B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7205/2013
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Mosimann, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-7205/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1982), gelangte am 10. August 2004 aus dem Kosovo in die Schweiz und heiratete hier am 3. September 2004 die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1968). In der Folge erhielt er im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewil- ligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. B. Am 7. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit einem Schreiben vom 25. Februar 2008 mit, dass Art. 27 BüG eine Mindestwohnsitzdauer in der Schweiz von fünf Jahren verlange. Diese Voraussetzung erfülle er erst am 10. August 2009, weshalb auf ein Gesuch auch erst dann eingetreten werden könne. C. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 teilte der Beschwerdeführer der Vor- instanz mit, dass seine Ehefrau am 13. Februar 2008 Zwillinge zur Welt gebracht habe. D. Am 7. August 2009 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 BüG. Die Ehegatten unterzeichneten am 14. August 2010 zu Handen des Ein- bürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu- sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be- stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei- dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä- rung der Einbürgerung führen kann.
C-7205/2013 Seite 3 Am 16. September 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge- bürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Schwyz und der Gemeinde U._______. E. Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland in Thun vom 6. Juni 2011 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden und die beiden während der Ehe geborenen Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Im Sommer 2012 heiratete der Beschwerdeführer eine ihm gegenüber drei Jahre jüngere kosovarische Staatsangehörige, die in der Folge eine Auf- enthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann im Kanton Bern erhielt. Am 21. August 2013 schliesslich hiess das Regionalgericht Oberland in Thun eine Klage des Beschwerdeführers gut und stellte fest, dass er nicht Vater der beiden während der Ehe geborenen Kinder sei. F. Bereits am 5. Juli 2011 zeigte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern der Vorinstanz die Scheidung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Prüfung der Möglichkeit einer Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. G. Am 10. Dezember 2012 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer un- ter Gewährung des rechtlichen Gehörs förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 41 BüG auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Sie forderte ihn auf, einen Fragekatalog zu be- antworten und diverse Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung am 4. Februar 2013 nach. Mit einer Eingabe vom 18. März 2013 ging er auf eine Reihe ergänzender Fragen der Vorinstanz ein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens zog die Vorinstanz mit Zustim- mung des Beschwerdeführers die Akten des Scheidungsverfahrens bei und gelangte anschliessend mit Schreiben vom 6. Mai 2013 und 17. Juni 2013 an seine schweizerische Ex-Ehefrau, der sie ebenfalls diverse Fra- gen unterbreitete. Die Ex-Ehefrau antwortete mit Schreiben vom 11. Juni 2013 und 1. Juli 2013. Am 9. Juli 2013 lud die Vorinstanz den Beschwer- deführer zur abschliessenden Stellungnahme ein und forderte ihn bei gleicher Gelegenheit zu weiteren Auskünften auf. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2013 Ge- brauch.
C-7205/2013 Seite 4 H. Am 20. November 2013 erteilte der Kanton Schwyz als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter- ten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 27. November 2013 erklärte die Vorinstanz die er- leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2013 gelangte der Be- schwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungs- gericht. Er beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 17. April 2014 hält der Beschwerdeführer replizierend an seinem Rechtsmittel fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
C-7205/2013 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürge- rungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts- gesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem aus- ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürge- rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürger- rechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf
C-7205/2013 Seite 6 den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichter- ten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbür- gerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erheb- liche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbür- gerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Ver- hältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grund- satz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwir- kungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei pas- sivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklich- keit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). 3.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürge- rung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung. Die Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und mate- riell grundlegend überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser bestimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersu- chungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen wäh- rend eines Beschwerdeverfahrens still. Das neue Recht gilt für alle Ein- bürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem In- krafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht
C-7205/2013 Seite 7 verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im al- ten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2013 E. 6.1 m.H.). 4. 4.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvorausset- zung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklä- rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kön- nen regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Be- hörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsa- chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schlies- sen. Solche sogenannte natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stel- len eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in al- len Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffent- lichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenser- fahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhalts- abklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswür- digung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli- che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli- chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Ge- genteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein
C-7205/2013 Seite 8 ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be- troffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehe- licher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht er- kannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 5. in der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. 6. Vor der Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung ist auf zwei vom Beschwerdeführer thematisierte Punkte einzugehen. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die darin liegen soll, dass er und seine Ex-Ehefrau entgegen dem von der Vorinstanz verfassten "Hand- buch Bürgerrecht" (www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, abgeru- fen am 25.08.2014) nicht persönlich befragt worden seien. Eine solche Befragung hätte dazu dienen können, die zu seinen Lasten erhobenen ungerechtfertigten Vermutungen zu widerlegen. Die Rüge ist unbegrün- det. Im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung be- steht keine allgemeine Pflicht zur persönlichen Befragung der Betroffe- nen. Eine solche lässt sich auch nicht aus dem zitierten "Handbuch Bür- gerrecht" ableiten. Eine Pflicht zur persönlichen Befragung kann sich al- lenfalls ergeben, wenn die Aktenlage im konkreten Einzelfall kein schlüs- siges Bild gestattet und die persönliche Befragung eine geeignete Mass- nahme darstellt, um diesen Zustand zu beheben. Eine solche Situation liegt jedoch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in der vorliegenden Streitsache nicht vor. 6.2 Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, dass entgegen dem von der Vorinstanz erweckten Anschein nicht jedes Einbürgerungsverfah- ren im Nachhinein auf einen Nichtigkeitsgrund geprüft werden müsse, wenn relativ kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung der gemein- same Haushalt aufgelöst und/oder die Ehe geschieden werde. Die Einlei-
C-7205/2013 Seite 9 tung eines Nichtigkeitsverfahrens sei nur dann angebracht, wenn starke Indizien dafür sprächen, dass das Schweizer Bürgerrecht durch eine Scheinehe erschlichen worden sei. Die Qualität der Ehe sei dabei primär im Einbürgerungsverfahren zu untersuchen. Es gehe nicht an, allfällig un- vollständige Sachverhaltsermittlungen nachträglich durch ein Nichtig- keitsverfahren zu korrigieren. Welchen Bezug diese Vorbringen zur kon- kreten Streitsache haben sollen, dazu äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. In casu ist jedenfalls die Eröffnung des Verfahrens auf Nich- tigerklärung nicht zu beanstanden. 7. Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materiel- ler Sicht wie folgt dar: 7.1 Der Beschwerdeführer gelangte am 10. August 2004 in die Schweiz und heiratete hier einen Monat später eine ihm gegenüber 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, worauf ihm im Kanton Bern die Aufenthaltsbewilli- gung erteilt wurde. Am 7. Dezember 2007, das heisst mehr als anderthalb Jahre vor der Erfüllung des fünfjährigen Wohnsitzerfordernisses gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG ersuchte der Beschwerdeführer ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung. Das zweite Gesuch folgte wenige Tage vor Ablauf der gesetzlichen Fünfjahresfrist. Am 14. August 2010 unterzeich- neten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand der eheli- chen Gemeinschaft und am 16. September 2010 erfolgte die erleichterte Einbürgerung. Am 1. Februar 2011, das heisst viereinhalb Monate später, lebten die Ehegatten eigenen Angaben im Scheidungsverfahren zufolge bereits getrennt. Einen weiteren Monat später, am 11. März 2011, reich- ten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, und nochmals drei Monate später, am 6. Juni 2011, erging bereits das Scheidungsurteil. Im gleichen Monat lernte der Beschwerdeführer in Kosovo durch Vermittlung seiner Eltern eine ihm gegenüber drei Jahre jüngere kosovarische Staatsangehörige kennen, die er im Sommer des Folgejahres heiratete. Am 21. August 2013 schliesslich hiess das zuständige Gericht die An- fechtungsklage des Beschwerdeführers bezüglich seiner Vaterschaft gut und stellte fest, dass zwischen ihm und den beiden am 13. Februar 2008 während der Ehe von der Ex-Ehefrau geborenen Kindern kein Kind- schaftsverhältnis besteht. 7.2 Die Chronologie der Ereignisse, namentlich während der kurzen Zeit- spanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der eheli- chen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung einerseits und der
C-7205/2013 Seite 10 Scheidung knapp neun Monate später andererseits, begründet ohne wei- teres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemein- samen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht in- takt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Denn das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Es ist nach dem weiter oben Gesagten am Beschwerdeführer, diese Vermutung zu erschüttern, indem er ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Ein- bürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass er zum Zeit- punkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging. 7.3 Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Vorinstanz geltend, er und seine Ex-Ehefrau hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürge- rung am 16. September 2010 in einer glücklichen, stabilen und zukunfts- orientierten Ehe zusammen mit den beiden Kindern gelebt. Anfangs Ja- nuar 2011 jedoch habe seine Ex-Ehefrau für ihn überraschend begonnen, sich die Scheidung zu wünschen. Dieser Wunsch sei im Laufe des Mo- nats immer stärker geworden. Am 28. Januar 2011 sei er schliesslich von seiner Ex-Ehefrau aus nichtigem Anlass aus der Wohnung geworfen wor- den. Er habe sich bis zuletzt bemüht, die Scheidung abzuwenden, jedoch erfolglos. Seine Ex-Ehefrau habe alle seine Versuche abgeblockt. Ge- stützt auf deren Angaben und eigene Beobachtungen machte der Be- schwerdeführer für das Scheitern seiner Ehe eine Reihe von Gründen verantwortlich, nämlich finanzielle Schwierigkeiten, gesundheitliche Be- schwerden seiner Ex-Ehefrau mit einer depressiven Phase, ihre Unzu- friedenheit mit dem Leben im allgemeinen und der Ehe im besonderen, ihren sozialen Rückzug und seine Arbeit mit langen Arbeitswegen. Einige Zeit nach der Scheidung, im Sommer 2012, habe er leider erfahren müs- sen, dass er nicht Vater der während der Ehe geborenen Kinder sei und eine Anfechtungsklage eingereicht. Seine neue Lebenspartnerin sei ihm von seinen Eltern ungefähr Mitte Juni 2011 vorgestellt worden. Mit ihr ha- be er eine Person gefunden, die ihn verstehe und zu ihm halte. 7.4 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführer bestätigte gegenüber der Vor- instanz im Wesentlichen diese Angaben und übernahm die Verantwortung für das Scheitern der Ehe. Ihrer Darstellung zufolge verlief die Ehe vor
C-7205/2013 Seite 11 und nach der Einbürgerung harmonisch. Eheliche Schwierigkeiten seien erstmals während der Festtage im Dezember 2010 aufgetreten. Sie seien teilweise finanzieller Natur gewesen. Die Einnahmen der Familie hätten nicht ausgereicht. Im Wesentlichen jedoch sei eine plötzliche, für sie un- erwartete und kaum erklärbare Änderung in ihrer Gefühlswelt eingetreten. Sie habe keine Lust mehr auf die Ehe gehabt, habe sie nach wie vor nicht. Sie habe nur noch Ruhe haben wollen. Wegen psychischen und somatischen Beschwerden, die sie etwa seit dem Jahr 2005 plagten, ha- be sie sich nicht weiter mit Problemen beschäftigen können, die sich bis zu diesem Zeitpunkt angesammelt hätten. Auf die Kinder angesprochen meinte die Ex-Ehefrau, sie wisse nicht, wer der biologische Vater sei. Sie habe im Jahr 2007 eine schwere psychologische Krise gehabt, viel Alko- hol konsumiert und sei viel unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr damals sehr geholfen, sich zu stabilisieren und ihr Leben wieder unter Kontrolle zu bringen. 7.5 Auf Rechtsmittelebene vermutet der Beschwerdeführer, dass seine Ex-Ehefrau möglicherweise geahnt habe, dass er nicht der leibliche Vater der während der Ehe geborenen Kinder sei und aus ihrer Sicht die eheli- che Beziehung zunächst "schöngeredet" und sich später kategorisch ge- weigert habe, die Eheprobleme zu diskutieren. Seine im August 2010 vorbehaltlos abgegebene, allein massgebliche Erklärung, wonach er die Beziehung zu seiner Ehefrau als intakt betrachte, habe zum damaligen Zeitpunkt eindeutig seiner Auffassung entsprochen. Er habe die psychi- schen Probleme seiner Ehefrau während der Schwangerschaft nicht auf deren Untreue zurückgeführt und sie massiv unterstützt. Sein Verhalten im Scheidungsverfahren zeige ferner, dass er damals keine Gründe ge- habt habe anzunehmen, dass er nicht der leibliche Vater der beiden Kin- der sei, d.h. er habe im Zeugungszeitpunkt vermutungsweise intime Be- ziehungen zu seiner Ex-Ehefrau unterhalten. Im Scheidungsverfahren seien nämlich die Kinderbelange strittig gewesen. Erst mit Hilfe des Scheidungsrichters habe eine einvernehmliche Lösung über die Kinder- belange gefunden werden können. Dass sich seine Ex-Ehefrau im De- zember 2010 und Januar 2011 unversöhnlich verhalten habe, sei aus die- ser Optik verständlich. Ihre Weigerung, die Eheprobleme anzugehen, könne jedoch nicht ihm, dem Beschwerdeführer, angelastet werden. Er habe sich auch nach Darstellung seiner Ex-Ehefrau bemüht, die eheliche Beziehung zu retten. Dass keine therapeutischen Massnahmen ergriffen worden seien, sei angesichts des klar dokumentierten Fehlens eines Ehewillens der Ehefrau nachvollziehbar.
C-7205/2013 Seite 12 7.6 Die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau überzeugen nicht. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, wird kein plötzliches und unerwartetes Ereignis geltend gemacht, das die Scheidung einer neun Monate zuvor noch intakten Ehe plausibel machen könnte. Die von ihnen genannten Umstände, wie die angespannte finanzielle Lage, die schwierige Arbeitssituation des Be- schwerdeführers, die seit 2005 angeschlagene Gesundheit der Ex- Ehefrau und ihre Unzufriedenheit mit der Ehe, weisen vielmehr auf einen länger dauernden Zerrüttungsprozess hin. Den Ausführungen der Ehefrau ist zu entnehmen, dass sie bereits im Jahr 2007 aus der Ehe ausbrach und aussereheliche Kontakte unterhielt, aus denen ihre beiden Kinder hervorgingen. Wer der biologische Vater der Kinder ist, wusste die Ex- Ehefrau noch im Zeitpunkt ihrer Eingabe vom 11. Juni 2013 nicht. In An- betracht der sich überschlagenden Ereignisse nach der erleichterten Ein- bürgerung des Beschwerdeführers und des Fehlens beidseitiger Bemü- hungen um eine Rettung der wenige Monate zuvor angeblich noch har- monischen Ehe muss davon ausgegangen werden, dass der Zerrüt- tungsprozess zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits abgeschlossen, je- denfalls aber so weit fortgeschritten war, dass eine intakte und auf die Zukunft ausgerichtete Ehe in Wahrheit nicht mehr bestand. Es wäre le- bensfremd anzunehmen, dass das Ausmass der Probleme und damit der Zustand der Ehe dem Beschwerdeführer oder gar seiner Ex-Ehefrau nicht bewusst war. Wer dafür letztlich die Verantwortung trägt, ist ohne Rele- vanz und muss daher nicht geprüft werden (vgl. Urteil des BGer 1C_250/2011 E. 5). 7.7 Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner Ex- Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemein- schaft mehr bestand und er die Behörde über diesen Umstand täuschte, sei es weil er in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe fal- sche Angaben machte, sei es weil er eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Weitere Beweiserhebungen zu diesem Thema, namentlich in Form des beantragten Parteiverhörs oder der Einvernahme einer Schwester des Beschwerdeführers versprechen keinen zusätzlichen Er- kenntnisgewinn. Selbst wenn das Parteiverhör und die Einvernahme der Schwester zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfielen, was zu erwar- ten ist, könnten sie sich gegenüber der klaren Aktenlage nicht durchset- zen. Darauf kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Da
C-7205/2013 Seite 13 der Bestand einer stabilen und auf Zukunft ausgerichteten Ehe im An- wendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 BüG eine erhebliche Tatsache dar- stellt, setzte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Nichtig- keitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Gründe, die es rechtfertigten, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtiger- klärung abzusehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 8. Die angefochtene Verfügung erweist sich solchermassen als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14
C-7205/2013 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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