Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6833/2018
Entscheidungsdatum
05.06.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6833/2018

Urteil vom 5. Juni 2020 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Ass. iur. Yetkin Geçer, Anwaltskanzlei Y. Geçer, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 1. November 2018).

C-6833/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1964 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt seit 1984 in Deutschland (act. 1). Er war ab 2. Oktober 2006 als Grenzgänger in der Schweiz als LKW-Chauffeur bei einem Transportunternehmen erwerbstä- tig, ehe er ab 10. September 2014 krankgeschrieben wurde und danach keine Arbeitstätigkeit mehr aufnahm. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. November 2014 von der Arbeitgeberin gekündigt (act. 11). B. B.a Nachdem die deutsche Rentenversicherung am 9. Februar 2016 den Antrag des Versicherten auf eine Erwerbsminderungsrente wegen Nichter- füllens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt hatte (act. 13), meldete er sich am 23. Februar 2016 unter Hinweis auf eine seit September 2014 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung und eine rechtsseitige Lähmung, die nach der Entfernung eines gutartigen Hirntu- mors im April 2015 aufgetreten sei, bei der Schweizerischen Ausgleichs- kasse (SAK) zum Bezug einer Invalidenrente an (act. 1). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Neben den Auskünften beim letzten Arbeitgeber (act. 11) und beim Versicherten (act. 15) holte sie Berichte behandelnder Ärzte, insbesondere diverse Hos- pitalisationsberichte, ein (act. 18-23, act. 29-31, act. 35-47) und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu am 1. Juli 2016 Stellung nehmen (act. 51). Am 7. November 2016 übermittelte die deutsche Rentenversiche- rung ein ärztliches Formulargutachten E 213 vom 2. Juni 2016 (act. 57). B.b Auf Anraten des IV-ärztlichen Dienstes (Stellungnahme vom 28. No- vember 2016 [act. 59]) gab die IVSTA am 15. Februar 2017 beim nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» ermittelten Medizinischen Zentrum B._______ in (...) ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und In- nere Medizin in Auftrag (act. 68). Nach Erhalt der medizinischen Unterla- gen fügte die Begutachtungsstelle eine weitere Fachdisziplin (Rheumato- logie) hinzu (act. 70). Die Begutachtung konnte zunächst nicht wie geplant im März 2017 durchgeführt werden, weil der Versicherte von 22. Februar bis 9. März 2017 in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert war (act. 71, act. 77). Die IVSTA bot ihn sodann am 5. Mai 2017 auf, an drei Terminen

C-6833/2018 Seite 3 im Juni 2017 zur Begutachtung in (...) zu erscheinen (act. 88). Mit Schrei- ben vom 18. Mai 2017 teilte die Betreuerin des Versicherten unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme vom 12. Mai 2017 (act. 90) mit, dass er sich seit 5. April 2017 wieder in stationärer Behandlung befinde. Aufgrund sei- ner Leiden sei es ihm zudem nicht möglich, die Termine in (...) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen (act. 91). Die Begutachtungs- termine wurden daraufhin erneut annulliert (act. 92). Der IV-ärztliche Dienst hielt am 6. September 2017 an der Notwendigkeit der polydisziplinären Be- gutachtung fest und ging davon aus, dass weder eine Reisunfähigkeit des Versicherten bestehe noch eine stationäre Begutachtung notwendig sei (act. 118), was dem Begutachtungsinstitut per E-Mail mitgeteilt wurde (act. 128). Dieses schrieb am 21. September 2017, dass im jetzigen Zeit- punkt eine Begutachtung des Versicherten aufgrund seines instabilen Ge- sundheitszustandes nicht sinnvoll sei. Falls aktuell eine Begutachtung er- forderlich sei, müsse diese stationär erfolgen. Aus diesen Gründen lehne es die Begutachtung des Versicherten zum jetzigen Zeitpunkt ab. Sobald er sechs bis zwölf Monate ohne stationäre Behandlung auskomme, seien sie bereit, die Begutachtung durchzuführen (act. 127). In seiner Stellung- nahme vom 5. Oktober 2017 hielt der IV-ärztliche Dienst fest, dass der Auf- trag für eine polydisziplinäre Begutachtung aufrechtzuerhalten sei (act. 133). Daraufhin schrieb die IVSTA dem Begutachtungsinstitut am 2. No- vember 2017, dass sie den Auftrag nicht annulliere, derzeit aber keine Be- gutachtung möglich sei, weil sich der Versicherte in Kürze erneut in statio- näre Behandlung begebe (act. 138). Am 13. November 2017 teilte die IV- STA dem Begutachtungsinstitut mit, dass sie die Sachlage nochmals mit dem IV-ärztlichen Dienst angeschaut habe, und vereinbart habe, die Un- tersuchungen in (...) abzusagen (act. 140). B.c Am 6. Dezember 2017 gab die IVSTA ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie in (...) in Auftrag (act. 148, act. 149), das am 15. Juni 2018 erstattet wurde (act. 165). Nach Einholen einer gemeinsamen Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes und des Rechtsdienstes vom 15. August 2018 (act. 168) kündigte die IVSTA mit Vorbescheid vom 24. September 2018 die Abweisung des Leistungsbe- gehrens an (act. 169). Einwandweise reichte der Versicherte eine fachärzt- liche Stellungnahme vom 25. September 2018 zum bidisziplinären Gutach- ten vom 15. Juni 2018 ein (act. 171), wozu der IV-ärztliche Dienst am 26. Oktober 2018 Stellung nahm (act. 176). B.d Mit Verfügung vom 1. November 2018 wies die IVSTA das Leistungs- gesuch ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass keine für

C-6833/2018 Seite 4 einen Rentenanspruch ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Im Rahmen der bidisziplinären Begutach- tung, die alle von der Rechtsprechung verlangten Kriterien erfülle, sei fest- gestellt worden, dass die geltend gemachten Symptome und Funktionsein- bussen inkonsistent und nicht plausibel seien. Es seien deutliche Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsmotivation, Selbstlimitierung, bewusste Verfälschung der Untersuchungsresultate sowie auf eine ausgeprägte Ag- gravation festgestellt worden (act. 177). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre- ter mit elektronischer Eingabe vom 3. Dezember 2018 mit qualifizierter elektronischer Signatur Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm ab dem 26. Februar 2016 eine unbefristete Invalidenrente auszurichten sei; even- tualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter be- antragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einset- zung von Rechtsanwalt Yetkin Geçer als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung seiner Beschwerde macht er im Wesentlichen geltend, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht auf das bidiszipli- näre Gutachten vom 15. Juni 2018 abgestellt werden dürfe, da insbeson- dere das psychiatrische Teilgutachten nicht nachvollziehbar sei und die Be- weisanforderungen nicht erfülle (BVGer-act. 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2019 wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutge- heissen und Rechtsanwalt Yetkin Geçer als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt (BVGer-act. 12). E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2019 die Ab- weisung der Beschwerde (BVGer-act. 15). F. In seiner Replik vom 1. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 19). G. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 30. Juli 2019 auf eine weitere Stellungnahme (BVGer-act. 22).

C-6833/2018 Seite 5 H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 60 ATSG; Art, 21a Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 1. November 2018, mit der die Vorinstanz das erstmalige Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den An- spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 1. November 2018) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Gemäss Ab- kommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (nachfolgend Abkommen; SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehö- rige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten

C-6833/2018 Seite 6 Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Ge- setzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Ver- tragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens). Da das Abkom- men insbesondere bezüglich des IVG anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 Bst. B), ist auf vorliegenden Sachverhalt demnach das schweizerische Recht an- zuwenden. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 4.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt

C-6833/2018 Seite 7 die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1; vgl. auch Art. 69 Abs. 2 IVG). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechts- erheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versi- cherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Er- hebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Per- sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 4.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 4.6 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung oder ein Suchtleiden eine rentenbegründende Invalidität zu begründen vermag, hat grundsätzlich an- hand eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu erfol- gen (BGE 145 V 215; 143 V 409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.).

C-6833/2018 Seite 8 4.6.1 Ausgangspunkt dieser Prüfung und erste Voraussetzung für eine An- spruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diag- nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebli- che Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rah- men einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regel- mässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung be- ruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1). 4.6.2 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt auf der zweiten Ebene an- hand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwe- regrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persön- lichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi- sche Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kate- gorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Fak- toren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliede- rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 5. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten im We- sentlichen das Folgende entnehmen: 5.1 Der Beschwerdeführer wurde auf Zuweisung seines behandelnden Psychiaters Dr. C._______ am 25. März 2015 stationär in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses D._______ aufge- nommen. Im Hospitalisationsbericht, mitunterzeichnet vom leitenden Arzt Dr. med. E._______, vom 13. April 2015 wurde als Hauptdiagnose eine re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2)

C-6833/2018 Seite 9 genannt. Weiter wurden eine Fibromyalgie mit mehreren Lokalisationen (M79.70) und eine gutartige Neubildung der Hirnhäute (D32.0) diagnosti- ziert. Es wurde festgehalten, dass die depressive Episode vor rund fünf Monaten durch einen Beziehungskonflikt ausgelöst worden sei, bei dem es zur Trennung von der Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern ge- kommen sei. Es bestünden eigenanamnestische Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seit einem Arbeitsunfall im Jahr 2006 unter depres- siver Verstimmung und diffusen Schmerzen, vorwiegend ohne somati- sches Korrelat, leide. Aufgrund der anamnestisch erhobenen Daten und klinischen Befunde sei diagnostisch zudem von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Im Rahmen der diagnostischen Abklärun- gen wurde bei einer MRT-Untersuchung ein Hirntumor (fronto-temporales Meningeom rechts; WHO-Grad I) festgestellt (act. 38, act. 42). 5.2 In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 10. April 2015 in die Klinik für Neurochirurgie des Klinikums F._______ verlegt, wo das Meningeom am 13. April 2015 ohne Komplikationen operativ reseziert wurde. Am 20. April 2015 wurde er bei unauffälligem Verlauf und ohne fokal-neurolo- gische Defizite entlassen (act. 29, act. 31) und in die Klinik für Geronto- und Neuropsychiatrie des Zentrums G._______ verlegt, wo er bis 24. April 2015 stationär behandelt wurde. Im Bericht vom 23. April 2015 wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2), eine gutartige Neubildung der Hirnhäute (D32.0) und postoperative Kopfschmerzen genannt (act. 45). 5.3 Von 24. April bis 6. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses D._______ statio- när weiterbehandelt. Laut Bericht vom 6. Mai 2015 wurde er mit einer mit- telschweren Depression aufgenommen. Es wurde erwähnt, dass schon seit mehreren Jahren chronifizierte, äusserst schmerzhafte Missempfin- dungen bestünden, weshalb der Verdacht auf eine Fibromyalgie vorliege. Der Beschwerdeführer habe über starke rechtsseitige Kopfschmerzen so- wie ein rechtsseitiges Schwächegefühl und Kribbelparästhesien geklagt, bei der neurologischen Untersuchung seien aber keine fokalneurologi- schen Defizite festgestellt worden. Bei anhaltenden Kopfschmerzen sei der Beschwerdeführer in der neurochirurgischen Ambulanz des Klinikums F._______ überstellt worden, wo kein somatischer Grund für die Schmerzsymptomatik habe festgestellt werden können. Bei der Entlassung sei der somatopsychische Zustand zwar leicht gebessert, der Beschwer- deführer aber weiterhin arbeitsunfähig gewesen (act. 39, act. 43).

C-6833/2018 Seite 10 5.4 Der Beschwerdeführer war von 7. Mai bis 10. Juni 2015 zwecks einer neurologischen Rehabilitation im Klinikum H._______ hospitalisiert. Im Be- richt vom 17. Juni 2015 wurde festgehalten, er beklage Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, eine Schwäche in den Extremitäten rechts, Vergess- lichkeit und eine psychomotorische Verlangsamung. Mittelfristig sei von ei- ner negativen Erwerbsprognose auszugehen (act. 40). 5.5 Dr. med. I._______ hielt in seinem in der Zwischenzeit zuhanden der Bundesagentur für Arbeit erstellten Aktengutachten vom 22. April 2015 fest, der Beschwerdeführer leide an einem schwergradigen Schmerzzustand, einer psychischen Minderbelastbarkeit schwerer Ausprägung sowie einer Funktionsstörung der Wirbelsäule. Die letzte Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben (act. 18). 5.6 Rund einen Monat nach der Operation des Hirntumors klagte der Be- schwerdeführer über eine Lähmung der rechten Körperseite, die nach ei- nem nächtlichen Krampfanfall aufgetreten sei (act. 14) sowie über starke Kopfschmerzen und Müdigkeit (act. 21 S. 4), weshalb weitere Abklärungen im Klinikum F., Klinik für Neurochirurgie, durchgeführt wurden. Im Bericht vom 30. Juli 2015 wurde festgehalten, dass die im Rahmen des stationären Aufenthalts von 24. bis 30. Juli 2015 durchgeführte Diagnostik, unter anderem mit MRT von Schädel und HWS, Lumbalpunktion sowie Elektrophysiologie, keine Erklärung für die rechtsseitige Hemiparese und sensible Hemisymptomatik geliefert habe (act. 29). Zur weiteren Ursachen- eingrenzung wurde der Beschwerdeführer sodann von 3. bis 6. August 2015 in der Klinik für Neurologie des Klinikums F. abgeklärt. Im Entlassungsbericht vom 6. November 2015 wurde festgehalten, dass die Ursache der seit Mitte Mai bestehenden Hemiparese rechts, der Kopf- schmerzen, der allgemeinen Müdigkeit und Gedächtnisstörung am ehes- ten eine somatoforme Schmerzstörung (F45.40) sowie eine dissoziative Bewegungsstörung (F44.4) auf dem Boden psychosozialer Belastungsfak- toren sei (act. 20). 5.7 Aufgrund einer depressiven Dekompensation mit Entwicklung passiver Suizidgedanken wurde der Beschwerdeführer von 17. bis 29. August 2015 im Krankenhaus J._______ der Kliniken K._______ in (...) kriseninterven- tionell stationär behandelt. Im Entlassungsbericht vom 22. September 2015 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten: Psychophysische De- kompensation mit Verschlechterung der Depression (F33.2), Zustand nach Resektion eines rechts fronto-temporalen Meningeoms WHO-Grad I am

C-6833/2018 Seite 11 13.04.2015 (D32.0), Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen), ge- mischt (F44.7), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40), Hemi- parese rechts (G81.1), Hypästhesie der rechten Körperhälfte (R20.1) und deutliche soziale Belastung (Z73). Bei der Entlassung sei der Beschwer- deführer arbeitsunfähig gewesen (act. 35). Von 22. Oktober 2015 bis 5. Ja- nuar 2016 erfolgte eine weitere Hospitalisation im Krankenhaus J._______ der Kliniken K._______ in (...), in der Abteilung psychotherapeutischen Neurologie. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 11. Januar 2016 wurde unter Nennung der bekannten Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 21, act. 47). 5.8 Der behandelnde Psychiater Dr. med. C., Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Psychosomatische Medizin, berichtete am 26. Januar 2016, dass der Zustand des Beschwerdeführers unverändert sei. Als Diagnosen hielt er eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD- 10: F33.2G), eine Dysthymie (ICD-10: F34.1G) sowie eine gutartige Neu- bildung der Hirnhäute (ICD-10: DF32.0G) fest (act. 23). 5.9 Im Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Klinikums F. vom 21. Januar 2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine hochgradige rechtsseitige Hemiparese unklarer Genese sowie über Kopfschmerzen klage. Zudem habe er über ein- bis zweimal wöchent- lich auftretende Bewusstlosigkeiten berichtet. Die durchgeführte CT-Unter- suchung habe keine neuen Auffälligkeiten gezeigt (act. 22, act. 30). 5.10 Im zuhanden der deutschen Rentenversicherung erstellten ärztlichen Formulargutachten E 213 vom 2. Juni 2016 diagnostizierte Dr. med. L._______, Arzt für Innere Medizin und Rettungsmedizin, eine rezidivie- rende depressive Störung, schwere Episode (F33.2), eine ausgeprägte Hemiparese rechts, differentialdiagnostisch am ehesten schwere dissozia- tive Bewegungsstörung mit progredientem Verlauf (F44.7), eine anhal- tende schwere somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (F 45.4) und ein Status nach Resektion eines fronto-tem- poralen Meningeoms rechts 4/2015 (D32.0). Der Gutachter kam zum Schluss, dass das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers seit Okto- ber 2015 aufgrund der Komplexität und des negativen Zusammenwirkens der Krankheitsbilder konkret auf unter 3 Stunden pro Tag abgesunken sei. Diese Einschätzung gelte sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch für angepasste Tätigkeiten (act. 57).

C-6833/2018 Seite 12 5.11 Die RAD-Ärztin Dr. med. M., Fachärztin für Allgemeine In- nere Medizin, fasste in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2016 die medizini- schen Akten zusammen und hielt die folgenden Hauptdiagnosen fest: – Rezidivierende depressive Störung (F33.2) – erste Episode 2001 – erneute Dekompensation, schwere Episode Februar 2015 – mittelschwere Episode April/Mai 2015 – schwere Episode August 2015 – ab Oktober 2015 unklar – Anhaltende somatoforme Schmerzstörung – Entwicklung nach Unfall 2006 (wahrscheinlich Rückenprellung) – Dissoziative Bewegungsstörung mit Halbseitensymptomatik rechts – ab ca. Mai 2015 Die RAD-Ärztin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bishe- rigen und in einer angepassten Tätigkeit von 25. März bis 10. Juni 2015, von 24. Juli bis 29. August 2015 und von 22. Oktober bis 5. Januar 2016 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. In der der bisherigen Tätigkeit bestehe ab 22. Oktober 2015 wahrscheinlich eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. 51). 5.12 Der IV-Arzt Dr. med. N., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 28. November 2016 als Haupt- diagnose den Verdacht auf eine psychische und organische dissoziative Störung (F06.8) fest. Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit nannte er einen Zustand nach Resektion eines Meningeoms, als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische somatoforme Schmerzstörung (F45.40). Der IV-Arzt ging von einer Arbeits- unfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit 25. März 2015 aus. Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten mit neuropsycho- logischer Untersuchung einzuholen (act. 59). 5.13 Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer drei Mal in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses D._______ stationär behandelt:

C-6833/2018 Seite 13 – Im Bericht vom 13. März 2017 betreffend Behandlung von 22. Feb- ruar bis 9. März 2017 wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychoti- sche Symptome genannt (F33.2). Weiter wurden dissoziative Bewe- gungsstörungen (F44.4), eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung (F45.4), eine gutartige Neubildung der Hirnhäute (D32.0) sowie eine psychische Störung und Verhaltensstörungen durch Opi- oide: Abhängigkeitssyndrom (F11.2) diagnostiziert (act. 77). – Von 5. April bis 26. Mai 2017 wurde die stationäre Behandlung fort- geführt. Im Bericht vom 26. Mai 2017 wurden neben der Hauptdiag- nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F 33.2) und den bereits bekannten Diagnosen neu dissoziative Anfälle (F44.5), eine Dysthymie (F 34.1), ein Entzugssyndrom (F 11.3) sowie ein schädli- cher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert (F 10.1). Bei der Entlas- sung sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (act. 102). – Nach einer weiteren stationären Behandlung vom 4. Juli bis 23. Au- gust 2017 wurde am 23. August 2017 vom Vorliegen einer gegen- wärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome der rezidi- vierenden depressiven Störung (F33.2), einer Dysthymie (F34.1), dissoziativen Bewegungsstörungen (F44.4), dissoziativen Krampf- anfällen (F44.5), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40) und einer gutartigen Neubildung der Hirnhäute nach einer Meningeom-OP 2015 (D32.0) berichtet. Bei der Entlassung sei der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig gewesen (act. 130). 5.14 Dr. med. O._______, Facharzt für Orthopädie, hielt im IV-Arztbericht vom 20. Juni 2017 fest, dass er den Beschwerdeführer anfangs 2014 be- handelt habe (vgl. Bericht vom 3. Februar 2014 [act. 111]). Damals habe er folgende Diagnosen gestellt: Ganzkörperschmerz (R52.2 G), Cervicobra- chialgie beidseits (M53.1 G), Thorakovertebrales Schmerzsyndrom (M54.6 G), HWS-Beschleunigungstrauma (S13.4 G), Posttraumatische Belas- tungsstörung (F43.1 G), Chronische Schmerzen (F45.41 G), Spondylarth- rose (M47.82 G), Uncovertebralarthrose (M47.89 G) und Segmentale Funktionsstörungen (M99.89 G). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nicht bescheinigt worden (act. 105).

C-6833/2018 Seite 14 5.15 Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Vor- instanz durch Dr. med. P., Facharzt für Neurologie, und Dr. med. Q., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär neu- rologisch-psychiatrisch begutachtet. Das entsprechende Gutachten datiert vom 15. Juni 2018 (act. 165). 5.15.1 Gegenüber den Gutachtern beklagte der Beschwerdeführer, der im Rollstuhl zu den Untersuchungen erschienen sei, starke und ständige Kopfschmerzen, wiederkehrende Bewusstlosigkeiten, Probleme beim Ge- hen und eine seit der Operation des Hirntumors bestehende Lähmung der rechten Körperseite. Infolge der Fehlbelastung durch die Lähmung habe er auch Rückenschmerzen. Er habe aber auch bereits vor der Operation an Schmerzen gelitten, die sich bisher nicht gebessert hätten. 5.15.2 Im neurologischen Teilgutachten wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit wurden die folgenden Diagnosen genannt: – Zustand nach Meningeom-Operation im April 2015 rechts frontal – organisch nicht zuordenbare Lähmung sowie Gefühlsstörung im Be- reich der rechten Körperhälfte mit deutlichen Hinweisen auf eine aus- geprägte Aggravation – organisch nicht zuordenbare Müdigkeit bei im Hinblick auf Müdig- keit/Schläfrigkeit unauffälligem elektroencephalographischen Befund – organisch nicht zuordenbare kognitive Beeinträchtigung bei deutlichen Hinweisen auf eine Aggravation und Hinweisen auf eine bewusste Ver- zerrung der Ergebnisse bei einem Antwortverhalten weit unter dem Zu- fallsniveau Im Rahmen der neurologischen Begutachtung führte Dr. med. P._______ unter Beizug der Psychologin R._______ eine neuropsychologische Unter- suchung durch. Hierzu wurde zusammenfassend festgehalten, dass die testpsychologische Untersuchung durch die stark demonstrierte Müdigkeit des Beschwerdeführers geprägt und limitiert gewesen sei. So sei er plötz- lich zur Seite oder nach vorne gekippt und habe seine Augenlider beinahe geschlossen gehabt. Zudem habe er immer wieder lautstark geweint und habe gefragt, warum er denn nur krank sei. Es hätten sich deutliche Hin- weise auf eine eingeschränkte Leistungsmotivation ergeben. In einem Be-

C-6833/2018 Seite 15 schwerdevalidierungsverfahren habe der Beschwerdeführer ein Antwort- verhalten gezeigt, das weit unter dem Zufallsniveau liege, weshalb mit ho- her Wahrscheinlichkeit von einer aktiven Verzerrung des Antwortverhaltens auszugehen sei. Auch in einem weiteren Beschwerdevalidierungsverfah- ren habe sich dies gezeigt, weshalb die erhobenen testpsychologischen Untersuchungsbefunde allesamt als invalide betrachtet werden müssten. Eine Aussage über die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers sei in keiner Weise möglich. Der neurologische Experte hielt weiter fest, dass sich in der klinischen Untersuchung keine konsistenten Befunde gefunden hätten, welche eine Beeinträchtigung der rechten Körperhälfte oder der Kognition erklären würden. Es sei von einer ausgeprägten Verdeutli- chungstendenz bzw. Aggravation auszugehen. Er kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Aus neurologischer Sicht habe vorübergehend nach der Operation des Meningeoms während eines halben Jahres eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Nach dieser Zeit sei von einer vollen Ar- beitsfähigkeit auszugehen. Da keine sichere Beeinträchtigung aus neuro- logischer und verhaltensneurologischer/neuropsychologischer Sicht abge- grenzt werden könne, seien dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten, die seiner Konstitution und seinem Ausbildungsniveau angepasst seien, zumutbar. 5.15.3 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde unter Hinweis auf eine un- klare psychopathologische Befundlage keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Differentialdiagnostisch nannte der Gutachter ei- nen Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0). Er kam zum Schluss, dass kein depressives Zu- standsbild und keine dissoziative Störung vorliegen würden. Ebenfalls be- stünden keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und keine Hin- weise auf eine Persönlichkeitsstörung. Die entwickelten Symptome wie die Lähmung und allfällige Bewusstseinsstörungen seien mit grosser Wahr- scheinlichkeit willentlich gesteuert, folgten sie doch einem subjektiven Bild und nicht einer anatomisch oder physiologisch erklärbaren Zustandsände- rung. Die Funktionseinbussen und die Symptomdarstellung seien insge- samt inkonsistent. Aus gutachterlicher Sicht könne aufgrund der stark wil- lentlich überlagerten Problematik keine definitive Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im letzten Beruf als LKW-Chauffeur oder in einer weniger potentiell gefährdenden Tätigkeit einfacherer Art vorgenommen werden.

C-6833/2018 Seite 16 5.15.4 Anlässlich der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aufgrund des inkonsistenten Verhaltens während der psy- chiatrischen, der neurologischen sowie der verhaltensneurologischen/neu- ropsychologischen Untersuchung von einer ausgeprägten Verdeutli- chungstendenz bzw. Aggravation ausgegangen werden müsse. Es liessen sich aktuell keine Befunde erheben, welche eine erhebliche Beeinträchti- gung des Wohlbefindens des Beschwerdeführers begründen und eine Ar- beitsunfähigkeit mit sich bringen könnten. In der Gesamtbeurteilung könne dementsprechend keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit attestiert werden. 5.16 Einwandweise reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom 25. September 2018 ein. Dieser hielt fest, dass die Ausführungen des psy- chiatrischen Gutachters in keiner Weise nachvollziehbar seien. Im Gutach- ten werde der Eindruck erweckt, dass die in Deutschland tätigen Fachärzte nicht kompetent genug seien, bestimmte gesundheitliche Einschränkun- gen differenziert diagnostisch einzuschätzen und zu beurteilen. Die Gut- achter seien nur aufgrund ihrer aktuellen Untersuchungsergebnisse zu ih- ren diagnostischen Schlussfolgerungen gekommen, ohne dabei die ver- schiedenen Untersuchungsbefunde und Untersuchungsergebnisse vieler Neurologen und Psychiater aus Deutschland kritisch zu würdigen. Der psy- chiatrische Gutachter stelle das Vorliegen einer seit vielen Jahren beste- henden depressiven Störung völlig in Frage, was falsch sei. Die Gutachter hätten auch die komplexe, chronifizierte, erheblich fixierte somatopsychi- sche Beschwerdesymptomatik so dargestellt, als ob dies erst nach der «harmlosen Meningeom-Operation» begonnen hätte, obwohl die kompli- zierte psychosoziale Problemlage bereits vor vielen Jahren begonnen habe. Die Diagnose eines Hirntumors (auch wenn dieser gutartig sei) mit anschliessend notwendiger Operation stelle für viele Menschen eine grosse psychische Belastung dar. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall, der bereits im Vorfeld seelisch sehr angeschlagen gewesen sei und ein deutlich gestörtes psychosomatisches Gleichgewicht gehabt habe. Es liege mit Sicherheit keine Aggravation oder eine ausgeprägte Verdeut- lichungstendenz vor, sondern eine erheblich gestörte Erlebnisverarbeitung im Rahmen eines deutlich labilisierten psychosomatischen Gleichgewich- tes vor dem Hintergrund einer seit vielen Jahren schleichenden depressi- ven Erkrankung (act. 171).

C-6833/2018 Seite 17 6. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass beim Be- schwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in seiner ange- stammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur (und auch in Verweistätigkeiten) vorliegt bzw. ob sie den in medizinischer Hinsicht erheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG abgeklärt hat. 6.1 Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten vom 15. Juni 2018, wonach keine Beeinträchti- gung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers attestiert werden könne. Gemäss der gemeinsamen Einschätzung des medizini- schen Dienstes und des Rechtsdienstes der Vorinstanz erfüllt dieses Gut- achten die Beweisanforderungen, weshalb gestützt darauf ein Leistungs- anspruch des Beschwerdeführers abzulehnen sei (Stellungnahme vom 15. August 2018 [act. 168]). 6.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht auf das bidisziplinäre Gutachten vom 15. Juni 2018 abgestellt werden darf. Das psychiatrische Teilgutachten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Insbesondere fehle es an einer kritischen Würdigung der vielen verschiedenen Untersuchungsbefunde der behan- delnden Neurologen und Psychiater aus Deutschland. Es sei auch nicht beachtet worden, dass die Psychopharmakatherapie zu einer gewissen Verbesserung der Psychopathologie während den Untersuchungen geführt habe. In seiner Replik kritisiert der Beschwerdeführer zudem, dass sich die Vorinstanz bzw. der medizinische Dienst nicht rechtsgenüglich mit der Stel- lungnahme des Klinikarztes Dr. med. E._______ vom 25. September 2018 auseinandergesetzt habe. 6.3 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte bidisziplinäre Gutach- ten von Dr. med. P._______ und Dr. med. Q._______ vom 15. Juni 2018, das die Fachrichtungen der Neurologie und der Psychiatrie umfasst, beruht auf einer detaillierten Anamneseerhebung, fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die beiden Gutachter verfügen über Facharzttitel im Bereich Neurologie bzw. Psychiatrie und waren somit in ihren Fachgebieten grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszu- standes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befähigt. Das Gutachten stützt sich zudem auf eine neuropsychologische Untersuchung, die Dr. med. P._______ unter Beizug einer Neuropsychologin durchgeführt hat. Es erfolgten eine interdisziplinäre Beurteilung und die Beantwortung der gestellten Fragen. Insoweit ist das Gutachten mit Blick auf die formalen

C-6833/2018 Seite 18 Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiswertige Expertise nicht zu beanstanden. 6.4 Vorweg stellt sich die Frage, ob der strittige Rentenanspruch gestützt auf das freihändig vergebene, bidisziplinäre Gutachten in den Fachberei- chen Neurologie und Psychiatrie abschliessend beurteilt werden kann, zu- mal die Vorinstanz zunächst ein polydisziplinäres Gutachten als erforder- lich erachtete und auch in Auftrag gab, den Auftrag später aber wieder an- nullierte. 6.4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die umfassende admi- nistrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär, das heisst unter Einbezug von drei und mehr Fachdisziplinen, anzulegen. Eine polydiszipli- näre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert er- scheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinä- ren Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre Begut- achtung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkun- dig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen wei- tere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen sind vor allem bei Ver- laufsbegutachtungen erfüllt (BGE 139 V 349 E. 3.2; zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Polydisziplinäre medizini- sche Gutachten sind nach dem Zufallsprinzip an eine Gutachterstelle zu vergeben (vgl. Art. 72 bis IVV). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten be- stimmt hingegen die IV-Stelle (in der Regel aufgrund der Empfehlung des RAD) die medizinischen Sachverständigen, wobei auch hier die mit BGE 137 V 210 gestärkten Partizipationsrechte der Versicherten zu beach- ten sind (BGE 139 V 349). Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert – zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens flies- sende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Die Vergabe von mono- und bidisziplinären Gutachten darf nicht als Vehikel zur Umgehung des zufallsbasierten Zuweisungssystems missbraucht werden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.4; 142 V 551 E. 7.3.2.3). 6.4.2 Seitens der IV-Stelle obliegt es gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung grundsätzlich dem RAD bzw. dem IV-ärztlichen Dienst, eine um-

C-6833/2018 Seite 19 fassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer er- forderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (Urteil des BGer 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Indes besteht im Rahmen von Begutachtungen keine absolute Bindung an die von der IV-Stelle gewählten Fachdisziplinen. Mithin steht es den Gutachtern frei, die von der IV-Stelle bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggebe- rin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3; vgl. Urteil des BGer 9C_744/2016 vom 11. Oktober 2017 E. 2). 6.4.3 Vorliegend geht es um die Erstbegutachtung des im Verfügungszeit- punkt rund 54½ Jahre alt gewesenen Beschwerdeführers, bei der eine di- rekte Erteilung eines Begutachtungsauftrags die Ausnahme darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass die medizinische Situation zwar auf neurologi- sche und psychiatrische Fragen fokussiert erscheint, von einer vollends gesicherten Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik bzw. einer offen- kundig auf höchstens zwei Fachgebiete beschränkten Problematik aber nicht ausgegangen werden kann. So handelt es sich gemäss der IV-Ärztin Dr. med. S., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fach- ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, um ein komplexes Dos- sier mit Unklarheiten und Widersprüchen (Interne Notiz vom 6. September 2017 [act. 118]). Neben einer neurologischen und psychiatrischen Begut- achtung erscheint insbesondere eine internistische Abklärung der vom Be- schwerdeführer beklagten Symptome wie Kopfschmerzen, Bewusstlosig- keiten, Übelkeit und Schwindel erforderlich, wie dies auch der behandelnde Neurochirurg Dr. med. T. vom Klinikum F._______ in seinem Be- richt vom 21. Januar 2016 ausdrücklich empfohlen hat (act. 22). Angesichts der wiederholt beklagten Rückenschmerzen (act. 35, act. 36), die der Be- schwerdeführer im Jahr 2014 (orthopädisch) abklären liess, und ange- sichts der von verschiedenen involvierten Ärzten gestellten (Verdachts-)Di- agnose einer Fibromyalgie (act. 38, act. 39 S. 3, act. 42, act. 43 S. 3) leuch- tet es auch ein, dass das Medizinische Zentrum B._______ die Fachdis- ziplin Rheumatologie in die Begutachtung einbeziehen wollte, bilden doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates auch Gegenstand der Rheumatologie (vgl. Urteil des BGer 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3). In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gemäss einer internen Mitteilung Akten der U._______ (Unfallversicherung) im Umfang von 72 Seiten im Zusammenhang mit zwei Unfällen in den Jahren 2009 und 2014 beigezogen und diese am 12. Juli dem IV-Arzt Dr. med. N._______ vorge-

C-6833/2018 Seite 20 legt hat (act. 104). Diese Akten wurden am 12. Juli 2017 auch der Begut- achtungsstelle weitergeleitet (act. 110). In den vorliegenden Akten findet sich das Dossier jedoch nicht. Schliesslich bestehen auch Hinweise auf ein mögliches Suchtleiden. 6.4.4 Der medizinische Dienst der Vorinstanz hielt zu Recht die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens als erforderlich (Stellungnahmen von Dr. med. N._______ vom 28. November 2016 [act. 59], vom 28. Juni 2017 [act. 106] und vom 5. Oktober 2017 [act. 133]; Stellungnahme von Dr. med. S._______ vom 6. September 2017 [act. 118]). Nicht nachvollziehbar ist dagegen, weshalb der IV-Arzt Dr. med. V., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter den dargestellten Umständen am 13. November 2017 abweichend von den bisherigen Einschätzungen plötzlich eine poly- disziplinäre Begutachtung als nicht mehr erforderlich, sondern eine mono- disziplinäre Begutachtung im Fachbereich Psychiatrie als ausreichend er- achtete (act. 141). Neue medizinische Aspekte, die eine abweichende Ein- schätzung begründen könnten, lagen nicht vor. Soweit Dr. med. V. darauf hinwies, dass gemäss der internen Notiz von Dr. med. S._______ (vom 6. September 2017) die Sachlage aus somatischer Sicht klar sei, ver- mag dies einen Verzicht auf eine polydisziplinäre Begutachtung nicht zu begründen, da Dr. med. S._______ in der genannten Notiz von einem kom- plexen Dossier sprach und die Einholung eines polydisziplinären Gutach- tens ausdrücklich als notwendig erachtete. Liegt damit kein medizinischer Grund für den plötzlichen Verzicht auf eine polydisziplinäre Begutachtung vor, ist angesichts der gesamten Umstände vielmehr davon auszugehen, dass sich Dr. med. V._______ und die Vorinstanz von den aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Durchführung der polydisziplinären Begutachtung und den vom Begutachtungsinstitut geäusserten Vorbehalten leiten lies- sen. So wies denn Dr. med. V._______ in seiner Notiz vom 13. November 2017 darauf hin, dass die in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutach- tung aufgrund der wiederholten Annullierung der Begutachtungstermine nicht habe durchgeführt werden können, weswegen er eine Begutachtung in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers empfehle. Wird allein deshalb auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens verzichtet, weil bei einer freihändigen Gutachtensvergabe Experten in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers ausgewählt werden können, obwohl die IV-Ärzte die Reise des Beschwerdeführers nach (...) als zumutbar er- achteten, stellt dies eine unzulässige Umgehung der zufallsgesteuerten Begutachtungsvergabe dar.

C-6833/2018 Seite 21 6.4.5 Im vorliegenden Fall war damit die freihändige Vergabe eines bidis- ziplinären Gutachtens im Lichte von Art. 72 bis IVV und der bundesgericht- lich geforderten zufallsbasierten Zuweisung von Gutachten unzulässig. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können ihm die Leistungen unter anderem nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG verweigert werden, wenn er seiner Mitwirkungspflicht bezüglich der Begutachtung nicht nachkommt. Will sich der Beschwerdeführer ohne trif- tige Gründe einer angeordneten Begutachtung nicht unterziehen, so ist eine anfechtbare Zwischenverfügung betreffend Notwendigkeit und Zumut- barkeit (Reisefähigkeit) der polydisziplinären Begutachtung zu erlassen und allenfalls im Anschluss, d.h. nach rechtskräftiger Gutachtensanord- nung und fortbestehender Weigerung, sich der angeordneten Begutach- tung zu unterziehen, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. 6.5 Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit bereits mangels eines umfassenden polydisziplinären Gutachtens als ungenügend abgeklärt. Im Weiteren vermag aber auch das bidisziplinäre Gutachten vom 15. Juni 2018, insbesondere die im Rahmen der Konsensbesprechung getroffene Schlussfolgerung, dass von einer Aggravation bzw. einer ausgeprägten Verdeutlichungstendenz auszugehen ist, nicht vollends zu überzeugen. 6.5.1 In rein neurologischer Hinsicht wird im bidisziplinären Gutachten ge- stützt auf eine eingehende klinische Untersuchung, eine neuropsychologi- sche Untersuchung sowie eine elektroencephalographische Untersuchung überzeugend aufgezeigt, dass sich eine Lähmung und Gefühlsstörung im Bereich der rechten Körperhälfte, eine Müdigkeit sowie kognitive Beein- trächtigungen aus rein neurologischer Sicht nicht erklären lassen, was auch mit der Einschätzung der Fachärzte des Universitätsklinikums über- einstimmt. Eine davon abweichende neurologisch-fachärztliche Beurtei- lung findet sich nicht in den Akten. Aus dem Umstand, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden und Einschränkung neurologisch nicht erklären lassen, darf aber nicht unbesehen auf eine an- spruchshindernde Aggravation geschlossen werden (vgl. Urteil des BGer 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.4). 6.5.2 Rechtsprechungsgemäss liegt Aggravation oder eine ähnliche Kons- tellation namentlich vor, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Ver-

C-6833/2018 Seite 22 halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben wer- den, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Be- handlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorge- tragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psycho- soziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des BGer 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.1). Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungsein- schränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leicht- hin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber be- steht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (Urteil des BGer 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.1 mit Hinweis). 6.5.3 Nach BGE 143 V 418 E. 7.1 bilden Hinweise auf Inkonsistenzen, Ag- gravation oder Simulation nicht in jedem Fall einen Ausschlussgrund, rufen aber jedenfalls nach einer vertiefenden Prüfung des funktionellen Schweregrads (des ärztlich festgestellten psychischen Leidens). Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, bedarf einer sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des BGer 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.1). Wann ein Verhalten (nur) ver- deutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggrava- tion und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung. Grundsätzlich liegt Aggravation umso eher vor, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinn «bewusste» Symptomerzeugung hindeuten (Urteil des BGer 9C_899/2014 E. 4.2.2 mit Hinweis). Bedeutsame Hin- weise ergeben sich unter anderem daraus, ob und inwieweit die medizini- schen Gutachter als auch die behandelnden, in aller Regel einen längeren Beobachtungszeitraum überblickenden Ärzte Diskrepanzen zwischen sub- jektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden beobach- tet und dokumentiert haben, beispielsweise indem ihnen eine demonstra- tive Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die versicherte Person – aus nicht krankheitsbedingten Gründen – während längerer Zeit geeignete Therapievorschläge abgelehnt hat. Ebenfalls erhellend sein kann unter Umständen eine Bestimmung des Medikamentenspiegels. Schliesslich sind allenfalls Beschwerdevalidierungstests ergänzend (als ein möglicher

C-6833/2018 Seite 23 «Mosaikstein» der Begutachtung) hilfreich (Urteil des BGer 9C_899/2014 E. 4.2.3 mit Hinweis). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer aus- gewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind de- ren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2). Die Feststellung von bewusstseinsnaher Aggravation, Simulation und Somatisierung ist grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes (Urteil des BGer 9C_737/2018 vom 15. Februar 2019 E. 5.2). 6.5.4 Bei der Begutachtung des Beschwerdeführers wurden Inkonsisten- zen festgestellt. So hielt der neurologische Experte bei der Befunderhe- bung fest, dass die Symptome und Funktionseinbussen inkonsistent und nicht plausibel seien. Die Ergebnisse der klinisch-neurologischen und der verhaltensneurologischen/neuropsychologischen Untersuchung seien nicht valide gewesen und könnten nicht nachvollzogen werden. In der kli- nischen Prüfung sei die grobe Kraft des rechten Armes bei ausgeprägter Fehlinnervation bzw. Nichtinnervation nicht beurteilbar gewesen, diskre- pant dazu sei der rechte Arm beim An- und Entkleiden aber mitverwendet worden. Auffällig sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer trotz Nichtinnervation der Beine bei der Untersuchung stehfähig und mit einem Stock gehfähig gewesen sei. Zudem bewältige er gemäss eigenen Anga- ben ein Stockwerk, um zu seiner Wohnung zu gelangen. Im Untersu- chungsbefund beschrieb der neurologische Gutachter den Beschwerde- führer als muskulös. Weiter wies er darauf hin, dass keine Hämatome oder Schürfungen als Hinweis auf eventuell stattgefundene Stürze vorhanden seien. Die Umfangmasse der Arme seien auf beiden Seiten identisch, jene der Beine wiesen keine grosse Differenz auf. Anlässlich der neuropsycho- logischen Untersuchung habe es klare Hinweise auf ein bei Weitem unter dem Zufallsniveau liegenden Antwortverhaltens und somit auf eine be- wusste Verfälschung der Untersuchungsresultate gegeben. Bei der neu- ropsychologischen Testung habe er ein sehr untypisches Fehlerverhalten gezeigt. So habe er in einem Symptomvalidierungsverfahren im Bereich des verbalen Gedächtnisses eine deutlich auffällige Leistung gezeigt, was auf eine bewusste Verzerrung der Ergebnisse hinweise. Bei einem weite- ren, nonverbalen Beschwerdevalidierungsverfahren hätten sich ebenfalls deutlich auffällige Werte ergeben. Zudem hätten sich in den wenigen an- gewandten Testverfahren weitere Hinweise auf eine eingeschränkte Test- motivation gezeigt. Aufgrund dieser Ergebnisse könnten die erbrachten Testleistungen in keiner Weise als valide bezeichnet werden, was eine Aus- sage über die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers unmöglich mache. Der psychiatrische Gutachter schilderte, dass die Angaben des Be- schwerdeführers bei der Befunderhebung nicht durchgehend konsistent

C-6833/2018 Seite 24 gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Gesprächs so getan, als ob er so tief eingeschlafen sei, dass man ihn kaum mehr habe wecken können. Dabei habe er den Kopf auf die linke Hand gestützt, bei sich mit dem Ellbogen auf der Armlehne abstützenden, nach oben ge- streckt gehaltenen Unterarm. Diese Stellung sei bei tatsächlichem Schlaf oder gar bei Bewusstlosigkeit mit Versagen der motorischen Kontrolle nicht möglich. Zudem stehe das vorgetäuschte schnelle Einschlafen in einem klaren Widerspruch bei unmittelbar vorheriger guten Vigilanz. Die linke Hand sei bei der Begrüssung und der Verabschiedung warm und trocken gewesen, was darauf hinweise, dass keine psychovegetative Stresssitua- tion bestehe. 6.5.5 In den medizinischen Vorberichten finden sich ebenfalls Hinweise auf Inkonsistenzen und Aggravation. So fiel den behandelnden Neurologen des Klinikums F._______ im Rahmen des stationären Aufenthalts vom 3. bis 6. August 2015 eine erhebliche und teils neurologisch inkonsistente Ausgestaltung der Beschwerden auf, die über das anamnestisch angege- bene Syndrom hinausgehe (act. 20 S. 1). Anlässlich des Reha-Aufenthalts vom 22. Oktober 2015 bis 5. Januar 2016 wurde festgestellt, dass die Schil- derung der Schmersymptomatik durch den Beschwerdeführer leicht de- monstrativen Charakter habe und sein Verhalten inkongruent wirke. So habe er etwa in einer Streitsituation mit einem Mitpatienten sehr wach, dy- namisch und klar gewirkt und habe am Folgetag ausführlich berichten könnten; therapeutische Gespräche könne er dagegen aber nicht mehr wiedergeben. Auch inhaltlich hätten sich oft wenig nachvollziehbare Dar- stellung ergeben. So habe er das Verhältnis zu seinen beiden Kindern als extrem gut geschildert, andererseits habe er erwähnt, dass er bei ihren Be- suchen aufgrund der Schmerzen nur auf der Coach liegen und ihnen zu- sehen könne (act. 21 S. 8). Zudem wurde eine manipulative Tendenz des Beschwerdeführers beobachtet (act. 21 S. 9). Die Ärzte der psychiatri- schen Klinik D._______ berichteten, dass sich der Beschwerdeführer mit deutlich aggravierendem Charakter zum Gespräch ins Zimmer geschleppt habe (act. 77 S. 4). Ausserdem erwähnten sie einen ausgeprägten sekun- dären Krankheitsgewinn (act. 77 S. 5; act. 102 S. 6). 6.5.6 Angesichts der dargestellten Inkonsistenzen und der Ergebnisse der durchgeführten neuropsychologischen (Validierungs-)Tests ist es zwar nachvollziehbar, dass bei den Gutachtern der Verdacht auf eine Aggrava- tion entstand. Grundsätzlich liegt, wie dargestellt, eine Aggravation umso eher vor, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne «bewusste» Symptomerzeugung hindeuten. Für die Beantwortung

C-6833/2018 Seite 25 dieser Frage ist aber – wiederum – zentral, dass die Gutachter, wie auch die anderen mit der Berichterstattung über die versicherte Person befass- ten Ärzte, alle verfügbaren Hinweise aus dem Alltag der versicherten Per- son, insbesondere auch aus dem ausserberuflichen Bereich, berücksichti- gen und auf dieser möglichst breiten Beobachtungsbasis eine Verbindung herstellen zwischen dem festgestellten versicherten Gesundheitsschaden und den dadurch bewirkten funktionellen Einschränkungen einerseits so- wie den geschilderten sowie tatsächlichen, gegebenenfalls fremdanam- nestisch erhobenen Auswirkungen auf Aktivität und Partizipation ander- seits. Auf dieser Grundlage ist zu plausibilisieren, dass die Inkonsistenzen über das im Rahmen einer blossen Verdeutlichung «Normale» hinausge- hen (BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2 f.). Weiter vermag gemäss dargestellter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine auf Aggra- vation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungsein- schränkung einen versicherten Gesundheitsschaden jedoch nur auszu- schliessen, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausib- ler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausge- wiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (Urteil des BGer 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.1 mit Hinweis). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss ver- deutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggrava- torische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) zurückzuführen wäre, fällt eine versi- cherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen (Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis). 6.5.7 Im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens wäre daher vorliegend zwingend zu klären gewesen, ob den festgestellten Inkonsistenzen eine krankhafte Störung zugrunde liegt oder ob neben einer allfälligen Aggrava- tion ein verselbstständigter psychischer Gesundheitsschaden besteht (vgl. Urteil des BGer 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.1; Qualitätsleitlinie für versicherungsmedizinische Gutachten der Schweizerischen Gesell- schaft für Psychiatrie und Psychotherapie, 3. Aufl. 2016, Leitlinie Ziffer 6.2 und Anhang 4). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Q._______ er- folgte bei der medizinischen Würdigung aber keine substantiierte Diskus-

C-6833/2018 Seite 26 sion und nachvollziehbare Beurteilung darüber, ob und in welchem Aus- mass beim Beschwerdeführer von aggravierendem Verhalten auszugehen ist. Gerade, weil vorliegend im kognitiv anspruchsvollen und gefahren- trächtigen Beruf als LKW-Chauffeur auch verhältnismässig diskrete psychi- sche Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit massgebend einschränken können, stellt dies einen erheblichen Mangel des psychiatrischen Teilgut- achtens dar. 6.5.7.1 Hinsichtlich der Frage, ob die nicht organisch begründbare Läh- mung und weitere Symptome sowie die Inkonsistenzen mit der von den behandelnden Ärzten der psychiatrischen Klinik D._______ diagnostizier- ten dissoziativen Bewegungsstörung (F44.4) und der dissoziativen Anfälle (F44.5) in Zusammenhang stehen, ging der psychiatrische Gutachter da- von aus, dass der Verdacht auf das Vorliegen einer derartigen Störung auf- grund der aktuellen Untersuchungsbefunde, den Angaben des Beschwer- deführers und der Aktenlage ausgeschlossen werden müsse. Er hielt fest, dass keine derartigen Symptome vorliegen würden, ansonsten der Be- schwerdeführer nicht so viele Jahre unfallfrei als Chauffeur hätte arbeiten können. Dass sich erst im Alter von 54 Jahren eine dissoziative Problema- tik entwickle, sei bei Fehlen einer bekannten, vorbestehenden Traumatisie- rung oder schweren Persönlichkeitsproblematik, die sich im Alltagsleben wiederholt negativ ausgewirkt hätte, kaum wahrscheinlich. Die Lähmungs- erscheinungen auf der rechten Seite und die Bewusstseinsstörungen könnten organisch nicht zugeordnet werden. Die Lähmungserscheinungen der rechten Körperseite würden dem Phantasiekörperbild des Beschwer- deführers und nicht den anatomischen Gegebenheiten entsprechen. Der Gutachter hielt weiter fest, dass das im Rahmen der psychiatrischen Un- tersuchung präsentierte Einschlafen nicht in einen psychodynamischen Zusammenhang, zum Beispiel einer affektiven Überlastung, stehe und auch nicht einer dissoziativen Problematik zuzuordnen sei. Weiter hielt der Gutachter fest, es hänge offensichtlich mit dem inneren Bild des Beschwer- deführers zusammen, dass aufgrund des Defekts auf der rechten Hirnseite die rechte Körperseite gelähmt sein müsse. Der Gutachter ging im Ergeb- nis davon aus, dass die entwickelten Symptome vom Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit willentlich gesteuert seien, weil sie einem subjektiven Bild des Beschwerdeführers folgten und nicht einer anatomisch oder physiologisch erklärbaren Zustandsänderung. 6.5.7.2 Diese gutachterliche Einschätzung ist mit Blick auf die Kriterien der ICD-10 nicht nachvollziehbar. Gemäss diesen Kriterien ist das Fehlen einer

C-6833/2018 Seite 27 körperlichen Erkrankung, welche die Symptome erklären könnten, Voraus- setzung für die Diagnose einer dissoziativen Störung. Auch folgen die Symptome bei dissoziativen Störungen der Bewegung und der Sinnes- empfindung nach ICD-10 F44.4-44.7 häufig den Vorstellungen des Patien- ten von einer körperlichen Krankheit, die von physiologischen oder anato- mischen Gegebenheiten abweichen können (vgl. DILLING/MOM- BOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störun- gen, ICD-10 Kapitel V [F], 10. Aufl. 2015, S. 219). Das Fehlen einer physi- ologisch erklärbaren Zustandsänderung sowie Symptomen, die dem «Phantasiekörperbild» des Beschwerdeführers entsprechen, sprechen da- mit nicht gegen das Vorliegen einer dissoziativen Störung. Weiter bedarf es gemäss der ICD-10-Klassifikation für die Diagnose einer dissoziativen Störung eines Belegs für eine psychische Verursachung, das heisst es ist ein zeitlicher Zusammenhang mit Belastungen, Problemen oder gestörten Beziehungen erforderlich (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 213). Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Lähmungen und Bewusst- seinsstörungen kurz nach der Diagnose und operativen Entfernung des Hirntumors aufgetreten. Gemäss Bericht der psychiatrischen Klinik D._______ vom 13. März 2017 habe die Operation des Hirntumors und die anschliessenden Untersuchungen und Reha-Behandlungen zu einer (wei- teren) Verunsicherung des Beschwerdeführers geführt, ebenso zu einer weiteren, doch erheblichen Erschütterung seines ohnehin labilen psycho- somatischen Gleichgewichts, und schliesslich zu der Manifestation des derzeit weiterhin vorliegenden klinisch-psychopathologischen Zustandsbil- des (act. 77). Der Gutachter hat sich jedoch nicht mit der Frage auseinan- dergesetzt, ob die Diagnose des (gutartigen) Hirntumors und die durchge- führte Operation nach medizinischem Wissensstand eine dissoziative Stö- rung grundsätzlich auslösen kann und gegebenenfalls vorliegend ausge- löst haben könnte, sondern hat lediglich auf das Fehlen einer bekannten, vorbestehenden Traumatisierung oder schweren Persönlichkeitsproblema- tik hingewiesen. Schliesslich spricht nach der ICD-10-Klassifikation auch das Alter des Beschwerdeführers nicht gegen die Stellung dieser Diag- nose, können entsprechende Symptome auch im mittleren und hohen Al- tern auftreten (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 219). Auch wenn gewisse Verhaltensweisen berichtet werden, die ohne willentliche Steue- rung nicht erklärbar erscheinen, hat der psychiatrische Gutachter für einen medizinischen Laien insgesamt nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ent- gegen der Ansicht der behandelnden Ärzte keine dissoziative Störung vor- liegt und der Beschwerdeführer die Symptome somit willentlich steuert. Ins- besondere finden sich im Gutachten angesichts der zahlreich festgestellten

C-6833/2018 Seite 28 Inkonsistenzen auch keine grundsätzlichen interdisziplinären Überlegun- gen zur Abgrenzung von dissoziativen Störungen zu nicht authentischer, bewusst gesteuerter Darstellung von Defiziten. Es bleibt damit vorliegend unklar, ob die vom Beschwerdeführer subjektiv gezeigten Symptome und Beschwerden in objektivierter medizinischer Betrachtungsweise und unter Bereinigung von invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtlichen psy- chosozialen und soziokulturellen Faktoren vereinbar sind oder nicht mit ei- nem bekannten Krankheitsbild und ob diesfalls eine gesundheitliche Stö- rung, welche zu Leistungseinschränkungen führt, mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit vorliegt (vgl. KOPP/EBNER, Konversionsstörungen: Hinter- gründe – Diagnostik – versicherungsrechtliche Bewertung, in: Psychiatrie & Neurologie 4/2014, S. 4 ff.) oder ob, wie es die Gutachter formuliert ha- ben, sowohl die Lähmung wie auch der Schlaf (während der Untersuchung) und allfällige sonstige Bewusstseinsstörungen mit grosser Wahrscheinlich- keit willentlich gesteuert sind (vgl. act. 165 S. 31). 6.5.8 In Zusammenhang mit der Frage, ob neben einer allfälligen Aggrava- tion ein verselbständigter psychischer Gesundheitsschaden besteht, des- sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Umfang der Aggravation zu bereinigen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.1), kommt angesichts der Krankengeschichte auch dem Vorliegen bzw. der konkreten Ausprägung einer depressiven Störung Bedeutung zu. 6.5.8.1 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. Q._______ ging diesbezüg- lich davon aus, dass aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde beim Beschwerdeführer kein depressives Zustandsbild vorliege. Er hielt in sei- nem Teilgutachten fest, dass der Beschwerdeführer während des ersten Teils der Untersuchung wach, in der Affektivität nur leicht eingeschränkt und schwingungsfähig gewirkt habe, ohne dass er unaufmerksam, unkon- zentriert, interesselos, erschöpft oder niedergeschlagen gewesen sei. Er habe Einschränkungen des Selbstwertgefühls sowie das Bestehen von Schuldgefühlen oder Suizidgedanken verneint. Die angegebenen Schlaf- störungen seien nur leichter Art. Er wache ab und zu auf, und berichte we- nig nachvollziehbar, dass er dann sowohl Wasser in den Augen, in der Nase wie auch in den Ohren habe. Ein Morgentief könne nicht festgestellt werden, was allenfalls auf eine schwere depressive Episode hinweisen würde, wie dies in den früheren Berichten während der Hospitalisationen festgestellt worden sei. Aktuell finde sich keine derartige Befundlage, um gemäss ICD-10-Kriterien eine depressive Episode, sei es leichten, mittle- ren oder schweren Grades, diagnostizieren zu müssen.

C-6833/2018 Seite 29 6.5.8.2 Der psychiatrische Gutachter erhob keine psychopathologischen Befunde, welche auf eine im Zeitpunkt der Untersuchung (6. Juni 2018) bestehende mittelschwere oder schwere depressive Störung hinwiesen. Gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. Aufl. 2016, S. 23) müssen bei der Prognose der Leistungsfähig- keit die Merkmale der unterschiedlichen Beurteilungsebenen aber nicht nur im "Hier und Jetzt" (Querschnitt) untersucht, sondern grundsätzlich auch in ihrem Verlauf (Längsschnitt, retrospektiv und prospektiv) eingeschätzt wer- den, um Aussagen über die zukünftige Entwicklung und Beeinflussbarkeit durch therapeutische und/oder rehabilitative Interventionen treffen zu kön- nen (vgl. Urteil des BGer 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.1.2). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Einschätzung des psychiatrischen Experten angesichts der im Längsschnitt mehrfach beschriebenen und von den behandelnden Ärzten als schwer beurteilten depressiven Zustandsbil- der nicht ohne Weiteres nachvollziehen. So gingen insbesondere die Ärzte der psychiatrischen Klinik D., die den Beschwerdeführer zwischen März 2015 und August 2017 wiederholt im stationären Rahmen behandelt haben, jeweils von einer schwer ausgeprägten rezidivierenden Störung aus. Mit den fünf vorliegenden, ausführlichen Berichten der psychiatri- schen Klinik D., die grundsätzlich nachvollziehbar und sorgfältig verfasst wurden, hat sich der Gutachter nicht vertieft auseinandergesetzt. Zwar vermögen diese Berichte den Beweiswert an eine ärztliche Einschät- zung nicht zu erfüllen, vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. Q., welcher den Beschwerdeführer persönlich nur an einem Tag für 90 Minuten untersuchte (vgl. act. 165 S. 1), wäre aber eine kritische und eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Vorberichten zwingend zu er- warten gewesen. In seinem Gutachten ist lediglich eine kurze Zusammen- fassung dieser Berichte zu finden. Er hielt zudem ohne weitere Begrün- dung fest, dass sich seit Anfang 2015 die gleiche Problematik darstelle und keine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung stattgefunden habe. Eine Betrachtung des gut dokumentierten Verlaufs der Symptomatik und der berichteten Befunde im Längsschnitt hat der Gutachter aber nicht vorgenommen. So kritisierte auch Dr. med. E. in seiner Stellung- nahme vom 25. September 2018 (act. 171) zu Recht, dass Dr. med. Q._______ die vielen verschiedenen Untersuchungsbefunde und Untersu- chungsergebnisse vieler Neurologen und Psychiater unzureichend gewür- digt habe. Der Gutachter Dr. med. Q._______ scheint zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer zwischen März 2015 und August 2017 an de- pressiven Episoden gelitten hat, stellt aber in Frage, ob diese schwer aus- geprägt gewesen waren. An anderer Stelle im Gutachten erwähnt er dann

C-6833/2018 Seite 30 aber, dass davon ausgegangen werden müsse, dass beim Beschwerde- führer mit grosser Wahrscheinlichkeit entweder eine mittelgradige oder eine schwere depressive Episode bis mindestens Frühherbst 2017 vorge- legen habe, wiederum ohne die damals berichteten subjektiven Angaben und erhobenen Befunde in medizinisch objektivierter Betrachtungsweise anhand der charakteristischen medizinisch-objektiven Referenzbefunde des entsprechenden Krankheitsbildes (Diagnose) näher zu analysieren und zu begründen. Da die ICD-Kriterien für den Schweregrad der depres- siven Störungen zu einem Grossteil subjektive Angaben des Exploranden und nicht objektive Untersuchungsbefunde erfassen, sind in jeder klini- schen Untersuchung die subjektiven Angaben des Exploranden über seine psychischen Beschwerden immer auch in einen Vergleich zu setzen und zu würdigen mit objektiven Untersuchungsbefunden. Dabei ist zu beach- ten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann, sondern sie dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen ver- schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des BGer 9C_668/2018 vom 5. April 2019 E. 3.5; vgl. auch Urteil C- 7052/2018 vom 4. Juni 2020 E. 7.2 ff.). Auch eine Aussage hinsichtlich der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers findet sich im Gutachten nicht. Die retrospektive Einschätzung der in den Vorakten be- richteten depressiven Störung seit August 2015 bleibt insgesamt unklar, ist aber mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn ab 1. August 2016 für die Prüfung eines allfälligen (befristeten) Rentenanspruchs von Rele- vanz. Das psychiatrische Gutachten vermag aber auch in dieser Hinsicht anspruchsrelevante Fragen nicht abschliessend zu beantworten. 6.6 Gesamthaft betrachtet kann nicht auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie abgestellt werden, son- dern es ist im Rahmen der umfassenden administrativen Erstbegutachtung ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Hinzu kommt, dass das psy- chiatrische Teilgutachten auch inhaltlich nicht zu überzeugen vermag, wes- halb auch diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen indiziert sind. 7. Im Ergebnis erweist sich der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 1. November 2018 in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenügend abgeklärt. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob, gegebenenfalls in welcher Höhe und

C-6833/2018 Seite 31 ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenver- sicherung hat. 7.1 Da im vorinstanzlichen Verfahren infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt ge- blieben sind, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu wei- teren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Vor- liegend fehlt es an einer iv-rechtlich erforderlichen Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat es un- terlassen, eine umfassende interdisziplinäre Abklärung zu veranlassen, ob- wohl eine solche von ihrem medizinischen Dienst wiederholt als notwendig erachtet wurde und aufgrund der im Raum stehenden Befunde und Diag- nosen, welche verschiedene medizinische Fachgebiete betreffen, geboten gewesen wäre. Da die Vorinstanz noch kein polydisziplinäres Gutachten veranlasst hat, und die Verwaltung nicht von vornherein darauf bauen kann, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozial- versicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesse- rung unterläge, ist von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhe- bung anderer Beweisabnahmen abzusehen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren der doppelte Instanzenzug, den sich der Be- schwerdeführer mit seinem Eventualantrag auf Rückweisung ausdrücklich erhalten wollte, nicht gewahrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). 7.2 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Ak- ten (insbesondere sind auch die Unfallakten beizuziehen) eine umfas- sende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlas- sen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheits- schädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbe- reichen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (letz- tere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss neuer bun- desgerichtlicher Rechtsprechung, BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281 und BGE 145 V 215) unter Einschluss einer neuropsychologischen Unter- suchung geboten. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch

C-6833/2018 Seite 32 weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermes- sen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, auf- grund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1; Urteil des BVGer C-4537/2017 E. 8). Sollten sich im Rahmen der durchzuführenden Begutachtung erneut Dis- krepanzen zwischen den subjektiven Beschwerden – einschliesslich der während der Untersuchung gezeigten sowie anamnestisch für das Alltags- leben angegebenen Funktionsdefizite – und den objektiven somatischen und psychischen Befunden zeigen, haben sich die Gutachter insbesondere dazu zu äussern, ob eine dissoziative Störung vorliegt und gegebenenfalls, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dabei ist auch eine fundierte Auseinandersetzung mit der Konsistenz der geltend gemachten Beschwerden und demonstrierten Funktionseinschränkungen, insbeson- dere auch unter Einbezug von festgestellten Hinweisen auf eine nicht au- thentische, bewusst gesteuerte Darstellung von Defiziten vorzunehmen. Zudem bedarf es einer Stellungnahme dazu, ob bewusstseinsnahe Aggra- vation (oder Simulation) vorliegt und zur Frage, ob neben einer allfälligen Aggravation/Simulation ein verselbständigter psychischer Gesundheits- schaden besteht, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Umfang der Aggravation/Simulation zu bereinigen wäre. In diesem Zusammenhang hat sich der psychiatrische Experte insbesondere auch zum Verlauf der in den Akten seit März 2015 berichteten depressiven Störung, insbesondere hinsichtlich deren Schweregrad und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sowie zum Vorliegen eines allfälligen Suchtleidens zu äussern. Die gut- achterliche Beurteilung allfälliger psychischer Leiden und eines allfälligen Suchtleides des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit hat in Anwendung der Standardindikatoren gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung, d.h. unter Beachtung der normativen Vorga- ben zu erfolgen (BGE 145 V 215; 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Hier- bei sind die Entwicklung und der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit und einer angepassten Tätigkeit ab 1. August 2015 bis zum Zeitpunkt des neuen Gutachtens zu beurteilen. 7.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine

C-6833/2018 Seite 33 Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Zudem sollte die Begutachtung unter stationären Bedingungen durch erfahrene Spezialisten erfolgen (vgl. KOPP/EBNER, a.a.O., S. 7). 7.4 Schliesslich ist in Bezug auf die vorzunehmenden Abklärungen darauf hinzuweisen, dass bei ehemaligen Grenzgängern wie dem Beschwerde- führer, der noch in der benachbarten Grenzzone wohnt, nach Art. 40 Abs. 2 IVV die kantonale IV-Stelle zur Abklärung des Sacherhalts zuständig ist, sofern der Gesundheitsschaden auf die Zeit der Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht (Art. 40 Abs. 2 IVV). Der Beschwerdeführer machte in seiner Anmeldung gesundheitliche Beeinträchtigungen seit dem September 2014 geltend (act. 2 S. 6). Der behandelnde Arzt Dr. med. E._______ berichtete am 25. September 2018, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ope- ration des Hirntumors an psychischen und psychosomatischen Problemen zum Teil erheblichen Ausmasses gelitten habe (act. 171). Aus den Akten ergibt sich nicht, weshalb und von welchem Arzt der Beschwerdeführer ab dem 10. September 2014 krankgeschrieben wurde. Die Vorinstanz wird folglich auch abzuklären haben, ob ärztliche Berichte vorliegen, welche auf das Vorliegen eines Gesundheitsschadens vor Auflösung des Arbeitsver- hältnisses per 31. November 2014 hinweisen, und ob sie die Abklärungen allenfalls der IV-Stelle W._______ wird übertragen müssen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3811/2018 vom 14. Januar 2020 E. 2.2.4). 8. Im Ergebnis ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags gutzuheis- sen, die Verfügung vom 1. November 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei

C-6833/2018 Seite 34 auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Das ihm mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2017 gewährte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege braucht er damit nicht zu beanspruchen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal- tung, womit der subsidiäre Anspruch auf eine Entschädigung aus der mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2017 bewilligten unentgeltlichen Rechts- verbeiständung entfällt (vgl. KAYSER/ALTMANN, Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 82 zu Art. 65). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe- tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

C-6833/2018 Seite 35 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 1. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägun- gen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-6833/2018 Seite 36 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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