Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7212/2009
Entscheidungsdatum
31.01.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7212/2009 Urteil vom 31. Januar 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X., Schweden, vertreten durch Y., Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente).

C-7212/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1951 geborene, verheiratete, schweizerisch-schwedische Doppelbürgerin X._______ lebt in Schweden (act. 2). Sie hat in den Jahren 1969 bis 1973 (vgl. act. 32) in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Zuletzt war sie in Schweden als Landbriefträgerin angestellt. X._______ hat am 14. Mai 2007 in Schweden ein Gesuch auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung gestellt, welches der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) am 18. Januar 2008 weitergeleitet worden ist (act. 2 und 3). B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 (act. 92) hat die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ gemäss Vorankündigung im Vorbescheid vom 13. August 2008 (act. 87) abgewiesen. Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende Unterlagen bei: den Bericht von Dr. med. A._______ (act. 25), die Stellungnahme von Dr. med. B., Psychiater, vom 6. April 2009 (act. 76) und die Stellungnahmen von Dr. med. C., Allgemeinmedizin, vom 15. November 2008 (act. 33) und vom 17. Juli 2009 (act. 83). Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen Arthrose, ein Schulterarmsyndrom, eine Fibromyalgie, Unwohlsein und Ermüdung, Asthma bronchiale, eine obstruktive Lungenkrankheit (COPD) und eine Hypothyreose. C. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2009 hat X., vertreten durch Y., mit Schreiben vom 15. November 2009 (Postaufgabe am 18. November 2009) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, sie leide an diversen Krankheiten, die es ihr nicht mehr erlaubten, einer Arbeit nachzugehen; sie sei bereits seit dem 29. Januar 2007 zu 100% arbeitsunfähig. D. Am 17. Dezember 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 23. November 2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- eingegangen.

C-7212/2009 Seite 3 E. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 hat die IVSTA die Abweisung der Beschwerde beantragt, da nebst der diagnostizierten Fibromyalgie keine psychiatrische Komorbidität festgestellt worden sei, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, als Briefträgerin zu 50% respektive in einer leichteren Verweistätigkeit zu 100% tätig zu sein. Ferner wies die IVSTA darauf hin, dass sie nicht an die Entscheide ausländischer Versicherungsträger gebunden sei. F. Mit Replik vom 7. Juni 2010 (Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. G. Mit Duplik vom 15. Juni 2010 hat auch die IVSTA an ihrem Antrag festgehalten. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis bleiben in

C-7212/2009 Seite 4 sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-schwedische Doppelbürgerin, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

C-7212/2009 Seite 5 2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers – entgegen der (implizit geäusserten) Ansicht der Beschwerdeführerin – für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Schweden und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0831.109.268.11) hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht. 2.3. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

C-7212/2009 Seite 6 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-Revision, AS 2007 5129]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Hat das Wartejahr allerdings vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Ob vorliegend das neue Recht oder die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen, ist anlässlich der Würdigung der medizinischen Akten zu entscheiden. Sofern nachfolgend nicht anders vermerkt, wird jeweils die seit 1. Januar 2008 geltende Fassung der anwendbaren Bestimmungen zitiert. 2.5. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aufgrund der zwischen 1969 und 1973 geleisteten Beiträge die Mindestbeitragszeit (vgl. E. 2.4 hiervor) unbestrittenermassen erfüllt. Ob die Wartefrist noch vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und daher noch das alte Recht anzuwenden ist, wird nach der Würdigung der medizinischen Akten zu prüfen sein. 3.2. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter

IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz

C-7212/2009 Seite 7 haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist. 3.3. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]). 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4.2. Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer somatoformen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine fachärztliche (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Wie

C-7212/2009 Seite 8 jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so insbesondere chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese Grundsätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstörungen, die zum gleichen Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist zu beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.1). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des BGer 9C_830/2007

C-7212/2009 Seite 9 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62). 3.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 3.5.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

C-7212/2009 Seite 10 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 3.5.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 4.1. Dem Bericht von Dr. med. A., "médecin d'entreprise", vom 8. Mai 2007 sind die Diagnosen Arthrose, Myalgie, Unwohlsein und Ermüdung, Asthma bronchiale, sonstige obstruktive Lungenkrankheit sowie Hypothyreose zu entnehmen. Aufgrund dieser Diagnosen hielt der Arzt die Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten für 100% arbeitsunfähig. 4.2. Dr. med. B., Psychiater, hielt in seiner kurzen Stellungnahme vom 6. April 2009 fest, die Beschwerdeführerin leide an diversen somatischen Beschwerden und an Fibromyalgie; eine psychiatrische Begleiterkrankung fehle jedoch. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.

C-7212/2009 Seite 11 4.3. Dr. med. C., Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 15. November 2008 die Diagnosen Fibromyalgie, Schulterarmsyndrom, AC-Arthrosen, COPD und Asthma fest. In der bisherigen Tätigkeit als Briefträgerin sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. In leichten Verweistätigkeiten bestehe jedoch noch eine Arbeitsfähigkeit von 50%, da bei Fehlen eines schweren depressiven Leidens und einer guten sozialen Integration eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden könne. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2009 kam Dr. med. C. auf seine Einschätzung vom 15. November 2008 zurück und attestierte der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte übereinstimmend davon ausgehen, bei der Beschwerdeführerin liege eine Fibromyalgie vor. Unklar ist allerdings, worauf sich der (einzige) untersuchende Arzt, Dr. med. A., bei der Diagnosestellung gestützt hat respektive welche Tests durchgeführt worden sind. Somit ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt ist. Dasselbe gilt auch für die beiden Stellung nehmenden Ärzte des medizinischen Dienstes, welche die Arbeitsfähigkeit abweichend von der Einschätzung von Dr. med. A. beurteilen, jedoch ebenso wenig eine ausführliche Begründung dafür liefern. Dr. med. B._______ beschränkt sich darauf festzuhalten, es liege zusätzlich zur Fibromyalgie keine psychiatrische Begleiterkrankung vor, weshalb aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Gestützt auf den kurzen Bericht von Dr. med. A., dessen Fachqualifikation überdies nicht bekannt ist, ist es allerdings nicht möglich, eine komplexe Situation, wie sie bei der Fibromyalgie vorliegt, abschliessend zu beurteilen. Dies gilt einerseits deshalb, da - entgegen der Einschätzung von Dr. med. B. - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur das Vorliegen von (Begleit-)Erkrankungen, sondern auch weitere Faktoren (wie beispielsweise ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf) einer zumutbaren Überwindung entgegenstehen könnten. Andererseits ist zu bemängeln, dass sich der Bericht nicht mit der Arbeitsfähigkeit auseinandersetzt, sondern diesbezüglich lediglich unbegründete Behauptungen aufstellt. Auch die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes fallen nicht detaillierter aus, zumal die zugrunde liegenden Unterlagen lediglich einen summarischen Überblick über gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin geben (vgl. Journal der Försäkringskassan) oder sich zu den massgeblichen Fragen nicht

C-7212/2009 Seite 12 äussern (vgl. Bericht von Dr. med. A._______). Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen kann somit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, Fibromyalgie sei ein überwindbarer Zustand und somit nicht invalidisierend, ebenso wenig ist der Einfluss der übrigen festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen (namentlich Arthrose, Schulterarmsyndrom, COPD) auf die Arbeitsfähigkeit beurteilbar. Indem die IVSTA die Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Fibromyalgie zumutbarerweise überwindbar ist, nicht weiter abgeklärt hat, obwohl in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verschiedenste Einschätzungen vorliegen und aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres von einer Überwindbarkeit ausgegangen werden kann, hat sie den Sachverhalt unvollständig ermittelt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt interdisziplinär abkläre und insbesondere auch eine psychiatrische Abklärung durchführe und unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittle respektive den Invaliditätsgrad festlege. 5. Nachfolgend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem

C-7212/2009 Seite 13 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war vorliegend nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig vertreten, daher sind ihr nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ohnehin keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, weshalb auf Zusprechung einer solchen zu verzichten ist.

C-7212/2009 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägungen den Sachverhalt erneut abklärt und über den Rentenanspruch neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Michael PeterliSandra Tibis

C-7212/2009 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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