B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6646/2016
Urteil vom 20. März 2019 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 22. September 2016.
C-6646/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am (...) 1947 geboren und ist Schweizer Bürger. Er arbeitete in den Jahren 1966 bis 1999 in der Schweiz und leistete hierbei Beiträge an die obligato- rische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IK-Auszug in den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens C-6646/2016, Aktennummer [nachfolgend: BVGer-act.] 21). Im Feb- ruar 1999 verliess er die Schweiz und nahm Wohnsitz in Frankreich, wo er bis heute lebt. Mit Beitrittserklärung vom 10. März 1999 (siehe Akten des Verfahrens betreffend freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer, Aktennum- mer [nachfolgend: SAK-act.] 1 S. 87 f.) schloss sich der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 1999 (SAK-act. 1 S. 84) der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer/-innen an. Am 7. September 2008 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an. Als Krankheitsgrund nannte er einen Herzseptuminfarkt mit Herzstillstand und Koma vom 9. Juli 2008 (siehe vorinstanzliche Akten, Aktennummer [nach- folgend: IV-act.] 2). Seit dem 1. Mai 2011 bezieht er seine Altersrente (Vor- bezug; vgl. SAK-act. 21 S. 7). B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch des Be- schwerdeführers vom 3. Oktober 2008 um die Ausrichtung einer Invaliden- rente ab (IV-act. 41). Die hiergegen vom Beschwerdeführer, nunmehr ver- treten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, erhobene Beschwerde vom 14. September 2009 (act. 1 der Akten des Beschwerdeverfahrens C-5842/2009) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5842/2009 vom 16. März 2010 auf den gemeinsamen Antrag der Parteien hin gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur neuen Abklärung sowie zu neuem Entscheid zurück (act. 11 der Akten des Beschwerdeverfahrens C-5842/2009). C. In der Folge holte die Vorinstanz das MEDAS-Gutachten vom 4. August 2011 ein (IV-act. 112). Gemäss dem von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich vom 4. April 2012 lag unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % eine Erwerbseinbusse von 28.65 % vor (IV-act. 127). Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 wies die Vorinstanz das Leistungs-
C-6646/2016 Seite 3 gesuch des Beschwerdeführers erneut ab (IV-act. 130). Der Beschwerde- führer erhob hiergegen mit Eingabe vom 15. Juni 2012 wiederum Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1 der Akten des Beschwer- deverfahrens B-3253/2012), welches die Beschwerde mit Urteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 teilweise guthiess, indem es die angefoch- tene Verfügung aufhob und die Sache an die Vorinstanz zu ergänzenden Abklärungen zurückwies. Es erteilte der Vorinstanz hierbei in den Erwä- gungen 6.5 und 7.2 den Auftrag, ergänzende rheumatologische Abklärun- gen einzuholen, insbesondere aktuelle Röntgenbilder beider Schultern, des Akromioklavikulargelenks und der Wirbelsäule, sowie eine Arthro-MRI- Untersuchung der rechten Schulter zu erstellen und auszuwerten, an- schliessend mittels interdisziplinärer Konsensbesprechung in den Fachbe- reichen Kardiologie und Rheumatologie retrospektiv für den massgeben- den Zeitraum vom 1. Juli 2009 (Eintritt des Versicherungsfalls) bis zum 25. April 2012 (Tag vor Eintritt des ordentlichen Pensionierungsalters) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festzulegen und einen neuen Ent- scheid zu erlassen (act. 22 der Akten des Beschwerdeverfahrens B-3253/2012). D. In der Folge nahm die Vorinstanz das Abklärungsverfahren erneut auf. Mit Stellungnahme vom 9. September 2014 empfahl Dr. med. B._______, Rheumatologe des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, Röntgenbilder beider Schultern, des Akromioklavikulargelenks und der Wirbelsäule, ein MRI oder ein Arthro-MRI der rechten Schulter sowie ein MRI der Wirbel- säule direkt in Frankreich in Auftrag zu geben (IV-act. 143). Nach mehreren Anläufen der Vorinstanz, die vorgenannten rheumatologischen Unterlagen beim französischen Versicherungsträger (IV-act. 145 f.), sowie auch beim zuständigen französischen medizinischen Dienst („service médicale du régime général français“) – via die europäische Verbindungsstelle C.L.E.I.S.S („Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sé- curité Sociale“; IV-act. 151, 158) –, einzuholen, informierte die C.L.E.I.S.S die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. August 2015, der Beschwerdeführer unterstünde als Landwirt nicht dem „régime général“ und bat diese, die not- wendigen Abklärungen direkt bei einem der in der Beilage aufgeführten Spezialisten durchführen zu lassen (IV-act. 167 f.). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2016 stellte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie führte zur Begründung aus, es stehe nach erneuter Durchsicht und
C-6646/2016 Seite 4 Prüfung der Akten fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wohnsitz- nahme in Frankreich, wo er seit 1999 ein landwirtschaftliches Gestüt be- treibe, kein Erwerbseinkommen realisiert habe. Die freiwillige Versicherung habe jeweils ein massgebendes Einkommen von Fr. 0.– berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig mit diesen Verlusten begnügt. Man- gels Vorliegens eines Valideneinkommens erübrige sich die Vornahme ei- nes Einkommensvergleichs. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer durch den Herzinfarkt vom 9. Juli 2008 keinen Erwerbsverlust erlitten habe. Damit liege keine anspruchsberechtigende Invalidität vor. Unter diesen Umständen erübrigten sich die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 angeordneten medizinischen Zusatzermitt- lungen in rheumatologischer Hinsicht. Auch entfalle die Prüfung der Frage der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit (IV-act. 174). E. Gegen den Vorbescheid vom 25. Februar 2016 reichte der Beschwerde- führer am 18. April 2016 bei der Vorinstanz einen Einwand ein und ersuchte um die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist (von 30 Tagen) zur ein- lässlichen Einwandbegründung (IV-act. 177). Innert der ihm mit den Schrei- ben der Vorinstanz vom 6. Mai 2016 (IV-act. 178), vom 27. Mai 2016 (IV-act. 180) sowie vom 8. Juli 2016 (IV-act. 185) mehrfach erstreckten Frist stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2016 die An- träge, es sei ihm umgehend, ab wann rechtens, eine Invalidenrente zuzu- sprechen, da es ihm unzumutbar sei, die berufliche Tätigkeit zu wechseln. Eventualiter sei ein betriebswirtschaftliches Gutachten über seine Einkom- menserzielung vor und nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens einzu- holen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen sowie sinngemäss aus, er habe seit 1999 von seinem Landwirtschaftsbetrieb gelebt und damit ein existenzsicherndes Einkommen erzielt (IV-act. 186). Mit Verfügung vom 22. September 2016 wies die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers ab in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 25. Februar 2016. Der Beschwerdeführer habe seine Behauptung, mit sei- nem Landwirtschaftsbetrieb ein Einkommen erzielt zu haben, nicht belegt. Überdies habe er nicht beziffert, wie hoch genau sein Einkommen sei. Bei der freiwilligen Versicherung habe er jeweils mitgeteilt, mit seinem Betrieb kein Einkommen zu erzielen, so dass die Beiträge auf dieser Grundlage berechnet worden seien. Der Beschwerdeführer könne daher nicht vorlie- gend das Gegenteil behaupten, um Leistungen der Invalidenversicherung zu erhalten (IV-act. 188).
C-6646/2016 Seite 5 F. Die Verfügung vom 22. September 2016 zog der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. Oktober 2016 weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit den nachfolgenden Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus- land vom 11. Mai 2012 (recte: 22. September 2016) sei vollumfänglich aufzu- heben. 2. a) Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen (Invalidenrente) zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten. b) Eventualiter: es seien weitere Abklärungen, insbesondere ein medizini- schen Gutachten und ein betriebswirtschaftliches, auf die französischen Ver- hältnisse adaptiertes, Gutachten durchzuführen. 3. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei wegen Krankheit/Arbeitsunfähig- keit eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung an- zusetzen. 4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“ Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, die angefochtene Verfügung verletze den Abklärungsauftrag gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 und verstosse gegen Treu und Glauben. Während des bisherigen rund achtjäh- rigen Verfahrens habe die Verwaltung nie behauptet, dass er keinen Ein- kommensausfall erleide. Daher erscheine dieses Vorbringen der Vor- instanz als rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Betrieb ein Einkommen erzielt und allein von diesem Einkommen seinen Lebensunterhalt finanziert. Er sei nie ein Hobbylandwirt gewesen, sondern habe einen anerkannten regulären und professionellen Landwirtschaftsbe- trieb geführt. Teilweise habe er auch Naturaleinkünfte erzielt (BVGer-act. 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 (BVGer-act. 2) erhob das Bundesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer einen Kostenvor- schuss im Betrag von Fr. 800.–, welcher am 14. November 2016 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts einging (BVGer-act. 4).
C-6646/2016 Seite 6 H. Innert der ihm antragsgemäss zweimal erstreckten Frist (vgl. BVGer-act. 2, 6 und 8) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2017 seine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er macht darin insbesondere neu geltend, die Vorinstanz habe am 13. Mai 2009 – auf lohnstatistischer Basis – noch einen Einkommensverlust ermit- telt. Daher befremde es, wenn die Vorinstanz ohne genauere Abklärungen behaupte, der Beschwerdeführer habe vor dem Eintritt des Gesundheits- schadens kein Einkommen erzielt (BVGer-act. 9). I. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be- stätigen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Bundesver- waltungsgericht habe in den beiden Urteilen vom 16. März 2010 sowie vom 4. Juni 2014 den Sachverhalt jeweils lediglich unter medizinischen Aspek- ten geprüft. Hingegen sei bisher keine Prüfung in wirtschaftlicher Hinsicht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher keine verbindlichen materiellen Feststellungen gemacht, welche die IV-Stelle bei der Prüfung der wirtschaftlichen Sachverhaltsprüfung eingeschränkt oder gebunden hätten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien vor- liegend erst nach dem Rückweisungsurteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 genau geprüft worden. Hierbei habe sich gezeigt, dass der Beschwerde- führer seit seiner Auswanderung nach Frankreich im Jahr 1999 nie ein Er- werbseinkommen erzielt habe. Dies habe der Beschwerdeführer so gegen- über den französischen Steuerbehörden sowie auch gegenüber der schweizerischen freiwilligen Versicherung deklariert. Da damit vorliegend keine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse vorliege, habe kein Ren- tenanspruch entstehen können (BVGer-act. 11). J. Mit Replik vom 5. April 2017 bestreitet der Beschwerdeführer die Ausfüh- rungen der Vorinstanz vollumfänglich (BVGer-act. 13). K. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Zeugen- sowie Par- teibefragung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er nach wie vor die Durchführung einer Art. 6 EMRK-Verhandlung wünsche (BVGer-act. 14).
C-6646/2016 Seite 7 L. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er halte vollumfänglich an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK fest (BVGer-act. 17). M. Mit Duplik vom 21. Juni 2017 erklärt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in seiner Replik lediglich mitgeteilt, dass er die Ausführungen in der Vernehmlassung vollumfänglich bestreite. Weitergehende Darlegungen habe er nicht gemacht. Deshalb gebe die Replik weder Veranlassung zu weiteren Ausführungen noch zu einer geänderten Betrachtungsweise (BVGer-act. 19). N. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab und hiess den Antrag des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer EMRK-Verhandlung gut. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie- genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69
C-6646/2016 Seite 8 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem der Beschwerdeführer den bei ihm einverlangten Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet hat, ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 22. September 2016, mit welcher die Vorinstanz das Ge- such des Beschwerdeführers um die Gewährung einer Invalidenrente ab- gewiesen hat. Prozessthema ist daher vorliegend die Frage, ob der Be- schwerdeführer Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invaliden- versicherung hat. 3. Zunächst sind die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestim- mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzu- legen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und lebt in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen über die Frei- zügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds- staaten andererseits (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parla- ments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
C-6646/2016 Seite 9 die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewähr- leisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestim- mungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Renten- anspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verord- nungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richten sich die Be- urteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe alleine nach schweizerischem Recht. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. September 2016 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. September 2016) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.
C-6646/2016 Seite 10 Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung wäh- rend mehr als drei Jahren in der Schweiz gearbeitet, womit die Vorausset- zung hinsichtlich der Beitragszeiten eindeutig erfüllt ist. 3.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie- gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.7 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.8 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invali- dität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem In- validitätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
C-6646/2016 Seite 11 in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das auf den Beschwerdeführer anwendbare FZA (vgl. E. 3.1) sieht diesbe- züglich eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine Verordnungen – abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG – auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). 3.9 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) respektive die medizinischen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis- tungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leis- tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). 3.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m.w.H.). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in- wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funkti- onen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vor- dergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesent- lich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheiz- ten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei- ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
C-6646/2016 Seite 12 der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 3.11 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ- ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 3.12 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglich- keit bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strik- ten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist in- soweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 43 Rz. 50). 4. 4.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2016 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab mit der Be- gründung, dieser verfüge über kein bei der schweizerischen Invalidenver- sicherung versichertes Erwerbseinkommen (Valideneinkommen). Der Be- schwerdeführer habe gemäss den französischen Steuerunterlagen seit 1999 durchgehend Verluste (mit einer Ausnahme im Jahr 2011 [recte: 2010; vgl. SAK-act. 21 S. 10: „résultat de l’exercise EUR 2‘847.35) gene- riert. So habe er der freiwilligen Versicherung für die Berechnung der Sozi- albeiträge Jahr für Jahr erklärt, dass er mit seinem Betrieb in Frankreich mehr Ausgaben als Einnahmen habe und daher kein Erwerbseinkommen erziele. Die freiwillige Versicherung habe jeweils entsprechend ein mass- gebendes Einkommen von EUR 0.– berücksichtigt (IV-act. 188). 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Ok- tober 2016 geltend, er habe – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – mit seinem Betrieb ein Einkommen erzielt und ausschliesslich mit diesem
C-6646/2016 Seite 13 Einkommen seinen Lebensunterhalt finanziert. Eine andere Existenz- grundlage habe nicht bestanden. Erst nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens habe er zur Bestreitung des Lebensbedarfs auf sein Vermögen zu- rückgreifen müssen. Dies sei vorher seit der Auswanderung und dem Kauf des Landwirtschaftsbetriebs nie nötig gewesen. Die Vorinstanz verstecke sich hinter Formalitäten wie der steuertechnischen Einschätzung, anstatt die reellen Verhältnisse des Landwirtschaftsbetriebs rechtskonform abzu- klären. Er sei nie ein Hobbylandwirt gewesen, sondern habe einen aner- kannten regulären und professionellen Landwirtschaftsbetrieb geführt. Noch im Jahr 2008 sei er als professioneller Bereiter („Débourreur“) tätig gewesen. Er habe im Jahr 2009 letztmals einen entsprechenden Mitglie- derbeitrag bezahlt. Es sei ausserdem notorisch, dass in der Pferdesport- welt in Frankreich steuerlich nicht deklariertes Einkommen generiert werde (BVGer-act. 1). 4.3 Aufgrund einer umfassenden Prüfung der gesamten Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung zu Unrecht von einem fehlenden Valideneinkommen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Der Einwand des Beschwerde- führers, wonach die Verwaltung während des bisherigen rund achtjährigen Verfahrens nie behauptet habe, dass er keinen Einkommensausfall erleide, ist nicht von der Hand zu weisen. Bereits mit der IV-Anmeldung vom 7. September 2008 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er als selbständiger Landwirt in den Jahren 2005 bis 2007 ein Jahreseinkommen von durchschnittlich Fr. 20‘081.– generiert habe (IV-act. 1). Im Fragebogen für den Versicherten vom 21. Januar 2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt ein Einkommen von Fr. 3‘200 bis 4‘400.– brutto pro Monat erzielt (IV-act. 18 S. 1-5). Im Frage- bogen für Selbständigerwerbende vom 21. Januar 2009 beschrieb der Be- schwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie folgt: Zucht von Rennpferden, Abfohlstation, Ausbildung von Pferden (Einreiten), Vortrai- ning, Training, Pension für Rekonvaleszenz. Er habe vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens pro Tag jeweils 14-15 Stunden gearbeitet, pro Woche ca. 100 Stunden. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe er pro Monat im Schnitt Fr. 3‘200.– erzielt, wobei die Einkommen variiert hätten. Dank der Pensionspferde habe er über ein regelmässiges Einkommen verfügt. Der unregelmässige Teil seines Einkommens habe in der Übernahme von Pferden zur Ausbildung, Training etc. bestanden (IV-act. 18 S. 6 f.). Im Fra- gebogen für selbständige Landwirte vom 22. Januar 2009 gab der Be- schwerdeführer an, zur Zeit 14 Pferde auf einer landwirtschaftlichen Nutz- fläche von 17 Hektaren zu halten. Ausser ihm sei lediglich seine Frau im
C-6646/2016 Seite 14 Betrieb beschäftigt. Von Februar 1999 bis zum 9. Juli 2008 habe er per- sönlich den Betrieb geleitet. Seit der Invalidität sei die Ehefrau vermehrt zur Mitarbeit herangezogen worden. Ausserdem habe er eine Hilfskraft in Vollzeit einstellen müssen. In den Jahren vor Eintritt der Invalidität habe er netto Fr. 40‘800.– (2007), Fr. 39‘600.– (2006) und Fr. 42‘000.– (2005) ver- dient. Nach Eintritt der Invalidität habe sein Nettoverdienst im Jahr 2008 Fr. 19‘000.– betragen (IV-act. 18 S. 9-11). Bereits zu jenem Zeitpunkt lagen der Vorinstanz die Steuerunterlagen aus Frankreich vor, in denen der Be- schwerdeführer jeweils – nach allen Abzügen – ein negatives Erwerbsein- kommen deklariert hatte (IV-act. 18 S. 13-69). 4.4 Die Angaben des Beschwerdeführers in den erwähnten Fragebogen decken sich mit seinen Ausführungen anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS (...) vom 4. August 2011. So ist der Anamnese des Gutachtens zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt 14 Pferde (englische Vollblüter) hüte. Bei fünfen dieser Pferde handle es sich um ehe- malige Rennpferde, welche Schweizer Reitern gehörten, die für die Betreu- ung der Pferde eine Monatspension von Fr. 600.– bezahlten. Dieses Ein- kommen sei im Moment neben der Altersrente sein einziges Einkommen. Nachdem er jeweils morgens die Boxen gemistet habe, was rund vier bis fünf Stunden strenge Arbeit bedeute, beschäftige er sich nachmittags mit dem Einreiten und Trainieren von Pferden (IV-act. 112 S. 8 f.). In der Invaliditätsberechnung vom 13. Mai 2009 stützte sich die Vorinstanz auf den Fragebogen für den Versicherten vom 21. Januar 2009 ab. An- schliessend zog sie sowohl für die Bestimmung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens die schweizerischen Vergleichslöhne heran. Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 34.66 % (IV-act. 32). Die Vorinstanz hat damit den Beschwerdeführer stets als selb- ständig erwerbstätig eingestuft. Schliesslich belegt auch der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers, dass dieser in den Jahren vor dem Herzinfarkt von Juli 2008 jeweils ein Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat (BVGer-act. 21). 4.5 Insgesamt liegen damit genügende Indizien vor, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat sowie dass die Höhe des vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz angegebenen Erwerbseinkommens zutrifft. Dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus freien Stücken auf ein Erwerbsein- kommen verzichtet haben soll, ist unter diesen Umständen zu bezweifeln.
C-6646/2016 Seite 15 Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von durchschnittlich Fr. 3‘400.– netto pro Monat erzielt hat ([40‘800.– + 39‘600.– + 42‘000.–] / 3 / 12). Dieses Einkommen ist dem Beschwerdeführer daher als Validenein- kommen anzurechnen. 4.6 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung sowie in ih- rer Vernehmlassung als Hauptargument für das von ihr festgestellte feh- lende Valideneinkommen auf die Selbstdeklarationen des Beschwerdefüh- rers bei der freiwilligen AHV/IV. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerde- führer bei der freiwilligen AHV/IV jeweils ein Erwerbseinkommen von Fr. 0.– deklariert hat und auf dieser Basis seine Beiträge an die freiwillige AHV/IV abgerechnet wurden. Die Vorinstanz scheint aus diesen Angaben des Beschwerdeführers bei der freiwilligen AHV/IV zu folgern, dass der Versicherte freiwillig auf ein Erwerbseinkommen verzichtet habe. Diese Schlussfolgerung lässt sich indessen nicht erhärten angesichts der voran- gehend dargelegten überwiegenden Indizien in den vorinstanzlichen Ak- ten, welche für das Vorliegen eines Valideneinkommens des Beschwerde- führers sprechen. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen in der ange- fochtenen Verfügung zu Unrecht – ohne Vornahme weiterer Abklärungen bezüglich des vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielten Ein- kommens des Beschwerdeführers – ausschliesslich auf dessen Angaben gegenüber der freiwilligen AHV/IV abgestellt. 4.7 Sofern die Vorinstanz, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahrensverlauf gemachten Angaben zu seinem Einkommen für nicht glaubwürdig einstuft, hätte sie diesbezüglich eine Expertise (respektive ein betriebswirtschaftliches Gut- achten, wie dies der Beschwerdeführer vorliegend beantragt hat) einzuho- len, um das Valideneinkommen des Beschwerdeführers vertieft abzuklä- ren. Die Wahl der Art und Weise der Expertise liegt hierbei im Ermessen der Vorinstanz. 4.8 Dem Beschwerdeführer ist überdies in Bezug auf seinen Verweis auf die von der Vorinstanz am 13. Mai 2009 – auf lohnstatistischer Basis – vorgenommene Invaliditätsbemessung (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. H) Recht zu geben. Sofern für die Einkommensbemessung hinsichtlich der für den Beschwerdeführer seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens nun- mehr zumutbaren adaptierten beruflichen Tätigkeit keine repräsentativen Vergleichslöhne aus Frankreich verfügbar sind, hat die Vorinstanz daher
C-6646/2016 Seite 16 für die Vornahme des Einkommensvergleichs sowohl in Bezug auf das Va- lideneinkommen als auch das Invalideneinkommen auf die schweizeri- schen Tabellenlöhne abzustellen, wie bereits in den Invaliditätsberechnun- gen vom 13. Mai 2009 (IV-act. 32) sowie vom 7. November 2011 (IV-act. 121). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). Damit hat die Vorinstanz für die nochmals vorzunehmende Invaliditätsbemessung auf die aktuelle Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik – unter Berück- sichtigung des Systemwechsels, welcher mit der LSE 2012 (vgl. hierzu BGE 142 V 178) einherging – abzustellen. 4.9 Nachdem die Vorinstanz damit in der angefochtenen Verfügung zu Un- recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer verfüge über kein Validenein- kommen und habe (ausschliesslich) aus diesem Grund keinen Rentenan- spruch, erweist sich diese nicht als haltbar. Sie ist daher aufzuheben. Die Sache ist entsprechend bereits aus diesem Grunde an die Vorinstanz zu- rückzuweisen zur allfälligen neuen Abklärung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers sowie zur erneuten Durchführung des Einkommens- vergleichs im Sinne der vorangehenden Erwägungen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde vom 27. Oktober 2016, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Sep- tember 2016 den Abklärungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss Urteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 verletzt. Er macht überdies gel- tend, das Bundesverwaltungsgericht hätte im vorausgegangenen Be- schwerdeverfahren B-3253/2012 keinen gerichtlichen Abklärungsauftrag formuliert, wenn es zur Auffassung gelangt wäre, dass bei ihm (das heisst beim Beschwerdeführer) kein IV-relevanter Schaden vorgelegen hätte. 5.2 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2017 entgegen, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 angeordneten medizinischen Abklärungen hätten sich im Nachhinein als überflüssig erwiesen, nachdem sie festgestellt habe, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitsbedingten Erwerbseinbussen vorgelegen hätten, und dass der Beschwerdeführer bereits aus diesem
C-6646/2016 Seite 17 Grund keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Weitere medizini- sche Abklärungen hätten lediglich eine unnötige Verfahrensverzögerung zur Folge gehabt. Sie sei daher berechtigt gewesen, auf deren Durchfüh- rung zu verzichten. Da sie im vorangegangenen Verfahren bisher keine Prüfung in wirtschaftlicher Hinsicht vorgenommen habe, habe das Bundes- verwaltungsgericht im Urteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 keine verbind- lichen materiellen Feststellungen gemacht, welche die IV-Stelle bei der Prüfung der wirtschaftlichen Sachverhaltsprüfung eingeschränkt oder ge- bunden hätten. 5.3 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Vorinstanz ohne Anlass den Rückweisungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2014 missachtet und vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine ergänzenden medizinischen Abklärungen eingeholt hat. Die Vorinstanz be- ruft sich in diesem Zusammenhang in ihrer Vernehmlassung zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2010. In diesem Urteil hat das Bundesgericht in Erwägung 5.2 festgehalten, dass praxisgemäss die IV- Stelle die in einem Rückweisungsentscheid eines kantonalen Gerichts (dies gilt auch für ein Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts) enthaltenen zwingenden Vorgaben zu befolgen habe und auf eine Durch- führung der darin angeordneten Beweismassnahmen grundsätzlich nicht verzichten dürfe. Vorbehalten bleibe der Fall, dass ein im Rahmen der er- gänzenden Abklärung sich neu ergebendes Beurteilungselement weitere Beweiserhebungen als überflüssig erscheinen lasse. Die vom Bundesge- richt genannte Praxis setzt namentlich ein „sich neu ergebendes Beurtei- lungselement“ voraus, welches vorliegend entgegen der Vorinstanz nicht gegeben ist. Nachdem aus den vorliegenden Akten die bisherige selbstän- dige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bereits länger bekannt war und auch die entsprechenden Steuerunterlagen bereits in den vorinstanz- lichen Akten lagen (vgl. hierzu vorangehend E. 4.3 letzter Satz), handelt es sich bei den Selbstdeklarationen des Beschwerdeführers gegenüber der freiwilligen AHV/IV nicht um ein neues Beurteilungselement in diesem Sinne. Zudem hat die Vorinstanz, wie bereits in Erwägung 4.5 dargelegt, aus dieser die falschen Schlüsse in Bezug auf das vorliegend zu beurtei- lende Valideneinkommen gezogen. Die erwähnte Praxis des Bundesge- richts ist damit vorliegend nicht einschlägig. Damit steht fest, dass die Vor- instanz zu Unrecht auf die im Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 angeordneten ergänzenden medi- zinischen Massnahmen verzichtet hat.
C-6646/2016 Seite 18 5.4 Da nach dem Gesagten feststeht, dass die Feststellungen der Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung nicht zutreffen und der Beschwer- deführer über ein Valideneinkommen verfügt, gilt es nach wie vor, die me- dizinische Sachlage ergänzend abzuklären. Die seit dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 ergangenen vor- instanzlichen Akten enthalten diesbezüglich keine neuen Elemente. Auch die Parteien haben sich in den Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht nicht zum medizinischen Aspekt des vorliegenden Verfahrens geäussert. Für die abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers fehlen daher unverändert die im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 genannten ergänzenden rheumatologischen Abklärungen, insbesondere aktuelle Röntgenbilder bei- der Schultern, des Akromioklavikulargelenks und der Wirbelsäule, sowie eine Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter, gleichfalls wie eine in- terdisziplinäre Konsensbesprechung in den Fachbereichen Kardiologie und Rheumatologie. Der vorliegend infrage stehende Zeitraum vom 1. Juli 2009 (Eintritt des Versicherungsfalls) bis zum 25. April 2012 (Tag vor Ein- tritt des ordentlichen Pensionierungsalters) ist hiernach retrospektiv zu be- urteilen. 5.5 Nachdem die Vorinstanz die Durchführung dieser ergänzenden Abklä- rungen ohne Grund verweigert hat, obliegt es nicht dem Bundesverwal- tungsgericht, diese Abklärungen anstelle der Vorinstanz in Auftrag zu ge- ben, zumal für den Beschwerdeführer nur mit der Durchführung der fehlen- den Abklärungen durch die Vorinstanz der doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Auf Grund der vom Bundesverwal- tungsgericht nun bereits zum zweiten Mal in der Folge unverändert festge- stellten Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung ausserdem weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Ge- bot eines einfachen und raschen Verfahrens (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4). Angesichts der Weigerung der Vorinstanz, den ihr erteilten Abklä- rungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 zu erfüllen, erweist sich die vorliegende Rückweisung denn auch nicht aufgrund der konkreten Umstände als unverhältnismässig (BGE 122 V 163 E. 1d; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-1767/2015 vom 7. Februar 2017 E. 4.5). Daher hat die Vorinstanz den Abklärungsauf- trag des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 zu erfüllen. 5.6 Ergänzend zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 sowie angesichts des entsprechenden Vorschlags des
C-6646/2016 Seite 19 Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 10. August 2015 (IV-act. 163) ist die erneute Begutachtung in der Schweiz durchzuführen. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als un- verhältnismässig erscheinen liessen. Wie bereits aus dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 zu entnehmen ist, hat die durchzuführende interdisziplinäre Abklärung in den Bereichen Rheumatologie und Kardiologie zu erfolgen. Ob noch weitere Gutachter beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen (vgl. Urteil des BGer vom 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Schliesslich wird die IVSTA bei der Einholung des Gutachtens die nach der Rechtsprechung massgebenden Grundsätze eines fairen Verfah- rens sowie insbesondere die Partizipationsrechte des Beschwerdeführers (BGE 139 V 349 i. V. m. 137 V 210) zu beachten haben. Die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydis- ziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, sind grund- sätzlich sinngemäss auch auf mono- und bidisziplinäre Expertisierungen anwendbar. Das gilt sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipations- rechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellati- ven Teilgehalte von BGE 137 V 210 (BGE 139 V 349 E. 3-5). 5.7 Nachdem es vorliegend lediglich um einen kurzen Beurteilungszeit- raum (vom 1. Juli 2009 bis zum 25. April 2012) geht, der schon länger zu- rückliegt, sowie in Anbetracht des Umstands, dass es immer schwieriger sein wird, die erforderlichen medizinischen Abklärungen erhältlich zu ma- chen, hat die Vorinstanz die Begutachtung in der Schweiz unverzüglich in die Wege zu leiten sowie auf eine äusserst speditive Durchführung ihres Begutachtungsauftrags zu achten. 6. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017, Ziff. 3, hat das Bundesverwaltungsge- richt den Antrag des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer EMRK-Verhandlung aufgrund des abgeschlossenen Instruktionsverfah- rens gutgeheissen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht indessen im Hauptentscheid die Beschwerde gutheisst, indem es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweist, erweist sich die Durchführung einer EMRK-Ver- handlung – wie bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 8 entschieden – nicht mehr als erforder- lich, da eine solche den dargelegten Verfahrensausgang nicht beeinflussen
C-6646/2016 Seite 20 würde. Auf die Durchführung der EMRK-Verhandlung ist daher zu verzich- ten. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der Vor- instanz sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.). Dem obsiegen- den Beschwerdeführer sind daher ebenfalls keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm entspre- chend nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten. 7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.n. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädi- gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun- digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Ausla- gen) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-6646/2016 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 22. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Marion Sutter
C-6646/2016 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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