Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6546/2020
Entscheidungsdatum
08.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6546/2020

Urteil vom 8. März 2022 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 26. November 2020.

C-6546/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren des deutschen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 26. November 2020 aufgrund fehlender rentenbegründender Invalidität abgelehnt hat (Ak- ten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 21. September 2021 [nachfolgend: act.] 1 und 45), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit dem sinngemäs- sen Antrag, die angefochtene Verfügung vom 26. November 2020 sei auf- zuheben und es sei eine rentenbegründende Invalidität festzustellen, die auch die krankheitsbedingten Befunde berücksichtige, weshalb das von ihm in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten abzuwarten und ge- stützt auf dieses sowie auf das der Beschwerde beigelegte orthopädische Gutachten vom 4. Dezember 2020 eine erneute Beurteilung vorzunehmen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2021 einerseits aufgefordert hat, bis zum 8. Februar 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, und ihm anderseits Gelegenheit gegeben hat, das von ihm in Aussicht gestellte Parteigutachten bis zum 9. März 2021 einzureichen (BVGer act. 2), dass der Beschwerdeführer innert der ihm bis zum 4. März 2021 einge- räumten Nachfrist einen Betrag von total Fr. 812.63 (= Fr. 796.18 + Fr. 16.45) zugunsten der Gerichtskasse überwiesen hat (BVGer act. 4 und 7), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2021 das psychiatri- sche Parteigutachten gleichen Datums fristgerecht zusammen mit zwei weiteren medizinischen Berichten eingereicht hat (BVGer act. 13 samt Bei- lagen), dass die Vorinstanz nach Prüfung der neu eingereichten medizinischen Unterlagen mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 – unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Selle) vom 22. Juni 2021 – die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (BVGer act. 15 samt Beilage),

C-6546/2020 Seite 3 dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 25. August 2021 einen neu- ropsychologischen Bericht vom 22. April 2021 ins Recht gelegt und sinn- gemäss an seinem bisherigen Antrag festgehalten hat (BVGer act. 17), dass die Replik mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2021 der Vor- instanz zur Kenntnis gebracht und sie ersucht worden ist, bis zum 4. Okto- ber 2021 in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Duplik einzureichen (BVGer act. 18), dass die Vorinstanz in der genannten Instruktionsverfügung im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit März 2013 in psychotherapeutischer Be- handlung stehe und rechtsprechungsgemäss sämtliche psychischen Er- krankungen wie auch primären Abhängigkeitssyndrome grundsätzlich ei- nem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen seien und dass seitens des Neuropsychologen im Bericht vom 22. April 2021 schwere neurokog- nitive Defizite geltend gemacht würden (BVGer act. 18), dass die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 21. September 2021 mit Duplik vom 27. September 2021 beantragt hat, die Beschwerde sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheis- sen und die Streitsache sei im Sinne der Stellungnahme zur weiteren Ab- klärung an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 19 samt Beilage), dass mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2021 die Duplik der Vorin- stanz und die Stellungnahme der IV-Stelle dem Beschwerdeführer über- mittelt und der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmass- nahmen – per 10. Oktober 2021 abgeschlossen worden ist (BVGer act. 20), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zustän- digkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. B IVG [SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig ist,

C-6546/2020 Seite 4 dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be- schwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung der Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwal- tungsverfügung (hier: 26. November 2020) eingetretenen Sachverhalt ab- stellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), aber auch neue Tatsachen berücksichtigt, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vor- instanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden, dass die im Beschwerdeverfahren nachgereichten ergänzenden medizini- schen Unterlagen in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind (jeweils Beilage zu BVGer act. 1, 13 und 17), weil erstens die beiden Berichte der behandelnden Fachärzteschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (Dres. med. Ulrich Mohr und Elke Hoffmann) vor der angefochtenen Verfügung ausgestellt worden sind (16. Oktober 2020 und 13. November 2020) und zweitens das orthopädische Gutachten vom 4. Dezember 2020 an einen medizinischen Sachverhalt anknüpft, der zur Hauptsache bereits im Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung bestanden hat und weil das psychiat- rische Gutachten vom 17. Mai 2021 – das sich unter anderem auf den neu- ropsychologischen Bericht vom 22. April 2021 stützt – einen seit 2012 an- dauernden Zustand bewertet und sich damit ohne weiteres auch auf den Zeitraum vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezieht, dass der Beschwerdeführer zum einen ausdrücklich psychiatrische Be- schwerden geltend macht, aufgrund derer er seit Mai 2019 erneut in am- bulanter psychiatrischer Behandlung stehe, und dass diese zusammen mit dem diagnostizierten Diabetes bei der Beurteilung seiner Leistungsfähig- keit unberücksichtigt geblieben seien, und er zum anderen vorbringt, dass die orthopädischen Befunde seine Leistungsfähigkeit um mehr als nur 10 % einschränkten (BVGer act. 1, Beilage zu act. 13 und 17), dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 27. September 2021– gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 21. September 2021 – von einem lü-

C-6546/2020 Seite 5 ckenhaft dokumentierten medizinischen Dossier zum Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses ausgeht und die Rückweisung der Streitsache zur Durch- führung weiterer medizinischer Abklärungen beantragt hat (BVGer act. 19), dass Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer im Sinne des Gesetzes (Art. 8 ATSG) invalid ist und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst, während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG), Beiträge an die Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK) von Mai 2015 bis Dezember 2018 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (act. 12, S. 2) und damit die versicherungsmäs- sigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt sind, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 seine bisherige Rechtspre- chung zur Frage der invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur dahingehend geändert hat, dass die Frage, ob bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis eine invalidenver- sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul- tiere, nicht allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit beant- wortet werden darf, dass nach der neusten bundesrechtlichen Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche psychischen Krankheiten – einschliesslich der fachärztlich diag- nostizierten Abhängigkeitssyndrome – einem strukturierten Beweisverfah- ren zu unterziehen sind (BGE 145 V 215 E. 7; 143 V 418 E. 7.1; 141 V 281), dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a), dass der Beweiswert von versicherungsinternen Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV (SR 831.201) nach der Rechtsprechung mit jenem externer me- dizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134

C-6546/2020 Seite 6 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachli- chen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) und dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die Be- richte des RAD gehören – bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden kann (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. Sep- tember 2014 E. 4.2.2), dass die von der Vorinstanz beigezogenen Arztberichte und versiche- rungsinternen Stellungnahmen (act. 18.2; 18.3; 18.6; 19; 23; 31) keine ver- lässliche Leistungsbeurteilung erlauben, da diese lückenhaft sind, insbe- sondere das psychische Beschwerdebild des Beschwerdeführers nicht umfassen, obwohl psychische Probleme bereits im Einwandverfahren vor- gebracht worden sind (act. 33), dass dadurch die versicherungsinterne Stellungnahme des RAD vom 18. Februar 2020 (act. 31) den Anforderungen an eine beweiskräftige me- dizinische Beurteilungsgrundlage nicht genügt, mitunter auch, weil sie nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1), dass die Vorinstanz unter diesen Umständen in Nachachtung des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu weiteren Abklärungen, insbe- sondere zur Einholung eines Administrativgutachtens, verpflichtet gewe- sen wäre, dass aus den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichten hervor- geht, dass nebst der vom RAD festgestellten Handgelenksarthrose rechts und den Bewegungseinschränkungen in der rechten Schulter und im rech- ten Handgelenk sowie dem Diabetes mellitus (RAD-Stellungnahme vom 18. Februar 2020; act. 31) der Beschwerdeführer seit 2012 auch an neuro- kognitiven Defiziten unklarer Genese sowie seit 2013 an rezidivierenden depressiven Störungen leidet und überdies eine Alkoholabhängigkeit (ge- genwärtig abstinent) attestiert wird (Beilage zu BVGer act. 13) und neben der reizlosen Operationsnarbe nach Schulterarthroskopie rechts vom 11. Dezember 2018 an der gleichen Körperstelle noch weitere Arthrosko- pienarben festgestellt worden sind (Beilage zu BVGer act. 1),

C-6546/2020 Seite 7 dass vorliegend ergänzende Abklärungen zur verlässlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit unerlässlich sind und für eine umfassende und all- seitige Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit eine Begutachtung in der Schweiz erforderlich ist, dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass die Rückweisung an die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss unter anderem zulässig ist, wenn – wie hier – von der Vorinstanz noch kein um- fassendes Administrativgutachten eingeholt worden ist und die Rückwei- sung allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklär- ten Frage begründet liegt (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Rückweisung auch deshalb angezeigt ist, weil erstmals eine psy- chiatrische Teilbegutachtung unter Beachtung der Vorgaben des struktu- rierten Beweisverfahrens in die Wege zu leiten ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen), dass beim Beschwerdeführer neben der psychiatrischen Diagnose (rezidi- vierende depressive Störung), neurologische (neurokognitive Defizite), or- thopädische (Schulter- und Handgelenksproblematik rechts) und allge- mein-internistische (Diabetes mellitus) Befunde vorliegen (Beilagen zu BVGer act. 1, 13 und 17), dass eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen ist, wenn der Gesundheitsschaden auf ein oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (BGE 139 V 349 E. 3.2), dass vorliegend mit Blick auf die medizinische Aktenlage offen ist, ob und mit welchen erwerblichen Auswirkungen psychiatrische und somatische Diagnosen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit bestehen und die Vorin- stanz daher anzuweisen ist, nach den Vorgaben des strukturierten Beweis- verfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 in der Schweiz ein polydisziplinä- res Gutachten von Fachärzten folgender Disziplinen einzuholen: – Psychiatrie, – Neurologie, – Orthopädie, – Allgemeine Innere Medizin,

C-6546/2020 Seite 8 dass der Beizug weiterer Gutachter (wie insbesondere aus dem Fachbe- reich der Neuropsychologie) in das pflichtgemässe Ermessen der Vorin- stanz respektive der Gutachter gestellt wird (Urteile des BGer 8C_636/2018 vom 28. November 2018 E. 4.2 m.H.; 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2 m.H.; 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 m.H.), dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen be- teiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 IVV), dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art. 72 bis Abs. 2 IVV), dass die Vorgaben von Art. 72 bis IVV bei der anstehenden Vergabe des Be- gutachtungsauftrags zu beachten sind, dass die Vorinstanz im Hinblick auf das vorgerückte Alter des Beschwer- deführers je nach Ausgang des Gutachtens gegebenenfalls die Verwert- barkeit einer möglichen attestierten Restarbeitsfähigkeit zu prüfen hat (BGE 138 V 457 E. 3.1 ff.; vgl. zur grundsätzlichen Prüfung der Verwert- barkeit ab einer Altersschwelle von 60 Jahren: Urteil des BGer 9C_497/2020 vom 25. Juni 2021 [SVR 2021 IV Nr. 77] E. 5.2.2), dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 26. November 2020 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Wei- sung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss von Fr. 812.63 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten – wie vorliegend – verhältnismässig gering ausfallen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]).

C-6546/2020 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 26. November 2020 aufgehoben und die Sache zur weite- ren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfü- gung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 812.63 nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular «Zahladresse») – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-6546/2020 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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