Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-714/2021
Entscheidungsdatum
31.08.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-714/2021, C-4890/2021

Urteil vom 31. August 2023 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Marion Enderli, Rechtsanwältin und Notarin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Neuanmeldung; Verfügungen der IVSTA vom 4. Februar und 5. Oktober 2021 (Wiedererwägungsverfügung).

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter), geboren am (...) 1963, ist deut- scher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Zwischen 2001 und 2005 arbeitete er mit Unterbrüchen für verschiedene Kundinnen der B._______ AG (heute infolge Fusion: C._______ AG; vgl. dazu den kanto- nalen Handelsregisterauszug, abrufbar unter <www.zefix.ch>) jeweils als temporärer Mitarbeiter (Produktionsmitarbeiter Chemie bzw. Chemikant) und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz [IVSTA- act.] 5; 7; 20; 80). B. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 informierte die Deutsche Rentenversi- cherung die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) über die erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug des Ver- sicherten vom 16. November 2009 (IVSTA-act. 2; 5). Der Versicherte machte insbesondere eine starke Depression, einen Diabetes mellitus, ein Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas, ADHS sowie eine Kniegelenkserkran- kung geltend (IVSTA-act. 13 S. 6). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht informierte die IVSTA den Beschwerdeführer im Vor- bescheid vom 17. Dezember 2010 über die Absicht, sein Leistungsbegeh- ren mangels Invalidität abzuweisen (IVSTA-act. 47 f.). Trotz des Einwands des Versicherten vom 12. Januar 2011 (IVSTA-act. 49), wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Versicherten nach weiteren Abklärungen mit Ver- fügung vom 13. April 2011 mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (IVSTA-act. 68). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 22. Juli 2010 informierte die Deutsche Rentenversicherung die IVSTA über die Ablehnung des Antrages auf Rente des Versicherten und am 6. April 2011 schliesslich darüber, dass das Widerspruchsverfahren durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 2011 erledigt sei und keine Rente ge- zahlt werde (IVSTA-act. 21; 69). C. Am 2. Dezember 2013 ging bei der IVSTA das von der Deutschen Renten- versicherung auf den 25. November 2013 datierte Formular E204 DE ein, welches (weiterhin) die Anmeldung des Versicherten vom 16. November 2009 zum Gegenstand hatte (IVSTA-act. 72 S. 9; 74). Ausserdem ging am 3. Dezember 2013 ein Schreiben des Jobcenters D._______ vom

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 3 28. November 2013 betreffend einen Erstattungsanspruch ein (IVSTA- act. 71). Diese Unterlagen nahm die IVSTA als erste Neuanmeldung ent- gegen (IVSTA-act. 73). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E., Facharzt für allgemeine innere Medizin, vom 28. Januar 2014 teilte die IVSTA dem Versicherten im Vorbescheid vom 31. Januar 2014 mit, dass er nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, weshalb das Gesuch nicht geprüft werden könne (IVSTA-act. 82 f.). Mit Verfügung vom 2. April 2014 trat die IVSTA sodann – ohne Einwand von Seiten des Versicherten – nicht auf die Neuanmeldung ein (IVSTA-act. 84). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 informierte die Deutsche Rentenver- sicherung die IVSTA über die Ablehnung des Rentenantrags des Versicher- ten vom 16. März 2017 (IVSTA-act. 85). Am 14. August 2017 bat die IVSTA in diesem Zusammenhang um Zustellung eines neuen Formulars E204 DE und schloss das interne Verfahren mangels Rückmeldung schliesslich am 11. Oktober 2017 (IVSTA-act. 86 f.). Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte die Deutsche Rentenversicherung der IVSTA mit, der Anspruch des Versicherten werde mit Bescheid vom 20. März 2020 seit 1. Januar 2019 anerkannt; jedoch schloss die IVSTA das interne Verfahren mangels Ren- tengesuchs wiederum ab (IVSTA-act. 88 f.). Erst am 8. April 2020 ging das Formular E204 DE betreffend den Rentenantrag des Versicherten vom 16. März 2017 gemeinsam mit diversen Unterlagen bei der IVSTA ein (IV- STA-act. 93-113), weshalb das Verfahren wieder aufgenommen wurde. D.b Im RAD-Bericht vom 30. Juli 2020 vertrat Dr. E. die Ansicht, dass durch die eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht sei, die Arbeitsunfähigkeit habe sich in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert (IVSTA-act. 122). Mit Vorbescheid vom 3. August 2020 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, sein Leistungsgesuch sei geprüft worden und er habe mangels Invalidität keinen Rentenanspruch (IVSTA-act. 123). D.c In seinem Einwand vom 13. August 2020 machte der Versicherte gel- tend, er sei zu 100 % nicht mehr erwerbsfähig. Da er seine Erwerbstätigkeit nicht mehr herstellen, erhalten oder verbessern könne, stehe ihm eine In- validenrente zu. Er stelle den Antrag auf eine Begutachtung nach schwei- zerischem Recht, wenn die Gutachten und Ergebnisse aus Deutschland nicht anerkannt würden (IVSTA-act. 124). Daraufhin setzte die IVSTA dem

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 4 Versicherten mit Schreiben vom 21. August 2020 eine Frist an, um Beweis- mittel medizinischer und/oder wirtschaftlicher Art einzureichen (IVSTA- act. 125). Auf entsprechendes Gesuch hin wurde dem Versicherten am 9. November 2020 Akteneinsicht gewährt (IVSTA-act. 126; 133 f.) und wur- den aufgrund des anschliessenden Hinweises des Versicherten weitere Unterlagen bei der deutschen Rentenversicherung eingeholt (IVSTA- act. 135 ff.). D.d Gestützt auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. E._______ vom 30. Ja- nuar 2021 wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2021 schliesslich mangels rentenbegründender Invalidität ab (IVSTA-act. 144 f.). E. E.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwer- deführer) am 14. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und machte insbesondere geltend, man wolle ihm einreden, dass in seinem Fall keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu be- gründen vermöge. In Deutschland habe er jedoch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil seit dem Gutachten vom 12. Dezember 2018 von einem dauerhaft aufgehobenen Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ausgegangen werden könne. Er habe an- geboten, in der Schweiz ein neues Gutachten erstellen zu lassen, was die IVSTA abgelehnt habe. Fest stehe, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt we- der in der Lage sei, weiter zu arbeiten, noch andere Tätigkeiten auszuüben. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und al- lenfalls Rechtsverbeiständung (Akten im Beschwerdeverfahren C-714/2021 [BVGer-act.] 1). E.b Mit Vernehmlassung vom 30. April 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, da sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers seit der Verfügung vom 13. April 2011 nicht wesentlich verändert habe und es bei der Einschätzung bleibe, dass er aus psychiat- rischer wie auch somatischer Sicht weiterhin in der Lage sei, eine gewinn- bringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise auszuüben (BVGer- act. 8). E.c Nach der aufforderungsgemässen Einreichung des ausgefüllten und unterzeichneten Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» und der Anzeige der Mandatsübernahme durch Rechtsanwältin Marion Enderli

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 5 (BVGer-act. 3; 5 f.), wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 gutgeheissen und ihm Rechtsanwältin Marion Enderli als amtlich bestellte Anwältin beigeordnet (BVGer-act. 9). E.d Mit Replik vom 14. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer – nach ge- währter Akteneinsicht (BVGer-act. 9) – folgende Rechtsbegehren stellen (BVGer-act. 13):

  1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Februar 2021 sei aufzuheben.
  2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
  3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung/Begutachtung und Neu- verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  4. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung liess er vorbringen, für die Beurteilung des heutigen Ge- sundheitszustands sei das [deutsche] gerichtliche Gutachten vom 19. Au- gust 2019 heranzuziehen. Demnach sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, schwere, mittelschwere oder leichte Tätigkeiten auszuüben – weder körperliche noch geistige. Unabhängig vom ursprünglichen Validen- einkommen sei von einem lnvalideneinkommen von Null auszugehen, wo- mit ein IV-Grad von 100 % resultierte. Die Vorinstanz setze sich in keiner Weise mit dem Gutachten auseinander. Vielmehr begnüge sich der RAD mit dem Hinweis, dass das Gutachten betone, dass sich der psychische Gesamtzustand seit 2012 nicht verändert habe, womit keine plausible Ver- schlechterung vorliege. Damit verkenne der RAD insbesondere, dass der Vergleichszeitraum 2010/2011 sei. Im Gutachten werde zudem klar ausge- führt, dass sich die Auswirkungen im weiteren zeitlichen Verlauf intensiviert und zu einer chronifizierten und schweren Beeinträchtigung geführt hätten. In formeller Hinsicht wurde zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die pauschalen, floskelhaften Begründungen gerügt. E.e Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einrei- chung einer Duplik eingeladen hatte, teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. September 2021 mit, nach der Überprüfung des Sachverhalts und der Fassung eines neuen Beschlusses biete sich die Möglichkeit, in An- wendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG eine neue Verfügung zu erlassen, wes- halb um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Duplik ersucht werde (BVGer-act. 14 f.).

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 6 E.f Mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 zog die Vorinstanz die im Be- schwerdeverfahren C-714/2021 angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2021 in Wiedererwägung und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Dezem- ber 2019 eine ordentliche ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 179.- pro Monat zu. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Bei- tragsdauer von drei Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahr- ganges von 35 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 4 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 55’926.- zu- grunde (BVGer-act. 17 Beilage 4; Akten im Beschwerdeverfahren C-4890/2021 [BVGer2-act.] 1 Beilage 2). E.g In ihrer Duplik vom 7. Oktober 2021 informierte die Vorinstanz im Be- schwerdeverfahren C-714/2021 über die Wiedererwägung der angefoch- tenen Verfügung vom 4. Februar 2021 und reichte insbesondere die IV- ärztliche Stellungnahme von Dr. F._______ vom 8. September 2021 ein (BVGer-act. 17). E.h Mit Triplik vom 2. November 2021 liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Zusprechung einer ganzen IV-Rente werde begrüsst, aller- dings sei er mit den Berechnungsmodalitäten nur teilweise einverstanden. Insbesondere sei die Rente bereits ab 1. Dezember 2018, eventualiter ab

  1. Januar 2019 auszurichten. Weiter sei von fünf vollen Beitragsjahren aus- zugehen und entsprechend die Rentenskala 7 anzuwenden, was eine mo- natliche Rente von Fr. 314.-. beziehungsweise Fr. 316.- ab 1. Januar 2021 ergebe (BVGer-act. 19). E.i Am 8. November 2021 erhob der Beschwerdeführer zudem im Verfah- ren C-4890/2021 Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom
  2. Oktober 2021 und stellte die folgenden Rechtsbegehren sowie Verfah- rensanträge (BVGer2-act. 1): Rechtsbegehren:
  3. Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2021 sei aufzuheben.
  4. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
  5. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung/Begutachtung und Neu- verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  6. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung zu gewähren.
  7. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 7 Verfahrensanträge:

  1. Das Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren C-714/2021 zu vereinigen.
  2. Eventualiter: Das Verfahren sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens C-714/2021 zu sistieren. E.j Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2021 vereinigte das Bun- desverwaltungsgericht die Verfahren C-714/2021 und C-4890/2021 und führte das Verfahren unter der Geschäftsnummer C-714/2021 weiter. Da- bei wurde in den Erwägungen insbesondere festgehalten, dass der Wie- dererwägungsverfügung vom 5. Oktober 2021 gemäss Rechtsprechung bloss Antragscharakter zukomme, zumal der Beschwerdeführer mit Triplik vom 2. November 2021 (im Verfahren C-714/2021) und mit Beschwerde vom 8. November 2021 (im Verfahren C-4890/2021) an seinen Anträgen festgehalten habe (BVGer-act. 21=BVGer2-act. 2). E.k In ihrer Quadruplik vom 6. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung. Dazu führte sie insbesondere aus, es liege keine Rentenrevision, sondern eine wiederholte Neuanmeldung vor, wel- che wiedererwägungsweise geprüft worden sei und nun zu einer Invaliden- rente geführt habe. In zeitlicher Hinsicht sei dabei die Gesundheitsbeein- trächtigung unbestritten seit der psychiatrischen Untersuchung vom
  3. Dezember 2018 als objektivierbarer Zeitpunkt anzuerkennen. Weil die einjährige Wartefrist vorliegend am 12. Dezember 2018 zu laufen begon- nen habe, sei der Versicherungsfall am 12. Dezember 2019 entstanden. Somit bestehe ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab dem 1. Dezember
  4. Hinsichtlich der Rentenberechnung sei der erforderliche volle Be- weis, dass die Einträge im individuellen Konto (IK) falsch seien, nicht er- bracht beziehungsweise die offensichtliche Unrichtigkeit der IK-Einträge nicht ersichtlich (BVGer-act. 24). E.l Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 brachte das Bundes- verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Quadruplik der Vorinstanz vom 6. Dezember 2021 zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – ab (BVGer-act. 25). E.m Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verzichtete mit Schrei- ben vom 9. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Quadruplik der Vorinstanz und reichte ihre Honorarnote ein (BVGer- act. 26).

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 8 F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerden zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Der Be- schwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Auf die jeweils frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Vorweg ist zur lite pendente erlassenen Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2021 Folgendes festzuhalten: 2.1 Gemäss dem vorliegend in erster Linie anwendbaren Art. 53 Abs. 3 ATSG (vgl. dazu Art. 3 Bst. d bis VwVG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid während einem laufenden Be- schwerdeverfahren so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Be- schwerdebehörde Stellung nimmt. Eine analoge Bestimmung enthält zu- dem Art. 58 Abs. 1 VwVG (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53 Rz. 88), wonach die Vorinstanz die angefochtene Ver- fügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. Mangels weiterer Regelungen im ATSG sind gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG auch die Absätze 2 und 3 des Art. 58 VwVG anwendbar (vgl. PETER FORS- TER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 53 Rz. 41 mit Hinweis auf Urteil des BGer 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 3.2).

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 9 2.2 In der Lehre und der Rechtsprechung besteht eine Diskrepanz hinsicht- lich der Auslegung des Begriffs Stellungnahme beziehungsweise Ver- nehmlassung. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Wieder- erwägung durch die Vorinstanz nur bis zur Einreichung der ersten Stellung- nahme (Vernehmlassung) der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren zuläs- sig ist (vgl. z.B. BGE 109 V 234 E. 2, 133 V 530 E. 2; Urteile des BGer 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 5.4, 9C_628/2019 vom 20. De- zember 2019 E. 3.2.2; Urteile des BVGer C-1469/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3, C-185/2015 vom 3. Mai 2016; THOMAS FLÜCKIGER, in: Frésard- Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 53 Rz. 99 ff. m.w.H.; KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 88 und 92 m.w.H.). Demge- genüber steht die Auffassung und Praxis, insbesondere des Bundesver- waltungsgerichts, wonach eine Wiedererwägung der Vorinstanz bis zur letztmals ermöglichten Stellungnahme zulässig ist (vgl. z.B. BVGE 2011/30 E. 5.3.1; Urteile des BVGer C-2169/2021 vom 4. Juli 2022, A-2691/2018 vom 11. Dezember 2020 E. 2.2, C-4314/2017 vom 24. April 2018; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.44; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 58 Rz. 16 m.w.H.: ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 Rz. 36 m.w.H.).

Eine lite pendente verfügte Wiederwägung der Vorinstanz beendet jedoch den Streit ohnehin nur insoweit, als mit der neu erlassenen Verfügung dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen wird. In diesem Umfang wird die Beschwerde gegenstandslos. Der Streit über die nichterfüllten Be- gehren besteht weiter, ohne dass der Beschwerdeführer diese ebenfalls anzufechten braucht. Die Wiedererwägung stellt in diesem Fall einen An- trag an das Gericht dar. Die Beschwerdeinstanz hat gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 90 mit Hinweis auf ZAK 1992 117; PFLEI- DERER, a.a.O., Art. 58 Rz. 44 und 46 m.w.H.; BGE 127 V 228 E. 2b/bb). 2.3 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die von der Vorinstanz am 5. Oktober 2021 erlassene Wiedererwägungsverfügung überhaupt noch zulässig war, denn der Beschwerdeführer hat in seiner Triplik vom 2. No- vember 2021 im Verfahren C-714/2021 sinngemäss an seinen Anträgen festgehalten beziehungsweise mit eigener Beschwerde vom 8. November 2021 im Verfahren C-4890/2021 die Aufhebung der

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 10 Wiedererwägungsverfügung beantragt. Damit ist die Wiedererwägungs- verfügung vom 5. Oktober 2021 – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. November 2021, mit welcher die beiden Verfahren vereinigt wur- den, in den Erwägungen festgehalten (vgl. oben Bst. E.j) – lediglich als An- trag der Vorinstanz an das Gericht, die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen, zu qualifizieren. 2.4 Demzufolge ist ausschliesslich die Verfügung vom 4. Februar 2021, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab- gewiesen worden ist, Anfechtungsobjekt und bildet damit die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Gemäss Art. 46 Abs. 3 der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nämlich eine vom Träger eines Staats ge- troffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitglied- staaten und der Schweiz) nicht der Fall ist (vgl. auch Urteil des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer] C-1905/2020 vom 6. Juli 2021 E. 3.3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 11 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sach- verhalts zu sorgen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht et- was Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen der sogenannten «Weiterent- wicklung der IV» im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (SR 831.20), in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (SR 831.201) sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) nicht anwendbar (vgl. auch Urteil des BGer 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 2.1). 3.6 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 12 ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Berichte, die sich über den vorlie- gend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). 4. Nachfolgend sind zunächst die anwendbaren materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze darzule- gen. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 ATSG sowie nachfolgend E. 4.2) und bei Eintritt der Invalidität während mindes- tens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG).

Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet (vgl. IVSTA-act. 115), so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 13 Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht zudem vor, dass der Rentenanspruch frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. Dies gilt auch im Fall einer Neuanmeldung (vgl. Urteil des BVGer C-2694/2017 vom 7. Juni 2021 E. 7.3 mit Hinweis auf BGE 142 V 547 E. 3).

Aufgrund der Neuanmeldung vom 16. März 2017 (vgl. dazu oben Bst. D.a), können im vorliegenden Fall Leistungsansprüche frühestens ab 1. Sep- tember 2017 geprüft werden. 4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch – wie hier – nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] Nr. 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Per- son glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall (vgl. dazu nachfolgend E. 5) – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver- sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 E. 1b m.H.). Bei einer Neuanmeldung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 14 ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren blei- ben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des feh- lenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich (vgl. Urteil des BVGer C-7459/2014 vom 3. No- vember 2016 E. 5.5). Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverwei- gerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenan- spruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An- haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge- sundheitszustandes) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leis- tungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht- sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c m.H.) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Die Prüfung muss dabei insbesondere auch denjenigen anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (behauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_899/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 54). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hin- sichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 m.H.). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfah- ren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) – ist eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhal- tes im Übrigen nicht massgebend (BGE 141 V 9 E. 2.3). Bei einer Neuan- meldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erfor- derlich. Erst in einem zweiten Schritt ist der Rentenanspruch in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2).

Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision beziehungsweise Neuan- meldung erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich aus- reichend auf das Beweisthema, nämlich die erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts, bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nach- vollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sach- lagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 15 verändert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Ver- gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits- unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel- tend gemachten Leidens genügt, um auf einen verbesserten Gesundheits- zustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 m.H.). 4.6 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsor- gan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Unter- suchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEU- ZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozi- alversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). 4.6.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. 4.6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Da die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An- spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich sind (vgl. oben E. 3.1), unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.). 4.6.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 16 Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a m.H.) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.6.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des BGer 8C_56/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2).

Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVS- TA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Akten- gutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest- stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Ur- teile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sach- verhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch ge- hört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzuneh- men und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistaugli- chen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 17 bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Ur- teil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Eine versicherungs- externe Begutachtung ist sodann anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der ärztliche Dienst nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwi- schen Bericht des ärztlichen Dienstes und dem allgemeinen Tenor im me- dizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. Urteil des BVGer C-1810/2017 vom 14. Juni 2018 E. 4.4 m.w.H.). 4.7 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb ist eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung massgeblich (BGE 142 V 106 E. 4.4). Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztli- cherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind nicht als invalidisierende Ge- sundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 18 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). 5. Die Vorinstanz ist letztlich auf die Neuanmeldung vom 16. März 2017 – trotz zweier Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. E., wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich der Gesund- heitszustand in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (vgl. IVSTA-act. 122; 144; vgl. auch nachfolgend E. 5.2.13) – eingetreten, indem sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der angefoch- tenen Verfügung vom 4. Februar 2021 mangels rentenbegründender Inva- lidität verneint hat. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungs- gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Nachfolgend ist in An- wendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob im mass- gebenden Vergleichszeitraum zwischen dem 13. April 2011 (Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung) und der an- gefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2021 eine anspruchsrelevante Ver- änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. dazu oben E. 4.5 erster Absatz). Hiervon gehen die Parteien zu- mindest seit der Duplik der Vorinstanz vom 7. Oktober 2021 implizit über- einstimmend aus (vgl. dazu oben Bst. E.d und E.g). 5.1 Im Zeitpunkt der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfü- gung vom 13. April 2011 lagen der Vorinstanz die folgenden medizinischen Unterlagen und RAD-Stellungnahmen vor: 5.1.1 Die Fachärzte für Orthopädie, Dres. G., H., I. und J._______ sowie die Fachärztin für Plastische Chirurgie, Dr. K., hielten im Attest vom 8. April 2010 fest, dass der Beschwer- deführer aufgrund einer Kniegelenkserkrankung zurzeit und für ungefähr sechs Monate nicht arbeitsfähig sei, wobei eine Dauerprognose nicht ge- stellt werden könne (IVSTA-act. 14=39). 5.1.2 Im Rahmen des Rentenantrags bei der Deutschen Rentenversiche- rung wurde der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 von Dr. L. un- tersucht. Im ausführlichen ärztlichen Befundbericht wurden die folgenden Diagnosen gestellt: arterieller Hypertonus, befriedigend geführt unter 3-fa- cher Therapie; Diabetes mellitus II B, medikamentös gut geführt, Polyneu- ropathie der Fingerkuppen; Adipositas per magna; häufiges Wasserlassen bei hyperaktiver Blase; Schlafapnoe-Syndrom, lungenfunktionell geringe

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 19 Obstruktion, keine respiratorische Insuffizienz; Hypothyreose; Fettleber, Splenomegalie, Cholezystolithiasis; Gonalgien rechts mit leichter Funkti- onseinschränkung, Wegefähigkeit erhalten; lastabhängige Lumbalgien mit endgradigen Funktionseinschränkungen bei Bandscheibenvorfall L5/S1 (im Jahr 2002); Neurodermitis, zurzeit blander Hautbefund; seelisches Lei- den. Im Rahmen der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung wurde fest- gehalten, es bestehe aus internistischer Sicht ein vollschichtiges Leis- tungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Ar- beitshaltung ohne Nachtschicht, Zeitdruck, häufiges Bücken, Knien oder Hocken, wobei Toilettennähe erforderlich sei. Unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen sei für die letzte Tätigkeit als Che- mikant in der Pharmaindustrie ein ausreichendes Leistungsvermögen ge- geben (IVSTA-act. 45; vgl. auch IVSTA-act. 40-44). 5.1.3 Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dipl.-Med. M., diagnostizierte im ausführlichen ärztlichen Befundbericht vom 25. Juni 2010 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung eine Somati- sierungsstörung sowie einen Verdacht auf Dysthymie und kam aufgrund ihrer Befunderhebung zur Beurteilung, dass aus nervenärztlicher Sicht beim Beschwerdeführer ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Nachtschichten und Zeitdruck bestehe. Das Leistungsvermögen in der letzten Tätigkeit als Che- mikant sei ebenfalls vollschichtig gegeben. Zur weiteren Stabilisierung und zum Erlernen von Strategien zur Konfliktlösung sei eine psychotherapeuti- sche ambulante Behandlung (Verhaltenstherapie) indiziert (IVSTA-act. 46). 5.1.4 Im Behandlungsbericht Erste Hilfe vom 6. November 2010 hielt Dr. N., Klinik O., fest, der Beschwerdeführer sei auf der Strasse mit dem rechten Fusse umgeknickt. Es würden eine Schwellung und Schmerzen bestehen, Laufen sei kaum möglich (IVSTA-act. 51=64). In der Folge berichteten die Dres. P. und Q._______ sowie Dipl.- Med. R., Gemeinschaftspraxis für Chirurgie, am 8. November 2010, der Beschwerdeführer sei mit dem rechten Fuss umgeknickt und ge- stürzt. Er habe Beschwerden im rechten Fuss, Knie und Brustbereich. Sie diagnostizierten eine Brustwirbelsäulen (BWS)-Blockierung, eine Distor- sion rechts des oberen Sprunggelenks («Umknicktrauma»), einen Diabe- tes mellitus und eine Adipositas per magna (IVSTA-act. 52 f.=60 f.). 5.1.5 Der RAD-Arzt Dr. S. hielt im Schlussbericht vom 7. Dezem- ber 2010 fest, aus psychiatrischer Sicht würden keine die Arbeitsfähigkeit invalidisierenden Erkrankungen vorliegen, sodass weiterhin eine volle

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 20 Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Nachtschichten und Zeitdruck bestehe. Die durch M._______ gestell- ten Diagnosen (Somatisierungsstörung [F45], Verdacht auf Dysthymie [F34.8]) beurteilte er als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit (IVSTA-act. 47). 5.1.6 Im ärztlichen Attest vom 16. Dezember 2010 führte Dr. T., Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer sei seit 2005 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer ge- mischten Persönlichkeitsstörung in ständiger Behandlung. Seit Beginn der Behandlung leide der Beschwerdeführer unter ständigen Depressionen mit Weinanfällen, Schlafstörungen, Antriebsstörungen, Erschöpfung und sei oft unfähig, aus dem Bett zu kommen. Er sei sozial völlig isoliert und habe jegliches Interesse an Aktivitäten verloren. Eine Behandlung mit antide- pressiven Medikamenten habe leider zu keiner Verbesserung geführt. Beim letzten Besuch am 1. November 2010 sei der Beschwerdeführer nie- dergeschlagen und traurig gewesen, habe Schlafstörungen gehabt, alles nur negativ gesehen, sei erschöpft gewesen und habe keine Freude emp- finden können. Aufgrund des schon deutlich chronifizierten Zustandes könne in absehbarer Zeit keine Verbesserung erwartet werden, so dass er es gegenwärtig für nicht möglich halte, dass der Beschwerdeführer drei oder mehr Stunden pro Tag arbeiten könne (IVSTA-act. 50=59). Er be- scheinigte dem Beschwerdeführer ausserdem eine Arbeitsunfähigkeit (IV- STA-act. 56=63). 5.1.7 Am 20. Januar 2011 hielt Dr. U. in seiner sozialmedizini- schen Stellungnahme zuhanden der Deutschen Rentenversicherung fest, im Widerspruchsverfahren werde ein ärztliches Attest des betreuenden Nervenarztes Dr. T._______ vorgelegt. Darin beschreibe dieser, dass er den Beschwerdeführer seit 2005 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gemischten Persönlichkeitsstörung behandle. Die vom behandelnden Nervenarzt vorgetragenen Beschwerden habe der Be- schwerdeführer auch bei den Begutachtungen angeführt. Das Ausmass der psychischen Veränderungen sei jedoch nicht so ausgeprägt, dass nicht doch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Ar- beitsmarktes weiterhin über sechs Stunden möglich wären (IVSTA- act. 62). 5.1.8 In der RAD-Stellungnahme vom 9. Februar 2011 führte Dr. S._______ aus, es würden keine neuen Unterlagen vorliegen, die aus psychiatrischer Sicht eine andere als die im Schlussbericht vom

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 21 7. Dezember 2010 getroffene Einschätzung ergäben. Am 29. März 2011 ergänzte Dr. S._______ seine Stellungnahme nach dem Eingang weiterer Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung dahingehend, dass Dr. U._______ in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2011 auf die bei- den Gutachten von Dr. L._______ sowie M._______ verweise und die von diesen getroffene sozialmedizinische Leistungsbeurteilung übernehme, wonach dem Versicherten körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin über sechs Stunden möglich seien. Somit hätten sich keine neuen Gesichtspunkte gegenüber dem Schlussbericht vom 18. Februar 2011 ergeben (IVSTA-act. 57; 67). In letz- terem Bericht bestätigte Dr. S., dass – wie im Schlussbericht vom 7. Dezember 2010 – keine Haupt- und Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen; als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er wiederum eine Somatisierungsstörung (F45) und einen Verdacht auf Dysthymie (IVSTA-act. 57 S. 4). 5.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2021 und der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag der Vorinstanz basieren sodann im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Unterlagen und RAD- Stellungnahmen beziehungsweise Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA: 5.2.1 Im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 28. Februar 2012 im Auftrag des Sozialgerichts D. diagnostizierte Dr. V._______, Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychothe- rapie, eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, paranoiden und ängst- lich-vermeidenden Anteilen (F60.8), eine anhaltende mittelgradige depres- sive Episode (F33.1), eine arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas per magna, ein Schlafapnoe-Syndrom, eine Gonalgie rechts, eine Lumbalgie sowie eine Neurodermitis. In seiner Beurteilung führte er zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe auf dem Boden einer auffälligen und dysfunktionalen Persönlichkeitsentwicklung eine ausge- prägte Persönlichkeitsstörung entwickelt, die depressiv dekompensiert sei, mit der Folge einer weitgehenden sozialen Desintegration. Seine Urteilsfä- higkeit sei durch seine depressiv-negativistische Haltung deutlich vermin- dert. Neben der psychiatrischen bestehe eine nicht unerhebliche somati- sche Komorbidität mit negativen Rückwirkungen auf die psychische Ver- fassung. Der Krankheitsverlauf zeige eine Verschlechterungs- und Chroni- fizierungstendenz ohne anhaltende spontane Besserungen, einige Be- handlungsversuche seien unternommen worden, die Erfolgschancen wei- terer Behandlungen seien angesichts des komplexen Erkrankungsbildes,

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 22 der geringen Motivation und des deutlichen sekundären Krankheitsge- winns als gering einzuschätzen. Symptomatik und funktionelle Einschrän- kungen hätten die Lebensführung des Beschwerdeführers weitgehend übernommen. Der Ausprägungsgrad der Symptomatik und die hierdurch verursachte funktionelle Beeinträchtigung hinsichtlich der Erlebnis-, Ge- staltungs- und Adaptionsfähigkeit seien im Fall des Beschwerdeführers durchaus vergleichbar mit üblicherweise schweren chronischen psychiatri- schen und neurologischen Erkrankungen. Somit könne ihm das Aufbringen der zur Überwindung seiner Erkrankung erforderlichen Willensanspannung nicht mehr zugemutet werden. Der Beschwerdeführer sei aus nervenärzt- licher Sicht nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert auszuüben (IVSTA-act. 141). 5.2.2 Dr. W., Dr. X. und Dr. Y., Klinik O., berichteten am 9. Mai 2012 über die stationäre Behandlung des Beschwer- deführers infolge einer Brustwirbelfraktur T4 und T5, da der Beschwerde- führer auf einer Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen war. Zu- sätzlich hielten sie als Diagnose einen arteriellen Hypertonus, eine Schlafapnoe, Diabetes mellitus und eine Depression fest (IVSTA-act. 106). 5.2.3 Am 19. April 2013 erstattete sodann Dr. Z._______ ein psychiatri- sches Gutachten an das Sozialgericht D._______ und diagnostizierte an erster Stelle eine Persönlichkeitsstörung von unreif haltloser und narzissti- scher Akzentuierung (F60.8), wobei das Bild im Querschnitt wenig charak- teristisch sei und in einer ersten Annäherung zu einer Dysthymia (F34.1) sei. Körperlich bestimme zunächst ein metabolisches Syndrom den Ein- druck mit immensem Übergewicht (BMI 41.5; Adipositas per magna), gut eingestelltem arteriellem Bluthochdruck, einer Fettleber und einer diabeti- schen Stoffwechsellage mit möglicherweise auch diabetogener Polyneuro- pathie. Neu hinzugetreten seien Deckplatteneinbrüche der BWK 4 und 5 nach Sturz im Mai 2012. Es handle sich um eine frühe Störung der Erleb- nisverarbeitung. Er beurteilte den Beschwerdeführer als in der Lage, täg- lich regelmässig körperlich leichte Arbeiten unter geschützten Witterungs- bedingungen zu verrichten, wobei das Heben und Tragen auf leichte Las- ten zu begrenzen sei. Überfordernd seien stressbelastete Arbeiten unter Zeitdruck im Akkord und maschinengetaktet am Fliessband. Das verblie- bene Leistungsvermögen reiche für die volle übliche Arbeitszeit von täglich sechs bis zu acht Stunden mit der üblichen Pausenregelung aus (IVSTA- act. 75).

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 23 5.2.4 Ebenfalls im Auftrag des Sozialgerichts D._______ erstellte Dr. AA._______ am 18. Oktober 2013 ein orthopädisches Sachverständi- gengutachten. Auf orthopädischem Fachgebiet lägen folgende Diagnosen vor: eine verminderte Trag- und Bewegungsfunktion der Wirbelsäule (bei in leichter Fehlstellung ausgeheilten Wirbelkörperbrüchen Th4 + Th5 mit sekundären segmentalen Bewegungsstörungen und degenerativen Verän- derungen, statisch muskulärer Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance, Bandscheibenschaden L5/S1 ohne neurologische Defizite, Fehl- und Über- belastungssyndrom der Wirbelsäule bei Übergewicht, pseudoradikulärem chronifiziertem Schmerzsyndrom mit psychischen Faktoren), eine Funkti- ons-, Belastungs- und Bewegungsminderung beider Hüftgelenke bei Knor- pelschädigung und Hüftgelenksarthrose links > rechts sowie eine Funkti- ons-, Belastungs- und Bewegungsminderung beider Kniegelenke bei Knor- pelschädigung und Kniegelenksarthrose rechts > links. Aufgrund der Be- schwerden am Haltungs- und Bewegungsapparat sei der Beschwerdefüh- rer nur noch eingeschränkt leistungsfähig. Anforderungen an die Wirbel- säule sowie die Hüft- und Kniegelenke könnten im beruflichen und wirt- schaftlichen Alltag nicht mehr gestellt werden. Es seien nur noch leichte Tätigkeiten in überwiegend wechselnder Körperhaltung mit betontem Sit- zen möglich. Leichte Büro- oder Verwaltungsaufgaben, eine Tätigkeit als Pförtner oder Versandfertigmacher seien denkbar. Bei Aufnahme einer der- artigen leidensgerechten Tätigkeit sei nicht mit einer häufigen oder länge- ren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Derartige Tätigkeiten könnten noch re- gelmäßig wettbewerbsfähig und ohne Gefährdung der Restgesundheit mindestens sechs Stunden täglich ausgeführt werden (IVSTA-act. 76). 5.2.5 Dr. BB., Fachärztin für Strahlentherapie, hielt in ihrem Arzt- bericht vom 29. Oktober 2015 eine Achillodynie (schmerzhafte Prozesse der Achillessehne) rechts aufgrund therapieresistenter Schmerzen fest, welche mittels Bestrahlung behandelt worden sei (IVSTA-act. 104). 5.2.6 Der Beurteilung vom 8. April 2016 von Dr. CC. hinsichtlich einer MRT-Untersuchung des rechten oberen Sprunggelenks ist sodann zu entnehmen, dass kein Anhalt für eine Fascitis der Plantaraponeurose (Rei- zung der Plantarfaszie an der Fusssohle) bei knöchernem Fersensporn be- stehe. Hingegen bestehe eine gering aktivierte Arthrose im TMT-Gelenk 2 (Fusswurzel-Mittelfuss-Gelenk 2) (IVSTA-act. 103). 5.2.7 Die Fachärztin für Augenheilkunde, DD._______, hielt in ihren beiden Berichten vom 6. Oktober 2015 und 21. Dezember 2016 jeweils fest, es

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 24 würden sich zurzeit keine diabetischen Netzhautveränderungen finden und es bestehe ein altersgemässer Befund (IVSTA-act. 94; 95=108). 5.2.8 In ihrem ärztlichen Befundbericht vom 8. Mai 2017 hielt die Hausärz- tin Dr. EE._______ die Diagnosen Adipositas, Depression, Hypertonie, Di- abetes mellitus, Gonarthrose und Fersensporn fest. Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig und es sei in den letzten drei Jahren keine Befundän- derung eingetreten. In einem weiteren Befundbericht vom 11. April 2018 hielt die Hausärztin die zusätzlichen Diagnosen Hypothyreose, Schlafap- noe, chronische Schmerzen, Verdacht auf depressives Syndrom, Zustand nach Wirbelkörperfraktur BWK 4 + 5 fest, wobei der Fersensporn nicht mehr erwähnt wurde. Der Zustand sei gleichbleibend und es bestehe eine psychische Instabilität (IVSTA-act. 98 S. 2 f.; 105). 5.2.9 FF., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, attes- tierte dem Beschwerdeführer in ihrem ärztlichen Befundbericht vom 25. Mai 2017 eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittel- gradige Episode; F33.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F60.9). Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig und es habe in den letzten drei Jahren keine Befundänderung gegeben. Im Befundbericht vom 18. Juli 2018 wurden dieselben Diagnosen, allerdings bei der depressiven Störung eine gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode angegeben. Sie beurteilte die Krankheitsentwicklung zudem als chronifiziert und thera- pieresistent (IVSTA-act. 99 f.). 5.2.10 Dem Befundbericht von Dr. G., Facharzt für Orthopädie, vom 16. April 2018 sind sodann die Diagnosen Fersensporn rechts (plantar und dorsal), Fersensporn links (dorsal), KSSF (Knick-Senk-Spreizfuss) beidseits, chronische Handgelenksreizung links, Insertionstendopathie (Schädigung der Sehne am Knochenansatz) der Plantaraponeurose rechts, Adipositas BMI >40 zu entnehmen. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in körperlich leichten Tätigkeiten arbeitsfähig (IV- STA-act. 102). 5.2.11 H. GG._______, Facharzt für Urologie, diagnostizierte zudem in sei- nem Befundbericht vom 7. Mai 2018 eine Harnblasenentleerungsstörung bei benigner Prostatahyperplasie (gutartige Vergrösserung der Prostata). Bei der sonographischen Untersuchung sei insbesondere 75 ml Restharn festgestellt worden. Es bestehe die Indikation zu einer transurethralen Prostataresektion, aber der Beschwerdeführer sei noch nicht

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 25 abschliessend bereit. Aus urologischer Sicht sei der Beschwerdeführer un- ter Berücksichtigung der Miktionsbeschwerden arbeitsfähig (IVSTA- act. 101). 5.2.12 Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hinsichtlich einer deutschen Er- werbsminderungsrente erstattete HH., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 19. August 2019 ein (weiteres) psychiatrisch-neurolo- gisches Gutachten zuhanden des Sozialgerichts D. über die Un- tersuchung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2018 und stellte die folgenden Diagnosen: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, ängstlich-vermeidenden und schizoiden Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 F60.8), chronifizierte depressive Episode, mittelgradig bis schwergradig (F33.1/F33.2), Fehlstellung des rechten Fußes mit Aussenrotation. Nach Auswertung der Unterlagen seien weitere Diagnosen arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas per magna, Schlaf-Apnoe-Syndrom, Gonalgie rechts, Lumbalgie und Neurodermitis (IVSTA-act. 112 S. 9 f.).

In seiner Beurteilung stellte der Gutachter insbesondere fest, dass die Aus- wirkungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung zu anhaltenden starren Persönlichkeitseigenschaften und zu den Auswirkungen einer unflexiblen und starren Persönlichkeit führen würden, begleitet von einer anhaltenden Verbitterung, einem Misstrauen, vielgestalteten Ängsten, einer paranoiden Verarbeitung von realen Sachverhalten, Umständen und Gegebenheiten, sowie einer paranoiden Verarbeitung und Verfälschung der Erinnerung an Ereignisse und soziobiografische Lebensereignisse vor dem Hintergrund realer Umstände und Gegebenheiten. Bezugnehmend auf das Gutachten von Dr. V._______ vom 28. Februar 2012 seien die Diagnosen und die da- rin beschriebenen Auswirkungen zu bestätigen und hätten im weiteren zeit- lichen Verlauf seit jener Gutachtenerstellung zu einer Intensivierung der chronifizierten Auswirkungen mit einer chronifizierten und schweren Beein- trächtigung der Fähigkeit der Lebensgestaltung geführt. Insofern sei davon auszugehen, dass bereits, wie in dem nervenärztlichen Gutachten zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 28. Februar 2012 festgestellt sei, der jetzt festzustellende Schweregrad und die Auswirkungen mit der Folge einer schweren Beeinträchtigung des qualitativen und quantitativen Leis- tungsvermögens vorgelegen hätten (vgl. S. 10 f.).

In der Stellungnahme zu den im Gutachtenauftrag aufgeführten Fragen hielt er unter anderem weiter fest, er habe gegenüber den vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine wesentlichen neuen Befunde erhoben. Das verbleibende Leistungsvermögen reiche nicht für die volle übliche

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 26 Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden täglich aus, sondern die Leis- tungsfähigkeit sei auf unter drei Stunden gesunken (vgl. S. 11 ff.). 5.2.13 Der RAD-Arzt Dr. E._______ legte in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2020 dar, dass durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Un- terlagen nicht glaubhaft gemacht sei, dass sich die Arbeitsunfähigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Es liege insbe- sondere ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2019 vor, worin aber mehrmals betont werde, dass sich der psychische Gesamtzustand seit 2012 nicht verändert habe. Aus somatischer Sicht würden sich keine Neu- erungen zeigen. Entsprechend sei keine plausible Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten RAD-Einschätzung des Jahres 2014 erkennbar (IVSTA-act. 122). Am 30. Januar 2021 ergänzte Dr. E., dass neu zwei alte Berichte von Dr. V. (02/2012; vgl. oben E. 5.2.1) und Dipl.-Med. M._______ (06/2010; vgl. oben E. 5.1.3) beigefügt worden seien. Einzig das Gutachten von Dr. V._______ wolle (auf bereits bekannter Basis) ein anderes Begutachtungsresultat erkennen (mit Diagnosen wie Persönlichkeitsstörung und mittelgradige depressive Episode). Dieser Bericht sei aber bereits 2012 verfasst und ein IV-Ent- scheid von 2014 damals nicht angefochten worden. Zudem würden die neusten Unterlagen von 2019 eine unveränderte psychiatrische Beurtei- lung zeigen. Somit sei man in der Situation, dass einerseits der Versicherte sich aktuell auf Berichte von 2012 abstütze, obwohl 2014 ein negativer IV- Entscheid nicht angefochten worden sei. Andererseits würden die aktuellen psychiatrischen Berichte von 2019 die Situation zum Zeitpunkt des ableh- nenden Entscheides bestätigen. Dr. V._______ stehe als einziger Psychi- ater mit seinen Diagnosen einsam da. In diesem Sinne habe der Versi- cherte nach wie vor eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge- genüber 2014 nicht plausibel dargelegt (IVSTA-act. 144). 5.2.14 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm Dr. F., Fach- ärztin Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes der IV- STA, am 8. September 2021 (erstmals) Stellung zum aktuellen psychi- schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Sie hielt fest, dass auf das Gutachten von HH. vom 12. Dezember 2018 (recte: 19. Au- gust 2019) weitgehend abgestellt werden könne. Der psychiatrische Be- fund sei fast vollständig gemäss AMDP erhoben, beinhalte jedoch neben den Schilderungen der psychischen Funktionen auch bereits abgeleitete funktionelle Einschränkungen. Diagnostisch habe der Gutachter die vor- mals diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung bestätigt und es bestehe bei der chronifizierten Depression ein mittelgradiges bis schweres

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 27 Ausmass. Als nicht wesentlich beeinträchtigt würden im Psychostatus so- wohl die kognitiven als auch die mnestischen Funktionen beurteilt, was ei- nerseits typischerweise nicht zu einer mittelgradig bis schweren Depres- sion passe beziehungsweise auch nicht zu den paranoid durchzogenen anamnestischen Angaben des Versicherten. Die Einschätzung des Schwe- regrades der chronifizierten Depression sei aus dieser Perspektive somit nicht nachvollziehbar. Vergleiche man sämtliche Informationen der gut- achterlichen Situation von Dezember 2018 mit den anamnestischen Anga- ben, dem interaktionellen Verhalten des Versicherten und dem Befund als Grundlage einer psychiatrischen Einschätzung, so würden vor allem die erheblichen Auffälligkeiten im Kontaktverhalten und der Beziehungsgestal- tung sowie der Affektregulation im Vordergrund stehen. Die schweren Be- einträchtigungen der Kontaktfähigkeit würden zum üblichen Verhalten des Versicherten passen, der nach seinen Angaben abgeschieden von Men- schen und vermeidend seinen Alltag lebe. Im Zusammenhang mit der wahrscheinlich jahrelangen sozialen Deprivation habe sich unterdessen auch eine erhebliche Verbitterung entwickelt, welche Stresstoleranz und Frustrationsfähigkeit sowie Kritikfähigkeit zusätzlich erheblich herabsetze. Affekt, Psychomotorik und Antrieb seien schnell wechselnd, so dass die Fähigkeit, Impulse zu steuern und sich angemessen in üblichen sozialen Situationen zu verhalten, ebenfalls herabgesetzt sei. Die anzunehmende kombinierte Persönlichkeitsstörung bedinge beim Versicherten offensicht- lich und mittlerweile erhebliche Einschränkungen der Wahrnehmung und eine starre Interpretation seiner Erlebnisse. Infolgedessen sei die gut- achterliche Einschätzung von Dezember 2018 hinsichtlich aktueller Leis- tungsfähigkeit nachvollziehbar, ebenso die sehr ungünstige Prognose (vgl. BVGer-act. 17 Beilage 1). 5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz wohl gestützt auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. E._______ vom 30. Juli 2020 und 30. Januar 2021 (vgl. oben E. 5.2.13) zunächst davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer keine ausreichende durchschnittliche Ar- beitsunfähigkeit während eines Jahres vorgelegen habe, und deshalb das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2021 abgewiesen hat (vgl. auch oben Bst. D.d). Gestützt auf die Stellungnahme in psychiatrischer Hinsicht von Dr. F._______ vom 8. September 2021 im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens ist die Vorinstanz zwischenzeitlich – in Übereinstim- mung mit dem Beschwerdeführer – der Auffassung, dem Beschwerdefüh- rer sei eine ganze Rente zuzusprechen, wobei sich die Parteien jedoch über den Zeitpunkt und die Höhe uneinig sind (vgl. auch oben Bst. E.f ff.

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 28 und E. 2.3).

In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass die Vorinstanz der ihr obliegenden Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG (vgl. auch oben E. 4.6) nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist und sich die Entwicklung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der leistungsabwei- senden Verfügung vom 13. April 2011 anhand der vorliegenden medizini- schen Unterlagen (vgl. oben E. 5.2) nicht abschliessend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen lässt: 5.3.1 Die Abweisung des Leistungsgesuchs des Beschwerdeführers ge- stützt auf die Stellungnahmen von Dr. E._______ ist für das Gericht nicht schlüssig nachvollziehbar, denn Dr. E._______ würdigte als Allgemeinme- diziner auch ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten, zog jedoch ohne fachpsychiatrische Untersuchung im RAD gegenteilige Schlüsse. Weiter hält er in der Stellungnahme vom 30. Juli 2020 fest, das neu eingereichte Gutachten von HH._______ aus dem Jahr 2019 betone mehrmals, dass sich der Gesamtzustand seit 2012 nicht verändert habe, weshalb eine plau- sible Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten RAD- Einschätzung von 2014 nicht erkennbar sei (vgl. IVSTA-act. 122). Relevan- ter Vergleichszeitpunkt ist vorliegend aber der Zeitraum ab dem 13. April 2011, auch wenn die Vorinstanz in der Folge auf die erste Neuanmeldung des Beschwerdeführers am 2. April 2014 mangels Glaubhaftmachung nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2.1; vgl. auch oben E. 4.5 erster Absatz), denn der Verfügung vom 2. Ap- ril 2014 lag keine fundierte materielle Prüfung der gesundheitlichen Situa- tion des Beschwerdeführers zugrunde. In diesem Zusammenhang fällt zu- dem auf, dass das Gutachten von Dr. V._______ vom 28. Februar 2012, auf welches sich HH._______ hinsichtlich des unveränderten Gesund- heitszustands sei 2012 bezieht, der Vorinstanz erst seit dem 15. Dezember 2020 (Eingangsdatum; vgl. IVSTA-act. 138; 141) vorliegt und damit im Rahmen des ersten Neuanmeldungsverfahrens von der Vorinstanz noch gar nicht berücksichtigt werden konnte. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass sich Dr. E._______ in seinen Stel- lungnahmen zur Frage der Glaubhaftmachung einer Veränderung des Ge- sundheitszustandes und damit grundsätzlich zur Eintretensfrage geäussert hat (vgl. auch oben E. 5). 5.3.2 Allerdings ist auch der Antrag der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer gestützt auf die rein psychiatrische Stellungnahme von Dr. F._______ ab

  1. Dezember 2019 eine ganze Rente zuzusprechen, für das Gericht nicht

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 29 nachvollziehbar. Dr. F._______ äussert sich – entsprechend der ihr gestell- ten Fragen – ausschliesslich zum aktuellen psychischen Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers, womit die vorliegend in einem ersten Schritt zu beantwortende Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes seit 13. April 2011 gänzlich unbe- antwortet bleibt (vgl. BVGer-act. 17 Beilage 1). Auch das deutsche psychi- atrisch-neurologische Gutachten von HH._______ vom 19. August 2019 betreffend die Untersuchung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2018 – auf welches sich die Stellungnahme von Dr. F._______ aus- schliesslich bezieht – äussert sich zu dieser Frage nicht ausreichend, denn der Gutachter erwähnt als «ältestes» medizinisches Dokument das Gut- achten von Dr. V._______ vom 28. Februar 2012. Insbesondere äussert er sich auch nicht zur am 24. Juni 2010 von Dipl.-Med. E. Stein diagnostizier- ten Somatisierungsstörung (vgl. IVSTA-act. 112). Es ist damit nicht ersicht- lich, ob ihm die in Erwägung 5.1 genannten Unterlagen überhaupt zur Ver- fügung gestanden haben. Was sodann den «aktuellen» psychischen Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, hat Dr. F._______ selbst in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die gutachterliche Unter- suchung des Beschwerdeführers durch HH._______ am 12. Dezember 2018 erfolgt sei und damit bereits wieder geraume Zeit zurückliege. Schliesslich erscheint auch ihr seine Einschätzung des Schweregrades der chronifizierten Depression nicht nachvollziehbar (vgl. BVGer-act. 17 Bei- lage 1). Das deutsche Gutachten von HH._______ genügt aber auch aus anderen Gründen den Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Expertise, auf welche hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeitsschätzung abge- stellt werden könnte, nicht: Angesichts der psychiatrischen Diagnosen hätte ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erfolgen müssen (vgl. BGE 143 V 409). Ein solches kann anhand des Gutachtens von HH._______ jedoch nicht nachvollzogen werden, da bereits die lege artis gebotene Herleitung und Begründung der gestellten Diagnosen feh- len. Soweit HH._______ zum Schluss kommt, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auf unter drei Stunden gesunken, ist ausserdem festzuhalten, dass die Deutsche Rentenversicherung ein von der schwei- zerischen Invalidenversicherung wesentlich abweichendes Rentenabstu- fungssystem kennt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1601/2019 vom 18. No- vember 2020 E. 7.5.2). Die (an das deutsche Bemessungssystem anknüp- fenden) Schlussfolgerungen im psychiatrisch-neurologischen Gutachten weisen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die für die schweizerische Ren- tenbemessung erforderliche, rechtsgenügliche Präzision auf (vgl. zur fei- neren Rentenabstufung nach schweizerischem Recht: Art. 28 Abs. 2 IVG [in der Fassung vom 1. Januar 2020, vgl. oben E. 3.5]), um auf eine

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 30 Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit zu schliessen. Hinzu kommt schliesslich, dass die weiteren gesundheitlichen (somatischen) Ein- schränkungen im rein psychiatrisch-neurologischen Gutachten von HH._______ nicht mitberücksichtigt werden konnten. Beim Beschwerde- führer bestehen neben psychischen Erkrankungen insbesondere eine Adi- positas per magna (BMI > 40), eine Hypertonie, ein Schlafapnoe-Syndrom, Diabetes mellitus Typ II, eine Harnblasenentleerungsstörung sowie Erkran- kungen des Bewegungsapparats (Wirbelsäule, Knie, Füsse). 6. 6.1 In Anbetracht dessen, dass ein polymorbides Gesundheitsgeschehen vorliegt, das bisher nie interdisziplinär und unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (einge- hend) sowie der Frage, ob erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts seit 13. April 2011 vorliegen (zum Beweisthema eines im Rahmen einer Revi- sion resp. Neuanmeldung eingeholten Gutachtens vgl. oben E. 4.5 zweiter Absatz), geprüft wurde, ist durch die Vorinstanz eine polydisziplinäre Be- gutachtung in der Schweiz zumindest in den Fachrichtungen Innere Medi- zin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie anzuordnen. Ob allenfalls wei- tere Spezialisten zu involvieren sind, wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz beziehungsweise der Gutachter/innen gestellt. Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung werden die Gutachter/innen insbeson- dere auch im Hinblick auf das Zusammenwirken der verschiedenen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen haben. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einer- seits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär er- stellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaft- liche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). 6.2 Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt auch nach neuerer Recht- sprechung möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bis- her vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun- gen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). Vorliegend ist im Laufe des Rentenverfahrens in der Schweiz die Interdisziplinarität des multimor- biden Gesundheitsbildes nie geprüft worden, weshalb sich eine erstmalige Prüfung hierzu aufdrängt. Auch litte die Rechtsstaatlichkeit der Versiche- rungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust be- droht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 31 auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliegt (BGE 137 V 210 E. 4.2). Entsprechend ist die Sache im Sinne des Even- tualantrags des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.3 Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rück- weisung keine Gefahr einer reformatio in peius beinhaltet, da die von der Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 5. Oktober 2021 zuge- sprochene ganze Rente ab 1. Dezember 2019 ohnehin lediglich als Antrag an das Gericht zu qualifizieren ist (vgl. oben E. 2.3) und Anfechtungsge- genstand einzig die leistungsabweisende Verfügung vom 4. Februar 2021 bildet (vgl. oben E. 2.4). Überdies verlangt vorliegend der anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2021 und even- tualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung/Begutachtung und Neuverfügung (vgl. oben Bst. E.d). 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 4. Februar 2021 im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers (vgl. oben Bst. E.d Ziff. 1 aufzuheben und die Sache entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (vgl. oben Bst. E.d Ziff. 3) zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung 6 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die lediglich als Antrag an das Gericht zu qualifizierende Verfügung vom 5. Oktober 2021 ist ebenfalls vollumfänglich aufzuheben.

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz mit ihrer – zugegebenermassen knappen – Begründung der angefochtenen Verfügung allenfalls das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers, wie von ihm gerügt (vgl. oben Bst. E.d), verletzt hat. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit bleibt die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (vgl. oben Bst. E.c) ohne Bedeutung. Auch der

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 32 Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der obsiegende, durch Rechtsanwältin Marion Enderli vertretene Be- schwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung, womit der subsidiäre Anspruch auf eine Entschädigung aus der mit Zwischenver- fügung vom 12. Mai 2021 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung entfällt (vgl. KAYSER/ALTMANN, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 65 Rz. 82). Rechts- anwältin Marion Enderli reichte am 9. Dezember 2021 eine Kostennote ein, welche für das Gericht vor dem Hintergrund, dass sie den Beschwerdefüh- rer ab Einreichung des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege» vertreten hat, nachvollziehbar ist (vgl. BVGer-act. 26). Inklusive Auslagen, aber ohne Mehrwertsteuer, resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 2'938.20 (vgl. zur Mehrwertsteuer Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-5889/2012 vom 28. September 2015 E. 4.2 und C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Die Parteientschädi- gung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügungen vom 4. Februar 2021 und 5. Oktober 2021 vollumfänglich aufgehoben werden und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'938.20 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

C-714/2021, C-4890/2021 Seite 33 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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