B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6975/2024
Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Vera Häne.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch lic. iur. Lotti Sigg, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 7. Oktober 2024).
C-6975/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1977 geborene, in Österreich (B.) wohnhafte A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist österrei- chischer Staatsangehöriger und war in den Jahren 2013 bis 2017 mit Un- terbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 2, 3, 11). Von Januar 2018 bis Mai 2022 war er als Grenzgänger bei der C._______ AG bzw. nach deren Übernahme durch die D._______ AG ab Juni 2022 bei der D._______ AG in (...) bis zur Kündigung des Arbeits- verhältnisses per 30. September 2023 als Qualitätsfachmann in einem Pensum von 100 % angestellt (act. 2, 11, 16; Akten der Krankentaggeld- versicherung [nachfolgend: KTG-act.] 9 S. 140; Handelsregister, konsul- tiert am 10. März 2025). A.b Am 20. April 2023 (Eingangsstempel) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons E._______ (nachfolgend: IV-Stelle E.) zum Bezug von Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung an (act. 2), wobei er als gesundheitliche Beeinträchtigung ein «Burn-out» (bestehend seit 20. Oktober 2022) angab (act. 2 S. 6). Der Versicherte hatte zudem am 8. März 2022 eine hyperten- sive Entgleisung erlitten und war vom 8. März 2022 bis 15. März 2022 in stationärer Behandlung gewesen (act. 18). Aus der von der Arbeitgeberin eingereichten Absenzenliste vom 25. April 2023 gehen krankheitsbedingte Abwesenheiten vom 8. März 2022 bis 3. Mai 2022 sowie ab 20. Oktober 2022 durchgehend bis 15. Mai 2023 hervor (act. 16 S. 26 f.). A.c Seine Arbeitsstelle wurde ihm per 30. September 2023 durch die Ar- beitsgeberin gekündigt (KTG-act. 9 S. 140). A.d Die IV-Stelle E. nahm medizinische und erwerbliche Abklärun- gen vor. Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 wurde dem Versicherten mit- geteilt, dass das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abgewie- sen werde und betreffend Rente später eine separate Verfügung ergehen werde (act. 67). Am 12. Juli 2024 teilte die IV-Stelle E._______ dem Versi- cherten mit, es werde zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidiszipli- näre medizinische Untersuchung (Kardiologie, Psychiatrie) veranlasst (act. 110).
C-6975/2024 Seite 3 A.e Am 12. August 2024 teilte der Versicherte mit, er könne per 2. Septem- ber 2024 wieder voll arbeiten. Sein Blutdruck habe richtig eingestellt wer- den können und sei jetzt «bereits einen Moment» gut eingestellt. Er möchte nicht mehr am Gutachten teilnehmen, da er wieder gesund sei (act. 112; act. 65 S. 8). Gemäss dem vom Versicherten der IV-Stelle E._______ am 12. August 2024 eingereichten Arbeitsvertrag vom 9. August 2024 war ein Pensum von 100 % mit Beginn am 1. September 2024 vereinbart (act. 118 f.). A.f Mit Vorbescheid vom 13. August 2024 stellte die IV-Stelle E._______ dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens betreffend eine Invalidenrente in Aussicht (act. 121). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, am 11. September 2024 Einwand und beantragte, der Vorbescheid vom 13. August 2024 sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine befristete Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass gemäss Mitteilung vom 12. Juli 2024 eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung zwecks Abklärung des Sachverhalts und des Rentenanspruchs vorgesehen gewesen sei. Nun sei – ohne dass diese Abklärungen durchgeführt worden seien – bereits ein ablehnender Vorbescheid ergangen. Er sei zwar wieder arbeitsfähig und habe per 1. September 2024 eine neue Arbeitsstelle antreten können. Davor sei er aber arbeitsunfähig gewesen. Das Wartejahr habe am 8. März 2022 mit dem Herzinfarkt begonnen und danach sei er bis Ende August 2024 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Es würden die neusten Arztberichte von Dr. F., Abteilung für Innere Medizin, Krankenhaus G., und Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie, beide datierend vom 3. Juni 2024, eingereicht (act. 123). A.g Die für den Verfügungserlass zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) wies mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der Ver- sicherte habe am 12. August 2024 telefonisch mitgeteilt, er sei wieder voll arbeitsfähig und möchte daher nicht mehr an der Begutachtung teilneh- men, womit das geplante Gutachten storniert worden sei (act. 128). B. B.a Mit Eingabe vom 5. November 2024 liess der nach wie vor durch Rechtsanwältin Lotti Sigg vertretene Versicherte gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2024 Beschwerde erheben und deren Aufhebung, die
C-6975/2024 Seite 4 Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente, sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). B.b Am 13. November 2024 wurde der mit Zwischenverfügung vom 11. November 2024 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– geleistet (BVGer-act. 2-4). B.c Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte des Krankenhauses I., Institut für Akutneurologie und Schlaganfall (IANS), vom 25. Oktober 2024 und des Krankenhauses J., Abteilung für Neurologie, vom 30. Oktober 2024 ein (act. 6). B.d Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle E._______ vom 15. Januar 2025, welche sie zusammen mit einer Stellungnahme der zuständigen Ärztin des Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle E._______ vom 19. Dezember 2024 vorlegte (BVGer-act. 10). B.e Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2025 erklärte sich der Beschwer- deführer mit der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer medizinischer und beruf- licher Abklärungen einverstanden. Im Weiteren reichte der Beschwerde- führer eine Honorarnote für seine Rechtsvertretung ein (BVGer-act. 12). B.f Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 liess die Vorinstanz dem Bundesver- waltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Ja- nuar 2025 zukommen, wonach dieser ab dem 10. Februar 2025 einen Ar- beitsversuch in einem Pensum von 50 % in seiner angestammten Tätigkeit beginnen werde [act. 13]. B.g Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-6975/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, welche gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV bei ehemaligen Grenzgängern zu Recht von der IVSTA erlassen wurde, durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV) versichert (act. 1-3). Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).
C-6975/2024 Seite 6 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb finden vorliegend jene Vorschriften Anwendung, die spä- testens beim Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2023 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis- tungsansprüche von Belang sind. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung (IVG, SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getreten. Vorliegend sind in Anbetracht der am 20. April 2023 erfolgten Anmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn nach dem 31. Dezember 2021 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 547 E. 3). Ent- sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) beurteilt sich die Streitigkeit demnach nach der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Par- teien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3 m.H.; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 1.54). 3. Vorliegend bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2024, mit welcher die Vo- rinstanz in Bestätigung des Vorbescheids vom 13. August 2024 das Leis- tungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2023 abgewiesen hat, das Anfechtungsobjekt. Zur Begründung der Abweisung führt die Vo- rinstanz an, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe in der
C-6975/2024 Seite 7 angestammten wie auch in der adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfä- higkeit. Auch gemäss seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig und trete per 1. September 2024 eine neue Stelle an. Aufgrund der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ergebe sich keine rentenbegründende Invalidität und daher kein Rentenanspruch (vgl. Be- gründung der Verfügung vom 7. Oktober 2024 [act. 101 S. 3]). Nachdem der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. November 2024 insbeson- dere eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend machen liess, da die Vorinstanz auf die Durchführung des vorge- sehenen bidisziplinären Gutachtens verzichtet habe, beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 in Übereinstimmung mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag die Gutheissung der Be- schwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Okto- ber 2024 sowie die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergän- zenden Sachverhaltsabklärung. Da das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet und dabei nicht an die Begründung der Parteien gebunden ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob der rechtserhebliche Sachverhalt tatsächlich unvollständig erhoben wurde. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während
C-6975/2024 Seite 8 eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Im Sinne des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» stellt das Gesetz seit
C-6975/2024 Seite 9 ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen, welche als innere Tatsachen einer direkten Beweisfüh- rung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien er- schlossen werden müssen (Urteil des BGer 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.2 m.H.). 3.5 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Verwaltungsverfahren ist mithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderli- chen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (statt vieler Urteile des BGer 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 und 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der ver- fügenden Verwaltungsstelle (oder des Sozialversicherungsgerichts) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis- losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un- bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweis- regel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.). 3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). 3.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-6975/2024 Seite 10 Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 3.8 3.8.1 Die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweisrecht- lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Ur- teile des BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Eine Stellungnahme des RAD, die nicht auf einer eigenen Untersuchung beruht, kann wie ein Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1). Soweit die RAD-Ärzte nicht selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen Be- funde aus medizinischer Sicht würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müssen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das nicht der Fall, kann die RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Be- urteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 3.8.2 Soll im Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BVGer C-189/2017 vom 4. Juni 2019 E. 8.3). 3.9 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches
C-6975/2024 Seite 11 Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418), so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systemati- sierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnose- relevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungser- folg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persön- lichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe- reichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus- gewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 3.10 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und voll- ständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 4. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Vorinstanz begründen ihre Rechtsbegehren letztlich mit einem unvollständig erhobenen medizini- schen Sachverhalt. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren beantragt sie nun vernehmlassungsweise die Gutheissung der Be- schwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
C-6975/2024 Seite 12 Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle E._______ vom 15. Januar 2025 (BVGer-act. 10). 4.1.2 Gemäss der erwähnten Stellungnahme der IV-Stelle E._______ steht zusammengefasst nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass im Zeitraum zwischen Oktober 2023 und Oktober 2024 durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestand, womit potenziell ein befristeter Rentenanspruch hätte bestehen können. Der medizinische Sachverhalt sei diesbezüglich nicht hinreichend abgeklärt. Zudem habe der RAD in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 bestätigt, dass der Schlaganfall vom 20. Oktober 2024 letztlich Folge der vorbestehenden arteriellen Hypertonie gewesen sei (Beilage zu BVGer-act. 10). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde vom 5. Novem- ber 2024 im Wesentlichen geltend machen lassen, er habe am 8. März 2022 einen Herzinfarkt erlitten. Die vorgesehene Arbeitsaufnahme per 3. April 2023 sei gescheitert, da sein Blutdruck entgleist sei und in der Folge nicht habe stabil eingestellt werden können. Am 18. April 2023 habe er sich bei der Invalidenversicherung angemeldet und im Februar 2024 habe ein Gespräch betreffend berufliche Massnahmen stattgefunden. Nachdem er sich nicht in der Lage gefühlt habe, an beruflichen Massnah- men mitzuwirken, sei die Eingliederung abgebrochen worden. Im Juli 2024 habe die Vorinstanz angekündigt, es sei eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung vorgesehen, um den Sachverhalt und insbesondere den Rentenanspruch zu klären. Unterdessen habe der neu behandelnde Spe- zialarzt seinen Blutdruck einstellen können und er habe per 1. Septem- ber 2024 eine neue Arbeitsstelle antreten können. Die Vorinstanz habe in der Folge einen ablehnenden Vorbescheid erlassen und diesen mit Verfü- gung vom 7. Oktober 2024 bestätigt. Bereits am 20. Oktober 2024 habe er aufgrund der vorbestehenden gesundheitlichen Beschwerden, insbeson- dere des hohen Blutdrucks, einen Schlaganfall erlitten. Bis heute sei er in medizinischer Behandlung und arbeitsunfähig. Das Wartejahr habe bereits am 8. März 2022 mit dem Herzinfarkt begonnen. In der Folge sei er bis Ende August 2024 wegen psychischer Probleme und insbesondere auf- grund extrem hoher Blutdruckwerte, die nicht hätten eingestellt werden können, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Er habe am
C-6975/2024 Seite 13 arbeitsfähig gewesen sei. Die Arbeitsaufnahme sei als missglückter Ar- beitsversuch zu qualifizieren. Die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, insbesondere indem sie das vorgesehene Gutach- ten ohne weitere Abklärungen nicht durchgeführt habe. Er hätte weiter zu- mindest einen befristeten Rentenanspruch gehabt, da er bei Ablauf des Wartejahres immer noch zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen sei. Nachdem sich sein Gesundheitszustand kürzlich (am 20. Oktober 2024) wieder massiv verschlechtert habe, lägen die aktuellen Arztberichte noch nicht vor. Zwecks allfälliger Ergänzung der Beschwerde und Nachrei- chung weiterer Abklärungsergebnisse werde um einen zweiten Schriften- wechsel gebeten (BVGer-act. 1). 4.2.2 Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte der Beschwerdeführer die Arztberichte des Krankenhauses I._______ vom 25. Oktober 2024 und des Krankenhauses J._______ vom 30. Oktober 2024 ein (act. 6). 4.2.3 Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2025 erklärte sich der Beschwer- deführer mit der von der Vorinstanz pendente lite beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2024 und Rückweisung an die Verwaltung zu weiterer medizinischer und beruflicher Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid einverstanden. Betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen hielt er an der Beschwerde fest (BVGer-act. 12). 4.3 Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob und inwiefern dem Rückwei- sungsantrag zu entsprechen respektive, ob eine rechtsgenügliche Abklä- rung des medizinischen Sachverhalts im Verwaltungsverfahren erfolgt ist. 4.3.1 In den Vorakten liegen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen die folgenden medizini- schen Berichte und Einschätzungen vor:
C-6975/2024 Seite 14 TSH; Katecholamine / Metanephrin im 24h normwertig; Dexa-Hemm- test / IGF-1 / OSAS Diagnostik noch ausstehend);
koronare Eingefässerkrankung (CAG 10.03.2022: Druckdraht-positive RCA-Stenose [DD Spasmus]; CVRF: arterielle Hypertonie, Hypercho- lesterinämie, Nikotinabusus, gestörte Glucosetoleranz; Stress-Mykar- dszintigraphie geplant);
hypertensive Herzerkrankung (TTE 14.03.2022: LV-Hypertrophie [Sep- tum 17 mm], leicht reduzierte LVEF bei diffuser Hypokinese, keine re- levanten Klappenvitien);
hypertensive Nephropathie (normale eGFR, Makro-Albuminurie (1005 mg/l);
Alkohol-Überkonsum (anamnestisch bis 6 Flaschen Bier täglich).
Gemäss Beurteilung des Krankenhauses I._______, Abteilung für Nuk- learmedizin, vom 7. April 2022 bestehe bei durchgeführter Myokar- dszintigraphie kein szintigraphischer Hinweis auf eine hämodynamisch signifikante koronare Herzkrankheit (KHK) und es liege eine ungestörte Perfusion des linken Ventrikels nach (pharmakologischem) Stress vor. Es bestehe eine leicht erniedrigte linksventrikuläre Pumpfunktion nach Stress (act. 20 S. 4 f.).
Dem Befund der K._______ GmbH vom 3. Mai 2022 ist hinsichtlich vor- genommenem MRT Schädel mit Kontrastmittel und MRA Schädel zu entnehmen, dass multiple FLAIR hyperintense Signalsteigerungen im Marklager beidseits, akzentuiert peritrigonal bis ca. 13 mm im Durch- messer, infratentoriell rechts in der Pons und zerebellär beidseits (ca. 15 mm) vorlägen, welche keine verstärkte Kontrastmittelanreicherung zeigen würden. Die Läsionen seien in erster Linie mikrovaskulär be- dingt im Rahmen einer vaskulären Leukenzephalopathie. Zum Teil seien die Läsionen jedoch periventrikulär lokalisiert und rechtwinklig zum Corpus callosum ausgerichtet, sodass neben mikrovaskulären Veränderungen (mässige CVI) auch an ein bland entzündliches Ge- schehen gedacht werden müsse. Diesbezüglich sei eine Verlaufskon- trolle indiziert. Es bestände keine frische Diffusionsstörung und keine intrakranielle Blutung. Eine partielle empty Sella sei ersichtlich. Nach Kontrastmittelgabe läge keine suspekte Anreicherung intrakraniell vor. Es bestände eine mässige Schleimhautschwellung/Retentionszyste im rechten Sinus maxillaris, mässige Schleimhautschwellungen im rech- ten Sinus frontalis, geringer auch im linken Sinus frontalis sowie kleine Retentionszysten dorsokranial im Nasopharynx. Es bestehe ein Nähe- verhältnis der AICA beidseits zum Hirnstamm, eine eindeutige
C-6975/2024 Seite 15 Kompression desselben sei aber nicht abgrenzbar. Es läge eine ge- ringe Impression der Pons durch die Arteria basilaris vor, der Basilaris- kopf sei nach dorsal gebogen. Ansonsten beständen keine signifikan- ten Auffälligkeiten der intrakraniellen Arterien (act. 20, S. 6 f.).
C-6975/2024 Seite 16
Bauchaortensklerose;
V.a. Steatohepatitis;
Depression.
Dr. L._______ äusserte sich aufgrund des am 9. Mai 2023 durch die IV- Stelle E._______ zugestellten Fragekatalogs (act. 22) am 22. Mai 2023 erneut und hielt fest, die erste Konsultation sei am 17. November 2022 und die letzte Konsultation sei am 8. Mai 2023 erfolgt, gegenwärtig fände im Durchschnitt eine Behandlung pro Monat statt. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 17. November 2022 bis 30. Juni 2023 bzw. fortlaufend für die Tätigkeit als Qualitätsfachmann. Es fänden wei- tere Behandlungen an der Internen Abteilung des Krankenhauses I., beim Internisten Dr. M. und eine Psychotherapie bei P._______ statt. Vermutlich bereits seit Sommer, jedenfalls seit Herbst 2022 bestände eine zunehmende psychiatrische Symptomatik mit Ängsten, Antriebsstörungen und Schlafstörungen. Ausserdem liege eine zunehmende Blutdruckregulationsstörung mit teils massiven hy- pertensiven Entgleisungen vor. Als aktuelle medizinische Symptomatik bzw. psychiatrischen Status nennt er depressive Verstimmungen, Ängste, Panikzustände und Schlafstörungen. Als Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit läge eine Depression mit Angststörung vor (ICD-10 F41.2; erstmals diagnostiziert am 17. November 2022). Die Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei unsicher, eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands sei weiterhin noch gut möglich. Geplant sei, die Behandlung fortzusetzen, je nach Verlauf die psycho- pharmakologische Medikation anzupassen, ein Fortsetzen der Psycho- therapie sowie stützende Gespräche. Die aktuelle Tätigkeit als Quali- tätsfachmann sei psychisch aktuell übermässig belastend und aufgrund der Zuständigkeit für interne Reklamationen mit hohem Konfliktpotential verbunden. Die psychophysische Belastbarkeit sei reduziert, Stresssi- tuationen könnten depressive Verstimmungen, Ängste und Blutdru- ckentgleisungen triggern. Letzteres sei vor allem im internistischen Fachgebiet zu beurteilen. Die derzeitige Tätigkeit sei zu 100 % nicht zu- mutbar. Eine angepasste Tätigkeit mir körperlich und psychisch leichten Arbeiten über einen Zeitraum von acht Stunden pro Tag bei durch- schnittlichem Zeitdruck ohne wesentliche psychische Belastungen wäre für acht Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose hinsichtlich Einglie- derung müsse derzeit offenbleiben. Haushaltsarbeiten seien möglich, sofern das Leistungskalkül nicht überschritten werde (act. 27). Insge- samt hatte Dr. L._______ am 27. April 2023 auch auf entsprechende Fragen der Q._______ in vergleichbarer Weise geantwortet (Diagnose
C-6975/2024 Seite 17 und Arbeitsfähigkeit). Zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Qualitätsmanagementmitarbeiter hatte er festgehalten, es seien schwere und mittelschwere Arbeiten, psychische Belastungen wie bei- spielsweise konfliktreiche Tätigkeiten und Nachtarbeit zu 100 % nicht zumutbar. Ergänzend hatte er ausgeführt, die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsplatzes wäre in einem arbeitsmedizinischen Gutachten zu beurteilen. Hinsichtlich einer Beurteilung von Einschränkungen der kar- dialen Leistungsfähigkeit aufgrund der Hypertonie wäre eine internisti- sche Beurteilung erforderlich (KTG-act. 2 S. 65 ff.).
C-6975/2024 Seite 18 Fragebogen (KTG-act. 2 S. 145 f.). Er hielt ergänzend zu den bereits erwähnten Diagnosen fest, dass der Beschwerdeführer sich am 23. Ja- nuar 2023 das erste Mal wegen einer therapieresistenten arteriellen Hy- pertonie bei ihm vorgestellt habe. Im März 2022 sei eine umfangreiche stationäre Abklärung im Krankenhaus I._______ erfolgt, bei der sich kein Hinweis auf eine organische Hypertonieursache gezeigt habe. Trotz einer antihypertensiven Sechsfach-Kombination habe der Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner ersten Vorstellung noch häufig deutlich hypertone Blutdruckwerte aufgewiesen. Dessen Arbeitsfähig- keit sei durch seine lange Zeit therapieresistente arterielle Hypertonie, welche sich seit Mitte Juli gebessert habe, und seine Depression beein- flusst worden. Es sei ihm nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer zu- letzt von anderen Fachärzten behandelt worden sei. Die arterielle Hy- pertonie habe sich im Verlauf unter einer Umstellung der medikamentö- sen Therapie bereits gebessert. Bei der Depression bestände sicher ebenfalls Aussicht auf Besserung. Der Beschwerdeführer arbeite mitt- lerweile nicht mehr in seiner früheren Stelle. Nach Besserung seiner ar- teriellen Hypertonie, die seine Arbeitsfähigkeit nun nicht mehr nennens- wert beeinträchtige, werde die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen vom Verlauf der Depression beeinflusst (KTG-act.2 S. 150 ff.).
C-6975/2024 Seite 19 Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2023 könne wohl erst Ende September konkreter beantwortet werden (KTG-act. 2 S. 174 f.).
C-6975/2024 Seite 20 möglich. Er habe nun zusätzlich eine stationäre Rehabilitation vorge- schlagen, wo sowohl eine Expertise für kardiale als auch psychosoziale Rehabilitation gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei aktuell und je- denfalls in den nächsten Wochen, wahrscheinlich auch in den nächsten Monaten, zu 100 % nicht arbeitsfähig. Die seelische Verfassung habe sich derzeit massiv verschlechtert und es komme bereits bei geringen Belastungen zu massiven Blutdruckentgleisungen (KTG-act. 7 S. 316 ff.).
C-6975/2024 Seite 21 nachdem sich der Beschwerdeführer in psychiatrisch-psychotherapeu- tischer Behandlung befinde. Durch eine medizinische Behandlung bzw. Behandlungsanpassung lasse sich die Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit nicht reduzieren (KTG-act. 7 S. 332 ff.; KTG-act. 9 S. 334 ff.).
C-6975/2024 Seite 22 Kombination einer kardialen Problematik und einer Angststörung beson- ders problematisch sei. Hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit sei von einer sol- chen sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Es werde eine stationäre psychiatrische Rehabilitations- behandlung empfohlen (KTG-act. 7 S. 423 f.).
C-6975/2024 Seite 23 Arbeitsfähigkeit sowie diverse Antworten zu entsprechenden Rückfra- gen aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht für eine zuverlässige Aussage zur Arbeitsunfähigkeit aus kardiologischer Sicht verwertet wer- den könnten. Es werde eine neue kardiologische Abklärung durch einen anderen Expertenarzt in die Wege geleitet (KTG-act. 7 S. 441). Sum- marisch diagnostizierte Dr. S._______ eine arterielle Hypertonie, aktuell medikamentös eingestellt, mit Angabe einer hypertensiven Krise. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das angestammte Anstellungs- pensum betrage 100 %, die diesbezügliche mutmassliche Entwicklung in der angestammten Tätigkeit könne nicht beurteilt werden. Es handle sich bei der eingeschätzten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tä- tigkeit nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene Ar- beitsunfähigkeit. Es sei nicht beurteilbar, ob in einer angepassten Tätig- keit eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit erreicht werden könne. Die medizinische Behandlung bzw. Behandlungsanpassung oder der Ver- lauf der Arbeitsunfähigkeit könnten nicht beurteilt werden. Aus rein kar- diologischer Sicht wäre gegebenenfalls eine verbleibende Arbeitsfähig- keit auf dem ersten Arbeitsmarkt im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit zu diskutieren. Idealerweise sollte dies in einer Konsensbesprechung mit dem psychiatrischen Gutachter diskutiert werden (KTG-act. 9 S. 452 ff.). Gemäss Nachträgen vom 9. November 2023 und 22. No- vember 2023 hielt Dr. S._______ auf die Frage, ob nach Erhalt der Bild- gebung der Nierenarterien eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (adaptiert) vorgenommen werden könne, fest, es könne aktuell eine psy- chosomatische Genese der Beschwerden angenommen werden. Aus bidisziplinärer Sicht wäre ein Arbeitsversuch über ca. zwei Wochen zu 50 % mit der Option, danach die Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu erhöhen, ab sofort zu starten. Dem psychiatrischen Tätigkeitsprofil von Dr. R._______ sei aus allgemeinmedizinischer Sicht nichts hinzuzufü- gen. Hinsichtlich des Berichts von Dr. N._______ würden sich aus ver- sicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse ergeben (KTG-act. 9 S. 494 f.).
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C-6975/2024 Seite 25 liege keine kardiale oder andere somatische Einschränkung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit als Qualitätsmitarbeiter begründe. Eine berufli- che psychische Stresssituation, wie sie auch im angestammten Beruf auftreten könne, könnte die RR-Situation zum Entgleisen bringen, dass hieraus eine Gesundheitsschädigung und Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit resultiere. Ein Wiedereinstieg sollte daher mit 50 % Arbeitsfähig- keit erfolgen. Aus kardiologisch somatischer Sicht sei der Beschwerde- führer in keinen Tätigkeiten eingeschränkt. Bis zur Klärung der Ursa- chen des Therapiemisserfolgs – und sollten die Blutdruckwerte tatsäch- lich auf dem aktuellen Niveau bleiben – sei der Beschwerdeführer in allen Tätigkeiten mit schwergradiger körperlicher Belastung und hoher psychisch-seelischer Belastung 100 % arbeitsunfähig (wegen möglicher anhaltender Blutdruckspitzen unter Belastung bzw. Gefahr einer hyper- tensiven Krise). In Tätigkeiten mit nur leichtgradiger körperlicher Belas- tung, vorwiegend sitzend, mit genügend Pausen und geringem Stress- aufkommen bestände keine Einschränkung (KTG-act. 9 S. 622 ff.).
C-6975/2024 Seite 26 könne auch ohne weitere Berichte gestartet werden. Eine Wiederein- gliederung sollte baldmöglichst erfolgen, um einer weiteren Chronifizie- rung und damit Arbeitsunfähigkeit entgegenzuwirken (act. 64 S. 5 f.).
C-6975/2024 Seite 27 die Kombination von Depressionen und Ängsten mit einer manifesten kardinalen Erkrankung, welche internistischerseits offensichtlich nicht ausreichend stabilisiert werden könne (act. 96 S. 2 ff.).
C-6975/2024 Seite 28 Der Fokus der Behandlungen liege nach einem Wechsel des behan- delnden Kardiologen und des behandelnden Psychiaters auf der Medi- kation und den Blutdruckwerten. Daher habe der aktuelle Psychiater eine durch Ängste und Depressionen hervorgerufenen somatoforme Störung diagnostiziert. Es bestehe ein chronifiziertes Zustandsbild bei sehr hohem Druck und sehr hoher Belastung mit sehr hoher Anspan- nung. Es sei erforderlich, dass der Gesundheitszustand sowie die zu- mutbare Arbeitsfähigkeit aktuell und im Verlauf von unabhängiger Stelle mittels bidisziplinärem Gutachten (Kardiologie [innere Medizin] und Psy- chiatrie/Psychologie) umfassend beurteilt werde (act. 114 S. 4 ff.). 4.3.2 Im Beschwerdeverfahren wurden die folgenden medizinischen Un- terlagen eingereicht:
C-6975/2024 Seite 29 hypertensive Nephropathie, chronischer Nikotinabusus und eine Hyper- cholesterinämie genannt (Beilage zu BVGer-act. 6).
C-6975/2024 Seite 30 Im Hinblick auf die Frage, ob die volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tä- tigkeit zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 7. Oktober 2024 (Verfü- gungszeitpunkt) durchgehend vorhanden gewesen sei, wird festgehal- ten, dass zum Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom 5. Juli 2024 aus versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in adap- tierter Tätigkeit letztlich nicht rechtssicher geklärt gewesen sei. Zur un- abhängigen umfassenden Abklärung sollte ein bidisziplinäres Gutach- ten der Fachdisziplinen Kardiologie und Psychiatrie-Psychologie erfol- gen. Am 20. Oktober 2024 sei es zum plötzlichen, akuten Auftreten einer Halbseitenschwäche links mit ausgeprägt hängendem Mundwinkel links und leicht undeutlicher Sprache gekommen. Im Krankenhaus I._______ sei umgehend bei vertebrobasilärem Infarkt auf dem Boden einer arte- rio-arteriellen Embolie einer arteriosklerotischen Basilarisstenose eine erfolgreiche Lyse erfolgt. Im Verlauf kam es zu einer kontinuierlichen Besserung der neurologischen Symptomatik. Es hätten sich generali- siert arterio-sklerotische Veränderungen der extra- und intrakraniellen Gefässe gezeigt, welche sich über lange Zeit vor dem Hintergrund der seit langer Zeit bestehenden arteriellen Hypertonie ausgebildet hätten. Den vorliegenden Arztbriefen und Berichten seien keine Erkrankungen oder Funktionseinbussen zu entnehmen, die zwischen dem 5. Juli 2024 und dem 20. Oktober 2024 neu aufgetreten sein könnten. Der Be- schwerdeführer habe sich offenbar am 13. August 2024 arbeitsfähig ge- fühlt und seine neue Stelle im Vollzeitpensum am 1. September 2024 angetreten. Zum Zeitpunkt vom 1. bis 7. Oktober 2024 (recte: 1. Sep- tember 2024 bis 7. Oktober 2024) scheine somit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorgelegen zu haben, zumindest in adaptierter Tätigkeit. Es sei nicht bekannt, ob diese Arbeitsstelle adaptiert gewesen sei oder nicht. Bei dem stattgefundenen Schlaganfall habe es sich letztlich um eine Folge der langjährigen arteriellen Hypertonie und zusätzlich der weite- ren kardiovaskulären Risikofaktoren Hypercholesterinämie, Überge- wicht, gestörte Glukosetoleranz, familiäre Disposition und langjährigem Nikotinabusus sowie psycho-sozialer Stressfaktoren gehandelt. Die kar- diovaskulären Risikofaktoren inklusive der arteriellen Hypertonie hätten zuvor keine überdauernden Funktionseinbussen im Hinblick auf die Ar- beitsfähigkeit verursacht. Es habe somit keinen Grund zur Annahme ge- geben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seine Selbstein- schätzung nicht stimmen könnten. Es habe keinen medizinisch begrün- deten Anlass gegeben, weitere medizinische Abklärungen durchzufüh- ren oder an der Begutachtung festzuhalten (Beilage zu BVGer-act. 10).
C-6975/2024 Seite 31 4.3.3 In Würdigung der erwähnten ärztlichen Berichte kann zusammenfas- send festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer einerseits Diag- nosen betreffend seine psychische Gesundheit und andererseits Diagno- sen somatischer Natur gestellt wurden. 4.3.3.1 In psychiatrischer Hinsicht steht aus Sicht des erstbehandelnden Psychiaters Dr. L._______ die Diagnose Depression mit Angststörung (ICD-10 F41.3) im Raum. Der neu behandelnde Dr. H._______ diagnosti- zierte diesbezüglich eine somatoforme Störung durch gemischte Angststö- rung und depressive Störung, eine ICD-10-Klassifikation wird nicht ange- geben (act. 103). Dr. R._______ ging demgegenüber von einer Anpas- sungsstörung nach ICD-10 F43.2 aus und legte dar, dass bei teils deutlich überhöhter oder untypischer Beschwerdedarstellung anlässlich der Unter- suchung die Beschwerdevalidierung mit symptomverstärkender Darstel- lung auffällig sei und verschiedene Funktionalitäten gegen eine Sympto- matik von Depression und Angst sprächen, die dauerhaft schwer oder mit- telschwer vorliegen würde. Zudem schienen die geltend gemachten Ein- schränkungen überwiegend auf den Berufsbereich beschränkt zu sein. Da- mit fehlt es vorliegend bereits an der Voraussetzung einer klar gestellten psychiatrischen Diagnose als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels der Standardindikatoren. Auch fehlt es an einer eingehenden Prüfung der Indikatoren sowie an einer Gesamtbetrachtung unter Einbezug der somatischen Leiden. Ferner ist un- klar, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiat- rischer Hinsicht seit der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 15. Juni 2024 durch Dr. H._______ betreffend eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juni 2024 bis 15. Juli 2024 (act. 103) bis zum Verfügungserlass entwickelt hat. Es fehlt auch eine umfassende Befunderhebung in diesem Zeitraum, so dass keine abschliessende Beurteilung möglich ist. Unklar ist weiter, ob zusätz- lich ein Suchtleiden (Alkohol) vorliegt (vgl. Arztbrief Krankenhaus I._______ vom 15. März 2022). 4.3.3.2 Aus somatischer Sicht stand in der Vergangenheit eine therapiere- sistente arterielle Hypertonie (ICD-10 I25.1) im Zentrum. Diesbezüglich schien unklar, ob allenfalls eine sogenannte Malcompliance bzw. fehlende Therapieadhärenz vorliegen könnte. Fraglich ist, ob diesbezüglich weitere Abklärungen erfolgt sind, denn soweit ersichtlich erfolgte keine Bestim- mung der Medikamentenspiegel im Blut oder eine kontrollierte Medikamen- tenabgabe. Allerdings ist auch während des letzten stationären Aufenthalts aufgrund anhaltend hypertensiver Blutdruckwerten eine Adaptierung der antihypertensiven Medikation erfolgt. Weiter ist unklar, ob und inwieweit die
C-6975/2024 Seite 32 arterielle Hypertonie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers hatte. Des Weiteren liegt eine Vielzahl weiterer Diagnosen – un- ter anderem eine koronare Eingefässerkrankung, eine hypertensive Herz- erkrankung und eine Hypercholesterinämie – vor, wobei an dieser Stelle auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden kann. Schliesslich erlitt der Beschwerdeführer nach Verfügungserlass am 20. Ok- tober 2024 einen vertebrobasilären Infarkt mit brachiofazial betonter Hemi- parese links. Als Diagnosen bei Entlassung wurden zusätzlich zu bereits bekannten Diagnosen unter anderem eine vertebrobasiläre Ischämie punc- tum Maximum pontine rechts (ICD-10 I63.3) sowie eine ausgeprägte sup- raaortale und extra- und intrakranielle Gefässsklerose mit punctum Maxi- mum an der Arteria basilaris mit höchstgradiger Basilarisstenose erwähnt. Gemäss diesbezüglicher Einschätzung des RAD vom 19. Dezember 2024 hätten sich die arterio-sklerotischen Veränderungen der extra- und intra- kraniellen Gefässe über lange Zeit vor dem Hintergrund der seit Langem bestehenden arteriellen Hypertonie ausgebildet. Insbesondere gemäss Befund der K._______ GmbH vom 14. Juni 2023 betreffend eine MR-An- giographie des Schädels hatte aber demgegenüber eine regelrechte Dar- stellung der Arteria basilaris ohne Nachweis von Kaliberirregularitäten/Ste- nosen oder Ektasien vorgelegen und auch die übrigen intrakraniellen Arte- rien hätten sich regelrecht dargestellt. Es fänden sich keine Gefässabbrü- che, Stenosen oder Aneurysmata. Auch diesbezüglich sind im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen ange- zeigt. 4.3.4 In Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten ist mithin festzu- halten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit mul- tiplen Beschwerden psychischer und somatischer Natur aufgrund der vor- liegenden Akten nicht abschliessend beurteilen lässt. Es ist insbesondere unklar, ob zwischen dem 1. Oktober 2023 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) und dem 7. Oktober 2024 (Verfügungszeitpunkt) eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit durchgehend vorhanden ge- wesen war. Daher wäre zwecks unabhängiger und umfassender Abklärung der somatischen und psychischen Leiden und ihrer gesamthaften Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit – trotz Mitteilung des Beschwerdeführers an die IV-Stelle E._______, am bidisziplinären Gutachten in den Fachberei- chen Kardiologie und Psychiatrie nicht mehr teilnehmen zu wollen –, ein solches durchzuführen gewesen. 4.3.5 Die medizinische Aktenlage erlaubt entsprechend keine rechts- genügliche Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit
C-6975/2024 Seite 33 des Beschwerdeführers für die vorliegend relevanten Zeitperiode ab März 2022. Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheidungsgrund- lage ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente hat. 4.3.6 Bei dieser Sachlage kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen, erscheint, nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers, die Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Begutachtung in der Schweiz unumgänglich. Angezeigt erscheint eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie und Psychiatrie. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fra- gestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Mit der in- terdisziplinären Begutachtung kann, insbesondere wenn wie vorliegend erstmals interdisziplinär abgeklärt wird, sichergestellt werden, dass alle re- levanten Gesundheitsschädigungen auch im Verlauf erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu Urteil des BVGer C- 2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Dabei stellt sich insbesondere auch die Frage nach der Therapieadhärenz respektive Medikamentenkom- pliance sowie die Frage, ob auch ein Suchtleiden (Alkohol) vorliegt. Die gutachterliche Beurteilung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat dabei in Anwendung der Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zu erfolgen (vgl. oben E. 3.8), wobei unter dem Indikator Komorbi- dität im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch allfällige im konkreten Fall ressourcenhemmende somatische Störungen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BGer 9C_21/2017 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter sinnvollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Begut- achtung miteinzubeziehen. 4.4 Die Vorinstanz ist anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständi- gung der medizinischen Akten die Statusfrage rechtsgenüglich abzuklären
C-6975/2024 Seite 34 und anschliessend eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen zur Klärung der Frage, welche gesund- heitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktio- nelle Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Qualitätsfachmann als auch in einer angepass- ten Tätigkeit wie auch – sofern der Beschwerdeführer im Haushalt tätig wäre – im Aufgabenbereich bzw. in Haushaltsaktivitäten bestehen. Eine all- fällige Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt wird sich dabei auf substantiierte Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse zu stützen ha- ben. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist ins- besondere auch zu deren gesamten Verlauf seit spätestens 8. März 2022 (Datum der hypertensive Entgleisung) bis zum Gutachtenszeitpunkt Stel- lung zu nehmen. 4.5 Die interdisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C- 5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Dem Beschwerdeführer ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei bi- und polydisziplinären Begut- achtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis IVV; vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. 5. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Abklä- rungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob, gegebenen- falls in welcher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist deshalb in- soweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen (insbesondere erstmalige interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerde- führers) und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist. Es gibt vorliegend keinen Grund, vom entsprechenden lite
C-6975/2024 Seite 35 pendente gestellten Antrag der Vorinstanz, welchem sich auch der Be- schwerdeführer angeschlossen hat, abzuweichen. 5.2 Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung vom 7. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun- gen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 6. 6.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als voll- ständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen, weshalb ihm der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.3 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zulasten der Verwaltung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht be- steht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwen- digen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 6.3.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte in ihrer detail- lierten Honorarnote vom 27. Januar 2025 (Beilage zu BVGer-act. 12) einen
C-6975/2024 Seite 36 Betrag von Fr. 2'364.20 geltend, bestehend aus einem Arbeitsaufwand von 7 Stunden und 35 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 280.– (Fr. 2'123.35), Auslagen von pauschal 3 % bzw. Fr. 63.70 sowie Mehrwert- steuer von Fr. 428.85 (8.10 %). 6.3.2 Der angeführte Stundenaufwand von 7 Stunden und 35 Minuten er- scheint im vorliegenden Fall angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch auf den im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsge- richt üblichen Stundenansatz von Fr. 250.– zu reduzieren (vgl. etwa Urteil des BVGer C-281/2023 vom 17. Juli 2023 mit Hinweisen). Damit ist das anwaltliche Honorar auf Fr. 1'895.85 festzusetzen. 6.3.3 Schliesslich ist hinsichtlich der Auslagen festzustellen, dass diese – sofern (wie vorliegend) keine besonderen Verhältnisse vorliegen – nicht pauschal in Prozent des Honorars geltend zu machen sind, sondern viel- mehr auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustel- len ist (Art. 9 i.V.m. Art. 11 VGKE; vgl. im Weiteren Urteil des BVGer C- 6325/2013 vom 24. Oktober 2018 E. 8.2.2). Die geltend gemachten Bar- auslaugen von Fr. 63.70 sind zwar nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt, er- scheinen jedoch mit Blick auf den Umfang der Eingaben samt Beilagen sowie der anfallenden Kosten für Kopien, Porto und Telekommunikation angemessen. 6.3.4 Nicht zu berücksichtigen ist die geltend gemachte Mehrwertsteuer, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat und die an ihn erbrachten Dienstleistungen somit nicht der schweizerischen Mehrwert- steuer unterliegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). 6.3.5 Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'959.55 (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.
C-6975/2024 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 7. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklä- rung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'959.55 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Vera Häne
C-6975/2024 Seite 38 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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