B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 20.06.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_437/2017)
Abteilung III C-7090/2015
Urteil vom 8. Mai 2017 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 19. Oktober 2015.
C-7090/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), seit (...) verheiratet mit B._______ und Vater des gemeinsamen Sohnes C., wohnt in Deutschland, ist gelernter Diplom-Betriebswirt, arbeitete zuletzt vom 1. Ap- ril 2007 bis 31. Januar 2010 als Geschäftsstellenleiter bei der D. GmbH in E._______ und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Laut Arbeitgeberauskunft er- folgte der Austritt aus der Firma aus betrieblichen Gründen, wobei zu die- sem Zeitpunkt keine bekannte Krankheit vorlag (AHV/IV; Akten der Invali- denversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] gemäss Akten- verzeichnis und -nummerierung vom 18.11.2015; nachfolgend: act.] 6, S. 1
C-7090/2015 Seite 3
C-7090/2015 Seite 4 hervorgebracht, welche eine Änderung seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2015 zu bewirken vermöchten. Insbesondere werde in keinem Bericht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. In den Arztberichten von Prof. Dr. med. H._______ werde überdies eine Arbeitsunfähigkeit sogar ausdrücklich aus- geschlossen. Es werde lediglich ein Verlauf ohne Komplikationen – mit nur vermehrter Müdigkeit und Nachtschweiss – beschrieben (act. 57). B.i Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wies die IVSTA das Leistungsbe- gehren des Versicherten ab mit der Begründung, es sei ihm gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten nach wie vor eine gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessendem Umfang zumutbar. Auch die nachge- reichten Arztberichte hätten keine neuen medizinischen Aspekte ergeben, welche eine Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden, zumal darin lediglich ein Verlauf ohne Komplikationen beschrieben werde. Die vom Versicherten mit Schreiben vom 7. Juli 2015 in Aussicht gestellten weiteren medizinischen Berichte seien trotz entsprechender Fristverlängerung nicht eingereicht worden (act. 59). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2015 (Posteingang: 5. November 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Neubeurteilung unter Be- rücksichtigung sämtlicher medizinischer Unterlagen der Deutschen Ren- tenversicherung zu veranlassen. Die Deutsche Rentenversicherung habe als leitende Instanz die Befunde von Dr. med. N._______ vom 17. Juli 2015 und von Dr. med. L._______ vom 9. September 2015 nicht an die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) weitergeleitet und auch nicht mitgeteilt, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Wenn der RAD lediglich einen Verlauf ohne Komplikationen und mit nur vermehrter Müdigkeit und Nacht- schweiss beschreibe, so habe er den (der Beschwerde beigelegten) Be- richt von Dr. med. L._______ vom 9. September 2015 nicht gelesen. Er ersuche das Bundesverwaltungsgericht deshalb um eine korrekte Bewer- tung der medizinischen Unterlagen sowie um eine Fristverlängerung res- pektive Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis Abschluss des Verfah- rens der Deutschen Rentenversicherung. Überdies stellte er den sinnge- mässen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Akten im Beschwerdever- fahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen).
C-7090/2015 Seite 5 C.b Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 (BVGer act. 3) er- suchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz um Einreichung einer Ver- nehmlassung bis zum 11. Januar 2016 (Ziff. 2) und teilte den Verfahrens- beteiligten überdies mit, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Klä- rung der Kostenfrage als Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 3) und das Gesuch um Fristverlängerung als Gesuch um Sistierung des Be- schwerdeverfahrens zu den Akten genommen werde (Ziff. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 23. November 2015 hob die IVSTA nament- lich hervor, dass aufgrund der fehlenden Bindungswirkung des Entscheids der Deutschen Rentenversicherung zwar keine Verpflichtung zum Abwar- ten des Abschlusses des deutschen Verfahrens bestehe. Nachdem sich aus den im deutschen Widerspruchsverfahren bereits eingeholten sowie den noch ausstehenden medizinischen Unterlagen durchaus relevante neue Aspekte im Hinblick auf die gesundheitliche Entwicklung bis zum Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids ergeben könnten, er- scheine es angezeigt, diese in das vorliegende Beschwerdeverfahren mit- einzubeziehen und dem sinngemäss gestellten Sistierungsantrag zu ent- sprechen. Würden ausschliesslich die derzeit vorliegenden Arztberichte und Gutachten beurteilt, müsste die Abweisung der Beschwerde beantragt werden (BVGer act. 5). C.d Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2015 sistierte der Instruk- tionsrichter das Beschwerdeverfahren bis zum 30. März 2016 (Ziff. 1) und ersuchte die Deutsche Rentenversicherung, dem Bundesverwaltungsge- richt zu gegebener Zeit ein Exemplar des Gutachtens von Dr. med. M._______ zur Verfügung zu stellen (Ziff. 2). Ferner ersuchte er den Be- schwerdeführer, das Formular betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 12. Januar 2016 unterzeichnet zu retournieren (Ziff. 4; BVGer act. 6). C.e Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 übermittelte der Beschwerdefüh- rer dem Bundesverwaltungsgericht die unterzeichnete Erklärung betref- fend Entbindung von Dr. med. M._______ von der ärztlichen Schweige- pflicht und nahm unaufgefordert eine weitere Würdigung der medizinischen Sachlage vor (BVGer act. 10 samt Beilage). C.f Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 hiess das Bundesver- waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gut (BVGer act. 9).
C-7090/2015 Seite 6 C.g Am 9. Dezember 2015 liess der Instruktionsrichter der Deutschen Ren- tenversicherung eine Kopie des unterzeichneten Formulars „Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht“ sowie der Vorinstanz die unaufgefor- derte Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2015 zur Kennt- nis zukommen und orientierte den Beschwerdeführer in Nachachtung der richterlichen Fürsorgepflicht über die weiteren Verfahrensschritte (BVGer act. 11). C.h Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 liess die Deutsche Rentenver- sicherung dem Bundesverwaltungsgericht das in deren Auftrag erstellte Gutachten von Dr. med. M., Facharzt für Innere Medizin, Hämato- logie und Internistische Onkologie, vom 11. Dezember 2015 zukommen. Darin kam der Spezialist gestützt auf die ihm vorliegenden medizinischen Akten und eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. November 2015 zum Schluss, dass diesem leichte bis mittelschwere Arbeiten im Umfang von 6 Stunden und mehr täglich möglich seien, und zwar für den bisherigen Beruf wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BVGer act. 15 samt Beilage). C.i Im Anschluss an die Aufhebung der Verfahrenssistierung (Zwischenver- fügung vom 6. Januar 2016; BVGer act. 16) nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2016 zu den Gutachten der Dres. med. M. und N._______ dahingehend Stellung, dass er diesen keine Beweiskraft zubilligen könne, weil ersteres im Widerspruch zur Beurteilung der anderen Ärzte stehe und letzteres lediglich auf einer 30minütigen Be- fragung basiere (BVGer act. 17 samt Beilagen). C.j Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 übermittelte der Instrukti- onsrichter der Vorinstanz ein Doppel der Stellungnahme des Beschwerde- führers vom 1. Februar 2016 samt dessen Stellungnahme zu den Gutach- ten der Dres. med. M._______ und N._______ sowie eine Kopie des Gut- achtens von Dr. med. M., verbunden mit der Gelegenheit, hierzu bis zum 4. März 2016 eine Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 18). C.k Mit ergänzender Stellungnahme vom 1. April 2016 beantragte die Vor- instanz unter Verweis auf eine beigefügte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. O., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 5. März 2016 – welche keine Hinweise für eine eingeschränkte körperliche Leis- tungsfähigkeit ergeben habe – die Abweisung der Beschwerde und Bestä- tigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 22 samt Beilagen).
C-7090/2015 Seite 7 C.l Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 übermittelte der Instruktions- richter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Stellungnahme der Vor- instanz vom 1. April 2016 samt entsprechenden Beilagen. Überdies teilte er den Verfahrensbeteiligten mit, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – am 18. April 2016 geschlossen werde (BVGer act. 23). C.m Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers wurde die Frist für den Abschluss des Schriftenwechsels bis zum 22. April 2016 erstreckt (BVGer act. 24 und 25). C.n Mit Eingabe vom 20. April 2016 liess der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht unaufgefordert einen Arztbericht von Dr. med. L._______ vom 13. April 2016 zukommen (BVGer act. 26 samt Beilage). C.o Am 22. April 2016 übermittelte der Instruktionsrichter der Vorinstanz eine Kopie der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme des Be- schwerdeführers samt dem Bericht von Dr. med. L._______ vom 13. April 2016 und gab ihr Gelegenheit, hierzu bis zum 23. Mai 2016 eine Stellung- nahme einzureichen und die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 5. März 2016 gegebenenfalls ergänzen zu lassen (BVGer act. 27). C.p Mit ergänzender Stellungnahme vom 18. Mai 2016 hielt die IVSTA an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme von Dr. med. O._______ vom 12. Mai 2016, in welcher dieser auch nach Kenntnisnahme der Stellungnahme von Dr. med. L._______ vom 13. April 2016 an seiner bisherigen Beurteilung festhielt (BVGer act. 31 samt Beilagen). C.q Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 schloss der Instruktionsrich- ter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnamen – ab (BVGer act. 32). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-7090/2015 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde vom 3. November 2015 ist demnach – nachdem auch die unent- geltliche Prozessführung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt, Bst. C.f hievor) – einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). 2.2 Demnach ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Oktober 2015) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. zur Rechtslage hinsichtlich später eingetre- tenen Tatsachen nachstehende E. 5.1). 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt heute in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
C-7090/2015 Seite 9 die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin- gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat laut den vorliegenden Akten in der Zeit von An- fang Januar 2005 bis August 2011, mithin während mehr als sechs Jahren, Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 26, S. 1). Er erfüllt mithin ohne Weiteres die vorstehend dargelegten Voraussetzungen. 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
C-7090/2015 Seite 10 3.5 3.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2). 3.5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a). 3.5.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü- gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän- digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). 3.5.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi- cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
C-7090/2015 Seite 11 Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut- achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die- ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich- ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich- bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut- achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab- klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie- gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge- stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2). 3.6 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk- male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Ver- hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 4. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist und
C-7090/2015 Seite 12 ob die vorliegenden medizinischen Berichte und Gutachten beweiskräftig sind. 4.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte vor:
C-7090/2015 Seite 13 sichtbare Schleimhäute, keinen Ikterus (Gelbsucht; PSCHYREMBEL, a.a.O., 977), kein Exanthem (entzündlicher Hautausschlag; PSCHYREM- BEL, a.a.O., 639) und keinen Foetor (übler Geruch; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 693) sowie eine aufrechte Körperhaltung fest, wobei alle Be- wegungen harmonisch seien und der Gang normal sei. In Bezug auf das zentrale Nervensystem und den psychischen Befund wurden keine pa- thologischen Reflexe festgestellt; die Oberflächen- und Tiefensensibili- tät sowie die Koordination seien voll erhalten, und es bestehe kein Ru- hetremor der Hände. Die zeitliche, örtliche und situative sowie perso- nelle Orientierung seien voll erhalten. Die Merkfähigkeit und das Ge- dächtnis schienen etwas verlangsamt zu sein. Im Bereich der Affektivität seien keine Defizite, insbesondere keine Herabsetzung des Vitalge- fühls, erkennbar, und die Schwingungsfähigkeit sei normal. Als Diag- nose hielt er alsdann ein myeloproliferatives Syndrom (ICD-10 47.1 G) respektive eine essentielle Thrombozytämie fest. In seiner Gesamtbe- urteilung kam er zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer im Dezem- ber 2012 die Erstdiagnose einer essentiellen Polyzythämie mit zeitweilig mehr als 1 Million Thrombozyten gestellt und ab Januar 2012 (recte: Januar 2013) eine Interferontherapie bis heute erfolgreich durchgeführt worden sei. Während der vergangenen Monate seien die Thrombozyten bei engmaschigen Kontrollen in vertretbaren Bereichen, sodass die Ap- plikationsfrequenz des Interferons habe verringert werden können. Als Nebenwirkung der Therapie komme es offenbar immer wieder einmal zu reversiblen Hautirritationen und einer nächtlichen Hyperhidrose (ge- neralisierte oder lokale Steigerung der Perspiratio sensibilis; PSCHYREM- BEL, a.a.O., S. 941). Für eine nennenswerte Minderung des Leistungs- vermögens für den zuletzt ausgeübten Beruf eines Geschäftsführers o- der auch für jede weitere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe sich bei der jetzigen Untersuchung kein Hinweis gefunden. Dem- entsprechend sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis zu 8 Stunden arbeitstäglich einsetzbar (act. 9, S. 1 - 12).
C-7090/2015 Seite 14 nicht arbeitsunfähig gewesen sei und dass zurzeit auch keine Arbeits- unfähigkeit bestehe (act. 32, S. 1 f.).
C-7090/2015 Seite 15 weiterhin stark gereizt. Schliesslich bestehe aufgrund des dickeren Blu- tes und/oder einer steigenden Anzahl an Blutplättchen die Gefahr von Blutgerinnseln in den Arterien, welche zu einem Schlaganfall führen könnten. Bei der essentiellen Thrombozythämie würden übermässig viele Blutplättchen gebildet, was ebenfalls zu Blutgerinnseln führen könne. Diese Blutgerinnsel könnten sich auf die Blut- und Sauerstoffver- sorgung des Herzens (Herzanfälle), des Gehirns (Schlaganfall), der Lungen, der Nieren und der Leber auswirken (act. 35, S. 3 - 5).
C-7090/2015 Seite 16 Arbeitsmarkt bestünden, weshalb er für leichte bis mittelschwere Tätigkei- ten ganztags und uneingeschränkt einsetzbar sei. Für (act. 9, S. 7). Das Gutachten erweist sich als umfassend, widerspruchsfrei und überzeugend. Es entspricht auch den beweisrechtlichen Anforderungen der schweizeri- schen Rechtsprechung, sodass auf diese beweiskräftige Expertise abge- stellt werden kann. 4.2.2 Diese Leistungsbeurteilung steht zudem auch im Einklang mit den Arztberichten von Dr. med. K._______ in der Zeit von Anfang Oktober 2013 bis Mitte März 2015, in welchem der Beschwerdeführer stets über einen relativ guten bis guten Allgemeinzustand berichtet hatte, wobei die Neben- wirkungen der Interferontherapie, wie insbesondere die leichte Ermüdbar- keit und Hitzewallungen, keine Hinweise für eine relevante Einbusse des Leistungsvermögens ergaben (act. 36 - 41). 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt unter Berufung auf den Arztbericht von Dr. med. L._______ vom 9. September 2015 (Beilage 1 zu BVGer act. 1) – welcher sich inhaltlich mit jenem vom 11. Mai 2015 (act. 35, S. 3 - 5) deckt – vor, die Therapie der essentiellen Thrombozythämie gehe mit erhebli- chen Nebenwirkungen einher, welche von den Gutachtern und der Vor- instanz zu Unrecht nicht beachtet worden seien. Insbesondere leide er laut Arztbericht an einer Verhärtung des Knochenmarks und an einer Entzün- dung des Bindegewebes, welche zu starken Knochen- und Gelenkschmer- zen führe. Ferner sei die Therapie der ET immer mit schmerzhaften Schwellungen an den Gelenken verbunden, welche im Alltag erheblich li- mitierend seien. Darüber hinaus leide er auch an übermässigem Schwit- zen, insbesondere nachts (Nachtschweiss), und Juckreiz. Zudem sei er oft müde, schwach und kurzatmig. Durch eine übermässige Entwicklung von Schleim würden die Augen des Patienten verkleben, und die Augen seien weiterhin stark gereizt (BVGer act. 1; act. 35, S. 3 - 5). Gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten therapiebedingten Leistungseinschränkungen ist allerdings einzuwenden, dass er in den Kon- sultationen bei Dr. med. K._______ – während der gesamten Zeit von An- fang Oktober 2013 bis März 2015 – stets über einen guten bis relativ guten Allgemeinzustand berichtet hat (act. 36 - 41). Sofern und soweit er im vor- liegenden Beschwerdeverfahren wesentliche Leistungseinschränkungen geltend macht, steht seine Argumentation einerseits im Widerspruch zu diesen Arztberichten. Anderseits ist ihm entgegen zu halten, dass sich der von ihm im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte Arztbericht von Dr.
C-7090/2015 Seite 17 med. L._______ vom 9. September 2015 (Beilage zu BVGer act. 1) inhalt- lich mit dem bereits in den Vorakten liegenden Bericht desselben Arztes vom 11. Mai 2015 (act. 35, S. 3 - 5) deckt, wobei Dr. L._______ in letzterem explizit eine Arbeitsunfähigkeit für die letzten zwei Jahre und den Zeitpunkt der Beurteilung verneint hat (act. 35, S. 2). Mit Blick auf diese Tatsache erweist sich die nachträgliche Berufung auf erhebliche Leistungseinschrän- kungen als Folge der Therapie als nicht stichhaltig. Dass die Interferonthe- rapie mit den von Dr. med. L._______ aufgelisteten Beschwerden verbun- den ist, wird dabei nicht infrage gestellt; allerdings führen diese selbst nach Einschätzung des behandelnden Arztes nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen ist anzumerken, dass Dr. med. L._______ in seiner Auflistung der Beeinträchtigungen nicht im Einzelnen ausführt, in welchem zeitlichen Abstand und in welcher Intensität und während welcher Dauer die Beschwerden jeweils auftreten oder aufgetreten sind. 4.2.4 Wesentlich ist vorliegend auch die Tatsache, dass sowohl im Bericht der der Berufsausübungsgemeinschaft Dres. med. I._______ und H._______ vom 28. April 2015 (act. 32, S. 1 f.) als auch – wie ausgeführt (E. 4.2.3 hievor) – im Bericht von Dr. med. L._______ vom 11. Mai 2011 (act. 35, S. 2) eine Arbeitsunfähigkeit für die letzten zwei Jahre und für den Zeitpunkt der Beurteilung explizit verneint wurde. Anhaltspunkte für die An- nahme, dass sich der Gesundheitszustand oder die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2015 verschlechtert hätten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 4.2.5 Schliesslich kommt auch RAD-Arzt Dr. med. G._______ in seinen Berichten vom 6. Mai 2015 (act. 27, S. 1 - 5) und vom 13. Oktober 2015 (act. 57) mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass das Gut- achten von Dr. med. F._______ überzeugend ausgefallen ist und die Ein- wendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, dessen Beweis- kraft zu erschüttern. 4.2.6 Aus dem vorstehend Dargelegten folgt, dass das zuhanden der Deut- schen Rentenversicherung erstattete Gutachten den rechtsprechungsge- mässen Anforderungen (vgl. E. 3.5.2 hievor) gerecht wird und damit be- weiskräftig ist.
C-7090/2015 Seite 18 5. 5.1 Nach der Rechtsprechung können neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu ei- ner Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weite- ren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 5.2 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung wurde im Auftrag der Deut- schen Rentenversicherung das Gutachten von Dr. med. J. M., Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie und Internistische Onkologie, vom 11. Dezember 2015 erstellt und dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2015 übermittelt (BVGer act. 15 samt Beilage). Auch dieses Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerde- führers, welche am 24. November 2015 durchgeführt wurde. Zudem erhob der fachlich bestens qualifizierte Spezialist im Anschluss an eine umfas- sende Anamnese detaillierte körperliche und psychische Befunde und nahm auch eine Laborauswertung der Blutprobe vor (Beilage zu BVGer act. 15, S. 4 f.). Im Einklang mit dem Gutachten von Dr. med. F. diagnostizierte er eine essentielle Thrombozythämie. In seiner Leistungs- beurteilung kam er zum Schluss, es bestünden als Folge der Interferonthe- rapie eine nächtliche Hyperhidrose und Hautirritationen. Die von ihm durch- geführten Untersuchungen hätten eine zurzeit normale Hyperhidrose und einen im Wesentlichen unauffälligen körperlichen Untersuchungsbefund ergeben. Aus internistischer Sicht würden sich keine Anhalte für eine ein- geschränkte körperliche Leistungsfähigkeit des Probanden ergeben. Leichte bis mittelschwere Arbeiten im Zeitrahmen von sechs Stunden und mehr täglich seien sowohl für den bisher ausgeübten Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich (Beilage zu BVGer act. 15, S. 6). Auch dieses internistische Gutachten von Dr. med. M._______ erweist sich als beweiskräftig, zumal es die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-7090/2015 Seite 19 Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, die medizini- sche Situation ausführlich darlegt und die darin getroffenen Schlussfolge- rungen nachvollziehbar und überzeugend begründet sind. Zum selben Schluss gelangte zudem auch RAD-Arzt Dr. med. O._______ in seiner er- gänzenden Stellungnahme vom 5. März 2016 (Beilage zu BVGer act. 22). Nachdem dieses Gutachten mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Er- lasses der Verfügung zu beeinflussen, steht dessen Berücksichtigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts entgegen. 5.3 Was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2016 (Beilage 1 zu BVGer act. 17) dagegen vorbringt, vermag die Über- zeugungskraft des Gutachtens von Dr. med. M._______ nicht zu erschüt- tern. Soweit er geltend macht, die Beschwerde müssten noch „um Depres- sionen ergänzt werden“ ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Akten oder Hinweise hinsichtlich einer entsprechenden Diagnose vorliegen. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er sich diesbezüglich in psychiatrischer Behandlung befinde. Hinzu kommt, dass leicht- bis höchs- tens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; Urteil des BGer 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2 mit Hin- weisen). Bei diesen Störungen wird zudem vorausgesetzt, dass eine kon- sequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzu- nehmen (Urteil des BGer 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4). Dass der Beschwerdeführer eine solche Therapie absolviert, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil konnte auch Dr. med. M._______ keine relevanten psychiatrischen Befunde erheben (Beilage 1 zu BVGer act. 17, S. 5). Es trifft im Übrigen auch nicht zu, dass Dr. M._______ die Beschwerden als „nicht existierend“ zurückweist. Vielmehr hat er die Nebenwirkungen der Interferontherapie durchaus festgehalten, ihnen indes keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestiert. Diese Schlussfolgerung steht im Übrigen – wie ausgeführt – auch im Ein- klang mit den Beurteilungen im Bericht der Berufsausübungsgemeinschaft Dr. med. I./Prof. Dr. med. H. vom 28. April 2015 (act. 32, S. 1 f.) und von Dr. med. L._______ vom 11. Mai 2011 (act. 35, S. 2). 5.4 Soweit Dr. med. L._______ in seinem – im Zuge des Beschwerdever- fahrens nachträglich eingereichten – Bericht vom 13. April 2016 vorbringt,
C-7090/2015 Seite 20 im ärztlichen Befundbericht der Deutschen Rentenversicherung sei die Ar- beitsfähigkeit gar nicht erfragt worden, erweist sich diese Behauptung als offensichtlich aktenwidrig (vgl. dazu insbesondere act. 32, S. 2 und 35, S. 2). Wenn er überdies in diesem Bericht erstmals argumentiert, durch die genannten Beeinträchtigungen sei eine Arbeit maximal im Umfang von 4 Stunden pro Tag zumutbar (vgl. Beilage zu BVGer act. 27), so setzt er sich nicht nur in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen in den Gutachten der Dres. med. F._______ und M._______, sondern namentlich auch zu seiner Einschätzung der (vollen) Arbeitsfähigkeit in seinem Bericht vom 11. Mai 2015 (act. 35, S. 2). 5.5 Schliesslich verfängt auch der sinngemässe Einwand des Beschwer- deführers nicht, dass die Begutachtung lediglich auf einer rund 30-minüti- gen ärztlichen Befragung beruhe und deshalb nicht beweiskräftig sei. Denn nach der Rechtsprechung lässt die Dauer der Expertise allein keine Rück- schlüsse auf den Beweiswert der Expertise zu (Urteil des BGer 9C_828/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3). Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es rechtsprechungsgemäss in erster Linie nicht auf die Dauer der Untersuchung an, sondern darauf, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der zu betreibende zeit- liche Aufwand für eine Untersuchung hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie ab. Die klinische Untersuchung mit Anam- neseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen (Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.4). Dem Beschwerdeführer mag die Untersuchungsdauer nach dem subjekti- ven Empfinden eines medizinischen Laien zwar kurz vorgekommen sein, Anhaltspunkte dafür, dass von gutachtlicher Seite die entsprechenden Vor- gaben nicht respektive nur ungenügend beachtet wurden, sind aus den Prozessakten und den Vorakten allerdings nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgetragen. 5.6 Von weiteren Beweisabnahmen, insbesondere einer erneuten internis- tischen Begutachtung in der Schweiz, kann abgesehen werden, da von solchen für den hier massgeblichen Zeitraum keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt eine abweichende Beurteilung, selbst wenn sie von einem Facharzt oder
C-7090/2015 Seite 21 einer Fachärztin stammt, allein nicht, um den Beweiswert eines medizini- schen Gutachtens zu mindern und allenfalls Anlass zu ergänzenden Abklä- rungen zu geben (Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.4). 6. 6.1 Zusammengefasst steht fest, dass die von der Deutschen Rentenver- sicherung veranlassten Gutachten von Dr. med. F._______ vom 16. De- zember 2014 und von Dr. med. M._______ vom 11. Dezember 2015 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Exper- tise vollumfänglich erfüllen. In Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung der Gutachter ist dementsprechend davon auszugehen, dass zum mass- geblichen Zeitpunkt vom 19. Oktober 2015 keine IV-relevante Arbeitsunfä- higkeit bestand. Es besteht demnach mangels rentenbegründender Invali- dität kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.2 Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 zu bestätigen ist. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der un- terliegenden Partei aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezem- ber 2015 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut- geheissen (BVGer act. 9); entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-7090/2015 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: