Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6905/2019
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6905/2019

Urteil vom 7. Oktober 2021 Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Markus R. Reiser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 20. November 2019.

C-6905/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1967 geborene, ledige, deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland. Er war von September 1992 bis Mai 2010 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz mit dem Status als Grenzgänger als Lastwagenchauffeur erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV- act. 2 und 34). A.b Mit Formular vom 16. November 2011 (Posteingang IV-Stelle am 5. Ja- nuar 2012; IV-act. 2) meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons B._______ zum Leistungsbezug an. A.c Mit Verfügungen vom 20. November 2019 (IV-act. 39 ff.) sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2013 eine ganze Rente (IV-act. 39), vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2016 eine halbe Rente (IV-act. 40) und ab 1. November 2016 wiederum eine ganze Rente zu (IV-act. 41). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die ge- sundheitlichen Einschränkungen bestünden seit dem 14. Mai 2011 und deshalb sei das Wartejahr am 14. Mai 2012 abgelaufen. Da der Rentenan- spruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehe, bestehe aufgrund der am 5. Januar 2012 eingegangenen Anmeldung ein Anspruch seit dem 1. Juli 2012. B. B.a Gegen die Verfügungen vom 20. November 2019 erhob A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Markus R. Reiser, mit Eingabe vom 27. De- zember 2019 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Überprüfung der Höhe der zugesprochenen Rente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er vollständige Akten- einsicht sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. B.b Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 (BVGer-act. 2) forderte der In- struktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Formular «Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen sowie das Gesuch um Einsetzung von Rechtsan- walt Markus R. Reiser als amtlich bestellter Anwalt zu begründen.

C-6905/2019 Seite 3 B.c Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 (BVGer-act. 5; vorab per Fax [BVGer-act. 4]) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular so- wie einige Belege ein. B.d Mit Eingabe vom 6. März 2020 (BVGer-act. 9; vorab per Fax [BVGer- act. 8]) ergänzte Rechtsanwalt Markus R. Reiser das Gesuch um unent- geltliche Verbeiständung, verneinte das Vorhandensein eines Eintrags in die EU-/EFTA-Liste und beantragte die ausnahmsweise Zulassung als Ver- treter für den Einzelfall. B.e Mit Verfügung vom 17. März 2020 (BVGer-act. 10) hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gut und befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei- ständung und Einsetzung von Rechtsanwalt Markus R. Reiser als amtlich bestellten Rechtsanwalt wurde abgewiesen. B.f Auf die gegen die Zwischenverfügung vom 17. März 2020 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2020 (BVGer- act. 15) nicht ein. B.g Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 (BVGer-act. 16) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, für die Berechnung der Rente seien Beitragsjahre und Erwerbseinkommen zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen. Der Versicherungsfall beim Beschwerdeführer sei am 14. Mai 2012 eingetreten und die letzten Beitragszeiten vor Eintritt des Versicherungsfalls stammten aus dem Jahr 2010. Es sei deshalb korrekt, dass beim Beschwerdeführer lediglich die Beiträge bis zum Jahr 2010 Berücksichtigung gefunden hät- ten. Später zurückgelegte Beitragszeiten seien nicht mehr zu berücksichti- gen. B.h Mit Replik vom 31. August 2020 (BVGer-act. 23; vorab per Fax [BVGer-act. 22]) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Zur Be- gründung führte er aus, es sei davon auszugehen, dass bei der Rentenbe- rechnung insbesondere die Beitragszeiten während der beruflichen Reha- bilitationsmassnahme nicht berücksichtigt worden seien. B.i Mit Duplik vom 11. September 2020 (BVGer-act. 27) hielt die Vor- instanz an ihrem Abweisungsantrag fest.

C-6905/2019 Seite 4 B.j Mit Verfügung vom 18. September 2020 (BVGer-act. 29) schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel. B.k Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. September 2020 (BVGer- act. 31; vorab per Fax [BVGer-act. 30]) wies der Beschwerdeführer noch einmal auf die – aus seiner Sicht – zu Unrecht nicht berücksichtigen Bei- träge hin. B.l Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den all- gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

C-6905/2019 Seite 5 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen von An- sprüchen gegenüber der Invalidenversicherung beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. November 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Deshalb finden Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügun- gen vom 20. November 2019 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschrif- ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

C-6905/2019 Seite 6 3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des bei der IV-Stelle des Kan- tons B._______ eingereichten Leistungsbegehrens und die durch jene durchgeführten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Ver- sicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel- dungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 3.2 Der Beschwerdegegner war Grenzgänger und hatte seine letzte Ar- beitsstelle im Kanton B.; er wohnt zudem noch im benachbarten Grenzgebiet. Er hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle B. zum Leistungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, für die Zeit von August 2013 bis Mai 2016 seien im Rahmen von Eingliederungsmass- nahmen Beiträge abgeführt worden, die im Rahmen der Rentenberech- nung zu Unrecht nicht berücksichtig worden seien. Auf sein diesbezügli- ches Vorbringen habe er von der Vorinstanz keine schriftliche Erklärung erhalten. 4.2 Die Vorinstanz führte dagegen aus, dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers sei mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 (IV-act. 43) diesbezüglich eine schriftliche Auskunft erteilt worden. Wie dort bereits dar- gelegt, seien gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 bis Abs. 1 AHVG für die Rentenberechnung Beitragsjahre und Erwerbseinkommen der versicherten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal- les zu berücksichtigen. Gemäss Feststellungen der IV-Stelle B._______ im Beschluss vom 24. Oktober 2019 (IV-act. 36) sei der Versicherungsfall für

C-6905/2019 Seite 7 die Invalidenrente am 14. Mai 2012, das heisst ein Jahr nach dem erlitte- nen Arbeitsunfall im Mai 2011, eingetreten. Seither habe andauernd eine Invalidität von rentenanspruchsbegründendem Ausmass bestanden. Da- her seien lediglich Einkommen bis zum 31. Dezember 2011 anzurechnen. Da der Beschwerdeführer (vor Eintritt des Versicherungsfalles) letztmalig von März bis Mai 2010 Beitragszeiten bei der schweizerischen AHV/IV zu- rückgelegt habe, seien dies die letzten zu berücksichtigenden Beiträge. Die weiteren Beitragszeiten ab August 2013 im Rahmen des Taggeldbezugs seien nicht mehr zu berücksichtigen, da sie nach Eintritt des Versiche- rungsfalles generiert worden seien. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist mit den angefochtenen Verfügungen vom 20. November 2019 einerseits eine ganze Rente vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2013 und dann wieder ab 1. November 2016 sowie für einen beschränkten Zeitraum (1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016) nur eine halbe Rente zugesprochen worden. Ferner ist der Taggeldbestätigung vom 17. Oktober 2016 (IV-act. 33) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 19. August 2013 bis zum 13. Mai 2016 durchgehend IV-Taggelder be- zogen hat, die dazu führten, dass in diesem Zeitraum kein Anspruch auf eine Rente bestand (vgl. die Ausführungen in E. 5.3 nachfolgend). Dies führte dazu, dass der Beschwerdeführer somit ab Juli 2012 nahezu durch- gehend immer mindestens eine ganze Rente oder Taggelder bezogen hat. Einzig in der Zeit vom 14. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2016 bezog der Beschwerdeführer «nur» eine halbe Rente. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fast die höchstmögliche Leistung erhalten hat und somit das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – wie von ihm klar formuliert – dahingehend verstanden werden muss, dass er die Rentenverfügungen weder in Bezug auf den Rentenbeginn noch auf den Invaliditätsgrad sondern einzig unter dem Gesichtspunkt der Renten- berechnung (Anrechnung von Beitragszeiten) anfechten möchte. Es ist zwar unbestritten, dass sowohl der – hier nicht strittige – Invaliditätsgrad als auch die – vorliegend umstrittene – Rentenberechnung als solche Teil- faktoren im Rahmen der Rentenfestsetzung sind. Dies will jedoch nicht heissen, dass hier zu prüfen ist, ob sich die angefochtenen Verfügungen unter schlechthin allen in Fragen kommenden Aspekten als korrekt erwei- sen. Die Beschwerdeinstanz nimmt nur dann zusätzliche Abklärungen vor oder prüft von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak- ten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 110 V 48 E. 3d ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nach- folgend die Prüfung im Wesentlichen auf die Frage des Beginns der Rente

C-6905/2019 Seite 8 und der zu berücksichtigenden Beitragszeiten und Beiträge zu beschrän- ken ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 5.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 138 V 475 E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im Januar 2012 eingereichten Anmeldung (vgl. IV- act. 2) ein Leistungsanspruch frühestens ab 1. Juli 2012 zu prüfen. 5.3 Gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ein Tag- geld der Invalidenversicherung erfüllt sind oder wenn die Invalidenversi- cherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt. 5.4 5.4.1 Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann er- gänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 5.4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht

C-6905/2019 Seite 9 dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be- rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher- ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll- ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi- schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf- weist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter

Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). 5.4.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor- derlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzel- heiten (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). 5.4.4 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stel- lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeit- nehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen (Art. 5 Abs. 4 AHVG). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Versicherungsleis- tungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). 5.4.5 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver- sicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit- raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 5.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA die Rente des Beschwerde- führers korrekt berechnet hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist der Versicherungsfall beim Beschwerdeführer am 14. Mai 2012, ein Jahr nach dem erlittenen Unfall, eingetreten. Bei der Rentenberechnung sind somit Beitragszeiten und Bei- träge bis zum 31. Dezember 2011 zu berücksichtigen (vgl. Art. 52c AHVV).

C-6905/2019 Seite 10 Dem Beschwerdeführer wurden 3 Jahre (36 Monate) Beitragsdauer für Versicherungszeiten in den Jahren 1992 bis 2010 angerechnet, was ge- stützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK; IV-act. 34) korrekt ist. Die ab dem Jahr 2013 geleisteten Beiträge im Rahmen des IV-Taggeldbezugs sind – wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt – nicht zu berücksichtigen, da der Versicherungsfall bereits eingetreten war. Der Jahrgang des Be- schwerdeführers (1967) weist im Jahr des Versicherungsfalls (2012) 24 Beitragsjahre auf (Rententabellen 2011, S. 8). Gemäss Skalenwähler kommt beim Beschwerdeführer mit 3 Beitragsjahren die Rentenskala 6 zur Anwendung (Rententabellen 2011, S. 10). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind im IK für die Jahre 1992 bis 2010 Einkommen von insgesamt Fr. 125'934.- registriert. Das ermittelte Ge- samteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufzuwerten. Da der erste IK-Eintrag erst im Jahr 1992 erfolgte, ist das Einkommen vorliegend jedoch nicht auf- zuwerten (Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren für das Jahr 2012 [abrufbar unter: www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Downloads/Auf- wertungsfaktor/AF_2012_Neurentner.pdf] zuletzt besucht am 1. Oktober 2021). Das Gesamteinkommen entspricht unter Berücksichtigung der zu- rückgelegten Beitragszeiten (36 Monate) einem durchschnittlichen Jahres- einkommen von Fr. 41'978.- (=Fr. 125'934.- : 36 x 12). Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Einkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2011 (Skala 6, S. 94) ergibt ein massgebendes Gesamteinkommen von bis zu Fr. 43'152.- eine monatliche Rente von Fr. 243.- (im Jahr 2012). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Ren- tenberechnung korrekt vorgegangen ist und sie die Beitragszeiten ab 2012 zu Recht nicht berücksichtigt hat. Die Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet und ist somit im einzelrichterlichen Verfahren ge- mäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG und Art. 69 Abs. 2 IVG abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil

C-6905/2019 Seite 11 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 teilweise gutgeheissen worden und er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit worden ist. 6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Zufolge Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Ver- beiständung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers keine Entschädi- gung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-6905/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigung und kein amtliches Honorar zuge- sprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilage: Doppel der Eingabe vom 28. Sep- tember 2020; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-6905/2019 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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