Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7249/2017
Entscheidungsdatum
20.09.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7249/2017

Urteil vom 20. September 2019 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 30. November 2017).

C-7249/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1965 geborene, in ihrer Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) absol- vierte nach Abschluss der mittleren Reife eine Ausbildung zur Hotelkauf- frau. Sie arbeitete von 1989 bis 1993 im Hotelfach, war vom 1. Dezember 1989 bis 30. November 1990 in der Schweiz erwerbstätig und leistete da- bei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV). Im Anschluss war sie von 1994 bis 2000 in ihrer Heimat als Sekretärin tätig und danach vollzeitlich als Assistentin des Vor- sitzenden der Geschäftsführung bei der B._______ GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2012 auf. Der letzte Arbeitstag war am 20. September 2010 (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen- den: IVSTA oder Vorinstanz] 5, S. 9; 11, S. 6; 16, 26, S. 14; 36; 42). B. Am 29. September 2014 meldete sich die Versicherte beim deutschen Ver- sicherungsträger aufgrund psychischer Beschwerden zum Bezug einer In- validenrente an. Das entsprechende Formular E 204 DE wurde am 17. Ja- nuar 2017 an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) zur weiteren Be- arbeitung übermittelt und ging am 7. Februar 2017 ein (IV-act. 4 f.). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (IV-act. 6 – 13, 16, 26 – 33, 36 – 44) erliess die IVSTA einen Vorbescheid, in welchem sie feststellte, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege keine ei- nen Rentenanspruch begründende Invalidität vor. Der Beschwerdeführerin wurde die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (IV- act. 45). Nachdem die Versicherte ihren Einwand unter Beilage eines me- dizinischen Berichts eingereicht und Dr. med. Dr. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes der IVSTA, am 25. November 2017 zum neu eingereichten Arztbericht Stellung ge- nommen hatte (IV-act. 46 – 49, 51), erliess die Vorinstanz am 30. Novem- ber 2017 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (IV- act. 52).

C.

C-7249/2017 Seite 3 C.a Gegen die Verfügung vom 30. November 2017 erhob die Versicherte am 15. Dezember 2017 (act. 1) unter Beilage medizinischer Berichte Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und bat um erneute Überprüfung ihres Antrags auf eine Invalidenrente. Sie machte insbesondere geltend, seit September 2013 wegen Depressionen durchgehend arbeitsunfähig zu sein. C.b Am 5. Januar 2018 beantragte die Versicherte telefonisch die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung; das entsprechende schriftliche Gesuch vom 11. Januar 2018 ging am 15. Januar 2018 ein (act. 2 f.). Da- raufhin wurde die Versicherte mit prozessleitender Verfügung vom 16. Ja- nuar 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefor- dert, innert Frist das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (act. 4). In der Folge zog die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2018 (act. 11) ihren diesbezüglichen Antrag zurück, woraufhin sie vom Bundesverwal- tungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. März 2018 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmassli- chen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag wurde am 25. April 2018 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen (act. 12 f.). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2018 (act. 10) beantragte die Vorinstanz gestützt auf eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 2. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. C.d Mit Eingabe vom 25. April 2018 (act. 15) reichte die Versicherte, er- gänzend zu den bereits vorgelegten Unterlagen, das Schreiben "Chrono- logie der Haupt-Belastungen" zu den Akten. Am 25. Mai 2018 (act. 17) bat sie schliesslich replikweise unter Beilage weiterer Unterlagen erneut um Prüfung ihres Rentenanspruchs. C.e Mit Duplik vom 6. Juni 2018 (act. 19) führte die Vorinstanz aus, dass sich mangels neuer relevanter Aspekte keine Veranlassung zu einer geän- derten Betrachtungsweise gebe und hielt an den in der Vernehmlassung vom 15. Februar 2018 getroffenen Feststellungen und den darin gestellten Anträgen fest.

C-7249/2017 Seite 4 C.f Mit Eingaben vom 4. Oktober sowie am 7. Juni 2019 reichte die Versi- cherte unaufgefordert weitere Unterlagen zu den Akten (act. 22, 24). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleis- tet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der An- spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

C-7249/2017 Seite 5 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 30. November 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 30. November 2017) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 4. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen ei- ner Erstanmeldung. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels- rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG wer- den jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent- sprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhn- lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtspre- chung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V

C-7249/2017 Seite 6 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab ei- nem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie die Beschwerdeführerin – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz ha- ben. 4.2 Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt voraus, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind. 4.3 4.3.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_433/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1). Eine begutachtende medizini- sche Fachperson muss ausserdem über die notwendigen fachlichen Qua- lifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 4.3.2 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde- rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein- zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,

C-7249/2017 Seite 7 spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür- digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis- ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu- mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). 4.3.3 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person durch den RAD untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fäl- len stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbe- fund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhande- ner Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können. Das Ab- sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011, 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen; RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4 und 1988 U 56 S. 371). Die IV-Stelle kann auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be- richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa- che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver- sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin- weisen).

C-7249/2017 Seite 8 4.3.4 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prü- fung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin man- gels Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität abgewiesen. Ver- nehmlassungsweise wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass so- wohl von der behandelnden Psychiaterin ab September 2013 eine mittel- gradige, zeitweilig auch schwere depressive Episode als auch anlässlich eines Kuraufenthaltes im März 2011 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei. Demgegenüber seien zwei psychiatrische Gut- achter anlässlich der am 20. November 2014 sowie am 29. Juni 2015 durchgeführten Begutachtungen zur übereinstimmenden Beurteilung ge- langt, dass bei der Versicherten nur eine Dysthymie und eine Anpassungs- störung nach dem Tod der Eltern 2013 zu diagnostizieren sei. Ihre Arbeits- fähigkeit sei in einer der früheren als Assistentin einer Geschäftsleitung entsprechenden Tätigkeit im Umfang von 6 Stunden und mehr pro Tag bzw. vollschichtig gegeben. Der beurteilende Facharzt des ärztlichen Dienstes habe die beiden psychiatrischen Gutachten für überzeugend befunden und

C-7249/2017 Seite 9 sich deren Beurteilung angeschlossen. Hingegen habe er die Berichte der behandelnden Psychiaterin aufgrund einer nicht nachvollziehbaren Be- gründung als nicht plausibel erachtet. Eine Dysthymie begründe grund- sätzlich keinen Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes. Da einzig die Auswirkungen einer Dysthymie zu beurteilen gewesen seien, habe von ei- nem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden können. Die Be- schwerdeführerin hingegen ist der Auffassung, sie sei seit September 2013 aufgrund eines mittelgradigen bis schweren depressiven Leidens zu 100 % arbeitsunfähig. 5.2 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Mindestbeitrags- dauer von drei Jahren erfüllt hat (E. 4.2). Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitbe- rücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 36, Rz. 4). Die Beschwerdeführerin hat von Dezember 1989 bis Ende November 1990, also während 12 Monaten, Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IV-act. 16, 42). Aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland ergibt sich eine Gesamtversicherungszeit für die Begründung des Anspruchs auf alle Ren- tenarten von 297 Monaten (IV-act. 23). Somit hat die Beschwerdeführerin die erforderliche Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt. Zu überprüfen bleibt die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das Rentengesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 5.3 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 30. No- vember 2017 stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die Stellungnah- men von Dr. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 14. September und 25. November 2017 (IV-act. 44, 51) sowie auf die fachärztlichen Gutachten von Dr. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. De- zember 2014 und Dr. med. E._______, Fachärztin für Neurologie/Psychi- atrie, vom 29. Juni 2015 (IV-act. 10, 12). Die entsprechenden Berichte so- wie weitere medizinische Dokumente und Unterlagen sind, soweit erforder- lich, nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.

C-7249/2017 Seite 10 5.3.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung lagen der Vorinstanz fol- gende Berichte vor: 5.3.1.1 Im ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik F._______ in (...) (IV- act. 11), welcher anlässlich des stationären Aufenthalts vom 10. Februar bis 24. März 2011 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung erstellt und von Dr. G., Oberarzt, dem Dipl.-Psychologen Dr. med. H. sowie der Ärztin Dr. med. I._______ unterzeichnet worden war, wurden folgende Diagnosen genannt: – rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode ICD-10 F33.1 gesicherte Diagnose, Behandlungsergebnis 1 (gebessert) – sonstige näher bezeichnete Muskelkrankheiten: Schulterregion (Klavikula, Skapula, Akromioklavikular-, Schulter-, Sternoklaviku- largelenk) ICD-10 M62.81 gesicherte Diagnose, Behandlungser- gebnis 2 (unverändert). 5.3.1.2 Dipl.-Psych. und praktische Ärztin Q._______ gab in ihrer Beschei- nigung vom 6. September 2013 (IV-act. 9; act.1, Beilage 8) an, die Versi- cherte sei im Zeitraum vom April bis August 2013 aufgrund einer psychi- schen Dekompensation handlungsunfähig gewesen und habe sich nicht um Behördengänge kümmern können. 5.3.1.3 Dr. med. J._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, erwähnte in ihrem Bericht vom 19. November 2013 (IV-act. 7) die Di- agnose mittelgradige depressive Episode (F32.1). Im handschriftlich ver- fassten, ärztlichen Befundbericht zum Rehabilitationsantrag der Renten- versicherung (IV-act. 6) vom 7. Juli 2014 wiederholte sie die Diagnose und erachtete die Durchführung einer stationären Rehabilitation für erforderlich. In ihrer ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung (IV-act. 8) vom 8. September 2014 gab sie an, mit ambulanten Massnah- men sei eine wirklich durchgreifende Besserung und Stabilisierung des Krankheitsbildes und damit der längerfristige Erhalt der Arbeitsfähigkeit nicht erreichbar. Eine vorzeitige stationäre Rehabilitationsmassnahme in einer psychosomatischen Klinik mit einem multimodalen Konzept sei aus fachärztlicher Sicht daher dringend erforderlich. Im anlässlich des Be- schwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 16. März 2015 (IV-act. 1, Beilage 7) nannte sie schliesslich die Diagnose ausgeprägte mittelgradige bis schwere depressive Episode (F32.1-2), welche sie in ihrem fachärztli- chen Attest vom 10. Mai 2017 (IV-act. 29; act. 1, Beilage 6) wiederholte. Im Bericht vom 27. November 2017 (act. 1, Beilage 4), welcher ebenfalls im

C-7249/2017 Seite 11 Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, stellte sie eine mit- telgradige depressive Episode (F 32.1) fest. 5.3.1.4 Im ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Gebiet / Teilgebiet der Psychiatrie (IV-act. 10) vom 6. Dezember 2014, welches anlässlich der am 10. November 2014 erfolgten Untersuchung er- stellt worden war, nannte Dr. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen Dysthymia (F34.1) und Anpassungsstö- rung (F43.2) nach Tod beider Eltern im Jahr 2013 bei anankastischer Per- sönlichkeitsakzentuierung (Z78). 5.3.1.5 Dr. med. E., Fachärztin für Neurologie / Psychiatrie, er- wähnte in ihrem fachärztlichen Gutachten vom 29. Juni 2015 (IV-act. 12) ebenfalls neben einer "fortbestehende Anpassungsstörung nach dem Tod beider Eltern 2013 bei sensitiver Persönlichkeit F43.2" eine Dysthymie (F34.1). 5.3.1.6 Dr. med. K._______, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumato- logie, nannte im Formularbericht vom 24. November 2015 (IV-act. 13) fol- gende Diagnosen: Muskuläre Dysbalance; HWS-Syndrom (Indikations- schlüssel: WS2a) und Funktionsstörungen / Schmerzen durch Gelenkfunk- tionsstörung, Gelenkblockierung (auch ISG oder Kopfgelenke) ICD-10 Code M62.99. Im handschriftlich verfassten ärztlichen Befundbericht zum Rentenantrag (IV-act. 37) vom 31. Mai 2017 nannte sie in der Spalte 4 "Di- agnosen in der Reihenfolge ihrer medizinischen Bedeutung" Folgendes:

  1. HWS-Syndrom (M50.3 G)
  2. Chronischer Schmerz mit psy. und som. Faktoren R52.1 G
  3. Craniomandibuläre Dysfunktion K07.6 G
  4. Anpassungsstörung. Ebenfalls liegt ein Schmerzfragebogen vom 1. Juni 2017 (IV-act. 38) von Dr. med. K._______ in den Akten, in welchem u.a. angegeben wurde, dass die Patientin Dauerschmerzen mit Schmerzattacken habe. 5.3.1.7 Dr. med. L._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, diagnosti- zierte im handschriftlich verfassten, ärztlichen Befundbericht zum Renten- antrag vom 30. Mai 2017 (IV-act. 39) eine mittelgradige depressive Epi- sode, teilweise schwer (F32.1 G).

C-7249/2017 Seite 12 5.3.1.8 Nachdem die anlässlich des Anmeldeverfahrens eingereichten ärztlichen Berichte Dr. C., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie des medizinischen Dienstes der IVSTA, unterbreitet worden wa- ren, äusserte er sich in seiner Stellungnahme vom 14. September 2017 (IV-act. 44) dahingehend, dass die beiden ausführlichen psychiatrischen Gutachten vom 6. Dezember 2014 und 29. Juni 2015 zu denselben Diag- nosen und Beurteilungen kämen. Es bestehe durchaus ein Leidensdruck, doch seien die Befunde keineswegs so schwer, als dass sie willentlich nicht überwunden werden könnten. Die Dysthymie sei äusserst lästig, sie lasse alles schwer und mühsam erscheinen. Eine Arbeit sei aber deswegen nicht unmöglich. Dass die behandelnde Psychiaterin das anders sehe, sei nicht ungewöhnlich. Ihre Berichte seien aber so dürftig, dass sie weder nachvoll- ziehbar noch plausibel seien. 5.3.1.9 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Versicherte das fachärztliche Attest zur Vorlage bei der Rentenversicherung wegen Wider- spruch von Dr. med. J., Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie vom 23. Oktober 2017 (IV-act. 49; act. 1, Beilage 5) zu den Akten, in welchem angegeben wurde, diagnostisch handle es sich ursprünglich um eine ausgeprägte mittelgradige bis schwere depressive Episode (F32.1-2); mittlerweile habe sich das Zustandsbild vom Schweregrad zwar gebessert, es bestehe jedoch nach wie vor eine deutliche Symptomatik, die sich nur langsam zurückbilde. 5.3.1.10 Nachdem die anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereich- ten Einwände der Beschwerdeführerin vom 16. und 27. Oktober 2017 (IV- act. 46, 48) sowie das ärztliche Attest von Dr. med. J._______ vom 23. Ok- tober 2017 Dr. C._______ vorgelegt worden war, führte dieser am 25. No- vember 2017 (IV-act. 51) aus, die behandelnde Psychiaterin wiederhole ihre bereits bekannte Ansicht; sie bringe keine neuen Erkenntnisse. Es gebe keinen Anlass, von der Stellungnahme vom 14. September 2017 ab- zuweichen. 5.3.2 Im Weiteren wurden die folgenden, nach Verfügungserlass ausge- stellten Berichte, mit der Beschwerde zu den Akten gereicht: 5.3.2.1 In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11. Dezember 2017 (act. 1, Beilage 3) nannte Dr. med. J._______ abermals den ICD-10 Code F32.1 G. Im unaufgefordert eingereichten ärztlichen Befundbericht vom 18. September 2018 (act. 22, Beilage 4) nannte sie erneut die Diagnose mittelgradige depressive Episode (F32.1).

C-7249/2017 Seite 13 5.3.2.2 Dipl. Psych. M., bei welcher sich die Versicherte seit Mai 2016 in verhaltenstherapeutischer Behandlung befindet, hielt in ihrem Be- fundbericht vom 14. Dezember 2017 (act. 1, Beilage 2) eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger depressiver Symptomatik und die Entwicklung einer anhaltenden Depression fest. Mit der Replik wurde zu- dem ihr Bericht "Ergänzung zum Befundbericht" vom 22. Mai 2018 zu den Akten gereicht, in welchem auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. N. Bezug genommen und ausgeführt wurde, die Versicherte sei nicht in der Lage, eine berufliche Tätigkeit auszuüben (act. 17, Beilage 1). Im unaufgefordert eingereichten Befundbericht vom 1. Oktober 2018 (act. 22, Beilage 3) verwies sie auf die am 11. September 2018 durchge- führte testpsychologische Untersuchung (Test SCL-90-R zur Messung der Beeinträchtigung durch körperliche und psychische Symptome) und stellte zusammengefasst fest, dass weiterhin eine anhaltende depressive Erkran- kung, welche die Kriterien für eine mittelgradig depressive Episode erfülle, vorliege. 5.3.2.3 Dr. C._______ nahm am 2. Februar 2018 (act. 10, Beilage 1) zu den beschwerdeweise eingereichten medizinischen Unterlagen Stellung und hielt zusammengefasst fest, die Arztberichte der behandelnden Psy- chiaterin reichten nicht an die Qualität der genannten zwei Gutachten heran. Der Bericht vom 16. März 2015 (vgl. E. 5.3.1.3) sei identisch mit jenem vom 23. Oktober 2017 (vgl. E. 5.3.1.9), welcher bereits in der Ant- wort auf die Anhörung gewürdigt worden sei (vgl. E. 5.3.1.10). Im Bericht vom 27. November 2017 (vgl. E. 5.3.1.3) würden alle Argumente wieder- holt; diese seien bereits bekannt und gewürdigt worden. Zumeist würden die Klagen der Versicherten rezitiert; es fänden sich nur wenige Befunde. Vorliegend sei weder in psychiatrischer noch in somatischer Hinsicht eine relevante Komorbidität zur Dysthymie festgestellt worden. Somit seien ein- zig die Auswirkungen der Dysthymie zu beurteilen, welche definitionsge- mäss von der Schwere und den Auswirkungen her keiner auch bloss leich- ten Depression entspreche und rechtsprechungsgemäss keinen invalidi- sierenden Gesundheitsschaden darstelle. Deshalb könne von einem struk- turierten Beweisverfahren abgesehen werden. 5.3.2.4 Im Weiteren lagen der Replik zwei auf den 1. September 2014 und 7. April 2017 ausgestellte Schreiben der (...) Versicherung bei, aus wel- chen hervorgeht, dass die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund des Vorliegens einer Anpassungsstörung sowie einer mittelgradigen de- pressiven Episode anerkannt worden seien (act. 17, Beilage 2).

C-7249/2017 Seite 14 5.3.2.5 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 (act. 22) reichte die Versicherte unaufgefordert weitere Unterlagen ein. Im Bericht vom 21. April 2018 von Dr. med. O., Fachärztin für Neurologie (act. 22, Beilage 5) wurde die Diagnosen "chronisches Schmerzsyndrom bei chronischen Burn-Out- Syndrom bei rezidivierenden, mittelschweren depressiven Episoden und oromandibuläre Dysfunktion" genannt. In den Kurzattesten vom 5. März und 26. September 2018 (act. 22, Beilage 6) listete Dr. med. P., Fachärztin für Innere Medizin folgende Diagnosen auf: chronisches Schmerzsyndrom, Spannungskopfschmerzen und Depression. 5.4 Wie vorangehend ausgeführt, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt bis und mit Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2017 (siehe vorne E. 3.3). Nach diesem Zeitpunkt ergan- gene Arztberichte können deshalb – sofern sie keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erlauben – im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die unter E. 5.3.1.1 bis E. 5.3.1.9 aufgeführten Arzt- berichte sind vor Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden und somit Beurteilungsgegenstand. Hingegen sind die in E. 5.3.2.1 f. und E. 5.3.2.4 f. genannten Berichte nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden. Jedoch lassen sich aus ihnen Rückschlüsse auf den Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung sowie den weiteren Verlauf ziehen, weshalb sie in die Beurtei- lung des vorliegenden Sachverhaltes einzubeziehen sind. 5.5 Vorliegend führte Dr. C._______ des medizinischen Dienstes der IV- STA für die Beurteilung des Leistungsanspruchs keine eigene ärztliche Un- tersuchung durch, sondern zog die medizinischen Atteste der deutschen Ärzte heran und wertete diese aus. Seine Stellungnahmen vom 14. Sep- tember, 25. November 2017 und 2. Februar 2018 (IV-act. 44, 51; act. 10, Beilage 1) sind somit reine Aktenberichte. Ihnen kann nicht jegliche Aus- sen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden, denn sie sind entscheid- relevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.4.3 hiervor), kann darauf nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass die Stellungnahmen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzel- fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

C-7249/2017 Seite 15 versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des BGer 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2). 5.5.1 Dr. C._______ beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Akten des Dossiers. Dabei bezog er sich in sei- ner ersten Stellungnahme vom 14. September 2017 (IV-act. 44) lediglich auf die Gutachten von Dr. D._______ vom 6. Dezember 2014 und Dr. med. E._______ vom 29. Juni 2015 (IV-act. 10, 12; vgl. auch E. 5.3.1.4 f.), wel- che er für ausführlich hielt. Er machte Bemerkungen zu der von den Gut- achterinnen diagnostizierten Dysthymie, aufgrund welcher er eine Arbeit für nicht unmöglich erachtete und erwähnte, dass die gegenteilige Ansicht der behandelnden Psychiaterin nicht ungewöhnlich sei. Deren Berichte be- fand er für so dürftig, dass sie nicht nachvollziehbar oder plausibel seien. Dabei nannte er weder den Namen der Psychiaterin, noch auf welche ihrer Arztberichte er Bezug genommen hatte, zudem äusserte er sich nicht zur von Dr. med. J._______ diagnostizierten Depression. Die übrigen in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen, wie der Entlassungsbericht der Klinik F._______ 1 und die Arztberichte der Dres. med. K._______ und L._______ (IV-act. 11, 13, 37 – 39; E. 5.3.1.1, 5.3.1.6 f.) sowie die darin gestellten psychiatrischen und auch somatischen Diagnosen blieben un- beachtet. Nach Einsicht in das fachärztliche Attest vom 23. Oktober 2017 von Dr. med. J._______ (IV-act. 49, act. 1, Beilage 5), welches anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereicht worden war, führte Dr. C._______ am 25. November 2017 lediglich aus, es würden die bereits bekannten und beurteilten Ansichten wiederholt und keine neuen Erkenntnisse gebracht (IV-act. 51). Nachdem ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neue medizinische Berichte von Dr. med. J._______ (act. 1, Beilage 3, 4, 5, 7) und der Befundbericht von Dipl. Psych. M._______ (act. 1, Beilage 2) un- terbreitet worden waren, gab er am 2. Februar 2018 an, die Berichte der behandelnden Psychiaterin würden nicht an die Qualität der zwei Gutach- ten heranreichen, zumeist die Klagen der Versicherten rezitieren und nur wenige Befunde beinhalten. Er sah keine Veranlassung, von seinen Stel- lungnahmen abzuweichen. Weitere Ausführungen wurden nicht gemacht (act. 10, Beilage 1). 5.5.2 Aus den Akten geht ergibt sich in Bezug auf die psychischen Be- schwerdebilder Folgendes: 5.5.2.1 Bereits im Jahr 2011 ist die Versicherte während sechs Wochen stationär in der psychosomatischen Abteilung der Klinik F._______ in (...)

C-7249/2017 Seite 16 aufgrund einer rezidivierende, depressive Störung (mittelgradige Episode) behandelt worden. Im entsprechenden Entlassungsbericht wurde unter an- derem festgehalten, dass sie an einem starken Erschöpfungszustand, ver- bunden mit einer Abnahme der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, de- pressiven Verstimmungen, welche mit innerer Unruhe, Lustlosigkeit, sozi- alem Rückzug und Freudlosigkeit verbunden seien, gelitten hat (IV-act. 11, S. 6). Im psychischen Befund wurde erwähnt, dass die Stimmung aufgrund der abnehmenden Leistungsfähigkeit zum depressiven Pol verschoben sei. Die Psychomotorik wurde als eher unruhig bei deutlich spürbarer inne- rer Anspannung und erschwertem Antrieb geschildert (IV-act. 11, S. 7). Es konnte keine ausreichende Stabilisierung des psychophysischen Gesamt- zustandes erreicht werden. Die Versicherte wurde seit dem 20. September 2010 als durchgehend arbeitsunfähig erachtet (IV-act. 11, S. 10). Dr. med. J., welche die Versicherte seit September 2013 behandelt, diag- nostizierte ebenfalls wiederholt eine mittelgradige depressive Episode; zum Teil wurde diese auch als schwer angegeben (IV-act. 6 – 8, 29; act. 1, Beilagen 4, 6 f.). Im ausführlichen Bericht vom 19. November 2013 diag- nostizierte sie unter Angabe des ICD-10 Codes (F32.1) eine mittelgradige depressive Episode und hielt im psychischen Befund fest, dass sich ein ausgeprägtes depressives Erschöpfungssyndrom mit affektiver Labilität gezeigt habe. Bei der Verlaufskontrolle vier Wochen später sei eine Ver- besserung eingetreten (IV-act. 7). Im handschriftlich ausgefüllten, zum Teil nicht leserlichen Formularbericht vom 7. Juli 2014 erachtete Dr. med. J. eine stationäre Massnahme als dringend erforderlich (IV-act. 6). Am 8. September 2014 betonte sie erneut, dass mit ambulanten Massnah- men keine Verbesserung des Krankheitsbildes erreicht werden könne und wies auf die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmassnahme in einer psy- chosomatischen Klinik mit einem multimodalen Konzept hin (IV-act. 8). Zum weiteren Verlauf äusserte sich Dr. med. J._______ am 16. März 2015 (act. 1, Beilage 7) dahingehend, dass sich das Zustandsbild vom Schwe- regrad gebessert habe. Jedoch bestehe zu diesem Zeitpunkt eine deutli- che Symptomatik, die sich nur langsam zurückbilde. Dr. med. J._______ stellte eine starke Erschöpfung, Grübelneigung mit Gedankenkreisen und negativen Inhalten, Verlust an Lebensfreude, Niedergeschlagenheit und Überforderung fest. Zudem zeige sich darüber hinaus eine innere Unruhe und Unfähigkeit zur Entspannung. Ausserdem erwähnte Dr. med. J._______ Ängste und Rückzug bei grösserem Stress und leichter Irritier- barkeit bei alltäglichen Belastungen. Sie nannte die Diagnose ausgeprägte mittelgradige bis schwere depressive Episode (F32.1-2). Am 10. Mai 2017 bestätigte sie die Diagnose und erachtete die Versicherte seit Ausbruch der depressiven Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig. Aus ihrer Sicht konnte

C-7249/2017 Seite 17 durch die bisherigen therapeutischen Massnahmen (Pharmakotherapie, Psychotherapie, regelmässige fachärztliche Verlaufskontrollen und stüt- zende Gespräche) keine ausreichende Besserung erzielt werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente vorlagen (IV- act. 29, act. 1, Beilage 6). Dr. med. L._______ diagnostizierte in ihrem handschriftlich verfassten, ärztlichen Befundbericht vom 30. Mai 2017 (IV- act. 39) ebenfalls eine mittelgradige, teilweise schwere depressive Episode und erwähnte neben einem anhaltend schweren Erschöpfungsgefühl auch eine schlechte Schwingungsfähigkeit. Allerdings ist ihr Bericht sehr kurz gehalten und zum Teil unleserlich. Zudem stellt sich die Frage, inwiefern sie als Fachärztin für Allgemeinmedizin den psychischen Gesundheitszu- stand der Versicherten zu beurteilen vermochte. In ihren nachfolgenden Berichten hielt Dr. med. J._______ an den bereits gemachten Ausführun- gen und Diagnosen fest. Aus ihrer Sicht hat sich seit Beginn der Behand- lung keine wesentliche Änderung des Befundes ergeben. Phasenweise konnte sie jedoch eine diskrete Besserung in Teilbereichen feststellen, wel- che jedoch unter Belastung nicht anhalte (act. 1, Beilage 3, 4). Insgesamt ist der Krankheitsverlauf in den Berichten von Dr. med. J._______ klar dar- gelegt und die Aussagen sind schlüssig. Ihre handschriftlichen Berichte sind jedoch sehr knapp gehalten und zum Teil unleserlich, hingegen bein- halten die Berichte vom 19. November 2013, 8. September 2014 und 27. November 2017 (IV-act. 7, 8; act. 1, Beilage 4) neben der Diagnose, unter Angabe des ICD-10 Codes und dem psychischen Befund ergänzend Ausführungen zur psychiatrischen Vorgeschichte, eine kurze Familien- und biographische Anamnese sowie die Angaben der Versicherten betreffend ihre Leiden. Die Aussage von Dr. C., welcher die Berichte von Dr. med. J. als dürftig und aus diesem Grund als nicht plausibel qualifiziert hat, kann vorliegend nicht nachvollzogen werden. Dipl. Psych. M._______ diagnostizierte in ihrem Befundbericht vom 14. Dezember 2017 (act. 1, Beilage 2) ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger depressiver Symptomatik und die Entwicklung einer an- haltenden Depression. Sie erwähnte im Befund u.a. eine starke Erschöp- fung, schnelle Ermüdbarkeit, Verminderung des Antriebs, hohe allgemeine Anspannung und Durchschlafstörungen. Ausserdem gab sie an, die Versi- cherte leide unter einer depressiven Verstimmtheit, Niedergeschlagenheit bis Verzweiflung, Einsamkeit und Entwurzelung. Hinzu kämen Zukunfts- ängste, Panikattacken, Gedankenkreisen und Rückzug in die Wohnung. Die von Dipl. Psych. M._______ gemachten Aussagen sowie die gestellten Diagnosen gehen konform mit den Feststellungen von Dr. med. J._______ und sind nachvollziehbar. Gemäss ihren Arztberichten sowie dem Entlas-

C-7249/2017 Seite 18 sungsbericht der Klinik F._______ 1 hat die Versicherte an einer rezidivie- renden, mindestens mittelgradigen depressiven Störung gelitten, welche bereits 2011 einer stationären Behandlung bedurfte. 5.5.2.2 Hingegen diagnostizierte Dr. D._______ in ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2014 eine Dysthymie und eine Anpassungsstörung nach Tod beider Eltern im Jahr 2013 bei einer anankastischer Persönlichkeitsakzen- tuierung. Im psychischen Befund konnte sie einen gewissen sozialen Rück- zug eruieren, jedoch keine Hinweise für das Vorliegen von Auffassungs-, Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen ausmachen. Sie stellte – ebenso wie Dr. med. J._______ und Dipl. Psych. M._______ – Ängste, ins- besondere Zukunftsängste fest; jedoch lagen zum Untersuchungszeitpunkt weder Panikattacken noch Hinweise auf eine reine Angststörung vor. Aus Sicht von Dr. D._______ imponierte die Versicherte affektiv leicht depres- siv (IV-act. 10, S. 13 f.). In der Epikrise nahm sie zu den von der Versicher- ten geklagten Leiden (starke körperliche und seelische Erschöpfung, nied- rige Belastbarkeit, der Angst vor den Menschen) Stellung und führte aus, in der Untersuchung stellte sich in der Gesamtheit ein im Abklingen befind- licher Prozess der Umorientierung nach schweren, Verlust mit noch vor- handener leichter depressiver Symptomatik und gewisser Erschöpfung, eine noch erkennbare Trauer und eine anankastische Persönlichkeitsak- zentuierung dar. Das Gutachten beinhaltet eine Familien-, Eigen- sowie eine biographische Anamnese und Ausführungen zur aktuellen sozialen Si- tuation. Im Weiteren fasste Dr. D._______ die Krankheitsgeschichte aus- führlich zusammen und machte Angaben zu den klinischen und neurologi- schen Befunden (IV-act. 10, S. 2 – 12). Hingegen diskutierte sie die in den Akten liegenden Arztberichte nicht. Unklar ist demzufolge, ob sich Dr. D._______ mit den Vorakten einlässlich auseinandergesetzt hat. Ihr Gut- achten ist in dieser Hinsicht unvollständig. Dr. med. E._______ diagnosti- zierte in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2015 (IV-act. 12) ebenfalls eine Dysthymie und eine fortbestehende Anpassungsstörung nach dem Tod der Eltern im Jahr 2013, nannte jedoch eine sensitive Persönlichkeit. Im psy- chopathologischen Befund gab sie an, das formale Denken sei geordnet, die Ich-Grenzen geschlossen, die Versicherte sei nicht psychotisch und vom Affekt her nicht zum depressiven Pol verschoben. Sie sei etwas nie- dergedrückt und hoffnungsarm; der Antrieb sei objektiv gesehen jedoch un- auffällig. Es liege ein deutlicher Leidensdruck vor, aber es bestehe kein Anhalt für eine bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation (IV-act. 12, S. 7 f.). In der speziellen Anamnese erwähnte sie unter anderem, die Ver- sicherte habe weder Hobbies noch Kontakt zur Aussenwelt; ihr Tagesab- lauf sei monoton (IV-act. 12, S. 5). Ihr Gutachten enthält im Weiteren die

C-7249/2017 Seite 19 Angaben der Versicherten, eine Anamnese, Ausführungen zu den sozialen Verhältnissen, den Beschwerden, zur Medikation und zu Therapien. Je- doch hat sie in der Epikrise lediglich zur Expertise von Dr. D._______ Stel- lung genommen, obwohl sie angegeben hat, dass ihr auch der Arztbrief der Klinik F._______ vom 23. März 2011, die ärztliche Bescheinigung zur Vor- lage bei der Rentenversicherung von Dr. med. J._______ und noch andere Unterlagen vorgelegen hätten (IV-act. 12, S. 2). Dabei bestätigte sie die Diagnosen von Dr. D._______ und diskutierte das Vorliegen der anankas- tischen und sensitiven Persönlichkeit, unterliess es jedoch, zu den übrigen medizinischen Berichten Stellung zu nehmen. Insbesondere setzte sie sich nicht mit der seit 2011 gestellten Diagnose Depression und deren Verlauf auseinander (IV-act. 12, S. 8). Insofern ist auch ihr Gutachten unvollstän- dig. 5.5.2.3 Dr. C._______ stützte sich in seiner Beurteilung vor allem auf die Gutachten der Dres. D._______ und E.. Er verneinte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2018 (act. 10, Beilage 1) das Vorliegen ei- ner Depression mit der Begründung, dass die behandelnde Ärztin im Ge- gensatz zur Psychologin keine Konzentrationsstörungen festgestellt habe, was aussergewöhnlich bei einer mittelgradigen Depression sei. Jedoch führte Dr. med. J. in ihrem ärztlichen Befundbericht zum Renten- antrag (IV-act. 41) vom 31. Mai 2017 sowie im Bericht vom 27. November 2017 (act. 1, Beilage 4) Konzentrationsstörungen auf; Dipl. Psych. M._______ spezifizierte im Befundbericht vom 14. Dezember 2017 (act. 1, Beilage 2), dass die Konzentrationsfähigkeit im Allgemeinen leicht, bei hö- herer Komplexität und Dauer der Anforderungen deutlich herabgesetzt sei. Die Angaben sind nicht widersprüchlich zu den Feststellungen der Gutach- terinnen D._______ und E., welche zum Untersuchungszeitpunkt eine diskret geminderte resp. ausreichende Konzentrationsfähigkeit ge- schildert haben. Hingegen ist die Aussage von Dr. C. unvereinbar mit den in den Akten liegenden Arztberichten, sodass darauf nicht abge- stützt werden kann. 5.5.2.4 Zusammengefasst lässt sich aufgrund der Akten der psychische Gesundheitszustand nicht eindeutig zuordnen. Diesbezüglich ist der medi- zinische Sachverhalt nicht klar erstellt. 5.5.3 Im Weiteren machte die Versicherte in ihren Rechtsschriften geltend, sie leide an körperlichen Symptomen wie Schmerzen im Nacken, Herzbe- schwerden und Krämpfen im ganzen Körper (insb. act. 17, Beilagen 4).

C-7249/2017 Seite 20 Dies geht auch, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aus den medizinischen Unterlagen hervor: 5.5.3.1 So wird im ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik F._______ vom 28. März 2011 (IV-act. 11) neben den psychiatrischen Diagnosen unter Nennung des ICD-10 Codes M62.81 die gesicherte Diagnose "sonstige nä- her bezeichnete Muskelkrankheiten: Schulterregion (Klavikula, Skapula, Akromioklavikular-, Schulter-, Sternoklavikulargelenk)" genannt. Im körper- lichen Befund wurde ausgeführt, dass die Nackenmuskulatur verspannt, die übrige Muskulatur hingegen normoton und normotroph sei. Das Herz und die Lunge waren perkutorisch und auskultatorisch unauffällig (IV- act. 11, S. 7). Dr. med. J._______ gab in ihren Berichten vom 19. Novem- ber 2013 und 31. Mai 2017 an, dass diverse körperliche Befindlichkeiten vorlägen; im Untersuchungsbefund vom 7. Juli 2014 waren die Atemwege, das Herz, der Kreislauf, die Bauchorgane und der Bewegungsapparat je- doch ohne pathologischen Befund (IV-act. 6, 7, 41). Anlässlich der Begut- achtung am 20. November 2014 durch Dr. D._______ gab die Versicherte an, bei inneren Themen verkrampfe sich ihr Körper. Nach dem Tod der El- tern 2013 sei sie in einen extremen Zustand geraten; es hätten sich Herz- probleme eingestellt. Jetzt habe sie immer wieder Herzprobleme, wenn das Thema Trauer aufkomme (IV-act. 10, S. 10). Ebenso hielt Dr. med. E._______ in ihrer Expertise vom 29. Juni 2015 zu den Angaben der Ver- sicherten fest, dass sie körperlich reagiere, völlig verkrampft sei, Herz- schmerzen, Herz-Rhythmus-Störungen und Panikattacken habe; es "ziehe sich alles zusammen". Zudem leide sie unter Ängsten, sei verunsichert und erlebe Spannungsprozesse im Körper. Manchmal verkrampfe sich ihre ganze rechte Seite. Man habe auch festgestellt, dass ihr Atlas verschoben sei (IV-act. 12, S. 5). Dr. med. K._______ diagnostizierte am 24. Novem- ber 2015 neben einer muskulären Dysbalance auch ein HWS-Syndrom so- wie Funktionsstörungen / Schmerzen durch Gelenkfunktionsstörung, Ge- lenkblockierung (auch ISG oder Kopfgelenke) und nannte den ICD-10 Code M62.99 (Muskelkrankheit, nicht näher bezeichnet: Nicht näher be- zeichnete Lokalisation, vgl. https://www.icd-code.de/suche/icd/code/M62.- .html?sp=SM62.99, aufgerufen am 11. September 2019). Gemäss dem Schmerzfragebogen vom 1. Juni 2017 (IV-act. 38) litt die Versicherte an Dauerschmerzen mit Schmerzattacken. Am 31. Mai 2017 stellte Dr. med. K._______ zudem die gesicherte Diagnose "chronischer Schmerz mit psy. und som. Faktoren R52.1" und nannte zudem Verkrampfungen der Mus- kulatur, Spannungsgefühle im Kopf, einen sauren Geschmack im Mund, Druck auf das Herz und sozialen Rückzug (IV-act. 37). Im nach Verfü- gungserlass ausgestellten Befundbericht vom 14. Dezember 2017 hielt

C-7249/2017 Seite 21 Dipl. Psych. M._______ von der Versicherten geäusserte Somatisierungen mit schmerzhaften Verspannungen im Schulter- Nacken- und Kopfbereich, sowie unspezifischen Befindlichkeitsstörungen, wie wechselnde Schmerz- und Druckempfindungen fest (act. 1, Beilage 2). Im Bericht der Neurologin Dr. med. O._______ vom 21. April 2018 wird schliesslich die Diagnose "Chronisches Schmerzsyndrom bei chronischen Burn-Out-Syndrom bei re- zid. mittelschweren depressiven Episoden und Oromandibuläre Dysfunk- tion" genannt und im neurologischen Untersuchungsbefund deutliche My- ogelosen und ein Hartspann der tiefen Nackenmuskulatur sowie im Mus- culus masseter rechtsseitig festgehalten. Dr. med. O._______ sah keine neurogene Ursache der oben beschriebenen Beschwerden und ging von einem Zusammenhang mit der psychischen Grunderkrankung aus. 5.5.3.2 Die körperlichen Beschwerden werden von den Ärzten unter- schiedlich gewürdigt. Während Dr. med. K._______ und die Ärzte der Klinik F._______ ein HWS-Syndrom mit Verspannungen der Nackenmuskulatur als gesichert diagnostizierten, lag gemäss den Dres. med. J._______ und O._______ sowie der Dipl. Psych. M._______ die Ursache für die Leiden eher im psychosomatischen Bereich. Schliesslich waren die körperlichen Untersuchungsergebnisse, wie beispielsweise die des Herz-Kreislaufsys- tems und der Atemwege – bis auf die Verspannungen – unauffällig. Die Gutachterin Dr. D._______ hingegen erwähnte wohl die von der Versicher- ten während der Begutachtung gemachten Angaben zu ihren körperlichen Beschwerden, nahm jedoch weder eine Würdigung der körperlichen Symp- tomatik vor, noch äusserte sie sich zu den in den Vorakten liegenden Arzt- berichten, wie bspw. dem Bericht von Dr. med. K.. Dr. med. E. unterliess es ebenfalls, sich mit den körperlichen Beschwerden auseinanderzusetzen und diese den entsprechenden Diagnosen zuzuord- nen. Eine Aktendiskussion fehlt auch in ihrem Gutachten. Festzuhalten ist ausserdem, dass Hinweise auf eine psychosomatische resp. somatoforme Schmerzstörung vorliegen. Die von Dr. med. K._______ gestellte Diagnose "chronischer Schmerz mit psy. und som. Faktoren" sowie das im Bericht von Dr. O._______ diagnostizierte chronische Schmerzsyndrom wurde je- doch nicht weiter abgeklärt. Dr. C._______ stützte sich vollumfänglich auf die in den Gutachten der Dres. med. D._______ und E._______ genannte Diagnose Dysthymie und erachtete deshalb eine Abklärung nach den Stan- dardindikatoren für nicht erforderlich. Mit den übrigen Arztberichten setzte er sich nicht einlässlich auseinander; die diagnostizierte Schmerzstörung sowie die somatischen / psychosomatischen Beschwerdebilder diskutierte er nicht. Ebenso wenig hielt er es für notwendig, weitere Abklärungen zu veranlassen, obwohl gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei

C-7249/2017 Seite 22 einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein strukturiertes Be- weisverfahren nach den definierten Indikatoren vorzunehmen ist (BGE 141 V 281). Für die Anwendung der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 und zuvor ergangener Grundsatzurteile ist unbeachtlich, ob es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) oder um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) handelt (Urteil 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.4 m. w. H.). Demzufolge bedürfen die psychosomatischen Beschwerde- bilder der Versicherten einer umfassenden Abklärung nach dem struktu- rierten Beweisverfahren. Ebenfalls ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Versicherten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art unabdingbar, physische und psychische Beeinträchtigungen nicht isoliert, sondern interdisziplinär beurteilen zu las- sen (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann aufgrund der Akten nicht eindeu- tig festgestellt werden, ob eine psychosomatische Erkrankung resp. eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt, welche nach dem strukturierten Be- weisverfahren zu beurteilen ist. Diesbezüglich sind keine Abklärungen er- folgt. Zudem sind die psychiatrischen und somatischen Beschwerden nicht interdisziplinär untersucht worden, weshalb die Aktenlage als unvollständig erachtet wird. 5.5.3.3 Insgesamt weisen die Berichte von Dr. C._______ grobe Mängel auf. Sie stützen sich zum einen auf eine unvollständige Aktenlage, zum anderen ist weder eine interdisziplinäre Untersuchung der somatischen und psychischen Leiden noch eine Abklärung betreffend das Vorliegen und die Auswirkungen einer chronischen Schmerzstörung erfolgt. Im Weiteren fehlt eine einlässliche Auseinandersetzung mit den gesamten Akten sowie eine Zusammenfassung des medizinischen Verlaufs. Die Berichte sind zu- dem widersprüchlich und können nicht nachvollzogen werden. Sie genü- gen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht. Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den medizinischen Dienst der IVSTA waren nicht gegeben. 5.6 5.6.1 Unter den gegebenen Umständen ist festzuhalten, dass eine zuver- lässige Einschätzung, in welchem Mass die Beschwerdeführerin Ein- schränkungen unterliegt, aufgrund der bestehenden Aktenlage und ohne deren persönliche Untersuchung nicht rechtsgenüglich beurteilt werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht resp. die

C-7249/2017 Seite 23 Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt wurden (Art. 43 ff. ATSG so- wie Art. 12 und Art. 49 lit. b VwVG), sodass die Verfügung vom 30. Novem- ber 2017 aufzuheben ist. 5.6.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA auch im Lichte der Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 aus- nahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführungen des Bundesgerichts, wonach eine weitgehende Verlagerung der Experten- tätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, so das Bundes- gericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversiche- rungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung un- terliege. Im Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgut- achtens im Kontext der gesamten Aktenlage zum Schluss kommen, wei- tere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210 ff., E. 4.2). 5.6.3 Hier liegt indessen nicht ein vom Bundesverwaltungsgericht zu wür- digendes Administrativgutachten im Recht. Vielmehr war die Zulässigkeit eines Aktenberichts durch den medizinischen Dienst der IVSTA zu beurtei- len. Wie sich vorstehend gezeigt hat, konnte dieser jedoch nicht auf für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen im Sinn der Rechtspre- chung zurückgreifen. Eine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen offensichtlich unzulässig, was zwangsläufig zur weiteren Sachverhaltsab- klärungen hätte führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachver- haltsabklärung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerde- verfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären (sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann), auf das Gericht. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene umso grösser, als dass die Aktenbeurteilung durch den RAD (oder den medizinischen Dienst der Vor- instanz) gestützt auf ausländische Arztberichte, die oftmals weder eine er- forderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthalten noch in Kenntnis

C-7249/2017 Seite 24 der Vorakten und der spezifischen versicherungsmedizinischen Anforde- rungen der Invalidenversicherung verfasst werden, häufig vorkommen. Weiter ist zu beachten, dass für Fälle mit Auslandsbezug eine spezialisierte IV-Stelle eingerichtet worden ist. Daher und infolgedessen, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage keine genügende Beurteilung des Gesundheitszu- stands der Beschwerdeführerin erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückwei- sung wird mit der Weisung verbunden, eine interdisziplinäre, psychiatri- sche sowie internistische Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Er- messen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Ok- tober 2008 E. 6.3.1). Wird im Zusammenhang mit der Untersuchung eine psychosomatische / somatoforme Erkrankung festgestellt, so ist – wie grundsätzlich bei allen psychischen Erkrankungen – ein strukturiertes Be- weisverfahren nach den in BGE 141 V 281 definierten Indikatoren vorzu- nehmen, welches auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Be- rücksichtigung der Wechselwirkungen der verschiedenen Störungen ba- siert (BGE 143 V 418 E. 6 ff.; 141 V 281 E. 3.6 ff.). Im Rahmen der inter- disziplinären Begutachtung werden die Gutachter insbesondere auch im Hinblick auf das Zusammenwirken der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen haben. Die be- auftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent- scheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklä- rung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). 5.7 Im Weiteren ist vorliegend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn be- steht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Demnach kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie von der (...) Versicherung Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (vgl. act. 17, Beilage 2) zugesprochen erhalten hat, nichts zu ihren Guns- ten ableiten.

C-7249/2017 Seite 25 6. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. November 2017 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwä- gungen (E. 5.6.3) an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärun- gen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde- führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-7249/2017 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 16. Dezember 2017 wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 30. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzli- chen medizinischen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von E. 5.6.3 vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu nennendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-7249/2017 Seite 27

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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