Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6639/2009
Entscheidungsdatum
21.04.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II I C-66 3 9 /20 0 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A., vertreten durch Z., Integration handicap, Rechtsdienst, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Renteneinstellung, Verfügung vom 21. September 2009. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-66 3 9 /20 0 9 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 21. September 2009 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitteilte, dass ab dem

  1. November 2009 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invaliden- versicherung bestehe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
  2. September 2009 erhoben und beantragt hat, die Rente sei für die nächsten zwei Jahre fortzuführen und es sei eine Arbeitseingliede- rung, wie IV-Arbeitsvermittlung in einer Teilzeittätigkeit, zu prüfen. Zu diesem Zweck sei eine Umschulung in eine angepasste Tätigkeit zu gewähren, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 er- gänzend beantragen liess, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei der Rechtsvertreterin unter Zustellung der Akten eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen oder einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, dass Dr. med. B._______, welcher von der IVSTA zur Beurteilung des Gesundheitszustandes beauftragt wurde, in seinem Bericht vom
  3. März 2010 festgehalten hat, dass aus somatischer Sicht eine rheumatologische Begutachtung notwendig sei, um vorliegend klar Stellung betreffend der Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit und in Verweisungstätigkeiten machen zu können. Es sei fraglich, ob die Aufhebung der ganzen Rente einzig aufgrund des kurzen Berichtes E213 des spanischen Versicherungsträgers rechtens sei. Sowohl der frühere Hausarzt wie auch die Rheumatologin in der Schweiz hätten von einem chronischen Schmerzsyndrom gesprochen, d.h. von einer erheblichen psychorheumatologischen Komponente. Dies bedeute, dass eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung notwendig sei, dass die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 21. März 2010 – mit Vernehmlassung vom 23. März 2010 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Se ite 2

C-66 3 9 /20 0 9 Stellungnahme von Dr. med. B._______ an die Verwaltung zurück- zuweisen, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. April 2010 ihre Anträge präzisiert und beantragt hat, der im Rahmen der Vernehmlassung eingereichte Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden medizi- nischen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung sei gutzuheis- sen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige Rente rückwirkend ab 1. November 2009 wieder auszurichten, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. April 2010 den Schriftenwechsel abgeschlossen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, so- fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor- liegend keine Ausnahme der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig ist, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Be- schwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 21. September 2009 nach übereinstimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu- sätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich ins- Se ite 3

C-66 3 9 /20 0 9 besondere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vor- instanz abzuweichen, dass die Vorinstanz der rentenaufhebenden Verfügung vom 21. Sep- tember 2009 die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Art. 11 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]), dass die revisionsweise verfügte Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente in der Regel frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgen kann (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV, SR 831.201]), dass dabei nicht die Verfügung massgebend ist, die das Gericht mit der Begründung aufgehoben hat, die Revisionsvoraussetzungen seien nicht rechtsgenüglich ausgewiesen (vgl. Urteil BGer 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4, publiziert in SVR 2009 IV Nr. 57), sondern die nach dem Rückweisungsentscheid neu zu erlassende Verfügung (vgl. Urteil BGer 9C_646/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.3; Urteil BVGer C-1288/2008 vom 22. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen), dass vorliegend kein Grund für eine sofortige Renteneinstellung nach Art. 7b Abs. 2 IVG oder für eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV auszumachen ist, dass die angefochtene Verfügung (einschliesslich des darin angeord- neten Entzugs der aufschiebenden Wirkung) aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, verbunden mit der An- weisung, die erforderliche bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatri- sche Begutachtung anzuordnen, und in der Sache neu zu verfügen, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, dass bei diesem Ergebnis das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist, dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, der obsiegenden Beschwerdeführerin wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), Se ite 4

C-66 3 9 /20 0 9 dass der obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zu- zusprechen sind (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.321.2]), dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands pauschal auf CHF 1'200.- (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer, die in casu nicht geschuldet ist [Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20]) festzusetzen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 21. September 2009 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen, insbesondere zur Anordnung einer bidisziplinären rheu- matologisch-psychiatrischen Begutachtung und zum Erlass einer neu- en Verfügung, an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Bis zum Erlass einer neuen Verfügung ist der Beschwerdeführerin die IV-Rente weiterhin auszurichten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'200.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugespro- chen. 6. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird als ge- genstandslos geworden abgeschrieben. Se ite 5

C-66 3 9 /20 0 9 7. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) -das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderChristine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 6

Zitate

Gesetze

7

BGG

  • Art. 42 BGG

IVG

  • Art. 7b IVG
  • Art. 69 IVG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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