B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7007/2014
Urteil vom 17. September 2015 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Peter Wicki, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-7007/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger (geb. 1975), ge- langte nach eigenen Angaben am 7. Juni 2001 in die Schweiz. Er ersuchte, ohne seine Identität nachweisen zu können, unter dem Namen B., geboren (...) 1975, algerischer Staatsangehöriger, um Asyl und wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. Das dama- lige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2015 Staatsekretariat für Migration SEM) lehnte das Asylgesuch am 6. Juli 2001 ab und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist die Wegweisung des Beschwerdefüh- rers aus der Schweiz an. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Ent- scheid vom 16. September 2001 nicht ein. In der Folge wurde dem Be- schwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise bis zum 9. Oktober 2001 ge- setzt. B. Seiner Verpflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach und hielt sich in den Folgejahren mit Wissen der Behörden im Kanton Luzern auf. Lediglich im Zeitraum von 3. Juni 2010 bis 21. Juli 2012 galt er als untergetaucht. Die Bemühungen der Behörden, die Ausreisepflicht durchzusetzen, scheiterten an der fehlenden Mitwirkung des Beschwerde- führers bei der Beschaffung heimatlicher Reisepapiere und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Behörden während mehr als 13 Jahren seine wahre Identität verheimlichte. Strafrechtliche Sanktionen wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Verletzung von Mitwirkungspflichten sowie administrative Massnahmen wie die Meldepflichten, die Eingrenzung, die Durchsetzungshaft und der Ausschluss von der ordentlichen Sozialhilfe liessen den Beschwerdeführer unbeeindruckt. C. Noch unter dem Namen B. gelangte der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2007 ein erstes Mal mit einem Gesuch um Erteilung einer Härte- fallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG an die Behörden des Kantons Lu- zern (Akten des Amts für Migration des Kantons Luzern [nachfolgend: LU act.] 57/123). Dem Gesuch war trotz positiver Empfehlung der kantonalen Härtefallkommission wegen ungewisser Identität des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden (Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 7. Mai 2008, LU act. 72/149, Rekursentscheid des kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. Juli 2008, LU act. 85/179). Die kantonale
C-7007/2014 Seite 3 Migrationsbehörde signalisierte dem Beschwerdeführer jedoch, dass sie bereit sei, beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM, seit 1. Januar 2015 umbenannt in Staatsekretariat für Migration SEM) um eine Härtefall- regelung zu ersuchen, falls er einen Identitätsnachweis erbringe, der mit seinen behaupteten Personalien übereinstimme (LU act. 68/144). D. In ihrer schriftlichen Beantwortung eines Unterstützungsschreibens der C.gesellschaft Luzern, bei der der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 Mitglied ist, bestätigte die kantonale Migrationsbehörde am 28. Januar 2014 ihre im ersten Härtefallverfahren signalisierte Bereitschaft zu einer humanitären Aufenthaltsregelung. Sollte der Beschwerdeführer seine wahre Identität offenlegen und mit Dokumenten belegen, sei man nach wie vor bereit, beim BFM eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen (LU act. 200/427). E. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2014 an die kantonale Migrationsbehörde erneut um Erteilung einer huma- nitären Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern (LU act. 206/440) und legte dabei erstmals seine wahre Identität offen. Zur Rechtfertigung seines Vorgehens brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den Namen B. angenommen, weil er in seinem Heimatland um sein Leben und seine Gesundheit gefürchtet habe. Auch seinen Freunden und seinen Kol- legen sei er unter der angenommenen Falschidentität bekannt. F. Am 7. März 2014 gelangte die kantonale Migrationsbehörde entsprechend ihrer Absichtserklärung an die Vorinstanz und unterbreitete ihr den Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Be- schwerdeführer wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 1/4). An diesem Antrag hielt die kantonale Migrationsbehörde am 22. Mai 2014 ohne weitere Begründung fest, nachdem sie von der Vo- rinstanz am 15. Mai 2014 darauf hingewiesen worden war, dass der Be- schwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 AsylG offensicht- lich nicht erfülle (SEM act. 5/121 und 6/122).
C-7007/2014 Seite 4 G. Am 10. Juni 2014 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass sie beabsichtigte, der beantragten Aufenthaltsbewilligung die Zustimmung zu verweigern. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegen- heit zur Stellungnahme eingeräumt (SEM act. 8/128). Von dieser Möglich- keit machte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 Gebrauch (SEM act. 9/130), H. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu- stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM act. 10/134). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwer- deführer gelte in der Zeit vom 3. Juni 2010 bis zu seinem Wiederauftau- chen am 21. Juli 2012 amtlich als verschwunden. Wo er sich in diesen fast zwei Jahren (recte: mehr als zwei Jahren) aufgehalten habe, sei unbe- kannt. Damit fehle es an einer gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG. Bei dieser Rechts- lage erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG. I. Gegen die vorgenannte Verfügung liess der Beschwerdeführer am 1. De- zember 2014 durch seinen Rechtsvertreter Rechtsmittel beim Bundesver- waltungsgericht einlegen. In der Sache beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung (recte: Erteilung) der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Beur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer die Anträge auf Erlass von aufenthaltssi- chernden vorsorglichen Massnahmen und die Gewährung der vollumfäng- lichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt Peter Wicki als un- entgeltlichem Rechtsbeistand. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um aufenthaltssichernde vorsorgliche Massnah- men und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
C-7007/2014 Seite 5 K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 7. Mai 2015 an den ge- stellten Rechtsbegehren fest. M. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zog das Bundesverwaltungsge- richt die Akten des vom Amtsgericht Luzern geführten Strafverfahrens Nr. 22 2009 35 in Sachen B._______ betreffend rechtswidrigen Aufenthalt bei. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 6 AsylG nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt. Das VGG seinerseits erklärt unter dem Vorbehalt einer eigenen abweichenden Regelung die Bestimmungen des VwVG für anwendbar (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
C-7007/2014 Seite 6 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen ihrer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Wider- rufsgründe nach Art. 62 des Ausländergesetztes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) vorliegen. Die genannten Voraussetzungen müssen ku- mulativ erfüllt sein. 3.2 Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet eine Ausnahme von dem in Abs. 1 derselben Bestimmung verankerten Grundsatz der Ausschliess- lichkeit des Asylverfahrens, der die Durchführung eines ausländerrechtli- chen Bewilligungsverfahrens von der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme verbietet, es sei denn, es bestehe ein Anspruch darauf. Sie kommt unabhängig da- von zur Anwendung, ob das Asylverfahren noch rechtshängig oder bereits abgeschlossen ist. 3.3 Als abgewiesener Asylbewerber, der weder vorläufig aufgenommen ist noch über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ver- fügt, muss der Beschwerdeführ den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 AsylG gegen sich gelten lassen. Folge ist, dass die ausländerrechtliche Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz nur gestützt auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG möglich ist. Umstritten ist, ob eine solche Aufenthaltsregelung bereits an Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG scheitert, weil der Aufenthaltsort des Beschwer- deführers den Behörden nicht immer bekannt war. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerde- führer im Zeitraum vom 3. Juni 2010 bis zu seinem Wiederauftauchen am 21. Juli 2012 amtlich als verschwunden galt. Das gesetzliche Erfordernis
C-7007/2014 Seite 7 des "stets bekannten Aufenthaltsorts" nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG sei nicht erfüllt, weshalb eine ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die tatbeständlichen Voraussetzun- gen von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG. Zu Unrecht sei die kantonale Migrati- onsbehörde im Juni 2010 allein deshalb von einem Untertauchen ausge- gangen, weil er sich nicht mehr bei ihr bzw. beim Sozialdienst gemeldet habe. Denn der kantonalen Migrationsbehörde sei seine Adresse an der D._______strasse 2 in Luzern, an der er seit dem Jahr 2004 ununterbro- chen gelebt habe, bestens bekannt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie ihn dort jemals angeschrieben oder aufgefordert hätte, sich zu melden. Stattdessen habe ihn die kantonale Migrationsbehörde ohne weiteres als untergetaucht gemeldet. Es falle auf, dass sämtliche Personen aus seinem näheren oder weiteren Umfeld stets gewusst hätten, dass und wo er in Luzern wohne. Er habe das auch nie verheimlicht. Die Einwohnerkontrolle sei von seinem Vermieter noch im Jahr 2010 vorschriftsgemäss orientiert worden und er habe sogar bei der Polizei vorgesprochen, einen Fundge- genstand abgegeben und dabei seine Adresse hinterlegt. Der Vermieter und die C._______gesellschaft Luzern, bei welcher er seit dem Jahr 2002 Mitglied sei, würden bestätigen, dass er im gesamten fraglichen Zeitraum an der D._______strasse 2 in Luzern gewohnt und regelmässig an Schachturnieren teilgenommen habe. Nur die kantonale Migrationsbe- hörde wolle von alldem nichts mitbekommen haben. Unter diesen Umstän- den könne von einem Untertauchen keine Rede sein. Das Gegenteil sei der Fall: Er sei jederzeit erreichbar gewesen. Zum Beweis für seine Vor- bringen reicht der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten zu den Akten und beantragt die Durchführung einer Parteieinvernahme sowie die Befragung diverser Zeugen. 4.3 Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG verlangt, dass der Aufenthaltsort der be- troffenen ausländischen Person den Behörden immer bekannt war. Die Be- stimmung ist im Lichte des Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Per- sonen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. Unter anderem wer- den diese durch Art. 8 Abs. 3 AsylG verpflichtet, sich während des Verfah- rens den Behörden zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Än- derung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort zu melden. Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist dann nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der
C-7007/2014 Seite 8 Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der be- treffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist im Zusammen- hang mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG grundsätzlich ohne Relevanz. Ohne Relevanz ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug des Asyl- gesetzes direkt betraute Behörden Information über den Aufenthalt der be- treffenden Person hatten. Des Weiteren ist Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht so zu verstehen, dass die zuständige Behörde zu jedem Zeitpunkt wissen müsste, wo sich die betreffende Person jeweils aufhält. In der Regel genügt es, wenn die Behörde in der Lage ist, die betreffende Person innert nützli- cher Frist physisch zu erreichen. In allgemeiner Weise kann gesagt wer- den, dass der Gesetzgeber mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG asylsuchende Person davon abhalten wollte, während oder nach dem Asylverfahren un- terzutauchen (vgl. PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Aus- länderrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.38). 4.4 Den Akten der kantonalen Migrationsbehörde kann entnommen wer- den, dass der Beschwerdeführer seit November 2004 in einem Apparte- mentzimmer an der D._______strasse 2 in Luzern lebte. Dieses wurde von der Caritas Luzern, die damals im Auftrag des Kantons die Sozialhilfe für Asylsuchende besorgte, gestellt und finanziert. Seine Unterkunft verlor der Beschwerdeführer, als er als Folge einer Verschärfung des Asylrechts per
C-7007/2014 Seite 9 151/315, 152/316). Dieser Zustand hielt mehr als zwei Jahre an, bis der Beschwerdeführer am 21. Juli 2012 in Horw in eine Polizeikontrolle geriet. Abgesehen von der Behauptung, er habe sich stets in Luzern aufgehalten, verweigerte er anlässlich der sich anschliessenden Befragung jede Angabe zu seinem Aufenthalt während der relevanten Zeitspanne (LU act. 160/349 Ziff. 3.1 – 3.4). 4.5 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer sein Appartementzim- mer trotz seines Ausschlusses von der ordentlichen Sozialhilfe auch nach dem 1. Juli 2008 behielt bzw. nach einer gewissen Unterbrechung wieder dorthin zog. Beides hätte die Erschliessung alternativer Finanzierungsquel- len und die Eingehung eines neuen Mietvertrags erfordert. Das ändert je- doch nichts am Umstand, dass die zuständigen Behörden kein Wissen über die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers hatten und dieses Nichtwissen dem Beschwerdeführer als Pflichtverletzung zurechenbar ist. Denn für den Beschwerdeführer war erkennbar, dass die Behörden – durchaus mit Grund – von einem Verlust seiner Unterkunft an der D._______strasse 2 in Luzern ausgingen. Dennoch sah er sich nie zu einer Richtigstellung veranlasst. Ganz im Gegenenteil bestärkte er die Behörden in ihrer (angeblich) unrichtigen Annahme, er habe seine Unterkunft verlo- ren, indem er sich selbst wiederholt als ohne feste Wohnadresse bezeich- nete und behauptete, er übernachte in der ihm zugewiesenen Notschlaf- stelle oder bei Freunden und Bekannten. Das tat er im Übrigen auch durch seinen damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Heinz Ottiger, einen Bü- ropartner des heutigen Rechtsvertreters, in einer Rechtsmitteleingabe an das kantonale Verwaltungsgericht vom 3. September 2008 (LU act. 93/196). Dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen am 3. Juni 2010 alle Kanäle unterbrach, die die Behörden für ihn erkennbar nutzten, um die Verbindung zu ihm aufrecht zu erhalten, und er diese Situ- ation mehr als zwei Jahre andauern liess, kann vernünftigerweise nur sei- ner Absicht zugeschrieben werden, sich diesen Behörden zu entziehen. Bezeichnenderweise verweigerte der Beschwerdeführer nach seinem Wie- derauftauchen im Juli 2012 jede Aussage zu seinen Wohnverhältnissen im fraglichen Zeitraum. 4.6 Damit steht fest, dass das Erfordernis von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt ist. Ob Bekannte des Beschwer- deführers wussten, wo er sich aufhält, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Unerheblich ist es auch, dass der Beschwerdeführer offenbar im Mai 2012 einen Fundgegenstand im Fundbüro der Stadt Luzern abgab, das von der Luzerner Polizei geführt wird, und bei dieser Gelegenheit seine
C-7007/2014 Seite 10 Adresse hinterlegte. Dass sodann der Vermieter den Beschwerdeführer noch im Jahr 2010 bei der Einwohnerkontrolle mit dem entsprechenden Formular vorschriftmässig gemeldet hätte, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet wird, überzeugt nicht. Der knappen E-Mail des Vermieters an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 21. November 2014, die als Beweismittel eingereicht wird, lässt sich nichts entnehmen, was die Tat- sachenbehauptung des Beschwerdeführers stützen würde. Das ebenfalls als Beweismittel eingereichte Formular "Datenrücklieferung Wohnungs- und Bewohnerliste WBL" ist mangels erkennbarer Urheberschaft, zeitlicher Einordnung und Angaben zur Zweckbestimmung ohne Beweiskraft. Auf weitere Beweiserhebung in der Sache kann angesichts des klaren Beweis- ergebnisses verzichtet werden. Namentlich besteht kein Anlass, Zeugen- und Parteieinvernahmen durchzuführen, wie vom Beschwerdeführer bean- tragt. Sie sind entweder zum vornherein nicht geeignet, zur Klärung des Tatbestands von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG beizutragen (Einvernahme von Personen aus dem Umfeld der C._______gesellschaft Luzern), oder es ist von ihnen angesichts der klaren und eindeutigen Beweislage kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten (Einvernahme des Vermieters, Parteieinver- nahme). In dieser antizipierten Beweiswürdig liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H. oder Urteile des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.2 und 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8). 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Erfor- dernis von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht erfüllt. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG erfolgte daher zu Recht. Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit Art. 14 Abs. 2 AsylG ein Instrument schaffen wollte, das es den Kantonen erlaubt, den Aufenthalt von Personen zu regeln, die sich ohne eigenes Verschulden mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten (vgl. etwa Votum Heberlein, Sprecherin der vorberatenden Kommission des Ständerats, AB 2005 S 340, Votum Sommaruga, AB 2005 S. 342). Der Beschwerdeführer, der die Behörden in den Jahren 2001 bis 2014 über seine Identität täuschte und sich auf diese Weise einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung entziehen konnte, fällt klarerweise nicht in diese Personenkategorie. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
C-7007/2014 Seite 11 Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos- ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). Dispositiv S. 12
C-7007/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – die Migrationsbehörde des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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