe von Fr. 232.40 nicht zu beanstanden. Hieraus resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 4'712.40 ((16 x 280) + 232.40); ohne

C-7354/2017 Seite 51 Mehrwertsteuer; Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3; Art. 9 Abs. 1 VGKE).

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C-7354/2017 Seite 52 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 15. November 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. März 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente. 2. Die Akten gehen zur Berechnung der Invalidenrente und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 4'712.40 (inkl. Auslagen) zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100

C-7354/2017 Seite 53 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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