Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-662/2020
Entscheidungsdatum
10.01.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-662/2020

Urteil vom 10. Januar 2024 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A._______, (Türkei), vertreten durch Atakan Özçelebi, HAK Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 23. Dezember 2019.

C-662/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter, Beschwerdeführer), geboren am (...) 1965, türkischer Staatsangehöriger, arbeitete in den Jahren 1986 bis 2006 in der Schweiz bzw. bezog zeitweise Arbeitslosenversicherungsleis- tungen. Dabei leistete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung. Im Februar 2010 verliess er die Schweiz und kehrte in die Türkei zurück (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA-act.] 5-7; 13; 21 S. 1; 45; 53-55; 105 S. 3). B. Am 18. Januar 2001 meldete sich der Versicherte wegen Rückenschmer- zen und "psychiatrischen" Problemen bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 2 = 3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (IVSTA-act. 4-13, 16) stellte die kantonale IV-Stelle ihm mit Vorbescheid vom 22. August 2002 die Zu- sprache einer halben IV-Rente ab 1. Januar 2001 in Aussicht (IVSTA-act. 17). Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte aus gesund- heitlichen Gründen seit Januar 2000 in rentenbegründendem Ausmass ar- beits- und erwerbsunfähig sei. Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 sprach ihm die kantonale IV-Stelle ausgehend von einem IV-Grad von 62% ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente und drei Kinderrenten (IVSTA-act. 22) und mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 eine entsprechende Zusatz- rente für Ehegatten mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu (IVSTA-act. 43 S. 10). C. Mit Revisionsverfügung vom 2. November 2004 (IVSTA-act. 38 i.V.m. IVSTA-act. 37; erstes Revisionsverfahren) führte die kantonale IV-Stelle aus, dass gemäss ihren Abklärungen seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten eingetreten sei. Dementsprechend betrage sein Invaliditäts- grad unverändert 62%. Da aber ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der Best- immungen der 4. IVG-Revision) bei einem Invaliditätsgrad von 60% bis 69% (neu) ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe, werde die lau- fende halbe Rente ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht – ebenso die drei Kinderrenten und die Zusatzrente für den Ehegatten. D. Nach Durchführung eines zweiten Revisionsverfahrens teilte die kantonale

C-662/2020 Seite 3 IV-Stelle dem Versicherten am 25. November 2008 mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 62%; IVSTA-act. 51). Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 (IVSTA-act. 55) überwies die kanto- nale IV-Stelle die Akten des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz), weil der Be- schwerdeführer gemäss Beilagen die Schweiz per 28. Februar 2010 ver- lasse und in die Türkei zurückkehre (vgl. IVSTA-act. 53 f.). E. Nach Durchführung eines dritten Revisionsverfahrens teilte die IVSTA dem Versicherten mit Schreiben vom 23. April 2014 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe. Aufgrund unveränderter Verhältnisse bestehe weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen (IVSTA-act. 110). F. Nachdem die IVSTA ein viertes Revisionsverfahren aufgenommen hatte, teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 wiederum mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeein- flussende Änderung ergeben habe. Aufgrund unveränderter Verhältnisse bestehe weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen (IVSTA-act. 130). G. G.a Mit Schreiben vom 12. September 2018 (IVSTA-act. 135) teilte die IV- STA dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, seine Invalidenrente vor- läufig zu sistieren, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Ihr lägen Informationen vor (vgl. IVSTA-act. 131-134), wonach er seit einigen Jahren im Bereich Elektrotechnik und auch im Gastgewerbe erwerbstätig sei. Darüber habe er die IVSTA trotz der ihm obliegenden Meldepflicht nie informiert. Letztmalig habe er im Revisionsfragebogen vom 24. Mai 2017 (IVSTA-act. 117) schriftlich bestätigt, dass er keiner Erwerbstätigkeit nach- gehe. Somit bestehe der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbe- zugs, der rechtfertige, dass die Zahlung der IV-Rente während der weiteren Abklärungen, namentlich der Überprüfung des Einkommens des Be- schwerdeführers sowie der gesundheitlichen Situation, sistiert werde.

C-662/2020 Seite 4 G.b Am 21. September 2018 nahm der Versicherte zur angedrohten Ren- tensistierung Stellung (IVSTA-act. 136 S. 2 = 139 S. 2 = 140 S. 1 = 139 S. 1). Er führte aus, dass er nie aktiv in den Sektoren Elektronik und Gast- gewerbe gearbeitet und keinerlei Entgelt erhalten habe. Er sei auch keiner Versicherung in der Türkei angeschlossen. Er bestreite nachdrücklich die erhobenen Vorwürfe. G.c Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 sistierte die IVSTA vor- läufig die Zahlung der Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2018 (IVSTA- act. 145 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. H.a Ebenfalls am 4. Dezember 2018 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass er gemäss ihren Informationen eine Erwerbstätigkeit ausübe, was eine Revision der bezogenen Leistung (Verminderung oder Aufhebung der Rente) bewirken könne (IVSTA-act. 147; Eröffnung des fünften Revisions- verfahrens). Die IVSTA sei verpflichtet, den Anspruch auf eine Invaliden- rente zu überprüfen. Sie forderte den Versicherten auf, den beiliegenden Fragebogen für die IV-Rentenrevision, Steuerbescheide seit 2010 und sonstige sachdienliche Unterlagen zu seiner beruflichen Situation einzu- reichen. H.b Im Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 27. Dezember 2018 führte der Versicherte aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Verlassen der Schweiz im Jahre 2010 nicht verbessert, sondern während gewissen Perioden verschlechtert habe. Er habe seither auch keine Er- werbstätigkeit mehr ausgeübt. Denn seine Invalidenrenten genügten ihm reichlich, um in der Türkei zu leben. Er benötige sicher kein Zusatzeinkom- men (IVSTA-act. 148 = 151 = 153). H.c Am 8. Februar 2019 empfahl Dr. T._______ (FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie) vom ärztlichen Dienst der IVSTA, zur Klärung der funktionel- len Beeinträchtigungen eine Begutachtung in der Schweiz zu veranlassen (IVSTA-act. 155). H.d Am 14. Februar 2019 teilte Dr. C._______ (FMH Interne Medizin, FMH Intensivmedizin) des ärztlichen Dienstes der IVSTA – nach Sichtung des Falles zusammen mit Dr. D._______ – mit, dass sie im Rahmen einer psy- chiatrischen Begutachtung in der Schweiz eine damit verbundene rheuma- tologische Begutachtung für gerechtfertigt erachte (IVSTA-act. 157).

C-662/2020 Seite 5 H.e Am 27. Februar 2019 wies der rubrizierte Rechtsanwalt sich gegen- über der IVSTA als Vertreter des Versicherten aus und ersuchte um Akten- einsicht, welche die IVSTA am 11. März 2019 gewährte (IVSTA-act. 160- 163). H.f Mit Schreiben vom 15. März 2019 (IVSTA-act. 165) teilte die IVSTA dem rubrizierten Vertreter des Versicherten mit, dass die E._______ AG beauf- tragt werde, eine Begutachtung seines Mandanten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie vorzunehmen. Zu- gleich stellte sie ihm die Liste mit den Fragen zu, welche den Gutachtern gestellt und von diesen beantwortet würden, und gab ihm Gelegenheit, eventuelle Zusatzfragen einzureichen. H.g Am 10. April 2019 teilte die E._______ AG dem Versicherten mit (IV- STA-act. 168 = 171), dass die Begutachtung am 12. Juni 2019 durch Dr. med. F._______ (Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Facharzt Rheuma- tologie) als Fallführer und Dr. med. G._______ (Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie) als Teilgutachter durchgeführt werde. Gleichentags teilte die IVSTA dem rubrizierten Vertreter den Termin für die bidisziplinäre Be- gutachtung und die begutachtenden Ärzte mit und ersuchte um Mitteilung, falls ein Übersetzer benötigt werde, den sie dann organisieren würde (IV- STA-act. 169). H.h Am 12 Juni 2019 nahmen die Gutachter der E._______ AG die bidis- ziplinäre rheumatologische und psychiatrische Begutachtung (inkl. Rönt- gen und Labor), unter Beizug einer Dolmetscherin für die türkische Spra- che, vor und erstellten am 1. Juli 2019 ihr Gutachten zuhanden der IVSTA (vgl. IVSTA-act. 186; nachfolgend: bidisziplinäres Gutachten). H.i Am 12. September 2019 nahm die IVSTA eine medizinisch-juristische Beurteilung des medexperts-Gutachtens vor (IVSTA-act. 193). In ihrer Stel- lungnahme führten Dr. D._______ (Allgemeine Medizin FMH, Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, Chefärztin), Dr. H._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD-Arzt, Chefarzt) und die Juristin I._______ aus, dass dem Gutachten volle Beweiskraft zuzusprechen sei. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 0% in jeder Tätigkeit seit dem 12. Juni 2019 vor. H.j Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2019 (IVSTA-act. 194) teilte die IVSTA dem Versicherten mit, sie beabsichtige, die bisher gewährte Invalidenrente aufzuheben. Zur Begründung führte sie namentlich aus, massgebliches

C-662/2020 Seite 6 Datum für den Revisionsvergleich sei der 14. Februar 2003 als Datum des Erlasses der ersten Rentenverfügung. Gemäss dem bidisziplinären Gut- achten vom 1. Juli 2019 bestehe ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (12. Juni 2019) wieder eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwer- deführers von 100%. Denn in rheumatologischer Hinsicht sei – wie bereits bei der erstmaligen Rentenprüfung im Jahre 2001 – keine Gesundheitsbe- einträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. In psychiatrischer Hinsicht habe die bei der Rentenzusprache und späteren Revisionen angenommene Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung mit Somatisierung nicht mehr festgestellt werden können bzw. sie sei remittiert. Es sei bei der Untersuchung vom 12. Juni 2019 keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende relevante psychische Störung gefunden worden. Es bestehe somit keine rentenrelevante Invalidität mehr. Dem Be- schwerdeführer sei die eigene Selbsteingliederung in den Arbeitsmarkt zu- mutbar. H.k Mit Einwand vom 8. November 2019 (IVSTA-act. 199) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung [recte: Vorbescheid] vom 4. Okto- ber 2019 aufzuheben; es sei ihm die bisherige Rente weiterhin auszurich- ten; eventuell sei zur nochmaligen Abklärung des Gesundheitszustandes ein neues Gutachten einzuholen. H.l Am 14. November 2019 gewährte die IVSTA dem Beschwerdeführer eine letzte, nicht verlängerbare Frist bis zum 8. Dezember 2019, um seinen Einwand zu ergänzen (IVSTA-act. 200), was der Beschwerdeführer in der Folge allerdings nicht tat. I. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (IVSTA-act. 201 = Beschwerdebei- lage 1) stellte die IVSTA fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine Rente habe und hob die bisherige IV-Rente per ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung dieser Verfügung auf. Ausserdem ent- zog sie einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschie- bende Wirkung. Zur Begründung stützte die IVSTA sich insbesondere auf das interdisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2019, dem sie volle Beweiskraft zusprach. Zudem habe der Versicherte zumindest innerhalb des privaten Umfelds immer wieder mal, mit einer gewissen Regelmässigkeit Tätigkei- ten im Elektrobereich ausgeführt, wenn auch (angeblich) ohne Erwerbs- charakter. Obwohl seit Rentenzusprache eine Restarbeitsfähigkeit von 50% für Verweistätigkeiten bestanden habe, habe der Versicherte diese nie verwertet, weil ihm – gemäss eigenen Angaben – die Invalidenrente als

C-662/2020 Seite 7 Lebensgrundlage in der Türkei ausgereicht habe und eine zusätzliche Ar- beitsaufnahme nicht notwendig gewesen sei. Somit bestehe – so die IVSTA – seit dem 12. Juni 2019 eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 100%; eine Selbsteingliederung in den Arbeitsmarkt sei zumutbar. J. Am 9. Januar 2020 liess die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) dem Versicherten eine Abrechnung betreffend die Wiederauszahlung der IV- Rente für Dezember 2018 und die Zahlung der aufgeschobenen Renten von Januar 2019 bis Januar 2020 zukommen (IVSTA-act. 203). K. K.a Am 3. Februar 2020 erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 23. Dezember 2019 und stellte die folgenden Anträge:

  1. Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. De- zember 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherige Rente zu belassen;
  2. Eventuell sei die Sache zu neuer Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (nach Ermessen). K.b Am 4. März 2020 leistete der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (vgl. Akten des Beschwerde- verfahrens [BVGer-act.] 3 f.). K.c Mit Vernehmlassung vom 23. April 2020 (BVGer-act. 6 = 7) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefoch- tenen Verfügung. Sie führte hauptsächlich aus, insgesamt sei gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer seit dem Untersuchungsdatum vom 12. Juni 2019 in arbeitsmedizi- nischer Hinsicht keine Einschränkungen erfahre. K.d Am 4. Juni 2020 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde- führer Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzu- reichen (BVGer-act. 8). Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde diese Frist bis zum 7. September 2020 erstreckt (BVGer-act. 9 f.).

C-662/2020 Seite 8 K.e Mit Verfügung vom 18. September 2020 nahm und gab des Bundes- verwaltungsgericht zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer innert der er- streckten Frist keine Replik eingereicht habe, und schloss den Schriften- wechsel ab (BVGer-act. 11). L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal- ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis

und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln fin- den diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

C-662/2020 Seite 9 2. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Un- tersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrund- satz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Be- schwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbe- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.; 146 V 240 E. 8.3.2, 138 V 86 E. 5.2.3) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Ge- richt sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Be- schwerde thematisiert wurden (vgl. Urteil des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.H.). Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört namentlich die Substantiie- rungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehaup- tungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dabei sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch einen Anwalt vertreten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.3.2; 138 V 86 E. 5.2.3). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden vorliegend die Vorschriften An- wendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 23. Dezember 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al- lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Im vor- liegenden Fall sind damit insbesondere die per 1. Januar 2022 in Kraft ge- tretenen Änderungen im Rahmen der sogenannten «Weiterentwicklung der IV» im IVG, in der IVV sowie im ATSG nicht anwendbar. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

C-662/2020 Seite 10 Verwaltungsverfügung (hier: 23. Dezember 2019) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) An- wendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraus- setzungen wie Schweizer Staatsangehörigen zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialver- sicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausge- richtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkom- men). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schwei- zerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsab- kommen). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen und Entscheide ausländi- scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 4. Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet (s. oben Bst. A), so dass die Anspruchsvo- raussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. Zu prüfen bleibt, ob mit

C-662/2020 Seite 11 Revisionsverfügung vom 23. Dezember 2019 zu Recht die Invalidität ab

  1. Februar 2020 verneint worden ist.

5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Ordentliche Renten für Versi- cherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, können türkischen Staatsan- gehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet wer- den (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen).

C-662/2020 Seite 12 5.4 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 5.5 5.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (Urteil des BGer 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.1; BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (Urteil des BGer 9C_788/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.1.1; BGE 140 V 193; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.5.3 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt

C-662/2020 Seite 13 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5.5.4 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision beziehungsweise Neu- anmeldung erstellten Gutachtens – wie im vorliegenden Fall – hängt we- sentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema, nämlich die erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts, bezieht. Einer für sich al- lein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini- schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren- tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht- lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei- chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in- wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun- den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät- zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist viel- mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 m.H.). 5.6 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb ist eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung massgeblich (BGE 142 V 106 E. 4.4). Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztli- cherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine

C-662/2020 Seite 14 konsequente Behandlung stattfindet –, sind nicht als invalidisierende Ge- sundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). 5.7 Bevor die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarer- weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumut- baren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenhei- ten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die wei- teren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze- lung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitäts- dauer massgeblich (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_621/2017 vom 11. Ja- nuar 2018 E. 2.2.1; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 11 [9C_236/2009] E. 4.1 und 4.3). 5.8 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflus- sen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge- sundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein Revisions- grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wo- bei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.w.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2,

C-662/2020 Seite 15 125 V 368 E. 2; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprü- fung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdi- gung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Ein- kommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4). Eine Mitteilung nach Art. 74 ter Bst. f und Art. 74 quater Abs. 1 IVV, mit der eine Re- vision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteile des BGer 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 und 9C_882/2010 vom 25. Ja- nuar 2011 E. 3.2.1 m.H.). Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -her- absetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil 8C_441/2012 E. 6.2 m.H., in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134). 6. 6.1 Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 ermittelte die kantonale IV-Stelle – ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä- tigkeit und einem Leidensabzug vom 15% – einen IV-Grad von 62% und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2001 eine halbe IV-Rente zu. Wie sich zeigen wird (E. 6.3), erfüllt keine der seither ergangenen vier Re- visionsmitteilungen oder Revisionsverfügungen die oben in E. 5.8 ange- führten Voraussetzungen. Deshalb ist das Datum der rentenzusprechen- den Verfügung (14. Februar 2003) als vorliegend für die Revision massge- blichen Vergleichszeitpunkt zu berücksichtigen. 6.2 Die Rentenverfügung vom 14. Februar 2003 (IVSTA-act. 22) basierte im Wesentlichen auf nachfolgender Beurteilung. Im von der kantonalen IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten vom 13. Dezember 2001 (IVSTA-act. 16) führte Dr. med. J._______ (Psychiat- rie/Psychotherapie FMH, [...]) aus, der Beschwerdeführer sei von 1990 bis August 2000 wegen akuten Lumbagobeschwerden in Behandlung bei Dr.

C-662/2020 Seite 16 K._______ in (...) gewesen. Diese Beschwerden hätten sich nach einer Frontalkollision ([...]1998) verstärkt, bei der der Beschwerdeführer, bedingt durch Übermüdung, am Steuer eingeschlafen sei. Seither habe er Angst, nachts Auto zu fahren. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer im letzten Jahr während sechs Monaten der Füh- rerschein wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer gebe einen zeitweiligen Alkoholmissbrauch in Zu- sammenhang mit der Trennungsproblematik an (Bier, Schnaps, Whisky), sei aber bisher nie "total betrunken" gewesen. Seine Ehefrau sei wegen Depressionen und medikamentösen Suizidversuchs 1992 und 1999 psy- chiatrisch hospitalisiert worden. Sie habe die Scheidung eingereicht, die im September 2000 ausgesprochen worden sei, nachdem der Beschwerde- führer seit Juli 1999 von ihr getrennt gelebt habe. Sie arbeite und lebe mit den drei gemeinsamen Kindern zusammen und erhalte Alimente vom Be- schwerdeführer. Seit November 1999 stehe der Beschwerdeführer in re- gelmässiger ambulanter Behandlung in (...) in etwa 14-tägigen Konsultati- onen (medikamentöse antidepressive Therapie sowie stützende Gesprä- che). Wegen der persistierenden Rückenschmerzen sei er in Behandlung bei Dr. L._______ in (...), der diese als somatoform, bei Bestehen einer leichten Arthrose, bezeichne. Deswegen sei eine Abklärung im Spital M._______ sowie im Spital N._______ vorgenommen worden, anschei- nend ohne gravierenden Befund. Daneben bestehe ein Duodenalulcus (gutartiges Zwölffingerdarmgeschwür) sowie eine gonorrhoische Urethritis, die er sich während einem Türkeiaufenthalt zugezogen habe. Der Be- schwerdeführer erwähne eine seit der Trennung von seiner Frau aufgetre- tene Impotenz. Die Beurteilung der offenbar schlecht objektivierbaren Rückenbeschwer- den (weder der Rheumatologe O._______ noch die Ärzte der Poliklinik für Wirbelsäulenchirurgie am Spital N._______ in [...] hätten relevante Be- funde erheben können) habe eine vertiefte Exploration erfordert, was teils wegen der mangelnden Introspektionsfähigkeit und sprachlicher Barrieren kaum möglich erscheine. Deren Verschlechterung seit Ende 1999 stehe jedoch offensichtlich in Zusammenhang mit der eskalierenden Ehekrise, dem Suizidversuch der Ehefrau sowie dem Autounfall. Letztlich könne auch ein verdrängter und unterdrückter Trauerprozess um die Trennung damit in Zusammenhang stehen, indem der seelische Schmerz nur auf der somatischen Ebene ausgedrückt werden könne und dürfe (u.a. das als Schande empfundene Verlassenwerden durch die Ehefrau). Demzufolge

C-662/2020 Seite 17 erscheine die Prognose eher ungünstig, da eine Fixierung auf die somati- schen Symptome bestehe und der Beschwerdeführer mit dem Alleinsein offenbar nur schlecht umgehen könne (u.a. Risiko von Alkoholabusus). Dr. J._______ diagnostizierte ein psychoreaktives ängstlich-depressives Zustandsbild mit Somatisierungstendenz und psychosozialer Problematik und sekundärem Alkoholabusus (Punkt A 4 des Gutachtens) bzw. ein seit Ende 1999 oder bereits früher bestehendes somatisiertes depressives Zu- standsbild und Lumbagobeschwerden ohne wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit seit 1990, ein Fussekzem und einen zeitweiligen Alko- holabusus vor allem seit der Trennung von der Ehefrau im Juli 1999 (Punkte A 4.1 und A 4.2 des Gutachtens) bzw. ein mittelgradiges depressi- ves Zustandsbild mit Somatisierungstendenz, ein Lumbovertebralsyndrom ohne nennenswerte objektive Befunde, und eine psychosoziale Problema- tik durch unverarbeitete Trennung von Ehefrau bzw. Kindern (Punkt B 1 des Gutachtens). Rückenschmerzen, Konzentrationsschwäche sowie de- pressive Verstimmung wirkten sich auf die Arbeit als Dreher aus (Punkt B 2.1 des Gutachtens). Der Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei unbestimmt, 1999 oder bereits früher, wobei eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in Zu- sammenhang mit der Trennung von der Ehefrau eingetreten sei. Es be- stehe weiterhin eine verminderte Leistungsfähigkeit, deren Ausmass der- zeit nicht bestimmt sei. Wegen depressiver Verstimmung, Konzentrations- schwäche und Rückenschmerzen könne eine auf etwa 50% verminderte Leistungsfähigkeit angenommen werden. Grundsätzlich könnte der Be- schwerdeführer während ca. vier Stunden pro Tag eine leichte manuelle Tätigkeit in Mechanik, ohne erhebliche körperliche Beanspruchung, ausü- ben. Unter günstigen Voraussetzungen könnte er weiterhin seine ange- stammte Tätigkeit als Dreher ausführen. Derzeit sei der Beschwerdeführer einem allfälligen Arbeitsumfeld wegen seiner depressiven Verstimmung kaum zumutbar. Deshalb sei lediglich eine Arbeit in einer geschützten Werkstätte ohne Leistungsdruck und ohne grosse körperliche Beanspru- chung etwa halbtags möglich. Erst nach eingetretener psychischer Stabili- sierung sei der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig. Grundsätzlich wä- ren dann auch Rehabilitationsmassnahmen möglich.

C-662/2020 Seite 18 6.3 6.3.1 Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens nahm die kantonale IV- Stelle zwar einen vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen (IV- STA-act. 30) und mehrere medizinische Unterlagen (IVSTA-act. 24 f., 27, 32 f.) zu den Akten. Darunter findet sich namentlich ein Bericht des Haus- arztes des Beschwerdeführers, Dr. med. L._______ (Facharzt FMH für In- nere Medizin), vom 4. Mai 2004 (IVSTA-act. 32 S. 1-3). Demnach sei dem Beschwerdeführer rein von somatischer Seite her wahrscheinlich eine 50%ige leichte Arbeit bzw. eine Arbeit mit Wechselbelastung im zuletzt durchgeführten Beruf als Dreher oder Maschinenmechaniker zumutbar (4 Std. pro Tag), wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Der von Dr. med. P._______ (Psychiater) als behandelndem Facharzt zusam- men mit Dr. med. Q._______ (Psychiater-Psychotherapeut) erstellte Be- richt vom 6. September 2004 (IVSTA-act. 33) enthält keine Aussagen zu einer im Rahmen der seit dem Bericht von Dr. P._______ vom 1. Mai 2001 (IVSTA-act. 10) erfolgten Behandlung und weshalb der Beschwerdeführer weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sein soll. Ohne weitere medizinische Ab- klärungen hat die kantonale IV-Stelle in ihrer Revisionsverfügung vom 2. November 2004 daraus auf einen unveränderten IV-Grad von 62% ge- schlossen (IVSTA-act. 38). 6.3.2 Im Rahmen des zweiten Rentenrevisionsverfahrens nahm die kanto- nale IV-Stelle einen vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen (IV- STA-act. 49) und einen neuen Arztbericht der Dres. Q._______ und P._______ vom 5. November 2008 zu den Akten (IVSTA-act. 50). Obwohl diese ausführten, dass der Beschwerdeführer neu seit dem 1. Mai 2005 eine leichte berufliche Tätigkeit zwischen 40-50% ausüben könne, und ohne eine medizinisch-somatische Beurteilung einzuholen, verzichtete die kantonale IV-Stelle auf weitere Abklärungen und schloss ohne Weiterun- gen in ihrer Mitteilung vom 25. November 2008 auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 62% (IVSTA-act. 51). 6.3.3 Im Rahmen des dritten Revisionsverfahrens (s. oben Bst. E) nahm die IVSTA zwei einander widersprechende Stellungnahmen ihres ärztli- chen Dienstes (IVSTA-act. 76 und 86), einen vom Beschwerdeführer aus- gefüllten Fragebogen mit zwei medizinischen Dokumenten (IVSTA-act. 81-85), einen Bericht der türkischen medizinischen Kommission, universi- täres Spital R._______ von (...) (Bericht vom 22. Mai 2013; IVSTA-act. 94 = 96 S. 2 = IVSTA-act. 96 S. 1 [Übersetzung]) und zwei weitere, einander widersprechende Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes (IVSTA-act.

C-662/2020 Seite 19 101, 109) zu den Akten. Trotz des darin – einmal explizit und einmal implizit – festgestellten medizinischen Abklärungsbedarfes und ohne über eine ak- tuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu verfügen, hielt die IVSTA am 23. April 2014 fest, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung er- geben habe (IVSTA-act. 110). 6.3.4 Im Rahmen des vierten Revisionsverfahrens nahm die IVSTA den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen (IVSTA-act. 117) und ei- nen Bericht der türkischen Medizinischen Kommission vom 9. August 2017 (IVSTA-act. 122 S. 2 = 126 S. 2 [türk.]; IVSTA-act. 126 S. 1 [dt.]) mit diver- sen Beilagen (namentlich IVSTA-act. 121, 122 S. 2-4, 127) zu den Akten. In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 (IVSTA-act. 129) nahm Dr. S._______ (FMH Allgemeine Innere Medizin) vom Ärztlichen Dienst der IV- STA zunächst auf diesen Bericht aus der Türkei Bezug, wonach eine wie- derkehrende depressive Störung (F33) mit von Zeit zu Zeit wiederkehren- den psychotischen Merkmalen vorliege und keine Besserung der Funktio- nalität bestehe. Dann erwähnte er die von Dr. P._______ im Bericht vom 15. Oktober 2003 (IVSTA-act. 127 S. 1) gestellte Diagnose einer schizoaf- fektiven Störung depressiven Typs (F25.1). Ohne sich mit diesen oder früheren medizinischen Berichten und Beurteilungen auseinanderzuset- zen, kam Dr. S._______ zum Schluss, dass der Zustand stationär geblie- ben und die Arbeitsfähigkeit unverändert sei. Die IVSTA stellte ohne Wei- terungen am 26. Oktober 2017 fest, dass sich keine anspruchsbeeinflus- sende Änderung ergeben habe. 6.3.5 Somit wurden die vier Revisionsverfahren von der jeweiligen IV-Stelle ohne ausreichende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und ohne Beweiswürdigung abgeschlossen. Die Frage der wesentlichen Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich deshalb durch Ver- gleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzu- spracheverfügung vom 14. Februar 2003 bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen Revisionsverfügung vom 23. Dezember 2019. Davon gehen auch der Beschwerdeführer (in seiner Beschwerde, implizit) und die Vorinstanz (in der Vernehmlassung, explizit) aus. 6.4 6.4.1 Am 4. Dezember 2018 eröffnete die Vorinstanz das zur vorliegend strittigen Verfügung führende Revisionsverfahren (IVSTA-act. 147). Bei Er- lass der angefochtenen Revisionsverfügung am 23. Dezember 2019 lag der IVSTA zunächst namentlich die Stellungnahme von Dr. T._______

C-662/2020 Seite 20 (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) vom ärztlichen Dienst der IVSTA vom 8. Februar 2019 vor (IVSTA-act. 155). Darin führte Dr. T._______ un- ter anderem aus, die initialen körperlichen Beschwerden zeigten "gemäss damaligen Hausarzt/Bericht Spital N." kein organisches Korrelat. Die depressiv-ängstlichen Beschwerden seien zeitnah zu den Unfällen und psychosozialen Belastungen aufgetreten. Es sei also initial von einer er- heblichen reaktiven Komponente auszugehen, was auch im Gutachten von 2001 deutlich werde. Die Objektivierbarkeit der geschilderten Beschwer- den sei gering. 2012 werde in der Türkei eine nicht näher bezeichnete De- pression attestiert. Über den weiteren Verlauf der Behandlung sei im Detail nichts bekannt. Die Diagnose einer schizoaffektiven Störung sei nicht wirk- lich nachvollziehbar. Über die Jahre sei insbesondere keine neuroleptische Behandlung erfolgt, welche üblicherweise bei einem solchen Krankheits- bild, wenigstens in akuten Phasen, zur Anwendung käme. Eine stationäre Behandlung sei trotz der geschilderten Schwere des Krankheitsbildes bis anhin nicht erforderlich gewesen. Das Attest von 2013 sei hinsichtlich Di- agnose widersprüchlich. Der aktuelle psychopathologische Befund von 2017 zeige wenig Auffälligkeiten, eigenanamnestisch würden von Zeit zu Zeit psychotische Symptome angegeben. Die funktionellen Einschränkun- gen blieben zu vage, um daraus medizinisch-theoretisch auf lange Sicht eine höherprozentige Arbeitsunfähigkeit sicher abzuleiten. Angaben zur Ar- beitsunfähigkeit würden weder 2013 noch 2017 gemacht. Insgesamt lasse sich – so Dr. T. – anhand der diagnostischen Ein- schätzungen über die mittlerweile vielen Jahre keine Besserung des Ge- sundheitszustandes ableiten. Vielmehr werde rein diagnostisch ein un- günstiger Verlauf mit letztlich Entwicklung einer schizoaffektiven Erkran- kung attestiert. Allerdings seien die dazugehörigen medizinisch-psychiatri- schen Informationen über die Jahre wenig ausführlich und somit wenig aussagekräftig. Sie dokumentierten teils widersprüchlich den (rein diag- nostisch) attestierten schweren Krankheitsverlauf. Zudem würden initial er- hebliche psychosoziale Belastungen erwähnt. Auch habe eine intensivere psychiatrische Behandlung, einschliesslich Medikation, trotz des attestier- ten Krankheitsverlaufes nicht stattgefunden. Aus psychiatrischer Sicht empfahl Dr. T._______ angesichts der jahrelan- gen schwachen medizinischen Grundlage zur Klärung der funktionellen Beeinträchtigungen eine Begutachtung in der Schweiz.

C-662/2020 Seite 21 6.4.2 Die IVSTA liess eine solche Begutachtung in der Schweiz durchfüh- ren (vgl. IVSTA-act. 166-186) und stützte sich für die angefochtene Verfü- gung namentlich auf die folgende, daraus resultierende medizinische Be- urteilung. 6.4.2.1 Dr. F._______ (Facharzt Allgemeine Innere Medizin/Rheumatolo- gie) und Dr. G._______ (Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, Zertifizierter Me- dizinischer Gutachter SIM) begutachteten den Beschwerdeführer am 12. Juni 2019 persönlich, unter Beizug einer Dolmetscherin für die türkische Sprache, inkl. Röntgen und Labor (IVSTA-act. 186). In ihrem bidisziplinären Gutachten vom 1. Juli 2019 in den Fachbereichen Rheumatologie und Psy- chiatrie kamen sie in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung bzw. Kon- sensbeurteilung vom 12. Juni 2019 (IVSTA-act. 186 S. 5 ff.) zum Schluss, dass keine relevanten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor- lägen. Als relevante Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liste- ten sie die Folgenden auf: Unspezifisches myofasciales Schmerzsyndrom lumbosakral links bei leichten altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der unteren und mittleren Lendenwirbelsäule leichte Periarthropathia humeroscapularis der Supraspinatussehne rechts Nikotinabusus Anamnestisch sporadische Spannungskopfschmerzen Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD 10 F 32.11 – remittiert) Verdacht auf Agoraphobie ICD 10 F 40.01. Psychiatrisch und somatisch zeigten sich keine Zeichen, die für eine we- sentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angestammt oder adaptiert sprächen. Funktionelle Auswirkungen der Befunde/Diagnosen bestünden lediglich dahingehend, dass die leichte Periarthropathie der rechten Schul- ter zu einer gewissen qualitativen Einschränkung für häufige Tätigkeiten über der Schulterhöhe rechts führe. Somatisch sei bereits im Jahr 2000 von unspezifischen chronischen lumbalen Beschwerden gesprochen wor- den, die zu keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Aus rheumatologischer Sicht hätten sich im Vergleich zum Jahr 2000 somit keine Veränderungen der Arbeitsfähigkeit gezeigt. Die aktuel- len rheumatologischen Probleme blieben ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Spezielle Massnahmen und Therapien könnten rheu- matologisch nicht empfohlen werden. Offensichtlich habe der Versicherte

C-662/2020 Seite 22 in den letzten Jahren kaum Analgetika genommen und keine Physiothera- pien absolviert. Psychiatrisch sei die bisher zugrundeliegende Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung mit Somatisierung nicht mehr ge- geben bzw. remittiert. Es finde sich bei der jetzigen Untersuchung keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende relevante psychische Störung. Psychiat- risch habe sich die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2000 somit dahingehend geändert, dass sie sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätig- keit 100% betrage. Aufgrund der Aktenlage sei der Zeitpunkt dieser Verän- derung des Gesundheitszustandes nicht wirklich nachzuvollziehen. Daher sei als Datum der Veränderung das Datum der aktuellen Begutachtung vom 12. Juni 2019 anzunehmen. In psychiatrischer Hinsicht schienen die bisher und aktuell laufenden Massnahmen (medikamentöse Behandlung, Konsultationen alle zirka sechs Monate) ausreichend und hätten offensicht- lich zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes geführt. Zum Erhalt der erworbenen Stabilität sollten diese Massnahmen allerdings fortgesetzt werden. In diesem Kontext seien auch eine Verlaufsbeobachtung und ge- gebenenfalls eine diagnostische Abklärung der beschriebenen agorapho- bischen Thematik zu empfehlen. 6.4.2.2 In seinem rheumatologischen (Teil-) Gutachten (IVSTA-act. 186 S. 11 ff.) hält Dr. F._______ fest, der Beschwerdeführer sei nach der Heirat 1986 als Arbeitsmigrant in die Schweiz gekommen und habe hier stets als Hilfsmechaniker gearbeitet, dies bis 2001. Eine bleibende Arbeitsunfähig- keit sei durch psychosoziale Probleme im Rahmen von Trennung und Scheidung in Begleitung von unspezifischen Rückenschmerzen verursacht worden. Die rheumatologischen Diagnosen ergäben sich aus den Vorbe- richten, den aktuellen Befunden sowie dem aktuellen Röntgen und Labor. Es zeigten sich eine normale Rückenstatik mit Becken- und Schultergerad- stand, Bücken bis FBA (Finger-Boden-Abstand) 20 cm unter Angabe eines Ziehens lumbal, dies auch bei der kaum eingeschränkten Seitenneigung und Reklination. Periphere Gelenke seien bis auf das rechte Schulterge- lenk normal beweglich; Schmerzen seien dort feststellbar bei Abduktion der Schulter ab 100° mit üblichen Druckdolenzen myofaszial: Korakoid, Del- toid, Supraspinatus; links weniger ausgeprägte myofasziale Druckdolen- zen: Diffuse Druckdolenz der Dornfortsätze ab Rückenmitte bis lum- bosakral zunehmend, Muskelansätze am Beckenkamm und an der Be- ckenkammmuskulatur. Die linksbetonten lumbosakralen Beschwerden seien im Wesentlichen gleichgeblieben, hätten vielleicht durch die Nichter- werbstätigkeit etwas nachgelassen, träten aber sofort bei allen Alltagsbe- lastungen auf. Klinisch diagnostizierbar sei zudem eine leichte PHS (Peri- arthropathia humeroscapularis) der Supraspinatussehne rechts. Die

C-662/2020 Seite 23 Rückenbeschwerden seien schon Anfang 2000 als unspezifisch bezeich- net worden, was weiterhin gelte. Die Rückenbeweglichkeit sei nicht einge- schränkt. Es fänden sich multiple myofasziale Druckpunkte der Dornfortsätze ab der mittleren Wirbelsäule nach lumbosakral zunehmend, ferner myofasziale Druckschmerzen der Muskelansätze am Beckenkamm und der Beckenkammmuskulatur. Ein aktuelles Röntgenbild zeige alters- entsprechende, eher leichte degenerative Veränderungen der mittleren und unteren LWS. Im Laufe der Jahre dürfte es zu einer Dekonditionierung gekommen sein. Als soziale IV-fremde Belastungsfaktoren zu nennen seien die Migrationsproblematik, bescheidene und aktuell fehlende Deutschkenntnisse, fehlende Berufsausbildung, vieljährige Erwerbsabsti- nenz, Selbstlimitierung, Alter, familiäre Belastungsfaktoren und subjektive Krankheitsüberzeugungen. Die während Jahren ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmechaniker sei bei den heutigen Hilfsmitteln wohl nur als mittelschwer zu bezeichnen. Dabei bestehe aus rheumatologischer Sicht keine objekti- vierbare Arbeitsunfähigkeit. Ideal angepasste Tätigkeiten seien körperlich leicht bis mittelschwer ohne regelmässige Belastungen des rechten Arms über Schulterhöhe. Dabei bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Befunde und Diagnosen hätten sich nicht verändert. In den letzten Jahren, auch in der Türkei, hätten sich keine Ver- änderungen des Gesundheitszustandes ergeben, die dokumentierbar wä- ren. Aus rheumatologischer Sicht hätten sich keine Veränderungen der Ar- beitsfähigkeit gezeigt. Spezielle Massnahmen und Therapien könnten nicht empfohlen werden. Offensichtlich habe der Versicherte in den letzten Jah- ren kaum Analgetika genommen und keine Physiotherapien absolviert. 6.4.2.3 Dem psychiatrischen (Teil-) Gutachten von Dr. G._______ (IVSTA- act. 186 S. 17 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer altersent- sprechend gekleidet und etwas schüchtern, im Kontaktverhalten vorsichtig, zurückhaltend und freundlich zugewandt sei. Aufmerksamkeit, Mnestik und Orientierung seien soweit gegeben. Die Konzentration sei gegeben. Affek- tiv wirke der Beschwerdeführer ausgeglichen. Die affektive Schwingungs- fähigkeit sei gegeben. Er wirke leicht ängstlich, was allerdings in Anbe- tracht der Situation auch nachvollziehbar sei. Abgesehen von den anam- nestisch beschriebenen Ängsten/Phobien fänden sich im Rahmen der Un- tersuchung keine Hinweise für Ängste, weder generalisiert noch spezifisch im Sinne von Phobien. Es bestünden kein Anhalt für Zwänge, keine Zwangsgedanken, keine Zwangshandlungen und keine Hinweise für in- haltliche Denkstörungen oder für Ich-Störungen. Fremd- oder Selbstge- fährdung werde verneint. Dabei werde jedoch angegeben, dass man dies

C-662/2020 Seite 24 (Suizidalität) nie sicher sagen könne, so etwas könne auch plötzlich pas- sieren. Er wisse nicht, was morgen passiere. 2001/2002 habe er im Rah- men der Krise einen Autounfall verursacht; dies sei in suizidaler Absicht geschehen. Er habe jedoch innerlich in letzter Sekunde kurzfristig umge- lenkt, das Auto habe dabei aber Totalschaden erlitten. Zur Herleitung des Zustandes nach mittelgradiger depressiver Episode so- wie Verdachts auf eine Agoraphobie nimmt Dr. G._______ namentlich auf verschiedene Berichte aus den Jahren 2001, 2003, 2004, 2013, 2017 und 2019 Bezug (vgl. S. 21 f. des bidisziplinären Gutachtens) und führt aus, dass die früheren diagnostischen Einschätzungen, insbesondere in der Phase von 2001 bis 2004, grundsätzlich nachvollziehbar seien. Wie im Schreiben von Dr. T._______ (IVSTA-act. 155; s. oben E. 6.4.1) erwähnt, könne hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer da- mals reaktiven, erheblich psychosozial belasteten Symptomatik ausgegan- gen werden. Die Diagnose einer schizoaffektiven Störung sei nicht wirklich nachvollziehbar. Auch ansonsten gebe es Widersprüchlichkeiten und keine validen Befunde, die einen schweren Krankheitsverlauf belegen würden. Die von Dr. T._______ im Februar 2019 zusammengestellte Zusammen- fassung sei grundsätzlich inhaltlich fachlich in vollem Umfang verständlich nachvollziehbar. Weiter erklärt Dr. G._______, dass sich bei der jetzt durchgeführten Unter- suchung Symptome zeigten, die die Verdachtsdiagnose einer Agoraphobie gestatten würden. Ansonsten fänden sich, auch anamnestische Angaben und die Standardindikatoren berücksichtigend, keine ausreichenden psy- chischen Auffälligkeiten, die eine präsente depressive Störung oder gar schizoaffektive/psychotische Thematik bestätigen würden. Deshalb werde aktuell, unter laufender Medikation, bei ausgeprägt niederfrequenter Be- handlung von einer Kompensation bzw. einem Zustand nach depressiven Episoden ausgegangen. Den vom Beschwerdeführer beschriebenen ma- ximal ein- bis zweimal jährlich auftretenden "Krisensituationen", die sich innerhalb kurzer Zeit (maximal 24 Std.) wieder selbst ausglichen, werde kein nachhaltiger Krankheitswert zugeordnet. Die vom Beschwerdeführer aktuell dargestellten Schwierigkeiten und Belastungen im psychosozialen Bereich (finanzielle Probleme, Probleme die Töchter und Enkelkinder nicht sehen zu können, Ablehnung von Kontakt usw.) seien verständlicherweise belastend und erschwerend. All diese Thematiken oder die damit zusam- menhängenden Beschwerden stünden jedoch nicht für ein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild.

C-662/2020 Seite 25 Weiter führt Dr. G._______ aus, wegen früheren Krisensituationen (2001/2002) hätten psychiatrische Beurteilungen stattgefunden. Die jetzt auch vom Beschwerdeführer angegebene ambulante Betreuung über eine universitäre Klinik in seinem Heimatort finde nur im Sinne einer in der Regel halbjährlichen Konsultation zur Medikamentenabgabe statt. Damit scheine sein psychischer Zustand aber auch soweit ganz gut kompensiert zu sein. Spezifische Rehabilitationen und Eingliederungsmassnahmen fänden nicht statt. Insgesamt scheine sich nach der damaligen, sicherlich auch in psychischer Hinsicht grundlegenden Konfliktsituation (Scheidung, körperli- che Probleme usw.) eine Entspannung eingestellt zu haben und nutze der Beschwerdeführer in der Türkei zur Verfügung stehende Ressourcen, so- ziale Kontakte usw. Belastungen bestünden nun in erster Linie bedingt durch psychosoziale Probleme (Finanzknappheit infolge eingestellter Ren- tenzahlungen usw.). Dies sei bedauerlich, jedoch als IV-fremder Faktor nicht Inhalt dieser Untersuchung. 6.4.3 In psychischer Hinsicht hat Dr. med. G._______ in seinem psychiat- rischen Teilgutachten (bestätigt in der Konsensbeurteilung beider Gutach- ter) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint. Damit bleibt die Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 entbehr- lich (vgl. Urteil des BGer 8C_395/2018 vom 3. September 2018 E. 8.1 m.H. auf BGE 143 V 418 E. 7.1). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung (insbesondere S. 5-7 des Gutachtens) und Dr. G._______ im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens (insbesondere S. 24) Aussagen zu Standardindikatoren ge- macht haben. 6.4.4 Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit 100%. 6.5 Festzuhalten ist, dass das rheumatologische (Teil-) Gutachten von Dr. F., das psychiatrische (Teil-) Gutachten von Dr. G. und die gemeinsame interdisziplinäre Gesamtbeurteilung bzw. Konsensbeur- teilung für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersu- chungen (inkl. Röntgen- und Laborbefunde) beruhen, die geklagten Be- schwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge so- wie der medizinischen Situation einleuchten, und ihre Schlussfolgerungen begründet sind.

C-662/2020 Seite 26 6.6 Zusammenfassend ist – unter Vorbehalt der Einwände des Beschwer- deführers (s. nachfolgend E. 7) – davon auszugehen, dass sich der psy- chische Zustand des Beschwerdeführers in einer Weise verändert hat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen und daher Anlass zur Re- vision der bisherigen Rente gibt. Insgesamt ist – unter demselben Vorbe- halt – davon auszugehen, dass er in seiner früheren Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer erhebt im Zusammenhang mit der anlässlich der Begutachtung vorgenommenen Übersetzung Türkisch-Deutsch-Tür- kisch durch eine Dolmetscherin verschiedene Rügen. 7.1.1 So rügt er, dass er nicht gemäss Art. 27 ATSG darüber informiert wor- den sei, dass die Dolmetscherin unabhängig und unparteiisch sei und der beruflichen Schweigepflicht unterliege. Gemäss Art. 27 ATSG ("Aufklärung und Beratung") sind die Versicherungs- träger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen ver- pflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Per- sonen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Ferner hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (vgl. Abs. 2). Inwiefern Kenntnis von Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Schweige- pflicht der Dolmetscherin zu den Rechten und Pflichten des Beschwerde- führers gehören soll, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend ergibt sich aus Art. 27 ATSG kein Recht des Beschwerdeführers darauf, diesbezüglich vor- gängig informiert zu werden. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, welche Folgen die nicht erfolgte Information nach sich gezogen hätte (vgl. auch Art. 43 Abs. 2 ATSG betr. die Pflicht der versicherten Person, sich notwendigen und zumutbaren ärztlichen Untersuchungen zu unterzie- hen). Die Rüge des Beschwerdeführer über diesbezüglich fehlende Infor- mation greift somit ins Leere. 7.1.2 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass im Gutachten moniert werde, er habe sich beharrlich geweigert, Deutsch zu sprechen. Stattdes- sen habe er das gesamte Gespräch übersetzen lassen. Diese Bemerkung

C-662/2020 Seite 27 des Gutachters sei völlig unangebracht und das Gutachten schon aus die- sem Grund tendenziös. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer bezeichneten Textstellen sind im Wortlaut (lediglich) beschreibender Natur, also als reine Tatsachenfeststellungen zu würdigen. Eine unangebrachte negative Aussage zulasten des Beschwerdeführers geht daraus nicht her- vor. Auch im Gesamtzusammenhang mit dem restlichen Gutachten ergibt sich keine abwertende Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers (s. diesbezüglich auch die neutrale Formulierung desselben Gutachters auf S. 11 zu den spontanen Angaben der versicherten Person: "Er könne zwar noch etwas Deutsch, liess aber das gesamte Gespräch Türkisch-Deutsch übersetzen."). 7.1.3 7.1.3.1 Weiter wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob die für die Be- gutachtung beigezogene Dolmetscherin über die dazu notwendige Kom- petenz verfügt habe (vgl. Beschwerde Rz. 8, 11). Da aus dem Gutachten nicht hervorgehe, um wen es sich bei ihr handle, könne ihre Qualifikation nicht geprüft werden. Ausserdem habe er teilweise Mühe gehabt, sie zu verstehen (Rz. 10). 7.1.3.2 Der Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein (Dolmetscher-)Diplom voraus (vgl. BGE 140 V 260 E 3.2.1 mit Hinweisen). Bedeutsam sind nicht nur die Sprachkompetenzen sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der übersetzenden Person; auch Kenntnisse über kulturspezifische Besonderheiten, etwa des Krankheits- verständnisses, spielen eine Rolle. Deren Bewertung bleibt freilich in der ausschliesslichen Verantwortung des Gutachters (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine solche Bewertung nimmt Dr. G._______ in seinem psychiatrischen Gutachten vor, wenn er festhält, dass die Verständigung und die Kommu- nikation vor dem anderen sprachlich-kulturellen Hintergrund schwierig seien (vgl. IVSTA-act. 186 S. 21). Damit bringt er zugleich zum Ausdruck, dass die für die aussagekräftige Begutachtung notwendige Verständigung und Kommunikation letztlich möglich gewesen sind. 7.1.3.3 Tatsächlich kritisiert der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfah- ren die Übersetzung der Dolmetscherin nur in einem Punkt konkret

C-662/2020 Seite 28 (Rz. 10): Er habe mit keinem Wort erwähnt, dass sich auftretende Krisen- situationen innerhalb von 24 Stunden wieder selbst ausgleichen würden. Er führt in der Beschwerde allerdings nicht aus, ob er gar keine Aussage betreffend auftretende Krisensituationen gemacht habe oder welche kon- kreten Angaben er – namentlich betreffend die Dauer bis zum Ausgleich der Krisen – gemacht habe. Da der Beschwerdeführer die Übersetzung in keinen weiteren Punkten konkret kritisiert hat und mangels anderer Hin- weise, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Überset- zungen der Dolmetscherin Deutsch-Türkisch und Türkisch-Deutsch eine richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts im Rahmen der Be- gutachtung zugelassen haben und der Beschwerdeführer sich sprachlich umfassend ausdrücken konnte (zur Frage der Aussagen zur Libido s. unten E. 7.2.2). 7.1.3.4 Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer auch daraus, dass die Person der Dolmetscherin nicht aktenkundig ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als er weder vor der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren die Bekanntgabe der Personalien der Dol- metscherin beantragt hat. 7.1.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass das Gutachten unvollständig scheine und als medizinische Entscheidungsgrundlage nicht verlässlich sei (vgl. Beschwerde Rz. 12), zumal letztlich unkritisch auf den Bericht von Dr. T._______ (IVSTA-act. 155; s. oben E. 6.4.1) abgestellt werde – mit der dortigen Anmerkung, es gäbe (bezogen auf die übrigen Berichte) Wider- sprüchlichkeiten – und ausgeführt werde, die Zusammenfassung von Dr. T._______ sei nachvollziehbar. Dabei bezieht sich der Beschwerdeführer allerdings punktuell auf S. 22 des bidisziplinären Gutachtens und verkennt, dass aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. G._______ (IVSTA-act. 186 S. 17 ff.) hervorgeht, dass dieser eine Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers vorge- nommen und sich mit medizinischen Akten vom 1. Mai 2001 bis 8. Februar 2019 (Datum der Stellungnahme von Dr. T.) auseinandergesetzt hat. Seine Beurteilung hat Dr. G. aufgrund all dieser Elemente vor- genommen. Alleine daraus, dass er für bestimmte Aussagen dieselbe For- mulierung verwendet wie Dr. T., kann unter diesen Umständen kei- neswegs darauf geschlossen werden, dass er unkritisch auf deren Beurtei- lung abgestellt hat. Vielmehr kommt er in diesen Punkten zur gleichen Be- urteilung wie Dr. T. (s. auch oben E. 6.4.2). Der entsprechende Vorwurf des Beschwerdeführers geht somit fehl.

C-662/2020 Seite 29 7.2 In Bezug auf die medizinische Beurteilung des Beschwerdeführers ist namentlich Folgendes festzuhalten. 7.2.1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt weitgehend nicht dar und konkretisiert nicht, an welchen gesundheitlichen Beschwerden er leiden und inwiefern seine Arbeitsfähigkeit dadurch beeinträchtigt sein soll. Er macht lediglich pauschal geltend, dass seine ursprünglichen psychi- schen Beschwerden nicht nur auf die damalige Trennungs- und Arbeitssi- tuation zurückzuführen seien und er auch an sexuellen Funktionsstörun- gen (Libidoverlust) leide. Dabei könnten die psychischen Beschwerden und die sexuellen Funktionsstörungen in einem wechselwirkenden Zusam- menhang stehen. 7.2.2 In Bezug auf den Libidoverlust ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer zwar zutreffend ausführt, dass im Schreiben von Dr. med. L._______ (Innere Medizin FMH, Hausarzt des Beschwerdeführers) vom 18. März 2003 (IVSTA-act. 24) neben dem Thema Depression auch erst- mals ein Libidoverlust erwähnt wurde. Allerdings stellte Dr. L._______ eine Miktionshäufung in den Vordergrund und diagnostizierte in erster Linie Li- bidoverlust und Häufung von Miktionen. Weiter hielt er (nur) fest, der vor- gebrachte Libidoverlust möge im Zusammenhang mit – seines Wissens aktuell nicht mit Antidepressiva behandelten – depressiven Episoden ste- hen. Eine eigene Beurteilung nahm Dr. L._______ nicht vor, sondern über- wies den Beschwerdeführer mit diesem Schreiben zur urologischen Beur- teilung an Prof. Dr. med. U._______ (Chefarzt Urologie FMH, [...]). Ob der Beschwerdeführer in der Folge von Prof. Dr. U._______ untersucht, eine entsprechende Diagnose gestellt und eine Behandlung durchgeführt wor- den ist, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Aus dem besagten Schreiben kann gerade nicht darauf geschlossen werden, dass der attes- tierte Libidoverlust und die depressiven Episoden miteinander verknüpft waren oder einander beeinflussten. Weiter wird im vom Beschwerdeführer angerufenen Untersuchungsbericht der türkischen Medizinischen Kommission vom 9. August 2017 (IVSTA-act. 126) – entgegen seiner Behauptung – kein Libidoverlust festgehalten. Auch kann die attestierte Anhedonie nicht mit einem Libidoverlust gleichgestellt werden, da sie im Zusammenhang mit der Stimmungslage angeführt wird. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er während der Begutachtung angesichts der Anwesenheit einer weiblichen Überset-

C-662/2020 Seite 30 zungsperson Hemmungen gehabt habe, sich bezüglich seines Libidoprob- lems frei mitzuteilen. Allerdings macht er im Beschwerdeverfahren keine Angaben dazu, inwiefern seine Aussagen anlässlich der Begutachtung ohne Anwesenheit einer Frau ausgefallen seien bzw. welche weiteren Aus- führungen das Gericht – über das vorstehend Erwähnte hinaus – diesbe- züglich zu berücksichtigen habe. 7.2.3 Vor Erstellung des bidisziplinären Gutachtens attestierten lediglich zwei medizinischen Berichte, die auf einer – mindestens kurzen – Untersu- chung des Beschwerdeführers beruhten, eine schizoaffektive Störung: Am 15. Oktober 2003 deklarierte Dr. P._______ den Beschwerdeführer zuhan- den der türkischen Behörden aufgrund einer schizoaffektiven Störung de- pressiven Typs (F25.1) als militärdienstuntauglich (IVSTA-act. 127 [türk. S. 2; dt. S. 1]; nachfolgend Militärdienstuntauglichkeitsattest). In ihrem Bericht vom 22. Mai 2013 diagnostizierte die türkische Medizinische Kommission einerseits eine schizoaffektive Störung vom manischen Typ (F25.0) und andererseits eine schizoaffektive Störung depressiver Art (IVSTA-act. 94, 96). Allerdings enthält keiner dieser Berichte eine substantiierte Herleitung und Begründung der attestierten schizoaffektiven Störung. Ebenfalls auf eigenen Untersuchungen beruhend erwähnte Dr. P., der das Mili- tärdienstuntauglichkeitsattest ausgestellt hatte und den Beschwerdeführer langjährig als Psychiater behandelte, in keinem der zusammen mit Dr. med. Q. (Psychiater-Psychotherapeut) zuhanden der IV-Stelle er- stellten Berichte vom 6. September 2004 und 5. November 2008 (IVSTA- act. 33, 50) eine schizoaffektive Störung. Und am 9. August 2017 (IVSTA- act. 126) stellte die türkische medizinische Kommission ihren Bericht aus dem Jahr 2013 in Frage und diagnostizierte nach psychiatrischer Untersu- chung eine wiederkehrende depressive Störung (F33), aber keine schi- zoaffektive Störung. Die beiden eine schizoaffektive Störung attestieren- den ärztlichen Berichte werden somit bereits durch spätere Berichte der- selben Autoren in Frage gestellt bzw. widerlegt. Weiter führte Dr. T._______ in ihrer Stellungnahme zutreffend aus, dass insbesondere keine neurolep- tische oder stationäre Behandlung einer allfälligen schizoaffektiven Stö- rung erfolgt ist. Damit spricht nichts gegen die Beurteilung im bidisziplinä- ren Gutachten, wonach sich keine ausreichenden psychischen Auffälligkei- ten fänden, die eine präsente schizoaffektive/psychotische Thematik be- stätigen würden. 7.2.4 Der im bidisziplinäre Gutachten erwähnte Verdacht auf Agoraphobie, welchem die Gutachter keine (allfälligen) Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers attestieren, wird in der Beschwerde nicht

C-662/2020 Seite 31 gerügt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer resultieren würde. 7.2.5 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren keine inhaltlichen Ein- wendungen gegen das rheumatologische Gutachten vor. Er bestreitet na- mentlich nicht, dass keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden rheuma- tologischen Beschwerden bestehen. Solche Beschwerden gehen auch aus den Akten nicht hervor. 7.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich der gesundheitli- che – namentlich der psychische - Zustand des Beschwerdeführers in einer Weise verändert hat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen und daher Anlass zur Revision der bisherigen Rente gibt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er in seiner früheren Tätigkeit und in einer ange- passten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. 8. 8.1 8.1.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufge- hoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leis- tungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungs- weise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen ver- fügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulas- sen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die ver- sicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) aus- gewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung er- werblich zu verwerten (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 mit zahlreichen Hinwei- sen; BGE 148 V 321 E. 7.1.2). Der massgebende Zeitpunkt, in welchem

C-662/2020 Seite 32 die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorge- rücktem Alter zu beantworten ist, ist jener des Erlasses der rentenaufhe- benden Verfügung respektive der darin verfügte Zeitpunkt der Rentenauf- hebung (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1; BGE 148 V 321 E. 7.3.2). 8.1.2 Der Beschwerdeführer war im festgelegten Zeitpunkt der Rentenauf- hebung (1. Februar 2020) 54 Jahre alt und bezog seit über 19 Jahren eine Teilrente der Invalidenversicherung. Damit ist ein langjähriger Rentenbe- zug im Sinne der hiervor wiedergegebenen Rechtsprechung gegeben. Zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine Ausnahme von der deswegen grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung vorliegt. 8.2 8.2.1 Ist einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar und die berufliche Selbstintegration seither allein aus IV-fremden Gründen unterblieben, ist die arbeitsmarktliche Desintegration nicht invaliditätsbedingt. In einem solchen Fall besteht vor der Rentenauf- hebung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Ein- gliederungsmassnahmen (vgl. Urteil des BGer 8C_393/2016 vom 25. Au- gust 2016 E. 3.6 m.H. auf Urteil des BGer 9C_661/2014 vom 17. Septem- ber 2015 E. 3.3 m.w.H.). Wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeits- fähigkeit bestand, zieht der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungs- fähigkeit keinen zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich (vgl. Urteil des BGer 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). In seiner Praxis beurteilte das Bundesgericht regelmässig eine (zumindest zeitliche) Restarbeitsfähigkeit von 50% als erheblich (vgl. Urteile des BGer 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.3; 8C_393/2016 E. 3.7; 8C_1/2018 vom 16. August 2018 E. 5.2). Es bejahte aber auch schon die Erheblichkeit einer Restarbeitsfähigkeit von 30% (vgl. Urteil 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2, auf welches das Bundesgericht im Urteil 8C_1/2018 E. 5.2 Bezug nimmt). Für nicht invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der Wie- dereingliederung hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen (vgl. Ur- teil des BGer 9C_581/2017 vom 30. November 2017 E. 4.2). 8.2.2 Im Vorbescheid vom 22. August 2002 stellte die kantonale IV-Stelle ausgehend von der damaligen medizinischen Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig sei. Dabei stellte die kantonale IV- Stelle hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. J._______ ab, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei;

C-662/2020 Seite 33 der Beschwerdeführer könnte namentlich während ca. vier Stunden pro Tag eine leichte manuelle Tätigkeit in Mechanik, ohne erhebliche körperli- che Beanspruchung, ausüben. Für die Berechnung des Invalideneinkom- mens ermittelte die kantonale IV-Stelle zunächst – gestützt auf die Daten der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), Anforderungsniveau 4 – den Lohn für eine 50%-Anstellung. Dann nahm sie einen zusätzlichen Ab- zug "gemäss gültiger Rechtsprechung" von 15% vor. Dies ergebe gerundet einen IV-Grad von 62%, wovon auch die Rentenverfügung vom 14. Feb- ruar 2003 ausging. 8.2.3 Dieser IV-Grad von 62% – und damit auch die Annahme einer 50%i- gen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – wurde in den Revisionsver- fügungen bzw. Revisionsmitteilungen vom 2. November 2004, 25. Novem- ber 2008, 23. April 2014 und 26. Oktober 2017 als unverändert beurteilt und bestätigt. 8.3 8.3.1 In ihrem Vorbescheid vom 4. Oktober 2019 (IVSTA-act. 194) und in der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz sich mit der Frage der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung befasst und diese bejaht. Die Ver- wertung der nunmehr wieder erlangten vollen Arbeitsfähigkeit sei dem Be- schwerdeführer möglich und zumutbar, ohne dass es hierzu einer berufli- chen Abklärung bedürfte. Denn obwohl seit Rentenzusprache eine Restar- beitsfähigkeit von 50% für Verweistätigkeiten bestanden habe, habe er diese nie verwertet. Dies, gemäss Angaben im vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 27. Dezember 2018, weil ihm die Höhe der Invalidenrente als Lebensgrundlage in der Türkei ausreichte und eine zusätzliche Arbeitsaufnahme nicht notwendig gewesen sein. Hierbei handle es sich – so die Vorinstanz – um einen inva- liditätsfremden Faktor und die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei daher nicht invaliditätsbedingt gewesen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, seine seit jeher bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50% zu verwerten und auf diese Weise einer erwerblichen Desintegra- tion entgegenzuwirken. Er lebe seit Jahren in einem sehr stabilen sozialen Umfeld in der Türkei, sei dort bestens integriert. Er treffe sich regelmässig mit Freunden zum Kartenspielen oder Diskutieren, mache Unternehmun- gen in die nahe und entferntere Umgebung und benutze hierbei auch den Pkw, was eine grosse funktionelle Leistung darstelle. Zudem habe er ge- mäss Informationen der Vorinstanz zumindest innerhalb des privaten Um- felds immer mal wieder Tätigkeiten im Elektrobereich ausgeführt; dieses

C-662/2020 Seite 34 zwar gemäss seinen eigenen Angaben nicht mit Erwerbscharakter, aber doch mit einer gewissen Regelmässigkeit. Nach alledem bleibe gemäss Vorinstanz festzuhalten, dass seit dem 12. Juni 2019 eine Arbeits- und Er- werbsfähigkeit von 100% bestehe und somit keine rentenrelevante Invali- dität mehr vorliege und dem Beschwerdeführer die eigene Selbsteingliede- rung in den Arbeitsmarkt zumutbar sei. 8.3.2 Für den Beschwerdeführer war bereits bei der erstmaligen Renten- zusprache erkennbar, dass von einer zumutbaren zeitlichen Arbeitsprä- senz von 50% ausgegangen wurde, was ausreichte, um einer erwerblichen Desintegration entgegenzuwirken. Trotzdem hat er nach der erstmaligen Rentenzusprache im März 2003 seine Restarbeitsfähigkeit von 50% nicht verwertet und keinerlei berufliche Selbsteingliederungsbemühungen unter- nommen. Im Revisionsfragebogen vom 27. Dezember 2018 (IVSTA-act. 153) hat er sogar betont, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei nicht gegen Entgelt gearbeitet habe, da die ihm ausgerichtete Invalidenrenten bei weitem genügten, um in der Türkei zu leben. Er benötige gewiss kein zusätzliches Einkommen. Zum Zeitvertreib repariere er kleine elektrische Haushaltsgeräte. 8.3.3 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer seit vielen Jahren bewusst trotz 50%iger Arbeitsfähigkeit auf jeg- liche Erwerbstätigkeit und berufliche Selbsteingliederungsversuche ver- zichtet hat und hobbymässig eine Tätigkeit ausübt, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird bzw. eine berufliche Tätigkeit darstellen kann. Des- halb besteht vorliegend vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Ab- klärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und ist der Beschwerdeführer auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen. Einen solchen Anspruch hat der Vertreter des Beschwerdeführers zu Recht nicht geltend gemacht. 8.4 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn der Beschwerdeführer – wie dies von der Vorinstanz angenommen, vom Be- schwerdeführer aber bestritten wird – seit Jahren im Bereich der Elektronik und/oder im Gastgewerbe erwerbstätig wäre (vgl. immerhin IVSTA-act. 131 S. 2-6), wäre er auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen und hätte er vor der Rentenaufhebung keinen Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen gehabt.

C-662/2020 Seite 35 8.5 Damit hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die Rente des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung der Dreimo- natsfrist gemäss Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV – vom 1. Februar 2020 an auf- gehoben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– fest- zusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 VGKE [SR 173.320.2]). Der von ihm in der glei- chen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

C-662/2020 Seite 36 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-662/2020 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

32

Gerichtsentscheide

46