Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6537/2016
Entscheidungsdatum
13.09.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6537/2016

Urteil vom 13. September 2017 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. Patrick Somm, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentengesuch, Verfügung vom 20. September 2016.

C-6537/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1961 geboren und ist österreichischer Staatsangehöriger. Er arbeitete in den Jahren 2002 bis 2006 in der Schweiz als Grenzgänger und leistete während dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die schweizerische AHV/IV (IV-act. 8). Anschliessend arbeitete er in Österreich, wobei er als Mineur-Facharbeiter im Tunnelbau tätig war (IV-act. 11). Am 21. November 2015 erlitt er einen Schlaganfall. Am 10. Februar 2016 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vo- rinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (IV-act. 1 S. 7). B. Im Rahmen des Abklärungsverfahrens gingen bei der IVSTA am 17. Mai 2016 der (vom Hausarzt des Versicherten ausgefüllte) Fragebogen für den Versicherten (IV-act. 11 S. 14 bis 23) sowie der vom letzten Arbeitgeber des Versicherten ausgefüllte Fragebogen für Arbeitgeber vom 18. April 2016 inkl. Auszüge aus dem Lohnkonto des Versicherten (IV-act. 11 S. 1 bis 13) ein. Die hernach zusammengetragenen medizinischen Berichte (IV-act. 13-20) sowie insbesondere den ausführlichen ärztlichen Bericht (Formular E 213) vom 7. April 2016 (IV-act. 34) unterbreitete die IVSTA dem medizinischen Dienst, welcher in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016 die als sehr schwer bezeichnete angestammte Arbeit als Mineur für unzu- mutbar erklärte, jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste leichte bis intermittierend mittelschwere berufliche Tätigkeit feststellte (IV-act. 36). Im Einkommensvergleich vom 30. Juni 2016 errechnete die IVSTA einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 24 %. Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2016 kündigte sie dem Versicherten eine Abweisung seines Leis- tungsbegehrens an (IV-act. 38). C. Als sinngemässen Einwand hiergegen reichte der Beschwerdeführer der IVSTA am 11. Juli 2016 Unterlangen der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark (Österreich) ein, gemäss welchen ihm ab dem

  1. März 2016 eine (befristete) Invaliditätspension im Betrag von EUR 1‘713.12 zuerkannt wurde. Ausserdem reichte er der IVSTA am 22. Juli 2016 das Sachverständigengutachten (mit Untersuchung vom 22. März
  1. vom 5. April 2016 ein (IV-act. 42). Mit Stellungnahme vom 13. August 2016 hielt der medizinische Dienst an seiner bisherigen Stellungnahme

C-6537/2016 Seite 3 fest (IV-act. 44). Mit Verfügung vom 20. September 2016 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab (IV-act. 45). D. Hiergegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Advokat Dr. Patrick Somm, mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihm in Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente zu gewähren, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ihm aufgrund seines Alters von 55 Jahren kein Berufswechsel weder subjektiv noch objektiv mehr zumutbar. Gemäss dem Sachverständigen- gutachten vom 22. März 2016 liege der Behinderungsgrad bei 60 %. Auf- grund der bei ihm vorliegenden verschiedenen Leiden hätte die Vorinstanz eine polydisziplinäre Begutachtung einholen müssen, was vom Bundesver- waltungsgericht von Amtes wegen nachzuholen sei. Schliesslich machte er geltend, die Vorinstanz hätte bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ei- nen leidensbedingten Abzug von 25 % vornehmen müssen, da er seine Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters sowie seiner verminderten Leistungsfähigkeit (Gewichte heben nur noch bis 15 Kilogramm, nicht mehr gut einsetzfähige linke Hand) nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg ver- werten könne (BVGer-act. 1). E. Der mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ging am 4. November 2016 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 3 und 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfü- gung sei zu bestätigen. Sie hielt zur Begründung fest, sie habe den Sach- verhalt wiederholt dem medizinischen Dienst unterbreitet. Dieser habe sich aufgrund der ausführlichen Dokumentation ein schlüssiges und nachvoll- ziehbares Bild der vorliegenden Beschwerden machen können. Die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit lasse sich nicht nach einer all- gemeinen Regel bemessen, sondern hänge von den Umständen ab, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeit massgebend seien. Der Versicherte habe einen erlernten Beruf als Maurer und sei zu- letzt als Mineur im Tunnelbau tätig gewesen. Er weise daher qualifizierte Fähigkeiten auf, mit welchen er die vom medizinischen Dienst als zumutbar

C-6537/2016 Seite 4 erachteten leichteren Verweisungstätigkeiten in Anbetracht der wirtschaft- lichen Verhältnisse des österreichischen Arbeitsmarktes durchaus noch verwerten könne (BVGer-act. 7). G. Mit Replik vom 27. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht drei neue Arztberichte von November und Dezem- ber 2016 ein, gleichfalls wie die Bescheide der Pensionsversicherungsan- stalt der Landesstelle Steiermark vom 23. Dezember 2016 betreffend un- befristete Gewährung der anerkannten Invaliditätspension und vom 24. November 2016 betreffend Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe zwei (BVGer-act. 9). H. In ihrer Duplik vom 21. April 2017 hielt die Vorinstanz unter Verweis auf die eingeholte Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 6. April 2017 an ihren bisherigen Anträgen fest (BVGer-act. 13). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleis- tet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die

C-6537/2016 Seite 5 Verfügung vom 20. September 2016, mit welcher die Vorinstanz das erst- malige Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels anspruchsbe- gründender Invalidität abgelehnt hat. Prozessthema ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente. 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli- chen Bestimmungen darzulegen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die ge- stützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abwei- chende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze da- gegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach be- stimmt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, alleine auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. September 2016) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des

C-6537/2016 Seite 6 Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwer- deverfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen von November und Dezember 2016 (Beilagen zu BVGer-act. 9) datieren erst nach dem massgebenden Stichtag. Nachdem diese Berichte mit dem vorliegenden Streitgegenstand in einem engem Sachzusammenhang stehen, können sie nachfolgend berücksichtigt werden, soweit sie den Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers bis zum vorliegend massgebenden Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung umschreiben. Bezüglich einer allfälli- gen, seither ergangenen Veränderung (insbesondere Verschlechterung) seines Gesundheitszustands ist der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Weg der Neuanmeldung bei der Vorinstanz zu verweisen. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 20. September 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or- dentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebe- nenfalls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes ist.

C-6537/2016 Seite 7 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Staatsangehörige sowie – wie vorliegend – Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

C-6537/2016 Seite 8 eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m.w.H.). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in- wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funkti- onen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vor- dergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesent- lich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheiz- ten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei- ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufs- beratung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). 4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strit- tigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einan- der widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi- gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an- zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

C-6537/2016 Seite 9 4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 4.7 Aufgabe des medizinischen Dienstes der IVSTA (wie auch des regio- nalen ärztlichen Dienstes [RAD]) ist es, aus medizinischer Sicht – gewis- sermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei- den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Die Stellungnah- men des medizinischen Dienstes (oder des RAD) müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. oben E. 3.6) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berück- sichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersu- chungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus versi- cherungsmedizinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurtei- lung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter- grund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfah- ren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Be- urteilung des medizinischen Dienstes der IVSTA entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen

C-6537/2016 Seite 10 sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihrer Verfügung vom 20. Sep- tember 2016 in medizinischer Hinsicht aus, es gehe aus den Akten hervor, dass nach der Rehabilitation von dem im November 2015 erlittenen Medi- aninsult (aufgrund einer Thrombos der Arteria carotis interna rechts) eine leichte Facialisparese rechts und eine Sensibilitätsstörung am linken Arm verblieben seien, welche keine Funktionseinschränkungen verursachten. Gemäss dem Befund der Ergotherapie bestehe am rechten Arm proximal kein Kraftdefizit, und mit dem Dynamometer habe die Faustschlusskraft der Finger noch gut 21 Kilogramm betragen. Damit könnten jegliche grob- und feinmotorischen Griffe beidseits vollständig ausgeführt werden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mineur-Facharbeiter sei der Versicherte voll arbeitsunfähig. Für eine dem Gesundheitszustand angepasste berufliche Tätigkeit sei er indessen vollzeitig arbeitsfähig, unter Berücksichtigung ei- ner Erwerbseinbusse von 24 % (IV-act. 45). In der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 ergänzte die Vorinstanz, gemäss dem Entlassungsbrief vom 2. Dezember 2015 (nach Hospitalisie- rung infolge Thrombendarteriektomie) sei eine Regredienz der Halbseiten- schwäche mit gutem Therapieerfolg festgestellt worden, so dass der Ver- sicherte in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Der Endstatus der Ergotherapie habe dabei eine Verbesserung der Feinmotorik in dem Masse gezeigt, dass eine linksseitige Manipulation kurzzeitig wie- der gezielter und koordinierter möglich sei, ansonsten grob- und feinmoto- rische Griffe beidseits vollständig ausgeführt werden könnten, am rechten Arm kein Kraftdefizit bestehe und die Faustschlusskraft linksseitig immer noch die Hälfte des Wertes der rechten Körperseite gemäss Dynamometer ergeben habe. Die Kraft der linken adominanten Hand sei daher objektiv gut verblieben. Die bestehende Degeneration der Wirbelsäule sowie der Kniebeschwerden wiesen gemäss der Würdigung des medizinischen Dienstes eine normale Mobilität aus, so dass diese leichten bis mittel- schweren Tätigkeiten nicht entgegenstünden (BVGer-act. 7). 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seinen Eingaben im Beschwerde- verfahren entgegen, das Zusammenwirken einer degenerativen Wirbel- säulenerkrankung, der Arthrose des rechten Kniegelenks und des rechten Sprunggelenks, einer arteriellen Verschlusskrankheit beidseits sowie einer Kraftabschwächung der linken Hand nach Schlaganfall spreche eindeutig

C-6537/2016 Seite 11 gegen eine verbleibende volle Arbeitsfähigkeit. Die aufgrund der verschie- denen Erkrankungen einzuholende polydisziplinäre Begutachtung wäre deshalb zum selben Schluss wie die österreichischen Ärzte gekommen. Er beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Anordnung einer polydis- ziplinären Begutachtung. Die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichte von November und Dezember 2016 stünden im Widerspruch zur Auffassung der Vorinstanz, dass er trotz seiner Leiden eine leichte berufli- che Tätigkeit ausüben könne (BVGer-act. 1 und 9). 6. 6.1 In den vorinstanzlichen Akten liegen die folgenden medizinischen Un- terlagen:

  • Arztbericht von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 13. Januar 2015 (IV-act. 28);
  • Arztbericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädie, vom 15. Januar 2015 (IV-act. 29);
  • ärztlicher Entlassungsbericht des Kurzentrums D._______ vom 1. Oktober 2015 (IV-act. 23);
  • Arztbericht von Dr. med. E., Oberarzt Dr. med. F. und Prof. Dr. med. G._______ des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikums H._______, Universitätsklinik für Neurologie, vom 1. Dezember 2015 (IV-act. 22);
  • ärztlicher Entlassungsbericht von Dr. med. I., Oberarzt Dr. med. J. und Prof. Dr. med. K._______ des Landeskrankenhauses – Universi- tätsklinikums H._______, Universitätsklinik für Neurologie, vom 2. Dezember 2015 (IV-act. 21);
  • Abschlussbericht Ergotherapie vom 26. Januar 2016 (IV-act. 19);
  • Bericht des Landeskrankenhauses L._______, Abteilung Orthopädie, vom 29. Januar 2016 (IV-act. 20);
  • Abschlussbericht Physiotherapie vom 2. Februar 2016 (IV-act. 18);
  • ärztlicher Entlassungsbericht der Privatklinik M._______, Fachbereich Neuro- logie, vom 4. Februar 2016 (IV-act. 17);
  • zwei MRT-Berichte von Dr. med. N._______ vom 24. Februar 2016 (IV-act. 14);
  • Bericht des Landeskrankenhauses L._______, Orthopädische Ambulanz, vom
  1. März 2016 (IV-act. 15);

C-6537/2016 Seite 12

  • Sachverständigengutachten (mit Untersuchung vom 22. März 2016) von Dr. med. O._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 5. April 2016 zu Han- den des Sozialministeriumservices, Landesstelle Steiermark (IV-act. 42);
  • „ausführlicher ärztlicher Bericht“ (Formular E 213) von Dr. med. P._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 7. April 2016 (IV-act. 34);
  • Befundbericht von Dr. med. Q._______ vom 19. April 2016 (IV-act. 13). 6.2 Aus den dargelegten medizinischen Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2015 einen Schlaganfall (Mediain- farkt rechts) erlitten hat. Nach dessen Behandlung verblieb beim Be- schwerdeführer als Folgeerkrankung eine Kraftabschwächung der linken Hand. Daneben liegen beim Beschwerdeführer verschiedene orthopädi- sche Erkrankungen vor, so (teilweise altersbedingte) degenerative Be- schwerden an der Wirbelsäule sowie Arthrosen des rechten Kniegelenks und des rechten Sprunggelenks. Insgesamt sind in den erwähnten medizi- nischen Berichten die nachfolgenden Diagnosen aufgeführt:  degenerative Wirbelsäulenerkrankung (insbesondere degenerative Disko- pathie der gesamten Lendenwirbelsäule);  Lendenwirbelsäulensyndrom/Claudicationssymptomatik mit mässiggradi- ger Funktionseinschränkung;  mittelgradige Funktionseinschränkung linke Hüfte;  Arthrose des rechten Kniegelenks (Gonarthrose rechts);  Arthrose des rechten Sprunggelenks;  Status nach Mediainfarkt/Medianinsult rechts vom 21. November 2015;  arterielle Verschlusserkrankung beidseits (Zustand nach Bypass-Opera- tion beidseits und Dehnung rechts);  Zustand nach Halsschlagaderoperation vom 21. November 2015, wegen hochgradiger Verengung;  Thrombendarteriektomie bei 70 % Stenose der Arteria carotis interna rechts (ICD I65.2);  Kraftabschwächung/Gefühlsstörung linke Hand nach Schlaganfall;  geringe Facialisparese rechts, Hyposensibilität rechter Unterkiefer;  reaktive Verstimmung mit Schlafstörung ohne Therapie;  Hypertonie;  Hypogonadismus;  benigne Prostatahypertrophie.

C-6537/2016 Seite 13 6.3 Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten lediglich das Sachver- ständigengutachten vom 5. April 2016 sowie der „ausführliche ärztliche Be- richt“ (Formular E 213) vom 7. April 2016. Gemäss dem Sachverständigen- gutachten ergibt sich der Grad der Behinderung im Zusammenwirken aller Funktionseinschränkungen. Dr. med. O._______ gab für die degenerative Wirbelsäulenerkrankung sowie für die Arthrosen des rechten Kniegelenks und des rechten Sprunggelenks jeweils einen Behinderungsgrad von 40 % an, für die arterielle Verschlusserkrankung beidseits einen Behinderungs- grad von 30 % sowie für die Kraftabschwächung der linken Hand nach Schlaganfall einen Behinderungsgrad von 20 %. Insgesamt betrage der Behinderungsgrad 60 % (IV-act. 42). Nach dem ärztlichen Bericht (Formu- lar E 213) sind dem Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befris- tet für zwölf Monate keine Erwerbsarbeiten zumutbar (Ziff. 8). In der nach- folgenden Ziffer 9 wurde aber im Widerspruch hierzu angekreuzt, der Ver- sicherte könne leichte Arbeiten noch regelmässig verrichten. Hierbei seien die nachfolgenden Einschränkungen zu berücksichtigen: keine Wechsel- schicht, Nachtschicht, kein Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr oder besonderen Zeitdruck (Ziff. 10.1 bis 10.3). Ebenfalls sei keine Bildschirm- arbeit möglich (Ziff. 11.1). Die Arbeit am Arbeitsplatz und zu Hause könne er nicht ohne die Hilfe einer anderen Person verrichten (Ziff. 11.2 und 11.3). Gemäss der Ziffer 11.5 und 11.6 sei keine angepasste Arbeit möglich. Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Mineur bestehe eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 11.7; vgl. Ziff. 11.4). In Ziffer 11.10 wurden die Einsatzbeschränkungen auf den Zeitraum von 12 Monaten festgelegt und in Ziffer 12 die Erforderlichkeit einer Nachuntersuchung in zwölf Monaten festgehalten. Der Bericht enthält keine Angaben zur höchstzulässigen Ar- beitszeit (IV-act. 34). 6.4 In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016 erklärte Dr. med. R._______, Facharzt für Allgemeine Medizin des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, lediglich die Hauptdiagnosen Mediainsult rechts (ICD-10 I64) und Thrombendarteriektomie bei 70 % Stenose der Arteria carotis interna rechts (ICD-10 I65.2) hätten eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, an- ders als die Nebendiagnosen der reaktiven Verstimmung, der Hypertonie, des Lendenwirbelsäulensyndroms mit mässiggradiger Funktionsein- schränkung sowie der mittelgradigen Funktionseinschränkung der linken Hüfte. Seit dem 21. November 2015 sei der Versicherte in der bisherigen beruflichen Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Gemäss dem Befund Ergothera- pie habe am rechten Arm proximal kein Kraftdefizit bestanden, und mit dem

C-6537/2016 Seite 14 Dynamometer habe die Faustschlusskraft der Finger noch gute 21 Kilo- gramm betragen. Damit könnten jegliche grob- und feinmotorischen Griffe beidseits vollständig ausgeführt werden. Aufgrund der objektiv guten Kraft der Finger an der linken adominanten Hand sei dem Versicherten eine leichte bis leicht intermittierend mittelschwere angepasste Arbeit, ebenfalls seit dem 21. November 2015, durchaus zumutbar. Die angepasste Tätig- keit sei ganztags zumutbar, in den Arbeitspositionen abwechselnd sitzend, stehend. Gewichte könne der Versicherte von 10 bis 15 Kilogramm tragen (IV-act. 36). Mit Stellungnahme vom 13. August 2016 ergänzte Dr. med. R., das nachgereichte Sachverständigengutachten ändere nichts an seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei mit Fingerkuppenbodenabstand von nur 10 Zentimetern ausgezeichnet. Die Mobilität des rechten Knie- und Sprunggelenks sei normal und unter Therapie mit NSAR-Tabletten ausreichend therapiert. Somit seien die De- generationen am Bewegungsapparat nicht limitierend für leichte bis mittel- schwere Tätigkeiten. Die Kraftabschwächung der linken Hand bei Faust- schluss sei nicht schwerwiegend. Die arterielle Verschlusserkrankung limi- tiere die Arbeitsfähigkeit nicht (IV-act. 44). 6.5 In den im Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer einge- reichten – erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden (vgl. hierzu vorangehend E. 3.2) – Arztberichten von Dr. med. S., Fach- arzt für Allgemeinmedizin, vom 14. November 2016, von Dr. med. T.(Facharzttitel unbekannt) vom 24. November 2016 und von Dr. med. C., Facharzt für Orthopädie, vom 12. Dezember 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. G) sind im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen aufgeführt. Darüber hinaus stellte Dr. med. C._______ deutliche Muskel- verspannungen und Bewegungseinschränkungen vor allem der Hals- und Lendenwirbelsäule fest. Dr. med. S._______ erwähnte neu – ohne eine entsprechende Begründung – die Diagnose einer somatoformen Schmerz- störung, eines Tinnitus rechts sowie einer (abzuklärenden) Inkontinenz. Ausserdem führte er in Bezug auf die degenerative Wirbelsäulenerkran- kung näher aus, es handle sich hierbei um hochgradige Bandscheiben- schäden L2-S1 mit Osteochondrosen und Spondylosen mit rechtsbetonten Nervenirritationen L4-S1. Die Hyp- und Dysästhesie links habe einen Ver- lust der groben Kraft und Feinmotorik zur Folge. Dr. med. S._______ fol- gerte, der Versicherte bedürfe fremder Hilfe auch in den notwendigsten Dingen des täglichen Lebens (Beilagen zu BVGer-act. 9).

C-6537/2016 Seite 15 6.6 Mit Stellungnahme vom 6. April 2017 hielt Dr. med. R._______ des me- dizinischen Dienstes an seinen früheren Stellungnahmen fest. Der Tinnitus limitiere die Arbeitsfähigkeit nicht. Statt dem von Dr. med. S._______ er- wähnten Verlust der groben Kraft und Feinmotorik links sei eine Kraft- abschwächung (Faustschluss) der linken Hand nach Schlaganfall zu ver- zeichnen. Die rohe Kraft des rechten Armes sei nicht limitiert. Die Muskel- verspannungen an der Wirbelsäule seien behandelbar und nicht limitierend (Beilage zu BVGer-act. 13). 7. 7.1 Aufgrund der dargelegten Berichte steht für das Bundesverwaltungs- gericht fest, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Erkrankungen in orthopädischer sowie auch in neurologischer Hinsicht leidet. Die in den vorinstanzlichen Akten liegenden Facharztberichte erlauben zwar im We- sentlichen eine Klärung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagno- sen. Dagegen äussern sich diese Berichte nicht zu den aus den verschie- denen Erkrankungen hervorgehenden funktionellen Einschränkungen res- pektive deren Auswirkungen auf die verbliebende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten ledig- lich das Sachverständigengutachten vom 5. April 2016 sowie der „ausführ- liche ärztliche Bericht“ (Formular E 213) vom 7. April 2016 (vgl. E. 6.3). Die beiden Medizinalakten wurden von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin respektive von einem Facharzt für Innere Medizin verfasst und nicht von dem jeweiligen entsprechenden Facharzt oder der jeweiligen entsprechen- den Fachärztin. Die Beurteilung im Formular E 213 erweist sich überdies als widersprüchlich, nachdem in diesem einerseits eine angepasste leichte Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung verschiedener funktionellen Einschränkungen beschrieben wird sowie andererseits – im Zusammen- hang mit der Prüfung der Arbeitsfähigkeit – die Zumutbarkeit einer ange- passten beruflichen Tätigkeit verneint wird (vgl. IV-act. 34 und oben E. 6.3). Die im Sachverständigengutachten vom 5. April 2016 vorgenommene Be- messung des Behinderungsgrads (vgl. IV-act. 42 und oben E. 6.3) ent- spricht nicht der schweizerischen Praxis zur Festlegung des Invaliditäts- grads (vgl. hierzu E. 4.2 sowie namentlich Art. 16 ATSG). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung – insbesondere für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – hauptsächlich auf die von ihr einge- holten Stellungnahmen des medizinischen Dienstes abgestellt. Bei diesen Stellungnahmen handelt es sich um reine Aktenberichte, nachdem Dr. med. R._______ den Versicherten nicht persönlich untersucht hat. Da

C-6537/2016 Seite 16 in den vorliegenden Akten keine fachärztlichen Einschätzungen der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen, stellt sich indessen die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Aktengutachtens ge- geben waren. Ein Aktengutachten setzt das Vorliegen eines lückenlosen Befunds voraus (E. 4.9), das heisst, dass die in den Akten vorliegenden medizinischen Berichte den Gesundheitszustand sowie auch die Arbeits- fähigkeit der versicherten Person bereits in allen Fachbereichen ausführ- lich und nachvollziehbar erhoben haben müssen. An die Beweiswürdigung von für sich allein genommen entscheidrelevanten Aktenberichten sind ausserdem strenge Anforderungen zu stellen (E. 4.9 letzter Satz). Die Stel- lungnahmen von Dr. med. R._______ sind im Gegenzug hierzu relativ kurz und enthalten neben den Diagnosen und der Beurteilung Arbeitsfähigkeit nur wenige medizinische Ausführungen. Dr. med. R._______ hat sich in diesen insbesondere nicht im Detail mit sämtlichen in den Akten liegenden Befunden und Diagnosen ausführlich auseinandergesetzt. So hat er zum Beispiel in der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Stellungnahme vom 6. April 2017 keinerlei Ausführungen zu der im Bericht von Dr. med. S._______ vom 14. November 2016 neu gestellten Diagnose der somato- formen Schmerzstörung gemacht. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes als weder vollständig noch ausreichend begründet. Überdies war Dr. med. R._______ als Facharzt für Allgemeinmedizin fachlich nicht prädestiniert, die neurologischen und or- thopädischen Erkrankungen des Beschwerdeführers abschliessend zu be- urteilen, insbesondere mit Blick auf die sich daraus ergebenden Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das von Dr. med. R._______ umschrie- bene Zumutbarkeitsprofil einer angepassten beruflichen Tätigkeit erscheint daher nicht ohne Weiteres überzeugend. So bedarf namentlich die von ihm festgestellte zumutbare vollzeitige Arbeitstätigkeit in abwechselnder sitzen- der respektive stehender Arbeitsposition insbesondere vor dem Hinter- grund der abweichenden Beurteilungen durch die untersuchenden Ärztin- nen und Ärzte genauerer fachmedizinischer Erläuterungen. 7.3 In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz die von ihr angenommene volle Arbeitsfähigkeit ergänzend mit den Feststellungen des Entlassungs- briefs vom 2. Dezember 2015 (IV-act. 21) sowie des Schlussberichts Ergo- therapie vom 26. Januar 2016 (IV-act. 19) begründet, in welchen jeweils von einem (für den Moment) guten Therapieerfolg die Rede war. Indessen enthalten diese Berichte keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und geben auch nicht die funktionellen Einschränkungen gestützt auf die verschieden- artigen Erkrankungen im Einzelnen wieder. Damit fehlt in den erwähnten Berichten eine effektive Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit

C-6537/2016 Seite 17 des Versicherten. Die von der Vorinstanz wiedergegebenen Schlussfolge- rungen, die Kraft der linken Hand sei objektiv gut verblieben sowie das rechte Knie und die Wirbelsäule wiesen trotz bestehender Degenerationen eine normale Mobilität aus, beruht auf der Feststellung ihres medizinischen Dienstes, welcher seinerseits den Versicherten nicht einer persönlichen Untersuchung unterzogen hat. Die von der Vorinstanz in der Vernehmlas- sung nachgereichten Argumente erlauben daher ebenfalls keine abschlies- sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie ins- besondere nicht ohne Weiteres den von der Vorinstanz gezogenen Schluss einer verbleibenden vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit. 7.4 Nach dem Gesagten liegen beim Beschwerdeführer mehrere gesund- heitliche Faktoren vor, die sich auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirken kön- nen. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Ein- schätzung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auf einer umfassenden, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen. Der Zweck solcher interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzu- holen, wenn der Gesundheitsschaden auf eine oder zwei medizinische Dis- ziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproble- matik aber nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von ei- ner polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidis- ziplinäre Begutachtung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situ- ation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt. Es dürfen weder weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B internistischer Art) not- wendig sein, noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. einglie- derungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsgutachten erfüllt sein (BGE 139 V 349, 352, E. 3.2). Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht, dass die Vorinstanz aufgrund der bei ihm vorliegenden verschiedenen Leiden eine polydisziplinäre Be- gutachtung hätte durchführen müssen. Diesbezüglich genügt die im Sach- verständigengutachten vom 5. April 2016 vorgenommene Bemessung des Behinderungsgrads (vgl. IV-act. 42 und oben E. 6.3) nicht den Ansprüchen an eine interdisziplinäre Beurteilung.

C-6537/2016 Seite 18 Bezüglich der aktenkundigen Inkontinenz war gemäss dem Arztbericht vom 11. November 2016 eine urologische Abklärung geplant, weshalb auf Grund der aktuellen Aktenlage nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine neurologische oder eine urologische Begleiterkrankung mit Relevanz für die erwerbliche Eingliederung handelt. Das erstmalige Auftreten der In- kontinenz wurde ferner nicht geklärt. Vorliegend sind daher ergänzende Expertisen in den Fachbereichen der Neurologie, der Orthopädie und der Urologie angezeigt. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermes- sen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, auf- grund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Nach dem Gesagten kann nicht auf die Abnahme weiterer Be- weise verzichtet werden, da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvoll- ziehbar und schlüssig begründeten fachärztlichen Beurteilung neue ver- wertbare und entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Eine antizipierte Beweiswürdigung fällt demnach ausser Betracht. 7.5 Da die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in Zusammenarbeit mit dem medizinischen Dienst ein polydisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 72 bis IVV (SR 831.201) einhole und anschliessend erneut über das Leistungsbegehren entscheide (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hat die Verwaltung wie vorliegend we- sentliche Fragen überhaupt nicht abgeklärt, steht die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung nicht entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2). 7.6 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Es sind keine Gründe er- sichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Dem Beschwerdeführer ist vor Vergabe des Gutach- tensauftrags das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.).

C-6537/2016 Seite 19 Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutach- tungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. 7.7 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der vom Beschwer- deführer vorgebrachten Rüge des höheren leidensbedingten Abzugs. Die Frage, ob der leidensbedingte Abzug korrekt ermittelt worden ist, wird von der Vorinstanz erneut zu prüfen sein, wenn das einzuholende Administra- tivgutachten vorliegt. 7.8 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sowie zum Er- lass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsie- gen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6). 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist der geleis- tete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzu- erstatten. 8.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädi- gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun- digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädi- gung von pauschal Fr. 2‘200.– angemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

C-6537/2016 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben und die Sache wird zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Er- wägungen sowie zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘200.– zugesprochen zu Lasten der Vorinstanz. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Marion Sutter

C-6537/2016 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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