Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-662/2006
Entscheidungsdatum
05.02.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II I C-66 2 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 9 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. K._______, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Rue de Lausanne 18, 1702 Fribourg, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-6 6 2/ 20 0 6 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende K._______ (geb. am 31. Juli 1971, nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Rekurrent) reiste im Jahr 1990 illegal in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend ohne Be- willigung hier auf. Am 25. Januar 1993 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts gegen den Beschwerdefüh- rer eine Einreisesperre bis zum 31. Januar 1995. B. Im April 1998 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde im Juni 1998 abgeschrieben, weil der Rekurrent untergetaucht war. Im Dezember 1998 reichte er ein zweites Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) am 12. Oktober 1999 abgewiesen wurde. Das BFA verfügte am 29. August 2000 gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremden- polizeiliche Vorschriften (gültig bis zum 3. September 2002). Ab Sep- tember 2000 war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erneut un- bekannt. Am 26. März 2001 wurde er wegen Drohung und am 4. April 2001 wegen illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung angezeigt. Daraufhin erfolgte am 6. April 2001 die Ausschaffung in sein Heimatland. Am 14. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer vom Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg wegen ausländer- rechtlichen Verstössen zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer zwei Monate später er- neut illegal in die Schweiz ein. Das BFA verhängte am 13. August 2003 eine weitere Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer bis zum 12. August 2006. C. Am 6. Februar 2003 heiratete der Rekurrent in seinem Heimatland B., die Mutter seiner beiden Kinder (geb. 1998 und 2000). D. Mit Urteil des Ministero pubblico des Kantons Tessin vom 31. Mai 2003 wurde der Rekurrent (auch unter dem Aliasnamen R.) wegen Vergehens gegen das Ausländerrecht zu 10 Tagen Gefängnis mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer bedingt vollziehbaren Lan- Se ite 2

C-6 6 2/ 20 0 6 desverweisung von 3 Jahren verurteilt. Eine erneute Verurteilung er- folgte mit Strafbefehl vom 15. Juli 2005 des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen und zu Unrecht Arbeitslosenversicherungsleistungen erwirkt zu haben. Er wurde des- halb zu 40 Tagen Gefängnis mit einer Probezeit von 5 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1000.- verurteilt. E. Mit Eingaben vom 17. Dezember 2004, 3. August 2005 bzw. 12. Sep- tember 2005 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (nachfolgend: kantonale Behörde) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 21. No- vember 2005 lehnte die kantonale Behörde das Gesuch ab und ordne- te die Wegweisung des Rekurrenten aus dem Kanton an. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Freiburg bestätigte diesen Entscheid am 20. Juni 2006. Die kantonale Wegweisung vom 21. November 2005 er- wuchs daraufhin in Rechtskraft. In der Folge forderte die kantonale Be- hörde den Beschwerdeführer am 3. Juli 2006 auf, das Kantonsgebiet bis zum 15. August 2006 zu verlassen. Zugleich wurde das BFM um Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung vom 21. Novem- ber 2005 ersucht. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liech- tenstein aus und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis zum 15. September 2006 zu verlassen. In ihrer Begründung hielt die Vorins- tanz im Wesentlichen fest, aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungs- entscheids sei eine weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers im Kanton Freiburg nicht mehr gestattet. Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass ein anderer Kanton bereit wäre, eine Bewilligung zu er- teilen. Schliesslich seien auch keine Gründe ersichtlich, die den Voll- zug der Ausdehnungsverfügung als unzulässig, unzumutbar oder nicht durchführbar erscheinen liessen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2006 beantragte der an- waltlich vertretene Beschwerdeführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Juli 2006. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte Se ite 3

C-6 6 2/ 20 0 6 der Rechtsvertreter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ange- führt, anderen ausländischen Personen in vergleichbarer Situation sei eine Aufenthaltsbewilligung gewährt worden, weshalb der Beschwer- deführer bei den kantonalen Behörden diesbezüglich ein neues Ge- such einreichen würde. Es könne nicht angehen, dass der bestens in- tegrierte Beschwerdeführer, der zudem über eine sichere Arbeitsstelle verfüge, nicht dieselben Rechte habe. H. Mit Verfügung vom 11. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukom- me. I. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt dazu aus, die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der Ungleichbehandlung der „sans- papiers“ seien nicht im Verfahren um Ausdehnung der kantonalen Wegweisung gelten zu machen. Mit Replik von 6. November 2006 be- kräftigt der Rekurrent nochmals, es würde ein Wiedererwägungsge- such bei den zuständigen kantonalen Behörden eingereicht werden. J. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2007 auf- gefordert wurde, allfällige Veränderungen in seinen persönlichen Ver- hältnissen mitzuteilen, führt der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. April 2007 aus, sein Mandant habe am 28. November 2006 einen schweren Arbeitsunfall erlitten und sei zurzeit immer noch in ärztlicher Behandlung. Aufgrund einer Rippenquetschung sei auch die bei ihm diagnostizierte Krankheit Morbus Bechterew ausgebrochen. Ferner verweist der Rechtsvertreter auf die beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Freiburg hängige Beschwerde, die eingereicht worden sei, nach- dem die kantonalen Behörden sein Wiedererwägungsgesuch abgewie- sen hätten. Neben Akten des kantonalen Verfahrens wurde ein Arzt- zeugnis von Dr. med. A._______, datiert vom 29. März 2007, einge- reicht. K. Auf entsprechende Aufforderung hin erklärt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2008, dass er weiterhin am vorliegenden Verfah- ren festhalten würde, obschon das Verwaltungsgericht des Kantons Se ite 4

C-6 6 2/ 20 0 6 Freiburg mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 seine Beschwerde zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erneut abgewiesen habe. Zugleich führt er aus, er könne im Kosovo keine medizinische Behandlung erhalten und benötige teure Medikamente, die er sich dort nicht leisten könne. Es seien sowohl ein Invaliden- als auch Unfallver- sicherungsverfahren eingeleitet und diverse Arztberichte in Auftrag ge- geben worden. L. Mit Verfügung vom 8. April 2008 wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, die anerbotenen Arztberichte einzureichen, worauf er mit Eingabe vom 19. Mai 2008 das Anmeldungsformular zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 19. November 2007, einen ärztlichen Bericht der Psychosozialen Dienste des Kantons Freiburg vom 30. April 2007, ein Artzeugnis von Dr. med. A._______ vom 28. Januar 2008 sowie einen Arztbericht desselben Arztes vom 10. Mai 2007 einreichte. Zugleich ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis eine Expertise der Unfallversicherung vorliegen würde. M. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wurde dem Gesuch um Sistierung des Verfahrens nicht stattgegeben. N. Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und wies zur Begründung auf die anstehenden medizinischen Abklärungen der Invaliden- und der Unfallversicherung hin. Ausserdem erwarte er in Kürze noch zwei Berichte von den behandelnden Ärzten. O. Am 17. Juli 2008 haben die kantonalen Behörden den Beschwerdefüh- rer in sein Heimatland zurückgeführt. P. Dem Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde mit Ver- fügung vom 18. Juli 2008 nicht stattgegeben. Q. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 beanstandet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Umstände, unter denen dieser ausge- Se ite 5

C-6 6 2/ 20 0 6 schafft worden sei. Insbesondere weist er auf die Schwere der Erkran- kung des Beschwerdeführers sowie die schlechte medizinische Versor- gung im Kosovo hin, die überdies ausschliesslich für vermögende Personen zugänglich sei. R. Auf den übrigen Akteninhalt und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un- ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Ausdeh- nung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz, die vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemen- te hängigen Rechtsmittel (vgl. Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abwei- chenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VwVG). 1.3Zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG muss der Re- kurrent ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung bzw. an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen haben. Die Ausschaffung des Beschwerde- führers in sein Heimatland führte indessen zum Vollzug des Wegwei- sungsentscheides. Die angefochtene Massnahme ist somit durch Kon- sumption dahingefallen. Eine allfällige Gutheissung der vorliegenden Beschwerde vermöchte an dieser Situation nichts zu ändern und wür- de dem Beschwerdeführer insbesondere kein Recht auf Wiedereinrei- Se ite 6

C-6 6 2/ 20 0 6 se vermitteln, womit das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinter- esses vorliegend nicht erfüllt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 1.2). Dennoch kann dem Be- schwerdeführer die Schutzwürdigkeit seines Interesses nicht abge- sprochen werden, denn er hat die Schweiz während eines hängigen Verfahrens als Folge der Abläufe in kantonalen Rechtsmittelverfahren verlassen müssen. Das Interesse des Beschwerdeführers ist jedoch nicht länger auf die Aufhebung der Verfügung gerichtet, sondern be- schränkt sich auf die Feststellung, ob die angefochtene Massnahme zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtens war (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-3083 vom 9. September 2008 E. 2.3). Die Legiti- mation des Rekurrenten ist in diesem Rahmen somit zu bejahen und auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das bisherige materielle Recht bleibt jedoch auf Verfahren anwendbar, die – wie vorliegend – vor dem In- krafttreten des AuG eingeleitet wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Die Beurteilung erfolgt somit nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie- derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und der Vollziehungsver- ordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228). 3. 3.1Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG sind Ausländerinnen und Ausländer unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihnen die Ertei- lung oder Verlängerung einer Bewilligung verweigert wird (nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG liegt diese Zuständigkeit bei den kantonalen Behörden). Die zuständige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört (Ausreisefrist). Ist die Be- hörde eine kantonale, so haben Ausländerinnen und Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so haben sie aus der Schweiz auszureisen. Dabei kann die Vorinstanz die Pflicht zur Ausrei- se aus einem Kanton auf das Gebiet der ganzen Schweiz ausdehnen. Eine solche Ausdehnung ist die Regel, von welcher nur abzuweichen Se ite 7

C-6 6 2/ 20 0 6 ist, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer aus besonderen Grün- den Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAV). 3.2Die Ausdehnung der Wegweisung ist der konsequente Vollzug ei- nes zugrunde liegenden rechtskräftigen kantonalen Entscheides und somit exekutorischer Natur. Sie wird deshalb nur in seltenen Ausnah- mefällen unterbleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-632/2006 vom 28. März 2007 E. 3.3, C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 3 und 4). Als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist die Ausländerin bzw. der Ausländer allerdings vor der Anordnung und dem Vollzug einer Ausdehnung in geeigneter Form zur beabsichtigten Massnahme anzuhören (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-619/2006 vom 22. Februar 2007; sowie Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 6.2 [zur formlosen Wegwei- sung gemäss Art. 12 Abs. 1 ANAG]). Dabei kann die Ausreiseverpflich- tung selbst zwar nicht zum Thema des Verfahrens gemacht werden. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfahren gel- tend zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-603/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2). Die Ausländerin oder Ausländer ist jedoch zu den besonderen Gründen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAV (in fine) und allfälligen Vollzugshindernissen nach Art. 14a ANAG anzuhö- ren. 3.3Aktenkundig verfügte die Vorinstanz die vorliegend zu beurteilen- de Ausdehnung zwei Tage nach dem entsprechenden Ersuchen der kantonalen Behörden, ohne den Beschwerdeführer zuvor zur getroffe- nen Massnahme angehört zu haben. Zeitliche Dringlichkeit oder ande- re überwiegende öffentliche Interessen, die gegen die vorgängige An- hörung des Beschwerdeführers gesprochen hätten, sind nicht ersicht- lich (vgl. BGE 106 Ia 4 E. 2b S. 6). Praxisgemäss kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über volle Kognition verfügt (BGE 116 Ia 94 E. 2 S. 95). Unter Berück- sichtigung des Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 BV) erscheint aus prozessökonomischen Gründen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anhörung des Beschwerdeführers hinsichtlich sei- nes Feststellungsinteresses daher nicht gerechtfertigt, zumal der Be- Se ite 8

C-6 6 2/ 20 0 6 schwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe und dem an- schliessenden mehrfachen Schriftenwechsel hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren darzulegen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgerichts über volle Kognition (Art. 49 VwVG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach als ge- heilt erachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-619/2006 vom 22. Februar 2007). Es bleibt somit die materiell- rechtliche Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen. 4. Mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 20. Juni 2006 wurde die Beschwerde des Rekurrenten gegen die von den kantonalen Behörden verweigerte Erteilung der Aufenthaltsbewilli- gung abgewiesen. Der Beschwerdeführer besass somit keinen Rechts- titel, der ihm einen rechtmässigen Verbleib in der Schweiz ermöglicht hätte. Auch blieb das vom Rekurrenten während des hängigen Be- schwerdeverfahrens bei den kantonalen Behörden eingereichte Wie- dererwägungsgesuch erfolglos. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Rüge, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu Unrecht erfolgt, denn im vorliegenden Verfahren kann die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erneut thematisiert werden (vgl. Ziff. 3.2). Dass seitens eines Drittkantons die Bereitschaft bestanden hätte, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln, war ebenfalls nicht er- sichtlich. Es blieb damit kein Spielraum, um vom Grundsatz der Aus- dehnung der kantonalen Wegweisung abzuweichen. 5. Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegengestan- den hätten (Art. 14a Abs. 2–4 ANAG) und der Rekurrent gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG vorläufig hätte aufgenommen werden müssen. Dabei gilt die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Voll- zug der Wegweisung. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts C-616/2006 vom 12. November 2007 E. 5.1, C-603/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4 [mit Hinweisen]). 5.1Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi- sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völ- kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere jene der Se ite 9

C-6 6 2/ 20 0 6 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) – einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- staat entgegenstehen. Zudem kann der Vollzug gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländerin bzw. den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. 5.2Es ergeben sich vorliegend weder aus den Vorbringen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Hinweise zur Annahme, die Rückkehr sei aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig. So bestehen insbesondere keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann zwar auch eine drohende erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK einer Wegweisung in den Heimatstaat entgegenstehen. Dies wurde jedoch bisher nur in einem Fall aufgrund aussergewöhnli- cher Umstände bejaht (vgl. EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III, E. 49 ff.; MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Bern 2005, S. 197). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, bestehen für die gesundheitlichen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers – soweit denn er- forderlich – medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. Auch wenn diese nicht die gleiche Qualität wie in der Schweiz aufweisen sollten, so ist die Gesundheitsgefährdung durch eine allenfalls weniger adäquate Behandlung nicht derart gross, dass eine solche als un- menschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet werden kann. Der Wegweisungsvollzug ist deshalb als zulässig zu er- achten. 6. Konkret gefährdet im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind in erster Li- nie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürger- kriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner fin- det die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück- kehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten kön- Se it e 10

C-6 6 2/ 20 0 6 nen oder – aus objektiver Sicht – wegen den herrschenden Verhältnis- sen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.1, E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2 [mit Hinweisen]). 6.1Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erschienen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2). Dabei ist nicht entscheidend, ob die medizinische Versorgung im Heimatland einem Vergleich mit schweize- rischen Standards standhalten würde. Massgebend ist vielmehr, ob die unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort in- nerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine we- sentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesund- heitszustandes erwarten lassen (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2). 6.2Gemäss Bericht des Psychosozialen Dienstes des Kantons Frei- burg vom 2. Mai 2007 leidet der Beschwerdeführer aufgrund seines Arbeitsunfalles im November 2006 an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (ICD-10 F 43.1). Ferner habe sich im Rahmen der Be- handlungen herausgestellt, dass der Beschwerdeführer als Folge der Trennung von seiner Familie bereits vor seinem Unfall an einer Anpas- sungsstörung (Angst mit depressiver Reaktion gemischt, ICD-10 F 43.22) erkrankt sei. Neben einer pharmakologischen Behandlung werde der Beschwerdeführer auch therapeutisch begleitet. So fänden regelmässig alle drei Wochen Gespräche statt. Ohne entsprechende Behandlung bestünde das Risiko, dass die psychische Erkrankung zu einer dauerhaften und irreversiblen Persönlichkeitsveränderung führen könnte. 6.3Der Beschwerdeführer reichte diesen Bericht erst mit Eingabe vom 19. Mai 2008 ein, ohne auszuführen, inwiefern die vor einem Jahr diagnostizierten psychischen Erkrankungen und deren Behandlungs- bedürftigkeit gegenwärtig noch bestehen. Dass Dr. med. A._______ in einem während des gleichen Zeitraumes verfassten ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2007 in der Anamnese feststellte, es bestünden keine Se it e 11

C-6 6 2/ 20 0 6 somatischen oder psychischen Störungen, steht überdies in einem Widerspruch zum Bericht des Psychosozialen Dienstes des Kantons Freiburg vom 17. Juli 2008, in welchem dem Beschwerdeführer eine gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10 F 41.2) sowie eine andauernde, nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F 62.9) attestiert werden. Wie es sich damit verhält, kann in- dessen offen bleiben. Aufgrund der dargelegten Aktenlage bestehen keine konkreten Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ohne regelmässige Traumabehandlung in naher Zukunft – selbst im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo – in existenz- bedrohender Weise verschlechtern würde. Vielmehr ist davon auszu- gehen, dass die im Kosovo erhältliche medizinische Versorgung, welche vorwiegend aus der Abgabe von Antidepressiva besteht, ge- nügt, um dem Beschwerdeführer dort ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist ferner auch auf die acht ambulanten Behandlungszentren für psychische Krankheiten (die so- genannten "Community Mental Health Centers [CMHC]") oder die sta- tionären psychiatrischen Einheiten der allgemeinen Krankenhäuser zu verweisen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 10.2.1, D-5959/2006 vom 10. August 2007 E. 7.3.2). Beides ist in Prizren vorhanden (vgl. RAINER MATTER, Schwei- zerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versor- gung, Update vom 7. Juni 2007, S. 9 f.) und findet sich damit in Nähe des Wohnortes seiner Ehefrau. Der Rekurrent führt denn auch nicht in erster Linie seine psychische Erkrankung als Wegweisungshindernis an, sondern verweist auf die fehlende Behandlungsmöglichkeiten des bei ihm ebenfalls diagnostizierten Morbus Bechterew. 6.4Wie aus den Arztberichten von Dr. med. A._______ vom 10. Mai 2007 und 28. Januar 2008 hervorgeht, hat der Arbeitsunfall im November 2006 die beim Beschwerdeführer bereits vorhandene chro- nische Knochenentzündung verschlimmert. Gemäss Befund des Arz- tes handelt es sich dabei um einen fortgeschrittenen Morbus Bechte- rew. Zur Behandlung der Beschwerden führt der Arzt an, seien weiter- hin Physiotherapie und Schmerzbekämpfung erforderlich. Der Be- schwerdeführer ist seit November 2006 arbeitsunfähig. Eine Hospitali- sierung erfolgte indessen einzig für eine Woche unmittelbar nach dem Unfall. Dass der Beschwerdeführer, wie er selbst vorbringt, nicht zu Fuss gehen könne und auf teure Medikamente angewiesen sei, lässt sich hingegen den eingereichten medizinischen Berichten nicht ent- nehmen. Se it e 12

C-6 6 2/ 20 0 6 6.5Morbus Bechterew (spondylitis ankylosans) ist eine nicht heilbare, chronische, entzündlich-rheumatische Erkrankung, die vor allem die Wirbelsäule aber auch die Gelenke der Extremitäten, die Sehnen und Sehnenansätze, die Regenbogenhaut der Augen und, wenn auch sel- tener, innere Organe betreffen kann. Der Verlauf ist sehr unterschied- lich, die Krankheit kann jedoch zur völligen Versteifung der Wirbelsäule und zur Invalidität führen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., Berlin/New York, 2004, S. 1811; Informationen zu Morbus Bechterew sind online abrufbar unter der Website <www.medsana.ch>:

Medizin & Krankheiten > Morbus Bechterew, Stand: 28. Dezember 2008, besucht am 27. Januar 2009). Was den Beschwerdeführer be- trifft, so prognostiziert der behandelnde Arzt eine künftige Verschlech- terung des Gesundheitszustandes, was jedoch dem Verlauf der Krank- heit zuzuschreiben ist. Der gegenwärtige Gesundheitszustand und die zurzeit indizierte Physiotherapie und Schmerzbehandlung lassen den Wegweisungsvollzug hingegen nicht als unzumutbar erscheinen. Es ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Therapien grundsätzlich im Kosovo durchgeführt werden können, auch wenn diese nicht einen mit der Schweiz vergleichbaren Standard aufweisen (RAINER MATTER, a.a.O., S. 6). 6.6Es ist zwar zu berücksichtigen, dass mangels Krankenversiche- rung im Kosovo ärztliche und medikamentöse Behandlungen in der Regel von der betroffenen Person bzw. deren Familie selbst bezahlt werden, was ein regelmässiges Einkommen voraussetzt. Dass sich der Beschwerdeführer ein solches erwirtschaften kann, erscheint fraglich, geben doch die Arztzeugnisse – soweit sie sich dazu äussern – unter- schiedlich Auskunft (Psychosozialer Dienst am 2. Mai 2007 = mindes- tens 50% Arbeitsunfähigkeit, Arztzeugnis Dr. med. A._______ vom

  1. Januar 2008 = 100% Arbeitsunfähigkeit seit 30. November 2006). Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ihm bei der Finan- zierung der Behandlungen seine Familie bzw. seine Ehefrau und deren Familie unterstützen können. 6.7Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die psychischen Be- schwerden und die Erkrankung an Morbus Bechterew keiner derart speziellen und im Heimatland nicht erhältlichen Behandlung bedürfen, weshalb der Vollzug der Wegweisung keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellte. Andere Vollzugshindernis- se sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Se it e 13

C-6 6 2/ 20 0 6 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 15) Se it e 14

C-6 6 2/ 20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben) -die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) -das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (Ak- ten Ref.-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfJürg Tiefenthal Versand: Se it e 15

Zitate

Gesetze

15

ANAG

  • Art. 12 ANAG
  • Art. 14a ANAG
  • Art. 15 ANAG
  • Art. 18 ANAG

ANAV

  • Art. 17 ANAV

AuG

  • Art. 126 AuG

BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK

VGG

VwVG

Gerichtsentscheide

11
  • BGE 116 Ia 94
  • BGE 106 Ia 4
  • 2P.143/200319.12.2003 · 23 Zitate
  • C-2276/2007
  • C-598/2006
  • C-603/2006
  • C-616/2006
  • C-619/2006
  • C-632/2006
  • D-5959/2006
  • E-5105/2006