B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6774/2013
Urteil vom 21. Januar 2016 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, Deutschland, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente (Verfügung vom 4. November 2013).
C-6774/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 13. Juli 1959 geborene und in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerde- führerin) arbeitete im Zeitraum zwischen 1982 bis 2001 insgesamt mehr als sechs Jahre in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die AHV/IV (Ak- ten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IV-act.] 33). B. Im November 2004 trat die Beschwerdeführerin in Deutschland eine 75 % Teilzeitstelle als Weinfachberaterin bei einem Lebensmittel-Grossverteiler an. Am 18. Januar 2007 wurde sie ein erstes Mal an der Halswirbelsäule operiert. Am 20. September 2007 erfolgte wegen ausbleibender Besserung eine Nachoperation. Da die Beschwerdeführerin die mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbundene Tätigkeit als Weinfachberaterin nicht mehr ausüben konnte und sie seit dem 15. Januar 2007 ununterbrochen krank- geschrieben war, wurde der Arbeitsvertrag auf den 15. Januar 2008 aufge- löst, und die Beschwerdeführerin begann eine Umschulung zur Kauffrau im Gesundheitswesen. Die Umschulung wurde nach rund einem halben Jahr gestützt auf ein ärztliches Attest Dr. med. C.s, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15. Februar 2008, von ganztags auf halb- tags umgestellt (IV-act. 24). Im Juli 2010 schliesslich konnte die Beschwer- deführerin ihre Umschulung erfolgreich abschliessen. Nach mehreren Mo- naten Arbeitslosigkeit fand sie per 1. April 2011 eine ihrer Umschulung ent- sprechende 60 % Teilzeitbeschäftigung in der Patientenaufnahme der Frauenklinik U. (D). Aus betrieblichen Gründen – die Frauenklinik U._______ musste Insolvenz anmelden – wurde der Beschwerdeführerin nach nur fünf Monaten auf den 31. August 2011 gekündigt. C. Am 19. November 2010 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Deut- schen Rentenversicherung (DRV) wegen Cerviobrachialgie rechts, Zu- stand nach Bandscheibenentfernung mit Fusion beider Segmente im Be- reich der Halswirbelsäule, Osteochondrose und starker Schmerzen an der Halswirbelsäule eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 9. März 2011 lehnte die DRV den Antrag ab (IV-act. 32). Die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Beurteilung noch mindestens 6 Stunden täglich unter den übli- chen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein könne. Ein
C-6774/2013 Seite 3 dagegen eingelegter Widerspruch der Beschwerdeführerin blieb ohne Er- folg (Widerspruchsbescheid der DRV vom 4. August 2011, IV-act. 93/1). Am 27. November 2012 gab das Sozialgericht Freiburg einer Klage der Beschwerdeführerin gegen die DRV statt und verurteilte die letztere zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1. November 2010 (Beilage 4 zur Beschwerdeschrift). Hiergegen er- hob die DRV Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg. Über den aktuellen Stand bzw. den Ausgang dieses Verfahrens ist dem Bundesverwaltungsgericht nichts bekannt. D. Mit Bescheid des Landratsamts V._______ (D) vom 29. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 28. April 2011 die Schwerbehin- derteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 % zuer- kannt und ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt (IV-act. 91). E. Bereits am 26. April 2011 überwies die DRV das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zusammen mit medizinischen und weiteren Akten an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) (IV-act. 2 ff.). Akten aus dem deutschen Widerspruchsverfahren folgten am 8. August 2011 (IV-act. 92 ff.). Die für die Abklärung zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) holte bei der Beschwerdeführerin (IV-act. 37 ff., 99), der DRV (Akten aus dem deutschen Widerspruchsver- fahrens, IV-act. 92 ff.) und dem Lebensmittel-Grossverteiler als früherem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (IV-act. 98) weitere Unterlagen ein und liess die ihr überlassenen medizinischen Berichte und Gutachten durch ihren internen medizinischen Dienst beurteilen. Dieser äusserte sich mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 ein erstes Mal zur Sache (IV-act. 101). Gestützt darauf teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit Vorbe- scheid vom 2. November 2011 mit, dass sie beabsichtige, das Leistungs- begehren abzuweisen. Denn aus den Akten ergebe sich keine ausrei- chende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr Dauer. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine Betätigung im bisherigen Aufga- benbereich sowie eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbrin- gende Teilzeit-Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar (IV-act. 102).
C-6774/2013 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mit dem Vorbescheid vom 2. November 2011 nicht einverstanden, und reichte weitere medizinische und sonstige Unterlagen zu den Akten (IV-act. 103). Der interne medizinische Dienst der IVSTA verfasste in der Folge am 3. Februar 2012 eine zweite Stellungnahme (IV act. 106). Am 6. Juni 2012 überwies die DRV der IVSTA eine Reihe medizinischer Unterlagen aus dem deutschen Klageverfahren (IV-act. 108 ff.), worauf der interne medizi- nische Dienst der IVSTA am 8. Juli 2012 (IV-act. 126), 30. Januar 2013 (IV- act. 131) und 27. April 2013 (IV-act. 133) drei weitere Stellungnahmen zur Sache abgab. G. Mit Vorbescheid vom 3. September 2013, der denjenigen vom 2. Novem- ber 2011 ersetzte (IV-act. 136), stellte die IVSTA der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung der im Anhörungsverfahren eingeholten ärztlichen Unterlagen, so die IVSTA, wäre ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 20. September 2007 und ein solcher auf eine ganz Rente ab dem 1. Dezember 2007 bis zum 30. Ap- ril 2008 entstanden. Seit dem 1. Mai 2008 seien angepasste Tätigkeiten (leichte Bürotätigkeit) zu 100 % wieder möglich und zumutbar, sofern ge- wisse Einschränkungen berücksichtigt würden (Heben bis max. 5 kg, keine Fliessband-, Schicht- oder Nachtarbeit, keine anspruchsvollen Arbeiten). Die Erwerbseinbusse betrage in diesem Fall 24 %. Auch Tätigkeiten im Haushalt seien zu 70 % zumutbar. Entsprechend der Behinderung in bei- den Bereichen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 26 %, der in dieser Höhe kein Recht auf eine Rente vermittle. Nun datiere das Leistungsbe- gehren der Beschwerdeführerin vom 19. November 2010. Nach Art. 29 IVG entstehe der Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, d.h. im vorliegen- den Fall am 1. Mai 2011. Für die zuvor liegende Zeitspanne vom 20. Sep- tember 2007 bis 1. Mai 2008 könne daher keine Rente gewährt werden, und auf den 1. Mai 2011, dem frühestmöglichen Entstehungszeitpunkt ei- nes Rentenanspruchs, habe bei der Beschwerdeführerin keine (rentenbe- gründende) Invalidität (mehr) bestanden. H. Nachdem die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist keinen Ein- wand gegen den Vorbescheid erhoben hatte, verfügte die Vorinstanz am 4. November 2013 im angekündigten Sinne (IV-act. 137).
C-6774/2013 Seite 5 I. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. November 2013 Beschwerde (IV-act. 1). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass sie im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (D) ob- siegt und die DRV dagegen Rechtsmittel beim Landessozialgericht Baden- Württemberg in Stuttgart eingelegt hatte. Das Gericht habe beschlossen, ein unabhängiges Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand einzuholen. Das deutsche Verfahren sei somit noch rechtshängig. Die Beschwerdefüh- rerin machte ferner weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend, die sich seit den Operationen an der Halswirbelsäule eingestellt hätten, wie ein Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelbereich, zwei Operationen an der Blase und im Jahr 2011 ein Krankenhausaufenthalt wegen Lungenentzün- dung. Zum Beweis reichte sie das Urteil des Sozialgerichts Freiburg (D) vom 27. November 2012, ihren Schwerbehindertenausweis sowie eine Reihe von ärztlichen Berichten und Befunden ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 (act. 4) beantragte die Vor- instanz unter Hinweis auf eine weitere, zwischenzeitlich sechste Stellung- nahme ihres medizinischen Dienstes vom 26. Januar 2014 (IV-act. 139) die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 14. April 2014 (act. 10) reichte die Beschwerdeführerin eine Reihe weiterer ärztlicher Berichte kommentarlos zu den Akten, darunter das vom Landessozialgericht Baden-Württemberg in Auftrag gegebene Gerichtsgutachten Dr. med. D.s, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 4. März 2014. L. Mit Duplik vom 14. Mai 2014 (act. 12) hielt die Vorinstanz gestützt auf eine weitere Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 7. Mai 2014 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Triplik vom 23. Juni 2014 (act. 14) gelangte Rechtsanwalt Dr. Mayer aus V. (D) an das Bundesverwaltungsgericht, zeigte die Vertre- tung der Beschwerdeführerin an und beantragte die Überprüfung ihrer Be- schwerden durch einen Gutachter, der sie persönlich in Augenschein nehme und nicht nur aufgrund ihm vorgelegter Arztberichte entscheide, wie es bisher durch den beigezogenen Gutachter geschehen sei (act. 14).
C-6774/2013 Seite 6 N. Mit Quadruplik vom 12. August 2014 (act. 16) hält die Vorinstanz fest, der beigezogene Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA habe sich anhand der vorhandenen ärztlichen Unterlagen – unter anderem eines orthopädi- schen Gutachtens zuhanden des deutschen Versicherungsträgers – ein umfassendes Bild der Leiden der Beschwerdeführerin machen können. Seine Aussagen seien schlüssig, nachvollziehbar und in sich geschlossen. Dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens sei daher keine Folge zu geben. O. Mit Eingabe vom 18. September 2014 (act. 18) teilte die Beschwerdefüh- rerin mit, dass sie keinen Rechtsvertreter mehr habe, äusserte sich erneut zur Sache und legte weitere Dokumente ins Recht. P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, so- weit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des IVG bzw. des ATSG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. d bis VwVG; Art. 2 ATSG; 1 Abs. 1 IVG). Dabei finden grundsätzlich die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan- zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung ei- nes Rechtsmittels berechtigt (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1
C-6774/2013 Seite 7 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b). Das Bundesverwaltungsgericht wird jedoch durch den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht verpflichtet, die angefochtene Verfügung unter schlichtweg allen denkbaren rechtlichen Aspekten zu prü- fen. Es darf sich bei seiner Prüfung auf Punkte beschränken, die von den Parteien gerügt werden oder deren Überprüfung die Aktenlage nahe legt. 2.3 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un- beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
C-6774/2013 Seite 8 2.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver- waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Ver- ordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abge- löst haben, anwendbar sind. 3.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schwei- zerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (Urteil des BVGer C-269/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 4. 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1).
C-6774/2013 Seite 9 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 4.2 Im vorliegenden Verfahren finden Vorschriften Anwendung, die bei Ein- tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 4. November 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschrif- ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG in der Fassung der Bundesgesetze vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision, AS 2003 3837], vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008 [5. IV-Revision; AS 2007 5129] sowie vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 [IV-Revision 6a; AS 2011 5659] mit den entsprechenden Fassungen der IVV [AS 1992 1251, 2003 3859, 2007 5155, 2011 5679]). 4.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. November 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 9C_803/2009 vom 25. März 2010 E. 5). 5. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität – so Art. 36 Abs. 1 IVG – während mindestens drei vollen Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 36 N 3). Letztgenannte Voraussetzung ist im Falle der Beschwerdeführerin zweifelsohne erfüllt. 6. 6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
C-6774/2013 Seite 10 einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6.2 Invalidisierenden Charakter können auch psychische und psychoso- matische Leiden haben. Dies allerdings nur dann, wenn sie aus objektiver Sicht als unüberwindbar scheinen. In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2004 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.1). Gemäss diesem Urteil und nachfolgenden Entschei- den galt aber grundsätzlich die (widerlegbare) Vermutung, dass somato- forme und vergleichbare psychosomatische Leiden mit zumutbarer Wil- lensanstrengung überwindbar seien. Diese, die grundsätzliche Vermutung betreffende Praxis hat das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 aufgegeben. Es hat allerdings betont, dass nach wie vor eine invalidisierende Erwerbs- unfähigkeit nur dann vorliegen kann, wenn sie aus objektiver Sicht als un- überwindbar scheint; hierfür trage die versicherte Person wie bisher die Beweislast (vgl. zitierter BGE 141 V 281 E. 3.7, Urteil des BVGer C-2261/2013 vom 25. September 2015 E. 7.2). 6.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 6.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidi- tät abgestuft. Der Anspruch geht auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, und auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut
C-6774/2013 Seite 11 Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, was nach der Recht- sprechung eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Vorbehalten sind abweichende völkerrechtliche Ver- einbarungen. Eine solche gilt mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsab- kommens für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Bei diesen findet die Beschränkung des Rentenexports keine Anwendung (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 6.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer- den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist (sogenannte Statusfrage), was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat. 6.5.1 Für die Beantwortung der Statusfrage ist die hypothetische Betrach- tungsweise massgebend. Entscheidend ist, was die versicherte Person bei sonst unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein- trächtigung eingetreten wäre. Darüber ist auf der Grundlage der gesamten persönlich, familiären, beruflichen und sozialen Situation der versicherten Person zu befinden. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche die versicherte Person vor Eintritt der invalidisierenden gesundheit- lichen Situation tatsächlich ausübte, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs. 6.5.2 Bei einer erwerbstätigen versicherten Person bestimmt sich der Grad der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Invalideneinkommen). 6.5.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere bei Hausfrauen und Hausmännern, gelangt die spezifische Methode des Betätigungsver- gleichs zur Anwendung (Art. 28a Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des In- validitätsgrads wird darauf abgestellt, in welchem Mass die versicherte Per-
C-6774/2013 Seite 12 son unfähig ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Als Auf- gabenbereich von im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gel- ten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kin- der sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 6.5.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unent- geltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Er- werbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu- legen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Be- reichen zu bemessen (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG). 7. 7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 7.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). 7.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
C-6774/2013 Seite 13 lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 7.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. 7.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee).
C-6774/2013 Seite 14 8. 8.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erst sechs Monate nach ihrem Rentengesuch vom 19. November 2010 habe entste- hen können, d.h. frühestens am 1. Mai 2011. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch mit 26 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (mehr) bestan- den. Die Vorinstanz gelangt zu diesem Ergebnis mit Hilfe der gemischten Methode: Für den Bereich der Erwerbstätigkeit mit einem angenommenen zeitlichen Anteil von 75 % geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführe- rin bereits seit dem 1. Mai 2008 eine angepasste Tätigkeit (leichte Büroar- beit) zu 100 % zumutbar gewesen sei, woraus sich (gestützt auf einen Ein- kommensvergleich) eine Erwerbeinbusse von 24 % ergebe. Für den Haus- haltsbereich mit einem angenommenen zeitlichen Anteil von 25 % gelangt die Vorinstanz auf der Grundlage eines Betätigungsvergleichs zu einer Restleistungsfähigkeit von 70 %. Der resultierende Invaliditätsgrad von 26 % versteht sich als Summe der zeitlich gewichteten Einschränkungen in beiden Bereichen (24 % x 0.75 + 30 % x 0.25). 8.2 Im Rechtsmittelverfahren beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtshängigkeit des deutschen Verfahrens auf Zusprechung einer Rente, ein noch ausstehendes, vom in der Sache befassten Landessozialgericht Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten und eine Reihe wei- terer, zwischenzeitlich hinzugetretener Gesundheitsbeeinträchtigungen. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie vom Landratsamt V._______ (D) als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 % anerkannt worden sei, was an strenge Voraussetzungen geknüpft werde. Sie kritisiert, dass sie im Rahmen des schweizerischen Verfahrens nie persönlich unter- sucht worden sei. Sie beantragt die ärztliche Überprüfung ihrer Beschwer- den durch einen Gutachter, der sie persönlich in Augenschein nehme und sich nicht ausschliesslich auf vorbestehende ärztliche Berichte stütze. 8.3 Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die rechtsanwen- denden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Gerichte, Versicherungsträger, Behörden und Ärzte gebun- den sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Das gilt na- mentlich auch für die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft nach deutschem Recht (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6130/2007 vom 24. Juni 2008 E. 7 m.H.). Der Ausgang des deutschen Verfahrens auf Aus- richtung einer Rente ist daher für das vorliegende Verfahren genauso we- nig präjudizierend wie der Beschluss des Landratsamts V._______ (D) vom
C-6774/2013 Seite 15 29. Juli 2011, mit dem der Beschwerdeführerin per 29. April 2011 die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 % zuerkannt wurde. Da die angefochtene Verfügung ansonsten zu keinen Beanstandungen An- lass gibt, namentlich nicht das Abstellen auf den 1. Mai 2011 als den frü- hestmöglichen Entstehungszeitpunkt eines Rentenanspruchs und die An- wendung der gemischten Methode bei der Bestimmung des Invaliditäts- grads, kann sich die nachfolgende Untersuchung auf die Frage konzentrie- ren, ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde. 9. Die zentrale Aussage der angefochtenen Verfügung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2008 angepasste Tätigkeiten (leichte Büroarbeit) wieder zu 100 % möglich und zumutbar seien, mit einer Erwerbseinbusse von 24 %, sofern die folgenden Einschränkungen be- rücksichtigt würden: Heben bis maximal 5 kg, keine Fliessband-, Schicht- oder Nachtarbeit und auch keine anspruchsvollen Arbeiten. 9.1 Mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2008 (recte: 14. Januar 2008) auf Dauer eine angepasste Verweisungstätigkeit zu 100 % zugemutet werden kann, machte sich die Vorinstanz die Beurtei- lung ihres internen Dienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung in der zitierten Stellungnahme vom 17. Juli 2013 zu eigen. Dieser setzte sich jedoch in diesem Punkt über seinen Auftrag vom 26. Juni 2013 hinweg, den Erwerbsausfall gestützt auf den folgenden arbeitsmedizinischen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu berechnen: 0 % Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Januar 2008 für Verweisungstätigkeit (Büroaktivitäten) und 30 % Ar- beitsunfähigkeit ab dem 20. November 2011 für Verweisungstätigkeit (Kauffrau im Gesundheitswesen) (IV-act. 134). 9.2 Der Dienst für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung begründete sein Vorgehen wie folgt: Die Tätigkeit als Kauffrau im Gesundheitswesen, wel- che die Beschwerdeführerin vom 1. April 2011 bis 30. August 2011 im An- schluss an ihre Umschulung ausgeübt habe, werde vom internen medizi- nischen Dienst als Verweisungstätigkeit genannt, die der Beschwerdefüh- rerin seit dem 20. November 2011 nur zu 70 % zumutbar sei. Für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades sei es jedoch nicht entscheidend, welche Tätigkeit die versicherte Person auszuüben bereit sei, sondern welche Tä- tigkeit ihr gemäss der Beurteilung durch den medizinischen Dienst in der gegebenen Situation im Hinblick auf Art der Tätigkeit und Beschäftigungs- grad zugemutet werden könne. Angesichts der Tatsache, dass der Be- schwerdeführerin andere angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien
C-6774/2013 Seite 16 und in Würdigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, ihre Restarbeitsfähigkeit soweit zumutbar zu verwerten, sei es nicht notwendig, eine Berechnung der Erwerbseinbusse im Hinblick auf die Tä- tigkeit als Kauffrau im Gesundheitswesen vorzunehmen, die sie nur kurz (5 Monate) und in Teilzeit ausgeübt habe. 9.3 Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Dienst für wirtschaftliche Invalidi- tätsbemessung zur Auffassung gelangen konnte, der Beschwerdeführerin seien andere Verweisungstätigkeiten – d.h. andere Tätigkeiten als die Tä- tigkeit einer Kauffrau im Gesundheitswesen – über den 20. November 2011 hinaus zu 100 % zumutbar gewesen. Der an ihn gerichtete Auftrag der Vorinstanz, die Erwerbseinbusse zu ermitteln, konnte sich in diesem Punkt auf die Stellungnahmen seines internen medizinischen Dienstes vom 25. Oktober 2011 (IV-act. 101), 1. August 2012 (IV-act. 126) und 30. Januar 2013 (IV-act. 131) stützen. Auf der Grundlage einer umfangreichen medi- zinischen Dokumentation stellte der medizinische Dienst fest, dass die Tä- tigkeit der Beschwerdeführerin als Kauffrau im Gesundheitswesen ihrer ge- sundheitlichen Situation optimal angepasst war (IV-act. 101/5 unter "Beur- teilung des Falles") und dass wegen neu hinzugetretener psychischer Be- einträchtigungen seit dem 20. November 2011 auch in diesem Bereich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestand (IV-act. 126/2 in fine und IV-act. 131/2). Nichts berechtigte zur Annahme, die psychische Beeinträchtigung beziehe sich in rentenrelevanter Weise nur auf die Umschulungstätigkeit der Beschwerdeführerin. Der entsprechende Schluss des Dienstes für wirt- schaftliche Invaliditätsbemessung und damit auch die angefochtene Verfü- gung erweisen sich in diesem Punkt als willkürlich. 9.4 Die Stellungnahmen des internen medizinischen Dienstes können an- dererseits auch nicht als Grundlage für den gegenteiligen Schluss heran- gezogen werden, nämlich dass der Zumutbarkeitsgrad auf den 20. Novem- ber 2011 auf 70 % gesunken sei. Die entsprechende Schlussfolgerung des medizinischen Dienstes ist nicht schlüssig: Die Verschlechterung der Ar- beitsfähigkeit wird auf eine Verschlechterung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin zurückgeführt, die am besagten 20. November 2011 erstmals aktenkundig gemacht worden sei. Gemeint ist die schriftliche Aus- kunft des behandelnden Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin, Dipl.-Psych. E._______, an das Sozialgericht Freiburg (D), das am ge- nannten Datum verfasst wurde (IV-act. 112). Gleichzeitig werden dieser so- wie ein früherer Bericht desselben Autors vom 18. März 2011 (IV-act. 94) als klar nicht-ärztliche Äusserungen bezeichnet, inhaltlich heftig kritisiert
C-6774/2013 Seite 17 und die sich darauf stützenden Schlüsse deutscher Gutachter (dazu spä- ter) als nur mit Mühe nachvollziehbar dargestellt (IV-act. 101/3 und 4, IV- act.126/2). Dass der interne medizinische Dienst keine weiteren Abklärun- gen anregt, sondern – wie er sich ausdrückt – mangels eigener abweichen- der Befunde eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit per 20. November 2011 auf 70 % annimmt, kann daher nicht nachvollzogen werden. 10. Nachfolgend ist auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein- zugehen, wie er in den medizinischen Akten dargestellt wird: 10.1 Orthopädisches Gutachten vom 24. Dezember 2010, erstellt im Auf- trag der DRV durch Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie, nach ei- ner Untersuchung vom 22. Dezember 2010 (IV-act. 29): Die Beschwerdeführerin, so der Gutachter zu den beklagten Beschwerden, habe bereits während der Umschulung gemerkt, dass sie die Ausbildung nicht ganztags durchhalte. Deshalb sei nach einem halben Jahr der Antrag auf Halbtagsschule gestellt und genehmigt worden. Sie habe im rechten Arm und in der Hand die gleichen Beschwerden wie vor den Operationen. Sie könne mit dem rechten Arm kaum mehr etwas haben, keine Lasten, eigentlich nichts. Es komme zu einem Ausstrahlungsschmerz vom Nacken bis in die rechte Hand mit Ausstrahlung in alle Finger. Seit der ersten HWS- Operation habe sie fehlendes Gefühl im rechten Daumen und Zeigefinger. Mittlerweile kämen auch Schmerzen im LWS-Bereich dazu. Sie könne nicht mehr lange sitzen und nicht mehr lange stehen (max. eine Stunde). Nach längerem Spaziergang träten auch Belastungsschmerzen im rechten Knie- gelenk auf (S. 4 f.). Der Gutachter berichtete für seinen Fachbereich im Wesentlichen über Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit im HWS-Be- reich (S. 6 f.) und diagnostizierte in diesem Zusammenhang einen Zustand nach Vertebrektomie HWK 6 und erweiterter Foraminotomie HWK 5 bis HWK 7 sowie Versteifung HWK 5 bis HWK 7. Weitere Diagnosepunkte, wenn auch nach Auffassung des Gutachters ohne wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, umfassten einen Zustand nach Aussenminis- kus-Teilresektion mit Restbeschwerden, ferner eine halbseitige Osteo- chondrose L4/L5 mit rezidivierendem Facettensyndrom L4 bis S1 (S. 12 f.). Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Um- schulungsberuf als Kauffrau im Gesundheitsweisen für 6 Stunden und mehr täglich arbeiten und auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits- markts in diesem Umfang ausüben könne. Zu vermeiden seien vor allem
C-6774/2013 Seite 18 Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 7 bis 10 kg. Auch Bückbewegungen und Bück-/Drehbewegungen sollten reduziert bleiben. Nässe, Zugluft und extrem schwankende Temperaturen könnten zu einer Verstärkung der Rückenschmerzen sowohl im Halswirbel- als auch im Len- denwirbelbereich führen. Ein regelmässiger Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen sollte gewährleistet sein. Fliessbandarbeit, Zwangshal- tungen oder Arbeiten mit häufig nach vornüber geneigten Körper seien zu vermeiden bzw. nicht mehr möglich. Bei Bildschirmarbeit sollte auf einen korrekten Abstand und Höheneinstellung geachtet werden. Gegen Schicht- arbeit sei nichts einzuwenden. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht eingeschränkt. Allerdings sollten Arbeiten, bei denen ein ausgeprägtes Feingefühl und die Feinmotorik wichtig seien, vermieden werden. Als Be- ginn der Leistungseinschränkungen nannte der Gutachter den 22. Dezem- ber 2010 (Datum der Untersuchung). Eine Besserung des Zustandsbildes sei nicht unwahrscheinlich (S. 14 ff.). 10.2 Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 17. Januar 2011, er- stellt im Auftrag der DRV durch Dr. med. G._______, Facharzt für Neuro- logie und Psychiatrie, nach einer Untersuchung vom 13. Januar 2011 (IV- act. 28). Laut Gutachter beklagt die Beschwerdeführerin Ängste wegen ihrer Le- benssituation mit Grübeln und Schlafstörungen, Taubheitsgefühl an Fin- gern I und II der rechten Hand, teils mit eingeschränkter Bewegungsfähig- keit und Koordination auch beim Schreiben bzw. Bedienen einer Tastatur, während der Arbeit zunehmend, ferner Schmerzen beim Sitzen, in letzter Zeit LWS nach links in den Oberschenkel ausstrahlend (S. 4 f.). Schon während der Umschulung habe sie feststellen müssen, dass ihre Belas- tungsgrenze bei maximal 4 Stunden täglich liege, sie danach wegen Schmerzen ihre Aufmerksamkeit deutlich verliere und sich überfordert fühle (S. 7). Der psychopathologische Befund ist gemäss Gutachter unauf- fällig. Die geschilderten Ängste seien durchaus nachvollziehbar (S. 5 f.). Neurologischer Untersuchungsbefund besteht in einer deutlichen Ein- schränkung der Kopfbewegung, einer algesiebedingten Minderdrehung nach rechts sowie nach vorne und hinten, nach links etwas gebessert, ei- ner Hypaesthesie an der oberen Extremitäten entsprechend dem Derma- tom C6. Ansonsten ist er ebenfalls unauffällig (S. 6). Der Gutachter diag- nostizierte eine Anpassungsstörung F43.2 und ein Schmerzsyndrom nach zweimaliger Operation an der Halswirbelsäule R52.2 (Spinalkanalstenose mit cervikalem Bandscheibenvorfall im Jahr 2007) (S. 7, 10).
C-6774/2013 Seite 19 Der Gutachter beurteilte die Angaben der Beschwerdeführerin zur schmerzbedingten Belastungsgrenze von maximal 4 Stunden täglich als durchaus glaubhaft und nachvollziehbar aufgrund der doch bestehenden Einschränkungen der Beweglichkeit im HWS-Bereich. Bezüglich der psy- chiatrischen Symptome sah der Gutachter gegenwärtig keine dauerhafte Einschränkung als gegeben. Mit Hilfe eines Antidepressivums wäre sicher- lich ihre etwas labilisierte psychische Verfassung zu stabilisieren, anderer- seits sei mit einer schlagartigen Besserung zu rechnen, sobald sie zu einer regelmässigen Anstellung gelange. Anders verhalte es sich mit den Schmerzsymptomen, die sicherlich bei Anspannung und langem Sitzen deutlich zunehmen würden (S. 7 f.). Nach Einschätzung des Gutachters kann die Beschwerdeführerin die letzte berufliche Tätigkeit als Weinfach- beraterin lediglich unter 3 Stunden täglich ausüben. Zum Leistungsbild auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ging der Gutachter in qualitativer Hinsicht von der Zumutbarkeit einer mittelschweren Arbeit in Früh-/Spätschicht aus. Die quantitative Beurteilung fiel etwas widersprüchlich aus. Grundsätzlich ging der Gutachter entsprechend dem positiven und negativen Leistungs- bild von einer Tätigkeit von täglich 3 bis unter 6 Stunden aus. Gleichzeitig aber hielt er auch fest, dass eine sitzende und im Wechsel stehende Tätig- keit mit beliebigen Pausen bis über 6 Stunden täglich möglich sei. Bei vor- nehmlich sitzender Tätigkeit jedoch betrage die Dauer maximal 4 Stunden täglich (S. 9). Die getroffenen Feststellungen gälten seit dem Jahr 2007. Eine Besserung sei unwahrscheinlich (S 10). 10.3 Psychologischer Bericht vom 18. März 2011, erstellt im Auftrag der Beschwerdeführerin durch Dipl.-Psych. E., Psychologe und Psy- chotherapeut der Beschwerdeführerin, zuhanden der DRV (IV-act. 94): Dipl.-Psych. E. berichtete, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 10. Februar 2011 bei ihm in Behandlung befinde, und stellte die fol- gende Diagnose: – rezid. depressive Störung F33.11G – Angst- und Panikstörung F41.0G – unspez. Somatisierungsstörung F45.1G – Erschöpfungssyndrom F48.0G – diverse orthopädische Erkrankungen mit anteilig somatoformer Schmerzstörung F45.4G – gem. Persönlichkeitsstörung F61.0G Nachdem die Beschwerdeführerin die bereits lebenslang vorhandene ängstlich-depressive Disposition über Partnerschaft/Familie und Beruf
C-6774/2013 Seite 20 äusserlich hätte kompensieren können, seien diese stabilisierenden Fak- toren in den letzten Jahren weggebrochen oder nicht zuverlässig zur Ver- fügung gestanden. Zunehmende körperliche Erkrankungen und altersbe- dingte Abnutzungserscheinungen sowie die durch das Alter stark einge- schränkte berufliche Perspektive erhöhten die psychische Anspannung und Belastung, sodass sich ein sich verstärkender zirkulärer psychodys- funktionaler und somatischer Kreislauf aufgebaut habe. Da zu erwarten sei, dass sich die körperlichen Beschwerden altersbedingt tendenziell eher ungünstig entwickelten und die Beschwerdeführerin auch am neuen Arbeitsplatz wegen der ängstlichen Grundstruktur mit einer be- lastenden Grundspannung werde leben müssen, werde sich an der Ge- samtbelastung prospektiv nur wenig verändern, auch wenn sie mit Hilfe der Psychotherapie bessere Konflikt- und Stressbewältigungsmechanismen entwickeln werde, da diese vor dem Hintergrund der schon chronischen Symptomentwicklung nur einer weiteren degressiven Entwicklung Einhalt gebieten könne. Die Beschwerdeführerin werde sich also damit abfinden müssen, dass ihr privater und beruflicher Lebensalltag und ihre Lebensqualität mit starken psychischen wie physischen Einschränkungen und Belastungen verbun- den bleiben werde. Die aktuelle und prospektive berufliche Belastbarkeit sei von seiner Seite auf höchstens 4 Stunden täglich einzuschätzen, vor- ausgesetzt, dass sich am Arbeitsplatz nicht wieder mobbinghafte Erfahrun- gen aufbauten, sie eine gewisse Selbständigkeit ausüben könne und nicht ständiger Kontrolle und überzogenem Leistungsdruck ausgesetzt sei. Bei dem komplexen Zusammenspiel von psychischen wie physischen Belas- tungsfaktoren sei darüber hinaus davon auszugehen, dass die Einschrän- kung an Lebensqualität einen Behinderungsgrad von mindestens 50 % notwendig mache. 10.4 Befundbericht vom 27. Mai 2011, erstellt im Auftrag der DRV durch Dr. med. C., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und behandeln- der Arzt der Beschwerdeführerin in den genannten Fachbereichen (IV-act. 95): Dr. C. diagnostizierte ein Postdiskektomiesyndrom bei Status nach Spinalkanalstenose (M48.09Z) sowie sonstige somatoforme Störun- gen (F45.8G). Er berichtete, dass bei der Beschwerdeführerin, die er als klagsam bezeichnete, vertebragene Beschwerden im Vordergrund stün- den. Dr. C._______ erkannte keine motorischen Einschränkungen und aus
C-6774/2013 Seite 21 neurologischer Sicht auch keine Arbeitsunfähigkeit, machte jedoch darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem 2. Februar 2011 – und das auch nur sporadisch – bei ihm in Behandlung stehe. Es seien ihm weder Details aus der Krankengeschichte bekannt, noch könne er sich zur Befundänderung in den letzten 2 Jahren oder zur Möglichkeit einer Besserung der Leistungsfähigkeit äussern. 10.5 Bescheid des Landratsamts V._______ (D) vom 29. Juli 2011 (IV-act. 91): Das Landratsamt stellt fest, dass der Grad der Behinderung (GdB) der Beschwerdeführerin seit dem 28. April 2011 50 % betrage. Es würden die folgenden Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen: – Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenscha- den, Spinalkanalstenose operiert, Schulter-Arm-Syndrom, Verstei- fung von Wirbelsäulen-Abschnitten, Chronisches Schmerzsyn- drom, – Depression, – Verlust der Gebärmutter, Verlust der Eierstöcke, – Chronische Harnwegsentzündung, Reizblase, – Knorpelschäden am rechten Kniegelenk. Die Auswirkungen dieser Funktionsbeeinträchtigungen seien mit dem fest- gestellten GdB angemessen bewertet. 10.6 Schriftliche Auskunft Dipl.-Psych. E.s, Psychologe und Psy- chotherapeut der Beschwerdeführerin, vom 20. November 2011 als vom Sozialgericht Freiburg (D) angefragter sachverständiger Zeuge (IV-act. 112): Gemäss Auskunft von Dipl.-Psych. E. ist die Beschwerdeführerin seit Mitte Februar 2011 bei ihm in psychotherapeutischer Einzelbehand- lung mit einer ein- bis zweiwöchigen Sitzungsfrequenz. Eine Therapiever- längerung stehe unmittelbar an. Die Beschwerdeführerin berichte unter starker emotionaler Beteiligung von zunehmenden depressiven und ängstlichen Verstimmungen, die sich ins- besondere unter Leistungs- bzw. Beziehungsstress zu Angst- und Panikat- tacken steigerten und/oder von (psycho-)somatischen Beschwerden be- gleitet seien. Sie sei seit Monaten schnell erschöpft und fühle sich energie- und kraftlos, was ihre Zukunftsängste massiv steigere. Unter Einbezug der biographischen Daten ergebe sich das folgende diag- nostische Bild:
C-6774/2013 Seite 22 – rezid. depressive Störung F33.11G – Angst- und Panikstörung F41.0G – unspez. Somatisierungsstörung F45.1G – Erschöpfungssyndrom F48.0G – somatoforme Schmerzstörung F45.4G als variabler, meist verstär- kender Faktor der diversen orthopädischen Schädigungen – gemischte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-zwanghaft-abhängig- depressiv) F61.0G Wie bereits in der früheren Stellungnahme vom 18. März 2011 dargestellt, stünde ein Grossteil der Symptome in zirkulärem Zusammenhang – wie etwa bei einer Burn-out-Entwicklung – und in Abhängigkeit mit den persön- lichen Grundeinstellungen der Beschwerdeführerin (hohe Leistungserwar- tung an sich selbst, hohes Bedürfnis nach Harmonie und Bestätigung). Gestützt auf seine Erfahrungen mit Personen ab Mitte 40 mit Depressio- nen/Burn-out und erheblichen somatischen Belastungen erachtete Dipl.- Psych. E._______ das mittel- und langfristige Durchhaltevermögen der Be- schwerdeführerin selbst bei leichten Tätigkeiten und der Möglichkeit, ab- wechselnd zu sitzen und zu stehen, als auf höchstens 4 Stunden täglich begrenzt. Es habe sich am letzten Arbeitsplatz in der Frauenklinik U._______ (D) gezeigt, dass ihre Konzentrationsfähigkeit nach 3 bis 4 Stunden schlagartig und erheblich nachlasse und sich die körperliche An- spannung in Schwindel/Übelkeit oder ansteigendem Schmerz kundtue. 10.7 Schriftliche Auskunft Dr. med. C.s, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin in den ge- nannten Fachbereichen, vom 25. November 2011 als vom Sozialgericht Freiburg (D) angefragter sachverständiger Zeuge (IV-act. 114). Dr. C. hielt fest, dass er von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2007 bis 2011 lediglich vier Mal konsultiert worden sei und dass er daher nur über sehr eingeschränkte Unterlagen verfüge. Gestützt auf diese spärlichen Unterlagen könne die Beschwerdeführerin täglich mindestens 6 Stunden leichte körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltung und ohne Heben von Lasten verrichten. Der Schwerpunkt der leistungsmindernden Fakto- ren liege dabei im orthopädisch-neurochirurgischen Bereich. 10.8 Schriftliche Auskunft Dr. med. H._______s, Facharzt für Innere Medi- zin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 19. Dezember 2011 als vom Sozialgericht Freiburg (D) angefragter sachverständiger Zeuge ( IV- act. 118).
C-6774/2013 Seite 23 Das Schreiben des Hausarztes enthält einen ausführlichen Auszug aus der Krankengeschichte im Zeitraum 2005 bis 2011. Unter anderem geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2006 wegen zunehmen- der Beschwerden im HWS-Bereich dem Neurochirurgen vorgestellt wor- den sei, der eine Operation empfehle. Eine Weiterarbeit in der Weinabtei- lung, wo sie schwere Lasten heben und sich dauernd bücken müsse, sei unmöglich, so dass über das Arbeitsamt eine Umschulung angestrebt werde. Am 18. Januar 2007 und 20. September 2007 erfolgten zwei Ope- rationen an der HWS, jeweils mit Rehabilitation. Es folgen mehrere Kon- sultationen wegen anhaltenden Beschwerden im HWS-Bereich mit in den rechten Arm ausstrahlenden staken Schmerzen (26. Januar 2009, 20. Feb- ruar 2009, 29. November 2010). Deswegen seien physikalische Massnah- men rezeptiert worden, und am 29. November 2010 sei die Überweisung zum Orthopäden erfolgt. Parallel dazu finden sich in der Krankenge- schichte Vermerke zu einer depressiven Entwicklung. So habe am 13. Ok- tober 2009 eine gründliche Durchuntersuchung der Beschwerdeführerin stattgefunden, da sie wegen eines Partnerschaftskonflikts erheblich de- pressiv geworden sei. Am 29. November 2010 erscheine die Beschwerde- führerin ganz niedergeschlagen wegen Schwierigkeiten bei der Arbeitssu- che. Sie beklage erhebliche Schlafstörungen, sodass sie weiterhin antide- pressiv behandelt werde. Anfangs 2011 habe die Beschwerdeführerin eine Anstellung in der Frauenklinik Frauenfeld (D) zugesagt bekommen. Sie sei deswegen ganz glücklich. Wegen Insolvenz der Klinik werde leider nichts daraus. Zwischenzeitlich habe sie wegen erheblicher Depressionen eine Psychotherapie bei Dipl.-Psych. E._______ angefangen. Am 18. Juli 2011 sieht sie der Hausarzt wegen dem Verlust der Anstellung wieder sehr de- pressiv. Die Behandlung der Depression werde erweitert. Der Hausarzt äusserte sich zur Verlauf der Beschwerden im HWS-Bereich dahingehend, dass sich diese trotz zweimaliger Operation zuletzt erneut verschlechtert hätten. Die Kontrolle der MRT zeige erneut eine Foramens- tenose, so dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2010 wieder vermehr über Schmerzen ausstrahlend in den rechten Arm geklagt habe. Gemäss Hausarzt sind leichte Tätigkeiten unter 6 Stunden auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt möglich, allerdings nicht in Zwangshaltung und mit Überkopfarbeiten und nicht mit Heben von schweren Lasten über 2 kg. Nachtarbeit, Arbeit im Freien und Arbeit im Stehen seien nicht möglich. Der Schwerpunkt der leistungsmindernden Faktoren liege dabei eindeutig auf orthopädischen Gebiet, allerdings spiele die psychosoziale Situation doch eine erhebliche Rolle.
C-6774/2013 Seite 24 10.9 Orthopädisches Gutachten vom 8. Mai 2012, erstellt im Auftrag des Sozialgerichts Freiburg (D) durch Dr. med. J., Chefarzt der Ortho- pädischen Chirurgie am Kreiskrankenhaus U. (D) nach einer Un- tersuchung vom 11. April 2012 (IV-act. 123). Der Gutachter stellte bei der Beschwerdeführerin eine stark einge- schränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule fest, die nur noch körperlich leichte Arbeiten gestatte. Die Tätigkeit als Weinfachberaterin sei ihr nicht zumutbar, die Tätigkeit im Verweisungsberuf Kauffrau im Gesundheitswe- sen hingegen schon. Lasten von mehr als 5 kg sollten nicht angehoben oder getragen werden. Günstig wäre eine wechselnde Tätigkeit mit zeit- weiligem Stehen, Sitzen und Gehen. Häufiges Bücken sei nicht möglich, auch auf Leitern und Gerüsten sollte sie nicht arbeiten. Akkord-, Fliess- band-, Schicht- und Nachtarbeit seien der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren psychischen Beeinträchtigung nicht zumutbar. Aus demsel- ben Grund seien auch Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Beanspru- chung ungünstig. Der Gutachter verweist in diesem Zusammenhang auf die ausführliche Befunderhebung durch Dipl.-Psych. E._______ vom 20. November 2011. Zeitlich sei das Leistungsvermögen der Beschwerdefüh- rerin auf 3 bis unter 6 Stunden täglich begrenzt (S. 13.). Als Zeitpunkt des Eintritts der Leistungsminderung orientierte sich der Gutachter an der er- folglos gebliebenen Nachoperation vom 20. September 2007. Da eine etwa einjährige Erholungszeit angenommen werden müsse, bestünden die an- gegebenen Einschränkungen ab 20. September 2008. Aussichten auf Bes- serung bestünden nicht (S. 11 ff.). Zur abweichenden Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens der Be- schwerdeführerin durch die Vorgutachter Dr. F._______ – 6 Stunden und mehr bei einer angepassten Tätigkeit – und Dr. G._______ – maximal 4 Stunden bei einer sitzenden Tätigkeit, über 6 Stunden bei einer Wechsel- tätigkeit sitzend und stehend mit Pausen – verwies er auf die von ihm fest- gestellte, deutliche Verschlechterung der Beweglichkeit in mehreren Ab- schnitten der Wirbelsäule sowie eine Zunahme der psychischen Beein- trächtigungen. Im Gegensatz zu der Beurteilung durch die Vorgutachter Dr. F._______ und Dr. G._______ erscheine eine Beschäftigung der Be- schwerdeführerin von mehr als 6 Stunden nicht mehr als vertretbar. Immer- hin sei zu bedenken, dass durch die operativen Eingriffe nahezu die halbe Halswirbelsäule versteift und ein Halswirbelkörper weitgehend entfernt worden sei, was eine erhebliche Beeinträchtigung des gesamten Allge- meinzustandes der Beschwerdeführerin darstelle (S. 15 ff.).
C-6774/2013 Seite 25 10.10 Fachärztliches Gutachten vom 4. März 2014, erstellt im Auftrag des Landessozialgerichts Baden-Württemberg durch Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie sowie Physikalische/Rehabilitative Medizin, nach einer Untersuchung vom 22. Januar 2014 (Beilage zur Replik, act. 10), Der Gutachter stellte die folgenden Diagnosen: – Cervikobrachialgie rechts – Cervikalsyndrom bei Segementversteifung 18.01.2007 und 20.09.2007 mit Vertebrektomie HWK 6 und Spondylodese mittels Beckenkammspan / ventraler Verriegelungsplatte – chronisches Lumbalsyndrom bei radiologischen Verschleisszei- chen besonders L4/5 – Lumbalsyndrom bei Ileosacralgelenk-Affektion rechts – Spreizfuss beidseits – Grundgelenksarthrose rechts der Grosszehe – psychosomatische Erkrankung im Sinne einer somatisierenden Depression – Endogene Depression Weiter erkannte der Gutachter ein chronisches Schmerzsyndrom, disku- tierte bei der Beschwerdeführerin vorhandene Waddell-Zeichen (S.15), die auf eine teilweise nichtorganische Ursache ihrer Beschwerden hindeute- ten, und sprach unter Zitierung der entsprechenden Symptome von einer chronisch rezidivierenden, echten Depressivität, die berücksichtigt werden müsse (S. 17). Es bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen den kör- perlichen Befunden und dem Schmerzerleben sowie eine Verdeutlichungs- tendenz (S. 19). Im Vordergrund der Beschwerden stehe die langjährige und dauerhafte, weitgehend therapieresistente, also chronische Schmerzhaftigkeit der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die Schultern und den rechten Arm. Dadurch werde die Belastbarkeit und Beweglichkeit des Rumpfes und Kop- fes beeinträchtigt und, damit zusammenhängend, die Orientierung im Raum, ferner die Erholungsfähigkeit im Nachtschlaf sowie die allgemeine Belastbarkeit durch Stress und Schmerz. Aufgrund des derzeitigen Untersuchungsbefunds, so der Gutachter, könne die Beschwerdeführerin noch körperlich leichte bis kurzfristig mittel- schwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis etwa 5 kg regel- mässig verrichten, ebenso Arbeiten mit Publikumsverkehr oder mit erhöh- ter geistiger Beanspruchung (S. 20 f.), An besonderen Arbeitsbedingungen hielt der Gutachter wegen der vorhandenen psychischen Belastbarkeit und des Dauerschmerzes eine etwa halbstündige Pause spätestens nach drei Stunden Arbeitszeit notwendig, ferner einen rückengerechten Arbeitsplatz
C-6774/2013 Seite 26 und geeignete mechanische Hilfsmittel zum Bewegen und Tragen von Las- ten von mehr als 5 kg (S. 21 f.). Nach wie vor reduziert sei die Fähigkeit zum Heben und Tragen von Lasten ab etwa 5 kg insbesondere über die Horizontale hinaus (S. 20). Arbeiten mit längerer Zwangshaltung wie Bücken, Stehen oder an laufenden Ma- schinen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr zumutbar (S. 20), später genannt wird eine zumutbare Dauer von etwa 15 Minuten am Stück maximal alle 2 Stunden (S. 21). Arbeiten mit ungünstigem Witte- rungseinfluss führten nach einer Einwirkungszeit von voraussichtlich etwa 3 Stunden mit grosser Wahrscheinlichkeit regelmässig zu einer Verstär- kung der Beschwerden und seien ebenfalls nicht mehr möglich (S. 20, 21). Aufgrund der psychischen Situation seien keine Arbeiten im Akkord oder mit besonderer nervlicher Belastung beziehungsweise in Schicht oder Nachtarbeit zu leisten (S. 20), später einschränkend präzisiert, dass solche Tätigkeiten nur vorübergehend, zum Beispiel etwa für 1 bis 2 Stunden am Tag geleistet werden könnten (S. 21). Nach dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung bestehe bei der Be- schwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der beschriebenen qualita- tiven Einschränkungen eine Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits- markt für halb- bis unter vollschichtig, also 3 bis unter 6 Stunden täglich. Als Beginn der Einschränkung nannte der Gutachter nach einer Diskussion der Krankengeschichte den 1. Januar 2007 (S. 23 f.). Die den Befunden und Diagnosen zugrundeliegenden Veränderungen des Bewegungsappa- rats und der Psyche seien nach ärztlicher Erfahrung nicht reversibel (S. 24). Die Begutachtung durch Dr. F._______ vom 22. Dezember 2010 ergebe eine geringere Ausprägung der Befunde für die Hals- und Lendenwirbel- säule, die psychische Beeinträchtigung durch die depressive Symptomatik werde nicht erwähnt. Die attestierte vollschichtige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter bestimmten qualitativen Umständen werde den bestehenden Leistungseinbussen nicht gerecht. Ein solcher vollschichtiger Einsatz sei unter Zugrundelegung nur orthopädischer Be- funde zwar möglich, stelle jedoch die Grenze der körperlichen Belastungs- fähigkeit dar. Die Einschätzung durch Dipl.-Psych. E._______ vom 18. März 2011 (höchstens 4 Stunden täglich) sei, wenn auch nicht genauer begründet, "nicht völlig falsch". Den anderen Beurteilungen, die (bis auf ein nicht bei den Akten liegendes Gutachten vom 22. Mai 2013, welches das Landessozialgericht Baden-Württemberg bei Prof. Dr. med. K._______ in
C-6774/2013 Seite 27 Auftrag gegeben hatte) zu im Wesentlichen gleichen Schlüssen gelangten, schloss sich der Gutachter voll oder zumindest im Ergebnis an. Kritik übte er am Gutachten Dr. J._______s, das nicht erkennen lasse, ob sich die Einschätzung der Leistungsfähigkeit (3 bis unter 6 Stunden mit bestimmten qualitativen Einschränkungen) ausschliesslich auf orthopädische Befunde stütze und nach Auffassung des Gutachters den Anfang der relevanten Leistungseinbusse zu Unrecht auf den 20. September 2008 datierte (S. 24 ff.). 10.11 Bericht Dr. med. H.s, Facharzt für Innere Medizin und Haus- arzt der Beschwerdeführerin, vom 17. März 2014 (Beilage zur Replik act. 10). Der Hausarzt gab einen ausführlichen Überblick über die Krankenge- schichte der Beschwerdeführerin im Zeitraum 2005 bis 2013. Er berichtete unter anderem über einen zögerlichen Verlauf nach der ersten HWS-Ope- ration im Januar 2007. Zusätzlich habe es Probleme bei ihrem Arbeitgeber gegeben. Sie sei erheblich gemobbt worden. Aufgrund der Gesamtum- stände habe sich seiner Auffassung nach eine depressive Reaktion entwi- ckelt, und die Beschwerdeführerin habe sich in fachärztliche Behandlung begeben müssen. Wegen persistierender Beschwerden sei im September 2007 eine zweite Operation der HWS durchgeführt worden. Trotz den bei- den Eingriffen sei es in der Folge immer wieder zu erheblichen Beschwer- den im HWS-Bereich gekommen, die intensiv physikalisch behandelt wor- den seien, jedoch ohne durchschlagenden Erfolg. Dennoch habe die Be- schwerdeführerin ihre Umschulung gut beenden können. Im Oktober 2010 sei die bevorstehende Prüfung im Vordergrund gestanden. Dadurch sei es zu erheblichen Ängsten gekommen, die mit mildem Antidepressivum be- handelt worden seien. Im September 2010 sei Krankengymnastik rezep- tiert und die antidepressive Therapie fortgeführt worden. Im November 2010 sei im Vordergrund gestanden, dass die Beschwerdeführerin trotz gu- ter Noten keine Stelle habe finden können. Letztlich habe sie eine Stelle in der Frauenklinik U. (D) finden können, die sie kurze Zeit später wegen der Schliessung der Klinik wieder verloren habe. Dies habe eine erhebliche depressive Reaktion zur Folge gehabt. Im Oktober 2011 sei sie erneut dem Neurochirurgen vorgestellt worden, der im CT der Halswirbel- säule weiterhin eine ausgeprägte Foraminalstenose HWK3/4 links festge- stellt habe. Er habe angegeben, dass die persistierenden Beschwerden im rechten Arm bildgebend nicht erklärt seien, während die, die in den linken Arm zögen, mit dem CT der Halswirbelsäule gut erklärt wären. Eine er- neute Operation habe die Beschwerdeführerin nicht durchführen lassen.
C-6774/2013 Seite 28 Aufgrund der Beschwerden im HWS-Bereich habe die Beschwerdeführerin immer wieder Kopfschmerzen, Schwindel und auch Übelkeit angegeben. 11. Die Vorinstanz holte im Laufe des Verfahrens sieben, jeweils von Dr. med. L., FMH Innere Medizin, verfasste Stellungnahmen ihres medizi- nischen Dienstes ein. Nachfolgend ist auf die Wesentlichen einzugehen. 11.1 In einer ersten Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 (IV-act. 101) dis- kutierte Dr. L. die medizinischen Unterlagen, insbesondere das or- thopädische Gutachten Dr. F.s vom 24. Dezember 2010 (vgl. oben Ziff. 10.1), das neurologisch-psychiatrische Gutachten Dr. G.s vom 17. Januar 2011 (vgl. oben Ziff. 10.2) und den Bericht Dipl.-Psych. E.s vom 18. März 2011 (vgl. oben Ziff. 10.3), und stellte bei der Beschwerdeführerin die Hauptdiagnose von Beschwerden bei degenerati- ven Veränderung an der Halswirbelsäule und eines Status nach Operation an der Halswirbelsäule im Januar und September 2007. Als allgemeine funktionelle Einschränkung nannte er eine reduzierte Belastbarkeit der Halswirbelsäule für längere Anstrengungen. Man habe, so Dr. L. in seiner Fallbeurteilung, gewisse degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Angabe von Ausstrahlungen in die Arme. Die zuletzt ausgeübte, vom Arbeitgeber gekündigte kaufmännische Tätigkeit im Ge- sundheitswesen könne damit aber ohne weiteres als zumutbar betrachtet werden bzw. sei ideal angepasst. Auch die psychischen Beschwerden er- reichten bei weitem nicht ein rentenrelevantes Ausmass. Insbesondere sei die vom Psychologen versuchte Konstruktion mit sozusagen lebenslanger Störung zusätzlich zu den – offenbar nie formell korrekt diagnostizierten - somatoformen Anteilen in keiner Weise plausibel. In der bisherigen Tätig- keit, worunter Dr. L. die kaufmännische Tätigkeit im Gesundheits- weisen versteht, bestehe daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sodass sich die Frage der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nicht stelle. 11.2 Die Stellungnahme vom 8. Juli 2012 (IV-act. 126) nahm im Wesentli- chen Bezug auf das zwischenzeitlich erstellte Gerichtsgutachten Dr. J.s vom 8. Mai 2012 (vgl. oben Ziff. 10.9). Dr. L. wollte sich dazu mangels eigenen Befunden "nicht in einen klaren Gegensatz" stellen. Er schöpfe jedoch, so Dr. L., den Interpretationsspielraum aus und übersetze die zeitliche Leistungsgrenze von "unter 6 Stunden" ge- mäss Gerichtsgutachten Dr. J._______s – 6 Stunden wären 75 % – in eine 70 % zeitliche Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung. Über die Zeit
C-6774/2013 Seite 29 "vorher", gemeint ist wohl der 11. April 2012 als das Datum der Untersu- chung der Beschwerdeführerin durch den Gutachter Dr. J., könne er weniger gut Aussagen machen. Es scheine ihm jedoch wenig plausibel, dass nach der zweiten HWS-Operation vom 20. September 2007 die Re- konvaleszenz mit 100 % Arbeitsunfähigkeit ein ganzes Jahr bis 20. Sep- tember 2008 angedauert habe statt der üblichen 3 Monate, d.h. bis Anfang 2008. Für die Zeit der Umschulung bestünden, so Dr. L., bis auf die in den Arm ausstrahlende Schmerzen keine Hinweise auf somatische Beschwerden. Die im Gutachten Dr. G.s vom 17. Januar 2011 (vgl. oben Ziff. 10.2) genannte wechselbelastete Tätigkeit wäre zumutbar gewe- sen. Die aktuelle tiefere zeitliche Arbeitsfähigkeit werde von Gutachter Dr. J. mit einer psychologischen Verschlechterung begründet. Diese könne nur mit Mühe nachvollzogen werden. Denn der Gutachter Dr. J._______ stütze sich in diesem Punkt wohl auf den nicht überzeugenden Bericht Dipl.-Psych. E.s vom 20. November 2011 zuhanden des Sozialgerichts Freiburg (D) (vgl. oben Ziff. 10.6). Dipl.-Psych. E. operiere mit "recht blumigen" Beschreibungen und Angaben von Diagno- sen, die aber nicht klar daraus folgten. Insbesondere die "rezid. depressive Störung F33.11G" scheine weitaus überwiegend reaktiver Natur zu sein, da von "Leistungs-Beziehungsstress" sowie von "kollegialen und hierarchi- schen Konflikten" die Rede sei. Gleichwohl nimmt Dr. L._______ den 20. November 2011, die (seiner Ansicht nach) erste aktenkundige Erwähnung von ins Gutachten einbezogenen psychischen Problemen, als Beginn der auf 70 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Kauffrau im Gesundheitswesen an. Vorher müsse von einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in dieser Tätigkeit ausgegangen werden. 11.3 In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2013 (IV-act. 131) gab Dr. L._______ eine erneute Beurteilung ab, in der er sich entsprechend dem Auftrag der Vorinstanz vom 15. November 2012 auch zur Arbeitsfä- higkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Wein- fachberaterin äusserte. (IV-act. 130). Zur Arbeit der Beschwerdeführerin als Weinfachberaterin hält Dr. L._______ fest, dass genau genommen nur der Anteil nicht zumutbar gewesen sei, der mit Heben von schweren Kisten verbunden gewesen sei. Dieser Anteil werde nicht mitgeteilt. Dr. L._______ schätzt ihn grob auf max. 30 %. Als Beginn der Leistungseinschränkung nahm Dr. L._______ den 18. Mai 2006 an. Er stützte sich dabei auf Äusse- rungen des Hausarztes im Bericht an das Sozialgericht Freiburg (D) vom19. Dezember 2011 (IV-act. 118). Nach der ersten HWS-Operation am 18. Januar 2007 muss gemäss Dr. L._______ von einer üblichen 3-mona-
C-6774/2013 Seite 30 tigen Rekonvaleszenz mit 100 % Arbeitsunfähigkeit "für alles" ausgegan- gen werden. Dieser Zustand habe ab dem 15. Januar 2007 gegolten als dem ersten Tag der Krankschreibung der Beschwerdeführerin. Ab 15. April 2007 habe im angestammten Beruf wieder 30 % Arbeitsunfähigkeit bestan- den, dagegen volle Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten. Die zweite HWS-Operation am 20. September 2007 habe offenbar den vom Gutach- ten Dr. J.s beschriebenen, schwer eingreifenden Charakter ge- habt, sodass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in ihrer ange- stammten Tätigkeit als Weinfachberaterin dauernd nicht arbeitsfähig gewe- sen sei. Das habe während der vom Gutachter Dr. J. angenom- menen, enorm langen Rekonvaleszenz von 12 Monaten auch für Verwei- sungstätigkeiten gegolten. Ab dem 20. September 2009, d.h. nach Ablauf der 12-monatigen Rekonvaleszenz, habe wieder volle Arbeitsfähigkeit für Verweisungstätigkeiten zumindest und nach der Abschlussprüfung im Juli 2010 auch in der durch Umschulung erlernten Tätigkeit als Kauffrau im Ge- sundheitswesen bestanden. Ab dem 20. November 2011, der ersten akten- kundigen Erwähnung psychischer Probleme, könne dann eine Arbeitsun- fähigkeit von 30 % auch in dieser Tätigkeit angenommen werden. Als Ein- schränkungen seien zu beachten: kein Heben von Lasten über 5 kg, keine Fliessband-, Schicht- oder Nachtarbeit aus psychiatrischen Gründen, ebenso "keine besondere nervliche Beanspruchung". 11.4 In seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2014 (Beilage zur Duplik, act. 12) diskutierte Dr. L._______ vom internen medizinischen Dienst der Vo- rinstanz den Bericht des Hausarztes vom 17. März 2014 (vgl. oben Ziff. 10.11) und das Gerichtsgutachten Dr. D.s vom 4. März 2014 (vgl. oben Ziff. 10.10). Er hielt fest, dass noch im März 2010 aufgrund der Schil- derung des Hausarztes eine wesentliche psychiatrische Störung ausge- schlossen werden könne. Auch der Verlust der nach der Umschulung an- getretenen Stelle habe zu rein reaktiven Störungen geführt. Die vom Gut- achter Dr. D. nirgends erwähnte, durch Umschulung erlernte Tä- tigkeit im administrativen Bereich des Gesundheitswesens erfülle die ge- stellten Anforderungen. Sie sei seit Bestehen der Prüfung nach der Um- schulung wohl im Juli 2010 zumutbar. Die im Gutachten beschriebenen Pausen wegen Psyche und Schmerzen würde er, Dr. L._______, unter der Verminderung der Leistungsfähigkeit bei vollschichtig zumutbarer Anwe- senheit einreihen. Die angenommene halbe Stunde Pause pro 3 Stunden ergebe 16.7 % Leistungsminderung (bzw. wenn man für 8.25 Stunden auf total 1.5 Stunden aufrunde, 18.75 % oder aufgerundet 20 % Leistungsmin- derung).
C-6774/2013 Seite 31 12. Die dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen zeigen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 20. September 2007, dem Zeit- punkt der zweiten HWS-Operation, ihre angestammte Tätigkeit als Wein- fachberaterin nicht mehr ausüben konnte. Fraglich ist, in welchem Umfang es ihr im massgebenden Zeitraum zumutbar war, einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit nachzugehen. 12.1 Das orthopädische Gutachten Dr. F.s vom 24. Dezember 2010 gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin zumutbar ist, täg- lich über 6 Stunden, d.h. vollsichtig, eine leidensadaptierte Tätigkeit aus- zuüben. Der Neuropsychiater Dr. C. geht in seinen beiden knapp gehaltenen Berichten vom 27. Mai 2011 und 25. November 2011 ebenfalls von der Zumutbarkeit einer vollschichtigen Tätigkeit aus, betont jedoch, dass er die Beschwerdeführerin nur sporadisch sehe, keine Kenntnis der vollständigen Krankengeschichte habe und nur über spärliche Unterlagen verfüge. Der Beweiswert seiner Berichte ist daher gering. Einen geringen Beweiswert ist auch dem neuropsychiatrischen Gutachten Dr. G._______s vom 17. Januar 2011 zuzumessen, das in seinen Schlüssen gerade zur zeitlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin uneinheitlich ist. Die übri- gen Gutachten und Berichte nehmen, soweit sie sich dazu äussern, einen zumutbaren Beschäftigungsgrad von 3 bis unter 6 Stunden für eine lei- densadaptierte Tätigkeit an. Das gilt namentlich für die zuhanden des deut- schen Rentenverfahrens verfassten orthopädischen Gerichtsgutachten Dr. J._______s vom 8. Mai 2012 und Dr. D.s vom 4. März 2014. Beide Gerichtsgutachten gehen auf die abweichende Beurteilung gegen- über dem Gutachten Dr. F.s ein. Dr. J. begründet sie mit einer deutlichen Verschlechterung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule und eine Zunahme der psychischen Beschwerden. Dr. D. seiner- seits verweist auf eine geringere Ausprägung der Befunde für die Hals- und Lendenwirbelsäule zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens Dr. F._______s und die seinerzeitige Nichtberücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung durch die depressive Symptomatik. 12.2 Die Gerichtgutachten Dr. J._______s und Dr. D._______s gehen da- von aus, dass zwar der Schwerpunkt der leistungsmindernden Faktoren auf dem orthopädischen Gebiet liegt, dass jedoch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch das psychische Beschwerdebild in relevan- ter Weise mitbeeinträchtigt wird. Was aber das psychische Beschwerdebild anbetrifft, so können weder das Gerichtsgutachten Dr. J._______s noch das Gerichtsgutachten Dr. D._______s volle Beweiskraft entfalten. Dr.
C-6774/2013 Seite 32 J._______ stützt sich auf den Bericht des behandelnden Psychotherapeu- ten der Beschwerdeführerin, Dipl.-Psych. E., vom 20. November 2011, also eines Nichtmediziners, was zum vornherein zu Lasten seiner Beweiskraft geht. Hinzu tritt die berechtigte Kritik, die Dr. L. vom internen medizinischen Dienst der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 30. Januar 2013 an diesem Bericht übte und der sich das Bundesverwal- tungsgericht anschliesst. Dr. D._______ wiederum stellte mit der "psycho- somatischen Erkrankung im Sinne einer somatisierten Depression" und der "endogenen Depression" psychiatrische Diagnosen, die klar ausserhalb seines Fachgebietes liegen. Es kann daher gestützt auf die Aktenlage nicht mit dem notwendigen Beweisgrad davon ausgegangen werden, dass eine rentenrelevante Gesundheitsbeeinträchtigung durch das psychische Be- schwerdebild besteht. Eine solche kann auf der anderen Seite angesichts der zahlreichen Hinweise auf einen psychiatrischen Befund auch nicht aus- geschlossen werden. Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge unvoll- ständig abgeklärt. 13. Im Ergebnis können die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Be- schwerdeführerin mitsamt deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an- hand der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Ab- klärung des medizinischen Sachverhalts (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 139 V 99 E. 1.1; Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2). Eine pluridisziplinäre Begutachtung erweist sich bei komplexen Fällen mit mehreren Beeinträchtigungen, wie vorliegend, als unabdingbar (Urteil des BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2). Die Vorinstanz hat somit eine pluridisziplinäre Begutachtung zumindest auf orthopädi- schem, neurologischem und psychiatrischem Gebiet zu veranlassen, wo- bei auch die Wechselwirkungen der jeweiligen Beschwerden zu prüfen sind (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.w.H.). Der Auftrag ist nach Zufallsprinzip zu vergeben, wie es in der Schweiz bei polydisziplinären Begutachtungen üblich ist. 14. Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die angefochtene Ver- fügung vom 14. November 2013 aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Untersuchungen veranlasst und unter umfassender Berücksichtigung sämtlicher aktueller Ergebnisse neu über die Rentenbetreffnisse verfügt.
C-6774/2013 Seite 33 15. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rück- weisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrens- kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Ver- fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin, die kurzzeitig durch einen deutschen Rechtsan- walt vertreten war, ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Parteient- schädigung ist gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. September 2014 (die Konsultation des Rechtsanwalts habe sie über EUR 240.- gekostet) und in Anwendung von Art. 10 VGKE auf Fr. 300.- festzusetzen. Dispositiv S. 34
C-6774/2013 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 14. November 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und neuem Entscheid zu- rückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kosten- vorschuss im Betrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu- gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (...) – die Vorinstanz (...) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C-6774/2013 Seite 35 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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