Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7250/2014
Entscheidungsdatum
13.12.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7250/2014

Urteil vom 13. Dezember 2016 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch und Anmeldedatum; Verfügung vom 12. November 2014.

C-7250/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der in seiner Heimat wohnhafte serbische Staatsbürger A._______ (nach- folgend: Beschwerdeführer), geboren am (...) 1950, verunfallte am 16. September 2002 während der Arbeit als Schaler. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungs- anstalt SUVA bei einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % rückwirkend ab 1. De- zember 2006 eine Rente der Unfallversicherung sowie eine Integritätsent- schädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu (SUVA-act. 116.2). B. Am 29. Januar 2007 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Schwyz zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche- rung an (IVSZ-act. 27). Am 5. November 2007 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, er werde definitiv in sein Heimatland Serbien zurückkeh- ren und verzichte daher auf IV-Leistungen (IVSZ-act. 54). Am 13. Novem- ber 2007 bestätigte die IV-Stelle, dass das Leistungsgesuch vom 29. Ja- nuar 2007 infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben werde (IVSZ-act. 57). C. C.a Am 11. April 2008 machte der Vertreter des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle Schwyz eine Eingabe mit dem Betreff „Neues Gesuch um IV-Leistungen“ und ersuchte um Akteneinsicht (IVSZ-act. 58). Am 9. Juli 2008 ersuchte er die IV-Stelle Schwyz, die Akten des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA zu überweisen (IVSZ-act. 61), was die IV-Stelle Schwyz am 14. Juli 2008 tat. Die IVSTA teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Sep- tember 2008 mit, die Anmeldung sei beim heimatlichen Versicherungsträ- ger und somit in Serbien einzureichen und setzte ihm dafür eine Frist von 60 Tagen an (IVSTA-act. 9). Am 13. März 2009 traf das Leistungsgesuch des serbischen Versicherungsträgers bei der IVSTA ein (IVSTA-act. 11), was diese dem Beschwerdeführer am 16. März 2009 bestätigte (IVSTA-act. 12). C.b Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IVSTA-act. 46 ff.) wies die IVSTA das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Februar 2011 ab (IVSTA-act. 50).

C-7250/2014 Seite 3 C.c Die dagegen am 8. März 2011 erhobene Beschwerde (IVSTA-act. 54) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2013 (Verfah- ren C-1515/20111) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, da- mit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen bezüglich der psychi- atrischen Seite des Beschwerdebildes des Beschwerdeführers, die in einer medizinischen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei, über den Renten- anspruch neu verfüge. D. Am 12. Februar 2014 holte die IVSTA bei der MEDAS (...) ein polydiszipli- näres Gutachten ein (internistische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchung; Gutachten vom 12. Juni 2014; IVSTA-act. 101 und 102). E. Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2014 stellte die IVSTA dem Beschwerdefüh- rer die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2006 in Aus- sicht, wobei der Antrag am 20. Februar 2009 gestellt worden sei, weshalb die Rente frühestens ab dem 1. August 2009 ausgerichtet werden könne (IVSTA-act. 109). F. Mit Schreiben vom 4. August 2014 (IVSTA-act. 112) und vom 7. August 2014 (IVSTA-act. 114) teilte der Beschwerdeführer der IVSTA mit, er sei mit dem Vorbescheid soweit das Anmeldedatum und den Invaliditätsgrad be- treffend nicht einverstanden. Er beantrage die Anerkennung des An- spruchs auf eine ganze IV-Rente ab 1. April 2008. G. Mit Verfügung vom 12. November 2014 (IVSTA-act. 119) sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer entsprechend dem Vorbescheid eine ordentliche Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2009 in der Höhe von Fr. 780.– pro Mo- nat zu. H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 (Poststempel) liess der Beschwerde- führer Beschwerde erheben (act. 1) und beantragen, die Verfügung der IVSTA vom 12. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. April 2007 [recte wohl: 2008] eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären.

C-7250/2014 Seite 4 I. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 forderte das Bundesverwaltungs- gericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– zu leisten. Der Beschwerdeführer kam der Auffor- derung innert Frist nach. J. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 schloss die IVSTA auf Abwei- sung der Beschwerde. Am 23. Februar 2015 replizierte der Beschwerde- führer, am 2. April 2015 duplizierte die IVSTA und am 14. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Im Streit liegt die Ver- fügung der IVSTA vom 12. November 2014. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche- rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a–26 bis und 28–70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 12. Novem- ber 2014 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde- legitimiert ist. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.

C-7250/2014 Seite 5 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie- ben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen YU-CH) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Die Schweiz hat mit Serbien kein neues Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen, weshalb für Bürger von Serbien weiter- hin das Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung kommt. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens YU-CH stehen die Staatsange- hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesge- setzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An- spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach ist die Frage, ob der Beschwerdeführer An- spruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. Art. 4 des Sozi- alversicherungsabkommens YU-CH). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. November 2014) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).

C-7250/2014 Seite 6 Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. November 2014 in Kraft standen (so auch die Nor- men des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV- Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente hat und gegebenenfalls ab wann. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29

C-7250/2014 Seite 7 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (so auch Art. 8 Bst. e Sozialversicherungsabkommen). Vorbehältlich einer – hier nicht vorliegenden – abweichenden staatsvertraglichen Regelung entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch folglich nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6; 130 V 253). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach- ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü- che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).

C-7250/2014 Seite 8 5. 5.1 Die Vorinstanz stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS (...) vom 12. Juni 2014 (IVSTA-act. 101 f.) sowie die dazu ergangenen Stel- lungnahmen der dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) angehörenden Ärzte Dr. B._______ vom 30. Juni 2014 (IVSTA-act. 105) und Dr. C._______ vom 23. September 2014 (IVSTA-act. 118). Sie geht dabei im Wesentlichen von einer Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tä- tigkeit von 100 % seit dem 1. Januar 2006 aus. Für eine leichtere, leidens- angepasste Verweisungstätigkeit bestehe ab dem 1. Januar 2006 eine Ar- beitsunfähigkeit von 20 % mit einer Erwerbseinbusse von 60 %. Damit be- stehe Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2006. Da der Antrag am 20. Februar 2009 gestellt worden sei, könne die Rente frühes- tens ab dem 1. August 2009 ausgerichtet werden. 5.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die serbische Psychiate- rin Dr. D._______ und die Psychologin E._______ anderer Meinung seien als der begutachtende Psychiater in seinem Teilgutachten. In diesem Teil- gutachten werde nicht angegeben, welche medizinische Dokumentation und von welchem Datum berücksichtigt worden sei. Der Spezialarzt be- gründe zudem nicht, weshalb er die Beurteilung der serbischen Spezial- ärzte nicht anerkenne. Er schliesse nur aufgrund des kurzen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer auf dessen psychischen Zustand. Die Stellung- nahme des RAD-Arztes vom 23. September 2014 betreffend stationäre Be- gutachtung, die unterschiedliche Beurteilung und ein Obergutachten sei nicht vertretbar. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf seinen Einwand vom 7. August 2014, in dem er ausgeführt hatte, seines Erachtens gehe aus der ausführ- lichen medizinischen Dokumentation hervor, dass er bezüglich angepass- ter Verweistätigkeiten mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Insbesondere habe das Gespräch mit dem begutachtenden Psychiater nur 1 ½ Stunden gedauert und aus seinen anamnestischen Angaben und den Berichten der serbischen Psychologin und Neuropsychiaterin sowie den übrigen medizi- nischen Unterlagen gehe klar hervor, dass seine psychischen Probleme seine Arbeitsunfähigkeit beeinflussen würden. Deshalb schlage er eine sta- tionäre Untersuchung in einer Klinik in der Schweiz durch einen Neuropsy- chiater, der seine Muttersprache spreche, vor. Er beantragt zudem die Ein- holung eines Obergutachtens, da sich die Beurteilungen der serbischen Psychiaterin und der Psychologin gänzlich von der Beurteilung des beur- teilenden Psychiaters unterschieden.

C-7250/2014 Seite 9 5.3 Die IVSTA macht geltend, in das Gesamtgutachten seien alle Vorakten einbezogen worden und es habe eine einlässliche Anamneseerhebung stattgefunden. Aufgrund dieser Angaben und der durchgeführten eigenen Teilgutachten hätten sich die beurteilenden Gutachter ein zweifelsfreies Bild der vorliegenden Leiden machen können. Die beiden RAD-Ärzte hät- ten sich in somatischer und psychiatrischer Hinsicht den Erkenntnissen und Schlussfolgerungen vorbehaltlos angeschlossen und sähen hinsicht- lich deren Zuverlässigkeit und Aussagekraft keine Vorbehalte. Von einem Obergutachten sei aufgrund der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Expertise abzusehen und dem Gutachten sei volle Beweiskraft zuzuspre- chen. 6. 6.1 Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS (...) vom 12. Juni 2014 werden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: – Vertretbar als systemisch manifeste Kalziumpyrophosphat-Arthropa- thie einschätzbare Störungen, mit/bei beginnenden Omarthrosen beid- seits, rechtsbetont – V.a. unspezifisches, erlebtes/demonstratives und ausgeweitetes Schmerzverhalten/Schmerzerleben, z.T. auch als „aggravierend/de- monstrativ“ wahrgenommmen – Rheumatologische Chondrokalzinose medial Knie links – Anamnestisch/in der Epikrise wiederholt dokumentiertes Lumboverteb- ralsyndrom Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden im Gut- achten festgehalten: – Metabolisches Syndrom, mit/bei  Diabetes mellitus Typ II  Adipositas, BMI 31,6  Arterielle Hypertonie – Leichtgradige normochrome, normozytäre Anämie – Fehlende Medikamenten-Compliance – Feste, eindellbare, interstitielle Ödeme der Unterschenkel beidseits  Wahrscheinlich auf die Behandlung mit dem Kalziumantagonisten zurückzuführen – Möglicherweise St. n. Anpassungsstörung

C-7250/2014 Seite 10 Die Gutachter kommen zum Schluss, dass auf körperlicher Ebene eine systemisch manifeste Kalziumpyrophosphat-Arthropathie im Vordergrund stehe, mit beginnenden Omarthrosen beidseits, rechtsbetont. Es bestehe auch ein Zustand nach offener Rotatorenmanschettenkonstruktion, Teno- dese der langen Bizepssehne, Akromionplastik und AC-Gelenksresektion rechts. Auch bestehe ein leichtgradiges Lumbovertebralsyndrom bei leich- ter Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung und degenerativen Seg- mentkaskaden der unteren LWS. Die Beeinträchtigung im Bereich des Be- wegungsapparates führten dazu, dass dem Beschwerdeführer die früher ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter respektive Schaler definitiv nicht mehr zumutbar sei, da es sich um eine schwere körperliche Arbeit handle. In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe jedoch nur eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer Sicht stehe das me- tabolische Syndrom im Vordergrund, zudem bestehe eine leichtgradige Anämie; beide führten jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeits- fähigkeit. Auf der psychischen Ebene lägen keine Einschränkungen oder Krankheiten mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Für die angestammte Tätigkeit bestünden folgende Arbeitsunfähigkeiten: – 100 % vom 16. September 2002 bis Mitte März 2003 – 50 % ab Mitte März 2003 bis Ende März 2005 – 100 % von April 2005 bis heute und auf Weiteres In einer angepassten Verweistätigkeit bestünden die folgenden Arbeitsun- fähigkeiten: – 100 % vom 16. September 2002 bis Mitte März 2003 – 20 % ab Mitte März 2003 bis Ende März 2005 – 100 % von April 2005 bis spätestens 31. Dezember 2005 – 20 % ab dem 1. Januar 2006 bis heute und auf Weiteres Dem Beschwerdeführer seien sitzende Tätigkeiten, aber auch leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Das Heben und Tragen von Las- ten über 30 kg bis Lendenhöhe oder Brusthöhe sollte vermieden werden. Auch sollten Überkopftätigkeiten prinzipiell vermieden werden, sowie Tä- tigkeiten die langdauernde Tätigkeiten des Rückens oder des Kopfes er- fordern. Auch Tätigkeiten in kniender oder kauernder Körperstellung seien als ungünstig zu erachten. Günstig wäre jedoch ein prinzipielles Arbeiten im Lendenbereich. Solche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer 8,4 Stunden pro Tag zumutbar, bei einer Leistungseinschränkung von maximal 20 %.

C-7250/2014 Seite 11 6.2 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 12. Juni 2014 basiert auf einer umfassenden all- gemeininternistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersu- chung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detailliert die Anamnese so- wie die Befunde erhoben, nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die me- dizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet, wobei auch eine Auseinandersetzung mit abweichenden ärztlichen Beurteilungen stattgefunden hat. Die Gutachter haben den Einfluss des invalidenversi- cherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgezeigt und den Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung bestimmt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Das Gutachten entspricht damit grundsätzlich den Anforderun- gen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Entschei- dungsgrundlage. Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Akten konkrete Indizien ergeben, die gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens sprechen. 6.3 Der RAD-Arzt Dr. B._______ (Facharzt FMH Allgemeine Medizin) schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2014 den Schlussfol- gerungen aus dem MEDAS-Gutachten bezüglich Arbeitsfähigkeit an. Er bezeichnet das Gutachten als sehr umfangreich, ausführlich und die zur Diskussion stehenden Fachgebiete betreffend. Es sei umfassend und aus- sagekräftig. Der RAD-Arzt Dr. C._______ (Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie) stellt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2014 fest, das psychiatrische Gutachten erfülle alle Qualitätsanforderungen, die Schlussfolgerungen seien plausibel und nachvollziehbar begründet. Den beiden Stellungnahme sind damit keine konkreten Hinweise darauf zu ent- nehmen, die gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens sprechen würden. 6.4 Die somatischen Befunde und Diagnosen werden vom Beschwerde- führer nicht in Zweifel gezogen und den Akten können keine konkreten Hin- weise entnommen werden, welche diese in Zweifel zu ziehen vermöchten. 6.5 Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich seiner psychischen Ge- sundheit auf die Berichte einer serbischen Neuropsychiaterin und einer serbischen Psychologin.

C-7250/2014 Seite 12 6.5.1 Der ärztliche Bericht der Fachärztin für Neuropsychiatrie Dr. D._______ vom 13. August 2013 (IVSTA-act. 74/5) diagnostiziert beim Be- schwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine andere psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstö- rung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (F06). Festgestellt wird zudem, der Beschwerdeführer sei erwerbsunfähig. Dieser Bericht erfüllt die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht. Es ist insbeson- dere nicht ersichtlich, gestützt auf welche medizinischen Vorakten er er- stellt wurde, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er auf einer vollständigen Anamnese beruht. Zudem fehlt es an Ausführungen zu den Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens, weshalb die vorgenommene Einschätzung der Erwerbsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist. Aus den gleichen Gründen ist auch der Bericht der Psychologin E._______ vom 15. August 2013 nicht als beweiskräftig zu qualifizieren, wobei dieser keine medizinischen Diagnosen enthält und zudem zu be- rücksichtigen ist, dass es sich bei der Psychologin nicht um einen Arzt han- delt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3.2). 6.5.2 Aus den beiden Berichten ergeben sich auch keine konkreten Indi- zien, die gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens sprechen wür- den. Der Bericht der Fachärztin Neuropsychiatrie Dr. D._______ vom 13. Au- gust 2013 weicht vom psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS insoweit ab, als er eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine andere psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (F06) diagnostiziert. Der psychi- atrische MEDAS-Gutachter hat sich mit dem genannten Bericht auseinan- dergesetzt und überzeugend dargelegt, dass: – keine Hinweise auf eine organische Störung oder hirnorganische Stö- rung mit psychischer Symptomatik vorlägen und deshalb die Diagnose F06 nicht nachvollziehbar sei (IVSTA-act. 102 S. 9). – keine Hinweise auf ein aktuelles Depressionsgeschehen im Sinne ei- ner Major depression oder einer depressiven Episode nachweisbar seien. Falls zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D._______ Nie- dergeschlagenheit als Symptom erfasst worden sei, so würde es sich eher um eine Anpassungsstörung F43.2 denn um eine depressive Stö- rung handeln. Falls ein solches Bild vorgelegen habe, müsse es jedoch unterdessen als weitgehend remittiert angesehen werden (IVSTA-act. 102 S. 10).

C-7250/2014 Seite 13 Der Bericht der Psychologin E._______ vom 15. August 2013 stellt ledig- lich einen IQ von 90 und eine „ernstzunehmende Depressivität“ fest. Auch mit diesem Bericht hat sich der begutachtende Psychiater auseinanderge- setzt, wobei er – neben den bereits dargestellten Ausführungen bezüglich des Depressionsgeschens – feststellte, dass der identifizierte IQ, sofern er tatsächlich zutreffen sollte, nicht als pathologisch zu gelten habe. 6.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, im psychiatrischen Teilgutachten werde nicht angegeben, welche medizinischen Dokumentation und von welchem Datum berücksichtigt worden sei. Der Spezialarzt begründe zu- dem nicht, weshalb er die Beurteilung der serbischen Spezialärzte nicht anerkenne. Er schliesse nur aufgrund des kurzen Gesprächs mit dem Be- schwerdeführer auf dessen psychischen Zustand. Mit diesen Rügen vermag der Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Das MEDAS-Gutachten enthält eine umfassende Darstellung der medizinischen Vorakten (IVSTA- act. 101 S. 2 ff.). Auf diese Darstellung verweist der begutachtende Psy- chiater in seinem Teilgutachten (IVSTA-act. 102 S. 2), was nicht zu bean- standen ist, da das psychiatrische Teilgutachten einen integralen Teil des Gesamtgutachtens bildet. Zudem setzt sich der psychiatrische Gutachter wie dargestellt mit den abweichenden Beurteilungen der serbischen Spe- zialärztin und der Psychologin auseinander. Die Begutachtungen fanden im Beisein eines professionellen Dolmetschers statt (IVSTA-act. 101 S. 1 und IVSTA-act. 102 S. 2) und es bestehen keine konkreten Hinweise da- rauf, dass die Kommunikation zwischen den Gutachtern und dem Be- schwerdeführer nicht angemessen funktioniert hätte (IVSTA-act. 102 S. 6). Gemäss Rechtsprechung besteht kein allgemeiner Anspruch auf eine Be- gutachtung durch eine Arzt, der die Muttersprache des Versicherten spricht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 664/01 vom 16. Januar 2004 E. 5), und vorliegend ist auch keine spezifi- sche Notwendigkeit dazu ersichtlich. Schliesslich ist bezüglich Dauer der psychiatrischen Untersuchung festzu- halten, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern vielmehr massgebend ist, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Zudem ist der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhän- gig, so dass sich ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung nicht allgemeingültig definieren lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009

C-7250/2014 Seite 14 vom 1. April 2009 E. 3.3 m.w.H.). Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des in Frage stehenden Gutachtens wurde bereits dargelegt (oben, E. 6.2). Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers kann des- halb auf das MEDAS-Gutachten und die Einschätzung des RAD abgestellt werden. Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der an- gestammten Tätigkeit als Maurer/Schaler 0 % und in einer leidensadaptier- ten Verweistätigkeit (sitzende oder leichte wechselbelastende Tätigkeiten, Arbeiten im Lendenbereich; ohne Heben und Tragen von Lasten über 30 kg bis Lendenhöhe oder Brusthöhe, keine Überkopftätigkeiten, keine Tätigkeiten, die langdauernde Tätigkeiten des Rückens oder des Kopfes erfordern, eher keine Tätigkeiten in kniender oder kauernder Körperstel- lung) 80 % beträgt. Die Erstellung eines Obergutachtens ist damit – entge- gen dem Antrag des Beschwerdeführers – angesichts des vollständig er- stellten Sachverhaltes nicht geboten. 7. 7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitlich gleicher Grundlage zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 m.w.H.; BGE 129 V 222 E. 4). 7.2 In erwerblicher Hinsicht ermittelte die Vorinstanz durch Einkommens- vergleich einen Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. Januar 2006. Als Validen- einkommen nahm sie das letzte Jahreseinkommen vor Eintritt des Gesund- heitsschadens gemäss IK (individuellem Konto) an (Fr. 76‘082.00 für 2001), indexiert auf 2010, ergebend einen Monatslohn von Fr. 7170.19 (Fr. 76‘082.00 / 12 / 1902 [Indexwert 2001] x 2151 [Indexwert 2010]; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum- entenpreise und der Reallöhne, 1976-2015 [Index: Basis 1939], abrufbar unter www.bfs.admin.ch). Beim Invalideneinkommen ermittelte sie aus ver- schiedenen Tabellenlöhnen (monatlicher Bruttolohn 40 Stundenwoche im Anforderungsniveau 4, aufgerechnet auf die betriebsübliche Anzahl Ar- beitsstunden von 42) aus Grosshandel (46*, Fr. 4‘869.- / Fr. 5112.45), De- tailhandel (47**, Fr. 4‘508.- / Fr. 4‘699.59), Branche Gebäudebetreuung, Garten- und Landschaftsbau (82*, Fr. 4‘114.- / Fr. 4‘329.99), Branche wirt- schaftl. Dienstleitungen für Unternehmen (82*, Fr. 4‘400.- / Fr. 4‘631.-) und Branche Reparatur von Gebrauchsgütern (95*) einen Durchschnittswert

C-7250/2014 Seite 15 von Fr. 4‘522.05, was bei einem leidensbedingten Abzug von 20% im Jahr 2006 (aufgrund der Funktionseinschränkungen verbunden mit dem Ge- sundheitsschaden und dem Alter) und einem Teilpensum von 80% ein In- valideneinkommen von CHF 2‘894.11 ergab. Daraus ergibt sich eine Er- werbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. Januar 2006 (Fr. 7170.19 – Fr. 2894.11 x 100 / Fr. 7170.19 = 59.64). 7.3 Die von der Vorinstanz getroffenen Annahmen und errechneten Be- träge erweisen sich als rechtlich korrekt und angemessen, so dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, diesbezüglich Korrekturen anzubringen, zumal keinerlei Einwände diesbezüglich vorgebracht werden. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ab welchem Datum der Beschwerdeführer aufgrund seiner verspäteten Anmeldung Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 8.2 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer die Rente ab dem 1. Au- gust 2009 zu. Sie begründete dies damit, dass das offizielle Gesuchsfor- mular YU/CH 4 erst am 20. Februar 2009 von der serbischen Sozialversi- cherung bestätigt worden sei. Unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG ergebe sich daraus ein Rentenanspruch ab dem 1. August 2009. Der 11. April 2008 könne nicht als Anmeldedatum angenommen werden, da der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben von diesem Datum an die IV-Stelle Schwyz lediglich Akteneinsicht gefordert habe. Auf das informelle Gesuch des Beschwerdeführers vom Juli 2008 habe sie, die Vorinstanz, ihm mitgeteilt, dass das offizielle Anmeldeformular innert 60 Tagen durch den heimatlichen Versicherungsträger zu bestätigen sei, damit das Datum des informellen Schreibens als Gesuchsdatum berücksichtigt werden könne. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe sein neues Gesuch um IV-Leistungen bei der IV-Stelle Schwyz am 11. April 2008 ein- gereicht. Dieses Datum müsse als Anmeldedatum anerkannt werden. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus (act. 6), nach Art. 29 Abs. 1 IVG entstehe der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Sinn und Wortlaut des Schreibens vom 11. April 2008 entsprächen nicht einer Rentenanmel- dung. Deshalb sei die Dreiviertelsrente zu Recht erst ab dem 1. August 2009 gewährt worden. In der Duplik wiederholte der Beschwerdeführer, er habe mit Schreiben an die IV-Stelle Schwyz vom 11. April 2008 ein neues

C-7250/2014 Seite 16 IV-Gesuch eingereicht, auf das er sich mit Schreiben an die IV-Stelle Schwyz vom 9. Juli 2008 bezogen habe. 8.3 Es ist zu prüfen, ob das Datum des Schreibens vom 11. April 2008 an die IV-Stelle Schwyz als Anmeldedatum für Leistungen der IV anzusehen ist. 8.3.1 Das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die IV-Stelle Schwyz vom 11. April 2008 trägt den Betreff: „Neues Gesuch um IV-Leistungen“. Der Rechtsvertreter führt darin aus, er vertrete „in obiger Sache“ seinen Klienten. Dieser habe die Schweiz im Dezember 2007 end- gültig verlassen, aber vor seiner Ausreise der IV-Stelle Schwyz die Anmel- dung für IV-Leistungen eingereicht. Zudem bat er um Akteneinsicht. Das Schreiben des Rechtsvertreters an die IV-Stelle Schwyz vom 9. Juli 2008 trägt den Betreff „neues Gesuch um IV-Leistungen vom 11. April 2008“. Darin bittet der Rechtsvertreter unter anderem um Weiterleitung der Akten zuständigkeitshalber an die IVSTA. 8.3.2 Nach Art. 29 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung bean- sprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der gültigen Form anzu- melden (Abs. 1). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeit- punkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzustän- digen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Nach Art. 30 ATSG halten Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, das Datum der Einreichung von versehentlich an sie gelangten Anmeldungen, Gesu- chen und Eingaben fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. 8.3.3 Das Schreiben vom 11. April 2008 erfüllt weder die Formvorschriften einer Anmeldung bei der schweizerischen Invalidenversicherung (Art. 29 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 65 IVV [SR 831.201] respektive Art. 4 Abs. 2 Ver- waltungsvereinbarung vom 5. Juli 2963 betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung [0.831.109.818.12; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung]) noch war es an die zuständige Stelle, die IVSTA (Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV) respektive den zuständigen heimatlichen Versicherungsträger (Art. 4 Abs. 1 Verwal- tungsvereinbarung), gerichtet. Beide Unzulänglichkeiten schliessen jedoch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 ATSG nicht aus, dass das Datum vom 11. April

C-7250/2014 Seite 17 2008 als Anmeldedatum angesehen werden könnte, sofern dem Schreiben von diesem Datum ein Wille des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, Leistungen der IV zu beanspruchen. Auf einen solchen Willen lässt in erster Linie die Betreffzeile des Schrei- bens vom 11. April 2008 schliessen, die klar auf ein neues Gesuch des Beschwerdeführers Bezug nimmt, und damit nicht auf die von der IV-Stelle im November 2007 abgeschriebene Anmeldung vom 29. Januar 2007. Ob- wohl im Text des Schreibens nicht weiter auf die Einreichung eines neuen Gesuchs Bezug genommen wird, wird aus den Formulierungen doch klar, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der IV erhebt. Dass der Rechtsvertreter zu diesem Zeitpunkt eventuell noch davon ausging, der Beschwerdeführer habe bereits zuvor ein neues Gesuch eingereicht, ist dabei unerheblich. Das Schreiben vom 11. April 2008 bringt in genügender Weise einen Willen des Beschwerdeführers zum Ausdruck, spätestens ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen der IV zu erheben. Das Schrei- ben ist damit als Anmeldung anzusehen (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-7830/2008 vom 31. August 2010 E. 4.4). Dies umso mehr, als sich der Rechtsvertreter im Betreff seines folgenden Schreibens an die IV-Stelle Schwyz vom 9. Juli 2008 auf das „neue Gesuch um IV-Leistungen vom 11.4.2008“ bezieht. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der Um- stand nichts zu ändern, dass die Vorinstanz, nachdem sie am 14. Juli 2008 die IV-Akten von der IV-Stelle Schwyz überwiesen erhalten hatte, dem Be- schwerdeführer am 24. September 2008 eine Frist von 60 Tagen für eine formgerechte Anmeldung über den serbischen Versicherungsträger an- setzte. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das Anmeldeformular dem serbischen Versicherungsträger innert Frist einreichte (wobei dafür nicht auf das Datum der Beglaubigung durch die serbische Verbindungs- stelle abzustellen ist; vgl. Art. 20 Verwaltungsvereinbarung und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1192/2013 vom 15. Januar 2015 E. 5.7.3), was aufgrund der fehlenden Daten auf dem Formular nicht schlüssig beur- teilt werden kann, vermag diese Fristansetzung den Schutz des Beschwer- deführers vor den Folgen einer mangelhafte Anmeldung bei einer unzu- ständigen Stelle nach Art. 29 Abs. 3 und 30 ATSG nicht aufzuheben: Da die involvierten Versicherungsstellen nach dem Schreiben vom 11. April 2008 bis zur Ansetzung der Frist über 17 Monate verstreichen liessen, er- scheint es vorliegend in jedem Fall unangemessen, dies zum Nachteil des Beschwerdeführers zu interpretieren. Als Anmeldedatum ist damit der 11. April 2008 anzusehen.

C-7250/2014 Seite 18 8.4 Damit steht dem Beschwerdeführer nicht wie von der Vorinstanz ent- schieden seit dem 1. August 2009, sondern seit dem 1. Oktober 2008 (zur Anwendung kommt Art. 29 Abs. 1 IVG gemäss 5. IV-Revision [in Kraft ab

  1. Januar 2008, AS 2007 5129], vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2012 vom 31. August 2012 E. 3.3) eine Rente zu. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die zugesprochene Dreiviertels- rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab diesem Datum auszu- richten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die medizinische Einschätzung der MEDAS (...) und ihres medizini- schen Dienstes sowie gestützt auf ihren Einkommensvergleich dem Be- schwerdeführer eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversi- cherung zugesprochen hat. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist hingegen insoweit teilweise gutzuheissen, als dass die Rente nicht ab dem 1. August 2009, sondern ab 1. Oktober 2008 auszu- richten ist. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 400.– nach dem Grad des Durchdringens zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Diffe- renzbetrag von Fr. 200.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die teilweise obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem teilweise obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführer ist zu Las-

C-7250/2014 Seite 19 ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not- wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzich- tet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmun- gen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen grundsätz- lich auf pauschal Fr. 800.– (inklusive Auslagen) festzusetzen. Nach dem Grad des Durchdringens ist die Parteientschädigung praxisgemäss zu hal- bieren, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt damit Fr. 400.–.

(Dispositiv nächste Seite)

C-7250/2014 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass der Beschwerdefüh- rer ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der schweizeri- schen Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Diffe- renzbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die IVSTA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 400.00 auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf

C-7250/2014 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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