Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6717/2013
Entscheidungsdatum
08.06.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6717/2013

Urteil vom 8. Juni 2015 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien

A., AT-X., vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Hämmerle Häusle Rützler, Riedgasse 20/3, AT-6850 Dornbirn, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 22. Oktober 2013.

C-6717/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 26. September 1954 geborene A._______ (nachfolgend: Versi- cherter oder Beschwerdeführer), österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in AT-X., arbeitete von 1989 bis 1994 als Grenzgänger in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Danach arbeitete er in Österreich als angelernter Bauarbeiter (Wildbachverbauung, Wegebau, Forstarbeiter, Lawinenverbauung). Am 16. März 2012 hat er aus gesund- heitlichen Gründen die Arbeit definitiv aufgegeben (Akten der Vorinstanz [doc.] 15 S. 3, 6). Mit Bescheid vom 6. März 2012 hat die Pensionsversi- cherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg den Anspruch des Beschwerde- führers auf Invaliditätspension ab dem 1. Oktober 2011 anerkannt (doc. 3 S. 4). B. Am 28. September 2011 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) einen Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente (doc. 1 S. 7). Aufgrund der medizini- schen Akten hielt der Arzt des regionalärztlichen Dienstes (RAD), Dr. B., in seinen Stellungnahmen vom 9. Januar 2013 (doc. 31) und vom 30. September 2013 (doc. 51) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Versteifung der Wirbelkörper C5-C7 infolge chroni- scher Cervikobrachialgien (M54.2) sowie chronische Lendenschmerzen (M54.5) fest. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 15. November 2011 nicht mehr arbeitsfähig. In einer Verweistätig- keit sei er ab dem 15. November 2011 bis zum 29. Mai 2012 zu 0% arbeits- unfähig gewesen, ab dem 30. Mai 2012 (Datum der erfolgten Versteifung) bis zum 11. November 2012 zu 100%. Ab dem 12. November 2012, dem Datum der Untersuchung beim Gutachter des österreichischen Versiche- rungsträgers (vgl. doc. 31, doc. 29), sei er in einer Verweistätigkeit wieder zu 0% arbeitsunfähig (doc. 31, 51). Der Einkommensvergleich ergab eine Erwerbseinbusse von 40% ab dem 15. November 2011 bis zum 29. Mai 2012, von 100% ab dem 30. Mai 2012 bis zum 11. November 2012 und von 40% ab dem 12. November 2012. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer deshalb mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2012 zu (doc. 52, 56).

C-6717/2013 Seite 3 C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Novem- ber 2013 (Datum Postaufgabe: 22. November 2013) Beschwerde und be- antragte sinngemäss die Ausrichtung einer vollen Rente; er sei zumindest ab dem 15. Dezember 2011 zu 70% arbeitsunfähig (recte: erwerbsunfähig; Beschwerdeakten [B-act.] 1). Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe in ihrer angefochtenen Verfügung festgestellt, er sei nur in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Er sei nun 59-jährig und nicht mehr in der Lage, die Er- werbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherzustellen oder zu verbessern. Zudem sei es nicht richtig, dass die angeführten leichten Tä- tigkeiten als nicht qualifizierter Hilfsarbeiter in einem/r Werk/Fabrik/Produk- tionsstätte oder Park- oder Museumswächter noch zu 100% zumutbar seien und damit eine Erwerbseinbusse von nur 40% bestehe. Insbeson- dere aufgrund der vorliegenden orthopädischen wie auch HNO-Befunde lasse sich diese Auffassung nicht halten. Er sei gesundheitlich derart an- geschlagen, dass er auch für eine Umschulung nicht mehr befähigt sei. Tatsächlich sei er zumindest zu 70% arbeitsunfähig, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Die österreichische Pensionsversiche- rungsanstalt habe eine 70-prozentige Invalidität anerkannt. C.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 forderte das Bundes- verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss über Fr. 400.- zu leisten, welcher am 18. Dezember 2013 beim Bundesver- waltungsgericht eingetroffen ist (B-act. 2,4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 beantragte die Vo- rinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (B-act. 7). Zur Begründung machte sie hauptsächlich geltend, der Beschwerdeführer könne aus der Tatsache des Bezugs der Invalidenpension in Österreich, wo der festgestellte Grad der Behinderung 70% betrage, in Bezug auf den Anspruch aus der schweizerischen Invalidenversicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sowohl der Gutachter der österreichischen Pensionsver- sicherung als auch der RAD-Arzt hätten festgestellt, dass der Beschwer- deführer in leidensangepassten Tätigkeiten ab dem 12. November 2012 wieder vollschichtig arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine berufliche Ausbildung und er habe immer Hilfsarbeiten ausgeübt und

C-6717/2013 Seite 4 angesichts seines Alters komme eine Umschulung nicht in Betracht. Leichte Hilfsarbeiten seien auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ge- nügender Zahl vorhanden, und würden altersunabhängig nachgefragt. In leichten Verweistätigkeiten sei er nach übereinstimmender ärztlicher Beur- teilung vollzeitig arbeitsfähig, weshalb von der Verwertbarkeit seiner Ar- beitsfähigkeit auszugehen sei. C.d Mit Zwischenverfügung vom 13 Februar 2014 sandte das Bundesver- waltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vo- rinstanz vom 7. Februar 2014 zu und gab ihm Gelegenheit, eine Replik abzugeben (B-act. 8). C.e Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2014 stellte das Bundeverwal- tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik ein- gereicht hat und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9). D. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit er- forderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

C-6717/2013 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit- gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar- teien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher- heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö- rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verord- nung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Moda- litäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied- staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

C-6717/2013 Seite 6 2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In- validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom- menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die- ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz- teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah Art. 40 Abs. 4 und An- hang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor. 2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus- künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit- gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh- rung einer solchen Untersuchung. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts- wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur- teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan- den. Vorliegend ist der Anspruch auf einen Invalidenrente ab 1. Dezember 2012 strittig, weshalb insbesondere das IVG in der Fassung vom 6. Okto- ber 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) sowie vom 18. März 2011 (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket; AS 2011 5659) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in den entsprechenden Fassungen der 5. und 6. IV-Teilrevision) massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.

C-6717/2013 Seite 7 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-stanzi- ellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewe- senen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Ebensowenig brachte die 6. IV-Revision – mit Ausnahme der auf die Schlussbestimmungen der Ände- rung vom 18. März 2011 gestützten Rentenrevisionen – substantielle Än- derungen bei der Bemessung der Invalidität. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali- dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 7 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entspre- chen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtspre- chung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab ei- nem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-nahmen

C-6717/2013 Seite 8 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 4.4 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegen sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungs-organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersu- chungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEU- ZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-digen im Sozi- alversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/ Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen die-se Pflichten der zu- ständigen IV-Stelle (Art. 54 bis 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c bis g IVG). 5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

C-6717/2013 Seite 9 Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 5.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-hän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-de anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstützt. 5.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei- sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 5.6 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio- nen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwal-tung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen kön-nen. Ge- stützt auf die Angaben des medizinischen Dienstes kann die IV-Stelle über die Leistungsberechtigung befinden, wobei sie auf die Stel-lungnahmen

C-6717/2013 Seite 10 des medizinischen Dienstes nur abstellen kann, wenn diese den allgemei- nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-richts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bun-desgerichts] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Nimmt der medizini-sche Dienst selber keine Untersuchung vor, hat der versicherungsinterne Arzt zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-ges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben re-spektive ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung ent- spricht und die im konkreten Fall erforderlichen Un-tersuchungen vorge- nommen und dokumentiert wurden (vgl. zu den An-forderungen an einen Aktenbericht die Urteile des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). 5.7 Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d sowie BGE 135 V 465 E. 4.4). Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Gericht vielmehr entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sa- che an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.6).

Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerde- führers. Der Beschwerdeführer beantragt eine ganze Rente; die Vorinstanz hat ihm in der angefochtenen Verfügung eine Viertelsrente zugesprochen.

6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Gesamt- versicherungszeit in der Schweiz von 60 Monaten aufweist (doc. 54 S. 4), womit er die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt (IVSTA 50). Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 dem Beschwerdeführer zu Recht nur eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2012 zugesprochen hat. Dieser macht geltend, er habe An- spruch auf eine ganze Rente. 6.2 Den Akten sind folgende medizinische Berichte und Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen:

C-6717/2013 Seite 11 – Der MR-Befund des MR-Instituts X._______ (Dr. C.) vom 23. Februar 2004 nach Knieschmerzen rechts (doc. 12 S.1, doc. 22). Dort werden im Er- gebnis eine Retropatellararthrose mit bis zu Chondromalazie IV und Varusgo- narthrose mit 1,5cm grosser Geröllziste im anteromedialen Tibiaplateau sowie zarte Varizen beschrieben. Sonst liege ein normaler Befund vor. – Im Ambulanzbericht vom 5. Februar 2007 stellte der behandelnde Arzt des Landeskrankenhauses Y. die Diagnose schmerzhafte AC-Gelenks- arthrose links (unvollständiger Bericht; doc. 46 S. 1). – Dr. D._______ des Krankenhauses Y.______ stellte in seinem Bericht vom 5. März 2007 fest, dass der Beschwerdeführer nach einer erfolgten lateralen Cla- vicularesektion an der linken Schulter in gutem Zustand nach Hause entlassen werden konnte (doc. 11 S. 3 f.). – Dr. E._______ der Abteilung Orthopädie des Krankenhauses X._______ di- agnostizierte vom 22. September 2008 eine Varusgonarthrose am rechten Knie, welche mittels einer diagnostischen Arthroskopie mit Knorpelglättung am medialen Femurcondyl rechts komplikationslos behoben wurde. (doc. 11 S.1- 2) – Der Röntgenbefund von Dr. F._______ vom 6. Mai 2010 (doc. 10 S. 4) stellte u.a. eine deutliche Bandscheibenverschmälerung C3/4 und C5 bis C7 mit hochgradiger Osteochondrose und beginnenden Spondylarthrosen fest. – Im Austrittsbericht des Kurzentrums Z._______ vom 16. Dezember 2010 (Dr. G., doc. 10 S. 1-3), wurden als Behandlungsdiagnose hauptsächlich Zervikalsyndrom (CVS), Dorsolumbalgie, Gonarthralgie bds., Varusgonarth- rose rechts, arterielle Hypertonie und Polyarthralgien festgehalten. Der Patient sei seit Geburt schwerhörig. – Der Röntgen-/Ultraschallbefund von Dr. F. vom 7. Februar 2011 (doc. 19) stellte u.a. eine Linksskoliosehaltung der unteren HWS sowie Streckfehl- haltung mit angedeutetem Kyphoseknick auf Höhe C4 sowie geringe Band- scheibenraumverschmälerung C3/C4 sowie insbesondere C5 bis C7 mit hoch- gradiger Osteochondrose fest. – Dr. F._______ stellt in einem weiteren Röntgen-/Ultraschallbefund vom 11. März 2011 betreffend den Thorax und die Brustwirbelsäule der Norm entspre- chende Verhältnisse fest (doc. 20).

C-6717/2013 Seite 12 – Dr. H._______ (behandelnder Facharzt Orthopädie) erhob in seinem Arztbe- richt vom 14. Februar 2011 zur Vorlage an die Pensionsversicherungsanstalt (doc. 9, doc. 18) folgende Diagnosen: Chondromalacia patellae Grad IV rechts und deutliche Varusgonarthrose mit 1,5cm grosser Geröllzyste subchondral medial; chronisches häufig akutes Cervikalsyndrom bei schwerer Osteo- chondrose C5-C7 und kyphotischem Knick C4/C5; Zustand nach Acromioplas- tik an der rechten Schulter; rezidivierende Lumbalgie und Lumboischialgie bei subligamentärer mediolinkslateraner Discushernie L4/L5 und Protrusion L5/S1 (MRT mässig nachgewiesen). – Der MR-Befund des Krankenhauses X._______ vom 5. März 2011 (Dr. I.) ergab zusammengefasst mehrsegmentale Bandscheibenschäden mit Streckhaltung, keine manifeste Cervikostenose, flache Begleitdis- cusprotrusion C3/C4, vorbestehend mediane Discushernie C5/C6, und keine relevante Befundveränderung im Vergleich zum Februar 2007 (doc. 8, doc. 21). – Der Röntgen-/Ultraschallbefund von Dr. F. vom 11. März 2011 (doc. 7 S. 4, doc. 20) stellte eine flache Linksskoliose der unteren Brustwirbelsäule sowie einen mässiggradigen Rundrücken fest. Die Wirbelkörper seien nicht höhengemindert, die Deckplatten intakt, die Bandscheibenräume von norma- ler Höhe. Es lagen eine mässige Osteochondrose und Spondylose sowie eine incipiente ventrale Spangenbildung BWK8 bis BWK10 vor. – Dr. J., Abteilung Orthopädie des Krankenhauses in X., stellte in ihrem Austrittsbericht vom 24. August 2011 (B-act. 1 Beilage 17) anhand einer stationären Behandlung vom 16. bis 24. August 2011 die Diagnosen Zer- vikobrachialgie beidseits (M53.1) bei medianer Diskushernie C5/C6 (M51.2), arterielle Hypertonie (I10) und Hypakusis (H91.9). Die Therapie sei konserva- tiv erfolgt mit analgetischen Mischinfusionen und Physiotherapie. – In ihrem weiteren Bericht vom 26. August 2011 an Dr. K._______ (doc. 7 S. 2 f.) berichteten Dr. J._______ und Dr. L._______ von einer durchgeführten Fa- cettengelenksinfiltration C5/C6 und eine Wurzelinfiltration. Die beiden Ortho- päden diagnostizierten (wiederum) eine Zervikobrachialgie beidseits bei me- dianer Discushernie C5/C6 und als Nebendiagnosen arterielle Hypertonie und Hypakusis. Der Patient wurde in gutem Allgemeinzustand, aber ohne deutliche Besserung der Schmerzen am 24. August 2011 aus dem Spital entlassen.

C-6717/2013 Seite 13 – Der behandelnde Arzt, Dr. K._______ (Arzt für Allgemeinmedizin) diagnosti- zierte in seinem Bericht vom 1. September 2011 (doc. 7 S. 1) u. a. ein chroni- sches Cervikalsyndrom bei hochgradiger Osteochondrose C5-C7 mit kyphoti- schem Knick C4/C5 und medianer Discushernie (C5/C6), eine rezidivierende Lumboischialgie bei mediolateraler Discushernie L4/L5 und Discusprotrusion L5/S1. – Laut Austrittsbericht von Dr. M._______ des Krankenhauses X., Ab- teilung Orthopädie, vom 5. November 2011 (doc. 17), wurde eine Facettge- lenksinfiltration C5/C6 sowie eine Wurzelumspritzung C5/C6 links durchge- führt. Als Diagnosen nannte er eine Zervikobrachialgie beidseits bei medianer Discushernie (M53.1 M51.2) arterielle Hypertonie (I10) sowie Hypakusis (H91.9). – Dr. L. des Krankenhauses X._______ stellte am 8. November 2011 (doc. 13), nach einer weiteren Facettengelenksinfiltration C5/C6 sowie der Wurzelumspritzung C5/C6 links am 4. November 2011, die Diagnosen Zervi- kobrachialgie beidseits bei medianer Discushernie, arterielle Hypertonie und Hypakusis fest. Der Entlassungsbefund sei etwas besser (noch links zervikale Beschwerden, keine Ausfälle), der Beschwerdeführer habe nach der Behand- lung in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. – Dr. N._______, Facharzt für Orthopädie und orthop. Chirurgie, stellte in sei- nem Gutachten vom 25. Januar 2012 zuhanden der österreichischen Pensi- onsversicherungsanstalt (doc. 6) nach einer gleichentags erfolgten Untersu- chung als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit chronische Na- ckenschmerzen mit Ausstrahlung über die Schulter in beide Arme bei ausge- prägten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) fest (ICD: M54.2). Als weitere Leiden nannte er ein chronisches Lumbalsyndrom bei be- kannter medio-linkslateraler Diskushernie L4/5 und Protrusion L5/S1, Schul- terschmerzen beidseits mit Zustand nach lateraler Clavikula-resektion der rechten Schulter im Jahre 2007, eine Chondromalazie Grad IV retropatellär und eine deutliche Varus-Gonarthrose rechts, einen Zustand nach Kniege- lenksarthroskopie beidseits, sowie einen Muskelabriss am rechten Oberarm im Jahre 2007 mit Refixation operativ im Landeskrankenhaus Hohenems. Aus orthopädischer Sicht seien keine schweren und mittelschweren Hebe- und Tragetätigkeiten möglich. Kopfüberarbeiten und höhenexponierte Tätigkeiten müssten vermieden werden. Permanente Arbeiten in vorgebeugter und ge- bückter Position sowie ständige kniende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Je- doch seien leichte Tätigkeiten ständig zumutbar.

C-6717/2013 Seite 14 – In seinem ärztlichen Gesamtgutachten vom 9. Februar 2012 (doc. 5) zuhan- den der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt stellte Dr. O., Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer Untersuchung vom 15. Dezember 2011, als Hauptursache für die Minderung der Erwerbstätigkeit die ICD-Codes M54.2 sowie M54.5 fest. Er diagnostizierte ein chronisches Halswirbelsäulen- schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die Schultern und beide Arme bei aus- geprägten Abnützungserscheinungen, ein chronisches Lendenwirbelsäulen- schmerzsyndrom bei bekannter Bandscheibenhernie L4/5 und Bandscheiben- vorwölbung L5/S1, Schulterschmerzen beidseits mit Zustand nach Schlüssel- bein-Teilentfernung rechts 2007, eine Kniearthrose rechts mit deutlichen Ab- nützungserscheinungen und einen Zustand nach Arthroskopie an beiden Knien. Zusammenfassend seien dem Pensionsbewerber noch ständig leichte und fallweise mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von schweren und mittelschweren Hebe- und Tragetätigkeiten, bei wechselnder Körperhaltung, unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und höhenexponierten Tätigkeiten, grundsätzlich zumutbar. – Im Austrittsbericht von Dr. P. des Krankenhauses X., Abtei- lung Orthopädie, vom 6. Juni 2012 (doc. 16) wird die durchgeführte ventrale Spondylodese C5 bis C7 mit autologer Beckenkammspongiosa rechts bei chronischer Cervikobrachialgie und Osteochondrose C5 bis C7 festgehalten. – Am 8. August 2012 diagnostizierte Dr. Q. (HNO-Arzt) eine hochgra- dige Sinonasale Sarkoidosis (SNS) beidseits und hielt fest, der Beschwerde- führer sei seit dem 14. Lebensjahr Hörgeräteträger. Die maximale Diskrimina- tion mit Hörgerät liege beidseits bei 25%. Es seien jährliche Kontrollen durch- zuführen (gleichlautende Berichte vom 8. August 2012 und 30. August 2013 [doc. 42-44]). – In seinem Bericht vom 6. September 2012 (doc. 24) diagnostizierte der RAD- Arzt Dr. B._______ einen Status nach Spondylodese C5-C7 sowie chronische Lumbalgien; den Beginn der 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit des Beschwerdeführers setzte er auf den 15. November 2011 (recte: 15. Dezember 2011) fest, dem Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. O._______ (doc. 5). – In seinem Gutachten vom 12. November 2012 hielt Dr. N._______ gestützt auf eine Untersuchung gleichen Datums nebst den in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012 gestellten Diagnosen zusätzlich die erfolgte Versteifung C5 bis C7 im Juni 2012 fest. Ansonsten bleiben die Diagnosen dieselben wie im

C-6717/2013 Seite 15 Bericht vom 25. Januar 2012, ebenso seine Ausführungen zu den Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit (doc. 29). – Aufgrund der medizinischen Akten diagnostizierte der RAD-Arzt in seinem Schlussbericht vom 9. Januar 2013 einen Status nach Spondylodese C5 bis C7 infolge Cervicobrachialgie (M54.2) sowie chronische Lumbalgien (M54.5), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter hielt er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Clavicularesektion rechts im Jahr 2007, eine Gonarthrose nach Arthroskopien beidseits, eine ar- terielle Hypertonie, eine Hypakusie sowie einen Status nach Muskelriss im rechten Arm fest (doc. 31). Er beurteilte den Versicherten in seiner ange- stammten Tätigkeit als definitiv nicht mehr arbeitsfähig. Mit den nachfolgenden bzw. im Bericht von Dr. N._______ vom 25. Januar 2012 beschriebenen Ein- schränkungen sei der Versicherte ab dem 12. November 2012 in Verweistä- tigkeiten zu 100% arbeitsfähig. Im Annex kreuzte er als Beispiel von Arbeits- möglichkeiten "Park- Museumswächter" an. – Der Bericht des Landeskrankenhauses Y._______ vom 7. August 2013 be- schreibt eine Cervicobrachialgie rechts mit sehr ausgeprägter Spondylose C5/C6 (doc. 45). – In seinem RAD-Bericht vom 30. September 2013 (doc. 51) bestätigte Dr. B._______ seine Einschätzung vom 9. Januar 2013, wonach den eingereich- ten Arztberichten keine neuen medizinischen Elemente entnommen werden könnten, die zu einer Neubeurteilung führten (doc. 31). 6.3 Übereinstimmend stellen der Vertrauensarzt des österreichischen Ver- sicherungsträgers, Dr. N._______ (Orthopäde), und der RAD-Arzt, Dr. B., eine im Juni 2012 erfolgte Versteifung C5/C7 infolge einer de- generativen Veränderung der HWS im Juni 2012 fest (M54.2) sowie eine chronische Lumbalgie bzw. chronische Nackenschmerzen mit Ausstrah- lung über die Schultern in beide Hände, mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit. Ebenfalls übereinstimmend beschreiben sie einen Status nach la- teraler Clavicularesektion der rechten Schulter, eine Gonarthrose beidseits und einen Muskelabriss im rechten Oberarm, ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit (doc. 29, doc. 31 bzw. 51). Diese Feststellungen zum Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers in orthopädischer Hinsicht wer- den von den übrigen sich in den Akten befindlichen medizinischen Unter- lagen gestützt (insb. Gutachten Dr. O. [doc. 5], Austrittsbericht Dr. P._______ nach erfolgter Versteifung der HWS [doc. 16], Berichte der be- handelnden Ärzte Dr. K._______ [doc. 7] und Dr. H._______ [doc. 9, 18]),

C-6717/2013 Seite 16 sind nicht zu beanstanden und werden vom Beschwerdeführer nicht be- stritten. Er führt dazu aus, er leide seit 2007 an Schulterbeschwerden an der Halswirbelsäule, schmerzausstrahlend in den gesamten rechten Arm (B-act. 1). Die Hauptbeschwerden bestünden in einer sehr ausgeprägten Cervicobrachialgie mit einer Spondylose C5/C6 sowie in einer Bandschei- benraumverschmälerung im Bereich HWS C3/C4. Bereits im Jahr 2007 sei eine schmerzhafte AC- [Acromial- ]Gelenksarthrose am Schulterblatt links festgestellt worden (B-act. 1 S. 1). 6.4 Ebenfalls im Wesentlichen übereinstimmend äussern sich Dr. N._______ und der RAD-Arzt zu den Auswirkungen der oben beschriebe- nen orthopädisch bedingten gesundheitlichen Einschränkungen auf die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers (doc. 29, doc. 31). Der Beschwerde- führer sei in seinem angestammten Beruf definitiv nicht mehr arbeitsfähig. Dr. N._______ führt zu möglichen Verweistätigkeiten aus, es seien keine schweren und mittelschweren Hebe- und Tragetätigkeiten möglich. Kopf- überarbeiten und höhenexponierte Tätigkeiten müssten vermieden wer- den. Permanente Arbeiten in vorgebeugter und gebückter Position sowie ständige kniende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Im Anhang erstellte er ein Verzeichnis der Einschränkungen (Gutachten vom 25. Januar 2012, doc. 29 S. 5). Ansonsten hielt er den Beschwerdeführer für vollschichtig arbeitsfähig (doc. 29 S. 5 oben). Der RAD-Arzt verweist im Wesentlichen auf die von Dr. N._______ im Gutachten vom 25. Januar 2012 beschriebe- nen Einschränkungen und Beurteilungen; in diesem Rahmen sei der Be- schwerdeführer ab dem 12. November 2012 zu 100% arbeitsfähig. Auch er erstellt ein Verzeichnis der Einschränkungen (doc. 31 p. 2), welches mit dem von Dr. N._______ übereinstimmt. Der RAD-Arzt führt als Beispiele möglicher Verweistätigkeiten ausschliesslich Park-/Museumswächter auf (doc. 31 S. 4 f.). 6.5 Das Gutachten von Dr. N._______ zu den gesundheitlichen Einschrän- kungen des Beschwerdeführers – aus orthopädischer Hinsicht – ist schlüs- sig und nachvollziehbar. Es ergibt ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und den gegenwärtigen Status. Zudem verfügt Dr. N._______ als Orthopäde über die fachlichen Qualifikationen, um die verbleibende Ar- beitsfähigkeit abzuschätzen. Der RAD-Arzt hat sich deshalb bei seiner Be- urteilung – aus orthopädischer Sicht – zu Recht hauptsächlich auf das Gut- achten von Dr. N._______ abgestützt und ist zum selben Ergebnis gelangt.

C-6717/2013 Seite 17 7. Nachfolgend sind die erhobenen Rügen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitsfähigkeit zu prüfen.

7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, er sei – unter Hinweis darauf, dass ihm die österreichische Pensionsversicherungsanstalt eine 70%ige generelle Arbeitsunfähigkeit bestätige und ihm eine entsprechende gesetz- liche Rente gewähre – zumindest zu 70% arbeitsunfähig, weshalb nach Schweizer Recht ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. 7.1.2 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 weist die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach Schweizer Recht erfolge und damit keine Bindung an den österreichischen Versicherungsträge bestehe. 7.1.3 Praxisgemäss sind die Schweizer Behörden – wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführt – nicht an die Rentenentscheide ausländischer Versi- cherungsträger gebunden (vgl. auch E. 2.3). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen kann, dass die österreichische Pensions- versicherungsanstalt eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. 7.2 7.2.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an einer hoch- gradigen Hörschädigung, die seit dem 14. Lebensjahr stets zugenommen habe (B-act. 1 S. 1). Diagnostiziert sei derzeit – unter Hinweis auf den Be- fund von Dr. Q._______ vom 30. Juli 2013 (doc. 42-44) – eine hochgradige SNS beidseits; die maximale Diskrimination mit Hörgerät betrage 25%. 7.2.2 Die Vorinstanz hat in der Begründung der Verfügung ausgeführt, un- ter anderem das Audiogramm dem ärztlichen Dienst unterbreitet zu haben. Dieser habe seine vorgängige Stellungnahme bestätigt (doc. 52. S. 2). In ihrer Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zu allfälligen audiologischen Einschränkungen nicht geäussert und lediglich zu den orthopädisch be- dingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen (B-act. 7). Auf das Einholen einer zusätzlichen fachspezifischen Stellungnahme eines RAD-Arztes hat die Vorinstanz verzichtet. 7.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren auf seine Schwerhörigkeit hingewiesen und entspre-

C-6717/2013 Seite 18 chende medizinische Unterlagen beigebracht hat. Konkret hat dessen Ver- treter am 9. August 2013 nebst anderen medizinischen Unterlagen den Be- fund von Dr. Q._______ vom 30. Juli 2013 samt Audiogramm eingereicht (doc. 39-44). Dort wird festgestellt, dass die maximale Diskrimination [Sprachverständlichkeit] mit Hörgerät beidseits bei 25% liege (doc. 44). Die Hörschwäche wird zwar im Gutachten des Vertrauensarztes des österrei- chischen Versicherungsträgers, Dr. N., erwähnt (doc. 29 S. 2 "Be- kannte Hypoakusis beidseits"). Eine Diskussion in Bezug auf die Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit und auf das infolge schwerer Diskrimination verbleibende Feld an angepassten Verweistätigkeiten (Arbeiten in ruhiger Umgebung, Arbeiten am Einzelarbeitsplatz, ohne Kundenkontakt, ohne wiederholte Notwendigkeit von Rücksprachen?) findet jedoch dort nicht statt. Auch der RAD-Arzt erwähnt die Hypoakusie als "Diagnose ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit" (doc. 31 S. 1); es fehlt jedoch eine Be- gründung, warum die ausgewiesene Schwerhörigkeit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben soll; dies gilt auch für die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 30. September 2013 (doc. 51). 7.2.4 Vorliegend soll der Versicherungsfall ohne persönliche Begutachtung oder Einholung eines externen Gutachtens beurteilt werden, weshalb an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorne E. 5.7). Die vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere das Audi- ogramm vom 8. August 2012 und der audiologische Bericht vom 30. Juli 2013, welche einen erheblichen Hörschaden des Beschwerdeführers aus- weisen, vermögen vorliegend Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. N. und des RAD-Arztes zur Arbeitsfähigkeit zu wecken, da diese lediglich die orthopädischen Einschränkungen eingehend geprüft haben. 7.2.5 Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Aktenlage ist deshalb nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) anzunehmen, dass die akute Hörschwäche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die Vo- rinstanz hat es unterlassen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen o- der zu veranlassen. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer rügt auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Er macht konkret geltend, die Aus- führungen der Vorinstanz, wonach er in leichten Tätigkeiten, wie z.B. nicht qualifizierte Arbeit/Hilfsarbeiter in einem Werk/Fabrik/Pro-duktionsstätte, Parkwächter, Museumswächter, noch zu 100% zumutbar sei, seien nicht

C-6717/2013 Seite 19 richtig. Insbesondere die orthopädischen wie auch HNO-Befunde stützten diese Auffassung nicht. Eine Umschulung sei angesichts seines Alters und seiner körperlichen Beschwerden nicht mehr zumutbar. Er habe in seinem Leben noch nie einen Computer bedient, könne keine Haushaltsgeräte re- parieren und sei für Telefonvermittlung oder Rezeptionstätigkeit denkbar ungeeignet, und als Park- und Museumswächter (dies setze auch längeres Stehen voraus) gesundheitlich und intellektuell nicht in der Lage. Eine zu- mutbare Verweistätigkeit mit einer Erwerbseinbusse von 40% gebe es fak- tisch nicht. Ob solche vorhanden seien, habe der Versicherer abzuklären. Er sei 59 Jahre alt und habe sein Leben lang nur in körperlich anstrengen- den Tätigkeiten auf dem Bau gearbeitet. Die wenigen – nach Zumutbar- keitsprofil noch möglichen – Kontroll-, Überwachungs- und Administrativtä- tigkeiten würden ihm geradezu ein jugendliches Mass an Flexibilität abver- langen. Realistischerweise finde sich kaum Arbeitgeber, welcher einen kurz vor der Pension stehenden Versicherten anstellen und einarbeiten würde. 7.3.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, der Versicherte verfüge über keine be- rufliche Ausbildung und er habe immer Hilfsarbeiten ausgeübt, weshalb an eine Umschulung nicht zu denken sei. Leichte Hilfsarbeiten seien auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden und wür- den altersunabhängig nachgefragt. Die Gutachter des österreichischen Versicherungsträgers seien zum Schluss gelangt, dass leichte leidensan- gepasste Verweistätigkeiten noch vollschichtig zumutbar seien (doc. 5, 6). Auch das zweite Gutachten des Orthopäden vom 12. November 2012 stellte – nach erfolgter Spondylodese – fest, dass er in leichten leidensan- gepassten Verweistätigkeiten vollschichtig arbeiten könne. Der Versicherte leide weder an psychischen noch schwerwiegenden funktionellen oder neurologischen Einschränkungen. Auch im Hinblick auf das Alter sei seine Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar. Die in den Gutachten und in der Be- urteilung des ärztlichen Dienstes gemachten Einschränkungen liessen noch ein relativ weites Feld an Hilfstätigkeiten zu, ausser im Bereich der Überwachung, Aufsicht und Kontrolle auch in Industrie und Gewerbe. Eine detaillierte Spezifizierung und Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sei praxisgemäss nicht notwendig gewesen. 7.3.3 Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitskraft angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abs- trakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosen-

C-6717/2013 Seite 20 versicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwi- schen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her ei- nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüg- lich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst- aussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stel- len; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuver- lässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invalidi- tätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nüt- zen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeits- kräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundes- gerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Zum ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zählen auch sogenannte Ni-schenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be-hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitge-bers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.4). 7.3.4 Die Vorinstanz hat vorliegend die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausschliesslich unter Berücksichtigung der orthopädi- schen Einschränkungen beurteilt. Dieser Beurteilung ist die Grundlage ent- zogen, da – wie oben festgestellt – auch die Auswirkungen der Hörschwä- che auf die Arbeitsfähigkeit und damit auch die Erwerbsfähigkeit zu beur- teilen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Hörschwäche die noch zumutbaren Verweistätigkeiten des Beschwerdeführers nicht weiter einschränkt. Der RAD-Arzt kreuzte als einzig mögliche Verweistätigkeiten Park-/Museumswächter an (doc. 31 S. 4/5). Die Vorinstanz ihrerseits ging davon aus, dass die Einschränkungen noch ein relativ weites Feld an Hilfs- arbeiten zuliessen "ausser im Bereich von Überwachung, Aufsicht und Kontrolle, auch in Industrie und Gewerbe" (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2). 7.3.5 Die obigen Beurteilungen der noch möglichen Verweistätigkeiten scheinen widersprüchlich. Zudem steht fest, dass alle genannten Ver-

C-6717/2013 Seite 21 weistätigkeiten ein gewisses Mass an Hörfähigkeit voraussetzen, ansons- ten sie nur beschränkt bzw. gar nicht ausgeübt werden können oder mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial verbunden sind, so z. B. auch die im erwähnten Bundesgerichtsentscheid C_124/2010 beschriebenen Kontroll- oder Sortierarbeiten am Fliessband. Die noch zumutbaren Verweistätigkei- ten sind daher auch vor dem Hintergrund der Hörschwäche zu prüfen. 7.3.6 Im Ergebnis deuten die detailliert ausgewiesenen beträchtlichen or- thopädischen Einschränkungen, das Alter des Beschwerdeführers, sein Werdegang (er hat seit 1994 stets im öffentlichen Dienst R._______ als Wildbach- und Lawinenverbauer gearbeitet [vgl. doc. 23 S. 1] und als Hilfs- arbeiter nur körperlich schwere bis schwerste Tätigkeiten ausgeübt) und seine mangelnde berufliche Ausbildung darauf hin, dass eine Umschu- lung/Eingliederung nur schwer möglich ist. Kommt Hörschwäche dazu, ist die Umschulung möglicherweise (auch angesichts der Persönlichkeits- struktur des Beschwerdeführers) gar nicht mehr möglich. Die Zumutbarkeit einer Umschulung/Eingliederung ist daher auch vor dem Hintergrund der Hörschwäche zu prüfen. 8. 8.1 Aufgrund der Aktenlage ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) anzunehmen, dass die akute Hörschwäche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit und die Resterwerbsfähigkeit auswirkt. Die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- und Leistungsfä- higkeit lassen sich damit nicht schlüssig beurteilen. Somit hat die Vo- rinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb) sowie vorne E. 5.2). Es kann deshalb nicht auf die Abnahme wei- terer Beweise verzichtet werden (zum gegenteiligen Fall bzw. zur antizi- pierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1), da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig be- gründeten fachärztlichen Beurteilung neue verwertbare und entscheidrele- vanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-5286/2013 E. 3.3.4). 8.2 Deshalb ist vorliegend – in Ergänzung zu den bereits erfolgten Abklä- rungen in orthopädischer Hinsicht – von einem Audiologen ein Gutachten einzuholen zur Frage, ob die Hörschwäche des Beschwerdeführers Aus-

C-6717/2013 Seite 22 wirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit hat. Der Audiologe hat auch – allen- falls unter Beizug eines Arbeitsmediziners oder der BEFAS – zur wirtschaft- lichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und zur Umschulungs- bzw. Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Er- wähnt sei an dieser Stelle, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beant- wortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit, also das Datum des künftigen Gutachtens, abzustellen ist (BGE 138 V 457 E. 3.3). Zu prüfen ist auch der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser wurde vorliegend – für seine angestammte Tä- tigkeit–- gestützt auf die Gutachten RAD-Arztes (doc. 24, 31, 51) auf den 15. November 2011 festgesetzt; zutreffend ist jedoch der 15. Dezember 2011 (Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. O._______; vgl. doc. 24 sowie doc. 5). Somit hätte die Vorinstanz den Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach heutiger Aktenlage auf den 15. Dezember 2011 festlegen müssen. 8.3 Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklä- rung ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Be- antwortung der bisher ungeklärten Fragen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da die bisher gewährte Viertelsrente nicht in Frage gestellt wurde und die Abklärungen der Prüfung dienen, ob eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vorliegend angeordneten Rückwei- sung verzichtet werden (BGE 137 V 314). 8.4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als dass die an- gefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2013 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Ab- klärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzu- weisen sind. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück- weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein vom Beschwerde- führer anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

C-6717/2013 Seite 23 9.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver- waltung. Der Rechtsvertreter hat vorliegend keine Kostennote ein-gereicht, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.- (Mehrwertsteuer ist nicht geschul- det, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 2 VGKE) festgesetzt.

C-6717/2013 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 19. November 2013 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2013 aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen 8.2 und 8.3 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Zahlungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

C-6717/2013 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so- weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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