B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6564/2019
Urteil vom 29. Juni 2020 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
Erbin von A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einmalige Abfindung/Rente (Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019).
C-6564/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem am (...) 1952 geborenen, verheirateten und im Kosovo wohnhaften kosovarischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), welcher von 1981 bis 1989 mit Un- terbrüchen in der Schweiz erwerbstätig gewesen war und dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 7; act. 16, S. 2 f.), mit Verfügung vom 26. August 2019 eine AHV-Altersrente von monatlich Fr. 356.- ab 1. September 2019 zusprach (act. 19), dass der Versicherte dagegen am 18. September 2019 (Eingangsstempel der Vorinstanz) mit von ihm unterzeichnetem Schreiben Einsprache erhob und beantragte, die Altersrente sei ihm "in Form einer einmaligen Abfin- dung" auszurichten, da er sein altes Haus reparieren lassen wolle und die- ses Geld brauche (act. 23), dass die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 abwies mit der Begründung, dass der Versicherte gemäss dem an- wendbaren zwischenstaatlichen Recht zwar grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung einer einmaligen Abfindung habe, eine solche gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sowie gemäss Rz. 5003 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen "Instructions à la Caisse suisse de compensation concernant l'octroi d'indemnités forfaitaires (IF) de rentes partielles de faible montant, tel que prévu par les conventions de sécurité sociale" (valable dès le 1er janvier 2018) jedoch erst in dem Zeit- punkt geleistet werden könne, wenn beide Ehepartner das Rentenalter er- reicht hätten (act. 24), dass die SAK gleichzeitig weiter ausführte, dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers am (...) 1958 geboren sei und das Rentenalter voraus- sichtlich (erst) im Jahre 2022 erreiche und die Rente bis zum Zeitpunkt der Rentenberechtigung der Ehefrau noch nicht zwecks Auszahlung einer ein- maligen Abfindung kapitalisiert werden könne, womit dem Versicherten die ihm zustehenden Leistungen folglich richtigerweise in Form einer monatli- chen Altersrente zugesprochen worden seien (act. 24), dass der durch die Frau seines Neffen, B._______, vertretene Versicherte am 28. November 2019 bei der der Vorinstanz eine gegen die Verfügung vom 26. August 2019 gerichtete Eingabe einreichte (act. 25, einschliesslich einer Vertretungsvollmacht und weiteren Beilagen), welche von der Vo- rinstanz mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 zuständigkeitshalber dem
C-6564/2019 Seite 3 Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde (Akten im Beschwerdeverfah- ren [nachfolgend BVGer-act.] 1, 2), dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 28. November 2019 be- antragte, es sei ihm statt der mit Verfügung vom 26. August 2019 zuge- sprochenen monatlichen Altersrente eine einmalige Abfindung auszurich- ten mit der Begründung, die von ihm aufgrund seiner fehlenden Deutsch- kenntnisse mit den Formalitäten des Antrags beauftragte Institution habe im Antrag fälschlicherweise nicht angegeben, dass er sich eine einmalige Kapitalzahlung der Rente anstelle einer monatlichen Rente gewünscht habe, wobei er den Antrag wegen der fehlenden Deutschkenntnisse trotz des Fehlers unterzeichnet habe (BVGer-act. 1), dass er gleichzeitig mit Verweis auf das beigelegte Arztzeugnis vom 26. November 2019, gemäss welchem er aufgrund der Diagnose Pan- kreasadenom vom (...) bis (...) 2019 im C._______klinikum von (...), Klinik der Onkologie, behandelt worden war (vgl. Beilage zu BVGer-act. 1 mit der Übersetzung auf Deutsch [vgl. auch BVGer-act. 8]), erklärte, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, innerhalb der 30-tägi- gen Frist ab Erhalt der Verfügung Einsprache zu erheben bzw. den Fehler mitzuteilen (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer explizit lediglich auf die vorinstanzliche Verfü- gung vom 26. August 2019 Bezug nahm, den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019, mit welchem die Einsprache abgewiesen und die Verfü- gung vom 26. August 2019 bestätigt wurde und welcher an den Beschwer- deführer adressiert am 1. November 2019 von der Vorinstanz der Post übergeben worden war, hingegen nicht erwähnte, dass die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2020 zur Ein- reichung einer Vernehmlassung und zugleich zur Erbringung des Nachwei- ses der Zustellung des Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2019 an den Beschwerdeführer bis zum 10. Februar 2020 ersucht wurde (BVGer- act. 7), dass die Vorinstanz innert erstreckter Frist (vgl. BVGer-act. 9, 10) am 20. Februar 2020 eine Vernehmlassung einreichte mit dem Antrag, die Be- schwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung (recte: Ein- spracheentscheid) vom 30. Oktober 2019 sei zu bestätigen (BVGer- act. 11),
C-6564/2019 Seite 4 dass sie innert erstreckter Frist (vgl. BVGer-act. 9, 10) mit Schreiben vom 27. Februar 2020 unter Beilage von Unterlagen betreffend die von ihr ge- tätigte Nachforschung bei der Post mitteilte, dass der versandte Ein- spracheentscheid vom 30. Oktober 2019 von der Post, da nicht lokalisier- bar, am 25. Februar 2020 als verloren geltend gemeldet worden sei (BVGer-act. 13), dass die Vorinstanz im Schreiben vom 27. Februar 2020 zudem angab, der Beschwerdeführer sei gemäss einer gleichentags erfolgten, allerdings noch unbestätigten Telefonmitteilung verstorben (BVGer-act. 13), dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. März 2020 die weitere Instruktion vorerst auf die Frage beschränkte, ob der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 erhalten hat, und er gleichzeitig den Beschwerdeführer aufforderte, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob dieser den genannten Einspracheentscheid erhalten habe und bejahendenfalls gleichzeitig mitzuteilen, wann ungefähr (ungefähre Datumsangabe; BVGer-act. 14), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 5. März 2020 unter Beilage einer Sterbeurkunde des Ministeriums des In- neren der Republik Kosovo samt beglaubigter deutscher Übersetzung mit- teilte, dass der Beschwerdeführer am (...) 2020 leider verstorben sei, wo- mit das Verfahren gegen die SAK eingestellt werden könne (BVGer-act. 16), dass der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 12. März 2020 aufforderte, bis spätestens 30. April 2020 bekannt zu geben, ob ein oder mehrere Erben des Beschwerdeführers sel. das vorliegende Verfahren in eigenem Namen weiterführen wollen, unter Beilage der erfor- derlichen Beweismittel (Erklärung des bzw. der Erben, Erbenbescheini- gung, gegebenenfalls Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin; BVGer-act. 17), dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. April 2020 unter Vorwei- sung einer Vollmacht der Ehefrau des Beschwerdeführers sel. vom 27. März 2020 sowie einer Erklärung derselben vom 23. April 2020 mit- teilte, die Witwe wolle das Beschwerdeverfahren gegen die Schweizeri- sche Ausgleichskasse weiterführen, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, dass aufgrund der Covid-19 Pandemie und der damit verbundenen Schliessung der öffentlichen Stellen im Kosovo die Verarbeitung der Er- benbescheinigung Monate dauern werde (BVGer-act. 19),
C-6564/2019 Seite 5 dass mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2020 festgehalten wurde, dass vom Verfahrenseintritt der Witwe des Beschwerdeführers sel. (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) in das vorliegende Beschwerdeverfahren Kenntnis genommen und gegeben werde, und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen ab Er- halt der Verfügung mitzuteilen, ob und bejahendenfalls wann ungefähr der Beschwerdeführer sel. den Einspracheentscheid der SAK vom 30. Oktober 2019 erhalten habe, sowie – sollte der Einspracheentscheid der SAK vom 30. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sein – mitzu- teilen, ob sich die Beschwerde vom 28. November 2019 auch gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 richtet (BVGer-act. 20), dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig erneut darauf hingewiesen wurde, dass, komme sie der Aufforderung nicht nach, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 20), dass die Verfügung vom 4. Mai 2020 der Rechtvertreterin der Beschwer- deführerin am 5. Mai 2020 zugestellt wurde (BVGer-act. 21), womit die 30- tägige Frist am 4. Juni 2020 unbenutzt abgelaufen ist, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2020 (Datum Postaufgabe) den vorbehaltslosen Beschwerderück- zug erklärt hat, da sie in der Zwischenzeit die einmalige Abfindung erhalten habe (BVGer-act. 23), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kog- nition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Be- schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) Beschwer- den von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse beurteilt, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht, dass Verfügungen, gegen welche gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG bei der ver- fügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann, nicht beschwerdeweise
C-6564/2019 Seite 6 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, da es dies- falls an der funktionellen Zuständigkeit des Gerichts fehlte (vgl. Urteile des BVGer C-5718/2012 vom 10. Dezember 2012; C-3499/2010 vom 15. Feb- ruar 2012 E. 3.2; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 52 N 21 f.), dass die Eröffnung eines Entscheids die wesentlichste Voraussetzung für seine Gültigkeit ist und konstitutiven Charakter hat, wobei ein Entscheid, welcher nie eröffnet wurde, keinerlei Rechtswirkungen zu erzeugen ver- mag und dessen Unwirksamkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2; Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10), dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich der Vorinstanz obliegt, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 117 V 261 E. 3b und 103 V 65 E. 2a; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 214 ff.), dass – da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt – im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen ist (BGE 124 V 400 E. 2a), dass auch in einem Falle, in dem der Zustellungsnachweis durch die ver- fügende Behörde nicht erbracht werden kann und man den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen wollte, hinsichtlich der Zu- stellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen wäre, deren Folgen die Vo- rinstanz zu tragen hätte (Urteils des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 122 I 97 E. 3; 117 V 261 E. 3c und 114 III 51 E. 3c, je mit weiteren Hinweisen). dass die Vorinstanz den ihr obliegenden Nachweis über die Zustellung des Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2019 nicht erbringen konnte, weil die Sendung gemäss ihren Nachforschungen von der Post, da nicht lokali- sierbar, am 25. Februar 2020 als verloren geltend gemeldet wurde (vgl. BVGer-act. 13, Beilage), dass mangels fehlender klarer Indizien, welche für eine erfolgte Zustellung sprechen, somit grundsätzlich auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen wäre, diese sich allerdings trotz entsprechender zweimaliger
C-6564/2019 Seite 7 Aufforderung nicht zur Frage geäussert hat, ob und wann ungefähr der Be- schwerdeführer sel. den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 er- halten hat, dass daher hinsichtlich der Tatsache der Zustellung des Einspracheent- scheids vom 30. Oktober 2019 gemäss dargestellter Rechtslage Beweis- losigkeit angenommen werden muss, deren Folgen die Vorinstanz zu tra- gen hat, dass entsprechend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sel. den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 nicht erhalten hat und er ihm somit nie eröffnet worden ist, weshalb der Entscheid auch keine Rechtswirkungen entfalten konnte, dass demzufolge mangels Anfechtungsobjekts auf die Eingabe vom 28. November 2019 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2020 (Poststem- pel) zwar einen "vorbehaltslosen" Beschwerderückzug erklärt hat, es an- gesichts der unklaren Begründung, wonach sie in der Zwischenzeit die Ab- findung der Rente erhalten habe (BVGer-act. 23), jedoch nicht ausge- schlossen werden kann, dass sie an der Weiterführung des Verfahrens ge- gen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2019 kein Interesse mehr hat, dass, was vorliegend, wie ausgeführt, nicht materiell zu prüfen ist, es dabei um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer sel. – zu Lebzeiten (denn der Altersrentenanspruch ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AHVG mit dessen Tod erloschen) – Anspruch hatte, die Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung statt in monatlicher Rentenzahlung zu erhalten, dass die Angelegenheit daher mitsamt der Eingabe vom 28. November 2019 an die Vorinstanz zu überweisen ist, damit diese das – vom Be- schwerdeführers sel. mit fristgerecht erhobener Einsprache vom 18. Sep- tember 2019 eröffnete – Einspracheverfahren mit dem rechtskonformen Erlass des Einspracheentscheids zuhanden der in das Verfahren eingetre- tenen Beschwerdeführerin formell korrekt abschliesst, dass die Beschwerdeführerin der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei- sen ist, dass sie als Witwe des Beschwerdeführers sel. bei der Vorinstanz
C-6564/2019 Seite 8 ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente gemäss Art. 23 ff. AHVG stellen kann, sollte sie dies noch nicht getan haben, dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis
Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-6564/2019 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 28. November 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Angelegenheit wird zum rechtskonformen Erlass des Einsprache- entscheids an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Original-Eingabe des Beschwerdeführers sel. vom 28.11.2019 inkl. Beilagen [BVGer- act. 1]; Kopien der Beilagen zu BVGer-act. 19 [Vertretungsvollmacht vom 27.3.2020, Erklärung der Beschwerdeführerin vom 23.4.2020 und Ausweiskopie der Beschwerdeführerin]; Kopie der Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 16.6.2020 [BVGer-act. 23]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-6564/2019 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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