Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6641/2007
Entscheidungsdatum
07.09.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II I C-66 4 1 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9 Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiber Roger Mallepell. A._______, vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani, Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom 5. September 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-66 4 1 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der im Jahr 1946 im Kosovo geborene, verheiratete A._______ (Be- schwerdeführer) arbeitete von 1972 bis im Herbst 1996 als Saisonnier in der Schweiz, zuletzt als Hilfsarbeiter bei der X._______ AG. In die- ser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung. 1996 wurde sein Vertrag bei der X._______ AG wegen Personalabbau nicht mehr verlängert, weshalb er in den Kosovo zurückkehrte. Seit seiner Rückkehr in den Kosovo ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Er bezieht eine Invali- denrente des Wohnsitzstaates im Umfang von monatlich EUR 40.-. B. Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 und beigelegtem Anmeldeformular vom 21. April 2004 samt Fragebogen für den Versicherten stellte der Be- schwerdeführer ein Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente (IV-Akt. 3, 4 und 5). Nebst weiteren Unterlagen (darunter einige schlecht kopier- te, nicht übersetzte Berichte bzw. Untersuchungsresultate der behan- delnden Ärzte (IV-Akt. 7-9) reichte der Beschwerdeführer folgende me- dizinischen Berichte ein: –Austrittsbericht der Universitätsklinik K., Fachbereich Neurologie B, Neuropsychiatrie, vom 1. Dezember 2000 (IV-Akt. 11) –Medizinischer Bericht von Dr. C., Neurochirurg, vom 23. August 2001 (IV-Akt. 13) –Facharztbericht von Dr. D._______ (Hausarzt) vom 20. Oktober 2002 (IV-Akt. 15) –Fragebogen für den Arzt zu Handen der Invalidenversicherung, ausgefüllt von Dr. C._______ am 22. April 2004 (IV-Akt. 17) –Facharztbericht von Dr. D._______ vom 22. April 2004 (IV-Akt. 19) –Undatiertes ärztliches Zeugnis von Dr. D._______ (IV-Akt. 21) –Facharztbericht von Dr. D._______ bzw. Bestätigung, dass der Patient am 15. (recte: 16) November 2000 wegen einer Sub- arachnoidalblutung zwei Wochen hospitalisiert war (IV-Akt. 23). C. Die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) wies das Leistungsbegehren des Se ite 2

C-66 4 1 /20 0 7 Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Mai 2005 ab, weil weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durch- schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege (IV-Akt. 28). Der Entscheid erfolgte gestützt auf den Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD Rhone) vom 18. Mai 2005 (IV- Akt. 26), welchem das Dossier zur Beurteilung der medizinischen An- spruchsvoraussetzungen vorgelegt worden war. Dr. E._______ stellte im erwähnten Bericht als Hauptdiagnose eine arterielle Hypertension fest. Zudem diagnostizierte er hypertensive Krisen und die Folgen ei- ner Subarachnoidalblutung im Jahre 2000, welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die vorhandenen Dokumente seien ausreichend, um zu versichern, dass aus medizinischer Sicht kein in- validisierendes Leiden im Sinne des Gesetzes vorliege. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2005 Einsprache (IV-Akt. 30) mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Seit spätestens dem Jahr 2000 sei er voll arbeitsunfähig. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer zwei neue ärztliche Atteste ein: –Bericht von Dr. F._______ vom 15. Juni 2005 (IV-Akt. 36) –Bericht von Dr. D._______ vom 15. Juni 2005 (IV-Akt. 36). Die Vorinstanz legte diese Berichte dem RAD Rhone zur Beurteilung vor, worauf Dr. E._______ mit Stellungnahme vom 29. Juni 2006 (IV- Akt. 29a) festhielt, der Bericht von Dr. F._______ stelle zwei neue, bis- her unbekannte Diagnosen, nämlich eine instabile Angina Pectoris und einen Diabetes mellitus Typ II. Auch der Bericht von Dr. D._______ füh- re neu die Diagnose Diabetes mellitus Typ II an. Während Diabetes mellitus Typ II ohne angezeigte Komplikation kein invalidisierendes Lei- den darstelle, müsse die mögliche instabile Angina Pectoris durch zu- sätzliche medizinische Abklärungen in Form einer kardiologischen Un- tersuchung und einer Ergometrie untersucht werden (IV-Akt. 29a). Ge- stützt darauf hiess die Vorinstanz die Einsprache am 25. August 2006 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Verfügung vom 25. Mai 2005 aufhob und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheent- scheides zur Durchführung der ergänzenden Abklärungen und zum Erlass einer neuen beschwerdefähigen Verfügung dem zuständigen Dienst der IV-Stelle überwies (IV-Akt 31). Am 22.Dezember 2006 er- suchte sie die schweizerische Verbindungsstelle in Prishtina, die wei- teren Abklärungen zu veranlassen (kardiologische Untersuchung, Er- Se ite 3

C-66 4 1 /20 0 7 gometrie mit Angabe der NYHA-Klasse und maximaler Belastung, EKG; IV-Akt. 33). E. Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer durch Dr. B._______ in Prishtina begutachtet. Dieser legte seinem Gutachten vom 12. Februar 2007 (IV-Akt. 46) folgende medizinischen Berichte bei: –Bericht von Dr. G., Internist, vom 17. November 2006 (IV-Akt. 38) –Bericht von Dr. G., Internist, vom 23. Januar 2007 (IV- Akt. 41) –Bericht von Dr. H., Neuropsychiater, vom 30. Januar 2007 (IV-Akt. 43) –Bericht von Dr. I. vom 30. Januar 2007 (IV-Akt. 45). Auf Grund des sehr hohen Blutdruckes des Beschwerdeführers konnte die (von Dr. E._______ in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2006 verlangte) Ergometrie (Belastungstest) nicht durchgeführt werden. Un- abhängig davon stufte Dr. B._______ den Beschwerdeführer im Ergeb- nis als zu 100% arbeitsunfähig ein. Die Arbeitsfähigkeit könne weder durch Reorientierung noch medikamentöse Behandlungen wiederer- langt werden. Das Gutachten vom 12. Februar 2007 empfiehlt die Vor- nahme der noch nicht durchgeführten Ergometrie nach der Stabilisie- rung des Blutdruckes und erachtet weitere Untersuchungen für ange- zeigt. Die Vorinstanz leitete die von Dr. B._______ verfassten bzw. einge- reichten Berichte an den RAD Rhone weiter, worauf Dr. E._______ mit Stellungnahme vom 23. Mai 2007 zusammenfassend mitteilte (IV-Akt. 51), er halte an seinen in den Berichten vom 18. Mai 2005 und 29. Juni 2006 gemachten Schlussfolgerungen fest. Darauf stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Juni 2007 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen, wogegen der Beschwerdeführer am 11. Juni 2007 bzw. 10. Juli 2007 fristgerecht Einwand erhob. Mit Stellungnahme vom 29. August 2007 hielt der RAD Rhone (Dr. E._______) an der bisherigen Beurteilung fest (IV-Akt. 57). F. Mit Verfügung vom 5. September 2007 wies die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers mit folgender Begründung ab: Se ite 4

C-66 4 1 /20 0 7 Aus den ergänzten Akten ergebe sich, dass weder eine bleibende Er- werbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsun- fähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsscha- dens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde, sei unerheblich. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu be- gründen vermöge. Der medizinische Dienst habe von den Einwänden des Beschwerdeführers ebenfalls Kenntnis genommen. Der Beschwer- deführer habe keine neuen medizinischen Unterlagen vorgelegt. Die Argumentation sei medizinisch nicht nachvollziehbar und vermöge kei- ne Änderung der Beurteilung herbeizuführen. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 Beschwer- de beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente zu- zusprechen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung betont der Beschwerdeführer, dass an- hand der medizinischen Akten zweifelsohne feststehe, dass er in der angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei. Der Beschwerde- führer leide an einer schweren Depression ICD F07, Diabetes Mellitus und an einer schwer therapierbaren Hypertonie. Die Beschwerden hät- ten weiter zugenommen und beeinflussten sich gegenseitig. Durch medizinische Massnahmen sei die Arbeitsfähigkeit nicht verbesserbar. Die von der Vorinstanz behauptete Arbeitsfähigkeit habe der Be- schwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit seiner Erkrankung im Jahr 2000 nie ausüben können. Die behandelnden Ärzte äusserten deutlich, dass die Arbeitsunfähigkeit bei 100% liege. Sie seien sehr er- staunt darüber, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig halten, sei doch bislang noch keine Therapie erfolg- reich gewesen. Dr. B._______ verdeutliche in seinem Gutachten, dass der Beschwerdeführer 100% erwerbsunfähig sei. Die Vorinstanz sei auf die ausgestellten Arztzeugnisse, die Anträge und Begründungen sowie das Gutachten von Dr. B._______ nur unzulänglich eingegan- gen. Der der Verfügung zu Grunde gelegte Bericht des RAD Rhone vermöge die Annahme, der Beschwerdeführer sei 100% arbeitsfähig, nicht zu belegen. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf die Arbeitslosenquote von 60% in seiner Heimat und die Tatsache, dass für teilinvalide Personen in einem fortgeschrittenen Alter mit wenig Se ite 5

C-66 4 1 /20 0 7 Schulbildung kein Arbeitsmarkt bestehe. Dem Beschwerdeführer fehle es mangels jeglicher Ressourcen (knappe Schulbildung, keine Berufs- ausbildung, einseitige Berufserfahrung) an Eingliederungsmöglichkei- ten. In der freien Wirtschaft sei er nicht mehr vermittelbar. Als Beweis- mittel legte er den bei der Vorinstanz im Rahmen der weiteren Abklä- rungen eingeholten Bericht von Dr. B._______ vom 12. Februar 2007 nochmals ins Recht. H. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In der Begründung beruft sich die Vorinstanz auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach u.a. ärztliche Beurtei- lungen der freien Würdigung durch die Organe der schweizerischen In- validenversicherung und im Beschwerdefall durch die schweizerischen Gerichte unterlägen, ohne dass eine Bindung an die Beurteilung aus- ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte bestehe. Die Vorinstanz habe den streitigen Sachverhalt mehrmals dem medizinischen Dienst unterbreitet, dessen beurteilen- der Arzt nach zusätzlichen Abklärungen und entgegen der Einschät- zung des beauftragten Arztes Dr. B._______ zur erneuten Ansicht ge- langt sei, dass die vorliegenden Beschwerden weiterhin keine Arbeits- unfähigkeit zu begründen vermöchten. Zudem sei die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit lediglich unter dem Gesichtswinkel des in Be- tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen. Die Inva- lidenversicherung habe nicht dafür einzustehen, wenn invaliditätsfrem- de Gründe wie das Alter des Versicherten oder eine ungünstige Ar- beitsmarktlage die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erschwerten oder gar verunmöglichten. I. Mit Replik vom 15. Januar 2008 beantragt der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde. Mit Duplik vom 23. Januar 2008 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Be- stätigung der angefochtenen Verfügung fest. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ab. Es wurde auf Grund der Unentgeltlichkeit des vor- liegenden Verfahrens kein Kostenvorschuss erhoben. Se ite 6

C-66 4 1 /20 0 7 K. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtser- heblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden- versicherung (Art. 1a-26 bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer- deliegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einge- reicht wurde, ist auf sie einzutreten. 1.4Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver- pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Ab- teilung II übergegangen, unter Einbezug eines weiteren Richters der- selben Abteilung. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht Se ite 7

C-66 4 1 /20 0 7 einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan- tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. Die Schweiz hat mit Serbien und dem Kosovo – im Unterschied zu an- deren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens – kein neues Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkom- men vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver- sicherung (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 f. E. 1 mit Hinweis). Nach Art. 2 die- ses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvor- schriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an- deres bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzun- gen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkom- mens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweize- risch-jugoslawischen Vereinbarungen. Der Anspruch des Beschwerde- führers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be- stimmt sich daher auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 4. 4.1Bei der Beurteilung einer Streitsache ist in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Septem- ber 2007) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha- ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü- gung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). 4.2Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Für das vorlie- gende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Se ite 8

C-66 4 1 /20 0 7 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts anwendbar. Die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeits- unfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkom- mensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Recht- sprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die diesbezüglich von der Rechtsprechung heraus- gebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Gel- tung (vgl. BGE 130 V 343 E. 2 – 3.6). 4.3Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun- gen (4. IV-Revision) abzustellen. Hingegen sind Bestimmungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155), die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung in Kraft getreten sind, nicht anwendbar. Damit sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (AS 2007 5129, 5155) nicht zu berücksichtigen. Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert (AS 2003 3837, 3859). 5. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines vol- len Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1972 bis 1996 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob er im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden ist. 5.1Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- Se ite 9

C-66 4 1 /20 0 7 schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2a) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Ren- ten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, wer- den nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völ- kerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen (Art. 28 Abs. 1 ter IVG). Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni- on und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Union Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1), nicht aber im Anwendungsbereich des jugoslawisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens. b) Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b). Bei Versicherten mit Wohn- sitz im Ausland – für die das Staatsvertragsrecht keine Ausnahme vor- sieht – entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG je- doch erst, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unter- bruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt, weil Art. 28 Abs. 1 ter IVG nicht eine blosse Auszahlungs- vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). 5.3a) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Se it e 10

C-66 4 1 /20 0 7 nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif- fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge- nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe- rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, BGE 104 V 136 ff. E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). b) Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu be- tätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn er- forderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Ver- weistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt fest- gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs- sen (BGE 110 V 275 E. 4a; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwal- tung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewie- sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü- gung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Zudem sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c) bzw. in wel- chem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgegliche- Se it e 11

C-66 4 1 /20 0 7 nen Arbeitsmarkt verwerten kann (leidensangepasste Verweisungstä- tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 6. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach diesen Grundsätzen vom 11. Mai 2003 (ein Jahr vor der Anmeldung; Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. De- zember 2007 gültig gewesenen Fassung) bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung am 5. September 2007 in einem rentenbegrün- dendem Ausmass invalid geworden ist. 6.1Nach Auffassung der Vorinstanz liegt weder eine bleibende Er- werbsunfähigkeit noch eine im Sinne des Gesetzes ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Dem Beschwerdeführer sei trotz des Gesundheitsschadens eine dem Ge- sundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Dabei stützt sich die Vorin- stanz auf die Darstellung des RAD Rhone, dessen Arzt Dr. E._______ auch nach der ergänzenden Begutachtung des Beschwerdeführers an seiner ursprünglichen Auffassung festhielt, dass keine anspruchsbe- gründende Invalidität vorliege. Demgegenüber macht der Beschwerde- führer geltend, der Bericht des RAD Rhone reiche nicht aus für die An- nahme, er sei 100% arbeitsfähig. Stattdessen sei auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie des Begutachters Dr. B._______ abzustel- len, woraus deutlich hervorgehe, dass der Beschwerdeführer 100% er- werbsunfähig sei. Er leide an einer schweren Depression ICD F07, Di- abetes Mellitus und an einer schwer therapierbaren Hypertonie. Die Vorinstanz habe einseitig auf den Bericht des RAD Rhone abgestellt und die übrigen Beweismittel zu wenig berücksichtigt. 6.2Die im Recht liegenden Arztberichte schildern die Situation zu- sammenfassend wie folgt: a) Austrittsbericht der Universitätsklinik K._______, Fachbereich Neu- rologie B, Neuropsychiatrie, vom 1. Dezember 2000 (IV-Akt. 11): Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 16. November 2000 bis 1. Dezember 2000 wegen einer Subarachnoidalblutung (Hirn- blutung) und wegen arterieller Hypertension (Bluthochdruck) hospitali- siert war. Während seiner Hospitalisation wurde er mit antiödematösen Mitteln, blutstillenden Mitteln, Antibiotika und Antidepressiva behan- delt. Nach der Behandlung verbesserte sich sein Zustand. Se it e 12

C-66 4 1 /20 0 7 b) Medizinischer Bericht von Dr. C., Neurochirurg, vom 23. August 2001 (IV-Akt. 13): Dr. C. stellte folgende Diagnose: "St Post ICV Cerebeler Sin, Lumboischialgia Bil, Hernie Discale L4-L5". Der CT-Scan der Wirbel- säule habe einen Bandscheibenvorfall in Höhe L4/L5 gezeigt. c) Facharztbericht von Dr. D._______ (Hausarzt) vom 20. Oktober 2002 (IV-Akt. 15): Bestätigung, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2002 notfall- mässig wegen einer hypertensiven Krise (Blutdruckkrise) behandelt wurde. Als Diagnose wird eine arterielle Hypertension genannt (TA = 260/140). d) Fragebogen für den Arzt zu Handen der Invalidenversicherung, aus- gefüllt von Dr. C._______ am 22. April 2004 (IV-Akt. 17): Der Beschwerdeführer sei seit dem 23. August 2001 krank und benöti- ge ärztliche Behandlung. Für eine Wiederanpassung ins Berufsleben seien medizinische Massnahmen in Form von Physiotherapie erforder- lich. Der Invalide sei 60% arbeitsunfähig. e) Facharztbericht von Dr. D._______ vom 22. April 2004 (IV-Akt. 19): Bestätigung einer Arztkonsultation (Diagnose: arterielle Hypertension). f) Undatiertes ärztliches Zeugnis von Dr. D._______ (IV-Akt. 21): Als Folge einer unregelmässig behandelten arteriellen Hypertension habe der Patient eine hypertensive Krise (Blutdruckkrise) erlitten und in der neuropsychiatrischen Klinik in K._______ hospitalisiert werden müssen. Nach der Behandlung habe sich sein Zustand verbessert. Er habe die therapeutische Behandlung zu Hause fortgeführt. Er nehme regelmässig seine Medikamente und konsultiere zweimal im Monat seinen Arzt. Der Patient habe im Jahr 2002 und im November 2003 hy- pertensive Krisen erlitten. Er sei mit Antidepressiva, antiödematösen und blutstillenden Mitteln sowie Antibiotika behandelt worden, und sein Zustand habe sich verbessert. Der Patient setze die Therapie fort und befinde sich unter ärztlicher Kontrolle. Die Diagnose lautete auf Hyper- tension arterialis (arterielle Hypertension), Haemorrhagia Subarachno- idales (Subarachnoidalblutung) und Obesitas (starkes Übergewicht). Se it e 13

C-66 4 1 /20 0 7 g) Facharztbericht von Dr. D._______ (IV-Akt. 23): Bestätigung, dass der Patient ab 15. (recte: 16) November 2000 we- gen einer Subarachnoidalblutung zwei Wochen hospitalisiert war. h) Bericht RAD Rhone vom 18. Mai 2005 (IV-Akt. 26): Gestützt auf die vorstehend erwähnten, zusammen mit dem Leistungs- gesuch eingereichten Unterlagen folgerte Dr. E., dass aus medizinischer Sicht kein invalidisierendes Leiden im Sinne des Geset- zes vorliege. Als Hauptdiagnose nannte Dr. E. eine arterielle Hypertension. Zudem diagnostizierte er hypertensive Krisen und die Folgen einer Subarachnoidalblutung (Hirnblutung), welche allerdings keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerde- führer sei vom 16. November 2000 bis 1. Dezember 2000 in der neuro- logischen Abteilung des Universitätsspitals K._______ wegen einer Subarachnoidalblutung in Verbindung mit einer seit mehreren Jahren bekannten und nicht regelmässig behandelten arteriellen Hypertensi- on hospitalisiert gewesen. Die Subarachnoidalblutung habe aber an- scheinend keine Nachwirkungen hinterlassen. Seit der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 und 2003 hypertensi- ve Krisen gehabt. Die arterielle Hypertension sei für sich kein invalidi- sierendes Leiden. Allerdings könnten ihre Komplikationen unter Um- ständen funktionelle Einschränkungen mit sich führen. Im Dossier wer- de indessen keine Komplikation erwähnt. Die im medizinischen Bericht des Neurochirurgen Dr. C._______ vom 22. April 2004 (IV-Akt. 17) er- wähnte Arbeitsunfähigkeit von 60% sei in keiner Weise begründet. i) Berichte von Dr. F._______ und Dr. D., beide vom 15. Juni 2005 (IV-Akt. 36): Der zusammen mit der Einsprache vom 20. Juni 2005 eingereichte Be- richt von Dr. F. stellte zusätzlich zwei neue Diagnosen, näm- lich eine instabile Angina Pectoris und eine Diabetes mellitus Typ II. Der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig. Auch der gleichzeitig einge- reichte Bericht von Dr. D._______ führte neu die Diagnose Diabetes mellitus Typ II an. j) Bericht RAD Rhone vom 29. Juni 2006 (IV-Akt. 29a): Dr. E._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2006 fest, dass der Diabetes mellitus Typ II ohne angezeigte Komplikation keine Se it e 14

C-66 4 1 /20 0 7 Arbeitsunfähigkeit rechtfertige und kein invalidisierendes Leiden dar- stelle. Eine allfällige instabile Angina Pectoris könne sich dagegen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, weshalb der entsprechende Verdacht untersucht werden müsse. Es seien zusätzliche medizinische Abklä- rungen in Form einer kardiologischen Untersuchung und einer Ergo- metrie erforderlich. k) Medizinischer Bericht Dr. B._______ vom 12. Februar 2007 (IV-Akt. 46): Der ausführliche Bericht umschreibt die Anamnese sowie die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers und fasst die Resultate der durchgeführten Untersuchungen zusammen (körperliche Untersu- chung, Echokardiografie, EKG, kardiologische Untersuchung, neurolo- gische und psychiatrische Untersuchung). Die kardiologische Untersuchung führte Dr. B._______ zur Diagnose einer hypertensiven Herzkrankheit (Cardiomypathia chr. hypertensiva, ICD 10 I11). Jedoch hielt er fest, dass koronare Erkrankungen nicht ausgeschlossen werden könnten und listete eine Reihe von Untersu- chungen auf, welche angezeigt seien (CRP, CBC, Urin, Kreatin, Blut- zuckerspiegel, Cholesterol, Triglyceride, HDL, FOU augenärztliche Un- tersuchung). Auch betonte er, dass die Ergometrie (Belastungstest) aufgrund des sehr hohen Blutdrucks des Beschwerdeführers nicht habe durchgeführt werden können. Es werde empfohlen, diese oder ein sog. Holter Monitoring nach der Stabilisierung des Blutdrucks nachzuholen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Verbindung mit dem Herz-Kreislauf-System sei erst nach Durchführung der erforderli- chen zusätzlichen Untersuchungen möglich. Bei diesen Ausführungen stützte sich Dr. B._______ auf die gleichlautende Einschätzung von Dr. I._______ der Deutschen Klinik für Herzkreislaufkrankheiten in K._______ in dessen medizinischen Bericht vom 30. Januar 2007 (ein- gereicht als Beilage zum Bericht vom 12. Februar 2007, IV-Akt. 45). Gestützt auf die Ergebnisse der übrigen Untersuchungen diagnosti- zierte Dr. B._______ weiter eine Persönlichkeits- und Verhaltensstö- rung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD 10 F07), Folgen einer Subarachnoidalblutung (ICD 10 I69.0) sowie eine essentielle (primäre) Hypertonie (ICD 10 I10). Die allgemeine Verfassung des Patienten sei komplex und chronisch; sie erfordere regelmässige medikamentöse Behandlung. Auf Grund des Allgemeinzustands, der psychischen Verfassung und des Alters des Se it e 15

C-66 4 1 /20 0 7 Patienten könne keine deutliche Besserung des Gesundheitszustan- des erwartet werden. Wegen der chronischen Natur der Krankheiten und der aktuellen psychologischen Verfassung sei der Patient arbeits- unfähig. Trotz Reorientierung und medikamentöser Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt werden. Der Grad der Arbeits- unfähigkeit betrage 100%. Damit teilte Dr. B._______ die Schlussfolge- rung, zu welcher der von ihm beigezogene Neuropsychiater Dr. H._______ gestützt auf seine neurologische und psychiatrische Unter- suchung des Beschwerdeführers gekommen war. In seinem (dem Be- richt vom 12. Februar 2007 ebenfalls beigelegten) Bericht vom 30. Ja- nuar 2007 (IV-Akt. 43) diagnostizierte Dr. H._______ gestützt auf die aufgenommene Anamnese, körperliche Untersuchung sowie den men- talen und neurologischen Zustand des Beschwerdefüherers u.a. eine psychoorganische Störung (ICD F 07) und schätzte die Arbeitsunfähig- keit auf 100% ein. Im übrigen verweist der Bericht von Dr. B._______ kommentarlos auf zwei beigelegte, sehr kurz gehaltene Arztzeugnisse des Internisten Dr. G._______ vom 17. November 2006 (IV-Akt. 38) und 26. Februar 2007 (recte: 23. Januar 2007, IV-Akt. 41). l) Bericht RAD Rhone vom 23. Mai 2007 (IV-Akt. 51): Nach der Weiterleitung der von Dr. B._______ verfassten bzw. einge- reichten Berichte an den RAD Rhone wies Dr. E._______ mit Bericht vom 23. Mai 2007 darauf hin, dass die kardiologische Untersuchung mit Echokardiografie trotz der nur mit Mühe auszugleichenden Hyper- tension eine normale Herzfunktion gezeigt habe; der Verdacht einer in- stabilen Angina Pectoris habe nicht bestätigt werden können. Die neu- ropsychiatrische Untersuchung habe eine sehr leichte Beeinträchti- gung der kognitiven, amnesischen und intellektuellen Fähigkeiten im Rahmen einer depressiven Verstimmung gezeigt. Diese sehr diskreten funktionellen Beeinträchtigungen erreichten indessen sicherlich weder den Grad einer Depression, welche eine Arbeitsunfähigkeit irgendwel- cher Art rechtfertigte, noch den Grad einer signifikanten psychoorgani- schen Störung. Er halte daher vollumfänglich an seinen in den Berich- ten vom 18. Mai 2005 und 29. Juni 2006 gemachten Schlussfolgerun- gen fest. m) Bericht RAD Rhone vom 29. August 2007 (IV-Akt. 57): Schliesslich hielt Dr. E._______ auch in der im Einwandverfahren ein- gereichten Stellungnahme vom 29. August 2007 an seiner bisherigen Beurteilung fest. Was die Meinungsverschiedenheit zwischen den be- Se it e 16

C-66 4 1 /20 0 7 handelnden Ärzten und dem medizinischen Dienst bezüglich der Ar- beitsfähigkeit und der Wirksamkeit der medizinischen Behandlung be- treffe, handle es sich einfach um eine unterschiedliche Beurteilung ei- ner gleichen Situation. Es gebe für ihn keinen objektiven Grund, von seiner Auffassung in den vorherigen Stellungnahmen abzuweichen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Depression sei- en in medizinischer Hinsicht nicht zulässig. Es handle sich in seinem Fall nicht um eine schwere Depression. 6.3Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit- tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsverfahren und für die Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung. Danach sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be- schwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be- urteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Im Sozialversiche- rungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tinnen und Experten begründet sind. Für den Beweiswert ist grund- sätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gut- achten ausschlaggebend (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Aufgabe des regionalen ärztlichen Dienstes ist es, zu Handen der Ver- waltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizini- schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Se it e 17

C-66 4 1 /20 0 7 Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/ 2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.4Zentrum der voneinander abweichenden Parteistandpunkte bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren neu die Diagnose einer instabilen Angina Pectoris ins Verfahren einbrachte (Berichte Dr. F._______ und Dr. D._______ vom 15. Juni 2005, IV-Akt. 36). Unbestritten ist, dass sich eine instabile Angina Pectoris in renten- begründendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers auswirken könnte, und der entsprechende Verdacht deshalb vor dem Rentenentscheid durch medizinische Untersuchungen bestätigt oder wieder verworfen werden muss (vgl. Bericht RAD Rhone vom 29. Juni 2006, IV-Akt. 29a). Dr. E._______ hielt diesbezüglich eine kardio- logische Untersuchung sowie eine Ergometrie als unumgänglich (IV- Akt. 29a). Es steht fest, dass die Ergometrie aufgrund des sehr hohen Blutdrucks des Beschwerdeführers noch nicht durchgeführt werden konnte. Damit bleibt aber nach wie vor ungeklärt, ob der Beschwerde- führer an einer instabilen Angina Pectoris leidet, was auch Dr. E._______ nicht in Abrede zu stellen scheint (IV-Akt. 51). Jedenfalls ist damit, dass die kardiologische Untersuchung mit Echokardiografie eine normale Herzfunktion zeigte, der Verdacht einer entsprechenden, allenfalls invalidisierenden Erkrankung noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeräumt. Dr. B._______ legt in seinem Bericht nachvollziehbar dar, dass für die fachgerechte Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Verbindung mit dem Herz-Kreislauf- System ein sog. Holter Monitoring oder die Ergometrie nachzuholen ist, sobald der Blutdruck des Beschwerdeführers angemessen stabili- siert werden konnte. Seine Ausführungen legen gestützt auf den schlüssigen Bericht von Dr. I._______ der Deutschen Klinik für Herz- kreislaufkrankheiten vom 30. Januar 2007 (IV-Akt. 45) zudem überzeu- gend dar, dass zusätzliche Untersuchungen gemacht werden müssen, um das Vorliegen allfälliger koronarer Erkrankungen zu prüfen. Dr. E._______ bringt nichts vor, was dem entgegenstehen würde. Der So- zialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Im Übrigen bestreitet Dr. E., dass der Beschwerdeführer an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Depression oder einer sig- nifikanten psychoorganischen Störung leidet. Damit widerspricht er der Einschätzung des Neuropsychiaters Dr. H. im Bericht vom 30. Januar 2007 (IV Akt. 43), welche auch der von der Vorinstanz beauf- Se it e 18

C-66 4 1 /20 0 7 tragte Dr. B._______ teilt. Ob Dr. E._______ – der im Gegensatz zu Dr. H._______ kein Facharzt ist und den Beschwerdeführer auch nie per- sönlich untersucht hat – allein gestützt auf die Akten in der Lage war, die Diagnosestellung des Neuropsychiaters im erwähnten Bericht in Abrede zu stellen sowie die von diesem als vollumfänglich bezeichnete Arbeitsunfähigkeit gänzlich zu verneinen, erscheint zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als Dr. E._______ seine Auffassung nicht weiter be- gründet, sondern sich im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt, die funktionellen Beeinträchtigungen seien sehr diskret und würden weder den Grad einer Depression noch einer psychoorganischen Stö- rung erreichen. Wenig hilfreich ist auch der Hinweis, die unterschied- lich beurteilte Arbeitsunfähigkeit sei einfach seine unterschiedliche Be- urteilung der gleichen Situation. Demgegenüber kommt dem Bericht von Dr. H._______ grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu, schildert er die medizinische Situation doch umfassend und beruht auf den erfor- derlichen Untersuchungen. Die abweichende ärztliche Beurteilung von Dr. E._______ erweckt aber immerhin gewisse Zweifel an der im Be- richt von Dr. H._______ gestellten Diagnose und dem Umfang der dar- aus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeit, sodass diese nicht mit der erfor- derlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt erscheinen. Zu beachten ist auch, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesund- heit zwar in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit indessen nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden kann. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivier- ten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleiben- de Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 102 V 166f.; AHI 2001 S. 228 E. 2b, mit Hinweisen). Damit wie mit der Frage, bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist und welche Arbeitsleistungen ihm trotz des psy- chischen Leidens allenfalls noch zugemutet werden könnten, haben sich jedoch weder Dr. B._______ noch Dr. E._______ bzw. die Vorins- tanz hinreichend auseinandergesetzt. In seinem Bericht vom 18. Mai Se it e 19

C-66 4 1 /20 0 7 2005 begnügte sich Dr. E._______ ohne weitere Begründung damit, den Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit als zu 0% arbeitsunfähig zu beurteilen. Neben dem Umfang einer allfälligen aus den psychischen Beschwerden resul- tierenden Arbeitsunfähigkeit ist auch nicht hinlänglich geklärt, ob die entsprechende Diagnose allein schon für sich invalidisierend wäre oder inwiefern von einer Komorbidität auszugehen ist. Für eine fach- kundige Überprüfung der Frage, ob die von Dr. H._______ festgestell- ten psychischen Beeinträchtigungen den Grad einer rentenbegründen- den Depression bzw. einer anderen psychischen Erkrankung errei- chen, scheint es unumgänglich, dass der Beschwerdeführer von einem Facharzt und unter Einbezug von persönlichen Befragungen begutach- tet wird. 6.5Damit ist die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in einem rentenbegründenden Ausmass invalid geworden ist, erst mög- lich nach Durchführung der Ergometrie sowie der von Dr. B._______ bzw. Dr. I._______ genannten zusätzlichen Untersuchungen (CRP, CBC, Urin, Kreatin, Blutzuckerspiegel, Cholesterol, Triglyceride, HDL, FOU augenärztliche Untersuchung) und nach Klärung, ob der Be- schwerdeführer an einer instabilen Angina Pectoris sowie u.U. an koro- naren Erkrankungen leidet. Auch mit Bezug auf den Umstand, dass der Bluthochdruck des Beschwerdeführers seit Jahren instabil ist und offenbar trotz ärztlicher Behandlung nicht korrekt eingestellt werden konnte, ist eine ergänzende ärztliche Prüfung und Einschätzung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angezeigt. Zudem fehlt es mit Bezug auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers an der notwendigen Klarheit. Vor diesem Hintergrund drängt sich für das Bundesverwaltungsgericht der Schluss auf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden ist und der für die Ent- scheidfällung erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nicht erreicht wurde. 6.6Das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt er- achtet, hat grundsätzlich die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiser- hebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen In- struktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; Rechtsprechung und Verwal- tungspraxis - Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Se it e 20

C-66 4 1 /20 0 7 Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verwei- gerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgut- achten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen), oder wenn die Rückwei- sung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeich- net werden müsste (BGE 122 V 163 Erw. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Ab- klärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in der freien Wirt- schaft mangels jeglicher Ressourcen sowie aufgrund der hohen Ar- beitslosenquote in seiner Heimat und der Tatsache, dass für teilinvali- de Personen in einem fortgeschrittenen Alter mit wenig Schulbildung kein Arbeitsmarkt bestehe, nicht mehr vermittelbar. Darauf ist vernünf- tigerweise jedoch erst nach Klärung des Sachverhalts einzugehen, wenn namentlich hinreichende Angaben dazu vorliegen, ob und in wel- chen Tätigkeiten der Beschwerdeführer überhaupt noch arbeitsfähig ist und welche Arbeitsleistungen ihm noch zugemutet werden können. Dabei wird u.a. die im Urteil I 617/02 des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts vom 10. März 2003 in Erwägung 3.2.3 umschriebene Rechtsprechung zu beachten sein. Die Invalidenversicherung hat da- nach grundsätzlich nicht dafür einzustehen, dass ein Versicherter zu- folge seines Alters keine seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung an- gepasste Arbeit mehr findet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Er- werbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegen- heiten in Frage steht, ist zu beurteilen, ob für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeits- stellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbliebene Restar- beitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. Das fortgeschrittene Alter des Versicherten – der Beschwerde- führer war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits rund 60 Jahre alt – gehört daher im Rahmen der Zumutbar- keitsprüfung zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit seine Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften (Urteil I 617/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. März 2003 E. 3.2.3). 7. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die an- Se it e 21

C-66 4 1 /20 0 7 gefochtene Verfügung vom 5. September 2007 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz hat den Beschwer- deführer in seiner Heimat oder in der Schweiz im Sinne der Erwägun- gen ärztlich begutachten zu lassen. Die begutachtenden Ärzte müssen sich über die Diagnose, über die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und in anderen zumutbaren Tätigkeiten sowie über deren Ent- wicklung, insbesondere für die Zeitspanne zwischen Mai 2003 (ein Jahr vor der Anmeldung; Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezem- ber 2007 gültig gewesenen Fassung) und dem 5. September 2007 (Er- lass der angefochtenen Verfügung), bzw. dem Datum der Untersu- chung äussern. Danach hat die Vorinstanz einen Einkommensver- gleich zu tätigen, und anschliessend eine neue, wiederum anfechtbare Verfügung zu erlassen. 8. 8.1Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen- den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi- gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren durch Ernest Osmani vertreten (nichtan- waltliche berufsmässige Vertretung; Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ihm ist da- her eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 S. 2 VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- er- scheint als angemessen. Se it e 22

C-66 4 1 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Maria AmgwerdRoger Mallepell Se it e 23

C-66 4 1 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vo- raussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 24

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