Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-719/2021
Entscheidungsdatum
02.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-719/2021

Urteil vom 2. Oktober 2025 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.

Parteien

A._______, (Dänemark), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 5. Februar 2021.

C-719/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1965 geborene, mittlerweile in Dänemark wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist deutsche Staatsangehörige und war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 5. Februar 2021 in Deutschland wohnhaft. In den Jahren 1991 bis 1996 sowie 2004 bis 2016 war sie mit Unterbrüchen als Grenzgängerin als Pflegefachfrau bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz erwerbstä- tig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der IV-Stelle C.[IV- act.] 8). Ab dem 1. Juli 2014 war sie als diplomierte Pflegefachfrau in einem 80 %-Pensum im Spital B. angestellt (vgl. IV-act. 5; 13 S. 2 f.; 98). B. B.a Mit IV-Anmeldung vom 21. Januar 2018 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons C._______ das Begehren zum Bezug von Leistun- gen der IV (IV-act. 2 S. 62). Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie an, bereits im Jahr 2013 ein Burnout erlitten zu haben und seit August 2017 an einer Depression zu leiden (IV-act. 2 S. 6). Aus den weiteren vorinstanz- lichen Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Versi- cherte zwar ab dem 1. November 2018 versucht habe, ihre Tätigkeit im B._______ aufzunehmen (IV-act. 51; 96 S. 3). Dabei habe sie in einer ih- rem Leiden angepassten Tätigkeit gearbeitet und nie wieder ihre volle Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf erlangt (IV-act. 96 S. 3). Sie sei sehr rasch wieder an ihre Grenzen gestossen und habe sich gesundheitlich nicht stabilisieren können. Im Mai 2020 habe sie einen Rückfall gehabt und sei wieder zu 100 % krankgeschrieben worden, woraufhin das Arbeitsver- hältnis per Ende Oktober 2020 gekündigt worden sei (IV-act. 96 S. 3; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 S. 4 f.). B.b Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 teilte die IV-Stelle des Kantons C._______ der Beschwerdeführerin mit, dass in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie eine medizinische Untersuchung notwen- dig sei (IV-act. 71 f.). Die Beschwerdeführerin erhob weder gegen die Begutachtung noch gegen die ihr im selben Schreiben mitgeteilten beiden Fachärzte Einwände. Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 27. bzw. 28. Februar 2020 erstattet (IV-act. 77 f.). B.c Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) der

C-719/2021 Seite 3 Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Februar 2021 ab dem 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten eine Viertelsrente zu. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 verneinte sie hingegen den Anspruch auf eine Invaliditätsrente (vgl. IV-act. 81; 87; 91; 96 ff.; 109). C. C.a Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 (Zustelldatum 11. Februar 2021 [BVGer-act. 1 Beilage 2]) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. März 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Februar 2021 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2018, einer mindestens halben Rente ab 1. Januar 2019 und einer ganzen Rente ab Mai 2020. Ferner beantragte sie die Feststellung, dass die verfahrens- rechtlichen Vorgaben zur Ermittlung des Invaliditätsgrads teilweise nicht eingehalten worden seien. Schliesslich sei ein psychiatrisch-medizinisches Obergutachten in Auftrag zu geben (BVGer-act. 1 S. 2). C.b Am 7. April 2021 ging der mit Zwischenverfügung vom 18. März 2021 bis zum 3. Mai 2021 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2–4). C.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (BVGer-act. 6). C.d In ihrer Replik vom 11. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) hält die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise erhobenen Rügen fest (BVGer-act. 8). C.e Mit Duplik vom 4. August 2021 verwies die Vorinstanz auf ihre Ver- nehmlassung und hielt an der Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (BVGer-act. 10). C.f Am 20. November 2022 erkundigte sich die Beschwerdeführerin via Online-Kontaktformular über den Verfahrensstand (BVGer-act. 12). Die Anfrage wurde ihrer Rechtsvertreterin zur Kenntnis zugestellt und beant- wortet (BVGer-act. 13). C.g Am 20. März 2023 ging eine unaufgeforderte Stellungnahme der Be- schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 14).

C-719/2021 Seite 4 C.h Mittels Online-Kontaktformular teilte die Beschwerdeführerin dem Bun- desverwaltungsgericht am 26. September 2023 eine Adressänderung mit und fragte nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 16). Die Anfrage wurde zuhanden ihrer Rechtsvertreterin beantwortet (BVGer-act. 17), die das Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 über ihre Mandatsniederlegung informierte (BVGer-act. 18). C.i Am 23. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin mit Blick auf eine allenfalls drohende reformatio in peius Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen (BVGer-act. 20). Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie trotz der drohenden reformatio in peius an ihrer Beschwerde festhalte (BVGer-act. 21).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2 bis

die IVSTA für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zustän- dig. Bei Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel- dungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit der Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA er- lassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).

C-719/2021 Seite 5 2.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Ar- beitsstelle beim B._______ in (...) im Kanton C.. Zudem wohnte sie zum Verfügungszeitpunkt im benachbarten Grenzgebiet ([...] Deutsch- land). Die Prüfung des Leistungsgesuch durch die IV-Stelle C. und der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss obenstehenden Aus- führungen nicht zu beanstanden. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 5. Februar 2021, mit der die Vorinstanz der Beschwerde- führerin rückwirkend sowie befristet für die Zeit vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 eine Viertelsrente zugesprochen, die Ausrichtung einer darüberhinausgehenden Rente hingegen abgewiesen hat. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, und wohnte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 5. Februar 2021 in Deutschland und war in der Schweizerischen AHV/IV versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügig- keitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Re- gelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur An- wendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderun- gen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaa- ten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beur- teilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinie- rungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4.2 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getreten. Vorliegend sind in Anbetracht der am 24. Januar 2018 erfolgten Anmeldung und der am 14. Januar 2021 ergangenen Verfügung Leistungen mit allfälligem An- spruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b

C-719/2021 Seite 6 und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 547 E. 3). Entsprechend den allge- meinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier primär die Bestimmungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG (SR 830.1) in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden – soweit nicht anders vermerkt – im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 5. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit, nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).

C-719/2021 Seite 7 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so wer- den die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 5.4 Auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Best- immungen analog anzuwenden (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.3 m.H.). Dement- sprechend ist bei mehreren Sachverhaltsänderungen jeweils massgebli- cher Vergleichszeitpunkt jener, in welchem zuletzt eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung (des jeweils anspruchserheblichen Aspektes), Be- weiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde und sich eine Veränderung des Rentenanspruchs ergab (vgl. das Urteil des BGer 8C_354/2019 vom 22. August 2019 E. 2.3 m.H.).Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ist eine anspruchs- erhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Be- weislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson

C-719/2021 Seite 8 muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.6 Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszu- sprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa- tienten vielmehr mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BGer 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1; Urteil des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4 m.H.). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den be- handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1 m.H.). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un- gewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.; vgl. auch Urteile des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezem- ber 2023 E. 6.4.3; C-6357/2020 vom 28. September 2022 E. 6.6). 5.7 Die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes oder des me- dizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lücken- loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachper- sonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewisser- massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei- den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und ver- sicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3; 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 m.H.). Dazu gehört auch, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer- tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An- sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange

C-719/2021 Seite 9 keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versi- cherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-6073/2020 E. 3.7.4; C- 2463/2021 vom 15. März 2022 E. 4.5). Rechtsprechungsgemäss sind wei- tere Abklärungen vorzunehmen, selbst wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Berichte des regionalen ärztli- chen Dienstes (RAD) bestehen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 in fine; Urteil des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 6.4.4). 5.8 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Lei- den (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418), so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systemati- sierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 145 V 361 E. 3.1). 6. Die Beschwerdeführerin hat während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet, sodass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. Mit Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs nach der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 17. August 2017 (siehe IV-act. 9 S. 4) ist sechs Monate nach der Anmeldung für IV- Leistungen vom 21. Januar 2018 (IV-act. 2) die Ausrichtung einer Invalidi- tätsrente ab dem 1. August 2018 zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ist ge- mäss ihrem Hauptantrag der Ansicht, dass ihr ab dem 1. August 2018 eine unbefristete ganze Invalidenrente zustehe, ab 1. Januar 2019 mindestens eine halbe Rente und ab dem 1. Mai 2020 wiederum eine volle Invaliden- rente. Sie beantragt überdies die Erstellung eines medizinischen Obergut- achtens. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin zu Recht für die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 30. Juni 2019 eine Viertelsrente zugesprochen, die Ausrichtung einer darüberhinausgehenden Rente hingegen abgewiesen hat (IV-act. 109) be- ziehungsweise ob sich der medizinische Sachverhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist. 7. Zum Gesundheitszustand beziehungsweise zur Arbeits- und

C-719/2021 Seite 10 Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich anamnestisch im Wesentlichen das Folgende: 7.1 7.1.1 Zunächst ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2013 ein Burnout erlitten und sich in psychotherapeutische Behandlung in der Klinik D._______ in (...) bei der Sport- und Fachpsychologin E._______ begeben hat. Weiter wird beschrieben, dass sie zwischen März und August 2013 arbeitsunfähig gewesen und dann wieder zur Arbeit zu- rückgekehrt sei. In der Folge habe sie Frau E._______ von 2013 bis 2017 auch ambulant psychotherapeutisch behandelt. Dabei sei 2013 Trittico ein- dosiert worden, eigeninitiativ habe die Beschwerdeführerin in dieser Zeit während zwei Jahren auch Citalopram 20 mg von ihrer Mutter eingenom- men und ab 2015 Fluextin 20 mg verschrieben bekommen (siehe IV-act. 9 S. 14 f. und 18; 15 S. 5; 16 S. 3 und 10; 61 S. 19 und 28; 62 S. 2). Seit etwa 2011 bestünden überdies Schlafstörungen, für die sie Stilnox ein- nehme und dadurch auf etwa sechs Stunden Schlaf komme. Morgens nehme sie – Stand 31. Juli 2019 – weiterhin 30 mg Fluoextin ein (IV-act. 62 S. 2). Die Medikation sei gut eingestellt (IV-act. 50 S. 3). 7.1.2 Am 17. August 2017 schrieb das Hausarztzentrum (...) (Deutsch- land) die Beschwerdeführerin krank und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2017, die in der Folge bis zum 1. Oktober 2017 verlän- gert wurde (IV-act. 9 S. 4–6; siehe auch die Übersicht über vor diesem Da- tum erfolgte Krankschreibungen kürzerer Dauer durch das Hausarztzent- rum (...) in IV-act. 15 S. 2 f.). Die Arbeitsunfähigkeit wurde anschliessend von der Privatklinik D._______ AG, Psychiatrie und Psychotherapie, ab dem 27. September 2017 für die Zeit bis zum 27. November 2017 bestätigt (IV-act. 9 S. 10, 12, 23). Hiernach bestätigte das Hausarztzentrum (...) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 9. Januar 2018 (IV-act. 9 S. 24 und 33). Der Assessment-Bericht des Krankentaggeld-Care-Management der Krankenkasse F._______ vom 9. November 2017 hält fest, dass die Krank- schreibung ab dem 17. August 2017 durch einen Erschöpfungszustand be- dingt gewesen sei, welcher sich in den Symptomen Schlafstörungen, An- triebslosigkeit, Herzrasen, Morgentief und starker Müdigkeit äusserten. Weiter wird berichtet, dass die Beschwerdeführerin die Ursache für die er- neute Erschöpfung ab 2017 eher in ihrer Arbeit und nicht mehr wie 2013 in der Familiensituation sehe. Insbesondere würden ihr nun die Nachtschich- ten im B._______ zusetzen. Die Beschwerdeführerin schildert hinsichtlich möglicher Auslöser, dass sie neben einer sehr anspruchsvollen

C-719/2021 Seite 11 Arbeitstätigkeit mit mitunter sehr stressigen Schichtdiensten eine schwie- rige familiäre Situation habe. Ihr Vater sei 2015 verstorben und ihre Mutter kurz darauf dement und pflegebedürftig geworden. 2016 hätte sie sich mit ihrer jüngeren Schwester über die weitere Versorgung der Mutter gestritten und schliesslich das Haus der Eltern verkauft, was sehr aufreibend gewe- sen sei (IV-act. 15 S. 4). Nach dem ersten Burnout habe sie die Stelle und den Wohnort gewechselt, neue Hobbys gefunden (Garten, ihre Katzen) und therapeutisch viel gearbeitet. Sie nehme Anti-Depressiva und bei Be- darf ein Schlafmittel. Ausserdem gehe sie viel spazieren, was ihr guttue. Der Assessment-Bericht schliesst mit der Empfehlung, mit einem Integra- tionsversuch an ihrem Arbeitsort noch zuzuwarten (IV-act. 9 S. 14 ff.). 7.1.3 Ab dem 15. Januar 2018 wurde ein Arbeitsversuch gestartet, auf- grund des abermaligen Erschöpfungszustandes der Beschwerdeführerin bereits ab dem ersten Tage jedoch vorerst nicht fortgeführt (IV-act. 9 S. 32 und 34; 15 S. 4). Es erfolgte eine erneute Krankschreibung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit bis zum 4. Februar 2018 durch das Hausarztzentrum (...) (IV-act. 9 S. 35). Dr. G., Facharzt für Allgemeinmedizin im Hausarztzentrum (...), gab diesbezüglich in seinem Kurzzeugnis vom 8. Februar 2018 an, die Beschwerdeführerin leide seit sechs Monaten an einem zunehmenden Erschöpfungssyndrom mit Schlafstörungen (Diag- nose: Burnout-Syndrom gemäss ICD-10 Z73) und vielerlei psychosomati- schen Beschwerden, weshalb die Arbeitsfähigkeit auch derzeit noch ein- geschränkt sei und bei ca. 50 % liege (IV-act. 9 S. 82). Anschliessend war die Beschwerdeführerin in Behandlung durch Dr. med. H., Fach- ärztin Psychiatrie und Psychotherapie, in der Klinik I._______ AG, Psychiatrie und Psychotherapie, in (...), die eine fortgesetzte gänzliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Februar 2018 attestierte (IV-act. 9 S. 84– 86). Dr. H._______ und der Oberarzt Dr. J._______ diagnostizierten in ihren Berichten vom 16. und 27. März 2018 eine mittelgradig depressive Episode bei rezidivierend depressiver Störung (ICD-10 F33.1) mit erster depressiver Episode im Jahr 2013 und vermerkten die Medikation von Fluoxetin (am 14. Februar 2018 von 20 auf 30 mg erhöht) und Stilnox 10 mg. Ferner gingen sie von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1) aus. Gemein- sam mit der Versicherten wurde eine teilstationäre oder tagesklinische Be- handlung angedacht (IV-act. 15 S. 6; 16 S. 2–5; 61 S. 18 ff. und 27 ff.). 7.1.4 Ab dem 6. April 2018 bis Ende Juni 2018 begab sich die Versicherte jeweils an vier ganzen und einem halben Tag in die Tagesklinik I._______ in (...) (IV-act. 19 S. 1; 22 S. 1). Gemäss Bericht vom 16. Juni 2018 von

C-719/2021 Seite 12 der Oberärztin Dr. K._______ von der Tagesklinik I._______ AG wurde dringend eine fortführende und vertiefte psychotherapeutische Begleitung empfohlen, um jahrelang bestehende dysfunktionale Denkmuster und Glaubenssätze aus der sehr belastenden Vergangenheit aufzuarbeiten. Weiter wurden Konzentrationsstörungen aufgrund starken Grübelns und emotionale und körperliche Erschöpfungszustände notiert (IV-act. 61 S. 44 ff.). Im Austrittsbericht vom 6. Juli 2018 derselben Oberärztin wurden die emotionale Vernachlässigung und der Missbrauch durch die Eltern als auslösender Faktoren für die depressive Entwicklung benannt (siehe IV- act 66 S. 2 ff.). In der Folge begann die Versicherte eine ambulante psy- chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. L._______ in (...) (siehe IV-act. 21 S. 1). Am 9. Juli 2018 startete die Beschwerdeführerin überdies ein Belastbarkeitstraining bei der M._______ AG, zunächst mit einer Präsenzzeit von zwei Stunden täglich während fünf Tagen pro Wo- che. Später erfolgte eine Änderung der Präsenzzeit auf drei Stunden in vier Tagen mit einem freien Tag am Mittwoch. Die Beschwerdeführerin arbeitete mit Pferden (siehe namentlich IV-act. 23; 25; 38). Gemäss den Wochenbe- richten der M._______ konnten in den ersten Wochen zunächst hinsichtlich der Selbstsicherheit, Durchsetzungsfähigkeit, Stabilität und Selbstakzep- tanz Fortschritte festgestellt werden, ab dem 10. bis zum 14. September 2018 sowie vom 18. bis 25. September 2018 hingegen erfolgte eine Krank- schreibung aufgrund von Rücken- und Schulterschmerzen (IV-act. 38 S. 3 f.), woraufhin eine Weiterführung des Trainings wegen der reduzierten körperlichen Belastbarkeit auf der M._______ nicht als zielführend erachtet wurde (IV-act. 35 S. 1). Die M._______ nahm die Versicherte in den Tagen vor Ende des Belastbarkeitstrainings als stabil und selbstsicher wahr. Es wird jedoch beschrieben, dass die Beschwerdeführerin immer wieder da- ran habe erinnert werden müssen, nur körperlich leichte Arbeiten zu ver- richten und physische Grenzen zu akzeptieren. Zudem habe sich die Ver- sicherte zuweilen überfordert gezeigt und versucht, die Verantwortung an involvierte Personen abzugeben. (IV-act. 38 S. 4; 42 S. 3). 7.1.5 Am 12. November 2018 startete die Beschwerdeführerin mit einem erneuten Arbeitsversuch im B., wobei sie weiterhin voll krankge- schrieben blieb und an den vereinbarten Tagen zunächst jeweils an vier Tagen pro Woche von 09.00 bis 12.00 Uhr arbeitete (siehe IV-act. 43 S. 1; 45 S. 1; 61 S. 89 und 92). Damit wurde der Einschätzung von Dr. L. gefolgt, dass die Beschwerdeführerin keine Nachtdienste verrichten sollte (vgl. IV-act. 61 S. 84). Gemäss der Notiz vom 30. Novem- ber 2018 des Care-Managers der F._______ verliefen die ersten zwei Wo- chen des Arbeitsversuchs «recht gut», wobei die Versicherte in der ersten

C-719/2021 Seite 13 Woche nach der Arbeit jeweils sehr müde gewesen sei. In der zweiten Wo- che habe sie jedoch festgestellt, dass nach dem Nachhausekommen vom Spital die Besorgung des Haushalts möglich sei, bevor sie sich hinlegen müsse (IV-act. 61 S. 98). Im Januar 2019 konnte der Umfang des Arbeits- versuchs gemäss Vermerk vom 30. Januar 2019 des F.-Care-Ma- nagers auf vier Stunden pro Tag an vier Tagen die Woche erhöht werden, was in der ersten Woche noch schwierig gewesen sei. Dabei habe sie auch einmal von 17.00 bis 21.00 Uhr gearbeitet. Es habe kein Unterschied zu anderen Mitarbeitenden festgestellt werden können (IV-act. 61 S. 101). Im Februar 2019 habe sie erfolgreich versucht, ganze Tage zu arbeiten (IV- act. 61 S. 106). In der Folge attestierte Dr. L. der Beschwerdefüh- rerin am 21. Februar 2019 für die Zeit ab dem 25. Februar 2019 eine Ar- beitsfähigkeit von 40 % – mithin 50 % ihres ursprünglichen 80 %-Pensums (IV-act. 47 S. 2). In der eingesetzten Zeit waren die Leistungen gemäss dem Vermerk der F._______ vom 27. März 2019 seit rund einem Monat stabil, weshalb eine Steigerung auf ein 60 %-Pensum ab Mai 2019 be- schlossen wurde (IV-act. 61 S. 111). Gemäss der Dokumentation des B._______ führten die Überlastung der Beschwerdeführerin und Kurzab- senzen dazu, dass das Pensum bei 40 % belassen wurde (IV-act. 98 S. 3). 7.1.6 In seinem Verlaufsbericht vom 28. März 2019 diagnostizierte Dr. L._______ in Übereinstimmung mit den Ärzten der Klinik I._______ AG eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit einer mittelgradi- gen Episode (ICD-10 F33.1) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen (ICD-10 Z73.1). Die Versi- cherte nehme weiterhin täglich das Antidepressivum Fluoxetin (30 mg). Er schloss weiterhin auf eine Arbeitsfähigkeit von 40 % – die Hälfte des zuletzt ausgeübten 80 %-Pensums. Er führte aus, dass sie ihr Arbeitsversuchs- Pensum zwar auf zwei ganze Tage pro Woche habe steigern können, damit aber an Grenzen gestossen sei und längere Erholungsphasen gebraucht habe, wodurch auch ihre depressiven Symptome wieder aufgetreten seien. Aus therapeutischer Sicht gehe er davon aus, dass eine weitere Steigerung des Pensums höchstens kurzfristig möglich wäre, das Risiko für weitere ausgeprägte depressive Episoden aber signifikant erhöhen würde (IV- act. 50 S. 2 f.). Die Arbeitsfähigkeit schätzte Dr. L._______ auch im Mai, Juni und Juli 2019 bei 40 % ein (IV-act. 61 S. 120, 122 und 138). Nament- lich würden turbulente Tage und Einsätze von drei Tagen hintereinander die Beschwerdeführerin überfordern, Nachtdienste kämen weiterhin nicht infrage. Das B._______ als Arbeitgeber legte der Beschwerdeführerin in der Folge nahe, in den nächsten sechs Monaten eine andere Stelle zu su- chen (vgl. IV-act. 61 S. 134).

C-719/2021 Seite 14 7.1.7 Die von Dr. L._______ geschilderte Überforderung wird auch in der undatierten Chronologie über die Anstellung der Versicherten im B._______ aufgegriffen. Demnach zeigte sich im Verlauf des Arbeitsver- suchs Ende Mai 2019, dass aus fachlicher Sicht eine Pensumserhöhung und die Übernahme von Nachtdiensten nicht infrage komme. Ab Novem- ber 2019 sind Absenzen ersichtlich (je zwei Wochen im November 2019 und Januar 2020, Kurzabsenzen ab April 2020 und einer Langzeitabsenz ab Mitte Mai 2020 bis Ende Juni 2020). Darauf erhöhte sich die Belastungs- situation für die Versicherte gemäss der Chronologie des B._______ über den Anstellungsverlauf und es kam zu einer Verschlechterung ihrer [beruf- lich-fachlichen] Fähigkeiten im Arbeitsalltag. Ab dem 27. Juli 2020 wurde sie schliesslich wieder zu 100 % krankgeschrieben. Das Arbeitsverhältnis wurde ihr per 31. Oktober 2020 gekündigt (vgl. zum Ganzen IV-act. 98 S. 3 f.). 7.2 7.2.1 In orthopädischer Hinsicht wurden gemäss ärztlichem Zeugnis vom 19. März 1995 von Dr. N., Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen in (...), ein chronisches Thorakovertebralsyndrom bei leichtgradiger Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Scheuermann-Ver- änderungen T6 und T7 und paramedianen linksseitigen Diskushernien T4/5 und T5/6 sowie eine Calcaneodynie (Fersenschmerzen) links festge- stellt (IV-act. 77 S. 51). Derselbe Arzt stellte am 1. Juni 1995 ein Kurzzeug- nis aus, worin er ein nicht näher beschriebenes chronisches Rückenleiden seit Oktober 1994 vermerkte. Die dahingehenden Beschwerden würden durch die körperlich schwere Arbeit als Pflegefachfrau auf einer chirurgi- schen Station immer wieder verstärkt, weshalb die Kündigung der Stelle als Pflegefachfrau nahegelegt worden sei (IV-act. 67 S. 4). 7.2.2 Am 21. September 2016 wurde aufgrund eines Impingementsyn- droms eine Kernspintomografie des rechten Schultergelenks durchgeführt, anhand derer der Facharzt für Radiologie Dr. O. in (...) (Deutsch- land) degenerative Veränderungen im Schultergelenk mit deutlichen Kap- sel- und Knochenmarködemen sowie eine Knochenzyste feststellte (IV- act. 67 S. 2). 7.2.3 Gemäss seinem Bericht vom 27. September 2018 diagnostizierte Dr. P._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in (...), auf- grund der seitens der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule ein intermittierendes Lenden-

C-719/2021 Seite 15 wirbelsäulensyndrom (ICD-10 M51.2Z). Er stellte aktuell einen «klinisch nahezu unauffällige[n] Befund» fest, weshalb eine uneingeschränkte funk- tionelle Belastung möglich sei. Anamnestisch hielt er überdies einen Band- scheibenvorfall T4/5 fest (IV-act. 67 S. 3). 7.2.4 Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt, datierend vom 27. Juni 2019, gab die Versicherte betreffend ihre körperlichen Be- schwerden an, sie könne 15 bis 20 Kilogramm heben, zehn bis zwölf Kilo- meter zu Fuss gehen (d.h. maximal drei Stunden), etwa eine Stunde ste- hen und 30 Minuten bis eine Stunde ohne Positionswechsel sitzen (IV- act. 60 S. 2). 7.2.5 Am 25. November 2019 und am 13. Januar 2020 führte das Zentrum Radiologie Q._______ in (...) Kernspintomografien der Halswirbelsäule durch. Anlässlich der ersten Tomografie wurde im Wesentlichen eine me- diane Bandscheibenextrusion ohne radiculäre Kompression auf Höhe HWK4/5 und HWK5/6 festgestellt. Es wird festgehalten, dass auf Höhe HWK6/7 eine saumartige Bandscheibenextrusion mit deutlicherer Impres- sion des Myelons vorliege, auf keiner Ebene hingegen sei eine cervicale Myelopathie erkennbar (IV-act. 77 S. 53). Bei der zweiten Tomografie knapp zwei Monate später zeigte sich eine nunmehr orthotope Lage der Bandscheiben. Diesbezüglich wird berichtet, dass diese allenfalls einen mässigen Wasserverlust, jedoch keine relevanten Höhenminderungen auf- weisen würden (IV-act. 77 S. 52). 7.3 Am 24. Oktober 2019 schloss der RAD-Arzt Dr. R., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dass vorliegend die psychische Problematik zentral beurteilungsrelevant erscheine. Diesbezüglich sei eine klare Trennung zwischen psychosozial unterhaltenen psychischen Beschwerdeanteilen in Abgrenzung zu einem eigenständigen psychischen Krankheitsbild aufgrund der vorhandenen medizinischen Angaben nicht valide durchzuführen. Letztlich seien den medizinischen Berichten keine plausiblen Angaben zur resultierenden Ar- beitsunfähigkeit von 50 % zu entnehmen, zumal die Versicherte dieses Pensum auch zuletzt nicht erreicht habe. Somatisch seien Rückenschmer- zen aktenkundig, wobei im September 2019 trotz polytoper Beschwerden klinisch ein nahezu unauffälliger Bewegungsapparat festgestellt worden sei. Der Sachverhalt erscheine zusammengefasst primär bezüglich der psychischen Beschwerden, ergänzend aber auch somatisch abklärungs- bedürftig, weshalb eine externe, bidisziplinäre Begutachtung angezeigt sei, die bei Dr. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und

C-719/2021 Seite 16 Dr. T., Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, erfolgen solle (siehe zum Ganzen IV-act. 69 S. 4). 7.4 In der Folge wurden Dr. T. und Dr. U._______ mit der Erstel- lung eines bidisziplinären – rheumatologischen und psychiatrischen – Gut- achtens mit abschliessender Konsensbeurteilung beauftragt (IV-act. 73 f.). Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. U._______ fand am 20. Feb- ruar 2020 in (...), die rheumatologische Untersuchung durch Dr. T._______ am darauffolgenden Tag in (...) (V.) statt. 7.4.1 In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. T. in seinem Teilgut- achten vom 27. Februar 2020 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien namentlich ein chronisches Zervikovertebralsyndrom mit Fehlform (Hohlrundrücken) und medianer Protrusion C4/5, Chondrose und medianer Protrusion C5/6, Chondrose und medianer Diskushernie C6/7 ohne Neurokompression. Ge- mäss seiner Einschätzung haben ferner die anamnestisch belastungsab- hängigen thorako- und lumbovertebralen Schmerzepisoden mit Scheuer- mann-Veränderungen T6 und T7 sowie paramedianen Diskushernien T4/5 und T5/6, die Retropatellararthrose, die leichte Trochanter-Bursitis links und die belastungsabhängigen Schmerzen im Daumengrundgelenk beid- seitig mit beginnender Rhizarthrose und STT-Arthrose, eine AV-Knoten- Reentry-Tachykardie seit 2013 und der rezidivfreie Zustand nach Entfer- nung eines malignen Ganglioneuroms an der linken Niere mit Entfernung der linken Nebenniere im Jahr 1989 und die 1990 erfolgte Hysterektomie bei Uterus myomatosus keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin (siehe zum Ganzen IV-act. 77 S. 36 f., 39 f.). 7.4.2 Gemäss seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Februar 2020 geht Dr. U._______ von einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode (IDC-10 F.33.0) aus. Er führt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei teilstationär psychiatrisch behandelt worden, befinde sich in ambulanter psychiatrischer und antide- pressiver Behandlung, die er für angemessen erachtete. Angesichts der aktiven Alltagsgestaltung sei die geklagte Krankheitsüberzeugung, nur 40 % arbeiten zu können, aus psychiatrischer Sicht nicht objektivierbar. Namentlich sei sie im Alltag nur sehr wenig durch psychische Beschwerden beeinträchtigt, zumal sie ihren Haushalt selbständig führe, sich um ihre Katzen kümmere, Spaziergänge und Veloausfahrten unternehme, viel lese und kulturell interessiert sei. Vor diesem Hintergrund folgerte er, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wegen der Depression eine

C-719/2021 Seite 17 Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Dabei sei eine Tätigkeit von sechs bis acht Stunden pro Tag in einem 80 %-Pensum möglich, aller- dings aufgrund der Depression und der Schlafstörungen ohne Nacht- dienste (siehe zum Ganzen IV-act. 78 S. 30, 32 f.). 7.4.3 Aus interdisziplinärer Sicht ergibt sich auf Basis der beiden Teilgut- achten somit gemäss Konsensbeurteilung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in den angestammten Tätigkeiten, d.h. als Pflegefachperson sowie als Luft- verkehrsfrau, Heilpraktikerin oder Phytotherapeutin, wofür die Beschwer- deführerin ebenfalls über abgeschlossene Ausbildungen verfügt (IV-act. 78 S. 7). 7.5 In Reaktion auf das psychiatrische Teilgutachten vom 28. Februar 2020 und den Vorbescheid der IVSTA vom 30. März 2020 liess die Beschwerde- führerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Juni 2020 eine ausführliche, vom Juni 2020 datierende Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters Dr. L._______ zukommen (IV-act. 94). Im Wesentlichen wird das Folgende festgehalten: 7.5.1 Dr. L._______ führt zunächst aus, dass davon ausgegangen werden müsse, dass bereits das im Jahr 1994 festgestellte chronisches Rücken- leiden schwere psychosomatische Beschwerden und depressive Einbrü- che darstellten, was in seinen Augen vor dem Hintergrund der Biografie der Versicherten mit der ausgeprägten emotionalen Deprivation und frühkind- lichen Traumatisierung verständlich sei. Dies hat seiner Meinung nach zu einer ausgeprägten Akzentuierung der Persönlichkeit und letztlich auch zu den chronisch-rezidivierenden depressiven Einbrüchen geführt. Die Be- schwerdeführerin entwickelte eigene Bewältigungsmuster, mit denen sie über lange Jahre hinweg weit über die Belastungsgrenze hinaus gearbeitet und Einschränkungen minimalisiert habe. Es sei überdies bezeichnend für die Biografie der Beschwerdeführerin und deren eingeschränkte Bezie- hungsfähigkeit, dass sie sich trotz der Schwere ihrer Krankheit nur in einem teilstationären Setting behandeln lassen wollte, um ihre zu ihren Katzen aufgebaute Beziehung nicht zu gefährden. 7.5.2 Unter Verweis auf die Berichte der Klinik I._______ betont Dr. L._______ weiter, dass – auch von anderen Fachpersonen festgestellte – Persönlichkeitseigenschaften vorlägen, welche die depressive Entwick- lung fördern würden, was jedoch vom psychiatrischen Gutachter nicht be- rücksichtigt worden sei. Auch die frühkindliche Traumatisierung sei zwar von diesem beschrieben worden, aber weder in dessen Beurteilung

C-719/2021 Seite 18 eingeflossen, noch seien die mit der Traumatisierung einhergehenden selbstunsicheren und zwanghaften Persönlichkeitsanteile sowie das nach aussen «verbergende» Verhalten der Beschwerdeführerin zur Sprache ge- kommen. 7.5.3 Überdies habe der Gutachter den beruflichen Werdegang ausgeblen- det. Diesbezüglich wies Dr. L._______ darauf hin, dass bereits früher deut- liche Einbussen der Leistungsfähigkeit aufgetaucht seien, zum ersten Mal im Jahr 1995. Später habe sie sich zudem zur Luftverkehrskauffrau um- schulen lassen [und zwischen 1999 bis 2003 bei zwei verschiedenen Luft- fahrtgesellschaften gearbeitet; siehe IV-act. 78 S. 26]. Schliesslich habe sie ihr Pensum nach dem Burn-out im Jahr 2013 Pensum zunächst auf 90 % und mit dem Stellenantritt im B._______ im Jahr 2014 auf 80 % re- duziert. Die Pensumsreduktion sei direkter Ausdruck der nachlassenden Leistungsfähigkeit aufgrund der chronisch rezidivierenden depressiven Störung, die der Gutachter aufgrund der mangelnden Sorgfalt in der Erhe- bung dieser Aspekte verkannt und dadurch auch die Persönlichkeitsakzen- tuierung fälschlicherweise nicht diagnostiziert habe. Verkürzt und falsch dargestellt seien auch die angebliche Zufriedenheit der Beschwerdeführe- rin in ihrer Arbeitsstelle im B.. Während der Tätigkeit habe sie im Gegenteil konsistent und wiederholt eine Überlastung beklagt. 7.5.4 Abschliessend wies der behandelnde Psychiater und Psychothera- peut darauf hin, dass die privaten Aktivitäten und die Bewältigung des All- tags schwer erkämpfte Skills darstellten und in der oberflächlichen Begut- achtung nicht zur irreführenden Einschätzung einer lediglich leichten de- pressiven Episode hätten führen dürfen. 7.6 In der Folge bat die Vorinstanz den RAD am 30. Juli 2020 um Prüfung der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhobenen medizinischen Ein- wände (IV-act. 97). Dr. W., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, reichte seine Beurtei- lung am 8. Dezember 2020 ein (IV-act. 99). Er kommt darin zum Schluss, dass die Einwände von Dr. L._______ zusammenfassend nicht geeignet seien, das Gutachten von Dr. U._______ grundlegend in Frage zu stellen (IV-act. 99 S. 3). Dies aus nachfolgenden Gründen: 7.6.1 Dr. W._______ merkt an, dass die geltend gemachte emotionale De- privation und frühkindliche Traumatisierung vom Gutachter durchaus er- wähnt worden seien. Dabei gelangte dieser allerdings zur Ansicht, dass die klinisch psychopathologischen Hinweise fehlen würden, wonach sich

C-719/2021 Seite 19 dadurch ein erheblicher und dauerhafter Gesundheitsschaden entwickelt hätte. Zwar seien eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen aufgeführt worden, im Austrittsbericht vom 6. Juli 2018 der Tagesklinik I._______ seien jedoch keine akzentuierten Persönlichkeitsaspekte festgehalten worden. Daraus sei ersichtlich, dass die geltend gemachten akzentuierten Persönlichkeitszüge nicht durchwegs imponierten, insbesondere wenn die Versicherte über einen längeren Zeit- raum tagesklinisch erlebt werde. Selbst wenn akzentuierte Persönlichkeits- züge vorhanden sein sollten, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht festzuhalten, dass es sich bei der Diagnose ICD10 Z73.1 nicht um eine psychiatrische Erkrankung und nur eine Normvariante handle, jedenfalls aber nicht um einen dauerhaften und schweren Gesundheitsschaden im Sinne der IV-Gesetzgebung. Die Arbeitsanamnese zeige zudem, dass die Versicherte mit der gegebenen Persönlichkeit jahre- und jahrzehntelang ein rentenausschliessendes Einkommen habe erwerben können. 7.6.2 Darüber hinaus habe auch der rheumatologische Gutachter ein akti- ves Funktionsprofil festgehalten, indem sie den Haushalt selbst führe und diversen Freizeitaktivitäten nachgehe. Dies sei nicht nur im bidisziplinären Gutachten festgestellt worden, sondern stimme mit vielen weiteren Berich- ten überein, was wiederum nicht vereinbar sei mit einem erheblichen oder schweren psychiatrischen Gesundheitsschaden im Sinne einer Persönlich- keitsstörung oder einer schweren, chronisch-rezidivierend verlaufenden depressiven Störung, wie dies vom behandelnden Psychiater geltend ge- macht werde. Eine schwere depressive Störung werde in keinem Bericht bestätigt, auch nicht während des Aufenthalts in der psychiatrischen Ta- gesklinik I._______ vom 6. April bis zum 15. Juni 2018. Der aktuelle psy- chopathologische Befund, erhoben im Gutachten von Dr. U._______ (na- mentlich: Stimmung etwas herabgesetzt, Antrieb nicht vermindert, Modula- tionsfähigkeit herabgesetzt, aber Anzeichen von Freude, wenn über erfreu- liche Dinge berichtet worden sei, keine Zeichen von Konzentrations- schwäche, Zwangsgedanken, kein Lebensverleider), entspreche vielmehr einer leichtgradigen Beeinträchtigung, die zu einer dauerhaft 20%igen Ar- beitsunfähigkeit führe, was der Gutachter nachvollziehbar begründet habe. 7.6.3 Die familiäre Belastung der Versicherten (Borderline-Erkrankung der jüngeren Schwester, depressive Erkrankung des Bruders, psychologische Probleme der anderen Schwester) sei eine Tatsache, allerdings könne da- mit keine schwere depressive Störung oder eine schwerwiegende Altera- tion der Persönlichkeit abgeleitet oder bewiesen werden. Dasselbe gelte betreffend die unbestrittenermassen strenge und strafende Erziehung,

C-719/2021 Seite 20 zumal sich anhand der medizinischen Befunde und des Funktionsniveaus im Alltag der geltend gemachte schwere Gesundheitsschaden nicht ab- bilde. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde zunächst damit, dass es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die IVSTA nicht den ursprünglich vorgesehenen psychiatrischen Gutachter beauftragt und kurzfristig einen anderen Psychiater mit dem Gutachten betraut habe. Fer- ner sei das bidisziplinäre Gutachten vor Erlass des Vorbescheids nicht dem fallführenden Arzt des RAD vorgelegt worden (BVGer-act. 1 S. 8). Ohnehin sei das psychiatrische Teilgutachten inkonsistent und genüge den Anforde- rungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, indem insbeson- dere die funktionalen Einschränkungen nicht angemessen berücksichtigt und der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung ignoriert worden seien (BVGer-act. 1 S. 9 ff.). 8.2 Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Sie verwies zur Begründung auf die Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 3. Mai 2021, welche insbesondere ausführte, dass das Gutachten formell korrekt erfolgt sei. Na- mentlich sei die Beschwerdeführerin zur Person des Gutachters informiert worden und es sei Gelegenheit gegeben worden, Einwendungen zu äus- sern, wovon nicht Gebrauch gemacht worden sei. Die weiteren Vorbringen seien zudem nicht geeignet, den vollen Beweiswert der Gutachten in Zwei- fel zu ziehen (BVGer-act. 6, S. 3–5). 8.3 Mit Replik vom 11. Juni 2021 hält die Beschwerdeführerin an der Be- schwerde vollumfänglich fest und führt insbesondere aus, dass sich in kei- ner Weise nachvollziehen lasse, worauf der Gutachterwechsel zurückzu- führen sei. Das Gutachten sei erst nach dem Vorbescheid Dr. W._______ vom RAD vorgelegt worden, welcher das Gutachten weder validiert noch sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin hält an der Auffassung, wonach das Gut- achten formell und materiell grosse Unstimmigkeiten aufweise, fest. (BVGer-act. 8, S. 2–4). 8.4 Die Vorinstanz hielt an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest und verwies mit ihrer Duplik vom 4. August 2021 auf die Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 30. Juli 2021. In dieser wird bezüglich des

C-719/2021 Seite 21 erfolgten Gutachterwechsels lediglich ergänzend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zunächst fälschlicherweise darüber informiert worden sei, dass die Begutachtung bei Dr. U._______ und nicht wie ursprünglich vorgesehen Dr. S._______ erfolgen solle. Um weitere Konfusionen zu ver- meiden, sei man in der Folge bei Dr. U._______ als psychiatrischen Gut- achter geblieben (BVGer-act. 10). 9. Die vorliegend angefochtene Verfügung stützt sich in erster Linie auf das bidisziplinäre Gutachten vom 28. Februar 2020 (IV-act. 77 f.). Die Be- schwerdeführerin moniert in formeller Hinsicht die Vergabe des Auftrags für die Erstellung des psychiatrischen Teilgutachtens an Dr. U._______ an- stelle an den zunächst vom RAD empfohlenen Dr. S.. Weiter rügt sie, dass das bidisziplinäre Gutachten und die darin enthaltene Konsens- beurteilung vor Erlass des Vorbescheids nicht dem RAD vorgelegt worden sei. Dies sei erst nach den erhobenen Einwänden erfolgt, ohne dass der RAD-Arzt in der Folge eine konkrete Validierung des Gutachtens oder eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen vorgenommen habe. Inhalt- lich rügt sie schliesslich, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. U. vom 28. Februar 2020 (IV-act. 78) enthalte zahlreiche Diskrepanzen im Vergleich zur Aktenlage sowie nicht nachvollziehbare, un- schlüssige gutachterliche Aussagen. Auch das rheumatologische Teilgut- achten von Dr. T._______ vom 27. Februar 2020 (IV-act. 77) sei nicht schlüssig, indem trotz einer langen Auflistung von Diagnosen und Befun- den die Existenz jeglicher Belastungsfaktoren verneint werde (siehe zum Ganzen BVGer-act. 1 und 8). Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin zu Recht auf das genannte bidisziplinäre Gutachten abgestellt hat. 10. Zunächst sind die formellen Rügen betreffend das bidisziplinäre Gutachten zu prüfen. 10.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 mitgeteilt, dass sie eine medizinische Untersuchung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie für notwendig erachte, wobei sie Dr. U._______ mit der psychiatrischen und Dr. T._______ mit der rheumatologischen Begutachtung zu beauftragen vorsehe. Sie hat der Ver- sicherten, wie in Art. 44 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung vorgesehen, eine Frist bis zum 12. November 2019 zur

C-719/2021 Seite 22 Einreichung von Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vor- gesehenen Fachdisziplinen sowie die begutachtende Person gesetzt (IV- act. 71 f.). Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der gesetzten Frist weder gegen die Disziplin oder Art der Begutachtung noch gegen den Gutachter Dr. U._______ Einwände erhoben. Auch vor dem Bundesverwaltungsge- richt scheint ihr einziger Kritikpunkt darin zu bestehen, dass nicht Dr. S._______ als Gutachter beauftragt worden ist. Sie macht jedoch keine Zweifel an der fachlichen Eignung oder der Unabhängigkeit und Unvorein- genommenheit Dr. U.s geltend. Ebenso wenig belegt sie ihre Be- merkung, wonach Dr. S. «grosse Expertise in psychiatrischen Krankheitsbildern, insbesondere bei Persönlichkeitsstörungen» (BVGer- act. 8 S. 2) aufweise, zumal dies gerade nicht bedeutet und auch nicht dar- getan ist, dass die entsprechende Erfahrung Dr. U._______ abgehen würde. Auch von einem kurzfristigen Gutachterwechsel (BVGer-act. 8 S. 2) kann nicht die Rede sein. Die ursprüngliche Nennung seitens des RAD- Arztes Dr. R._______ in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2019 (IV- act. 69 S. 4), dass Dr. S._______ beauftragt werden soll, bindet die Vorinstanz nicht. Vielmehr hat sie, wie dargelegt, im Nachgang an Dr. R._______s Vorschlag die prozessualen und materiellen Vorgaben für die Ernennung Dr. U._______s als psychiatrischen Gutachter eingehalten (siehe auch Rz. 2077 ff. des Kreisschreiben über das Verfahren in der In- validenversicherung [KSVI] in der damals gültigen Fassung ab dem 1. Ja- nuar 2010, Stand 1. Januar 2018; ferner BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 f.). Wie die Vorinstanz korrekt anmerkt, hatte sie die Beschwerdeführerin überdies vorgängig nicht darüber informiert, dass der RAD-Arzt zunächst von einer Beauftragung Dr. S.s ausgegangen war (vgl. BVGer-act. 6 Ziff. II.4b). Entsprechend ist diesbezüglich keine Vertrauensgrundlage ent- standen. 10.2 10.2.1 Was die Vorlage des bidisziplinären Gutachtens angeht, anerkennt die Vorinstanz, dass dieses nach Erhalt nicht, wie in Rz. 2080 des KSVI vorgesehen, innerhalb von 20 Tagen dem RAD vorgelegt worden ist, son- dern erst nach den Einwänden der Beschwerdeführerin und unter Beilage der ausführlichen Stellungnahme von Dr. L. (siehe BVGer-act. 6 Ziff. II.4c). Die Beschwerdeführerin stösst sich nicht an der Frage der Ein- haltung der ohnehin nicht verbindlichen, im KSVI vorgesehenen 20-Tages- Frist (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2; 138 V 346 E. 6.2). Vielmehr erblickt sie darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass das Gutachten nicht vor Erlass des Vorbescheids dem RAD vorgelegt worden ist, sondern erst

C-719/2021 Seite 23 nach den erhobenen Einwänden (BVGer-act. 8 S. 3). Die Vorinstanz hat in der Tat nach der Einreichung des bidisziplinären Gutachtens zunächst nur eine Fallzusammenfassung für den Rentenentscheid erstellt und danach direkt den Vorbescheid verfasst (siehe IV-act. 79–81, 86–99). Erst auf die Einwände der Beschwerdeführerin hin, welche diese innert erstreckter Frist mittels einer kurzen und dreier detaillierten Eingaben geltend gemacht hat (IV-act. 87; 91; 94; 96), wurde der RAD um eine erneute Stellungnahme ersucht (IV-act. 97). Diese hat RAD-Arzt Dr. W._______ am 8. Dezember 2020 erstellt, wobei er ausführlich auf die Einwände der Beschwerdeführe- rin und insbesondere die Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters, Dr. L., eingegangen ist und die Erkenntnisse des Gutachtens – d.h. der interdisziplinären Gesamtbeurteilung und des psychiatrischen Teil- gutachtens von Dr. U. – miteinbezogen hat. Insbesondere hat er dargelegt, aus welchen Gründen er die Einwände der Beschwerdeführerin nicht für geeignet hält, das Gutachten von Dr. U._______ in Frage zu stel- len (siehe IV-act. 99). Die IVSTA versandte den Bericht des RAD vom 8. Dezember 2020 am 10. Dezember 2020 an die Beschwerdeführerin mit der Bemerkung, dass am Entscheid festgehalten und sie Gelegenheit ha- ben werde, diesen gerichtlich anzufechten (IV-act. 100). 10.2.2 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die IVSTA kann auf den RAD zurückgreifen und diesem das Gutachten zur Stellungnahme unter- breiten (vgl. Art. 49 Abs. 3 IVV). Sie ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht grundsätzlich dazu verpflichtet (siehe Urteil des BGer 9C_202/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.4), obwohl die – wie dargelegt, nicht verpflichtenden – Verwaltungsweisungen des KSVI (siehe Rz. 2079 ff.) insbesondere bei psychiatrischen Gutachten eine «versiche- rungsmedizinische Qualitätssicherung» unter Einbezug des RAD vorse- hen. Eine Verpflichtung für die IV-Stelle, ein Gutachten zwingend vor Erge- hen der Verfügung dem RAD vorzulegen, lässt sich demnach nicht ablei- ten, weshalb die dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin un- begründet sind. 10.2.3 Entscheidend ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin bereits nach Ergehen des Vorbescheids Gelegenheit hatte, sich in Kenntnis der gesamten Aktenlage und des bidisziplinären Gutachtens einlässlich zu äussern und weitere Belege beizubringen, was sie auch getan hat (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.4.2). Indem die RAD-ärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 sich vor dem Hintergrund des bidisziplinären Gutach- tens mit ihren Einwänden auseinandersetzt, enthält es überdies keine neuen, der Beschwerdeführerin nicht bereits bekannten Informationen. Sie

C-719/2021 Seite 24 legt denn auch nicht dar, inwiefern die zunächst nicht erfolgte Vorlage an den RAD es ihr verunmöglicht hätte, sich substantiiert mit dem Gutachten und dem Vorbescheid auseinanderzusetzen. Es war ihr mit anderen Wor- ten in der Folge ohne Weiteres möglich, nach Wahrung ihrer Mitwirkungs- rechte den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1; 135 I 279 E. 2.3; je m.H.). Sodann obliegt die Überprüfung der Beweiskraft des genannten Gutachtens dem Bundesver- waltungsgericht und bildet somit auch Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, weshalb die Verfahrensrechte der Beschwerdeführe- rin auch in dieser Hinsicht gewahrt sind. 10.3 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG durch die Vorinstanz eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 28. Februar 2020 basiert auf den Vorakten sowie der persönlichen psychiatrischen Untersuchung vom 20. Februar 2020 und der persönlichen rheumatologischen Untersuchung vom Folge- tag durch entsprechend qualifizierte Fachärzte. Die Vorinstanz hat die mit der Begutachtung einhergehenden Verfahrensrechte der Beschwerdefüh- rerin gewahrt. Die Gutachter setzen sich mit den beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihren Angaben anlässlich der Begutachtung auseinander. Sie halten die erhobene Anamnese fest, führen die Untersu- chungsbefunde auf, beziehen die Vorakten mit ein und begründen die ge- stellten Diagnosen. Sodann enthält es schliesslich auch eine Konsensbe- sprechung. Das Gutachten erfüllt daher insgesamt die formellen Kriterien einer beweiswertigen medizinischen Expertise. 10.4 Die weiteren Rügen von Inkonsistenzen in der Argumentation des psychiatrischen Teilgutachtens beschlagen keine formellen Fragen. Sie sind zusammen mit dem Inhalt des bidisziplinären Gutachtens und dessen inhaltlichen Überzeugungskraft zu beurteilen. Da vorliegend psychiatrische Diagnosen im Vordergrund stehen, hat grundsätzlich ein strukturiertes Be- weisverfahren nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (vgl. BGE 143 V 409). Die Vorinstanz hat entsprechend bei der Erteilung des Gutachtensauftrags auch darauf hingewiesen, dass bei der Gutachtenstellung die bundesge- richtlichen Standardindikatoren zu berücksichtigen seien. Zu prüfen ist, ob im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens anhand der Standardindi- katoren gestützt auf die diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht überzeugt und die Vornahme der Indikatorenprüfung erlaubt.

C-719/2021 Seite 25 11. 11.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheits- schaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fach- ärztlich einwandfrei gestellte Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Bei psychiatrischen Diagnosen ist zu be- rücksichtigen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sa- che her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachten- den Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, inner- halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Entsprechend kann die ärztliche Beurteilung abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung eine grosse Varianz aufweisen und trägt deshalb ebenfalls von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermö- gen unter Beachtung der Divergenz von medizinischen Behandlungs- und Abklärungsauftrag ein Gutachten nach Art. 44 ATSG grundsätzlich nicht in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben (vgl. Urteil des BGer 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorbe- halten bleiben Fälle, in denen die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Explo- ration unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des BGer 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1; 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2; 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E.4). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung einer invalidisierenden gesundheitlichen Ein- schränkung in erster Linie nicht auf die Diagnoseeinstellung ankommt, son- dern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Denn zwi- schen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht keine Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1). Massgebend ist der lege artis erho- bene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweisen; so bereits BGE 127 V 294 E. 4c). 11.2 11.2.1 Aus den aktenkundigen Berichten ergeben sich zunächst zahlreiche somatische Diagnosen. Gemäss der zusammenfassenden Darstellung im

C-719/2021 Seite 26 rheumatologischen Teilgutachten vom 27. Februar 2020 sind dies im We- sentlichen belastungsabhängige thorako- und lumbovertebrale Schmerzepisoden, ein chronisches Zervikovertebralsyndrom, eine Retro- patellararthrose, eine leichte linksseitige Trochanter-Bursitis und belas- tungsabhängige Schmerzen in beiden Daumengrundgelenken bei begin- nender Rhiz- und STT-Arthrose. Gemäss Einschätzung des rheumatologi- schen Gutachters Dr. T._______ beträgt die Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin dennoch 100 % (IV-act. 77 S. 36). Aus den Arztberichten in den Vorakten ist indes erkennbar, dass am 27. September 2018 zwar ein inter- mittierendes LWS-Syndrom und anamnestisch ein Bandscheibenvorfall di- agnostiziert worden ist, klinisch jedoch ein nahezu unauffälliger Befund im Bereich des Bewegungsapparates attestiert wurde (IV-act. 67 S. 3). Weiter bestätigte sich nach zwei Kernspintomografien vom 25. November 2019 (Halswirbelsäule) und 13. Januar 2020 (Lendenwirbelsäule) der Band- scheibenvorfall auf Höhe HWK 4/5 und 5/6, jedoch ohne zervikale Myelo- pathie, während sich im Übrigen insbesondere bei der Lendenwirbelsäule ein weitestgehend unauffälliger Befund zeigte (IV-act. 77 S. 52 f.). Die Be- schwerdeführerin hat schliesslich im Fragebogen betreffend Erwerbstätig- keit und Haushalt vom 27. Juni 2019 selbst angegeben, dass ihr gewisse Tätigkeiten körperlich weiterhin möglich seien (15 bis 20 Kilogramm heben, zehn bis zwölf Kilometer zu Fuss gehen, etwa eine Stunde stehen und 30 Minuten bis eine Stunde ohne Positionswechsel sitzen [IV-act. 60 S. 2]). Schliesslich wird die vor Bundesverwaltungsgericht geltend gemachte Er- werbsunfähigkeit vordringlich mit den psychiatrischen Beschwerden be- gründet (siehe namentlich ihre letzte Eingabe vom 2. März 2023 [BVGer- act. 14], aber auch die Beschwerdeschrift [BVGer-act. 1] und die Replik [BVGer-act. 8]). 11.2.2 Die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 100 % steht dennoch im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Akten. So werden insbesondere starke Schulter- und Rückenbeschwerden der Be- schwerdeführerin anlässlich deren Belastbarkeitstraining bei der M._______ geschildert, welche eine Anpassung der Belastung notwendig machten (IV-act. 35; 42 S. 7). Der rheumatologische Gutachter liess es diesbezüglich lediglich bei der Feststellung bewenden, dass die Beschwer- deführerin Tätigkeiten eines Stallknechts habe ausüben müssen, welche logischerweise zu Beschwerden des Bewegungsapparates hätten führen müssen. Es gehe der Beschwerdeführerin besser, seit sie diese nicht mehr tätige (vgl. IV-act. 77 S. 45). Belege für diese Einschätzung liefert der Teil- gutachter indes keine. Es bleibt damit unklar, und wäre abzuklären gewe- sen, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich für sie körperlich

C-719/2021 Seite 27 unzumutbare Tätigkeiten hat wahrnehmen müssen oder ob es sich in die- sem Zusammenhang nicht um einen gescheiterten Belastungsversuch handelt, welcher die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 100 % aus rheumatologischer Sicht gerade nicht nahelegen würde. Im Zu- sammenhang mit den Schulterbeschwerden gutachterlich zu wenig bzw. überhaupt nicht berücksichtigt blieb insbesondere das bei der Beschwer- deführerin offenbar bestehende Impingement-Syndrom der rechten Schul- ter sowie die degenerativen Veränderungen des AC-Gelenks (vgl. E. 7.2.2 vorstehend). Schliesslich hält der rheumatologische Gutachter im Wider- spruch zur von ihm selbst festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 100 % fest, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren geleisteten 40 % am Oberrand des leistbaren Pensums halte, weshalb berufliche Massnahmen wenig sinnvoll und zum Scheitern verurteilt seien (IV-act. 77 S. 45). Aufgrund die- ser Inkonsistenzen ist der Sachverhalt in rheumatologischer Hinsicht un- vollständig abgeklärt und die Herleitung der vom rheumatologischen Gut- achter festgestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % nicht nachvollziehbar. Auf das rheumatologische Gutachten ist damit nicht abzustellen. 11.3 Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. U._______ vom 28. Feb- ruar 2020 (IV-act. 78) ist in materieller Hinsicht Folgendes zu entnehmen: 11.3.1 Der Gutachter attestiert der Beschwerdeführerin eine rezidivie- rende depressiven Störung, bei einer leichten Episode (ICD-10 F33.0 [IV- act. 78 S. 30). Die gutachterliche Diagnose einer rezidivierenden depressi- ven Störung stimmt mit derjenigen des behandelnden Psychiaters und Psy- chotherapeuten Dr. L._______ überein. Letzterer geht jedoch von einer mittelgradigen Episode (ICD-10 F33.1) seit mindestens 2013 und zusätz- lich einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und zwang- haften Anteilen (ICD-10 Z73.1) schon vor 2013 aus (siehe namentlich sei- nen Bericht vom 8. April 2019 [IV-act. 50 S. 2]; vgl. auch seine Stellung- nahme vom Juni 2020 [IV-act. 94]). Auch Dr. K._______ von der Klinik I._______ diagnostizierte in ihrem Austrittsbericht vom 6. Juli 2018 eine mittelgradige Episode und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73; IV-act. 66 S. 2 ff.), während dieselbe Kli- nik in einem Bericht vom 27. März 2018 von Dr. J._______ und Dr. H._______ bereits von einer mittelgradigen Episode der rezidivieren- den depressiven Störung (ICD-10 F33.1) und einer Persönlichkeitsakzen- tuierung mit zwanghaften und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1) sprach.

C-719/2021 Seite 28 11.3.2 Der Gutachter hat sich vorliegend zunächst auf die Anamnese und das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Befragung anlässlich der Untersuchung vom 20. Februar 2020 gestützt. Weiter hat er die Be- richte der behandelnden Ärzteschaft dargestellt und die Familienge- schichte sowie den beruflichen Werdegang und die Alltagsgestaltung der Beschwerdeführerin erhoben. Der Gutachter erachtete die Stimmung wäh- rend der psychiatrischen Untersuchung als herabgesetzt, gelegentlich leichtgradig depressiv, und den Antrieb als leichtgradig vermindert. Auf- grund der als aktiv geschilderten Gestaltung des Alltags der Beschwerde- führerin und wegen der nunmehr nur noch ambulanten psychiatrischen Be- handlung schloss er trotz leichten depressiven Verstimmungen, einer An- triebsverminderung und erhöhter Ermüdbarkeit auf eine leichtgradige Aus- prägung der depressiven Störung. Dahingehend würdigte der Gutachter auch die Befunde des behandelnden Psychiaters Dr. L._______, die nach seiner gutachterlichen Meinung keine mittelgradige oder schwere depres- sive Episode begründen würden. Für eine Persönlichkeitsakzentuierung sah der psychiatrische Gutachter keine Anzeichen (IV-act. 78 S. 30). 11.4 11.4.1 Für den Gutachter stellt die Annahme einer soweit problemlosen und aktiven Alltagsgestaltung eines der Hauptargumente dar, wieso er von einer nur leichtgradigen Episode der rezidivierenden depressiven Störung ausgeht. Die Beschwerdeführerin bemängelt generell, dass das Gutachten mangelhaft substantiiert und im Besonderen, dass die Darstellung eines aktiven Alltags irreführend sei. Der Gutachter weist in diesem Zusammen- hang namentlich auf regelmässige, längere Spaziergänge hin. Diese wür- den zwei bis drei Stunden dauern, wenn sie mit einer Bekannten unterwegs sei. Die Beschwerdeführerin besuche gerne ein Museum und mache im- mer wieder Städteausflüge gemeinsam mit ihrer Cousine. Gelegentlich mache sie Ausflüge und besuche Gärten und Messen. Zwei- bis dreimal jährlich treffe sie sich mit alten Freundinnen aus der Studienzeit. Regel- mässig treffe sie sich mit einer Bekannten im Dorf, mache mit ihr Spazier- gänge, trinke mit ihr einen Tee. Freude habe sie an der Natur. Gerne gehe sie auch schwimmen, besuche die Sauna. Den Haushalt führe sie selb- ständig und regelmässig koche sie auch (vgl. IV-act. 78 S. 27 f.). In den Vorakten ergeben sich demgegenüber allerdings zahlreiche, konsistente Hinweise auf soziale Zurückgezogenheit und Erschöpfung, die sich auch nach der stationären Behandlung während des Belastbarkeitstrainings und Arbeitsversuchs fortgesetzt haben. Genannt werden hier bloss einzelne soziale Kontakte in der Nachbarschaft und zu einer Freundin aus der

C-719/2021 Seite 29 Ausbildungszeit (siehe Austrittsbericht Klinik I._______ vom 6. Juli 2018 [IV-act. 66]; Bericht Klinik I._______ vom 16. März 2018 [IV-act. 61 S. 28]). Die Haushaltführung trage, wie die Arbeit, zur Erschöpfung und dem Be- darf nach viel Ruhezeit bei (siehe Bericht Haushaltsabklärung vom 7. Au- gust 2019 [IV-act. 62 S. 2]). Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstel- lung des Gutachters zur Befragung anlässlich der Begutachtung als eher oberflächlich. Es ist zweifelhaft, ob die Herleitung der aktiven Alltagsgestal- tung das Gesamtbild korrekt wiedergibt. Auch für die Zeit nach der Begut- achtung sowie nach dem Vorbescheid und während des Beschwerdever- fahrens ergeben sich Hinweise auf Erschöpfung und zwar gerade auch im Alltag (siehe namentlich den Bericht von Dr. L._______ vom Juni 2020 [IV- act. 94] sowie die Schilderungen der Beschwerdeführerin in der unaufge- forderten Stellungnahme vom 2. März 2023, in der sie unter anderem dar- legt, sich höchstens ein bis zwei Mal pro Jahr mit ihrer 340 km entfernt lebenden Cousine für einen Museumsbesuch zu treffen [BVGer-act. 14]). Der behandelnde Psychiater weist in seinem Bericht vom Juni 2020 zudem darauf hin, dass die Haushaltsführung und die Aufrechterhaltung der sozi- alen Kontakte «schwer erkämpfte» Fähigkeiten darstellen würden, die nicht, wie im Gutachten fälschlich aufgefasst, mit einer normalen und un- beeinträchtigten Alltagsgestaltung verwechselt werden dürften (siehe IV- act. 94 S. 6). Insofern sind betreffend die Alltagsgestaltung und das Aktivi- tätenniveau der Beschwerdeführerin unaufgelöste Diskrepanzen zwischen der gutachterlichen Darstellung und den restlichen Vorakten erkennbar. 11.4.2 Weitere Widersprüche ergeben sich betreffend die gutachterliche Aussage, wonach ein Vollzeitpensum während dreier aufeinanderfolgen- der Tage wieder möglich und unter anderem deshalb darauf zu schliessen sei, dass die Beschwerdeführerin im Alltag nur noch geringgradig durch depressive Symptome beeinträchtigt werde (IV-act. 78 S. 30). Zunächst ist dies anhand der Chronologie der damaligen Arbeitgeberin der Beschwer- deführerin ersichtlich, welche ab April 2019 eine Überlastung und Kurzab- senzen nach stressigem Dienst sowie eine in mehrfacher Hinsicht verbes- serungswürdige berufliche Leistung dokumentiert. Ebenso wird festgehal- ten, dass Dienste an drei Tagen am Stück selten geleistet worden seien (IV-act. 98). Im November 2019 und Januar 2020 wird zudem von erneuten Absenzen von je zwei Wochen; nach der Begutachtung vom 20. Februar 2020 schliesslich ab April 2020 erneut von Kurzabsenzen und ab Mitte Mai 2020 bis Ende Juni 2020 einer Langzeitabsenz berichtet. Zuletzt war die Beschwerdeführerin seit 27. Juli 2020 wegen des als sehr belastend em- pfundenen Arbeitsalltags erneut gänzlich abwesend (IV-act. 98). Entspre- chende krankheitsbedingte Absenzen ergeben sich auch bereits im

C-719/2021 Seite 30 Belastbarkeitstraining aus den Akten (IV-act. 42 S. 7). Schliesslich ist die gutachterliche Darstellung auch insoweit widersprüchlich, als die Be- schwerdeführerin selbst anlässlich der Exploration berichtet, erschöpft zu sein, wenn sie drei Tage gearbeitet habe (IV-act. 78, S. 27). 11.4.3 Alsdann ergeben sich Unklarheiten hinsichtlich des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin. 11.4.3.1 So hat die Beschwerdeführerin von 1986 bis 1991 als Pflegefach- frau in Deutschland, dann von 1991 bis 1996 in (...) und (...) auf demselben Beruf gearbeitet. Wegen eines Bandscheibenvorfalls hat sie im Anschluss zwischen 1997 und 1999 eine Umschulung zur Luftverkehrskauffrau (Bo- denpersonal) gemacht und von 1999 bis 2003 bei zwei verschiedenen Luft- fahrtgesellschaften gearbeitet. Hinzu kamen ferner berufsbegleitende Aus- bildungen zur Heilpraktikerin (2000 bis 2002), zur Phytotherapeutin (2005 bis 2006) sowie ein nicht abgeschlossenes berufsbegleitendes Studium in Pädagogik (2012 bis 2013 [IV-act. 5 S. 1]). Nach zweijähriger Arbeitslosig- keit (IV-act. 61 S. 28) hat sie ab 2004 bis zu einem Burnout im Jahr 2013 erneut als Krankenpflegerin in (...) gearbeitet und 2014 schliesslich in (...) am B._______ ihre Anstellung begonnen. Der erneute Wechsel in die frühere Tätigkeit als Krankenpflegerin erfolgte gemäss der Beschwerde- führerin insbesondere aufgrund der Vorstellung, dass mit der Schülerbe- treuung eine etwas geringere psychische Belastung einhergehen würde (IV-act. 77 S. 21). Den Akten ist überdies zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführerin zwischen Oktober 2011 und Juli 2013 die Vertretung der Stationsleitung oblag, sie ab September 2013 fortan nur temporär arbeitete (IV-act. 5 S. 2). 11.4.3.2 Der psychiatrische Gutachter hat die Eckdaten der Anstellungen zwar erwähnt, jedoch die jeweiligen Motive für die Berufswechsel nicht voll- ständig ergründet. So bleibt insbesondere unklar, ob es sich bei den be- rufsbegleitenden Weiterbildungen zur Phytotherapeutin und Heilpraktikerin bzw. dem begonnenen Studium in Pädagogik um eine blosse berufliche Weiterentwicklung in verwandten Themen bei weiterhin hoher Leistungs- bereitschaft, um ein Ausweichen auf somatisch und psychisch weniger be- lastende Tätigkeiten oder gar einen Ausbruch aus einer langfristigen mas- siven Überforderungssituation der Beschwerdeführerin handelt. Ebenso denkbar ist bezüglich der Heilpraktikerausbildung ein Zusammenhang mit der Heilpraktikerpraxis der älteren Schwester der Beschwerdeführerin (IV- act. 78 S. 26). Gleichermassen unklar ist der Grund für den Wechsel von einer Kaderfunktion als stellvertretene Stationsleiterin in eine temporäre

C-719/2021 Seite 31 Anstellung ohne Leitungsfunktion. Sodann macht die Beschwerdeführerin für den erfolgten Wechsel von (...) nach (...) im Rahmen der Haushaltsab- klärung gesundheitliche Gründe geltend und führt aus, dass dies zusam- men mit der Pensumsreduktion im Rahmen der Burnout-Therapie der Be- lastung der anspruchsvollen Arbeit entgegenwirken sollte (IV-act. 62 S. 2 f.). Diese Darstellung steht aber nicht im Einklang mit den im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens getätigten Ausführungen, wonach sich die Be- schwerdeführerin in (...), wo sie während Jahren gelebt, zunehmend ein- sam gefühlt habe. Kolleginnen hätten geheiratet oder seien weggezogen, sodass sie sich nach 10 Jahren entschlossen habe, den Wohn- und Ar- beitsplatz zu wechseln (IV-act. 78 S. 24). Die hievor dargelegte Unvollstän- digkeiten und Widersprüchlichkeiten wären gutachterlich zu klären gewe- sen. Soweit der Gutachter jedenfalls lediglich festhält, dass die Beschwer- deführerin in ihrer Arbeit nie irgendwelche Schwierigkeiten gehabt habe und er in diesem Zusammenhang bloss die hievor geschilderten Ereignisse und Entwicklungen ab dem Jahre 2013 erwähnt (IV-act. 78 S. 30), so sind die dahingehenden Ausführungen aufgrund der Aktenlage unvollständig. 11.4.4 Bei der Gesamtbeurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit muss eine Integration der Leistungsfähigkeit des zu Begutachtenden für die ein- zelnen Aufgabenbereiche retrospektiv, aktuell und prospektiv vorgenom- men werden (Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP 3. Aufl. 2016; im Folgenden: Qualitätsleitlinien S. 22). Sowohl eine eingehende Beschreibung des jeweiligen Tätigkeitprofils der verschiede- nen Anstellungen der Beschwerdeführerin als auch eine Auseinanderset- zung damit, hinsichtlich welcher Aufgaben und aus welchen Gründen kon- kret eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus Sicht der Beschwerde- führerin bestanden haben soll und wie sich eine solche äusserte, fehlt im psychiatrischen Teilgutachten. 11.4.5 Ferner erhebt der Gutachter zwar die Familiengeschichte knapp und erwähnt, dass die Beschwerdeführerin nur spärlichen oder keinen Kontakt zu ihren Familienmitgliedern habe (IV-act. 78 S. 25 f.). Näher ging er hingegen nicht auf die Kindheit und die familiären Beziehungen der Be- schwerdeführerin ein, sondern liess es in der Folge lediglich bei der Fest- stellung bewenden, dass die Beschwerdeführerin unter schwierigen Ver- hältnissen aufgewachsen sei (IV-act. 78 S. 30). Eine eingehende Ausei- nandersetzung mit den von den (vor-)behandelnde Ärztinnen und Ärzten beschriebenen in der Kindheit erlernten dysfunktionalen Denkmustern und Glaubenssätzen (IV-act. 16 S. 3; 61 S. 45 und 46; 96 S. 3) oder der vom

C-719/2021 Seite 32 behandelnden Psychiater beschriebenen Traumatisierung (IV-act. 94 S. 2 ff.) hat mit anderen Worten nicht stattgefunden. 11.4.6 In Zusammenhang mit den Ursachen der geschilderten psychischen Beschwerden ist im Übrigen zu konstatieren, dass der behandelnde Psy- chiater ein besonderes Gewicht auf eine erfolgte frühkindliche Traumatisie- rung der Beschwerdeführerin legt. Es wurde bereits ausgeführt, dass sich das psychiatrische Teilgutachten mit der Kindheit der Beschwerdeführerin nicht genügend auseinandergesetzt hat. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass psychische Störungen im Regelfall multifaktoriell verursacht werden (Qualitätsleitlinien S. 36). Die Beschwerdeführerin selbst schilderte ver- schiedentlich offenbar bestehende Belastungsfaktoren, welche über die blosse Traumatisierung in ihrer Kindheit hinausgehen (insbesondere eine Demenzerkrankung der Mutter sowie eine belastende Auseinandersetzung mit der Schwester hinsichtlich der Pflege der Mutter [vgl. IV-act. 15 S. 4; 66 S. 3]). Eine vollständige Auseinandersetzung mit sämtlichen Belastungs- faktoren ist damit weder durch den behandelnden Psychiater noch durch den psychiatrischen Gutachter erfolgt. 11.4.7 Darüber hinaus erblickte man in der Klinik I._______ bereits in den Berichten vom 16. und 27. März 2018 Hinweise auf begünstigende Per- sönlichkeitseigenschaften wegen des grossen Bedürfnisses nach Kontrolle und vermehrtem Misstrauen gegenüber anderen Menschen und diagnos- tizierte gestützt darauf eine Persönlichkeitsakzentuierung (IV-act. 15 S. 6; 17 S. 3). Druck und Hektik im Belastbarkeitstraining im Direktvergleich mit der Arbeitsleistung anderer (IV-act. 42 S. 3) und ein Bedürfnis, sich andau- ernd selbst anzutreiben sowie Schwierigkeiten, physische Grenzen zu ak- zeptieren, wurden auch im Belastbarkeitstraining vermerkt (IV-act. 38 S. 3 f.; so auch Dr. L._______ gemäss Verlaufsbericht vom 8. April 2019 [IV-act. 50 S. 3] und im Bericht vom Juni 2020 [IV-act. 94 S. 2 ff.]). Nichts- destotrotz begründet der psychiatrische Gutachter nicht, wieso er die Per- sönlichkeitsakzentuierung nicht für relevant hält (IV-act. 78 S. 31). Ebenso lässt er es im Wesentlichen bei der Feststellung bewenden, dass er die Annahme einer mittelgradigen oder schweren Episode des behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten nicht für begründet erachte (IV-act. 78 S. 31). Eine entsprechende fundierte Begründung blieb gleichermassen aus. 11.4.8 Schliesslich präsentiert sich die Aktenlage, auf deren Basis die hier zu diskutierende Diagnosestellung erfolgte, unvollständig. Namentlich blieb der Therapieverlauf der Beschwerdeführerin ab 2013

C-719/2021 Seite 33 unberücksichtigt. Bezüglich der zwischen 2013 und 2017 erfolgten ambu- lanten psychologischen Therapie bei Frau E._______ liegen keine ärztli- chen Berichte und nur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Jahre 2017 vor (IV-act. 9 S. 12, 23). Auch vom Psychiater und Psychotherapeu- ten Dr. L._______ finden sich nur kurze Einschätzungen zuhanden der IV- Stelle respektive der F._______ und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (siehe IV-act. 39 f.; 43; 47; 50; 61 S. 48, 57, 59, 70, 82 ff., 95, 97, 100, 103, 105, 110, 113, 120 ff., 138) sowie schliesslich eine nach Ergehen des Vor- bescheids eingereichte Stellungnahme (IV-act. 94) in den Akten. Unterla- gen zu erfolgten Konsultationen bei Dr. X., welche ver- schiedentlich als Hausärztin der Beschwerdeführerin genannt wird, und welche die Beschwerdeführerin offenbar anstatt einer weiteren Therapie bei Frau E. konsultiert hat, fehlen gänzlich (IV-act. 9 S. 18; 62 S. 2). Bei der Prognose der Leistungsfähigkeit müssen die Merkmale der un- terschiedlichen Beurteilungsebenen aber nicht nur im «Hier und Jetzt» (Querschnitt) untersucht, sondern grundsätzlich auch in ihrem Verlauf (Längsschnitt, retrospektiv und prospektiv) eingeschätzt werden, um Aus- sagen über die zukünftige Entwicklung und Beeinflussbarkeit durch thera- peutische und/oder rehabilitative Interventionen treffen zu können (Quali- tätsleitlinien S. 23; vgl. Urteil des BGer 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.1.2). Um den psychischen Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin nicht nur im Querschnitt, sondern auch im Längsschnitt adäquat beurteilen zu können, ist der psychiatrische Gutachter auf die vollständigen Akten angewiesen. Da vorliegend jedoch teilweise wesentliche medizini- sche Unterlagen fehlen, kann eine ganzheitliche Beurteilung des Gesund- heitszustandes der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht erfolgen. 11.4.9 Während der Gutachter nur von leichten psychischen Beschwerden ausgeht, beschreibt der behandelnde Psychiater schwere psychoso-mati- sche Beschwerden mit depressiven Einbrüchen. Die Begründungen des psychiatrischen Gutachters sowie des behandelnden Psychiaters sind zu wenig ausführlich und verunmöglichen dem Gericht vorliegend eine Plau- sibilitätsprüfung in Bezug auf die gestellten Diagnosen bzw. deren Verein- barkeit mit dem Klassifikationssystem des ICD-10. Vorliegend ist der Schweregrad der im Raum stehenden Diagnose der rezidivierenden de- pressiven Störung unklar (leichte Episode [F33.0] oder mittelgradige Epi- sode [F33.1]). Die Abgrenzung zwischen den Schweregraden der be- schriebenen Diagnosen findet gemäss ICD-10 unter anderem anhand der Anzahl der jeweils vorliegenden typischen Symptome einer depressiven Episode (F32.–) wie etwa die Verminderung von Antrieb und Aktivität,

C-719/2021 Seite 34 Konzentrationsverminderung oder Schlafstörungen statt (zum Ganzen vgl. ICD-10-GM-2025 Online; zuletzt abgerufen am 28.07.2025 unter https://www.icd-code.de/icd/code/F33.-.html). Bei der leichten depressiven Episode sind mindestens zwei oder drei dieser typischen Symptome vor- handen, was zu einer Beeinträchtigung der Betroffenen führt, wobei die Fortsetzung der meisten Aktivitäten jedoch trotzdem oft möglich ist. Bei ei- ner mittelgradigen depressiven Episode sind vier oder mehr der entspre- chenden Symptome vorhanden. Die Betroffene hat meist grosse Schwie- rigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (vgl. ICD-10-GM-2025 Online; zuletzt abgerufen am 28.07.2025 unter https://www.icd- code.de/icd/code/F32.-.html). Es ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter zwar auf das entsprechende Klassifikationssystem ICD-10 Be- zug nahm und bei der Beschwerdeführerin von einer rezidivierenden de- pressiven Störung leichter Episode (F33.0) ausging. Auf eine detaillierte Erörterung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Symptome ver- zichtete der Gutachter hingegen, sondern legte lediglich dar, dass die All- tagsgestaltung der Beschwerdeführerin als aktiv zu beurteilen sei. Wie dies bereits eingehend thematisiert worden ist (vgl. E. 11.4.1 vorstehend), sind hinsichtlich der dahingehenden Einschätzung unaufgelöste Diskrepanzen zwischen der gutachterlichen Darstellung und den restlichen Vorakten er- kennbar. 11.5 Zusammengefasst ergeben sich bereits erhebliche Diskrepanzen be- treffend die Einschätzung des Schweregrads der rezidivierenden depres- siven Störung und die Frage der Relevanz einer allfälligen Persönlichkeits- akzentuierung, auf welche der Gutachter überhaupt nicht einging. Nament- lich hat er sich nicht mit den detaillierten Ausführungen sowohl der Klinik I._______ als auch des nach der teilstationären Behandlung ambulant be- handelnden Psychiaters Dr. L._______ zur Persönlichkeitsstörung ausei- nandergesetzt. Ebenso blieb bezüglich der beruflichen Laufbahn der Be- schwerdeführerin eine fundierte Auseinandersetzung mit den Motiven hin- sichtlich der Anstellungswechsel sowie den jeweils empfundenen aufga- benspezifischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus. Gleicher- massen nicht stattgefunden hat eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Belastungsfaktoren – insbesondere der Kindheit und der Familienge- schichte der Beschwerdeführerin. Nicht berücksichtigt wurde in psychiatri- scher Hinsicht sodann der Therapieverlauf ab 2013. Namentlich sind keine Berichte zur von 2013 bis 2017 stattgefundenen ambulanten psychologi- schen Therapie bei Frau E._______ aktenkundig. Damit sind bereits die Herleitung, Begründung sowie die Vollständigkeit der gestellten

C-719/2021 Seite 35 psychiatrischen Diagnosen unzureichend, weshalb eine Plausibilitätsprü- fung der gestellten Diagnosen vorliegend nicht erfolgen kann. 11.6 Die Kategorie «funktioneller Schweregrad» beurteilt sich nach den konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.3 m.H.). 11.6.1 Im Komplex «Gesundheitsschädigung» ist als erster Indikator die «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» zu nen- nen. 11.6.1.1 Wie soeben dargelegt, bestehen Zweifel an der Herleitung der Diagnose einer im Gutachtenszeitpunkt nur leichtgradigen rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0), weshalb auch deren konkreten funk- tionellen Auswirkungen unklar bleiben. Zwar konstatierte der psychiatri- sche Gutachter, dass angesichts der aktiven Alltagsgestaltung die geklagte Krankheitsüberzeugung, nur 40 % arbeiten zu können, aus psychiatrischer Sicht nicht objektivierbar sei (IV-act. 78 S. 32). Nicht ersichtlich ist jedoch, ob diese Krankheitsüberzeugung bewusstseinsnah ist – und damit von der Beschwerdeführerin auch geändert werden könnte – oder aber ob es sich dabei gerade um einen (für sie unbeeinflussbaren) Ausdruck der psychi- schen Beeinträchtigung handelt (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom 29. Ok- tober 2014 E. 4.3). 11.6.1.2 Wie dargelegt bestehen überdies nicht auflösbare Widersprüche betreffend die Alltagsbewältigung und das Aktivitätsniveau der Beschwer- deführerin sowie die Ausprägung ihrer sozialen Kontakte. Zudem verwies das psychiatrische Teilgutachten zwar kurz auf emotionale und psychoso- ziale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielen könnten (Schläge in der Kindheit, wochenlanges Schweigen und Suiziddrohungen der Mutter, we- nig präsenter Vater, Schwester mit Borderline-Störung). Indes wurde nicht erörtert, ob und gegebenenfalls inwiefern diese Faktoren den Wirkungs- grad der Folgen der Gesundheitsschädigung beeinflussen (zur invaliden- versicherungsrechtlichen Relevanz psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren vgl. Urteile des BGer 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2; 9C_37/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.3). Gänzlich unbe- rücksichtigt blieben in diesem Kontext die in mehreren ärztlichen Berichten erwähnten psychischen Erkrankungen mehrerer Familienangehöriger. So habe die Mutter an Depressionen gelitten und mehrfach mit Suizid gedroht,

C-719/2021 Seite 36 die Grossmutter mütterlicherseits sei manisch-depressiv gewesen. Der Grossonkel sowie die Urgrossmutter seien ebenfalls depressiv gewesen, wobei Letztere gar Suizid begangen habe. Die jüngere Schwester leide un- ter einer emotional-instabilen Persönlichkeits- respektive Borderline-Stö- rung, die ältere Schwester habe in ihrer Jugend einer Anorexie gehabt und der ältere Bruder sei depressiv (IV-act. 61 S. 28; 66 S. 3). Die Hinweise auf hereditäre Faktoren hat der Gutachter zwar anamnestisch betreffend die Mutter und die eine Schwester oberflächlich erhoben (IV-act. 78 S. 26), aber nicht weiter in der Herleitung seiner Diagnose beachtet. Nicht erklärt wurde zudem, wieso eine Persönlichkeitsakzentuierung, deren Entstehung seitens der behandelnden Ärzteschaft mitunter in der Kindheit vermutet, ohne Weiteres ausgeschlossen wird, obwohl Hinweise auf Überforderung und selbstunsicheres Verhalten bestehen (vgl. IV-act. 42 S. 3; 61 S. 6 und 19 f.; 94). 11.6.1.3 Dem psychiatrischen Teilgutachten lässt sich keine widerspruchs- freie Diagnose entnehmen und auch die Ausprägung der diagnoserelevan- ten Befunde ist nicht beurteilbar. Ebensowenig bilden die (Verlaufs-)Be- richte der behandelnden Ärzte eine rechtsgenügliche Grundlage für die Be- urteilung der funktionellen Auswirkung der Gesundheitsschädigung der Be- schwerdeführerin. Entsprechend überzeugt auch die Schlussfolgerung des RAD-Arztes Dr. W._______ vom 8. Dezember 2020 (IV-act. 99) nicht, in welcher er auf das bidisziplinäre Gutachten abstellte und eine schwere de- pressive Störung sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung verneinte. 11.6.2 «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz», also Ver- lauf und Ausgang von Therapien und Eingliederungsmassnahmen stellen wichtige Schweregradindikatoren dar (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Der psychiatrische Gutachter führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Beschwerdeführerin teilstationär psychiatrisch behandelt worden sei. Der- zeit bestehe eine ambulante psychiatrische Behandlung mit antidepressi- ver Medikation (Fluoxetin und Wellbutrin). Dies sei adäquat, weitere thera- peutische Massnahmen seien nicht notwendig (IV-act. 78 S. 28, 32). Es wurde hievor bereits dargelegt, dass hinsichtlich der gestellten Diagnose eine Plausibilitätsprüfung nicht vorgenommen werden kann. Im Zuge des- sen ist auch die Zweckmässigkeit der therapeutischen Massnahmen vor- liegend nicht abschliessend beurteilbar. 11.6.3 Unter dem Aspekt der «Komorbiditäten» ist eine Gesamtbetrach- tung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge des psychischen Lei- dens zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen

C-719/2021 Seite 37 erforderlich (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Gemäss dem bidisziplinären Gut- achten besteht aufgrund des cervicovertrebralen Syndroms, der zeitweili- gen thorakalen und lumbalen Beschwerden und der Retropatellararthrose sowie einer leichten Trochanter-Bursitis links keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit als Pflegefachfrau (IV-act. 78 S. 4). Die 80%ige Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau, ist demnach gemäss den bei- den Gutachtern psychiatrisch begründet (IV-act. 78 S. 7). Es wurde bereits hinreichend aufgezeigt, dass die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in rheumatologischer Hinsicht aufgrund der Aktenlage nicht nachvoll- ziehbar ist (vgl. E. 11.2 vorstehend). 11.6.4 Mit Blick auf den Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsent- wicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen, persönliche Ressourcen) bemerkt der psychiatrische Gutachter ohne dies auszuführen oder zu begründen, er habe im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine Hinweise für selbstunsichere oder zwanghafte Persönlichkeitszüge finden können. Diesbezüglich ist allerdings auf die in psychiatrischen Be- richten mehrfach dokumentierte schwierige Kindheit (Schläge und Liebes- deprivation durch die vermutlich psychisch kranke Mutter, absenter Vater, rigides familiäres Umfeld) hinzuweisen. Trotz dieser Hinweise ist der psy- chiatrische Gutachter nicht auf die entsprechenden Ausführungen dieser Berichte eingegangen, gemäss denen starke Tendenzen zu einer selbst- kritischen und selbstabwertenden Grundhaltung, zu selbstunsicheren Per- sönlichkeitsanteilen, welche die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ein- schränken würden, sowie zu die depressive Entwicklung begünstigenden Persönlichkeitseigenschaften mit grossem Bedürfnis nach Kontrolle bei vermehrtem Misstrauen gegenüber anderen Menschen bestünden. Anam- nestisch würden sich Hinweise ergeben, dass diese Störung möglicher- weise bereits in der Kindheit und Adoleszenz begründet liegen (vgl. insb. IV-act. 66 S. 4; 94). Bei der Beschwerdeführerin würden sich auch Hin- weise auf einen Antriebsmangel, Grübelneigung, Insuffizienzgefühle, ver- minderte Belastbarkeit und eine pessimistische Zukunftssicht ergeben (siehe zum Ganzen IV-act. 15 S. 4 ff.; 16; 50; 61 S. 18 ff. und 27 ff.; 66). Mit all diesen Aspekten hat sich der psychiatrische Gutachter nicht ausei- nandergesetzt. 11.6.5 Unter dem Komplex «sozialer Kontext» hielt der psychiatrische Gut- achter fest, die kinderlose Beschwerdeführerin lebe alleine und habe vier Katzen, treffe sich zwei bis drei Mal im Jahr mit alten Freundinnen aus der Studienzeit oder ihrer Cousine, zudem habe sie regelmässigen Kontakt mit einer Bekannten im Dorf. Nur mit zwei ihrer drei Geschwister habe sie

C-719/2021 Seite 38 gelegentlichen telefonischen Kontakt (IV-act. 78 S. 26 ff.). Soweit der Gut- achter dies offenbar als tragfähiges soziales Netzwerk und aktives Sozial- leben zu werten scheint (vgl. IV-act. 78 S. 28), steht diese Interpretation im Widerspruch zu jener der behandelnden Ärzteschaft, die von einer zurück- gezogenen Lebensweise sowie einer schwierigen Beziehung zur Familie berichteten (IV-act. 61 S. 28 und 18 f.; 66 S. 3). Auch die Beschwerdefüh- rerin selbst berichtete verschiedentlich von einer zurückgezogenen Le- bensweise und gab zu Protokoll, dass sie viel Freiraum brauche (BVGer- act. 14; IV-act. 15 S. 5). Unklar bleibt zudem die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nach der Kündigung. Diesbezüglich merkte der psy- chiatrische Gutachter einzig an, dass sie derzeit in einem Häuschen in Deutschland wohne, sich aber nach der Vertragsänderung eine günstigere Wohnung und eine neue Stelle suchen müsse (IV-act. 78 S. 27 f.). Seit der erfolgten Kündigung und dem Umzug nach Dänemark hat der soziale Kon- text sich erneut verändert. Insgesamt lassen sich auch bezüglich dieses Komplexes aus den Vorakten keine vollständigen und widerspruchsfreien Angaben ableiten. 11.7 In die Kategorie «Konsistenz» fallen verhaltensbezogene Gesichts- punkte (BGE 141 V 281 E. 4.4). 11.7.1 Der Indikator einer «gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäten- niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) andererseits gleich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Diesbezüglich ging der psychiat- rische Gutachter wie bereits ausgeführt von einer aktiven Alltagsgestaltung der alleine lebenden Beschwerdeführerin aus, indem diese den Haushalt selbstständig führe, Museen besuche, sich mit Bekannten im Dorf sowie Studienfreundinnen und einer Cousine treffe. Mit dieser mache sie Städte- ausflüge (IV-act. 78 S. 27 f.). Gleichzeitig erwähnte der Gutachter jedoch selbst, dass die Beschwerdeführerin nur an «guten Tagen» aktiv sei und grundsätzlich einen erhöhten Ruhebedarf erwähnt habe, namentlich, in- dem sie sich nach dem Frühstück und nachmittags manchmal wieder hin- legen müsse (IV-act. 78 S. 27). Das vom psychiatrischen Gutachter ge- schilderte soziale Netzwerk fällt nicht sehr dicht aus (Cousine, Studien- freundinnen, die sie nur zwei bis drei Mal im Jahr sehe, eine Bekannte aus dem Dorf). In Anbetracht dessen, dass die behandelnde Ärzteschaft von einem zurückgezogenen Leben (siehe z.B. Bericht der Klinik I._______ vom 16. März 2018 [IV-act. 61 S. 28]) sowie deutlichen Antriebsschwierig- keiten und Erschöpfung, insbesondere am Morgen, vor allem in ihrem

C-719/2021 Seite 39 beruflichen Alltag, aber auch privat (Bericht der Klinik I._______ vom 27. März 2018 [IV-act. 61 S. 18]), sprachen, ergeben sich deutliche Wider- sprüche zur Auffassung des psychiatrischen Gutachters betreffend das Ak- tivitätenniveau. Immerhin scheint gemäss Stellungnahme des behandeln- den Psychiaters und Psychotherapeuten vom Juni 2020 insofern dank der Therapie eine Verbesserung eingetreten zu sein, als die Versorgung des Haushalts, die Pflege ihrer vier Katzen und die Aufrechterhaltung von Kon- takten gefördert werden konnten (vgl. IV-act. 94 S. 6), wobei die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 2. März 2023 (BVGer-act. 14) allerdings wei- terhin von einem nur kleinen Bezugsnetz und wenigen sozialen Kontakten berichtete. Jedenfalls lässt sich vorliegend auf Basis der Aktenlage nicht beurteilen, ob die Aktivitätenniveaus der Beschwerdeführerin gleichmässi- gen Einschränkungen in allen vergleichbaren Lebensbereichen unterliegen und ob sich der Aktivitätsgrad in ihrem Alltag gesteigert hat. 11.7.2 Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen weist auf den tatsächlichen «Leidensdruck» hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Unter diesem Aspekt fällt die langjährige Krankengeschichte der Beschwerdeführerin auf. So ist aus den Akten ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin im- mer wieder wegen ihrer somatischen und psychischen Beschwerden in medizinische Behandlung begeben hat und auch teilstationär behandelt werden musste. Was die Behandlung ihrer psychischen Leiden anbelangt, ist deren Beginn und Verlauf nur ungenügend dokumentiert und bedarf wei- terer Abklärung. So liegen namentlich betreffend das geltend gemachte, 2013 erlittene Burn-out und die danach erfolgte ambulante Behandlung in der Klinik D._______ in Biel durch die Fachpsychologin E._______ keine Berichte vor. Auch von der zunächst im Jahr 2017 erfolgten Behandlung durch ebendiese Psychologin sind in den Akten einzig Arbeitsunfähigkeits- bescheinigungen enthalten (siehe IV-act. 9 S. 12, 23). Nach der Behand- lung in der Klinik I._______ hat die Beschwerdeführerin sich in Behandlung durch Dr. L., Psychiater und Psychotherapeut, begeben. Auch von ihm liegen nur kurze Einschätzungen zuhanden der IV-Stelle respektive der F. und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (siehe IV- act. 39 f.; 43; 47; 50; 61 S. 48, 57, 59, 70, 82 ff., 95, 97, 100, 103, 105, 110, 113, 120 ff., 138) sowie schliesslich eine nach Ergehen des Vorbescheids eingereichte Stellungnahme (IV-act. 94) vor. Unterlagen der offenbar eben- falls konsultierten Dr. X._______ sind schliesslich überhaupt keine in den Akten vorhanden (IV-act. 9 S. 18; 62 S. 2). Die Vorinstanz ist anzuweisen, die notwendigen Unterlagen einzuholen (vgl. E. 11.4.7 vorstehend).

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12.1 Nach dem Gesagten erweist sich sowohl das rheumatologische als auch das psychiatrische Gutachten auch unter Beizug der übrigen akten- kundigen Berichten als unvollständig und bildet keine genügende Grund- lage, um zu prüfen, ob die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähig- keit aus rechtlicher Sicht überzeugt. 12.2 Die angefochtene Verfügung ist folglich gestützt auf eine unvollstän- dige Sachverhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist. 12.3 Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückwei- sung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundes- verwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klar- stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4; vgl. E. 11.7.2 und 12.1 hievor). Demzufolge ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines psychiatrisch-medizinischen Obergutachtens, d.h. eines Gerichtsgutachtens, abzuweisen. 12.4 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuwei- sen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte sowie dem Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterlagen (vgl. E. 11.4.7; 11.7.2 vorstehend) eine bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdefüh- rerin zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie (dies insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindika- toren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4).

C-719/2021 Seite 41 12.5 Das Gutachten hat dabei nicht nur Auskunft über den aktuellen Ge- sundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerde- führerin sowohl in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als auch eine Ver- weistätigkeit zu geben, sondern auch über den Verlauf des Gesundheits- zustands unter Würdigung der medizinischen Berichte und des damit teil- weise im Widerspruch stehenden bidisziplinären Gutachtens. In diesem Zusammenhang ist die Vorinstanz anzuweisen, die notwendigen zusätzli- chen medizinischen Unterlagen bei den behandelnden Ärzten und Ärztin- nen einzuholen. 12.6 Die bidisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 12.7 Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rückweisung die Gefahr einer reformatio in peius birgt, da die von der Vor- instanz mit Verfügung vom 5. Februar 2021 zugesprochene Viertelsrente für die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 30. Juni 2019 in Frage gestellt wird (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Allerdings hat die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 15. Januar 2025 trotz drohender allfälliger Änderung der Verfügung zu ihren Ungunsten ausdrücklich an ihrer Beschwerde fest- gehalten (BVGer-act. 21). 13. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren medizini- schen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist. 14. 14.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der

C-719/2021 Seite 42 unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rück- weisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferle- gung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). Entsprechend sind der ob- siegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihr nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Bankkonto zurückzu- erstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 14.2 Die obsiegende und für den Grossteil des Beschwerdeverfahrens be- ruflich aber nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An- betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen er- scheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Ausla- gen) angemessen. Hat die zu entschädigende Partei wie vorliegend bei der in Dänemark wohnhaften Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).

C-719/2021 Seite 43 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 5. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklä- rung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Bankkonto zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1’500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Fabian Zumbühl

C-719/2021 Seite 44 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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