Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6945/2013
Entscheidungsdatum
17.03.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6945/2013

U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______ GmbH, Z., handelnd durch B., Y._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Familie, Generationen und Gesellschaft, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Fristwiederherstellung; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 20. November 2013.

C-6945/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügungen vom 24. Juli 2013 ist das Bundesamt für Sozialver- sicherungen BSV (Vorinstanz) in Sachen Finanzhilfen für familienergän- zende Kinderbetreuung auf die Gesuche betreffend die Gründung der Kindertagesstätte "A.", Gesuchs-Nr. [...], und der Einrichtung der schulergänzenden Betreuung "A.", Gesuchs-Nr. [...], nicht einge- treten. A.b Die A._______ GmbH, Z., hat diese Verfügungen mit Be- schwerden vom 16. September 2013, vertreten durch Rechtskonsulent lic. iur. Kavan Samarasinghe, Krepper Knecht Partner, beim Bundesver- waltungsgericht angefochten (C-5238/2013 [B-act. 1] und C-5419/2013 [B-act. 1]). A.c Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 vereinigte das Bundes- verwaltungsgericht die beiden Verfahren und forderte die A._______ GmbH auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu Gunsten der Ge- richtskasse zu leisten. Diese Aufforderung wurde mit der Androhung ver- bunden, bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Zwischenverfügung wurde dem Vertreter der A. GmbH am 3. Oktober 2013 zugestellt (C-5238/2013 B-act. 2, 3). A.d Mit Urteil vom 20. November 2013 ist das Bundesverwaltungsgericht auf diese Beschwerden nicht eingetreten mit der Begründung, dass der erhobene Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet wor- den sei (C-5238/2013 B-act. 4, 5). B. B.a Mit Eingabe vom 8. Dezember 2013 (Poststempel: 9. Dezember 2013), ersuchte B., Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A. GmbH (vgl. http://_______, besucht am 24. Februar 2014; nachfolgend: Beschwerdeführerin), ein "Revisionsgesuch – Gesuch um Wiederherstellung der Frist" zur Leistung des Kostenvorschusses und begründete dies mit geschäftlichen und finanziellen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kinderzentrums, bei gleichzeitiger aufwändiger Betreuung ihrer behinderten Tochter, und in diesen Umstän- den begründeten gesundheitlichen Problemen, welche eine ärztliche Be- handlung erfordert hätten. Aufgrund dieser Überforderung sei es ihr nicht

C-6945/2013 Seite 3 möglich gewesen, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu leisten. Mit der Eingabe reichte sie den Postbeleg für die Leistung des Kostenvorschus- ses am 9. Dezember 2013 sowie ein Arztzeugnis ein (B-act. 1 mit Beila- gen). B.b Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 auf, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten weiteren Bestätigungen und Beweismittel nachzureichen (B-act. 3). B.c Mit Eingaben vom 2. und 8. Januar 2014 reichte die Beschwerdefüh- rerin aufforderungsgemäss und fristgerecht zum bereits aktenkundigen ärztlichen Zeugnis vom 6. Dezember 2013 ein gleich lautendes ärztliches Attest vom 21. Dezember 2013 sowie diverse weitere Beweismittel ein (B-act. 4-5). C. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) über Beschwer- den gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Finanzhilfen für famili- energänzende Kinderbetreuung gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 4. Oktober 2002 (SR 861) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG zu befin- den. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 1.3 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise ab- gehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder herge- stellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

C-6945/2013 Seite 4 1.4 Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wiederherstellung der vom Bundesverwal- tungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 bis am 4. November 2013 gesetzten Frist um Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- zuständig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-300/2009 vom 16. Februar 2009 E. 1 m.H.). 2. 2.1 Die Praxis zur Fristwiederherstellung ist sehr restriktiv, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hin- derungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Hat eine beigezoge- ne Hilfsperson (z.B. eine Vertreterin) die Verspätung verschuldet, muss sich der Vertretene dies anrechnen lassen (vgl. BVGer C-300/2009 E. 2.1). Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen ver- unmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3 mit Hin- weisen). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt. Die Verhinderung muss derart un- vorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung insbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen, insbesondere Rz. 2.143; STEFAN VOGEL, Art. 24, in: Christoph Auer/ Markus Müller, Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., insbesondere Rz. 10; BVGer C-300/2009 E. 2.1).

Das Hindernis hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen. Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an

C-6945/2013 Seite 5 einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versi- cherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blu- tungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark be- einträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fä- hig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konn- te, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines im- mobilisierten rechten Armes und einer schweren Grippe, wo keine objek- tiven belegten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsuchende nicht im Stande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 E. 2 mit zahlrei- chen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie BGE 119 II 86 E. 2b mit Hinweisen). 3. Vorliegend stellt sich demnach die Frage und ist vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeterweise in ihrer Handlungsfähigkeit einge- schränkt war, sodass sie davon abgehalten wurde, innert der angesetzten Frist den Kostenvorschuss zu leisten. 3.1 Gemäss den Akten wurde die in Frage stehende Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 mit Zahlungsfrist bis am 4. November 2013 dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2013 zugestellt, was nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführerin legt in ihrem Wiederherstel- lungsgesuch dar, dass sie die Zahlung nicht habe versäumen wollen, in- dessen aufgrund der persönlichen und beruflichen Situation in dem Zeit- punkt überfordert gewesen sei, allen Aufgaben nachzukommen. 3.2 Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 6. Dezember 2013 sowie dem gleichlautenden nachgereichten Attest vom 21. Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Oktober 2013 wegen Stresssymptomen, die sich privat wegen der Invalidität ihrer Toch- ter und beruflich durch die aufwändige Organisation einer Tageskrippe er- geben hätten, wegen Schlafstörungen in Behandlung sei. Dr. med. C.________ fügt weiter an, es sei dabei durchaus verständlich und ent- schuldbar, dass ihr eine wichtige Zahlung im November vergessen ge- gangen sei.

C-6945/2013 Seite 6 3.3 Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf- grund der dargelegten Situation (Aufbau und Betrieb eines Kinderbetreu- ungszentrums, den damit verbundenen geschilderten Schwierigkeiten mit Personal, Nachbarn und Behörden, finanziellen Engpässen sowie familiär mit der Pflege ihrer behinderten Tochter mit ebenso hoher zeitlicher Be- lastung sowie dem Arbeitsverlust ihres Ehemannes) und den daraus fol- genden Schlafstörungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt und allenfalls auch überfordert war.

Dass diese Beeinträchtigung indessen so intensiv gewesen wäre, dass die rechtssuchende Beschwerdeführerin ab Kenntnisnahme der Leis- tungspflicht und -frist bis zum Ablauf der Monatsfrist im Sinne der darge- legten – strengen – Rechtspraxis nicht in der Lage gewesen wäre, im eigenen Gerichtsverfahren die damit verbundenen Pflichten wahrzuneh- men, ist nicht ersichtlich. Der behandelnde Arzt führt seinerseits aus, eine wichtige Zahlung "sei vergessen gegangen". Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im entsprechenden Zeitraum weitgehend vollständig in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ohne dass sie beispielsweise die Pflichtwahrnehmung hätte delegieren können, finden sich nicht. Demnach erweist sich die letztlich vergessen gegangene Zah- lung des Kostenvorschusses innert der auferlegten Frist als eine organi- satorische Unzulässigkeit, die nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten kann. Im Übrigen ändert an diesem Ergebnis nichts, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt vertreten war, da das Verhalten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin als Hilfs- person anzurechnen wäre. Entsprechendes wird indes nicht vorgebracht. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne der Rechtsprechung unverschuldet davon abgehalten wurde, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu leisten. Die Frist für die Wiederherstellung des Kostenvorschusses kann deshalb nicht wiederhergestellt werden. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 3.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Be- schwerdeführerin weitergehend eingereichten Akten zu verschiedenen (Gerichts-)Verfahren im Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungszent- rum sowie zum Gesundheitszustand und zur medizinischen Behandlung der Tochter D._______ (siehe B-act. 1, 4) nicht die vorliegend zu prüfen- de Frage betreffen (siehe oben E. 3) und deshalb nicht zu beachten sind.

C-6945/2013 Seite 7 4. Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Dezember 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- (B-act. 2, 2a-c) wird der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE, e contrario). Der im Resultat obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. 5. Das vorliegende Urteil ist gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) endgültig.

(Dispositiv: nächste Seite)

C-6945/2013 Seite 8

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 8. Dezember 2013 wird abge- wiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 9. Dezember 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nrn. [...] und [...]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Versand:

Zitate

Gesetze

5

Gerichtsentscheide

10
  • BGE 119 II 8601.01.1993 · 1.067 Zitate
  • BGE 119 II 87
  • BGE 112 V 25501.01.1986 · 575 Zitate
  • BGE 104 IV 210
  • 9C_1060/201023.02.2011 · 35 Zitate
  • A-1514/2006
  • C-300/2009
  • C-5238/2013
  • C-5419/2013
  • C-6945/2013