Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-653/2018
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-653/2018

Urteil vom 15. Mai 2019 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, (Australien), vertreten durch Dr. iur. Kurt Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Schlussbestimmungen 6. IVG-Revision, Verfügung der IVSTA vom 14. Dezember 2017.

C-653/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die schweizerische Staatsangehörige A., geboren am (...) 1958 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), war zuletzt als Aus- sendienstmitarbeiterin bei der B. AG in Zürich tätig, wohnt seit Au- gust 2001 in Australien und bezog aufgrund der gesundheitsbedingten Fol- gen zweier Auffahrunfälle seit August 2001 eine ganze Rente der schwei- zerischen Invalidenversicherung (Verfügung vom 14. Juni 2002), welche in den Jahren 2004 und 2009 jeweils revisionsweise bestätigt wurde (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis vom 14. März 2018 [act. ] 7, S. 4; 10 [IK-Auszug]; 11; 54; 88; 138, S. 1; 143). B. B.a Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) teilte der Versicherten am 28. Januar 2013 mit, dass zur Über- prüfung des Rentenanspruchs eine polydisziplinäre (neurologisch-psychi- atrisch-internistische) Begutachtung in der Schweiz notwendig sei (act. 159). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Februar 2013 machte die Versicherte geltend, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig und die Abklärung deshalb in Australien durchzuführen sei (act. 163). Am 22. März 2013 forderte die IVSTA die Versicherte unter An- drohung der Folgen von Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG (SR 830.1) auf, innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen, dass sie sich in der Schweiz der vorge- sehenen Begutachtung unterziehen werde, im Wesentlichen mit der Be- gründung, die medizinische Abklärung sei notwendig und die Reise in die Schweiz sei der Versicherten möglich und zumutbar (act. 186). B.b Gegen diese Anordnung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, mit Eingabe vom 17. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, sie sei in Australien zu begutachten; eventualiter sei die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie unter Hin- weis auf beigelegte Arztberichte eine fehlende Reisefähigkeit geltend (act. 193). B.c Mit Urteil C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013 hob das Bundesver- waltungsgericht die Verfügung vom 22. März 2013 auf und wies die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen hinsichtlich der Reisefähigkeit sowie der Modalitäten der Organisation und Durchführung der Reise an die Vorinstanz zurück (act. 213).

C-653/2018 Seite 3 B.d Unter Hinweis auf die Beurteilung ihres medizinischen Dienstes teilte die Vorinstanz der Versicherten mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit, dass eine polydisziplinäre Abklärung in der Schweiz (in den Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und Rheuma- tologie; samt MRI-Untersuchung) notwendig und zumutbar sei. Überdies gab sie der Versicherten Gelegenheit, innert der Frist von 10 Tagen Ergän- zungsfragen zum beigefügten Fragenkatalog zu unterbreiten (act. 292). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters erhob die Versicherte gegen die vorgese- hene Begutachtung Einwand, im Wesentlichen mit der Begründung, die gebotene Abklärung könne ohne Weiteres auch in Australien durchgeführt werden (act. 298). Mit Einschreiben vom 18. März 2016 forderte die Vor- instanz die Versicherte – unter Hinweis auf die Säumnisfolge der Aufhe- bung der Invalidenrente im Unterlassungsfall – auf, ihr innert der Frist von 30 Tagen ihre Bereitschaft, sich einer Untersuchung in der Schweiz unter- ziehen, mitzuteilen (act. 306). B.e Gegen die Anordnung der Begutachtung in der Schweiz (Schreiben vom 8. Februar 2016) erhob die Versicherte mit Eingabe ihres Rechtsver- treters vom 14. März 2016 (act. 313) wiederum Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht (Verfahren C-1615/2016) mit den Anträgen, sie sei in Australien zu begutachten (Ziff. 1); eventuell sei die Sache zum Erlass ei- ner neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage der detaillierten Umschreibung und Planung der Hin- und Rück- reise sowie des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin zur Begutachtung in der Schweiz (Ziff. 2). B.f Nachdem die Versicherte mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Mai 2016 unter Hinweis auf das laufende Beschwerdeverfahren vor Bun- desverwaltungsgericht eine Begutachtung in der Schweiz einstweilen ab- gelehnt hatte (act. 324), drohte ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Juli 2016 – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der vorgesehenen Begutachtung in der Schweiz – die vorläufige Sistie- rung der Invalidenrente an und gab ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, hierzu innert der Frist von zehn Tagen Stellung zu beziehen (act. 330). B.g Mit Verfügung vom 19. August 2016 teilte die Vorinstanz der Versicher- ten mit, dass sich die Invalidenrente – als Folge einer Neuberechnung we- gen Ehescheidung (Mai 2015; act. 340, S. 1) – mit Wirkung per 1. Juni 2015 neu auf Fr. 2'331.- belaufe (act. 342).

C-653/2018 Seite 4 B.h Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 sistierte die Vorinstanz die Invalidenrente ab 1. September 2016 (act. 343). B.i Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, erneut Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht (Eingabe vom 5. September 2016; act. 352) mit den An- trägen, das Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren C-1615/2016 zu vereinigen (Ziff. 1); ferner sei die Sistierung der laufenden Invalidenrente aufzuheben und es sei eine Begutachtung in Australien anzuordnen (Ziff. 2). B.j Mit Urteil C-1615/2016 vom 21. November 2016 wies das Bundesver- waltungsgericht die gegen die Begutachtung in der Schweiz (Schreiben vom 8. Februar 2016) erhobene Beschwerde ab mit der Begründung, auf- grund der fachärztlich festgestellten Zumutbarkeit der Reise der Beschwer- deführerin sei nun ohne Verzug eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchzuführen (act. 365). B.k Am 21. März 2017 beauftragte die Vorinstanz die C._______ ag mit der Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens (Allgemeine Innere Me- dizin/Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie), welches am 3. Juli 2017 erstattet wurde (act. 386, S. 1 - 62). Am 3., 18. und 28. August 2017 nahmen die Spezialisten des medizinischen Dienstes der Vorinstanz aus rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht zum Gutachten Stellung (act. 389 - 391). B.l Mit Urteil C-5367/2016 vom 16. Oktober 2017 wies das Bundesverwal- tungsgericht die gegen die Sistierung der Rente erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 394). B.m Mit Vorbescheid vom 1. November 2017 stellte die Vorinstanz der Ver- sicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Anwendung der Schlussbe- stimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [nachfolgend: SchlBest. IVG]) per 1. September 2016 in Aussicht (act. 395). B.n Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2017 Einwand erheben mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung brachte sie ins- besondere vor, ihr Gesundheitszustand habe sich im Laufe der Jahre eher verschlechtert und sie sei nicht arbeitsfähig. Das Gutachten weise überdies

C-653/2018 Seite 5 zahlreiche grobe Fehler bei der Sachverhaltsdarstellung und bei der Wie- dergabe ihrer Aussagen auf, so dass es sich nicht zur Beurteilung der In- validität eigne (act. 401). B.o Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid und hob die Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2016 auf. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Zur ergänzenden Begründung brachte sie vor, selbst wenn gewisse Sachverhaltselemente von den Experten fehlerhaft wiedergegeben worden sein sollten, stelle dies den Beweiswert des Gut- achtens, die gestellten Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit nicht in Frage. Die Berichte der behandelnden ausländischen Ärzte seien hinreichend be- rücksichtigt worden und die Gutachter hätten ihre Feststellungen objektiv dargelegt sowie die funktionellen Einschränkungen bestimmt. Es bestehe folglich kein Grund für eine erneute Begutachtung in der Schweiz (act. 404). C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, mit Eingabe vom 31. Januar 2018 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflich- ten, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1); eventu- aliter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Vor- instanz zu verpflichten, ihr bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine ganze Invalidenrente und danach eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpar- tei (Ziff. 3). Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, die Schluss- bestimmungen der 6. IV-Revision seien vorliegend nicht anwendbar, da die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf organisch nachweisbare Be- funde (Diskushernien an der HWS und BWS, Pseudolisthesis C 4/C 5 so- wie objektivierbare kognitive Störungen) erfolgt sei. Nachdem sich aus den Akten auch keine Hinweise für eine Verbesserung des Gesundheitszustan- des ergeben würden, falle auch eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ausser Betracht. Auch unter Berücksichtigung einer Indikato- renprüfung im Sinne des strukturierten Beweisverfahrens ergebe sich so- wohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Ein- schränkung von 70 %. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz könne sie auch nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden, da ihr letzter Arbeitstag am 24. Januar 2001 gewesen sei. Schliesslich würde bei einer korrekten Rentenbemessung selbst unter Berücksichtigung einer

C-653/2018 Seite 6 Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ein Invaliditäts- grad von 55 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente resul- tieren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2018 auf Fr. 800.- festgesetzte Kostenvorschuss ging am 8. Februar 2018 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 2 und 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung (BVGer act. 8). F. Mit Replik vom 14. Juni 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen und ihrer bisherigen Begründung fest und nahm zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung (BVGer act. 12). G. Die Vorinstanz hielt ihrerseits mit Duplik vom 11. Juli 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und ihrer bisher vorgebrachten Begrün- dung fest (BVGer act. 14). H. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2018 teilte der Instruktionsrich- ter der Beschwerdeführerin mit, dass das Bundesverwaltungsgericht ge- stützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen eine Motivsubstitution unter allen in Betracht fallenden Rückkommenstiteln vor- nehmen könne, wobei im Rahmen einer Rentenrevision auch veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht behalte sich vor, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zur Abklärung der er- werblichen Verhältnisse an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei dieses Vorgehen auch zu einer Abänderung der Verfügung zu ihren Ungunsten (reformatio in peius) führen könne. Gestützt darauf erhielt die Beschwer- deführerin Gelegenheit, bis zum 14. Januar 2019 eine Stellungnahme ein- zureichen bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen (BVGer act. 16).

C-653/2018 Seite 7 I. Nach Prüfung der ihr vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Vorak- ten (Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019; BVGer act. 19) hielt die Be- schwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Februar 2019 an ihren bisherigen Anträgen fest und nahm zur Verfügung vom 28. No- vember 2018 unter Verweis auf die von ihr neu ins Recht gelegten Beweis- mittel Stellung (BVGer act. 20 samt Beilagen). J. Mit Eingabe vom 8. März 2019 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwal- tungsgericht mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (BVGer act. 23). K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. Streitig ist die Rentenaufhebung gestützt auf Bst. a SchlBest. IVG. Nach- folgend werden zunächst die für die Beurteilung massgebenden gesetzli- chen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dargelegt. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt in Australien, weshalb das Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit vom

C-653/2018 Seite 8 9. Oktober 2006, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (nachfolgend: Ab- kommen; SR 0.831.109.158.1), zu beachten ist. Da in Bezug auf die Schweiz die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung anzu- wenden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ii Abkommen), das Abkommen für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gilt (Art. 3 Bst. a i Abkommen) und die Art. 6 - 16 des Abkommens keine gegenteiligen Regelungen enthalten, ist die Sache nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu beur- teilen (vgl. auch Urteil BVGer C-3107/2014 vom 15. Mai 2017 E. 2). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze mas- sgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/ 2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind insbesondere auch die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vorschriften gemäss IV-Revision 6a zu beachten. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

C-653/2018 Seite 9 2.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä- higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 2.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas- sung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG]). Anlass zu einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Überprü- fung des Rentenanspruchs geben unter anderem Änderungen des Ge- sundheitszustandes im Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108; Urteil des

C-653/2018 Seite 10 BGer 9C_46/2009 vom 14. August 2009 [SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7] E. 3.1,), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Hingegen ist die lediglich unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizi- nischen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen). 2.8 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver- fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547; vgl. zur verfas- sungsrechtlichen Problematik der SchlBest. IVG unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit THOMAS GÄCHTER/MATTHIAS KRADOLFER, Schlussbestim- mungen der IVG-Revision 6a – Anwendungsbereich und Problematik, in: Have 2011 S. 313 f.). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine An- wendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Über- prüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invaliden- versicherung beziehen. 2.9 Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung fällt alter- nativ auch unter den Titeln der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Wie- dererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Betracht (Urteil des BGer 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2). Eine Motivsubstitution, wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen in seinem Entscheid vornehmen kann, ist dabei in jedem möglichen Verhältnis unter all diesen in Betracht fallenden Rückkommenstiteln zuläs- sig (Urteil des BGer 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hin- weisen). Beabsichtigt eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konn- ten, ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Person zu gewähren (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 125 V 368 E. 4a S. 370; 121 II 29 E. 2b/aa S. 32). Im Sozialversicherungs- recht hat das Gericht, wenn es eine Motivsubstitution im vorstehend aus- geführten Sinn vornimmt, der versicherten Person vorgängig Gelegenheit

C-653/2018 Seite 11 zur Stellungnahme zu geben (Urteil des BGer 8C_529/2016 vom 26. Ok- tober 2016 E. 4.2.2 und 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung nach Massgabe der Schlussbestimmungen IVG seien nicht gegeben, da die nach den Unfällen aufgetretenen gesund- heitlichen Beschwerden auf organisch nachweisbaren (objektivierbaren) Funktionsausfällen basiert hätten (BVGer act. 1, S. 5 ff.). Die Vorinstanz anerkennt im Rahmen ihrer Vernehmlassung, dass – mit Blick auf die der Rentenzusprache zugrunde liegenden Gesundheitsbeein- trächtigungen der Diskushernie und der Pseudolisthesis – ein gemischter Sachverhalt vorliegt. Zur Frage, ob die objektivierbaren und erklärbaren Beschwerden die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit mitverursacht respektive selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen haben, lässt sie sich indes nicht vernehmen (BVGer act. 8). 3.2 Zu prüfen ist nachfolgend vorab, ob sich die Vorinstanz bei der Renten- aufhebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hin- sicht ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBst. IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die Zusprechung der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfass- ten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte. 3.3 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. August 2001 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (Verfügung vom 14. Juni 2002; act. 54, S. 2 - 5). Im Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens am 28. Januar 2013 (act. 159) lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbe- zug vor. Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die im Jahr 1958 geborene Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, wes- halb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gege- ben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach In- krafttreten der Änderungen eingeleitet wurde (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2), ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar. 3.4 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl- Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprache beruhte (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3, bestätigt mit Urteil des BGer 9C_325/2017

C-653/2018 Seite 12 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.1). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den Schl- Best. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Um- stand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Äti- ologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4). Dabei kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an und nicht auf eine präzise Diagnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Mit BGE 136 V 279 hat das Bundesgericht erkannt, dass die im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Krite- rien („Schmerzrechtsprechung“; BGE 130 V 352) auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen HWS-Verletzung ohne or- ganisch nachweisbare Funktionsausfälle analog anzuwenden seien (vgl. dazu auch THOMAS GÄCHTER/DANIA TREMP, Schmerzrechtsprechung am Wendepunkt?. in: Jusletter 16. Mai 2011). Auch unter dem Geltungsbereich dieser neuen Rechtsprechung scheidet die Anwendung der Schmerzrecht- sprechung aus, wenn die funktionellen Auswirkungen laut (beweiskräfti- gem) Gutachten durch somatische Untersuchungsbefunde erklärbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn die versicherte Person über die „typischen“ Schleudertraumabeschwerden klagt (Urteile des BGer 9C_584/2015 vom 15. April 2015 E. 5.2; 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.3; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Das Schleudertrauma, gestern, heute und morgen, in: Thomas Probst/Franz Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechts- tagung 2016, S. 136 f.). In diesen Fällen gelangt auch die mit BGE 141 V 281 begründete Rechtsprechung nicht zur Anwendung (GÄCHTER/MEIER, a.a.O., S. 137 mit Hinweis). 3.5 Mit BGE 140 V 197 E. 6.2.3 hat das Bundesgericht die Frage der An- wendbarkeit der Schlussbestimmung in Fällen mit sowohl syndromalen wie nichtsyndromalen Beschwerden geklärt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 [SVR 2014 IV Nr. 39] E. 2.4 ff.). Danach findet Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf "unklare" Beschwerden Anwendung, wenn sich diese von "erklärbaren" Beschwerden trennen las- sen. Vom Anwendungsbereich dieser Schlussbestimmungen sind laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf „erklärbaren“ Be- schwerden beruhen. Mit Blick auf den Zweck der Schlussbestimmung gilt es zu vermeiden, dass Bezüger von Renten, die sowohl für unklare als auch für objektivierbare Beschwerden zugesprochen wurden, besser ge- stellt werden als die Bezüger laufender Renten, welche nur auf unklaren Beschwerden beruhen; sie sollten auch nicht gegenüber Versicherten be- vorteilt werden, welche neu eine Rente sowohl für unklare als auch für "er- klärbare" Beschwerden beantragen (BGE 140 V 197 a.a.O.). Damit hat das

C-653/2018 Seite 13 Bundesgericht die in BGE 139 V 547 gemachten Ausführungen präzisiert. Dort hat es ausgeführt, die Revision einer Invalidenrente nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG setze unter anderem voraus, dass die Rentenzusprechung "ausschliesslich" aufgrund der Diagnose eines unklaren syndromalen Be- schwerdebildes erfolgt ist (E. 10.1.1) und dass im Revisionszeitpunkt "aus- schliesslich" ein solches vorliegt (E. 10.1.2). 3.6 Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend- barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Ver- änderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im An- wendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine sol- che handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil 9C_121/2014 E. 2.4.2 m.w.H.). Liegt ein "Mischsachverhalt" vor, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Renten- zusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschät- zung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklär- baren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (diesfalls zu einer integralen Neuprüfung führende) An- wendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychi- sche Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbe- stimmung davon ab, dass die weitere ("nichtsyndromale") Gesundheits- schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur- sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan- spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Be- schwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (9C_121/2014 E. 2.6; vgl. auch Urteile des BGer 9C_872/2014 vom 17. März 2015 E. 3.3; 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 sind die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision bei kombinierten Beschwerden somit anwendbar, wenn die unklaren und die "erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. In diesen Fällen können die Schlussbestimmungen auf die unklaren Beschwerden angewendet werden. Eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare

C-653/2018 Seite 14 und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteile des BGer 8C_413/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2.3; 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2). 3.7 Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte vorliegend auf der An- nahme, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätig- keit ab August 2000 im Umfang von durchschnittlich 71.9 % eingeschränkt gewesen sei (act. 42, S. 1 f. und 50). Dieser Einschätzung lagen haupt- sächlich die folgenden Arztberichte und Gutachten zugrunde: 3.7.1 Mit Gutachten vom 9. Mai 2001 hielt von Dr. med. D., Fach- arzt für Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit eine durch einen Auffahrunfall vom 16. August 2000 verursachte Hals- wirbelsäulendistorsion sowie eine milde traumatische Hirnverletzung fest. Als Folge dieser Verletzungsmechanismen bestehe auch im Zeitpunkt der Untersuchung vom 17. April 2001 noch ein mässiges rechtsbetontes mitt- leres sowie linksbetontes oberes Cervicalsyndrom mit in diesem Rahmen auch cervicocephalen Beschwerden. Zusätzlich bestünden leichte kogni- tive Störungen mit insbesondere Störung der geteilten Aufmerksamkeit. Ein halbes Jahr nach dem Unfall sei ein Residualzustand noch nicht gege- ben, und es dürfe mit einer weiteren Besserung der Beschwerden und ent- sprechender Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die Ar- beitsfähigkeit schätzte er auf 50 % ein (act. 3, S. 1 - 7). 3.7.2 Im Anschluss an einen zweiten Verkehrsunfall (21. Mai 2001) diag- nostizierte Dr. med. E., Facharzt FMH für Neurologie, gestützt auf eine Computertomografie (CT) der Hals-(HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine Funktions-Computertomografie der HWS vom 18. Juni 2001 mit Gutachten vom 29. Juni 2001 eine kleine mediale Protrusion der Bandscheibe (= Vorwölbung des Anulus fibrosus [Faserknorpelring der Bandscheibe]; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl., 2013, S. 125 und S. 230) C 6/7 (nach links bis intraforaminal), eine Pseudolisthesis (Wirbelgleiten; vgl. dazu I.-M. NÖBAUER-HUHMANN/H. IMHOF, Wirbelsäule, in: H. Imhof [Hrsg.], 2006, S. S. 123 f.) im Bereich C 4/5 von 2 - 3 mm, Zeichen einer muskulären Dysbalance mit Rotation der Wirbelkörper nach links, eine paramediane Diskushernie (Bandscheibenvorfall; PSCHYREM- BEL, a.a.O., S. 230 und 486) L 5/S 1 sowie eine ausgeprägte rotatorische Fehlstellung von C 2 und C 3 nach links, eine leichte Kippung von C 1 von links superior nach rechts inferior, eine Hypermobilität von C 1 um 4 o nach rechts mit ausgeprägter segmentaler Funktionsstörung C 1/2 vereinbar mit

C-653/2018 Seite 15 Instabilität sowie eine Hypomobilität C 4 bis C 7 nach rechts als Ausdruck der muskulären Dysbalance. In seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass die erhobenen Befunde im Einklang mit der klinischen Symptomatik im Sinne der Diagnose zu bringen seien. Durch die (unfallbedingte) HWS- Distorsion sei es zu Weichteilverletzungen im Sinne der Schwächung des Band- und Halteapparates sowie der Muskulatur, mit myofaszialer Symp- tomatik, gekommen. In solchen Fällen vermöge die Muskulatur ihre wich- tige Funktion nicht mehr ungehindert zu erfüllen. Die Belastungen führten zu Schmerzen und eine Stabilität sei nicht mehr gewährleistet. Die durch den Schmerz geschwächte Muskulatur vermöge nun das Gewicht des Kör- pers, vor allem des Kopfes, nicht mehr zu halten, und es komme zu vorzei- tiger Ermüdung. Degenerative Veränderungen lägen bei der Beschwerde- führerin praktisch nicht vor. Deshalb seien die Befunde der solitären Dis- kushernie C 6/7 und der Pseudolisthesis C 4/5 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Als Folge des zweiten Unfalls betrage die Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeits- unfähigkeit) im Zeitpunkt der Beurteilung 100 % für den Beruf und 80 % für den Haushalt (act. 7, S. 1 - 6). 3.7.3 Der australische Arzt Dr. med. F._______ hielt mit Bericht vom 7. September 2001 fest, mittels MRI der HWS und LWS hätten in den Be- reichen C 5/6 und C 6/7 Diskusprotrusionen festgestellt werden können. Auch im Bereich L 4/5 sei eine leichte generalisierte Protrusion mit gering- fügiger Beeinträchtigung des Duralsacks, ohne signifikante Kanalstenose und ohne foraminale Enge, festzuzustellen gewesen. Im Bereich L 5/ S 1 seien eine degenerative Veränderung der Bandscheibe sowie ein leicht ge- neralisierter Ringraum festzustellen gewesen. Im rechten hinteren Ring- raum sei ein Riss mit wahrscheinlich breitbasiger posterolateraler Band- scheibenprotrusion zu sehen gewesen. Dies habe möglicherweise zu einer geringfügigen posterioren Verschiebung des absteigenden rechten S 1- Nerves geführt (act. 17, S. 1). 3.7.4 Im Rahmen einer versicherungsinternen Beurteilung führte Dr. med. G._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz am 8. Februar 2002 im Wesentlichen aus, in den (nach dem zweiten Verkehrsunfall) durchge- führten radiologischen Untersuchungen hätten Diskusprotrusionen in den Bereichen der LWS und HWS, ohne Zeichen einer Kompression, nachge- wiesen werden können. Laut den australischen Dokumenten habe sich die Beschwerdeführerin in einem depressiven Zustand befunden, welcher ihr eine berufliche Tätigkeit verunmöglicht habe (act. 20).

C-653/2018 Seite 16 3.7.5 Mit Bericht vom 28. März 2002 hielt Dr. med. G._______ ferner fest, die Beschwerdeführerin habe nach dem zweiten Unfall keinerlei berufliche Tätigkeit mehr aufgenommen. Derzeit bestünden ein HWS-Beschleuni- gungstrauma, Rückenschmerzen mit Diskushernie L 5/S 1 und eine Rei- zung der Wurzel S 1. Sie leide an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie an schweren chronischen Kopfschmerzen, Verspannungen am Na- cken und Schmerzen an den oberen Gliedmassen und einer reaktiven De- pression im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms, welche ihr jeg- liche berufliche Tätigkeit verunmöglichen würden. Ab dem ersten Unfall vom 16. August 2000 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 21. Mai 2001 eine solche von 70 % zu anerkennen (act. 32). 3.7.6 Im Rahmen einer Kurzstellungnahme führte Dr. med. G._______ am 21. Mai 2002 aus, die vom damaligen Rechtsvertreter vorgenommene Be- rechnung des Arbeitsunfähigkeitsgrades von 72 % während der Wartezeit (act. 42, S. 3) sei korrekt ausgefallen (act. 50). 3.7.7 Aus den vorstehend zusammengefassten Arztberichten geht hervor, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf der Basis von objektivierba- ren Gesundheitsbeeinträchtigungen (mediale Protrusion der Bandscheibe C 6/7 nach links bis intraforaminal, Pseudolisthesis C 4/5 von 2 - 3 mm, Zeichen einer muskulären Dysbalance mit Rotation der Wirbelkörper nach links, paramediane Diskushernie L 5/S 1 sowie ausgeprägte rotatorische Fehlstellung von C 2 und C 3 nach links) wie auch auf der Grundlage eines chronischen Schmerzsyndroms mit reaktiver Depression erfolgt war. Dabei erweist es sich mit Blick auf die bei der Rentenzusprache bestehenden medizinischen Beurteilungsgrundlagen als unmöglich, die unklaren und die erklärbaren Beschwerden hinsichtlich ihrer funktionellen Folgen auseinan- der zu halten. Eine entsprechende Abgrenzung der jeweiligen Diagnosen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit wurde von den Ärzten denn auch nicht vorgenommen. Ist ein „Mischsachverhalt“ gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Renten- zusprache war, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach dem vorstehend Dargelegten (E. 3.6 hievor) davon ab, dass die vom syn- dromalen Zustand unabhängige organische oder psychische Gesundheits- beeinträchtigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitver- ursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Renten- anspruchs beigetragen hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht ge- geben. Denn nach Gesagten steht vielmehr fest, dass die objektivierbaren

C-653/2018 Seite 17 Gesundheitsbeeinträchtigungen wesentlich und selbständig zur Begrün- dung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Der Rentenzusprache lag folglich keine klassische HWS-Distorsion ohne nachweisbare organische Grundlage zugrunde (vgl. dazu WOLFANG HAUSOTTER, Begutachtung so- matoformer und funktioneller Störungen, 3. Aufl. 2013, S. 88 ff.). Im Ge- genteil waren die Gesundheitsbeeinträchtigungen grösstenteils durch bild- gebende Verfahren nachweis- und erklärbar. Für die Annahme, dass die das chronische Schmerzsyndrom im Vordergrund der gesamten Sympto- matik respektive der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit gestanden hätte, ergeben sich vorliegend keine verlässlichen Hinweise. Damit lässt sich im konkreten Fall eine exakte Abgrenzung der organisch objektivier- baren respektive „erklärbaren“ Gesundheitsbeeinträchtigung vom unklaren Beschwerdebild nicht machen. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz respektive an die MEDAS-Gutachter sind – mit Blick auf die seit der Ren- tenzusprache verstrichene Zeit und die in diesem Zusammenhang erfor- derliche verlässliche Abgrenzung der durch die relevanten Diagnosen an- teilmässig begründeten Leistungseinschränkungen – keine neuen Erkennt- nisse zu dieser Abgrenzungsfrage zu erwarten, so dass hiervon abzusehen ist (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2.1). Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz die bisherige Invalidenrente zu Un- recht in Anwendung von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben hat. 4. Ist es nicht zulässig, unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf den Rentenanspruch zurückzukommen, so stellt sich die Frage, ob die an- gefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwä- gung der ursprünglichen Leistungsverfügung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu schützen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_427/2004 vom 1. Dezember 2014 E. 2.1). Die Praxis zur substituierten Begründung kommt auch bei einer fehlgeschlagenen Anwendung der Schlussbestimmung zum Tragen (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2). Eine Motivsubstitution, wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Entscheid vornehmen kann, ist dabei in jedem möglichen Verhältnis unter all diesen in Betracht fallenden Rückkommenstiteln zulässig (Urteil des BGer 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG geht dabei einer Revision unter dem Titel von Art. 17 ATSG vor (Urteil des BGer 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4).

C-653/2018 Seite 18 4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich- tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Un- richtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denk- bar ist. Als in diesem Sinne qualifiziert unrichtig erweist sich eine Verfügung insbesondere, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen über- haupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspra- xis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (bzw. -aufhe- bung) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 9.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BGer 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1 m.w.H.). Ein Wiedererwägungsgrund liegt aber nur vor, wenn gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemes- sung ohne Zweifel eine tiefere (oder keine) Rente zugesprochen worden wäre (in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil des BGer 8C_114/2015 vom 6. Juni 2015 E. 4.2.1; Urteil des BVGer C-1368/2014 vom 17. August 2015 E. 4). 4.2 Die rentenzusprechende Verfügung basierte in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf dem Gutachten von Dr. med. E._______ vom 29. Juni 2001. Darin kam der Facharzt zum Schluss, dass bei der Beschwerdefüh- rerin insbesondere eine kleine mediale Protrusion der Bandscheibe C 6/7, eine Pseudolisthesis C 4/5 von 2 - 3 mm, eine paramediane Diskushernie L 5/S 1 sowie eine ausgeprägte rotatorische Fehlstellung von C 2 und C 3 nach links sowie eine Hypermobilität von C 1 um 4 o nach rechts (mit aus- geprägter segmentaler Funktionsstörung C 1/2 vereinbar mit Instabilität) sowie von C 4 bis C 7 nach rechts als Ausdruck der muskulären Dysba- lance bestünden. Als Folge des zweiten Unfalls betrage die Arbeitsunfähig- keit im Zeitpunkt der Beurteilung 100 % für den Beruf und 80 % für den Haushalt (act. 7, S. 1 - 6). Diese Schlussfolgerung basierte auf einer per- sönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin; sie ist durch entspre- chende bildgebende Verfahren objektiviert und nachvollziehbar begründet. Dass die attestierte Leistungseinschränkung offensichtlich unrichtig festge- legt worden sein soll, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der IVSTA auch nicht geltend gemacht. Eine Anpassung der ursprünglichen Renten- verfügung vom 14. Juni 2002 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG fällt dem- nach ausser Betracht.

C-653/2018 Seite 19 5. Zu prüfen bleibt, ob eine Revision unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist. 5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG]). Anlass zu einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Überprü- fung des Rentenanspruchs geben u.a. Änderungen des Gesundheitszu- standes im Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108; Urteil des BGer 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts im revisi- onsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinwei- sen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materi- ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab- klärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver- gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir- kungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Eine Mitteilung nach Art. 74 ter Bst. f und Art. 74 quater Abs. 1 IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteile des BGer 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 am Ende und 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Heranziehung eines Ver- waltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Ab- klärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tat- sachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2 mit Hinweisen, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134). 5.2 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Feststellung

C-653/2018 Seite 20 des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswir- kungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht un- abhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Gegenstand des (im Revisionsverfahren zu erbringenden) gutachterlichen Beweises sind also nicht (nur) die gegenwärtigen gesundheitlichen Fakten als solche, sondern notwendigerweise auch deren Neuheit oder, was vor- bestandene Tatsachen angeht, deren erhebliche Wandlung in Beschaffen- heit, Ausmass oder Tragweite. Die Veränderung kann offensichtlich sein, so wenn völlig neuartige Leiden hinzukommen. In einem derartigen Fall entstehen keine revisionsspezifischen Beweisprobleme. Bewegt sich die Veränderung allerdings im Rahmen eines vorbestehenden Zustandes, kann eine für sich allein betrachtet vollständige, nachvollziehbare und schlüssige medizinische Einschätzung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung ohne Weiteres beweisend wäre, im Revisionszusammenhang durchaus nicht überzeugungs- und beweiskräf- tig sein, wenn sie sich nicht ausreichend auf frühere medizinische Schluss- folgerungen bezieht (Urteile des BGer 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2; vgl. dazu auch ANDREAS TRAUB, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusam- menhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 184 f.). 5.3 5.3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet vorliegend die Verfügung vom 14. Juni 2002 (act. 54, S. 2

  • 5), denn die in den Jahren 2004 und 2009 durchgeführten Revisionen basierten nicht auf einer Sachverhaltsabklärung, die geeignet wäre, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen. Vielmehr wurde die laufende Invalidenrente bei beiden Revisionsprüfungen gestützt auf rudimentäre Kurzbeurteilungen der australischen Ärzte für Allgemein- medizin (Bericht von Dr. med. H._______ vom 3. Februar 2004; act. 84, S. 1 - 3; Bericht von Dr. med. I._______ vom 22. Oktober 2007; act. 139, S. 1
    1. bestätigt. Diese Kurzberichte begründen keine für eine Rentenanpas- sung geeignete, beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage. 5.3.2 Im interdisziplinären Gutachten der C._______ ag wird sodann – in Beantwortung der Zusatzfragen – ausschliesslich auf die Entwicklung ab 2009 Bezug genommen (act. 386, S. 46 ff.); das Gutachten genügt bereits

C-653/2018 Seite 21 aus diesem Grund im revisionsrechtlichen Kontext nicht den von der Recht- sprechung an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage ge- stellten Anforderungen. Hinzu kommt, dass im interdisziplinären Gutachten selbst für den Zeitraum von 2009 bis 2017 keine verlässlichen Schlussfolgerungen gezogen wer- den. So wird bezüglich des Verlaufs des Gesundheitszustandes seit Sep- tember 2009 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass „die psychogene Überlagerung der somatischen Beschwerden sich ab 2009 allmählich ent- wickelt“ habe (act. 386, S. 46). Eine retrospektive Beurteilung sei schwie- rig; aufgrund der Aktenlage lasse sich „vorsichtigerweise eine identische Situation ebenso für 2009 festlegen“ (act. 386, S. 40 und 46 f.). In Bezug auf die Frage der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit wird ausgeführt, aufgrund der psycho- genen Überlagerung und damit einhergehend einer leichten kognitiven Leistungsminderung liege aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vor, die aber erst ab November 2016 (nach einmaliger psychiat- rischer Konsultation) festgelegt werden könne (act. 386, S. 46 f.). Damit ergibt sich, dass die Gutachter nicht substanziiert zur Entwicklung des Gesundheitszustandes in der massgeblichen Referenzperiode von Juni 2002 bis Mai 2017 Stellung bezogen haben. Einem Gutachten, wel- ches – wie hier – keinen Bezug zur früheren Beurteilung des Gesundheits- zustandes und der Leistungsfähigkeit nimmt und das keine verlässlichen Aussagen zur effektiven Veränderung des Gesundheitszustandes vor- nimmt, kommt für die Belange der Rentenrevision kein genügender Be- weiswert zu (vgl. dazu auch Urteile des BGer 8C_557/2017 vom 4. Dezem- ber 2017 E. 4.5 und 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1). Auf- grund der derzeit vorliegenden medizinischen Akten steht vielmehr eine unterschiedliche Beurteilung eines – abgesehen von der neuen Diagnose der rheumatoiden Arthritis an Hand- und Fingergelenken (act. 386, S. 42) – im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts zur Dis- kussion, welche indes im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich zu blei- ben hat (vgl. E. 5.1 hievor). Diese Schlussfolgerung wird denn auch im in- terdisziplinären Gutachten bestätigt; denn die Experten sind in ihrer Kon- sensbeurteilung zum Schluss gekommen, dass sich die Diskrepanz zu 2001 „durch eine andere Bewertung sowohl medizinisch wie juristisch ge- genüber damals“ ergebe (act. 386, S. 45). Damit ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes jedenfalls aufgrund der derzeit vorliegenden medi- zinischen Akten (vgl. dazu nachfolgende E. 5.5 - 5.8) nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.

C-653/2018 Seite 22 5.3.3 Auch im Zuge des Revisionsverfahrens ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des BGer 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.1, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134). Der Verzicht auf weitere Abklä- rungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache zu diesem Zweck (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält o- der wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesund- heitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvoll- ständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteile des BGer 8C_344/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.1; 8C_624/2016 vom 25. Novem- ber 2016 E. 2.1). Die Gutachter der C._______ ag kamen in ihrer Beurteilung zum Schluss, dass aufgrund einer psychogenen Überlagerung der chronischen Schmerzproblematik und – damit einhergehend – einer leichten kognitiven Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe, welche aber erst ab November 2016 (nach einmaliger psy- chiatrischer Konsultation) festgelegt werden könne (act. 386, S. 42 und 46 f.). Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. J._______ vom 22. Mai 2017 wurde noch zu einem Zeitpunkt erstellt, da das ergebnisof- fene, indikatorenorientierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 noch nicht auf psychische Beschwerden anwendbar war. Mit BGE 143 V 418 wurde diese Rechtsprechung auf sämtliche psychischen Beschwerden ausgedehnt. Mit Blick auf diese neue Rechtsprechung ist es angezeigt, dass die Vorinstanz eine erneute interdisziplinäre Begutachtung in die Wege leitet, welche sowohl für den Bereich des chronischen Schmerzsyn- droms als auch für die psychogene Überlagerung sämtliche Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens berücksichtigt. Im Rahmen der erneuten Begutachtung unter Berücksichtigung der revisionsrechtlichen Vorgaben ist ferner zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Verstärkung der Be- schwerden an der HWS und der depressiven Symptomatik; BVGer act. 12, S. 2) durch objektivierbare Befunde ausgewiesen ist. 5.4 Sofern und soweit die Beschwerdeführerin mit dem von ihr eingereich- ten Bericht des australischen Psychiaters Dr. H._______ vom 23. Novem- ber 2016 und dessen Diagnose einer (mittlerweile chronifizierten) posttrau-

C-653/2018 Seite 23 matischen Belastungsstörung (act. 373) eine Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes vorbringt, erscheint eine solche aufgrund der vorlie- genden Aktenlage als zumindest fraglich. Diesbezüglich weist Dr. med. J._______ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 22. Mai 2017 denn auch darauf hin, dass die Kriterien zur Diagnosestellung einer posttrauma- tischen Belastungsstörung hier nicht erfüllt seien, da die beiden erlebten Autounfälle nicht als Ereignisse von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass bezeichnet werden können (act. 386, S. 27 f.). Im Rahmen der erneuten polydisziplinären Begutachtung werden die Gutachter auch zu dieser Frage noch abschliessend Stellung zu neh- men haben. 5.5 Zu prüfen bleibt, ob der Revisionsgrund der geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleichgebliebenen Gesundheitsbe- einträchtigung vorliegt. 5.5.1 Zur Frage der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Ein- gewöhnung oder Anpassung an die Behinderung nahm die Beschwerde- führerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs mit Eingabe ih- res Rechtsvertreters vom 6. Februar 2019 dahingehend Stellung, dass sie die Auswanderung mit ihrem Ehemann nach Australien schon seit Langem geplant und im Dezember 2000 dort auch einen Stoffladen gekauft hätten. Ungeachtet der beiden Unfallereignisse hätten sie an ihrem Auswande- rungsplan festgehalten und die Schweiz am 6. August 2001 verlassen. In Australien habe es sich aber sofort gezeigt, dass sie im erworbenen Ge- schäft nicht habe mitarbeiten können. Wegen ihres Ausfalles hätten sie und ihr Ehemann vier Teilzeitmitarbeiterinnen von den Vorgängern überneh- men und weiterhin anstellen müssen. Bereits am 29. März 2005 hätten sie das Geschäft wegen mangelnder Rentabilität und eines erheblichen Ver- lustes von AUD 68‘699.- verkaufen müssen. Dies werde durch die beige- fügten Dokumente entsprechend belegt. Die Aussage, dass sie sich der Gartenarbeit erfreue, habe keinen direkten Bezug zu ihrer Leistungsfähig- keit, zumal aus dieser Aussage nichts über die Art und Schwere sowie den Umfang und die Häufigkeit der Arbeiten hervorgehe (BVGer act. 20 samt Beilagen). 5.5.2 Eine nähere Prüfung des Sachverhalts zeigt auf, dass diverse unge- klärte Fragen respektive Widersprüche bestehen, die unter dem Aspekt der Prüfung einer Meldepflichtverletzung und/oder der Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit eine nähere Abklärung gebieten.

C-653/2018 Seite 24 5.5.2.1 Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer IV-Anmel- dung vom 21. Juli 2001 (Posteingang: 18.09.2001) ausschliesslich Renten- leistungen beantragte und auf einen Antrag auf berufliche Massnahmen verzichtete (act. 1, S. 6). Mit anwaltlicher Vertretung stellte sie alsdann den Antrag auf eine ganze Rente mit Wirkung per 1. August 2001 (act. 42, S. 1). Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. med. D._______ führte sie zum ersten Unfallereignis aus, sie habe in einer Kolonne inner- orts vor einem Lichtsignal angehalten, als plötzlich und vollkommen uner- wartet ein kleiner Lieferwagen ins Heck ihres Fahrzeugs geprallt sei. Ihr Fahrzeug sei in das vor ihr stehende Fahrzeug und dieses wiederum in das vor ihm stehende Auto gestossen worden. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich den Kopf angeschlagen habe; sie könne sich nicht mehr an alle Einzelhei- ten des Unfalls erinnern und habe Erinnerungslücken (act. 3, S. 1). Im Zuge der interdisziplinären Begutachtung bei der C._______ ag vom 3. Juli 2017 gab sie demgegenüber zu Protokoll, bei der heftigen Kollision sei der Kopf an die Windschutzscheibe geprallt (act. 386, S. 25). Diese nachträglich gel- tend gemachte Unfallversion steht allerdings im Widerspruch zu ihrer An- gabe gegenüber behandelnden Ärzten, wonach die Sicherheitsgurte beim Unfallereignis (vom 21. August 2000) getragen worden seien (act. 138, S. 1). 5.5.2.2 Als widersprüchlich erscheint zudem die Tatsache, dass bei der Be- schwerdeführerin zwar ein Schädelhirntrauma (mild traumatic brain injury; MTBI) diagnostiziert wurde (vgl. Gutachten von Dr. med. D._______ vom 9. Mai 2001, act. 3, S. 7), sich in den Akten allerdings keine Hinweise auf einen unfallbedingten Bewusstseinsverlust finden (vgl. dazu insbesondere act. 138, S. 3). Nach einhelliger Lehrmeinung setzt die Diagnose der MTBI indes eine initiale Bewusstseinsstörung voraus (vgl. dazu (vgl. ADRIAN M. SIEGEL, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, in: Die neurologische Begutachtung, Zürich 2005, S. 166 Tabelle 9; SCHNIDER et al., Beschwerdebild nach kraniozervikalem Be- schleunigungstrauma, in: Schweizerische Ärztezeitung, 2000, S. 2218; vgl. dazu auch Urteil des EVG U 79/05 vom 10. Februar 2006 E. 3.2; Urteil des BVGer C-2748/2016 vom 7. März 2018 E. 6.2.5). Mit Bezug auf diese Di- agnose ist – wie im interdisziplinären Gutachten bereits nachvollziehbar ausgeführt (act. 386, S. 27) – davon auszugehen, dass die Folgen einer MTBI jedenfalls zum Zeitpunkt der Revisionsprüfung längst ausgeheilt wä- ren. 5.5.2.3 Hervorzuheben ist zudem der Widerspruch in Bezug auf die gel- tend gemachte Reiseunfähigkeit. Auf der einen Seite steht fest, dass die

C-653/2018 Seite 25 Beschwerdeführerin im Sommer 2001, das heisst wenige Monate nach dem zweiten Verkehrsunfall vom 21. Mai 2001, trotz der invalidisierenden Folgen der beiden Verkehrsunfälle die Schweiz planmässig verlassen hat und nach Australien ausgewandert ist. Der Langstreckenflug nach Austra- lien war ihr demnach möglich. Auf der anderen Seite brachte die Beschwer- deführerin im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz verfügten Begut- achtung in der Schweiz mehrfach vor, sie sei nicht reisefähig (vgl. dazu act. 163 - 165; 173; 177 f.; 184; 193 f.; 313). Dass die Zumutbarkeit der Begutachtung in der Schweiz und die Reisefähigkeit – trotz anfänglich ge- genteiliger Argumentation der Beschwerdeführerin und der von ihr beige- zogenen Ärzte – mit Recht bejaht worden ist (vgl. dazu Urteil C-1615/2016; act. 365), hat sich durch die inzwischen erfolgte Begutachtung bestätigt. Damit hat die Beschwerdeführerin den Tatbeweis erbracht, dass die ange- ordnete Begutachtung in der Schweiz möglich und zumutbar war. Dies zu- mal sie offensichtlich in der Lage war, alleine und ohne Begleitperson in die Schweiz zu reisen (interdisziplinäres Gutachten, act. 386, S. 18), obwohl ihr das Recht auf eine Begleitperson ausdrücklich zugesagt worden war (act. 322, S. 1) und sie anfänglich geltend gemacht hatte, dass es für sie unmöglich sei, ohne Begleitperson in die Schweiz zu reisen (act. 313, S. 8). Auch der Umstand, dass sie gemäss eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter nach der 35-stündigen Reise und der Begutachtung noch in der Lage war, nach der Begutachtung noch einige Bekannte in der Region Schaffhausen und Zürich zu besuchen (interdisziplinäres Gutachten, act. 386, S. 18), lässt auf beachtliche Ressourcen schliessen. 5.5.2.4 Auch unter dem Aspekt der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen bestehen gewisse Inkonsistenzen. Einerseits ist die Beschwerdeführerin offenbar nach wie vor imstande, die Gartenarbeiten zu erledigen und zu geniessen (act. 251) sowie Haustiere (2 Papageien) zu halten (act. 386). Zudem war sie offen- bar auch in der Lage, nach einer längeren Reise und der Begutachtung Verwandte zu besuchen. Anderseits macht sie geltend, sie könne keinerlei Erwerbstätigkeit mehr ausüben (act. 236). Laut den Angaben ihrer behan- delnden Ärzte könne sie zudem nur (aber immerhin) während 30 Minuten Autofahren (act. 182). In Anbetracht der hohen motorischen und kognitiven Anforderungen, welche das Autofahren an eine Person stellt, weist diese Tatsache auf nicht unerhebliche Ressourcen in diesem Bereich hin (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3.2.1 und 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.3.5). Mit Blick auf das Lenken eines Fahrzeuges ist auf die Angaben zur Konzentrationsfähigkeit zu verweisen. In ihrem Arztbericht vom 22. Oktober 2007 hielt Dr. I._______ sinngemäss

C-653/2018 Seite 26 fest, die Patientin sei lediglich fähig, sich für jegliche Aufgaben für weniger als 30 Minuten zu konzentrieren (act. 139, S.3). Demgegenüber wurde im polydisziplinären Gutachten vom 3. Juli 2017 festgehalten, nach einer Stunde Anstrengung könne sie sich nicht mehr richtig konzentrieren (act. 386, S. 25). Dies deutet auf eine Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit hin. 5.5.2.5 Darüber hinaus setzte die Neuropsychologin Monika Heinz im Zuge der interdisziplinären Begutachtung einen Fragebogen zur Überprüfung der Plausibilität der angegebenen psychischen und neurologischen Symp- tome ein. Dessen Auswertung durch die Neuropsychologin ergab, dass die bejahten Symptome den Cut-off für eine plausible Symptomatik deutlich überschreiten (act. 386, S. 26). 5.5.2.6 Schliesslich bestehen auch ungeklärte Widersprüche in Bezug auf die Geschäftsdauer des Mercerie- und Textilgeschäftes, welches die Be- schwerdeführerin zusammen mit ihrem (damaligen) Ehemann an ihrem neuen Wohnort erworben und betrieben hatte. Im interdisziplinären Gut- achten wird diesbezüglich ausgeführt, wegen zunehmender Krankheitsbe- schwerden hätten sie im Jahr 2012 eine Angestellte beschäftigen müssen, was zu Verlusten geführt habe (act. 386, S. 19). Diese Angabe steht im Widerspruch zur Argumentation der Beschwerdeführerin, dass das Ge- schäft bereits am 29. März 2005 verkauft worden sei (act. 397, S. 1). Ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt das Geschäft tatsächlich ver- kauft wurde, blieb im vorinstanzlichen Verfahren ungeklärt. Nicht einge- hend abgeklärt wurden überdies die Fragen, wie sich der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts laut den Jahresrechnungen ab 2001 effektiv entwi- ckelt und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin noch darin mitgear- beitet hat. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumente zur Entwicklung des Geschäfts und zur gesundheitsbedingten Beeinträchti- gung der Beschwerdeführerin bei der Mitarbeit (vgl. dazu Beilagen 1 - 5 zu BVGer act. 20) lassen für sich allein keine verlässlichen Schlussfolgerun- gen zur Beantwortung der hier zur Diskussion stehenden Frage zu. 5.5.3 Mit Blick auf die vorstehend dargelegten Widersprüche und Inkonsis- tenzen kann nicht ohne weitere Abklärung des Sachverhalts auf die Be- hauptung der Beschwerdeführerin abgestellt werden, sie habe seit ihrer Ankunft in Australien keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Vielmehr drän- gen sich weitere Abklärungen zur eingehenden Prüfung der Fragen auf, ob

C-653/2018 Seite 27 die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis 2017 in Australien Er- werbseinkünfte erzielt hat und ob bei der Beschwerdeführerin allenfalls eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. 5.6 Aus dem Gesagten folgt, dass einerseits weitere medizinische Abklä- rungen in Form eines interdisziplinären Gutachtens nach Massgabe der Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281; 143 V 418) zu veranlassen sind. Dabei sind überdies die revisionsrechtlichen Vor- gaben (E. 5.2 und 5.3 hievor) zu berücksichtigen. Anderseits gilt es zusätz- lich abzuklären, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmass die Be- schwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 14. Juni 2002 Erwerbs- einkünfte erzielt hat und ob eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit einge- treten ist. Die angefochtene Verfügung ist infolgedessen aufzuheben. 5.6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück. Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn – wie hier – weitere Tatsachen festgestellt wer- den müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisver- fahren durchzuführen ist (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 16 zu Art. 61 VwVG). Hinzu kommt, dass vorliegend die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2). Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt zudem in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn die Vorinstanz – wie hier – den Leistungsanspruch noch nicht nach der geänderten bundesge- richtlichen Rechtsprechung umfassend geprüft hat und die massgeblichen Fragen im Zusammenhang mit den erhöhten Anforderungen an die Diag- nosestellung und das strukturierte Beweisverfahren in Nachachtung dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch ungeklärt sind (vgl. Ur- teil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-4329/2014 vom 11. Januar 2017 E. 10.2, C-5000/2014 vom 21. Oktober 2016 E. 7 und C-4265/2014 vom 21. Januar 2016 E. 7). Die Sache ist daher mit der nachfolgenden Weisung zur ergänzenden Abklärung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.6.2 Die Vorinstanz wird dabei aus erwerblicher Sicht insbesondere die folgenden Fragen abzuklären haben: 1. Ab welchem Zeitpunkt haben die

C-653/2018 Seite 28 Beschwerdeführerin und ihr (damaliger) Ehemann das Geschäft in Austra- lien effektiv übernommen und betrieben? 2. Wann wurde das Geschäft auf- gegeben respektive verkauft (Nachweis durch Einreichung sämtlicher Kauf-/Verkaufsverträge, Bankbelege etc.)? 3. Wie hat sich das Geschäft in den Jahren ab 2001 wirtschaftlich entwickelt (Edition der Jahresrechnun- gen ab 2001 bis zur Geschäftsaufgabe)? 4. Welches Erwerbseinkommen haben die Beschwerdeführerin und ihr (ehemaliger) Ehemann ab dem Jahr 2001 allenfalls erzielt und versteuert (Beizug sämtlicher Steuerdeklaratio- nen und -einschätzungen der Jahre 2001 - 2017)? Die Vorinstanz wird die gebotenen erwerblichen Abklärungen einerseits di- rekt mithilfe der australischen Verbindungsstelle („Centrelink International Services“) sowie bei Bedarf mithilfe der australischen Botschaft bei den australischen Steuerbehörden („Taxation Office“) in die Wege zu leiten ha- ben (vgl. zum gegenseitigen Informationsaustausch und zur gegenseitigen Hilfe Art. 21 ff. des Abkommens sowie Art. 1 ff. der Verwaltungsvereinba- rung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien; SR 0831.109. 158.11). Anderseits wird sie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten (unter Androhung der Säumnisfolgen im Unterlas- sungsfall) auch aufzufordern haben, sämtliche relevanten Beweismittel (wie insbesondere Steuerdeklarationen, Kaufverträge, etc.) einzureichen. 5.6.3 Der für eine allfällige Revision (im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG) massgebliche Vergleichszeitpunkt kann vorliegend erst festgelegt werden, wenn und soweit feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der Zeit von 2001 bis 2017 ein Erwerbseinkommen erzielt hat respektive ob aus der neuen Begutachtung beweiskräftige Aus- sagen zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes resultieren. Sollte ein relevantes Erwerbseinkommen erzielt worden sein, käme die Vor- instanz zudem nicht umhin, auch die Fragen einer Meldepflichtverletzung nach Massgabe von Art. 31 ATSG in Verbindung mit Art. 77 IVV und aArt. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV (BGE 122 V 19 E. 3d S. 23) und der Rücker- stattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 140 V 521 e. 2.1; 139 V 6 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_262/2017 vom 8. August 2017 E. 3.1) zu prüfen. 5.7 Nachdem vorliegend unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Diskussion stehen, ist es zudem angezeigt, die Akten des Unfallversi- cherers beizuziehen. Zwar besteht nach der Rechtsprechung keine wech-

C-653/2018 Seite 29 selseitige Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditäts- grade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den je- weils anderen Sozialversicherungsbereich. Allerdings sind bereits abge- schlossene Invaliditätsfestlegungen mitzuberücksichtigen (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff). Hierbei sind insbesondere auch die Angaben der Beschwer- deführerin gegenüber der Unfallversicherung mit jenen im vorliegenden IV- Verfahren zu vergleichen und zu würdigen. 5.8 Nach ständiger Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG) verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversicherung verbundene Entzug der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde (Art. 66 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG) bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370; Urteile des BGer 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 2.2.1 und 9C_856/2016 vom 9. März 2017 E. 3.1). Vorbehalten bleibt der Fall, dass die IV-Stelle die angefoch- tene Revisionsverfügung, ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvo- raussetzungen, nur deshalb erliess, um rechtsmissbräuchlich einen mög- lichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Diese Rechtsprechung fin- det auch im Rahmen von Rentenaufhebungen gemäss Bst. a der SchlBest. zur IV-Revision 6a Anwendung (Urteile des BGer 8C_118/2017 vom 28. August 2017 E. 3.2; 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4.2). Nach- dem vorliegend keine Hinweise für die Provokation eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes ersichtlich sind, fällt der mit Verfügung vom 14. De- zember 2017 angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde mit der vorliegenden Rückweisung nicht dahin. Die streitige In- validenrente gelangt somit weiterhin nicht zur Auszahlung. 6. Zusammengefasst steht fest, dass gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht auf die rechtskräftig zugesprochene Rente der Beschwerdeführerin zurückgekommen werden kann. Überdies fällt eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ausser Betracht. Im Hinblick auf die Vervoll- ständigung der Aktenlage wird die Vorinstanz im Rahmen einer Revisions- prüfung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zunächst sämtliche Akten des Unfallver- sicherers beizuziehen und zu prüfen haben (E. 5.7 hievor). Darüber hinaus wird sie in einem zweiten Schritt die erwerblichen Fragen gemäss E. 5.6.2 zu klären haben. Unter Berücksichtigung der vollständigen Akten und der Ergebnisse der erwerblichen Abklärungen wird die IVSTA alsdann eine er-

C-653/2018 Seite 30 neute polydisziplinäre Begutachtung (Fachbereiche Innere Medizin, Neu- rologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und Rheumatologie) in der Schweiz in die Wege zu leiten haben. Dabei sind einerseits sowohl hinsichtlich der chronischen Schmerzproblematik als auch der psychogenen Überlagerung die Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 und 143 V 418 sowie anderseits die besonderen Anforderungen einer Ex- pertise im revisionsrechtlichen Kontext gemäss vorstehender E. 5.2 und 5.3 zu beachten. Nach Vorliegen dieser ergänzenden Beweismittel wird sie die Frage der Rentenrevision abschliessend zu prüfen und erneut zu ver- fügen haben. Sollte ein relevantes Erwerbseinkommen erzielt worden sein, sind überdies die Fragen der Meldepflichtverletzung und der Rückerstat- tung zu Unrecht bezogener Leistungen zu prüfen. Daraus folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erfor- derlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne der Erwä- gungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.), sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vor- instanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl.

C-653/2018 Seite 31 dazu z.B. Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hin- weisen]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfer- tigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 14. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Ab- klärungen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 6 der Erwägungen vor- nehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

C-653/2018 Seite 32

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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