B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6661/2014
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 5 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Thomas Hiestand, Rechtsanwalt, Untere Zäune 9, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6661/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1971 geborener serbischer Staatsangehöri- ger, wurde am 14. Oktober 2014 wegen des Verdachts auf illegale Er- werbstätigkeit verhaftet. Am gleichen Tag wurde er durch die Kantonspoli- zei Aargau einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung eines Einrei- severbots gewährt. Er wurde wegen rechtswidriger Einreise und rechts- widrigen Aufenthaltes in der Schweiz sowie Ausübens einer Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung zur Anzeige gebracht. B. Mit Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz bis am 22. Oktober 2014 zu verlassen. Der Beschwerdeführer reiste fristgerecht aus der Schweiz aus. C. Am 15. Oktober 2014 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 23. Oktober 2014. Gleich- zeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent- zogen und das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. D. Mit Beschwerde vom 14. November 2014 lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des Einreiseverbots, eventu- aliter die Beschränkung desselben auf sechs Monate, beantragen. E. Die Staatanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 21. November 2014 wegen rechtswidrigen Aufent- halts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 900.-. F. Am 12. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
C-6661/2014 Seite 3 G. Mit Replik vom 19. Juni 2015 lässt der Beschwerdeführer an seinen Vor- bringen festhalten. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge- gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sa- che endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
C-6661/2014 Seite 4 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne das Ausmass der Schwarzarbeit auszuführen. In der Begründung finde sich ebenfalls keine Prognose betreffend Gefahr für eine künftige Rechtsver- letzung. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün- dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Ent- scheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Per- son, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; LO- RENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung folgendermassen: "Die obengenannte Person war in der Schweiz erwerbstätig, ohne im Be- sitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Ge- mäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liegt damit ein Verstoss ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen ver- mögen keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen." 3.3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist wohl knapp aus- gefallen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers wurden nicht aufgeführt. Diese liess dennoch erkennen, dass die Verzeigung an die
C-6661/2014 Seite 5 Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ohne Bewilligung zum Anlass genommen wurde, um eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) anzuordnen. Dem Beschwerdeführer war es somit möglich, ein materiell begründetes Rechtsmittel gegen die Verfü- gung zu erheben. 3.3.3 Das SEM unterliess es, eine Gefährdungsprognose zu erstellen und diese in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Beim vorliegenden zwei- jährigen Einreiseverbot handelt es sich jedoch nicht um ein längerfristiges Einreiseverbot, bei welchem die aktuelle und schwerwiegende Gefahr hätte begründet werden müssen (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 3.3.2 m.H.). Auf eine Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG berief sich die Vorinstanz hingegen nicht. 3.3.4 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quan- titativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effi- zienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen hö- herer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 3.3.1 m.H.). 3.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen er- lassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» bildet den Oberbe- griff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein- zelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]); darunter fal- len u.a. auch Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht. Eine Gefähr- dung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
C-6661/2014 Seite 6 Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreisever- bots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestellung ist naturgemäss in erster Linie das vergan- gene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.2 m.H.).
4.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mit- gliedstaates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Mass- gabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, ABl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.4.2006]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichti- gen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus- stellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako- dex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 5. 5.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Verfügung vom 15. Oktober 2014 gel- tend, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz einer erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. 5.2 Mit Beschwerde vom 14. November 2014 lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vorgebringen, dass es zutreffend sei, dass er in der Schweiz ohne eine Bewilligung gearbeitet habe, jedoch nur ge- ringfügig und unentgeltlich. Ein zweijähriges Einreiseverbot sei einerseits dem Risiko des erneuten Regelverstosses als auch seinen persönlichen und beruflichen Umständen unangemessen, da Angehörige von ihm in
C-6661/2014 Seite 7 der Schweiz leben würden und er in Serbien eine Gärtnerei besitze. Er sei lediglich mit der Absicht in die Schweiz gereist, ein Gewächshaus, das er bei einer Internetauktion erstanden habe, nach Serbien mitzunehmen und nicht um zu arbeiten. Er habe nicht gewusst, dass eine unentgeltliche Gefälligkeit für seinen Schwager verboten sei. Im Urteil des BVGer C- 457/2009 sei gegen eine Person, die wegen Schwarzarbeit, Alkoholver- kaufs, eines hängigen Strafverfahrens wegen Betrugs sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ein Einreiseverbot von zwei Jahren ver- hängt worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer lediglich ein- mal unbewilligt gearbeitet. Rechtsgleichheit verlange nach rechtsgleicher Behandlung (Art. 9 BV). Das zweijährige Einreiseverbot sei unverhältnis- mässig und verstosse gegen Art. 5 Abs. 2 BV. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung ergänzend aus, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG auch begehe, wer Normen des Ausländerrechts zuwi- der handle. Dabei genüge es, wenn der Person eine Sorgfaltspflichtver- letzung zugerechnet werden könne. Unkenntnis und Fehlinterpretation stellten keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhal- temassnahme dar. Es sei ohne Belang, ob die unbewilligte Erwerbstätig- keit nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt worden sei. Prinzipiell gelte dies auch für Hilfestellungen im Familienkreis. 5.4 Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau gab der Schwager des Beschwerdeführers zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe ihm nur einige Stunden bei Gartenarbeiten geholfen. Für diese Ar- beit habe er ihm keinen Lohn ausbezahlt, sondern lediglich ein kleines Trinkgeld von ca. Fr. 100.- gegeben (kant.-pag. S. 33 f.). 5.5. Der Beschwerdeführer gab bei der polizeilichen Einvernahme zu Pro- tokoll, er habe Gartenarbeiten gemacht (ein Gelände planiert). Sein Schwager habe ihn darum gebeten, weil er wisse, dass er dies könne. Es sei ein Zufall, dass er heute gearbeitet habe. Normalerweise arbeite er nicht, wenn er die Familie besuche. Er habe seinen Schwager und seine Schwester gefragt, ob er Problem bekomme, wenn er für sie arbeite resp. sie unterstütze. Beide hätten ihm versichert, dass er ja nicht arbeite, son- dern nur helfe. Er habe für seine Arbeiten keinen Lohn erhalten. Verpfle- gung und Unterkunft habe er gehabt, wie er es immer habe, wenn er bei ihnen zu Besuch sei. Er sei mit der Absicht in die Schweiz gekommen, ein Gewächshaus, welches er auf Ricardo ersteigert habe, nach Serbien mit- zunehmen. Natürlich hätte ihm sein Schwager auch beim Abbau dieses
C-6661/2014 Seite 8 Gewächshauses, welches in der Nähe von Lenzburg stehe, geholfen, damit er dieses nach Serbien mitnehmen und dort wieder aufbauen kön- ne (kant.-pag. S. 22 ff.). 5.6 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer ohne Bewilligung erwerbstätig war (vgl. dazu auch E. 6 unten) 5.7 Davon ist im Übrigen auch die strafurteilende Behörde ausgegangen, wurde der Beschwerdeführer doch mit Strafbefehl der Staatanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. November 2014 wegen rechtswidrigen Aufent- halts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 900.- verurteilt (zur Bindung der Administrativbe- hörde an das Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3; BGE 136 II 447 E. 3.1 je m.H.). 6. 6.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als Erwerbstätig- keit gilt hierbei jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbst- ständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich er- folgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorüber- gehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). 6.2 Aufgrund der vorliegenden Akten besteht kein Anlass, von der Ein- schätzung der Strafbehörden abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, dass er seinem Schwager geholfen und Kost und Logis er- halten habe (vgl. E. 5.5). Sein Schwager hat zudem ausgeführt, dass er dem Beschwerdeführer ein Trinkgeld von Fr. 100.- gegeben habe (vgl. E. 5.4). 6.3 Der Beschwerdeführer verweist auf sein verwandtschaftliches Ver- hältnis zu seinem Schwager. Der Schwager gewährte dem Beschwerde- führer Kost und Logis und gab ihm ein Trinkgeld von Fr. 100.-. Dafür liess er ihn Gartenarbeiten verrichten. Es handelte sich somit nicht um ein ein- seitiges Verhältnis. Eine Ausnahmesituation, wo der Erwerbscharakter durch eine besondere verwandtschaftliche oder emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird, liegt nicht vor (vgl. dazu Urteil des BVGer
C-6661/2014 Seite 9 C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 5.3.3 m.H.). Die vom Be- schwerdeführer erledigte Tätigkeit wird üblicherweise gegen Entgelt vor- genommen, weshalb sogar dann eine Bewilligungspflicht bestanden hät- te, wenn sie unentgeltlich erfolgt wäre (Art. 11 Abs. 2 AuG). Dies war hier indessen nicht der Fall, hat der Schwager des Beschwerdeführers doch Kost und Logis übernommen und Fr. 100.- bezahlt. Ebenfalls nicht ent- scheidend ist, dass die Beschäftigung nur vorübergehend ausgeübt wur- de (Art. 1a Abs. 1 VZAE). 6.4 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist zudem auch kein vor- sätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforder- lich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtver- letzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hin- reichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Ausländerin, sich über die beste- henden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtli- chen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-6052/2013 vom 30. Juni 2015 E. 5.3). Überdies bestehen er- hebliche Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass er gegen das Gesetz verstossen habe. Anlässlich der poli- zeilichen Kontrolle konnte beobachtet werden, wie der Beschwerdeführer nach der Ankunft der Inspektoren die Flucht ergriffen und sich in einem Aussenraum versteckt hat (vgl. SEM-pag. S. 24). 6.5 Die Staatsanwaltschaft bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe, ging also davon aus, dass er vorsätzlich – d.h. mit Wissen und Willen – ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 f. StGB sowie Art. 115 Abs. 1 Bst. b und c AuG). Selbst wenn man lediglich von einem fahrlässigen Handeln des Beschwerdeführers aus- ginge – zumindest eine Sorgfaltspflichtverletzung ist ihm zuzurechnen, weil er sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild hätte setzen müssen – bestünde hinreichender Anlass zum Erlass einer Fernhalte- massnahme (vgl. Urteil C-447/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.2.3 m.H.). 6.6 Der Beschwerdeführer ist somit durch seine Tätigkeit für seinen Schwager einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der hier- für erforderlichen Bewilligung zu sein (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b und c i.V.m. Art. 11 AuG und Art. 1a Abs. 1 VZAE) und machte sich des rechts- widrigen Aufenthalts schuldig.
C-6661/2014 Seite 10 6.7 Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos- sen und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreise- verbotes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE; E. 3.1). 7. 7.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes- sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver- fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. bspw. HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St.Gallen 2010, Rz. 613 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach, hielt sich demzufolge illegal hier auf, und wurde deshalb weggewiesen. Aus dem von ihm manifestierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen, d.h. das Einreiseverbot hat auch spezialpräventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und damit ei- ner weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen- zuwirken (vgl. Urteil C-1608/2015 vom 26. August 2015 E. 5.2; zur Mo- tivsubstitution vgl. Urteil C-3573/2014 vom 28. Januar 2015 E. 6.1). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die aus- länderrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksich- tigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentli- ches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich insbesondere auf seine verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz und dass ihm seine geschäftliche Tätigkeit (Gärtnerei in Serbien) erschwert würde,
C-6661/2014 Seite 11 wenn er im ganzen Schengenraum keine Waren vor Ort mehr beziehen könne. Diese privaten Interessen vermögen jedoch weder eine Aufhe- bung noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots zu rechtferti- gen. Dem Beschwerdeführer sind überdies während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinen Verwandten auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Besuche der Verwandten in seinem Heimatland). Die zweijährige Dauer der Fernhaltemassnahme entspricht sodann der heutigen Praxis des Gerichts in vergleichbaren Fäl- len (vgl. z.B. die Urteile des BVGer C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 6 und 7, C-1608/2015 vom 26. August 2015 E. 5, C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5, C-7314/2014 vom 30. März 2015 E. 5, C-6993/2014 vom 30. März 2015 E. 5; C-3698/2012 vom 20. Februar 2014 E. 4.2; C-447/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5; C-6693/2011 vom 1. März 2013 E. 4). Beim vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des BVGer C-457/2009 vom 10. Mai 2010 handelt es sich um ein älteres Ur- teil mit einer Teilwiedererwägung und einer nicht vergleichbaren Konstel- lation. 7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie Urteil des BVGer C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.4.). Es bleibt den Schengen-Staaten überdies unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 4.2 sowie Art. 67 Abs. 5 AuG). 8. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
C-6661/2014 Seite 12 sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er- scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten be- freit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzu- weisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
C-6661/2014 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Urteilszustellung zu Guns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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