Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-724/2018
Entscheidungsdatum
28.01.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 2.07.2020 (8C_170/2020)

Abteilung III C-724/2018

Urteil vom 28. Januar 2020 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Italien), vertreten durch lic. iur. Elda Bugada Aebli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 28. November 2017).

C-724/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1963 geborene, in seiner Heimat Italien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war – mit Unterbrüchen – von 1981 bis 2009 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Bei- träge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er bei der B._______ AG (letzter Arbeitstag am 21. November 2006) als Hilfsarbeiter im Bereich Lacke tätig (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 5, 12 f., 34). A.b Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erliess infolge von durch die damalige Arbeitgeberin initiierten Abklärungen bezüglich des Arbeitsplatzes sowie des Gesundheitszustandes des Versicherten (vgl. dazu insb. Dok. 16 S. 4-8, S. 59, S. 74-80, S. 97, S. 100-109, S. 117-119, S. 125-130, S. 142 f. sowie S. 147-155) am 4. Dezember 2006 eine Nicht- eignungsverfügung für Arbeiten in Produktionsbetrieben von Farben und Lacken mit Einsatz an Misch- und Gebindereinigungsanlagen, da beim Versicherten eine durch Lösungsmittelexposition verstärkte Rhinitis sicca festgestellt wurde (vgl. Dok. 2 S. 1 f. und Dok. 16 S. 71 f.). Für andere Ar- beiten unter Beachtung der Nichteignungsverfügung vom 4. Dezember 2006 wurde er hingegen für voll arbeitsfähig erachtet (vgl. Mitteilung vom 7. Dezember 2006 [Dok. 16 S. 62-64]). Infolge der erlassenen Nichteig- nungsverfügung kündigte ihm die damalige Arbeitgeberin per Ende März 2007 (Dok. 16 S. 54). A.c Auf Anraten der SUVA vom 27. Juli 2007 (vgl. Dok. 16 S. 9) reichte der Versicherte am 30. August 2007 bei der damals zuständigen Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons C., IV-Stelle (im Folgenden: IV- Stelle C.) ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung/Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Rente) ein (vgl. Dok. 1-7). Die IV-Stelle C._______ leitete in der Folge Abklärungen in be- ruflicher sowie medizinischer Hinsicht ein und zog insbesondere auch die Akten der SUVA bei (vgl. Dok. 8-16). Versuche im Rahmen der Arbeitsver- mittlung blieben ergebnislos und wurden nach Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfü- gung vom 23. September 2008 abgeschlossen (vgl. Dok. 18-33). Bezüg- lich der Prüfung der Rentenfrage unterbreitete die IV-Stelle C._______ dem Regionalen Ärztlichen Dienst die eingeholten medizinischen Unterla- gen zur Beurteilung. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 1. Juli 2008

C-724/2018 Seite 3 (vgl. Dok. 34 S. 4) stellte sie mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2008 zu- nächst die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (vgl. Dok. 35). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, im Rahmen dessen weitere me- dizinische Abklärung erfolgten (vgl. Dok. 36-42 und Dok. 45-58), sprach die IV-Stelle C._______ gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD vom 25. November 2009, mit welcher dem Versicherten unter Verweis auf die in den neuen Berichten erwähnte multifaktorielle kognitive Funktions- störung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attes- tiert wurde (vgl. Dok. 63 S. 5), dem Versicherten rückwirkend ab dem

  1. November 2007 eine ganze Rente zu (vgl. Verfügungen vom 31. März 2010 betreffend die laufende Rente ab 1. April 2010 resp. vom 27. Mai 2010 [Dok. 66] sowie Beschluss vom 12. März 2010 [Dok. 63]). A.d Die IV-Stelle C._______ leitete am 1. Juni 2011 eine Rentenrevision ein (vgl. Dok. 76-79), im Rahmen welcher sie zunächst eine bidisziplinäre, nach Intervention des Versicherten eine pluridisziplinäre medizinische Ab- klärung als notwendig erachtete (vgl. Dok. 80-84). Weil der Versicherte im Oktober 2011 nach Italien wegzog, übermittelte die kantonale IV-Stelle das Dossier im April 2012 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz), welche fortan das Rentenrevisionsverfahren weiterführte und ebenfalls eine umfassende me- dizinische Abklärung in der Schweiz als erforderlich erachtete (vgl. Dok. 86, 88-94). Meinungsverschiedenheiten über diverse Punkte betref- fend die Vergabe des Begutachtungsauftrags (vgl. dazu Dok. 94-107, 112, 118-120, 125) veranlassten die Vorinstanz am 30. Januar 2013, eine Zwi- schenverfügung zu erlassen, mit der sie an einer polydisziplinären Begut- achtung beim D._______ festhielt (Dok. 129). Die dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1159/2013 vom
  2. September 2014 insofern teilweise gut, als es die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 aufhob und die Angelegenheit zur Durchführung ei- nes neuen Zuweisungsverfahrens gemäss Art. 72 bis Abs. 2 IVV und unter Berücksichtigung der in Umsetzung von BGE 137 V 210 im KSVI sowie in dessen Anhang V festgelegten zusätzlichen Rahmenbedingungen an die Vorinstanz zurückwies. Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab (vgl. Dok. 135 f., 147, 153 sowie 155). B. B.a In der Folge wiederholte die Vorinstanz weisungsgemäss die Auftrags- vergabe über die Zuweisungsplattform SuisseMED@P. Der Gutach- tensauftrag wurde vom System dem D._______ [im Folgenden: D._______] zugewiesen (Dok. 156-182). Die Begutachtung erfolgte

C-724/2018 Seite 4 schliesslich vom 1. Februar 2016 bis 3. Februar 2016 in den Disziplinen Allgemeine innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, ORL (Oto-Rhino- Laryngologie oder Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde [HNO]) und Psychiatrie sowie in Neuropsychologie (vgl. Dok. 156-182). Das polydisziplinäre Gut- achten wurde am 25. Mai 2016 erstattet (vgl. Dok. 195; vgl. auch die Teil- gutachten [Dok. 189-194]) und in der Folge dem IV-ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser empfahl am 19. Juni 2016 in Würdi- gung des Gutachtens aufgrund des komplexen Sachverhalts eine Bera- tung durch das Gremium des IV-ärztlichen Dienstes (vgl. Dok. 204). Ge- stützt auf die im Rahmen der Beratung vom 18. August 2016 gezogenen Schlussfolgerungen des Gremiums wurde dem Versicherten mit Vorbe- scheid vom 17. Oktober 2016 die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt mit der Begründung, die mit Verfügung vom 31. März 2010 erfolgte Ren- tenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen; die damalige Verfügung werde wiedererwägungsweise aufgehoben (vgl. Dok. 207). B.b Aufgrund der am 11. November 2016 (Dok. 208), am 3. Januar 2017 (Dok. 212) sowie am 2. Februar 2017 (Dok. 216) geltend gemachten Ein- wände, wurde das Dossier erneut dem Gremium des IV-ärztlichen Diens- tes zur Beratung vorgelegt. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 16. Februar 2017 (Dok. 218) wurde dem Versicherten mit neuem Vorbe- scheid vom 6. April 2017 erneut die Aufhebung der Rente in Aussicht ge- stellt, dieses Mal jedoch mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem 25. Mai 2016 gebessert. Zwar sei dem Versicherten seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nach wie vor nicht zumutbar. Jedoch könne er eine leichte, seinen Leiden angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % ausüben. Dies führe zu einer rentenauschliessenden Erwerbsminde- rung von 35 % (Dok. 221). B.c Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2017 (Dok. 222) gegen den neuen Vorbescheid vom 6. April 2017 Einwand erhoben sowie mit Eingabe vom 28. August 2017 (Dok. 224) unter Beilage eines radiolo- gischen Berichts vom 3. Juli 2017 (Dok. 225) zusätzlich Schulterbeschwer- den geltend gemacht hatte, unterbreitete die Vorinstanz das Dossier aber- mals dem Gremium des IV-ärztlichen Dienstes. Gestützt auf dessen Beur- teilung vom 31. August 2017, mit welcher an der Auffassung vom 16. Feb- ruar 2017 (Dok. 226) festgehalten wurde, hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. November 2017, welche am 19. Dezember 2017 zugestellt wurde (vgl. Dok. 229), die Rente per 1. Februar 2018 auf (Dok. 228 und 229).

C-724/2018 Seite 5 C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, mit Eingabe vom 1. Februar 2018 (Da- tum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, (1.) die Vorinstanz sei in Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2013 (recte: 28. November 2017) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch über Ende Januar 2018 hinaus die gesetzlichen Leistungen (Rente) zu erbringen; (2.) eventualiter sei vom angerufenen Gericht eine gerichtli- che polymedizinische Begutachtung nach Massgabe der neuesten Bun- desgerichtspraxis zum strukturierten Beweisverfahren anzuordnen und ge- stützt darauf neu über die gesetzlichen Leistungen zu verfügen. Zur Be- gründung macht der Beschwerdeführer einerseits eine Verletzung des An- spruchs auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Andererseits bringt er vor, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht erfüllt seien im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz leide er immer noch an einer multifaktoriellen Enze- phalopathie, welche sich nicht einfach in Luft auflöse. Die wechselnde Be- gründung der Vorinstanz, wonach eine Depression, gar ein «trouble ma- jeur» bzw. bloss eine tiefe Intelligenz zur Rentenzusprache geführt habe, entbehre aufgrund der medizinischen Akten jeder Grundlage. Das Fortbe- stehen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen einer multifaktoriel- len Enzephalopathie (bei einem IQ von 73) und der rheumatologischen Einschränkungen könne aufgrund der seinerzeit zur Rentenzusprache füh- renden Akten nicht verneint werden. Sofern sich das Gericht aufgrund der vorhandenen Akten nicht von der unverändert hohen und andauernden Ar- beitsunfähigkeit überzeugen könne, werde eventualiter die Anordnung ei- nes Gerichtsgutachtens in den Fachgebieten Neurologie/Neuropsycholo- gie, Rheumatologie, ORL, Gastroenterologie und Psychiatrie beantragt, da einem Gerichtsgutachten eine höhere Beweiskraft zuzuordnen sei (vgl. Ak- ten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Am 13. Februar 2018 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwi- schenverfügung vom 6. Februar 2018 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 2-4). C.c Mit Vernehmlassung vom 6. März 2018 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bestritt zunächst, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren und das rechtliche Gehör verletzt worden seien. Zudem sei dem Antrag auf Durchführung einer ORL-Abklärung ent- sprochen worden. Im Weiteren führte die Vorinstanz im Wesentlichen zur

C-724/2018 Seite 6 Begründung aus, dass anlässlich der Berentung die IV-Stelle C._______ gestützt auf zahlreiche im Jahr 2009 durchgeführte medizinische Abklärun- gen zur Feststellung gelangt sei, dass der Beschwerdeführer damals an umfangreichen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gelitten habe, wobei kognitive Funktionsstörungen multifaktorieller Genese und eine depressive Störung, welche auch als eine der Mitursachen der kogni- tiven Störungen gesehen worden sei, im Vordergrund gestanden hätten. Wegen der depressiven Störung sei dem Beschwerdeführer von der IV- Stelle C._______ mit Schreiben vom 12. März 2013 eine Schadenminde- rungspflicht auferlegt worden, sich einer fachärztlichen Psychotherapie zu unterziehen. Anlässlich der Begutachtung durch das D._______ habe keine psychiatrische Diagnose mehr gestellt werden können und die kog- nitiven Einschränkungen seien als leicht beurteilt worden. Während die Ar- beitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit hauptsächlich wegen der Lösungs- mittelexposition unverändert mit 100 % veranschlagt worden sei, sei in leichten, leidensangepassten Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsunfähig- keit lediglich noch im Umfang von 20 % festgestellt worden, wobei diese vor allem durch eine Neuropathie bedingt sei. Der ärztliche Dienst der IV- STA habe diese Feststellungen bestätigt. Der Einkommensvergleich habe schliesslich einen IV-Grad von 35 % ergeben (vgl. BVGer-act. 6). C.d Nachdem sich der Versicherte innert der mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2018 angesetzten Frist zur Einreichung einer Replik nicht mehr hat vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – mit Verfügung vom 15. Mai 2018 ge- schlossen (vgl. BVGer-act. 7-9). C.e Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – so- weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

C-724/2018 Seite 7 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 28. November 2017, mit der die Vorinstanz die bisher aus- gerichtete ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise per Ende Januar 2018 aufgehoben hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch ab dem

  1. Februar 2018 weiterhin Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat und damit insbesondere, ob die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich ab- geklärt und gewürdigt hat.

3.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. November 2017) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ärztliche Berichte, die sich über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Ge- richt auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (vgl. Urteil BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind im Weiteren grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden

C-724/2018 Seite 8 oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 28. November 2017 in Kraft standen; wei- ter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge- treten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer- den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10; vgl. auch Urteil des BGer 9C_732/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1.2). 3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren

C-724/2018 Seite 9 gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 4. Der Beschwerdeführer macht zunächst in formeller Hinsicht und bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens eine Verletzung des Anspruchs auf ein fai- res Verfahren und des rechtlichen Gehörs geltend. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 m.w.H.). 4.2 Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf ein faires Verfahren und derjenige auf rechtliches Gehör tangiert sein sollen, wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren sowohl Gele- genheit gegeben, (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen ge- gen eine Begutachtung an sich oder zu Art und Umfang der Begutachtung vorzubringen und Ergänzungsfragen (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 22. Januar 2015 [Dok. 165 f.]) zu stellen, wie auch materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 23. Oktober 2015 [Dok. 173]). Der Beschwerdeführer hat indes keine materiellen Einwendungen gegen die vorgesehene Wahl der Fachdisziplinen erhoben, sondern mit Eingabe vom 2. Februar 2015 ledig- lich Ergänzungsfragen eingereicht (vgl. Dok. 167). Diese sind im Übrigen,

C-724/2018 Seite 10 nebst den früher am 3. September 2009 eingereichten, in den Fragekata- log aufgenommen worden (vgl. Dok. 104 S. 2, Dok. 166 f. sowie Dok. 169). Auch hat der Beschwerdeführer keine materiellen oder formellen Einwen- dungen gegen die vorgesehenen Gutachter vorgebracht. Im Gegenteil. Er hat sich am 4. November 2015 explizit mit der Begutachtung einverstanden erklärt (vgl. Dok. 175). Was den später gestellten Befangenheitsantrag ge- gen Dr. med. E._______ anbelangt, weist die Vorinstanz zutreffend darauf- hin, dass der IV-Arzt am 19. Juni 2016 lediglich eine erste Beurteilung vor- genommen hat (Dok. 204) und in der Folge an den weiteren, sowohl vor als auch nach dem am 2. Februar 2017 (Dok. 216) vom Beschwerdeführer gestellten Befangenheitsantrag durchgeführten Besprechungen des Gre- miums gar nicht teilgenommen hat (vgl. die jeweiligen Protokolle vom 19. August 2016 [Dok. 206], vom 21. Februar 2017 [Dok. 218] sowie vom 20. November 2017 [Dok. 226]). Der Einwand des Beschwerdeführers zielt somit insoweit ins Leere. 4.3 Betreffend die bereits im Beschwerdeverfahren C-1159/2013 vorge- brachten, gleichlautenden Einwände betreffend Durchführung der medizi- nischen Begutachtung in der Schweiz durch eine MEDAS, betreffend den Umstand einer überwiegend für die Invalidenversicherung erfolgende Tä- tigkeit einer MEDAS, der Wahl der durchzuführenden Fachdisziplinen so- wie betreffend die Sprachkenntnisse der Gutachter im Rahmen der Begut- achtung kann mangels neuer Argumente vollumfänglich auf das bereits im Urteil C-1159/2013 vom 15. September 2014 Ausgeführte verwiesen wer- den (vgl. dort E. 3.2.3, E. 3.4.3 bis 3.4.5 sowie E. 3.5.2). Im Übrigen hat entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2016 eine ORL-Untersuchung stattgefunden (vgl. das Teilgutachten vom 11. Februar 2016 [Dok. 192]). Zum anderen ist die Frage, ob die Gutachter im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu Recht auf eine Untersu- chung in der Fachdisziplin Gastroenterologie verzichtet haben, ohnehin im Rahmen der materiellen Beweiswürdigung zu prüfen (vgl. E. 8 ff. hiernach). 4.4 Im Weiteren sind entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die beiden Ultraschallbilder der Genitalien sowie des Bauchs vom 24. April 2012 resp. vom 29. Oktober 2013 wie auch das Röntgenbild vom 6. De- zember 2012 in den vorinstanzlichen Akten enthalten und eindeutig ihm zuzuordnen, hat er diese doch selber zur Begutachtung mitgebracht (vgl. Dok. 185-187 sowie Dok. 195 S. 9). Schliesslich weist die Vorinstanz zu- treffend darauf hin, dass die Rügen bezüglich Protokolle des medizinischen

C-724/2018 Seite 11 Gremiums an der Sache vorbeizielen, sind diese Stellungnahmen in inhalt- licher Hinsicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohnehin einer ma- teriellen Würdigung zu unterziehen. 5. In materieller Hinsicht umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die ganze IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgeho- ben hat. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

C-724/2018 Seite 12 5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei- teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge- richtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs- sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auf- tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi- gen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behan- delnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Al- lerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benen- nen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.).

C-724/2018 Seite 13 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt eben- falls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be- darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 5.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson- dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge- sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga- benbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfä- higkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un- beachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten- anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts- zustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis). 5.6 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände- rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs be- ruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei kommt einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der

C-724/2018 Seite 14 zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zu. Eine Revisions- verfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Ren- tenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3; 109 V 262 E. 4a). 5.7 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- stands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer ent- scheidungserheblichen Differenz in den medizinischen Unterlagen zu ent- nehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur ent- scheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich da- von ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Ände- rung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll- ständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung be- weisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Ein- schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Ver- hältnisse sich verändert haben. Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzu- grenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Verände- rung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tat- sächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztli- chen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteil des BGer 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1 m.H.).

C-724/2018 Seite 15 6. Zunächst ist der massgebende zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in anspruchsre- levanter Weise verändert hat, festzustellen. 6.1 Wie bereits ausgeführt, ist von der letzten materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches auszugehen. Diese erfolgte im Hinblick auf die erst- malige Rentenzusprechung mit ursprünglicher Verfügung vom 31. März 2010 (betr. Rentenauszahlung ab 1. April 2010) resp. vom 27. Mai 2010 (betr. Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. März 2010 [vgl. Dok. 66]). Bei der vorliegend umstrittenen Rentenrevision han- delt es sich um die erste von Amtes wegen durchgeführte Überprüfung der damaligen Rentenzusprechung. 6.2 Die rückwirkend ab 1. November 2007 ausgerichtete ganze IV-Rente beruhte auf der Annahme, dass beim Beschwerdeführer «aufgrund von umfangreichen Diagnosen seit dem 22. November 2006 (Beginn der ein- jährigen Wartefrist) von einer 100 % Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der freien Wirtschaft» ausgegangen werden könne (vgl. Begründung der Ver- fügung vom 31. März 2010 [Dok. 66 S. 3 und S. 7]). Um welche umfang- reichen Diagnosen es sich dabei handelt, ist anhand der nachfolgenden medizinischen Unterlagen zu bestimmen. Der ursprünglichen Rentenver- fügung vom 31. März 2010 resp. 27. Mai 2010 lag der folgende medizini- sche Verlauf bzw. Sachverhalt zugrunde: 6.2.1 6.2.1.1 Zunächst ist den von der IV-Stelle C._______ bei der SUVA einge- holten Akten zu entnehmen, dass der Unfallversicherer, gestützt auf den von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers eingangs geäusser- ten Verdacht einer toxischen Rhinopathie (vgl. dazu insb. die medizini- schen Berichte des Kantonsspitals F._______ betr. Zytologie der Nase vom 14. und 15. März 2006 [Dok. 16 S. 151 f.]; Arztzeugnis UVG des Dr. med. G._______ vom 26. Mai 2006 [Dok. 16 S. 147]; Arztbericht des Dr. med. H._______ z.Hd. des Hausarztes Dr. med. I._______ vom 20. April 2007 [Dok. 16 S. 142 f.]; Arztzeugnis UVG des Dr. med. H._______ vom 12. Mai 2006 [Dok. 16 S. 137]), hinsichtlich einer möglichen Berufskrankheit di- verse Abklärungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sowie zu des- sen Gesundheitsverlauf bei Arbeitskarenz und Wiederaufnahme der Arbeit getätigt hat (vgl. insb. Besuchsrapport des SUVA-Arztes Dr. med. J., Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 12. Juli 2006 [Dok. 16 S. 127-130]; Bericht von Dr. med. H. betr.

C-724/2018 Seite 16 die mit der SUVA vereinbarten Kontrolluntersuchungen vor und nach Wie- deraufnahme der Arbeit vom 11. und 19. Juli 2006 [Dok. 16 S. 125]; Be- suchsprotokoll des SUVA-Chemikers Dr. K._______ betr. Arbeitsplatzin- spektion vom 13. September 2006 [Dok. 16 S. 117-119]; Bericht betr. die am 18. September 2006 erfolgte fachärztliche Untersuchung von Dr. med. J._______ vom 19. September 2006 [Dok. 106-109]; Bericht des SUVA- Arztes Dr. med. L., Facharzt für Ohren-, Nasen und Halskrankhei- ten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie sowie Arbeitsmedizin, betreffend die am 26. September 2006 erfolgte fachärztli- che Untersuchung vom 27. September 2006 [Dok. 16 S. 100-104]). Mit Stellungnahme vom 21. November 2006 hielt schliesslich der SUVA-Arzt Dr. med. J., Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, fest, auf Grundlage einer ätiologisch letztlich unklaren Rhinitis sicca müsse eine durch die Einwirkung von Lösungsmitteldämpfen am Arbeitsplatz mit hoher Wahrscheinlichkeit richtunggebende Verschlimmerung dieser Rhini- tis sicca konstatiert werden. Mittel- sowie längerfristig wäre aufgrund des überblickbaren Verlaufs mit einer erheblichen gesundheitlichen Gefähr- dung des Beschwerdeführers zu rechnen. Infolgedessen erliess die SUVA am 4. Dezember 2006 eine Nichteignungsverfügung, wonach der Be- schwerdeführer für Arbeiten in Produktionsbetrieben von Farben und La- cken mit Einsatz an Misch- und Gebinde-Reinigungsanlagen als nicht ge- eignet erklärt wurde (vgl. Dok. 16 S. 71-80). Für andere Arbeiten wurde der Beschwerdeführer hingegen – so auch vom Hausarzt Dr. med. I._______ – weiter zu 100 % als arbeitsfähig beurteilt (vgl. Dok. 16 S. 62-64 und S. 66). 6.2.1.2 Dr. med. I._______ nennt im ärztlichen Zwischenbericht zuhanden der SUVA vom 27. Januar 2007 die Diagnose toxische Rhinopathie auf Lö- sungsmittel und führt bezüglich des Gesundheitsverlaufs aus, dass der Be- schwerdeführer seit dem Arbeitsende minime subjektive Besserung ver- spüre (vgl. Dok. 16 S. 59). 6.2.1.3 Dr. med. M._______, Augenärztin FMH, die der Versicherte wegen Tränen und Brennen der Augen aufgesucht hat, berichtet am 1. März 2007 von Benetzungsstörungen, injizierter Bindehaut, Störung der Oberfläche, Schaumbildung der Tränenflüssigkeit, leichte Blepharitis, einer unauffälli- gen Hornhaut, einer sauberen Vorderkammer, einer klaren Linse und ei- nem regelrechten Fundus zentralis. Zur Behandlung habe sie ihm neben Vismed-Tropfen auch Maxitrol-Salbe für die leichte Blepharitis verordnet (vgl. Dok. 16 S. 51).

C-724/2018 Seite 17 6.2.1.4 Im an den Hausarzt des Beschwerdeführers adressierten Bericht vom 8. März 2007 führt Dr. med. M._______ zudem aus, sie habe keine Anhaltspunkte für eine diabetische Retinopathie gefunden. Wegen der chronischen Benetzungsstörung habe sie der SUVA einen Bericht ge- schrieben (vgl. Dok.16 S. 39). 6.2.1.5 In einer Aktennotiz vom 2. April 2007 erachtet der SUVA-Arzt Dr. med. J._______ die von Dr. med. M._______ erhobenen Befunde als berufsfremd (vgl. Dok. 16 S. 46). 6.2.1.6 Mit Blick auf einen ärztlichen Zwischenbericht vom 24. Mai 2007 von Dr. med. I._______ (vgl. Dok.16 S. 39 und S. 59) hielt der SUVA-Arzt Dr. med. J._______ am 8. Juni 2007 fest, dass im Bericht vom 24. Mai 2007 keine neue Problematik beschrieben werde. Unter Beachtung der Nichteignungsverfügung könne von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Dok. 16 S. 27). 6.2.2 Im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle C._______ vom 17. September 2007 nennt der Hausarzt Dr. med. I., Facharzt für Allgemeinmedi- zin FMH, eine seit 2006 bestehende toxische Rhinopathie und Lumbalgien als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine Adipo- sitas und einen Diabetes mellitus Typ 2 als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit verweist er auf die Akten der SUVA (vgl. Dok. 6). 6.2.3 Dr. med. N., Facharzt für Dermatologie und Venerologie FMH sowie Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie FMH, di- agnostiziert in seinem Bericht zu Handen Dr. med. I._______ vom 19. Sep- tember 2007 eine unklare, kaum objektivierbare Zungen- und Rachen- schwellung (vgl. Dok. 11). 6.2.4 Im zuhanden der IV-Stelle C._______ erstellten Bericht vom 13. No- vember 2007 nennt Dr. med. H._______ die Diagnose toxische Rhinopa- thie und führt im Weiteren aus, dass aus Sicht der toxischen Rhinopathie eine Arbeit ohne entsprechende Lösungsmittel zu 100% zumutbar sei (Dok. 22). 6.2.5 Im Bericht des Universitätsspitals C._______ (im Folgenden: Unispi- tal C._______), Abteilung Rheumaklinik und Institut für Physikalische Me- dizin, vom 28. Januar 2008 werden folgende «aktive Diagnosen» genannt: Chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

C-724/2018 Seite 18

  • Ausstrahlung in den rechten Unterbauch und Oberschenkel,
  • linkskonvexe BWS/LWS-Skoliose, Hyperkyphose des thorakolumbalen Über- ganges bei Keilwirbel LWK sowie Übergangsanomalie mit Lumbalisation SWK 1,
  • Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz thorakolumbal,
  • Diskusprotrusion L4/5 rechts (CT der LWS 10/2003),
  • St.n. Morbus Scheuermann, multisegmentale degenerative Bandscheibenver- änderungen und Spondylarthrosen, flache Diskushernie mediolateral links Th 12/L 1 ohne Nervenwurzelkompression thorakolumbal (MRI der LWS 12.11.2007) Intermittierendes Karpaltunnelsyndrom rechts Im Weiteren werden folgende «inaktive Diagnosen» aufgeführt: Diabetes mellitus Typ 2, aktuell unbehandelt Adipositas Grad II (BMI 35.2 kg/m2) Lösungsmittelallergie Bei Zuweisung wurde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festgehalten. In der zusammenfassenden Beurteilung wird festgehalten, dass das funktionelle Problem allenfalls in einer leicht verminderten Schulter-Armkraft bestehe, wobei die erreichten Testwerte altersbezogen als sehr gut einzustufen seien. Die erwähnten degenerativen Veränderungen des Rückens sowie die beobachtbare Fehlhaltung des Rückens wirkten sich nicht wesentlich leistungsmindernd aus. Der Patient habe bei den Tests durchwegs gute Leistungsbereitschaft gezeigt und es sei keine Selbstlimitierung festgestellt worden, noch habe es Inkonsistenzen gegeben. Die Belastbarkeit gemäss erreichter Testwerte liege allgemein im Bereich einer schweren Arbeit. Die Basistests erlaubten aufgrund der reduzierten Testauswahl und der fehlen- den Belastungsdauer keine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfan- ges. Aufgrund der aktuellen Situation spreche jedoch kaum etwas gegen eine Ganztagestätigkeit (vgl. Dok. 26). 6.2.6 Im Bericht vom 21. April 2008 führt Dr. med. M._______ aus, die Be- schwerden am rechten Auge seien eine Folge der Benetzungsstörung. An- haltspunkte für eine diabetische Retinopathie habe sie nicht (Dok. 29). 6.2.7 Im Bericht des Spitals O._______ vom 21. April 2008 wird nach Durchführung einer Oesophagogastroduodenoskopie eine kleine axiale Hi- atusgleithernie als Diagnose erwähnt. Zudem bestehe ein galliger Reflux bei ansonsten unauffälliger Panendoskopie. Die Beschwerden seien mit einer Refluxkrankheit vereinbar (Dok. 30).

C-724/2018 Seite 19 6.2.8 Dr. med. P., Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) führt am 1. Juli 2008 in Würdigung von diversen medizinischen Berichten aus, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, dass lediglich die toxische Rhinopathie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige und somit mit der SUVA koordiniert wer- den könne (vgl. Dok. 34 S. 4). 6.3 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gingen bei der IV-Stelle C. folgende zusätzlichen medizinischen Berichte ein: 6.3.1 6.3.1.1 Im Bericht des Unispitals C., Abteilung Neurologische Kli- nik und Poliklinik, vom 20. Januar 2009 wird eine Migräne ohne Aura (ICHD-II: 1.1) seit ca. 2006 bei rechtsseitigen, starken und hämmernden Kopfschmerzen, Phonophobie und Verdacht auf isolierte visuelle Migräne- Auren diagnostiziert (vgl. Dok. 46). 6.3.1.2 Im Bericht des Unispitals C., Abteilung Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 12. Februar 2009 werden eine Chronische Rhinopathie mit/bei anamnestischem Verdacht auf posteriore Rhinorrhoe, eine rezidivierende enorale Aphthosis, ein Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine Migräne ohne Aura seit ca. 2006 mit/bei rechtsseitigen starken und hämmernden Kopfschmerzen, Phonophobie und Verdacht auf isolierte visuelle Migräne als Diagnosen genannt (Dok. 48). 6.3.1.3 Im neuropsychologischen Bericht der neurologischen Klinik des Unispitals C._______ vom 5. Mai 2009 wurden kognitive Defizite festge- stellt und dazu ausgeführt, dass eine klare ätiologische Zuordnung der in der Befunderhebung festgestellten Defizite schwierig sei. Wie in der Lite- ratur beschrieben, umfassten die prominentesten kognitiven Defizite, bei einer durch chronische Lösungsmittelexposition induzierten toxischen En- zephalopathie, sowohl Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfunktionen als auch eine kognitive Verlangsamung. Ein solches primär frontales und fronto-subkortikales Minderfunktionsmuster liege beim Patienten vor; je- doch könne ein ähnliches Ausfallsmuster auch bei Diabetes oder affektiven Störungen beobachtet werden, welche die Minderleistung zu gewissem Grad mitbedingt. Zusammengefasst sei am ehesten von einer multifaktori- ellen Genese der kognitiven Defizite auszugehen. Dennoch scheine es wichtig festzuhalten, dass der Patient laut eigenen Aussagen für eine län- gere Zeit einer massiven Lösungsmittelexposition ausgesetzt gewesen sei, und dass bukkofaziale, sensorische Defizite bestünden. Daher werde zur

C-724/2018 Seite 20 Klärung, ob eine toxische Enzephalopathie vorliege oder nicht, eine einge- hende neurologische Untersuchung mit Bildgebung des Kopfes empfohlen. Zudem wäre aus neuropsychologischer Sicht eine Verlaufsuntersuchung in 1 bis 2 Jahren sinnvoll (vgl. Dok. 51). 6.3.1.4 Im Bericht der Abteilung für Arbeits- und Umweltmedizin des Unispitals C._______ vom 3. August 2009 wurden folgende Diagnosen festgehalten:

  • Kognitive Funktionsstörung, multifaktoriell (MRI Gehirn vom 23. Juni 2009: al- tersentsprechend, kein Hinweis auf eine Leukenzephalopathie oder Atrophie)
  • Rhinitis sicca unklarer Aetiologie (durch Lösungsmittel verstärkt) J31.0
  • Blepharitis der Augen, sehr wahrscheinlich nicht berufsbedingt H02.9
  • Migräne ohne Aura seit ca. 2006 G43.0
  • Metabolisches Syndrom mit  Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 1985) mit Mikroalbuminurie, unter oralen Diabetika; ohne Polyneuropathie, ohne diabetische Retinopathie  Adipositas BMI (34 kg/m2) E66.9
  • Intermittierende Rückenschmerzen, bei St. n. M. Scheuermann, Diskushernie ohne Wurzelkompression
  • Intermittierendes Karpaltunnelsyndrom rechts > links
  • kleine axiale Hiatusgleithernie (Gastroskopie 4/08)
  • Sigmadivertikulose (Kolonoskopie 12/04)
  • Mässiggradige Lebersteatose (Ultraschall 11/04 und CT Abdomen 12/04)
  • St. n. Cholezystektomie
  • Leichte allergische Reaktion auf Vorratsmilbe (Typen Lepidoglyphus und Thy- rophagus, Allergietest 9/06)
  • Hyperopie Bei der abschliessenden Beurteilung wird unter vorgängiger Wiedergabe der neuropsychologischen Untersuchung vom 5. Mai 2009 (E. 6.3.1.3 hier- vor) zusammenfassend ausgeführt, dass die neuropsychologischen Tests ein primär frontales und frontosubkortikales Minderfunktionsmuster erge- ben hätten, die – wie in der Literatur beschrieben – bei einer chronischen lösungsmittelinduzierten Enzephalopathie vorkämen. Die vom Beschwer- deführer dabei erfahrene Exposition könne zwar nur grob geschätzt wer- den, aber es seien retrospektive Grenzüberschreitungen zu vermuten, die Expositions-Intensität als hoch anzunehmen und die Dauer überschreite deutlich die 10-Jahres Grenze. Allerdings kämen auch nichtberufliche Ur- sachen in Frage, wie z.B. Diabetes, affektive Störung oder vorbestehende Leistungsschwächen im Rahmen der tiefen Schulbildung. Die Diagnose der chronischen lösungsmittelinduzierten Enzephalopathie könne mit Si- cherheit weder gestellt noch ausgeschlossen werden. Es müsse von einer multifaktoriellen Genese ausgegangen werden. Eine eigene Beurteilung der Leistungsfähigkeit nahmen die Ärzte nicht vor, sondern wiesen lediglich

C-724/2018 Seite 21 darauf hin, dass der Hausarzt seine Einschätzung (einer 100%igen Arbeits- unfähigkeit in der freien Wirtschaft) zusammen mit den Arztberichten der Invalidenversicherung zukommen lassen müsse (vgl. Dok. 53). 6.3.1.5 Im Bericht betreffend MRI-Gehirn nativ und KM-verstärkt vom 23. Juni 2009 werden eine altersentsprechende MRI beschrieben. Es habe insbesondere kein Hinweis auf eine intrazerebrale Leukencephalopathie festgestellt werden können (vgl. Dok. 55 S. 4 und Dok. 70 S. 44 f.). 6.3.1.6 Die Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Unispitals C._______ hielt in ihrem Bericht vom 14. August 2009 (Dok. 55) schliess- lich folgende Diagnosen fest:

  • Kognitive Funktionsstörung  multifaktoriell
  • Depressive Störung
  • Migräne ohne Aura (ICHD-II: 1.1) seit ca. 2006 m/b  Rechtsseitigen, starken und hämmernden Kopfschmerzen, Phonophobie  Verdacht auf isolierte visuelle Migräne-Auren
  • Metabolisches Syndrom  Diabetes mellitus Typ 2, ED 1985 o unter OAD o HbA 1c (10/08) 6.5 %  Dyslipidämie (HDL erniedrigt, Triglyceride erhöht)  Adipositas WHO Grad I (BMI 31 kg/m2)
  • Chronisches thorako- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
  • Toxische Rhinopathie auf Lösungsmittel
  • Leichter Vitamin D Mangel Im Rahmen der Beurteilung wurde festgehalten, dass sich in der klinischen Untersuchung keine neurologischen Auffälligkeiten ergeben hätten. Ein in 2005 durchgeführtes CT sei unauffällig gewesen. Eine am 29. Januar 2009 durchgeführte Blutdruck-Messung habe ein normotensives Blutdruckbild gezeigt, so dass hypertensive Episoden als Ursache der Kopfschmerzen eher unwahrscheinlich seien. Im Rahmen der in der Folge durchgeführten Kopfwehsprechstunde in der neurologischen Klinik sei eine Migräne ohne Aura diagnostiziert worden. Im Weiteren habe die neuropsychologische Untersuchung eine kognitive Funktionsstörung ergeben. Die MRI des Schädels habe zur näheren ätiologischen Einordnung der Beschwerden keine Auffälligkeiten gezeigt. Abschliessend müsse festgehalten werden, dass die Ursache der kognitiven Funktionsstörung nicht eindeutig bestimmt werden könne. Am ehesten müsse von einer multifaktoriellen Genese (vor- bestehende Leistungsschwäche, depressive Störung, toxische Enzephalo- pathie, Diabetes) ausgegangen werden. Es werde eine Behandlung der

C-724/2018 Seite 22 depressiven Störung mit allfälliger neuropsychologischer Verlaufskontrolle in ein bis zwei Jahren empfohlen. 6.3.2 Im Austrittsbericht der Gesundheitsversorgung Q._______ (im Fol- genden: Q.) vom 3. Oktober 2009 wird ein schmerzhaftes Samen- stranglipom rechts diagnostiziert, das am 28. September 2009 mittels Lich- tenstein rechts therapiert wurde. Zudem werden als Nebendiagnosen ein Diabetes mellitus Typ 2, eine Migräne sowie ein chronisches thoraco-spon- dylotisches Schmerzsyndrom aufgeführt (vgl. Dok. 58-60). Für die Zeit vom 28. September 2009 bis 2. Oktober 2009 wurde er zu 100 % als arbeitsun- fähig erklärt. 6.3.3 Im Bericht zuhanden der IV-Stelle C. vom 13. November 2009 bestätigt der Hausarzt Dr. med. I._______ unter Verweis auf die Be- richte des Unispitals C._______ die in den verschiedenen Berichten ge- nannten Diagnosen und teilt mit, dass lediglich eine volle Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen möglich wäre (Dok. 49). 6.3.4 In seiner Beurteilung vom 25. November 2009 verwies der RAD-Arzt Dr. med. P., Facharzt für Innere Medizin, bezüglich Diagnosestel- lung insbesondere auf den Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin des Unispitals C. vom 3. August 2009 und führte aus, dass im Vorder- grund der umfangreichen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kognitive Funktionsstörung zu nennen sei, die neuropsychologisch abgeklärt worden sei. Als Ursache sei insbesondere eine lösungsmittelin- duzierte Enzephalopathie bei über 25-jähriger Exposition diskutiert wor- den. Es seien aber auch noch andere Faktoren ursächlich mitbeteiligt, der genaue ursächliche Anteil lasse sich medizinisch nicht festlegen. Jeden- falls werde aufgrund der kognitiven Störungen eine Arbeitsunfähigkeit in freier Marktwirtschaft angenommen, welche plausibel sei. In Abänderung der Stellungnahme des RAD vom 1. Juli 2009 müsse aufgrund der Enze- phalopathie seit November 2006 von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit in freier Wirtschaft ausgegangen werden. Wegen der zusätzlich bestehen- den Depression werde eine Psychotherapie empfohlen, weshalb diesbe- züglich eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen sei. In ein bis zwei Jahren sei zudem eine erneute neuropsychologische Neubeurteilung an- gezeigt (vgl. Dok. 63 S. 5). 6.3.5 Im Lichte des soeben Dargelegten erfolgte die ursprüngliche Renten- zusprache aufgrund von umfangreichen Diagnosen; mit Blick auf die Beur- teilung des RAD vom 25. November 2009 (E. 6.3.4 hiervor) standen jedoch

C-724/2018 Seite 23 bezüglich der Beurteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % in freier Marktwirtschaft insbesondere die kognitiven Funktionsstörungen multifaktoriellen Ursprungs im Vordergrund (vgl. Dok. 63 S. 5). 7. Nach dieser RAD-ärztlichen Stellungnahme datieren zwar drei weitere vor Verfügungserlass erstellte Berichte betr. ärztlichen Untersuchungen wegen Schmerzen an der rechten Leiste. Diese sind der IV-Stelle C._______ of- fenbar erst nach deren Verfügung zugegangen (vgl. dazu das im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs der R._______ erstellte Inhaltsverzeichnis vom 12. April 2010 [Dok. 68]). Diesen Berichten ist Folgendes zu entnehmen: 7.1 7.1.1 Im Röntgenbericht der Q._______ vom 28. Januar 2010 wird als Be- fund ein Status nach Cholezystektomie bei Status nach Operation einer Inguinalhernie rechts erhoben. Zudem werden ein umschriebenes Serom sowie deutliche narbige Veränderungen im OP-Gebiet rechtsseitig nach- gewiesen. Im Weiteren werden eine Divertikulose im Bereich des descendo-sigmoidalen Überganges, moderate degenerative Veränderun- gen im Bereich der LWS sowie eine Verkalkung in der Pars centralis der Prostata beschrieben (vgl. Dok. 61). 7.1.2 Im Bericht des Spitals O._______ vom 4. Februar 2010 werden per- sistierende Leistenschmerzen rechts bei Status nach Operation nach Lich- tenstein am 28. September 2009 und Hämatomevakuation der rechten Leiste am 10. Oktober 2009 als Diagnose gestellt. Zudem werden der Dia- betes mellitus Typ 2, die Migräne und das chronische thoraco-spondyloti- sche Schmerzsyndrom als Nebendiagnosen erwähnt. Im Bericht wird aus- geführt, dass einzig ein noch bestehendes kleinvolumiges Serom für die Beschwerden verantwortlich sein könnte. Es wird eine Verlaufskontrolle und erneute Besprechung in ca. 2 Monaten vereinbart (vgl. Dok. 60). 7.1.3 Im Bericht des Spitals O._______ vom 7. Mai 2010 werden erneut die obgenannten Diagnosen (E. 7.1.1 f. hiervor) genannt. Im Weiteren wird ausgeführt, dass klinisch der Verdacht auf eine Läsion oder zumindest Irri- tation des N. genitofemoralis rechts bestehe. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass die Symptomatik im Verlaufe der Zeit abnehmen dürfte. Ein Behandlungsvorschlag könne nicht gemacht wer- den. Eine Infiltration könnte versucht werden, bringe jedoch wohl nur eine kurze Besserung (vgl. Dok. 62).

C-724/2018 Seite 24 8. Alsdann umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der vor- liegend angefochtenen Verfügung vom 28. November 2017 – im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzuspra- che – eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands einge- treten ist. 8.1 Bevor die Zuständigkeit zur Durchführung der Rentenrevision auf die Vorinstanz überging, standen der IV-Stelle C._______ folgende Arztbe- richte zur Verfügung: 8.1.1 Im Bericht zuhanden der IV-Stelle C._______ vom 14. Juni 2011 führt der Hausarzt Dr. med. I._______ eine toxische Rhinopathie mit chroni- schen Kopfschmerzen sowie kognitiven Funktionsstörungen, chronische Rückenschmerzen und eine Adipositas permagna als Diagnosen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf. Einen Diabetes mellitus Typ 2 und Restbeschwerden nach einer Inguinalhernien-OP rechts vom Juli 2009 nennt er als weitere Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit. Eine Psychotherapie sei seit März 2010 nicht durchgeführt worden. Er sei nicht im Stande, zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Diese sei von der Invalidenversicherung vorzunehmen (vgl. Dok. 78). 8.1.2 In den beiden Berichten des Zentrums für Neurologie vom 25. und 28. Januar 2011 werden eine Läsion des N. genitofemoralis rechts bei St. n. Revision eines Hämatoms nach Lichtenstein-Operation eines Samen- stranglipoms rechts am 28. September 2009, ein Diabetes mellitus Typ 2 (unter oraler antidiabetischer Therapie gut eingestellt) sowie eine Migräne ohne Aura als Diagnosen aufgeführt (Dok. 85 und 87). 8.1.3 Bis zur Erstattung des Gutachtens durch das D._______ vom 25. Mai 2016 sind keine weiteren medizinischen Unterlagen vorhanden. 8.2 Somit bildet insbesondere das im Rahmen der Abklärung der vorlie- genden Rentenrevision eingeholte polydisziplinäre Gutachten, auf welches die Vorinstanz im Wesentlichen abstellte, den Ausgangspunkt dieser Prü- fung. Das vom 25. Mai 2016 datierende Gutachten des D._______ umfasst die Disziplinen Allgemeine innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie, ORL sowie Neuropsychologie. Diese Expertise sowie weitere medizinische Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wiederzu- geben und einer Würdigung zu unterziehen.

C-724/2018 Seite 25 8.2.1 Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (vgl. Dok. 195 S. 21): Thorakolumbales Vertebralsyndrom:

  • statische Veränderungen der Wirbelsäule (S-förmige Skoliose, rechtskonvex in der Thoraxgegend und linkskonvex in der Lendengegend, sowie hyperkyphoti- sche Tendenz der Thoraxwirbelsäule am Übergang zu den ersten Lendenwir- beln);
  • Status nach thorakolumbalen M. Scheuermann;
  • plurisegmentale degenerative osteochondrotische und spondylogene Verände- rungen praktisch in allen Segmenten der Lendenwirbelsäule und am thorako- lumbalen Übergang. Defizitäre und schmerzhafte Neuropathie des N. genitofemoralis wegen wahr- scheinlich narbigen Verwachsung in der Leistengegend rechts:
  • bestehend seit Eingriff nach Lichtenstein rechts wegen schmerzhaftem Lipom am Samenstrang am 28.9.2009;
  • bestehend seit Revisionseingriff an der Leiste rechts mit Evakuation des Hä- matoms am 10.10.2009. Status nach toxischer Rhinitis mit Lösungsmittelexposition am Arbeitsplatz. 8.2.2 Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (vgl. Dok. 195 S. 22): Mittelschweres Karpaltunnelsyndrom rechts, leichtes links. Sporadische muskelanspannende Kopfschmerzen. Angeborene grenzwertige intellektuelle Funktion (prämorbider IQ von 73). Zerviko-Vertrebralsyndrom. Tendenz zu Weichteilrheumatismus. Metabolisches Syndrom mit:
  • Übergewicht (BMI 32.5 kg/m2);
  • Diabetes mellitus Typ 2, nicht insulinabhängig;
  • Bluthochdruck;
  • Dyslipidämie;
  • Fettleber. Divertikulose des Colon sigmoideum. Kleine axiale Hiatushernie. 8.2.3 Dr. S._______, Fachpsychologe für Neuropsychologie, teilt im neu- ropsychologischen Teilgutachten vom 10. Februar 2016 mit, dass mit ei- nem prämorbiden IQ von 73, einem Wert an der untersten Grenze der Norm, die wahrscheinlichste neuropsychologische Diagnose auf grenzwer- tige intellektuelle Fähigkeiten (ICD-10 R41.83) hinweise. Seine Schlussfol- gerung begründet der Fachpsychologe damit, dass die neuropsychologi- sche Untersuchung eine leichte Exekutivverzögerung, eine leichte Reduk- tion des Kurzzeitgedächtnisses und eine lexikalische Armut mit einfacher Sprache und reduziertem Vokabular gezeigt habe. Es seien auch leichte

C-724/2018 Seite 26 perspektivische Unterscheidungsschwierigkeiten zum Vorschein gekom- men, wahrscheinlich in Verbindung mit den Sehstörungen. Die globale kog- nitive Funktion sei an der unteren Grenze der Norm (8. Perzentil der RBANS-Skala). Der Zusammenhang zwischen den oben erwähnten Schwierigkeiten und einer möglichen auf die Inhalation von Lösungsmitteln zurückzuführender Enzephalopathie sei fraglich. Wahrscheinlicher be- stehe jedoch ein Zusammenhang zwischen der aktuellen kognitiven Funk- tion und dem niedrigen intellektuellen Niveau des Versicherten, da zwi- schen dem im TIB (Test di Intelligenza Breve) erreichten prämorbiden in- tellektuellen Niveau und der aus der globalen RBANS (Repeatable Battery of the Assessment of Neuropsychological Status)-Punktzahl resultierenden gegenwärtigen Funktion, die beide an der Normgrenze seien, eine perfekte Konkordanz bestehe. Das Vorhandensein von intellektuellen Beschränkun- gen werde zudem durch anamnestische Elemente bestätigt: Der Versi- cherte habe früh schulische Schwierigkeiten gezeigt, habe die zweite Pri- marklasse wiederholt, habe eine Sonderschule besuchen müssen und habe die deutsche Sprache nur teilweise erlernt, obwohl er als Kind in die lnnerschweiz gezogen sei. Es gebe zudem weitere weniger spezifische Elemente, welche aber eine niedrige intellektuelle Funktionsweise anneh- men liessen: Der Versicherte habe immer nur einfache Aufgaben verrichtet, habe soziale Integrationsschwierigkeiten gezeigt, habe nie eine Liebesbe- ziehung gehabt und habe weder Hobbies noch Interessen (vgl. Dok. 191 S. 3 und Dok. 195 S. 23 f.). 8.2.4 Im neurologischen Teilgutachten vom 15. Februar 2016 stellt Dr. med. T., Facharzt für Neurologie, aufgrund der Anamnese, der klinischen und elektrophysiologischen Untersuchung sowie der neuropsy- chologischen Beurteilung durch Dr. S. die Diagnosen defizitäre und schmerzhafte Neuropathie des N. genitofemoralis rechts, wahrschein- lich durch narbige Verwachsungen in der rechten Leistengegend, ein mit- telschweres Karpaltunnelsyndrom rechts sowie ein leichtes links, sporadi- sche Spannungskopfschmerzen sowie eine angeborene grenzwertige in- tellektuelle Funktion, wobei lediglich die Neuropathie des N. genitofemora- lis rechts sowohl im angestammten Beruf als auch in Verweisungstätigkei- ten eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % rechtfertige. Diese müsse als 100%ige Präsenszeit am Arbeitsplatz, aber mit einer Reduktion von 20% der Arbeitsleistung verstanden werden, da der Versicherte keine statische Sitz- oder Standposition über lange Zeit einhalten könne, somit also häufig seine Position wechseln und sich von Zeit zu Zeit ausruhen müsse, um nicht die Schmerzen in der Leistengegend rechts zu verschlimmern. Die Problematik des Nervus genitofemoralis rechts bestehe seit Herbst 2009

C-724/2018 Seite 27 infolge des Eingriffes an der Leiste rechts. Hingegen bestünden bezüglich Tätigkeiten im Haushalt aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen. Für das Karpaltunnelsyndrom rechts sei ein invasiver Dekompressionsein- griff des Nervus medianus am Karpaltunnel angezeigt. Im Allgemeinen seien solche Eingriffe problemlösend und bedingten eine beschränkte Ar- beitsunfähigkeit von drei bis vier Wochen. Die grenzwertige intellektuelle Funktion sei im Laufe der Zeit stabil geblieben (vgl. Dok. 193 S. 5 ff. und Dok. 195 S. 24 f.). 8.2.5 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Februar 2016 nannte Dr. med. U., Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, unter Berücksichtigung des von Dr. med. V., Facharzt für Radiologie und Neurologie, erstellten radiologischen Befundberichts vom 4. Februar 2016 (Dok. 189) und der eigenen klinischen Untersuchung als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein thorakolumbales Vertebralsyn- drom bei statischer Veränderung der Wirbelsäule (mit einer s-förmigen, rechtskonvexen Skoliose in der Brustgegend und einer linkskonvexen in der Lendengegend sowie hyperkyphotische Tendenz der Brustwirbelsäule und Verlängerung derselben bis zu den ersten Lendenwirbeln), einen Sta- tus nach M. Scheuermann im thorakolumbalen Bereich sowie degenerati- ven Veränderungen von mehreren Segmenten osteochondrotischer und spondylotischer Art praktisch in allen Segmenten der Lendenwirbelsäule wie auch am thorakolumbalen Übergang. Im Weiteren stellte er als Diag- nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikovertebrales Syndrom, eine Tendenz zu einem Weichteilrheumatismus sowie einen Ver- dacht auf ein Karpaltunnelsyndrom bds. Der Rheumatologe führt dazu aus, dass nach Angaben des Versicherten sich bezüglich der Symptomatologie der Wirbelsäule seit der Untersuchung vom 28. Januar 2008 in der Klinik für Rheumatologie des Unispitals C._______ keine Verschlimmerung ein- gestellt habe. Bei der gegenwärtigen klinischen Prüfung gebe es keine ra- dikuläre Kompressions- oder Reizanzeichen, Anzeichen von sensitivmoto- rischen Defiziten oder Problemen im Rahmen einer eventuellen Segment- Insuffizienz. Die Symptomatologie müsse als ziemlich beschränkt erachtet werden. Der Versicherte berichte von einer zwei Tage dauernden Lumbal- blockade mit intensiveren Schmerzen alle zwei Wochen, wobei diese Symptomatologie nur selten mit den Ausstrahlungen von der Wirbelsäule in Richtung linkes Bein in Verbindung stehe (vgl. Dok. 194 S. 7 ff. und Dok. 195 S. 25 f.). 8.2.6 Dr. med. W._______, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) so- wie Hals- und Gesichtschirurgie, stellte in seinem HNO-Teilgutachten vom

C-724/2018 Seite 28 11. Februar 2016 einen in der Norm liegenden klinischen HNO-Status fest und nannte die Diagnose Status nach toxischer Rhinitis auf Lösungsmitte- lexposition. Im Weiteren führt er zusammenfassend aus, der klinische HNO-Status sei gegenwärtig in der Norm. Unter Verweis auf die Verfügung der SUVA vom 4. Dezember 2006 attestiert er dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit Kontakt mit Lösungsmitteln, Lacken und Farben. Sofern eine Exposition mit industriellen Lösungsmittel, Lacke und Farben vermieden werde, bestehe für andere Tätigkeiten aus HNO-Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Ebenso für Tätigkeiten im Haus- halt. Die Prognose sei gut. Im Jahre 2010 habe der Versicherte aus HNO- Sicht eine fast normale Funktion erlangt, da er keinen Lösungsmitteln und anderen toxischen Substanzen mehr ausgesetzt gewesen sei (vgl. Dok. Dok. 192 S. 1 f. und 195 S. 26). 8.2.7 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 8. Februar 2016 (Dok. 190) stellte Dr. med. X., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Diagnose. Zur Begründung führte er aus, dass der Versicherte eine Person mit einfachem Persönlichkeitsprofil sei, was sich in einer ziemlich schlichten verbalen Ausdrucksweise, im beschränkten Gedankeninhalt und im minimalistischen Lebensstil widerspiegle, den er nun schon seit etlichen Jahren führe. Während seiner beruflichen Laufbahn seien diese Persönlichkeits- und Intelligenzcharakteristika, welche sich knapp innerhalb der Norm positionierten, in jedem Fall genügend dafür ge- wesen, dass er gute Leistungen habe erbringen können, wenn auch im Rahmen von ziemlich einfachen und repetitiven Tätigkeiten. Nach der Un- terbrechung der Arbeitstätigkeit und vor allem nach der definitiven Rück- kehr in sein Heimatland habe der Versicherte ein ziemlich zurückgezoge- nes Leben geführt. Er habe auf wenige, aber bequeme von der Familie zur Verfügung gestellte Hilfen zurückgegriffen, die es ihm ermöglicht hätten, ohne Konditionierung durch besondere Stressfaktoren zu leben. Die ge- genwärtige psychische Untersuchung habe keine schwereren psychopa- thologischen Beschwerden ergeben. Was die seinerzeit vom Unispital C. formulierte diagnostische Hypothese anbelange, schienen die wahrscheinlichsten Ursachen der ausgewiesenen funktionellen und der multifaktoriellen kognitiven Störung jene zu sein, die auf das Vorhanden- sein von beschränkten intellektuellen Ressourcen zurückzuführen seien, und zwar auch unter Berücksichtigung der geringen Schulbildung des Ver- sicherten. Unter den aktuellen Umständen und unter Berücksichtigung der beschränkten intellektuellen Ressourcen, die den Versicherten nicht daran gehindert hätten, brauchbare Leistungen zu erbringen (wenn auch im Rah- men von einfachen Arbeiten), bestehe aus rein psychiatrischer Sicht für

C-724/2018 Seite 29 sämtliche Tätigkeiten eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 100 %. In diesem Fall sei keine psychiatrische Behandlung indiziert. 8.2.8 8.2.8.1 Schliesslich hielten die Gutachter bezüglich Arbeitsfähigkeit, Wie- dereingliederungsfähigkeit sowie Verlauf des Gesundheitszustands auf- grund einer polydisziplinären Besprechung zusammenfassend fest, der Versicherte sei im angestammten Beruf, sprich für Arbeiten in Produktions- betrieben mit Farben und Lacken seit dem 22. November 2006 zu 100% arbeitsunfähig. Diese Einschätzung begründen die Gutachter einerseits mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus HNO-Sicht bedingt durch die in der Vergangenheit festgestellte toxische Rhinitis nach Kontakt mit Lösungsmit- teln. Hierzu verweisen sie auch auf die SUVA-Verfügung vom 4. Dezember 2006 und halten fest, dass eine deutliche Besserung der Beschwerden be- obachtet worden sei, seit der Versicherte nicht mehr in Kontakt mit diesen Substanzen komme. Andererseits sei die Arbeitsunfähigkeit im verminder- ten Masse auch auf rheumatologische und neurologische Funktionsdefizite zurückzuführen. Aufgrund eines thorakolumbalen Vertebralsyndroms sei der Versicherte bei besonders schweren Arbeiten, bei denen wiederholt Gewichte von über 15-20 kg gehoben werden müssten, eingeschränkt. Ge- wichte von 25 kg könnten nur selten gehoben werden. Er müsse versu- chen, ergonomische Haltungen der Wirbelsäule einzunehmen. Zu vermei- den seien ständige Beugungen und Drehungen des Oberkörpers, aber auch das lange Beibehalten von statischen Positionen mit leicht nach vorne gebeugtem Oberkörper. Beim langsamen Gehen, beim Herauf- und Her- absteigen auf Treppen oder Leitern sei er nicht eingeschränkt. Er könne auch unbeschränkt kniende Arbeiten verrichten. Daher sei er im ange- stammten Beruf aus rheumatologischen Gründen lediglich zu 80% arbeits- fähig, wobei die Leistungsreduzierung im Rahmen einer ganztätig zu ver- richtenden Arbeit zu verstehen sei. Zusätzlich verursache auch die Neuro- pathie des N. genitofemoralis rechts, aufgrund welcher keine sitzende oder stehende Stellung für längere Zeit eingenommen werden könne und die von Zeit zu Zeit ein Ausruhen erfordere, um eine Verschlimmerung der Schmerzen in der Leistengegend rechts zu vermeiden, eine 20%ige Ar- beitsunfähigkeit. Diese sei ebenfalls als Leistungsreduzierung im Rahmen einer ganztägigen Präsenz zu verstehen. Hingegen sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsfähig (vgl. Dok. 195 S. 27 f. Ziff. 8.1.1 bis Ziff. 8.1.3). 8.2.8.2 In Verweisungstätigkeiten attestierten die Gutachter dem Versi- cherten insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 80% seit August 2015. Für den

C-724/2018 Seite 30 vorangehenden Zeitraum würde die bisherige Einschätzung gelten. Die Leistungseinschränkung von 20% wird aus neurologischer Sicht begründet wegen den erforderlichen häufigen Positionswechseln und der Notwendig- keit, sich von Zeit zu Zeit auszuruhen. Auch hier sei die Leistungsminde- rung im Rahmen einer Vollzeitarbeit zu verstehen. Aus rheumatologischer, HNO- und psychiatrischer Sicht weise der Versicherte hingegen eine Ar- beitsfähigkeit von 100% auf, sofern die funktionellen Einschränkungen be- rücksichtigt würden. Das heisst, besonders schwere Tätigkeiten, bei denen wiederholt Gewichte über 15-20 kg gehoben werden müssten, seien aus- geschlossen. 25 kg könnten nur gelegentlich gehoben werden. Der Versi- cherte müsste versuchen, ergonomische Haltungen der Wirbelsäule einzu- nehmen. Zudem seien ständige Beugungen und Drehungen des Oberkör- pers, aber auch das lange Beibehalten von statischen Positionen mit leicht nach vorne gebeugtem Oberkörper zu vermeiden. Beim langsamen Ge- hen, beim Herauf- und Herabsteigen auf Treppen oder Leitern sowei bei knienden Arbeiten sei er hingegen nicht eingeschränkt. Aus HNO-Gründen sei ausserdem jeglicher Kontakt mit chemischen Substanzen, insbeson- dere Lösungsmitteln, Lacken und Farben, zu vermeiden (vgl. Dok. 195 S. 29 ff. Ziff. 9.1.1 bis 9.1.4). 8.2.8.3 Ihre Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers begründeten die Gutachter damit, dass die damals zugesprochene volle IV-Rente hauptsächlich wegen der im Bericht des Unispitals C._______ vom 14. August 2009 festgestellten kognitiven multifaktoriellen Funktions- defizite in Kombination mit der Depression zugesprochen worden sei. Die in der aktuellen multidisziplinären Begutachtung erneut durchgeführte aus- führliche neuropsychologische Untersuchung habe zwar eine leichte Re- duktion des Kurzzeitgedächtnisses und eine lexikalische Armut mit einfa- cher Sprache und reduziertem Vokabular verdeutlicht. Es seien auch leichte Wahrnehmungsschwierigkeiten zum Vorschein gekommen, wahr- scheinlich bedingt durch Sehprobleme, und die gesamte kognitive Funkti- onsweise sei an der Grenze der unteren Norm angesiedelt (8. Perzentil in der RBANS-Skala). Jedoch sei der Zusammenhang zwischen den erwähn- ten Schwierigkeiten und einer möglichen Enzephalopathie infolge Einat- mung von Lösungsmitteln fraglich. Ein Zusammenhang zwischen der ge- genwärtigen kognitiven Funktion und dem niedrigen intellektuellen Niveau des Versicherten erscheine als wahrscheinlicher, da es eine perfekte Kon- kordanz zwischen dem beim TIB erreichten prämorbiden Niveau und der aus der RBANS-Gesamtpunktzahl resultierenden kognitiven Funktion gebe. Beide seien an den Grenzen der Norm. Das Vorhandensein von in-

C-724/2018 Seite 31 tellektuellen Beschränkungen werde zudem durch anamnestische Ele- mente, wie bereits früh auftretende schulische Schwierigkeiten samt Wie- derholung der zweiten Klasse in der Elementarschule, der Besuch einer Sonderschule sowie das nur teilweise Erlernen der deutschen Sprache un- termauert. Zudem gebe es weitere, weniger spezifische Elemente, die eine niedrige intellektuelle Funktion nahelegen. Der Versicherte habe immer einfache Aufgaben verrichtet, habe Schwierigkeiten bei der sozialen In- tegration bewiesen, habe nie eine Liebesbeziehung gehabt, habe weder Hobbies noch Interessen. Mit einem prämorbiden, am unterem Wert der Norm befindlichen IQ von 73 weise die wahrscheinlichste neuropsycholo- gische Diagnose auf einen Zustand von grenzwertiger intellektueller Funk- tion (R41.83) hin. Es sei nicht gerechtfertigt, dieser Problematik eine Ar- beitsunfähigkeit für einfache und repetitive Tätigkeiten ohne grössere Ver- antwortung zuzuschreiben, zumal der Versicherte vor dem Auftreten der toxischen Rhinopathie solche Arbeiten immer in Vollzeit ausgeübt habe. 8.2.8.4 Im Weiteren sei einziger Grund für eine Verminderung der Arbeits- fähigkeit aus neurologischer Sicht die seit Herbst 2009 bestehende Neuro- pathie des N. genitofemoralis rechts. Im Rahmen der aktuellen psychiatri- schen Beurteilung seien keine schwerwiegenderen psychopathologischen Veränderungen festgestellt worden. Insbesondere sei die Existenz einer Depression nicht bestätigt worden. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, soweit es Tätigkeiten betreffe, die den beschränkten intellektuellen Ressourcen des Versicherten Rech- nung tragen. Im Vergleich zu 2009 habe eine Verbesserung des psychi- schen Zustandes festgestellt werden können. Mangels objektiver Daten könne der genaue Zeitpunkt der klinischen Verbesserung der Depression nicht eruiert werden. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Ver- sicherte nie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, nie Psychophar- maka eingenommen habe, und dass die Entwicklung ohne Behandlung po- sitiv gewesen sei, können gesagt werden, dass der Gesundheitszustand mindestens sechs Monate vor der MEDAS-Beurteilung als unverändert und stabil zu betrachten sei. Aus HNO-Sicht sei die Situation stabil und für Verweisungstätigkeiten bestünde keine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumato- logischer Sicht sei die Situation seit Jahren stabil, wobei sie bezüglich der Arbeitsfähigkeit leicht von der Beurteilung des Rheumatologie- und Physi- otherapiedienstes (Unispital C._______, Arztbericht vom 28. Januar 2008) abweichen würde. Die praktisch seit 2008 unveränderte rheumatologische Erkrankung rechtfertige eine Arbeitsunfähigkeit von 20% als Arbeiter in ei- ner Firma für die Produktion von Farben und Lacken, weil zum Teil schwere und nicht ergonomische Arbeiten für die Wirbelsäule verlangt werden. Bei

C-724/2018 Seite 32 geeigneten Tätigkeiten führe die rheumatologische Erkrankung zu keiner Arbeitsunfähigkeit. Allein aus medizinisch-theoretischer Sicht seien Mass- nahmen für eine künftige berufliche Wiedereingliederung unter Berücksich- tigung der beschriebenen funktionellen Einschränkungen ab sofort mög- lich; jedoch könnten sozioökonomischen Gründe (ganze IV-Rente seit 2007, niedrige Schulbildung, Alter, Arbeitsmarkt in Sizilien etc.) Probleme bereiten (vgl. Dok. 195 S. 31 ff. Ziff. 9.2.1 bis 9.2.4). 8.3 Nach dessen Eingang wurde das Gutachten vom 25. Mai 2016 dem IV- internen ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet, wobei Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine innere Medizin und zertifizierter RAD- Arzt, mit Stellungnahme vom 19. Juni 2016 aufgrund des komplexen Sach- verhalts eine Beurteilung durch das Gremium des IV-ärztlichen Dienstes empfahl (Dok. 204). 8.3.1 Nachdem das Gremium des ärztlichen Dienstes der IVSTA in seiner ersten Beurteilung vom 18. August 2016 (vgl. dazu das Protokoll vom 19. August 2016 [Dok. 206]) in Würdigung des medizinischen Sachverhalts resp. des im Rahmen der Rentenrevision eingeholten Gutachtens zu- nächst noch zum Schluss gelangt war, die wegen den kognitiven Beein- trächtigungen anerkannte Erwerbsunfähigkeit sei falsch gewesen, weshalb eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gerechtfertigt sei, ver- warf es am 16. Februar 2017 aufgrund der gegen den ersten Vorbescheid vom 17. Oktober 2016 (Dok. 207) mit Eingaben vom 11. November 2016 (Dok. 208), vom 3. Januar 2017 (Dok. 212) sowie vom 2. Februar 2017 (Dok. 216) geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers sowie ei- ner erneuten Überprüfung des medizinischen Sachverhalts seine ur- sprüngliche Beurteilung und erachtete die Voraussetzungen für eine Wie- dererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit als nicht erfüllt (vgl. Proto- koll vom 21. Februar 2017 [Dok. 218]). 8.3.2 Im Rahmen der zweiten Beratung wies das Ärztegremium darauf hin, dass bei der ursprünglichen Rentengewährung die kognitiven Störungen des Beschwerdeführers mit einer neurotoxischen und einer depressiven Komponente in Verbindung gebracht worden seien. Zugleich sei eine Be- handlungspflicht der depressiven Störung auferlegt worden. Schliesslich habe der ärztliche Dienst am 25. November 2009 eine Reevaluation nach 1 bis 2 Jahren empfohlen, um die Auswirkungen der Beseitigung des toxi- schen Berufsumfelds sowie der Verpflichtung zur Behandlung der psychi- schen Beeinträchtigung zu messen. Gemäss Gutachten des D. vom 25. Mai 2016 sei aus psychiatrischer Sicht die von der kantonalen IV-

C-724/2018 Seite 33 Stelle zum Zeitpunkt der Rentengewährung festgestellte depressive Stö- rung trotz nicht wahrgenommener psychiatrischer Behandlung nicht mehr vorhanden gewesen, was gegenüber dem 31. März 2010 eine Verbesse- rung darstelle. Andererseits sei die Persönlichkeit des Versicherten iden- tisch geblieben, gekennzeichnet durch Merkmale der Einfachheit und Ab- hängigkeit, des eingeschränkten Denkens, des schlechten mündlichen Ausdrucks, der begrenzten intellektuellen Ressourcen, der nicht vorhande- nen sozialen Integration. Die neuropsychologischen Tests hätten gezeigt, dass die Verlangsamung und Verringerung des Kurzzeitgedächtnisses im- mer noch vorhanden seien und dass sich die kognitive Funktion an der unteren Grenze (der Norm) befinde. Die Situation in diesem Bereich sei analog zu derjenigen zum Zeitpunkt der Rentengewährung, die den Versi- cherten nicht daran gehindert habe, eine entsprechend seinen Möglichkei- ten einfache Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Einschätzung der Gutachter des D., wonach aus somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund des thorakolumbalen Vertebralsyn- droms und der Neuropathie um 20% gemindert sei, bestätigten die anwe- senden Ärzte. 8.3.3 Aufgrund dieser Ausführungen kamen die Ärzte zum Schluss, dass gewisse Unsicherheiten zur Gewährung der Rente geführt hätten. Die Gründe für die Gewährung hätten eine depressive Komponente enthalten, die eine Verpflichtung zur Behandlung begründet habe. Gemäss Gutach- ten sei die psychiatrische Erkrankung auch ohne Behandlung verschwun- den, was eine Verbesserung im Sinne von Art. 17 ATSG sei. Die Arbeitsfä- higkeit im angestammten Beruf als Arbeiter mit Kontakt mit Lösungsmitteln und mit Tragen von schweren Lasten betrage nach wie vor 100%. Hinge- gen sei der Beschwerdeführer seit dem 25. Mai 2016 in leichten, den Rü- cken schonenden, ohne Kontakt mit Reizstoffen auszuübenden und an die Persönlichkeit, die geistigen sowie sozialen Ressourcen des Versicherten angepassten Verweisungstätigkeiten lediglich zu 20% eingeschränkt. 8.3.4 Aufgrund der mit Eingaben vom 23. Mai 2017 (Dok. 222) sowie – ge- gen den zweiten Vorbescheid vom 6. April 2017 (Dok. 221) – vom 28. Au- gust 2017 (Dok. 224) geltend gemachten zusätzlichen Gesundheitsein- schränkungen und Einwände wurde das Dossier am 31. August 2017 er- neut dem Gremium des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz zur Beurteilung unterbreitet (vgl. Protokoll vom 20. November 2017 [Dok. 226]). Im Rah- men dieser Beurteilung hielt das Ärztegremium an seiner Auffassung vom 18. August 2017 fest und zitierte nochmals die entscheidenden Feststel- lungen im Gutachten des D.. Hinsichtlich des geltend gemachten

C-724/2018 Seite 34 niedrigen IQs von 73 wiesen sie darauf hin, dass dies weder eine Kontra- indikation für eine psychiatrische Behandlung noch eine geistige Behinde- rung sei. Schliesslich hielten die Ärzte in Würdigung des mit Eingabe vom 28. August 2017 (Dok. 224) eingereichten Röntgenberichts vom 3. Juli 2017 betreffend die Schulter (Dok. 225) fest, dass die zusätzlichen Be- schwerden an der Schulter keine Änderung der Arbeitsfähigkeit in ange- passten Tätigkeiten zur Folge haben, es jedoch gerechtfertigt sei, beim Zu- mutbarkeitsprofil Arbeiten mit Armhaltung über Schulterhöhe als zusätzli- che Einschränkung hinzuzufügen. 9. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz insbesondere gestützt auf das polydiszipli- näre Gutachten des D._______ vom 25. Mai 2016 zu Recht davon aus- geht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeit- raum vom 31. März 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 28. November 2017 in rentenrelevanter Weise verbessert hat und dass nunmehr eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit von 80 % – verstan- den als Leistungsminderung im Rahmen einer Vollzeitstelle – in einer lei- densadaptierten Tätigkeit besteht. 9.1 Das von der Vorinstanz im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte po- lydisziplinäre Gutachten des D._______ vom 25. Mai 2016 basiert auf den Vorakten und auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Un- tersuchungen. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Be- schwerden sowie die Anamnese. Sodann erfolgten eine interdisziplinäre Beurteilung und die Beantwortung der gestellten Fragen. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die (vorgenommenen) Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Ar- beitsfähigkeit werden für die rechtsanwendende Person nachvollziehbar begründet, wobei auch eine Auseinandersetzung mit den früheren zur Ren- tenzusprache führenden medizinischen Beurteilungen – insbesondere mit denjenigen des Unispitals C._______ vom 3. und 14. August 2009 (Dok. 53 und 55) – stattfindet. Schliesslich äussert sich das polydisziplinäre Gutach- ten auch ausreichend zum revisionsspezifischen Beweisthema aus medi- zinischer Sicht (Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes). Das polydisziplinäre Gutachten vom 25. Mai 2016, dem sich in medizinischer Hinsicht auch die Ärzte des IV-ärztlichen Dienstes der Vo- rinstanz angeschlossen haben, erfüllt damit die allgemeinen beweisrecht- lichen Vorgaben (vgl. E. 5.6 f. hiervor).

C-724/2018 Seite 35 9.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auch nur geringe Zweifel am Gutachten des D._______ vom 25. Mai 2016 sowie der vorinstanzli- chen Einschätzung des medizinischen Sachverhalts aufkommen liesse. Wie bereits ausgeführt, wurde die nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu überprü- fende Invalidenrente mit Verfügung vom 31. März 2010 – auch wenn in de- ren Begründung von umfassenden Diagnosen die Rede ist – insbesondere infolge von multifaktoriellen kognitiven Funktionsstörungen zugesprochen (vgl. E. 6.3.5 hiervor), was auch vom Beschwerdeführer betont wird. Die bereits damals vorhandenen rheumatologischen Beschwerden (thorako- lumbales Vertebralsyndrom) sowie weitere Erkrankungen spielten eine un- tergeordnete Rolle und hatten nach einhelliger ärztlicher Meinung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in freier Marktwirtschaft (vgl. dazu insbe- sondere die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. P._______ vom

  1. Juli 2008 mit weiteren Hinweisen [Dok. 34 S. 4] sowie den Bericht des Unispitals C._______ vom 28. Januar 2008, in welchem sogar schwere Ar- beiten als zumutbar erachtet wurden [Dok. 26 S. 3]). Soweit jedoch der Be- schwerdeführer einwendet, die Rentenzusprache sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht wegen einer depressiven Störung, sondern wegen ei- ner multifaktoriellen Enzephalopathie – insbesondere toxischer Ursache – erfolgt, ist ihm entgegenzuhalten, dass beim Versicherten damals nebst den multifaktoriellen kognitiven Funktionsstörungen u.a. auch ein Diabetes mellitus Typ 2 und eine depressive Störung diagnostiziert wurden (vgl. 55 S. 1). Insbesondere letztere wurde indes nicht als alleinstehende Erkran- kung, sondern im Zusammenhang mit den multifaktoriellen kognitiven De- fiziten diskutiert. Denn der Neuropsychologe Dr. phil. Y._______ hat in sei- nem Bericht vom 5. Mai 2009 ausgeführt, dass eine klare ätiologische Zu- ordnung der kognitiven Defizite schwierig sei. Das beim Beschwerdeführer festgestellte Ausfallmuster mit Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfunktio- nen wie auch kognitiver Verlangsamung könne nicht nur bei einer durch lösungsmittelinduzierten toxischen Enzephalopathie, sondern auch bei ei- nem Diabetes und affektiven Störungen beobachtet werden (vgl. Dok. 51 S. 2). Zu den letzteren gehören gemäss ICD-10 Klassifikation depressive Störungen. Ebenso hielten die Ärzte der Abteilung für Arbeits- und Umwelt- medizin des Unispitals C._______ unter Bezugnahme auf den neuropsy- chologischen Bericht vom 5. Mai 2009 fest, dass die Diagnose der chroni- schen lösungsmittelinduzierten Enzephalopathie mit Sicherheit weder ge- stellt noch ausgeschlossen werden könne (vgl. Bericht vom 3. August 2009 [Dok. 54 S. 3]). Dr. phil. Y._______ hat zudem aufgrund eines blanden MRI-Befunds vom 23. Juni 2009 (Dok. 70 S. 44 f.) am 6. Juli 2009 eine to- xische Ursache als deutlich abgeschwächt erachtet und im Weiteren bei

C-724/2018 Seite 36 Bestehen einer affektiven Störung (Depression) zur besseren Differential- diagnose eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung empfohlen (vgl. Dok. 70 S. 42). 9.3 Die Ärzte des medizinischen Dienstes der Vorinstanz halten demzu- folge im Rahmen der Beratung vom 18. August 2017 zu Recht fest, dass die damalige Rentenzusprache mit gewissen Unsicherheiten verbunden war und die kognitiven Störungen des Beschwerdeführers sowohl mit einer neurotoxischen als auch einer ebenfalls diagnostizierten depressiven Kom- ponente in Verbindung gebracht wurden und aufgrund der (damaligen) Un- sicherheiten eine Behandlungspflicht der depressiven Störung auferlegt sowie eine Reevaluation nach 1 bis 2 Jahren empfohlen wurde, um die Auswirkungen sowohl der psychiatrischen Behandlung als auch der Besei- tigung des toxischen Berufsumfelds zu messen (vgl. Dok. 218). 9.4 Im Rahmen der nun erfolgten medizinischen Verlaufsuntersuchung ha- ben die Fachärzte in ihrem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 25. Mai 2016 überzeugend dargelegt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Erkrankung mehr vorliegt. Das heisst, die depressive Komponente ist nach der Rentenzusprache vom 31. März 2010 weggefallen. Im Weite- ren legten die Gutachter auch einlässlich und überzeugend dar, weshalb sie einen Zusammenhang zwischen den im Rahmen der aktuellen neu- ropsychologischen Untersuchung festgestellten Schwierigkeiten (leichte Reduktion des Kurzzeitgedächtnisses, lexikalische Armut mit einfacher Sprache und reduziertem Vokabular, leichte Wahrnehmungsschwierigkei- ten, wahrscheinlich bedingt durch Sehprobleme, kognitive Funktionsweise an der unteren Grenze der Norm) und einer – bereits im Zeitpunkt der Ren- tenzusprache als stark abgeschwächte Ursache erachteten – lösungsmit- telinduzierten Enzephalopathie als fraglich erachten und stattdessen hin- sichtlich der gegenwärtigen kognitiven Funktion einen Zusammenhang mit dem niedrigen intellektuellen Niveau des Beschwerdeführers – welches im Übrigen mit einem IQ Wert von 73 nicht IV-relevant ist (vgl. Urteil des BGer 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.3) – als wahrscheinlicher be- urteilen (vgl. Dok. 195 S. 32). Somit begründen sie auch einlässlich, wes- halb sie zum jetzigen Zeitpunkt lediglich die Diagnose grenzwertige intel- lektuelle Funktion (ICD-10 R41.83) stellen. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, wonach eine toxische Enzephalopathie nicht einfach verschwinde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 4. Dezember 2006 nie mehr Kon- takt mit entsprechenden toxischen Stoffen hatte. Im Weiteren hat er ge-

C-724/2018 Seite 37 mäss eigenen Schilderungen im Jahre 2010 aus HNO-Sicht eine fast nor- male Funktion wiedererlangt. Überdies ist erneut darauf hinzuweisen, dass selbst der Neuropsychologe Dr. phil. Y._______ aufgrund des blanden MRI-Befunds vom 23. Juni 2009 eine toxische Ursache als stark abge- schwächt und somit als leichtgradig einstufte. Schliesslich hielten die Ärzte der Abteilung für Arbeits- und Umweltmedizin des Unispitals C._______ in ihrem Bericht vom 3. August 2009 fest, dass zumindest eine teilweise Re- versibilität der chronischen toxischen Enzephalopathie angenommen wer- den darf (Dok. 53 S. 2 viertletzter Absatz). Diese ist nach den überzeugen- den Feststellungen der Gutachter nun vollständig erfolgt. 9.5 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass – was auch von den Fach- ärzten des IV-ärztlichen Dienstes bestätigt wird (vgl. Dok. 218) – die Per- sönlichkeit des Versicherten identisch geblieben ist und die neuropsycho- logischen Tests eine analoge Situation zu derjenigen zum Zeitpunkt der Rentengewährung gezeigt haben, wurden doch im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten der ätiologischen Zuordnung der Ursachen auch die vorbestehenden Leistungsschwächen im Rahmen der tiefen Schulbildung miteinbezogen (vgl. insb. Dok. 53 S. 3 zweiter Absatz). 9.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem mit Eingabe vom 28. August 2017 vorgelegten radiologischen Befundbericht vom 3. Juli 2007 (Dok. 224 f.) nichts zu seinen Gunsten ableiten, legen doch die Ärzte anlässlich der Beurteilung im Gremium vom 31. August 2018 einlässlich dar, weshalb die zusätzlich geltend gemachten Schulterbeschwerden keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen, indessen im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils als zusätzliche Einschränkung zu be- rücksichtigen sind (vgl. Dok. 226). 9.7 Mit Blick auf das soeben Dargelegte ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seiner angestammten Tätigkeit nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig ist. Hingegen sind ihm aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustands unter Berücksichtigung des von den Ärzten definier- ten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 8.2.8.2 und E. 8.3.4 hiervor) adaptierte Verweisungstätigkeiten im Rahmen einer Vollzeitstelle bei einer Leistungs- minderung von 20% zumutbar. 10. Zu prüfen bleibt, wie sich die attestierte Leistungsminderung von 20% in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

C-724/2018 Seite 38 10.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs- einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen- übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali- ditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Inva- lideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu er- mitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 10.2 Bei einer Rentenrevision ist der Einkommensvergleich auf den Zeit- punkt hin durchzuführen, auf den die laufende Rente frühestens verändert werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1), hier auf den 1. Februar 2018 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV [SR] 831.201]). 10.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezem- ber 2013 E. 2.2.1). 10.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-

C-724/2018 Seite 39 heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta- bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb; 129 V 472 E. 4.2.1). Wird das Invalidenein- kommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit- telt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kür- zen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens- alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti- gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versi- cherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem er- werblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfol- gen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemäs- sem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). 10.5 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das Valideneinkommen zutref- fend gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. Septem- ber 2007 auf jährlich Fr. 63'700.- bzw. monatlich Fr. 5'308.33 festgesetzt (vgl. Dok. 13 S. 3 und Dok. 220). Dieser Lohn ist jedoch entgegen der An- sicht der Vorinstanz nicht nur bis zum Jahr 2012, sondern bis zum Jahr 2018 (vgl. E. 10.2 hiervor) zu indexieren (Basis 1939 = 100; 2047 [Index- wert 2007] x 2260 [Indexwert 2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwick- lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, abruf- bar unter www.bfs.admin.ch), was einen monatlichen Betrag von Fr. 5'860.69 ergibt. 10.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz zu Recht die LSE-Tabellenlöhne (Tabelle TA1) herangezogen und dabei zu- treffend auf den Totalwert (Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Hinge- gen hätte sie statt auf die LSE 2012 auf die im Verfügungszeitpunkt mass- gebenden LSE 2014 abstellen müssen, zumal die aktuelleren Zahlen der LSE 2016, die am 26. Oktober 2018 veröffentlicht wurden, im Verfügungs- zeitpunkt noch nicht vorlagen (vgl. Urteil des BGer 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2). Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘312.– ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden pro Woche sowie der Nominallohnentwicklung

C-724/2018 Seite 40 bis 2018 (2220 [Indexwert 2014] x 2260 [Indexwert 2018] auf ein monatli- ches Einkommen von Fr. 5‘637.54 hochzurechnen (Fr. 5‘312.– : 40 x 41.7 : 2220 x 2260) und an die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % anzupas- sen, was einen Betrag von Fr. 4'510.03 ergibt (Fr. Fr. 5‘637.54 x 0.8). 10.7 Da der Umstand der Leistungsminderung aufgrund der neurologisch bedingten Positionswechsel und Pausen bereits bei der attestierten Rest- arbeitsfähigkeit von 80 % berücksichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen leidensbedingten Abzug von 15 % vorgenom- men hat. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 3'833.53 (Fr. 4'510.03 x 0.85). 10.8 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Einkommenseinbusse von monatlich rund Fr. 2'027.16 und damit ei- nen Invaliditätsgrad von 34.59 % resp. gerundet 35 % ([Fr. 5'860.69 - Fr. 3'833.53] x 100 : Fr. 5'860.69), welcher nicht rentenerheblich ist. 10.9 Nicht zu beanstanden und unbestritten ist schliesslich die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt der Ren- tenaufhebung weder eine Rente von über 15 Jahren bezogen noch (gebo- ren am 2. März 1963) – wenn auch knapp – das 55. Altersjahr zurückgelegt hat (vgl. BGE 141 V 5 E. 4), die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten kann. 11. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die an- gefochtene Verfügung vom 28. November 2017 im Ergebnis zu bestätigen ist. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 12.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

C-724/2018 Seite 41 SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-724/2018 Seite 42 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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