Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C6846/2009 Urteil vom 21. November 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Italien, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, GoReMa, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 6. Oktober 2009.
C6846/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene serbische Staatsangehörige A., wohnhaft in Italien, arbeitete während mehrerer Jahre in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 7). Am 14. Mai 2008 stellte er bei der IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, da er seit Anfang der 90er Jahre an einer Hypersomnie mit Schlafapnoe, einer Adipositas, einer respiratorischen Insuffizienz sowie an einem Diabetes mellitus leide (act. 3). B. Der IVSTA lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse medizinische Berichte aus den Jahren 2000 und 2003 bis 2008 vor, welche A. im Wesentlichen einen Diabetes mellitus Typ II, mehrere Nierenkoliken, eine arterielle Hypertonie, eine Anämie nach intrapylorischem Ulcus mit Melena, eine Hypersomnie mit Schlafapnoe, eine respiratorische Insuffizienz, eine chronische Bronchitis sowie eine Adipositas attestierten (act. 24 bis 31). Dres. med. B., C. und D._______ kamen in ihrem "Befund des Ärzte Kollegiums" zur Anerkennung der Zivilinvalidität vom 10. September 2007 zum Schluss, dass A._______ eine dauernde Invalidität von 50% aufweise (act. 30 und 31). In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2009 führte Dr. med. E._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone aus, dass der Diabetes ohne Komplikationen sei. Für die Therapie der diagnostizierten Schlafapnoe verfüge A._______ über ein CPAPGerät. Die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien allesamt nicht invalidisierend, weshalb A._______ in seiner bisherigen Tätigkeit nach wie vor zu 100% arbeitsfähig sei (act. 34). C. Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2009 teilte die IVSTA A._______ mit, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge,
C6846/2009 Seite 3 weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden müsse (act. 35). D. In seinem Einwand vom 31. Juli 2009 bzw. 12. August 2009 bzw. 18. August 2009 machte A._______ im Wesentlichen geltend, dass er für sämtliche Tätigkeiten (schwere und leichte) zu mindestens 50% arbeitsunfähig sei, was aus der fachärztlichen Dokumentation aus Italien hervorgehe. Deswegen könne er die sehr kurze Beurteilung des RAD Arztes nicht akzeptieren. Ferner habe dieser die Befunde, welche sich auf der von ihm zu den Akten gereichten CD befänden, in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt (act. 36, 38, 40 und 41). E. Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. E._______ in seiner Stellungnahme vom 18. September 2009 im Wesentlichen aus, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2007 sei aufgrund wirtschaftlicher und nicht gesundheitlicher Gründe erfolgt. Während des Arbeitsverhältnisses hätte A._______ jedoch bereits an der Schlafapnoe gelitten. Sein Einwand vermöge weder die bisherige Beurteilung in Frage zu stellen noch die Durchführung einer Begutachtung in der Schweiz zu begründen (act. 44). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren von A._______ im Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung ab. Sie habe von den Bemerkungen vom 18. August 2009 Kenntnis genommen und sei zum Schluss gekommen, dass diese an der Richtigkeit des Vorbescheids vom 28. Juli 2009 nichts zu ändern vermöchten (act. 45). F. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Eingabe vom 3. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung einer Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2006, eventualiter die erneute Abklärung der Sache. Zur Begründung verwies er auf seinen Einwand. Da sich die medizinischen Unterlagen der Fachärzte aus Italien gänzlich von der Beurteilung des RADArztes unterscheiden würden, schlage er die Durchführung einer interdisziplinären Untersuchung in der Schweiz vor.
C6846/2009 Seite 4 G. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die vorliegenden Leiden keine Einschränkung der bisherigen Arbeitstätigkeit als Arbeiter zu bewirken vermöchten. Die vorliegende Dokumentation vermöge ein klares und nachvollziehbares Bild der Leiden des Beschwerdeführers zu liefern, weshalb sich zusätzliche Abklärungen erübrigten. H. Am 15. März 2010 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300. in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 26. April 2010 bei der Gerichtskasse ein. I. Mit Replik vom 18. März 2010 hielt der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge aufrecht. J. In seiner Stellungnahme vom 8. September 2011 führte Dr. med. E._______ des RAD Rhone aus, dass er die sich auf der vom Beschwerdeführer eingereichten CD befindenden MRTAufnahmen zusammen mit dem Neurologen des RAD Rhone geprüft habe. Sie zeigten eine diffuse zerebrale Atrophie, die kognitive Beschwerden verursachen könnte. Eine zerebrale Atrophie könne jedoch auch ohne neuropsychologische Beschwerden auftreten. Dies sei vorliegend der Fall. Es könne daher an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden. Gestützt darauf hielt die IVSTA mit Stellungnahme vom 13. September 2011 an ihren bisher gestellten Anträgen fest. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C6846/2009 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten. 2.
C6846/2009 Seite 6 2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerischjugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch jugoslawischen Vereinbarungen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Ob ausserdem das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) auf den Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien Anwendung findet, kann offenbleiben, zumal auch dies vorliegend zur Anwendung des schweizerischen Rechts führen würde (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A des Anhangs II des FZA i.V.m. Art. 40 Abs. 4 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
C6846/2009 Seite 7 Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern [SR 0.831.109.268.1]). 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Oktober 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IVRevision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). 2.4. Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IVRevision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem
C6846/2009 Seite 8 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C5509/2008 vom 2. September 2010 E. 2.2). 3. 3.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IVGrad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IVRevision] und Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IVRevision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit
C6846/2009 Seite 9 arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a c IVG [5. IVRevision]). 3.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
C6846/2009 Seite 10 gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 3.4. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
C6846/2009 Seite 11 Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). 4. Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er für sämtliche Tätigkeiten (schwere und leichte) zu mindestens 50% arbeitsunfähig sei, was auch aus den medizinischen Unterlagen hervorgehe. 4.2. Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 6. Oktober 2009 stützt sich auf die Stellungnahmen von Dr. med. E._______ (Facharzt für Innere Medizin) des RAD Rhone vom 17. Juli 2009 und 18. September 2009. Dieser kam nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht invalidisierend seien. Der Diabetes sei ohne Komplikationen. Für die Therapie der diagnostizierten Schlafapnoe verfüge der Beschwerdeführer über ein CPAPGerät. Zu Beginn der Therapie komme es häufig vor, dass diese noch nicht optimal funktioniere. Es nehme eine gewisse Zeit in Anspruch, bis das Gerät den individuellen Ansprüchen entsprechend eingestellt sei. Ferner sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2007 aufgrund wirtschaftlicher und nicht aufgrund gesundheitlicher Gründe erfolgt. Während des Arbeitsverhältnisses hätte der Beschwerdeführer bereits an der Schlafapnoe gelitten. Der
C6846/2009 Seite 12 Beschwerdeführer sei somit in seiner bisherigen Tätigkeit nach wie vor zu 100% arbeitsfähig (act. 34 und 44). Ferner führte Dr. med. E._______ in seiner Stellungnahme vom 8. September 2011 aus, dass er die sich auf der vom Beschwerdeführer eingereichten CD befindenden MRTAufnahmen zusammen mit dem Neurologen des RAD Rhone geprüft habe. Sie zeigten eine diffuse zerebrale Atrophie, die kognitive Beschwerden verursachen könnten. Eine zerebrale Atrophie könne jedoch auch ohne neuropsychologische Beschwerden auftreten. Dies sei vorliegend der Fall. Es könne daher an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden. 4.3. Dr. med. E._______ des RAD Rhone bringt nachvollziehbar und schlüssig vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von mehreren Ärzten attestierten Diagnosen eines Diabetes mellitus Typ II, eines Status nach Nierenkoliken, einer arteriellen Hypertonie, einer Anämie nach intrapylorischem Ulcus mit Melena, einer Hypersomnie mit Schlafapnoe, einer respiratorischen Insuffizienz, einer chronischen Bronchitis sowie einer Adipositas in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 50% keineswegs aufgrund der von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen belegt. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die beurteilenden italienischen Ärzte dem Beschwerdeführer in ihrem "Befund des ÄrzteKollegiums" vom 10. September 2007 zwar eine "Invalidität" von 50% attestierten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Invalidität jedoch nicht mit der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. dazu auch E. 3.1 hiervor). Allein der Umstand, dass die italienischen Ärzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der attestierten "Invalidität" von 50% wohl geringer als Dr. med. E._______ einschätzen dürften, vermag dessen Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung präjudiziert eine andere Beurteilung oder gar die Gewährung von Leistungen durch ein ausländisches Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Hinzu kommt, dass die italienischen Ärzte ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weder zahlenmässig beziffert noch begründet haben.
C6846/2009 Seite 13 4.4. Aus neurologischer Sicht attestierte Dr. med. E._______ dem Beschwerdeführer eine diffuse zerebrale Atrophie. Gleichzeitig kam er ohne nähere Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine neuropsychologischen Beschwerden aufweise. Diesbezüglich teilte der Beschwerdeführer der IVSTA mit undatiertem Schreiben (Eingangsdatum bei der IVSTA: 13. August 2009) insbesondere Folgendes mit: "Vor ein paar Jahren habe ich das Glück gehabt, einen gewissenhaften Arzt kennenzulernen im X._______ Krankenhaus. [...] Ein Arzt von der pneumatologischen Abteilung hat mich nach Y._______ ins Schlaflabor geschickt und dort haben sie definitiv gemessen, dass ich während des Schlafes Atemunterbrechungen habe bis zu 40sec. Das war die Erklärung für meine Faulheit, die ewige Müdigkeit, und dass ich plötzlich, auch im Stehen, eingeschlafen bin. Ich benutze ein Gerät, während ich schlafe, aber nachts nehme ich die Maske ungewollt weg. Wir sind jetzt am Forschen nach dem Warum, sind die Löcher in meinem Gehirn oder dessen Schrumpfung (habe Ihnen die CD geschickt) dafür verantwortlich oder die ständigen Kopfschmerzen begleitet mit Ohrenpfeifen, insbesondere nachts, oder was anderes, das weiss nur Gott, oder finden eventuell Ihre Fachärzte einen Lösung?" (act. 38). Aufgrund dieser Schilderung ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung von Dr. med. E._______ – neuropsychologische Beschwerden aufweisen könnte, weshalb sich die Beurteilung von Dr. med. E._______ aus neurologischer Sicht als nicht schlüssig erweist. Nach Einsicht in die vorliegenden Akten bleibt unklar, ob die allfälligen neuropsychologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers aufgrund der attestierten diffusen zerebralen Atrophie aufgetreten sind bzw. auftreten, und ob diese Beschwerden gegebenenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen vermögen. Diesbezüglich erweist sich der medizinische Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt. Im Übrigen verfügt Dr. med. E._______ über den Facharzttitel für Innere Medizin. Aufgrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten diffusen zerebralen Atrophie wäre das Einholen von begründeten Stellungnahmen bei entsprechend ausgebildeten Fachärzten notwendig gewesen, um den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht zu genügen (vgl. E. 3.4 hiervor).
C6846/2009 Seite 14 4.5. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IVSTA entgegenstehen würden. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen (Durchführung einer neurologischen Begutachtung des Beschwerdeführers; medizinisch nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend [Rest]Arbeitsfähigkeit und massgeblichen Zeitraum) vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C6846/2009 Seite 15 5.2. Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800. festgelegt.
C6846/2009 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800. zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl adresse) – die Vorinstanz (RefNr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Michael PeterliLucie Schafroth
C6846/2009 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: