B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-659/2021
Urteil vom 21. April 2022 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Liechtenstein), vertreten durch lic. iur. Adrian Rufener, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 15. Januar 2021.
C-659/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vor- instanz) mit Verfügung vom 15. Januar 2021 (BVGer act. 1/1) die bisher an A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ausgerichtete ganze Invali- denrente durch eine halbe IV-Rente ersetzte, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. Februar 2021 (BVGer act. 1) sowie Ergänzungen vom 7. Mai 2021 (BVGer act. 12) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Verfügung vom 15. Januar 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin eine Rente basierend auf einem IV-Grad von mehr als 70% zuzusprechen; eventualiter sei die Verfügung vom 15. Ja- nuar 2021 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2021 (BVGer act. 2) ein- verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- fristgerecht am 25. Februar 2021 (BVGer act. 5) vom Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin bezahlt wurde, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin vom 3. März 2021 (BVGer act. 8) nach Eingang diverser Belege (BVGer act. 15, 16, 18) mit Zwischenverfügung vom 19. August 2021 (BVGer act. 19) mangels Bedürftigkeit abgewiesen wurde, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. September 2021 (BVGer act. 22) unter Bezugnahme auf den Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes der IVSTA (RAD) vom 22. September 2021 (BVGer act. 22/2) be- antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als dass die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 6. Dezember 2021 (BVGer act. 26) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass sie mit dem Antrag der Vorinstanz, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Klä- rung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, einverstanden sei, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 (BVGer act. 27) geschlossen wurde,
C-659/2021 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Abänderung hat, weshalb sie zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]), dass, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG), dass der RAD in seiner Stellungnahme vom 22. September 2021 (BVGer act. 22/2) zum Bericht des Spitals B._______ vom 5. Februar 2021 (Vorak- ten 180) festhielt, es habe sich seit Mai 2018 nichts Relevantes verändert, die Erhöhung der Invalidenrente im Jahr 2018 sei wegen des zusätzlichen Mammakarzinoms erfolgt; wegen der zweiten Tumorerkrankung werde eine verlängerte Rekonvaleszenzphase anerkannt; unklar sei die Situation der kardialen/respiratorischen Abklärung; im aktuellen Bericht des Spitals B._______ würden diverse Befunde zitiert, welche aus dem Kontext geris- sen worden und so nicht brauchbar seien; es brauche die Originalbefunde, dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2021 (BVGer act. 22) gestützt auf die Beurteilung des RAD (BVGer act. 22/2) die Gut- heissung der Beschwerde mit Rückweisung der Sache an sie beantragte, womit sie sinngemäss von einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt und der Notwendigkeit einer interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung ausging, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2021 (BVGer act. 12) explizit eine mangelhafte Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts rügte und geltend machte, aufgrund der Cancer-related Fatigue sei eine spezialärztliche somatische und psychiatrische Begutach- tung angezeigt, dass aufgrund der vom RAD festgestellten unklaren kardialen/respiratori- schen Situation weitere Abklärungen angezeigt sind und zudem in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob Komorbiditäten in somatischer und psychi- atrischer Hinsicht bestehen, womit dem Antrag der Vorinstanz auf Rück- weisung der Sache an sie zu entsprechen ist,
C-659/2021 Seite 4 dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem unter serösem Adenokarzi- nom beider Ovarien, invasivem Mammakarzinom, Belastungsdyspnoe, Chemotherapie-assoziierter chronischer Fatigue sowie Status nach Lun- genembolie leidet (Vorakten 180) und die Vorinstanz daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG angewiesen wird, nach Aktualisierung und Ver- vollständigung der medizinischen Akten eine polydisziplinäre Begutach- tung der Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Onkologie, Pneumolo- gie, Kardiologie, Allgemeinmedizin und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 141 V 281]) in der Schweiz in Auf- trag zu geben (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.), dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2021 aufzuheben und die Sache im Sinne der vorange- henden Ausführungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der obsiegenden Be- schwerdeführerin noch der unterliegenden Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), sodass dem Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 800.- zurückzuerstatten sind, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE (SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche mangels Kostennote aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwan- des die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz und MWST; zur An- wendbarkeit des schweizerischen Mehrwertsteuergesetztes auf dem liech- tensteinischen Staatsgebiet vgl. Urteile des BVGer A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 E. 10.2 und C-34/2015 vom 11. Juli 2016 E. 8.2, in denen
C-659/2021 Seite 5 auf Art. 1 f. der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehr- wertsteuer im Fürstentum Liechtenstein vom 12. Juli 2012 [SR 0.641.295.142.1] verwiesen wird) auf Fr. 2'500.- festgelegt wird (Art. 10 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-659/2021 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 15. Ja- nuar 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu ver- füge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Karin Wagner
C-659/2021 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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