Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7309/2015
Entscheidungsdatum
07.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7309/2015

Urteil vom 7. Februar 2018 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Urs Walker

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Dominik Zehntner, Advokat, iBeschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Rentenanspruch; Verfügungen der IVSTA vom 15. Oktober 2015.

C-7309/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1956, deutscher Staatsangehöriger, arbeitete nach Abschluss sei- ner Maurerlehre in verschiedenen Firmen in Deutschland und der Schweiz. Nach zunehmenden Rückenbeschwerden wurde er 1987 bis 1989 in (...)/Schweiz zum Kleingerätemonteur umgeschult und war bis 2013 als Monteur in der Firma B._______ in (...) angestellt. In dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung. Im August 2011 musste er seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben (AHV/IV; Vorakten der SVA C._______ [IV] 3, 7, 68.1 S. 3, 68.4). B. B.a Am 3. Juni 2013 meldete sich der Versicherte wegen schweren De- pressionen, Angstzuständen und körperlichen Schwächeanfällen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend SVA C.) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung an (IV 3). Diese tätigte in der Folge Abklärungen hinsichtlich sei- ner Erwerbssituation und gesundheitlichen Probleme. Ein von August bis Oktober 2013 geplantes Belastbarkeitstraining in einer Fahrradwerkstatt in (...) wurde vom Versicherten wegen Angst- und Panikzuständen abgebro- chen. Die SVA C. verfügte daraufhin den Abbruch der beruflichen Massnahmen (IV 17 f., 20, 23, 30, 34, 40). B.b Im parallel dazu eingeleiteten Verfahren bei der Deutschen Rentenver- sicherung D._______ teilte diese am 16. September 2014 der Schweizeri- schen Ausgleichskasse mit, dem Versicherten sei ab dem 1. Juni 2013, befristet bis zum 31. März 2016, eine (anteilige) Invalidenrente zugespro- chen worden (IV 54). Im Rahmen des deutschen Rentenverfahrens wurde der Versicherte am 17. September 2013 allgemeinmedizinisch (IV 44 S. 4) und am 11. März 2014 in psychiatrischer Hinsicht (IV 44 S. 14, 55) begut- achtet. B.c Aufgrund einer Stellungnahme von med. pract. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) F., zuhanden der SVA C._______ vom 23. Oktober 2014 (IV 56) veranlasste diese bei Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in (...), eine psychiatrische Begutachtung des Versicher-

C-7309/2015 Seite 3 ten. In seinem Gutachten vom 30. April 2015 hielt der Gutachter als psy- chiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; bestehend seit 1972) sowie als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit nar- zisstischen Zügen (Z73.1; bestehend seit der Adoleszenz) fest und schloss, dem Versicherten sei ein volles zeitliches Arbeitspensum bei gleichzeitig um 40% verminderter Leistungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung zuzumuten (IV 68.1). Nachdem Dr. H., Fachärztin für Psychiatrie & Psychotherapie des RAD F., in ihrer Stellung- nahme vom 23. Juni 2015 (IV 71) festhielt, das Gutachten sei formal kor- rekt, darauf könne abgestellt werden, stellte die SVA C._______ dem Ver- sicherten mit Vorbescheid vom 26. Juni 2015 eine ganze Rente ab 1. De- zember 2013 sowie eine Viertelsrente ab 1. Mai 2015 in Aussicht (IV 73). Nach Einwänden des Versicherten vom 23. Juli und 28. August 2015 be- stätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit drei Verfügungen vom 15. Oktober 2015 die Gewährung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2013 sowie einer Viertelsrente ab 1. Mai 2015. Mit gleichentags ergangener Verfügung gewährte sie zudem eine ganze Kin- derrente für den Sohn I._______ ab 1. Dezember 2013, befristet bis 31. März 2015 (IV 84). C. C.a Am 9. November 2015 zeigte Advokat Dominik Zehntner, indemnis, seine Mandatsübernahme an und erhob, nachdem ihm die SVA C._______am 10. November 2015 die Vorakten in Form einer CD zuge- stellt hatte, am 13. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt die Weitergewährung der ganzen Rente ab 1. Mai 2015 und die Nichtbefristung der gewährten Kin- derrente (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Am 25. November 2015 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvor- schuss über Fr. 400.- (B-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 beantragte die Vor- instanz, gestützt auf eine Stellungnahme der SVA C._______vom 23. (recte: 22.) Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde und Bestäti- gung der angefochtenen Verfügung (B-act. 7). C.d Mit Replik vom 21. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (B-act. 10).

C-7309/2015 Seite 4 C.e Am 28. Juni 2016 brachte das Gericht die Replik der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 11). C.f Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 erkundigte sich der Beschwerde- führer nach dem Stand des Verfahrens (B-act. 12). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss am 25. November 2015 fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).

C-7309/2015 Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Ent- gegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Der Beschwerdeführer übte seine letzte Tätigkeit bei der Firma B._______ in Frick aus, wohnte zum Zeitpunkt seiner Anmeldung bei der SVA C._______im grenznahen Maulburg/Deutschland und der geltend ge- machte Gesundheitsschaden geht auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenz- gänger zurück. Damit hat die SVA C._______zu Recht die Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht durchgeführt und die IVSTA die angefochtenen Verfügungen erlassen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite- ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach- folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh- rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.

C-7309/2015 Seite 6 3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied- staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä- ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva- lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom- menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die- ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz- teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor. 3.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus- künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit- gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh- rung einer solchen Untersuchung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1-2.4). 4. 4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 15. Okto- ber 2015) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit- punkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Nach Verfügungserlass verfasste ärztliche Berichte können berücksichtigt werden, wenn sie (rückwirkend) Bezug auf den – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegen- den – gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nehmen, somit

C-7309/2015 Seite 7 mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und al- lenfalls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b). 4.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist in Anbe- tracht dessen, dass ein Rentenanspruch frühestens ab Dezember 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG) in Frage steht, auf die seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassungen gemäss dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision ab- zustellen (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von we- niger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausge- richtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei- ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

C-7309/2015 Seite 8 5.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver- waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). 5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizi- nische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äus- sern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person we- sentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tra- gen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähig- keiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 5.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-

C-7309/2015 Seite 9 ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei- sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versiche- rungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs- träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan- genheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von ei- ner Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im So- zialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Dies gilt insbesondere bei der Beweiswürdigung bei Entscheiden, die sich ausschliesslich auf versiche- rungsinterne ärztliche Beurteilungen stützen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Ge- richtsgutachten anzuordnen (vgl. Urteil des BGer 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 und BGE 122 V 157 E. 1d; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55). 6. 6.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht die gewährte ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2015 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, weil dem Be-

C-7309/2015 Seite 10 schwerdeführer seit diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit wieder zu 60% (voll- zeitliche Tätigkeit mit 40% Leistungsminderung) zuzumuten sei. Zudem ist streitig, ob die Kinderrente für den Sohn I._______ zu Recht bis zum 31. März 2015 befristet worden ist. 6.2 6.2.1 Die Vorakten enthalten in psychiatrischer Hinsicht wiederholte Ar- beitsunfähigkeitsbestätigungen des in (...) praktizierenden Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. J., Facharzt für Allgemeinmedizin, mit Weiterbildungen als/in Hausarzt, Naturheilverfahren und Psychotherapie (vgl. die entsprechenden Einträge auf www.K..de und www.L..de, abgerufen am 8. Januar 2018). Dieser attestierte dem Beschwerdeführer eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 11. August 2011 bis aktenkundig 31. Dezember 2015 (IV 6, 11 S. 2, 13, 25 S. 4, 27-29, 33 S. 2, 35 S. 2, 37, 41 f., 47-50, 52, 57 f., 60, 65-67, 69 f., 74, 78, 81, 83, 85, 89). In drei ärztlichen Attesten vom 8. Mai, 17. August und 15. November 2012 wies er darauf hin, dass eine schwere depressive Er- krankung mit Angstzuständen vorliege, die eine ambulante Psychotherapie bei ihm und zwei stationäre Behandlung in der M.-Klinik vom 9. Januar bis 4. Februar 2012 und in der N._______ Klinik vom 25. Septem- ber bis 22. November 2012 erforderlich gemacht habe; die Arbeitsunfähig- keit bestehe bis auf weiteres (IV 6, 11 S. 5). Den genannten Klinikberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2012 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), und sonstigen näher bezeichneten Gelenkschädigungen, andern- orts nicht klassifiziert: mehrere Lokalisationen (M24.80), und im September 2012 wegen einer schweren depressiven Episode (F32.2) hospitalisiert wurde. In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte der N._______ Klinik am 6. Dezember 2012 fest, es liege eine ängstlich gefärbte Depression auf dem Hintergrund eines Arbeitsplatzkonfliktes mit schwerer Kränkung des Selbstwertes vor. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz scheine nicht mehr möglich. Die Depression habe sich im Verlauf des Aufenthaltes gebessert, es verbleibe aber noch Bedrückung und etwas Somatisierung (IV 22, 24, 44 S. 26 und 34). 6.2.2 Der Hausarzt bestätigte mit Bericht vom 22. Februar 2013, der psy- chiatrische Befund habe sich seit dem stationären Aufenthalt etwas gebes- sert, sei aber noch immer instabil. Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit sei nicht absehbar, als Therapieziel sei aber eine Wiedereingliederung anzustreben (IV 11 S. 2). Mit weiterem Bericht vom 3. Juli 2013 führte er aus, der Be- schwerdeführer habe, nachdem sein bisheriger langjähriger Arbeitgeber

C-7309/2015 Seite 11 eine Wiedereingliederung zu 30% ab 2. April 2013 abgelehnt habe, einen massiven Rückfall erlitten und befinde sich weiterhin in ambulanter Psy- chotherapie (IV 13). Das von der SVA C._______ nach der Anmeldung zum Rentenbezug angebotene Belastbarkeitstraining in einer Fahrradwerkstatt in (...) vom 5. August bis 30. Oktober 2013 sei vom Beschwerdeführer „in- folge schwerer Angst- und Panikzustände“ (IV 44 S. 4) abgebrochen wor- den (IV 20, 30, 36, 40). Der Hausarzt führte in seinem Bericht vom 27. Dezember 2013 dazu ergänzend aus, jegliche Anforderung einer Tätigkeit führe zu Angst und Panikattacken; der Patient fühle sich völlig überfordert und hilflos (IV 36). 6.2.3 In ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 11. März 2014 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung diagnostizierte Dr. O., Ärztin für Nervenheilkunde, Sozialmedizin und Rehabilitationswesen, aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10. März 2014 eine schwergradige depressive Episode (F32.2). Der Versicherte sei ausgeprägt depressiv herabgestimmt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt, aber nicht völlig aufgehoben. Der Antrieb sei gemindert, ebenso die Konzentration, im formalen Denken sei er schwerfällig. Es be- stünden ausgeprägte Selbstinsuffizienz- und Schuldgefühle, ausserdem würden rezidivierende Suizidgedanken angegeben, aber keine akute Sui- zidalität. Aus nervenärztlicher Sicht sei das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden vermindert, mindestens seit Januar 2012. Die durchgeführte Therapie sei nicht optimal. Mit Blick auf die bestehenden Behandlungsop- tionen (kontrollierte Medikation, nervenfachärztliche Begleitung, allenfalls stationäre Behandlung) sei zunächst von einer befristeten Leistungsmin- derung bis März 2016 auszugehen (IV 44 S. 14, 55). 6.2.4 Da med. pract. E. des RAD F._______ in seiner Stellung- nahme vom 23. Oktober 2014 – gestützt auf das Gutachten von Dr. O._______ – das Vorliegen eines erheblichen depressiven Zustandsbildes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahte und dessen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vermutete, jedoch bemängelte, dass sich die aktuelle Funktionsfähigkeit nur ungenügend aus den vorliegenden Ak- ten ableiten lasse, keine Konsistenzprüfung vorgenommen worden sei (beispielsweise keine fachärztliche Behandlung der Depression) und dies in einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung abschliessend zu klä- ren sei, ordnete die SVA C._______ eine Begutachtung in der Schweiz an.

C-7309/2015 Seite 12 6.2.5 Am 27. April 2015 wurde der Beschwerdeführer von Dr. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in (...), persönlich begutach- tet. Nach Prüfung der Vorakten, Erhebung der persönlichen und berufli- chen Anamnese, persönlicher Untersuchung und Testung mittels verschie- dener Testverfahren, hielt Dr. G. als psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; bestehend seit 1972) fest. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (Z73.1; bestehend seit Adoleszenz). In seiner Beurteilung führte er aus, zum Untersuchungszeitpunkt stehe ein depressives Zustandsbild im Vor- dergrund (Hauptsymptome: deprimierte Stimmung, leichte Konzentrations- defizite, leichte Gedächtnis- und Merkfähigkeitsdefizite, eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, anamnestische Schlafstörungen, zeit- weise Gefühle von Hoffnungslosigkeit und Wertlosigkeit, reduzierte affek- tive Schwingungsfähigkeit, Appetitmangel, leichte innere Unruhe und Re- duktion des Antriebs). Die aktuelle depressive Phase bestehe seit 2011, ohne klare Remission. In der Familie gebe es eine Vorbelastung in Bezug auf Depressionen. Die Testergebnisse (Gesundheitsfragebogen für Patien- ten [PHQ-D] und Allgemeine Depressions-Skala [ADS-L]) bestätigten die Diagnose; die Testergebnisse nach BDI (Beck Depression-Inventar: schwere Depression) liessen sich klinisch in diesem Ausmass nicht bestä- tigen. Es bestehe eine erhebliche Defizitorientierung des Exploranden, die im Untersuchungsgespräch deutlich festzustellen sei. Eine aktuelle schwere depressive Episode (Feststellungen Dr. J., Gutachten von Dr. O.) könne weder anamnestisch noch klinisch bestätigt werden. Insbesondere die klinisch eher leichtgradig ausgeprägten kogniti- ven Defizite des Exploranden sprächen gegen eine mittelgradige oder gar schwere depressive Episode. Die Angstgefühle seien im Rahmen der de- pressiven Episode zu bewerten (keine eigenständige Angsterkrankung). Da ein phasenhafter Verlauf vorliege, teile er die diagnostische Einschät- zung einer singulären depressiven Episode (gemäss den Ärzten Dr. J., Dr. O., N._______ Klinik) nicht. Es dominierten nar- zisstische Persönlichkeitsanteile des Exploranden (labiles Selbstwertge- fühl, legt grossen Wert auf Anerkennung, Kümmern um die Probleme an- derer, Ablenkung von den eigenen Schwierigkeiten, deutliche Kränkbarkeit bei Kritik, Drang nach Leistung und Erfüllen selbstgesteckter hoher Ansprü- che, innerer Antrieb einer [früher vorhandenen] hohen Leistungsbereit- schaft, mangelnde Fähigkeit der Eigenliebe, Perfektionismus). Es liege aber keine Persönlichkeitsstörung vor, weil das soziale und berufliche Funktionsniveau des Exploranden in der Vergangenheit zu hoch gelegen

C-7309/2015 Seite 13 hätten. Deshalb sei von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narziss- tischen Zügen (Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz, auszugehen; diese sei aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Explorand neige zum Verharren in seiner Krankenrolle (beträchtlicher sekundärer Krankheitsge- winn); es werde eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung des Ex- ploranden deutlich. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Angststö- rung, posttraumatische Belastungsstörung, Erkrankung aus dem schizo- phrenen Formenkreis, Anpassungsstörung, Essstörung, Suchterkrankung oder Zwangsstörung. Die medikamentöse Behandlung könne modifiziert werden (Zeitpunkt der Einnahme von Venlafaxin, Ausbau dessen Dosis, Kombination mit einem weiteren Antidepressivum); es bestünden verschie- dene sinnvolle Therapieziele und zudem sei eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zu empfehlen. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass auf- grund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Dem Exploranden sei ein volles zeitliches Arbeitspensum bei gleichzeitig um 40% verminderter Leistungsfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt zuzumu- ten. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit 2011, in wechselhaftem Verlauf (keine exakte retrospektive Einschätzung mög- lich aufgrund der Akten und der Angaben des Exploranden). Er sei am Ar- beitsplatz gut einzuführen sowie anzuleiten; Empfehlung regelmässiger Ar- beitszeiten, einer Arbeitstätigkeit mit einfachen, insbesondere handlungs- orientierten Tätigkeiten, Unterstützung durch die Vorgesetzen (Hilfe, Unter- stützung, Lob, Anerkennung, konstruktive Kritik). Eine Zeitelastizität sowie zeitliche Regulierbarkeit der Arbeitstätigkeit wären sinnvoll (beispielsweise Schaffen von Zeitpuffern). Der Explorand weise als positive Ressourcen Freundlichkeit, Offenheit und Hilfsbereitschaft auf (IV 68.1). 6.2.6 Gestützt auf diese Beurteilung hielt Dr. H., Ärztin für Psychi- atrie & Psychotherapie des RAD F., am 23. Juni 2015 fest, das Gutachten G._______ sei formal korrekt aufgebaut (Berücksichtigung der Vorakten, Einbezug geklagter Beschwerden, ausführliche Befunderhe- bung, nachvollziehbare Diagnosestellung anhand objektivierbarer Be- funde, medizinisch nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung für den aktuellen Zeitrahmen); von Seiten des RAD sei nichts hinzuzufügen. Auf das Gutachten könne abgestellt werden (IV 71). 6.2.7 Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung hielt die IVSTA in der an- gefochtenen Verfügung fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass eine Arbeitsunfähigkeit seit August 2011 bestehe. Der Beschwerdeführer habe

C-7309/2015 Seite 14 deshalb nach Ablauf der Wartefrist, d.h. ab August 2012, grundsätzlich An- spruch auf eine ganze Rente. Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung vom 30. April 2015 bestehe aktuell aufgrund einer rezidivierenden depres- siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine mittelgradige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei ein volles zeitliches Arbeitspensum bei gleichzeitig um 40% verminderter Leistungs- fähigkeit zuzumuten. Die von Dr. J._______ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% könne nicht nachvollzogen werden. Da eine exakte retrospektive Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, sei spä- testens ab Begutachtungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 60% auszugehen. Der Vergleich der Erwerbseinkommen ergebe für den Zeit- raum ab 11. August 2012 einen Erwerbsverlust und damit Invaliditätsgrad von 100%, und für den Zeitraum ab 1. Mai 2015 einen solchen von 40%. In Berücksichtigung der Anmeldung am 4. Juni 2013 könnten Leistungen ab Dezember 2013 ausgerichtet werden. Damit bestehe ab 1. Dezember 2013 ein Anspruch auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100%) und ab

  1. Mai 2015 auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 40%). 6.2.8 In seiner Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer unter ande- rem, dass das Gutachten von Dr. G._______ den Beweis für eine Verbes- serung des Gesundheitszustandes nicht erbringe und der Gutachter zuvor anerkannt habe, dass auch schwere Episoden vorgekommen seien. Des Weiteren habe der Gutachter die Unterlagen zum Eingliederungsversuch nicht berücksichtigt. Es fehle eine Stellungnahme zum misslungenen Ein- gliederungsversuch und zur Aussage im Bericht vom 3. Oktober 2013, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in einem geschützten Arbeitsbereich leistungsfähig sei. Der Gutachter hätte den Belastungsaspekt aus der Ein- gliederung berücksichtigen müssen. Er habe nicht berücksichtigt, dass be- reits ein Arbeitsversuch unter weitaus geringerer Belastung im Jahre 2013 gescheitert sei. Die gutachterlichen Empfehlungen für einen Arbeitsplatz erschienen zudem als Profil eines geschützten Arbeitsplatzes und entsprä- chen nicht demjenigen eines Arbeitsplatzes auf dem ersten Arbeitsmarkt. In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen an einem geschützten Arbeits- platz sei vielmehr mit einem weiteren Zusammenbruch des Beschwerde- führers bei einer Reintegration zu rechnen. Schliesslich habe der Gutach- ter keine Konsistenzprüfung vorgenommen (fragliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers, starke Zurückgezogenheit, er fahre nicht mehr Auto, habe Mühe mit neuen Dingen). Schliesslich habe der Beschwerdeführer am letzten Arbeitsplatz mit Giftstoffen hantiert; dies sei im Gutachten nicht erwähnt worden. Es sei fraglich, ob die gesundheitlichen Störungen durch den ungeschützten Umgang mit Aceton bedingt seien.

C-7309/2015 Seite 15 6.3 6.3.1 Aus formaler Sicht könnte dem Gutachten von Dr. G._______ voller Beweiswert zuerkannt werden: Das Gutachten basiert auf einer eingehen- den persönlichen Begutachtung, berücksichtigt die Vorakten, enthält eine eingehende persönliche und berufliche Anamnese, zeigt eine eingehende Befundung, unter Beizug verschiedener Testreihen zur zusätzlichen Plau- sibilisierung der Befunde, nennt klare Diagnosen (unter Trennung der psy- chiatrischen von den fachfremden somatischen Diagnosen), enthält eine nachvollziehbare und eingehende Beurteilung der gesundheitlichen Situa- tion, eine Auseinandersetzung mit abweichenden fachärztlichen Beurtei- lungen sowie eine Begründung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 5.4). Überzeugend scheint auch die fachliche Auseinandersetzung mit abweichenden Facharztberichten insoweit, als der Gutachter insbesondere aus der eigenen Befunderhebung auf das Nichtvorliegen einer aktuell schweren Depression schliesst. Jedoch ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass die Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung beruht, die sich mit der Frage der tatsächlichen Belastbarkeit während der bisherigen Ein- gliederungsbemühungen und der diesbezüglichen ärztlichen/berufsberate- rischen Würdigung (vgl. Gutachten Dr. P._______ vom 17. September 2013: Ein Belastbarkeitstraining über die schweizerische Versicherungsge- sellschaft wurde nach 18 Tagen abgebrochen, infolge schwerer Angst- und Panikzustände [IV 44 S. 4]; Auswertung Integrationsmassnahme vom 3. Oktober 2013: Die ihm übertragenen Aufgaben wie z.B. die Aufsicht und Verantwortung für eine Werkzeugkiste konnte er nicht in einer gewöhnli- chen Norm übernehmen. Das Fehlen oder die ungenaue Ordnung in der Kiste bereiteten ihm schlaflose Nächte [...]. In der momentan gesundheit- lichen Situation ist Herr A._______ in einem geschützten Arbeitsbereich nicht leistungsfähig [IV 30 S. 1]; Arztbericht Dr. J._______ vom 27. Dezem- ber 2013: Belastbarkeitstraining vom 5.8.-23.8.13 mit vorzeitigem Abbruch wegen Verschlechterung [Angst und Panikattacken]. Der Patient ist psy- chisch nicht belastbar. Jegliche Anforderung einer Tätigkeit führt zu Angst und Panikattacken, der Patient fühlt sich völlig überfordert und hilflos [IV 36]) nicht auseinandersetzt. Unter der Optik, dass seit August 2011 von in ihrem Verlauf unterschiedlich schweren depressiven Episoden (mittelgra- dig bis schwer) auszugehen ist, die Begutachtung eine Momentaufnahme in unbelastetem Rahmen darstellt und die negativen Ergebnisse im Belast- barkeitstraining nicht ansatzweise berücksichtigt worden sind, vermag die gutachterliche Beurteilung der künftigen Restarbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers nicht zu überzeugen, erweist sich die gutachterliche Wür- digung als unvollständig (vgl. dazu auch Urteil BVGer C-5021/2015 vom

C-7309/2015 Seite 16 12. April 2017 E. 6.4.6) und kann eine Eingliederungsfähigkeit (in bisheri- ger Tätigkeit und Verweistätigkeit) zu 60% nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit bejaht werden. 6.3.2 Zu ergänzen bleibt Folgendes: Eine (bessere) Therapierbarkeit der depressiven Episoden wurde von gutachterlicher Seite zwar nicht verneint. Zu berücksichtigen ist ungeachtet dessen, dass das Bundesgericht in sei- ner neuesten Rechtsprechung (Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017) zu Diagnosen aus dem Formenkreis der Depression seine Praxis geändert und festgehalten hat, dass zwar (wie in BGE 127 V 294 festge- halten wurde) die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer renten- begründenden Invalidität nicht absolut entgegenstehe. In jedem Einzelfall müsse (aber) eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbese- hen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent- scheidend sei die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivier- ten Massstab beurteile (E. 4.2.1). Die Frage, ob bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, könne ebenso wenig wie bei somatoformen Störungen, allein mit Bezug auf das Kriterium der Behan- delbarkeit beantwortet werden. Zwar gelte die Frage, ob eine Therapie durchgeführt wird, auch im Rahmen der medizinischen Begutachtung als Indiz für den Leidensdruck der versicherten Person und damit für den Schweregrad der Störung. Mit dem Hinweis auf eine "regelmässig gute Therapierbarkeit" bei leichten bis mittelschweren Störungen direkt auf eine fehlende invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit zu schliessen, greife aber zu kurz und blende wesentliche medizinische Aspekte dieses Krankheitsgeschehens in sachlich unbegrün- deter Weise aus. Die Therapierbarkeit vermöge demnach keine abschlies- sende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu liefern. (...) Die Therapierbarkeit eines Leidens stelle kein taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen im Sinne der in Frage stehenden Rechtspre- chung dar. Die Feststellung, dass leichte bis mittelgradige depressive Stö- rungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisie- rende Krankheiten in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen thera- pieresistent seien, sei daher in dieser absoluten Form unzutreffend und stehe einer objektiven, allseitigen Abklärung und Beurteilung der funktio- nellen Einschränkungen der Krankheit im Einzelfall entgegen. Die bishe- rige Rechtsprechung zu den leichten bis mittelschweren Depressionen sei

C-7309/2015 Seite 17 daher fallen zu lassen (E. 4.4). Bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen sei, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Er- werbsunfähigkeit, demnach im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirke, wobei eine leistungs- begründende, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetze. Nicht zuletzt im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit sei es sach- und systemgerecht, solche Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Entscheidend sei dabei, unabhängig von der diagnos- tischen Einordnung ihres Leidens, ob es gelinge, auf objektivierter Beurtei- lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Er- werbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen habe. Verlauf und Ausgang von Therapien verblieben als wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend sei es Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, wes- halb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschrän- kungen resultierten, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (E. 4.5.2). Eine solchermassen objektive, allseitige Abklärung und Beurteilung der funktionellen Einschränkungen der rezidivierenden depressiven Störung im Einzelfall ist vorliegend nicht erfolgt. Damit kann, auch mit Blick auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung, vorliegend nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden, der Beschwerdeführer ver- füge ab Mai 2015 über eine Leistungsfähigkeit von 60% (vollzeitliche Tä- tigkeit mit um 40% reduzierter Leistung). Da die Arbeits(un)fähigkeit nicht in nachvollziehbarer Weise begründet worden ist, kann auch nicht – aus Gründen der Verhältnismässigkeit – von einem strukturierten Beweisver- fahren abgesehen werden (Urteil 8C_841/2016 E. 4.5.3). 6.3.3 Aus diesem Grund ist die Sache zu einer ergänzenden psychiatri- schen (s. aber sogleich) Begutachtung, unter besonderer Berücksichtigung der gescheiterten Eingliederungsbemühungen und nötigenfalls unter Ein- bezug/Beizug einer Fachperson der beruflichen Integration, an die Vor- instanz zurückzuweisen. Damit kann offenbleiben, ob es sich bei der vom Gutachter beschriebenen zumutbaren Tätigkeit um einen geschützten Ar- beitsplatz handle oder nicht. 7.

C-7309/2015 Seite 18 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde weiter, dass die so- matischen Beschwerden bei der Rentenzusprache bzw. deren Herabset- zung auf eine Viertelsrente nicht berücksichtigt worden seien. Zum einen seien mit einer psychiatrischen Begutachtung die somatischen Beschwer- den nicht weiter abgeklärt worden. Zum andern sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 1987 bis 1989 wegen massiver Rückenbeschwerden (Lumballeiden) und weiteren somatischen Problemen auf eine Tätigkeit als Kleingerätemonteur habe umgeschult werden müssen. Aktenkundig seien auch Probleme mit beiden Schultern; die linke Schulter wurde am 27. April 2012 operiert). Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit noch zumutbar sei, sei diesem Umstand keinerlei Rechnung getragen worden. Der Gutachter habe auch nicht erwähnt, dass am letzten Arbeitsplatz mit Giftstoffen han- tiert worden sei. Es stelle sich die Frage, inwiefern die gesundheitlichen Probleme nicht auch auf den wiederholten Einsatz von Aceton am Arbeits- platz zurückzuführen seien (B-act. 1). Mit Replik vom 21. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer zudem einen bisher nicht aktenkundig gewordenen Entlassungsbericht betreffend eine stationäre Behandlung vom 4. bis 12. August 2008 mit Operation einer chronisch rezidivierenden und stenosie- renden Sigmadivertikulitis sowie einen Laborbericht vom 19. Mai 2016 zu den Akten (B-act. 10). In der Replik machte er geltend, er werde sich einer weiteren Unterleibsoperation unterziehen müssen. 7.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich in der Vernehmlassung aus, dass sogar der Arbeitgeber in seinem Bericht vom 21. Juni 2013 davon ausge- gangen sei, dass der Beschwerdeführer noch arbeiten könne. Eine solche Tätigkeit sei ausführlich beschrieben und dargelegt worden. Auch die noch vorhandenen Ressourcen seien beschrieben worden. Der Beschwerde könne deshalb nicht gefolgt werden, wonach die Leistungsvoraussetzun- gen nur noch für einen geschützten Arbeitsplatz erfüllt seien (B-act. 7). 7.3 Den Vorakten sind in somatischer Hinsicht folgende gesundheitliche Einschränkungen zu entnehmen: Einschränkungen an der linken und rech- ten Schulter ab 2012 (links: operiert am 27.4.2012, attestierte Frozen shoulder), Epicondylitis humeri radialis rechts (Ellbogenschmerzen) sowie eine beginnende Coxarthrose am Hüftgelenk rechts (diese degenerative Erkrankung wird jedoch in den Berichten ab 2012 nicht mehr erwähnt). Mit Replik vom 21. Juni 2016 wurde zusätzlich ein Arztbericht vom 12. August 2008 betreffend eine chronisch rezidivierende und stenosierende Sigmadi- vertikulitis zu den Akten gereicht und geltend gemacht, es sei eine weitere Unterleibsoperation notwendig. Festzustellen ist, dass die Vorinstanz in ih-

C-7309/2015 Seite 19 rer Festlegung des Zumutbarkeitsprofils keinerlei funktionelle Einschrän- kungen festgehalten hat und solche weder von den Gutachtern noch dem RAD in der Bestätigung einer vollen Leistungsfähigkeit mit 40% Einschrän- kung berücksichtigt worden wäre; die 40% Leistungseinschränkung basie- ren ausschliesslich auf der Beurteilung der psychischen Situation. Damit erweist sich die vorinstanzliche Würdigung auch diesbezüglich als unvoll- ständig. In Anbetracht dessen, dass vorliegend sowohl psychische als auch somatische Erkrankungen die Leistungsfähigkeit aktenkundig beein- flussen und unklar ist, ob die zusätzlichen somatischen Diagnosen auf die 40%ige Leistungseinschränkung einen weiteren Einfluss haben, ist die Be- gutachtung durch Expertisen in innerer Medizin und Orthopädie zu ergän- zen. Die Leiden sind – entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteile des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2. m.w.H.; 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2) – einer gesamtheitlichen Wür- digung hinsichtlich der Leistungseinschränkungen und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu unterziehen. Dabei wird zusätzlich zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf eine fragliche toxische Komponente seiner Erkrankungen hingewiesen hat; nötigenfalls ist der Sachverhalt diesbezüglich zu ergänzen und ein Facharzt für Toxikologie beizuziehen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass nicht aktenkundig sei, weshalb die gewährte ganze Kinderrente für den Sohn I._______ (geboren am [...] 1991) bis zum 31. März 2015 befristet worden sei. 8.2 Festzustellen ist, dass die ganze Rente des Beschwerdeführers erst einen Monat nach Einstellung der Kinderrente auf eine Viertelsrente redu- ziert worden ist und weder dem Rentenbeschluss der SVA C._______ vom 16. Juni 2015 (IV 82), der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2015 (IV 84 S. 26-28) noch der Vernehmlassung vom 22. De- zember 2015 (B-act. 7) eine Begründung dazu zu entnehmen ist. In Anbe- tracht dessen, dass die Kinderrente akzessorisch zur Hauptrente ist (Art. 35 Abs. 4 IVG; BGE 143 V 241 E. 5.2) müsste erstere dem Schicksal der Stammrente folgen. Die Akten geben diesbezüglich keine Antwort. Es liegt auch kein Anwendungsfall gemäss Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bun- desamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren zur Leistungsfest- setzung in der AHV/IV (KSBIL) vor (Nichtausrichtung von Kinderrenten zu Viertelsrenten der IV, welche bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EU-Raumes nicht ausgerichtet werden).

C-7309/2015 Seite 20 8.3 Die Sache ist auch aus diesem Grund an die Vorinstanz zur Klärung und allfälligem neuen Entscheid zurückzuweisen. 9. 9.1 Damit ist die Beschwerde vom 13. November 2015 gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden interdisziplinären Abklärungen im Sinne der Erwägungen 6-8 und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf eine gerichtliche Begutachtung ist in Anbetracht dessen, dass aufgrund der Ak- tenlage die medizinische Expertise durch Beizug einer Fachperson der be- ruflichen Integration und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah- men zu ergänzen sein dürfte und sich die Akten hinsichtlich der Rentenge- währung an den Sohn I._______ als ungenügend für einen reformatori- schen Entscheid erweisen, zu verzichten (vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 9.2 Einer Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung wurde die auf- schiebende Wirkung entzogen (IV 84 S. 27). In der Beschwerde vom 13. November 2015 wurde deren Wiederherstellung nicht beantragt. Damit be- steht keine Grundlage, um für das Beschwerdeverfahren und die nachfol- genden Abklärungen von einer Weiterzahlung der ganzen Rente auszuge- hen. Ohnehin hat das Bundesgericht festgehalten, dass nach einer Rück- weisung während des laufenden Abklärungsverfahrens kein Anspruch auf weitere Ausrichtung der (vorliegend streitigen ganzen) Rente besteht (Ur- teil BGer 8C_22/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.1). 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnen- des Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des

C-7309/2015 Seite 21 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus- lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. In Berücksichtigung des als notwendig zu erach- tenden Aufwands ist ihm eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘500 (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer, die bei Versicherten im Ausland nicht geschuldet ist) auszurichten. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-7309/2015 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen 6-8 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück- erstattet 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.- zu- gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

C-7309/2015 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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