Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7143/2017
Entscheidungsdatum
21.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7143/2017

Urteil vom 21. August 2018 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 21. November 2017.

C-7143/2017 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Verfügung vom 21. November 2017 abgewiesen hat mit der Begründung, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor, da keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege; trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine gewinn- bringende Tätigkeit noch in rentenausschliessendem Umfang zumutbar, und die im Anhörungsverfahren eingereichten neuen Unterlagen vermöch- ten laut Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes nichts an der bisherigen Sachlage zu ändern (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 19. April 2018 [nachfolgend: act.] 74), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 Beschwerde erhoben hat mit dem sinngemässen An- trag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm ge- stützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt in der gesetzlichen Höhe auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 aufgefordert hat, bis zum 22. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse zu überwei- sen (BVGer act. 2), dass der Beschwerdeführer diesen Kostenvorschuss am 5. Januar 2018 auf das bezeichnete Konto überwiesen hat (BVGer act. 3), dass der Instruktionsrichter die Parteien mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 auf die neue Rechtsprechung im Zusammenhang mit der invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen leicht- bis mittelgra- dige Natur (Urteil des BGer 8C_841/2016 vom 30. November 2017, nun- mehr publiziert in BGE 143 V 409) und dem Erfordernis des strukturierten Beweisverfahrens bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (Urteil des BGer 8C_130/2017 vom 30. November 2017, nunmehr publiziert in BGE 143 V 418) hingewiesen und der Vorinstanz Gelegenheit gegeben hat, un- ter Hinweis auf die medizinische Aktenlage und die neue bundesgerichtli- che Rechtsprechung im Zusammenhang mit depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur beziehungsweise psychischen Erkrankungen in Allgemeinen, bis zum 12. März 2018 in Zusammenarbeit mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Rahmen der Vernehmlassung eine Stel- lungnahme abzugeben (BVGer act. 4),

C-7143/2017 Seite 3 dass die IVSTA – unter Verweis auf die Stellungnahmen ihres medizini- schen Dienstes – mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 10 samt Beilagen), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 25. April 2018 einen weiteren ärztlichen Befundbericht vom 11. April 2018 eingereicht hat (BVGer act. 12 samt Beilage), dass der Beschwerdeführer mit Replik von 23. Mai 2018 an seiner bisheri- gen Argumentation festgehalten und seinen Beschwerdeantrag mit dem Eventualbegehren ergänzt hat, es sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Streitsache sei zur Durchführung einer medizinischen Un- tersuchung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 15), dass der Instruktionsrichter die Parteien darüber orientiert hat, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – am 7. Juni 2018 abgeschlossen werde (Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2018; BVGer act. 16), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juli 2018 (Posteingang) zwei weitere ärztliche Befundberichte vom 26. Juni 2018 übermittelt hat (BVGer act. 18). dass der Instruktionsrichter diese Befundberichte – unter Hinweis auf den abgeschlossenen Schriftenwechsel – der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt hat (Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018; BVGer act. 19), dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwei ärztliche Befundsberichte vom 26. Juni 2018 eingereicht hat, welche von der Vorinstanz mit Schrei- ben vom 6. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wor- den sind (BVGer act. 20), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-7143/2017 Seite 4 dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zustän- digkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG, SR 831.20), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be- schwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass auch die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 – unter Hinweis auf die (mit Protokoll vom 17. April 2018 festgehaltene) Beurtei- lung ihres medizinischen Dienstes vom 8. März 2018 – den Antrag auf Gut- heissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung zur Durchführung einer psychiatrischen Expertise gestellt hat (BVGer act. 18 samt Beilagen), dass Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst während mindestens drei Jahren (laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129), Beiträge an die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) von Juli 1988 bis Juli 1992 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (act. 17) und damit die versicherungsmässigen Vo- raussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt sind, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 seine bisherige Rechtspre- chung zur Frage der invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur dahingehend geändert hat, dass die Frage, ob bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis eine invalidenver- sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul- tiere, nicht allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit beant- wortet werden darf,

C-7143/2017 Seite 5 dass nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätz- lich sämtliche psychischen Krankheiten einem strukturierten Beweisverfah- ren zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 7.1; 141 V 281; vgl. dazu auch THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Leiden, in: Jusletter 15. Januar 2018), dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a), dass der Beweiswert von versicherungsinternen Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemäs- sen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qua- lifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.) und dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden kann (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2), dass die von der Vorinstanz beigezogenen Arztberichte, Gutachten und versicherungsinternen Beurteilungen (act. 20; 25, S. 1 f.; 29, S. 1 - 5; 32; 33, S. 1 f.; 34, S. 1 f.; 36, S. 1 - 3; 45, S. 1 - 11; 46, S. 1 - 6; 55, S. 1 - 3; 65, S. 1 - 4; 66, S. 1 f.; 70, S. 1 f.) keine verlässliche Leistungsbeurteilung erlauben, dass insbesondere die Schlussfolgerung von Dr. med. B._______, Fach- arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und RAD-Arzt sowie Vertrauensarzt SGV beim medizini- schen Dienst der Vorinstanz, wonach die hier zur Diskussion stehenden psychiatrischen Diagnosen allein noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen würden (act. 66, S. 1 f.), in offensichtlichem Widerspruch zu den beigezo- genen Arztberichten (vgl. dazu insbesondere act. 45, S. 4; 46, S. 3; 70, S. 2) steht und damit zumindest Zweifel an der RAD-ärztlichen Beurteilung bestehen,

C-7143/2017 Seite 6 dass vorliegend weitere Abklärungen zur verlässlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit unerlässlich sind und für eine umfassende und allseitige Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der Aus- wirkungen auf seine Leistungsfähigkeit eine Begutachtung in der Schweiz erforderlich ist, dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass die Rückweisung an die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss unter anderem zulässig ist, wenn – wie hier – von der Vorinstanz noch kein um- fassendes Administrativgutachten eingeholt worden ist und die Rückwei- sung allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklär- ten Frage begründet liegt (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass beim Beschwerdeführer neben den psychiatrischen Diagnosen auch ein unsystematischer Schwindel sowie Hinweise auf eine chronische poly- poide Pansinusitis (immer wiederkehrende Erkrankung der Nasenneben- höhlen) diagnostiziert worden sind (act. 20 und 21), dass eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen ist, wenn der Gesundheitsschaden auf ein oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (BGE 139 V 349 E. 3.2), dass eine isolierte Abklärung der psychiatrischen Situation mit Blick auf die aktenkundige somatische Symptomatik eine unvollständige medizinische Sachverhaltsabklärung darstellen würde, dass vorliegend mit Blick auf die medizinische Voraktenlage offen ist, ob und mit welchen erwerblichen Auswirkungen psychiatrische und somati- sche Diagnosen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit bestehen und die Vorinstanz daher anzuweisen ist, nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 ein polydisziplinäres Gut- achten von Fachärzten folgender Disziplinen einzuholen:

  1. Psychiatrie (depressive Störung, ICD-10 F 32.9; Verdacht auf wahnhafte Störung, ICD-10 F 22.0),
  2. Neurologie (unsystematischer Schwindel),
  3. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (chronische polypoide Pansinusitis, unsystematischer Schwindel),

C-7143/2017 Seite 7 dass der Beizug weiterer Gutachter in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive der Gutachter gestellt wird, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen be- teiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 IVV), dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art. 72 bis Abs. 2 IVV), dass die Vorgaben von Art. 72 bis IVV bei der anstehenden Vergabe des Begutachtungsauftrags zu beachten sind, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 21. November 2017 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Wei- sung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer act. 2 und 3) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück- zuerstatten ist, dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kos- ten entstanden sind und ihm deshalb keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), dass die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-7143/2017 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 21. November 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens durch Fachärzte der Psychiatrie, Neurolo- gie und der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO) abklären zu lassen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive der Gutachter gestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

C-7143/2017 Seite 9

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 8 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 36 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 49 IVV

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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