Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-651/2017
Entscheidungsdatum
20.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-651/2017

Urteil vom 20. November 2018 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien

A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 27. Dezember 2016).

C-651/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1962 geborene und in Österreich wohnhafte kroatische Staatsangehörige (vgl. Akten IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfol- gend act.] 2, S. 1; act. 4, S. 1) A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war während Jahren in der Schweiz u.a. als Produk- tionsmitarbeiterin erwerbstätig (vgl. act. 28, S. 1-5 und 9-11; act. 7, S. 1). Vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit war sie – mit krankheitsbedingten Unterbrüchen – von Dezember 2014 bis März 2016 vollzeitlich als Küchen- hilfe in einem österreichischen Restaurant beschäftigt (act. 4, S. 2; act. 29, S. 7 ff.; act. 35). A.b Am 14. April 2016 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle B._______ (nachfolgend: Pensionsversicherungsanstalt) der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) das von der Versicherten am 15. März 2016 (act. 3, S. 7) eingereichte Gesuch zum Bezug von Leistun- gen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; act. 3). Die IVSTA be- stätigte der Versicherten am 26. April 2016 den Erhalt der Anmeldung (act. 1) und nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, indem sie die Versicherte und die Pensionsversicherungsanstalt um Einreichung zusätzlicher Angaben und Akten ersuchte (act. 9, 20) und Aus- künfte beim letzten Schweizer Arbeitgeber der Versicherten einholte (act. 21). A.c Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen (act. 10-19) hatte die Versicherte am 30. September 2015 einen Sturzunfall erlitten (zur Sturzbeschreibung vgl. act. 17, S. 2; act. 13, S. 1 f.; act. 10, S. 2) und sich dabei eine Commotio cerebri, eine Subarachnoidalblutung im Bereich Falx sowie eine obere und untere Schambeinastfraktur rechts zugezogen (vgl. Bericht über die Hospitalisation vom 30. September bis 5. Oktober 2015 des Landeskrankenhauses C., Ambulanz-Unfallchirurgie, Stand vom 14. Juni 2016, act. 17). Die Pensionsversicherungsanstalt er- stattete der SAK mit Schreiben vom 27. Juni 2016 (act. 9) ein von ihr ver- anlasstes Gutachten von Dr. med. D., Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23. Juni 2016 (act. 10). Diese nannte als Hauptdiagnose einen Span- nungskopfschmerz bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma am 30. Sep- tember 2015, ohne neurologische Ausfälle (ICD-10 G44.2) sowie als wei- tere Diagnose chronische Lendenwirbelsäulenschmerzen bei Bandschei- benvorwölbung L2 bis S1, ohne Einengung des Spinalkanals sowie ohne neurologische Befunde (act. 10, S. 4) und attestierte der Versicherten in

C-651/2017 Seite 3 einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige (“vollschichtige“) Arbeits- fähigkeit (act. 10, S. 8). A.d Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 (act. 24) übermittelte die Pensionsver- sicherungsanstalt der SAK ihren gleichentags ergangenen Rentenbe- scheid, womit der Antrag der Versicherten vom 15. März 2016 auf Gewäh- rung einer “Invalidenpension“ abgelehnt worden war (act. 25). Am 26. Juli 2016 teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass gegen den Be- scheid vom 7. Juli 2016 bis heute keine Klage eingebracht worden sei (act. 27). A.e Dr. med. E., FMH Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärzt- lichen Dienst (nachfolgend: RAD) F. kam in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2016 nach Prüfung der medizinischen Akten zum Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Küchenhilfe vom 30. September 2015 bis maximal 31. März 2016 nachvollziehbar sei. Da- nach bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte (act. 36). A.f Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2016 stellte die IVSTA der Versicher- ten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, mit der Begrün- dung, aus den Akten gehe hervor, dass keine ausreichende Arbeitsunfä- higkeit während (mindestens) eines Jahres vorliege (act. 38). A.g Dagegen erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsan- wältin Dr. Ingrid Neyer, (...) (A), mit E-Mail Eingabe vom 30. November 2016 unter Beilage eines Entlassungsberichts der Klinik G._______ vom 11. November 2016 (act. 42) Einwand. Sie beantragte die Zusprache einer Invalidenrente und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der seit der Schädel-Hirn-Verletzung bestehenden Probleme wie ununterbrochene Kopfschmerzen und Schwindelanfälle, Schmerzen in der rechten Schulter, ausstrahlend in den rechten Arm bis ins rechte Knie, ver- bunden mit einem Kraftdefizit insbesondere in der rechten Hand, Ein- schränkung der Gehfähigkeit sowie hoher Blutdruck trotz medikamentöser Behandlung nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung, welcher Art auch immer, nachzugehen. Durch den Aufenthalt in der Klinik G._______ vom 21. Oktober bis 11. November 2016 habe keine andauernde Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden können. Von der Pensionsver- sicherungsanstalt sei sie bereits als 100%ig invalid eingestuft worden (act. 41).

C-651/2017 Seite 4 A.h Die neuen Unterlagen wurden RAD-Ärztin Dr. E._______ zur Beurtei- lung unterbreitet. Mit ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 hielt sie an ihrer bisherigen Beurteilung fest (act. 48). A.i Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 wies die IVSTA das Leistungs- begehren der Versicherten ab (act. 49). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, wiederum ver- treten durch Rechtsanwältin Dr. Ingrid Neyer, am 31. Januar 2017 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage weiterer ärztli- cher Berichte aus dem Zeitraum vom 16. Dezember 2016 bis 26. Januar 2017. Sie beantragte die Zusprache einer Invalidenrente und führte zur Be- gründung im Wesentlichen aus, dass eine Wiedereingliederung in die Er- werbstätigkeit nicht mehr möglich sei, wobei sie insbesondere die bereits mit dem Einwand vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden erneut geltend machte. Darüber hinaus gab sie mit Verweis auf den entsprechenden Be- richt des Landeskrankenhauses C., Abteilung für Neurochirurgie, an, dass aktuell eine starke Occipitalisneuralgie rechts festgestellt worden sei. Im Weiteren seien im Rahmen einer orthopädischen Behandlung bei Dr. H. ein Impingement der Schulter rechts und eine Cervicobra- chialgie beidseitig diagnostiziert worden. Trotz der Inanspruchnahme zahl- reicher Therapien sei es bislang zu keiner Verbesserung des Schmerz- bzw. Beschwerdezustands gekommen (BVGer-act. 2). B.b Mit ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung hielt sie fest, sie habe die mit der Beschwerde neu eingereichten Arztberichte erneut dem RAD zur Stellungnahme unter- breitet. Mit Bericht vom 6. April 2017 sei RAD-Ärztin Dr. E._______ wieder- holt zur Schlussfolgerung gelangt, dass keine zusätzlichen Informationen vorlägen, die nun eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit neu zu begründen vermochten (BVGer-act. 7; act. 52). B.c Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik unter Beilage weiterer ärztlicher Berichte aus dem Zeitraum vom 28. März bis 30. Mai 2017. Sie führte unter Aufrechterhaltung ihres Rechts- begehrens im Wesentlichen aus, das vor kurzem durchgeführte MRT habe eine bisher noch unauffällige Sehnen-Ruptur in der Schulter gezeigt, was zu einer teilweisen Gefühlsstörung in den Armen und einer Kraftminderung

C-651/2017 Seite 5 im rechten Arm, ausstrahlend bis in die Finger der rechten Hand, führe. Dadurch sei ein Grossteil der erforderlichen Tätigkeiten einer Küchenhilfe nicht mehr möglich. Laut dem behandelnden Orthopäden Dr. H._______ müsse die Schulter nun operiert werden. Gestützt auf den MRT-Befund vom 19. April 2017 erachte Dr. H._______ auch eine Operation an der Wir- belsäule als indiziert, wofür sie für den 11. Juli 2017 dem Landeskranken- haus I._______ zugewiesen worden sei. Die Beschwerden an der Wirbel- säule hätten zur Folge, dass sie nicht lange stehen und nur noch kurz ge- hen könne. Längeres Sitzen sowie Drehen im Sitzen seien nicht mehr mög- lich. Alle diese Bewegungsabläufe seien jedoch auch für die Tätigkeit als Küchenhilfe oder ähnliche Tätigkeiten von Relevanz. Die fortschreitende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation spreche entgegen der An- sicht der Vorinstanz sehr wohl für eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit. Es dürfe darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Gutachterin des ärztlichen Dienstes offenbar um eine Ärztin der Allgemeinmedizin handle. Es wäre daher jedenfalls eine Abklärung durch einen Facharzt für Ortho- pädie bzw. Neurochirurgie erforderlich (BVGer-act. 11). B.d Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den von ihr erwähnten Arztbericht betreffend die Operationsindikationen sowie die Spitaleinweisungsschreiben vorzulegen (BVGer-act. 12). B.e Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin medi- zinische Unterlagen, darunter eine Behandlungsbestätigung des Landes- krankenhauses C._______ vom 28. Juni 2017, einen Laufzettel des Lan- deskrankenhauses C._______ samt angeführtem Operationstermin betref- fend die Schulter für den 18. August 2017 sowie die Terminbestätigung des Landeskrankenhauses I._______ für den 11. Juli 2017 (“Termin in Ortho Amb.“), ein (BVGer-act. 15). B.f Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 8. August 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung fest und verwies zur Begründung auf die gleichzeitig eingereichte Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E._______ vom 21. Juli 2017 (BVGer- act. 17). B.g Mit Triplik vom 13. September 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie am 18. August 2017 an der rechten Schulter im Landeskranken- haus C._______ operiert worden sei. Laut behandelndem Arzt sei die

C-651/2017 Seite 6 Prognose im Hinblick auf die Beweglichkeit des rechten Arms und der rech- ten Schulter ungünstig. Sollte sich die schlechte Prognose bestätigen, sei eine Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr möglich (BVGer-act. 21). Mit Ein- gabe vom 22. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin den ent- sprechenden Operationsbericht des Landeskrankenhauses C._______ vom 31. August 2017 über die an der rechten Schulter arthroskopisch durchgeführte subacromiale Dekompression mit Débridement sowie die Krankengeschichte/Arztbrief vom 7. September 2017 ein (BVGer-act. 24). B.h Die Vorinstanz nahm die ihr erteilte Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und teilte am 3. November 2017 mit, dass sie an ihrem Antrag fest- halte. Zur Begründung verwies sie auf die beigelegte Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E._______ vom 27. Oktober 2017 (BVGer-act. 26). C. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (BVGer-act. 5), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. Dezember 2016, mit welcher die Vorinstanz das erst- malige Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels ausreichender durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres sowie mangels

C-651/2017 Seite 7 anspruchsbegründender Invalidität abgelehnt hat. Prozessthema ist ge- mäss Rechtsbegehren der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt (hier: 27. Dezember 2016) ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht be- rücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozi- alversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sach- verhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berück- sichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hän- gigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegen- stand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur- teilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; vgl. auch MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). 4. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli- chen Bestimmungen darzulegen. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige. Für die Prü- fung des Rentenanspruchs bis zum 1. Januar 2017 (vgl. dazu auch Kreis- schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Ver- fahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL]; gültig ab 04.04.2016) ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April

C-651/2017 Seite 8 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.291.1) anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehö- rigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertrags- staates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Seit 1. Januar 2017 ist im Verhältnis zu Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist, das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Dezember 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,

C-651/2017 Seite 9 die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Die Wartezeit bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG und nicht auf die davon abzugrenzenden Konstrukte der Erwerbsunfähig- keit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Art. 28 Rz 24). Un- ter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist die Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130; BGE 105 V 156 E. 2). Für die Eröffnung der einjährigen Warte- zeit genügt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, AHI 1998 S. 124 E. 3c). Wie die Arbeitsunfähigkeit während des War- tejahres verläuft, spielt grundsätzlich keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass während eines Jahres durchschnittlich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestand (MEYER/REICHMUTH, a.a.O, Art. 28 Rz 26). Ein

C-651/2017 Seite 10 wesentlicher Unterbruch der Wartezeit liegt vor, wenn die versicherte Per- son an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit – unter Vorbehalt des (hier nicht anwendbaren) Art. 29 bis IVV – neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückge- legten Perioden von Arbeitsunfähigkeit. Die Berechnung der durchschnitt- lichen Arbeitsunfähigkeit und der Wartezeit ist nach Tagen vorzunehmen (Grundlage 365 Tage, vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. März 2016, Rz. 2017 f.). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bzw. den Grad der Arbeitsunfähigkeit beurtei- len zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi- cherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver- fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 4.7 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-

C-651/2017 Seite 11 forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs- organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un- tersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG). 4.8 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Be- urteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversiche- rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf- gabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). Auf Stellungnahmen des RAD kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EGV I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen pra- xisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Die versicherungsinternen Ärztin- nen und Ärzte müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver- sicherte Person persönlich untersucht wird. Nach der Praxis kann einem reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des BGer 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen; RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4 und 1988 U 56 S. 371). 4.9 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk- male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das

C-651/2017 Seite 12 Verhältnis zwischen Kroatien und der Schweiz (ebenso wie für das Verhält- nis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 5. 5.1 Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungs- pflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist bzw. ob mit den vorliegenden Akten eine rechtsgenügende Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist. Zwar sind dabei wie erwähnt grundsätz- lich nur die bis zum Erlass der Verfügung vom 27. Dezember 2016 vorlie- genden medizinischen Akten zu berücksichtigen, jedoch können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Arztberichte zum Krankheits- verlauf, welche nach Verfügungserlass entstanden sind, in die Beurteilung miteinbezogen werden, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (statt vieler: Urteil BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3, vgl. auch E. 3.2 hiervor). Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor: 5.1.1 Im Bericht des Landeskrankenhauses C._______ vom 14. Juni 2016 betreffend die Krankengeschichte wurde festgehalten, dass die Beschwer- deführerin bei den Diagnosen Commotio cerebri, Subarachnoidalblutung Falx und obere und untere Schambeinastfraktur rechts am 30. September 2015 zur Commotioüberwachung und Schmerztherapie stationär aufge- nommen worden sei. In der Commotioüberwachung und während des gan- zen stationären Aufenthalts (Entlassung am 5. Oktober 2015) habe sich die Beschwerdeführerin neurologisch unauffällig gezeigt bis auf eine ret-

C-651/2017 Seite 13 rograde Amnesie. Eine neurochirurgische Intervention sei nicht indiziert ge- wesen. Die anfänglichen Schmerzen im Bereich der Schambeinastfraktu- ren seien im Verlauf deutlich rückgängig und die Mobilisation zunehmend gewesen (act. 17, S. 2). Es folgten im November 2015 zwei Kontrollunter- suchungen, wobei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit vom 20. Oktober bis 1. Dezember 2015 attestiert wurde (act. 17, S. 3). Anläss- lich der ausserterminlichen Kontrolluntersuchung vom 5. Februar 2016 hielt der untersuchende Arzt fest, die Beschwerdeführerin beklage sich über seit dem Unfall zunehmende Kopfschmerzen, vor allem rechtsseitig. Im Weiteren zeige sich ein schonendes Gangbild mit Belastungsschmerz, bestehend seit dem Unfall im Bereich der rechten Leiste. Die Beschwerde- führerin habe im Januar gearbeitet, jedoch unzureichend laut Arbeitgeber, da sie sich nicht über mehrere Stunden belasten könne. Im CT vom Becken zeige sich eine verzögerte Heilung im Bereich der Schambeinastfrakturen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 19. Feb- ruar 2016 attestiert (act. 17, S. 4 und act. 15, S. 1). Gemäss Kontrollunter- suchung vom 16. März 2016 zeigte das Röntgenbild “Beckenübersicht + Inlet/Outlet“ die Fraktur nicht disloziert und mit Kallusbrücken (act. 17, S. 5 und act. 14, S. 1). Im Rahmen der letzten Kontrolluntersuchung vom 5. Ap- ril 2016 wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin immer noch Kopf- schmerzen rechtseitig und Schmerzen im Bereich des Kreuzes in die Beine ausstrahlend beklage. Im MRT der LWS zeige sich keine relevante Spinal- kanal- und Neuroforamenstenose, hingegen eine diskrete Diskopathie in L2 bis S1 mit Protrusion und kleine subligamentäre Hernien, hypertrophe Facetten-Arthrose mit P. m. L4/S1 links betont. Die Beschwerdeführerin sei zwecks Empfehlung einer Therapie einem Neurologen vorzustellen (act. 17, S. 4 f.). 5.1.2 Dr. med. J., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, nannte in seinem Bericht vom 22. April 2016 an den Hausarzt Dr. K. als Diagnosen einen Spannungskopfschmerz mit Migränekomponente und den Zustand nach Schädelhirntrauma ohne neurologische Ausfälle. Er hielt fest, dass aus neurologischer Sicht “kein Krankenstand indiziert sei“, schwere Arbeiten allerdings vermieden werden sollten (act. 12). 5.1.3 Im Gutachten vom 23. Juni 2016 zuhanden der Pensionsversiche- rungsanstalt nannte Dr. D._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, als Haupt- diagnose einen Spannungskopfschmerz bei Zustand nach Schädel-Hirn- Trauma am 30. September 2015, ohne neurologische Ausfälle (ICD-10 G44.2), und als weitere Diagnose chronische Lendenwirbelsäulenschmer-

C-651/2017 Seite 14 zen bei Bandscheibenvorwölbung L2 bis S1, ohne Einengung des Spinal- kanals sowie ohne neurologische Defizite. In ihrer Beurteilung hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall ständig wiederkehrende Kopfschmerzen mit einem tauben Gefühl im Kopfbereich und teilweise auch Schwindelgefühl beklage. Ausserdem gebe sie an, im Bereich der LWS immer wieder Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine und teilweise Taubheitsgefühl zu haben. Anlässlich der allgemeinärztlichen Untersu- chung vom 20. Juni 2016 sei es zu Schmerzangaben bei der Aussenrota- tion des rechten Beins im Bereich der Leiste gekommen. Ansonsten hätten keine Funktionseinschränkungen und auch keine neurologischen Defizite festgestellt werden können (act. 10, S. 4). Zusammengefasst sei die Be- schwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit “vollschich- tig“ arbeitsfähig (act. 10, S. 8). 5.1.4 RAD-Ärztin Dr. E._______ gab in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2016 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und fol- gende Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: Sta- tus nach Unfall vom 30. September 2015 mit Schädelhirntrauma mit kleins- ter Subarachnoidalblutung und kleinster Blutung Nucleus caudatus sowie mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, Spannungskopf- schmerzen, lumbovertebrales Schmerzsyndrom und Adipositas. Sie hielt fest, dass sich betreffend die konservativ behandelte Schambeinastfraktur eine verlangsamte knöcherne Heilung gezeigt habe, die dann aber im März 2016 doch (noch) stattgefunden habe. Eine Arbeitsunfähigkeit als Küchen- hilfe (vorwiegend gehend/stehend) sei somit vom 30. September 2015 bis maximal 31. März 2016 nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin seit dem Unfall beklagten Kopfschmerzen seien vom Neurologen im April 2016 als Spannungskopfschmerzen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit beurteilt worden. Betreffend die von der Beschwerdeführerin be- klagten Rückenschmerzen fänden sich radiologisch eher mässige Abnüt- zungserscheinungen und in den klinischen Untersuchungen liessen sich weder eine neurologische Ausfallerscheinung noch sonst eine Funktions- einbusse nachweisen. Eine Arbeitsunfähigkeit für eine leichte bis mittel- schwere Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte bestehe somit nicht (act. 36, S. 3). 5.1.5 Gemäss dem mit Einwand vom 30. November 2011 (act. 41) einge- reichten Entlassungsbericht der Dres. med. L._______ und M._______ (Facharztqualifikation unbekannt) von der Klinik G._______ vom 11. No- vember 2016 hatte sich die Beschwerdeführerin vom 21. Oktober bis

C-651/2017 Seite 15 11. November 2016 zur stationären Rehabilitation in der Klinik aufgehalten. Es wurden u.a. folgende Diagnosen genannt (act. 42, S. 1 f.): Anhaltende Nacken- und Kopfschmerzen rechtsbetont mit DD: vertebrogen bedingt G44.3 bei degenerativen HWS-Veränderungen, EEG: unauffällig (22. April 2016) DD Spannungskopfschmerz mit Migräne-Komponente Z.n. Schädelhirntrauma (Unfall) 09/2015 mit winzigem intracerebralem Häma- tom Caput nuclel caudati rechts chronisch rezidivierende Brachialgie rechts mit Dermatom C6, grober Kraftminderung und Dysästhesien Z.n. Beckenfraktur rechts (oberere und untere Schambeinastfraktur) nach Un- fall 09/15, (stabil, konservativ behandelt) suspektes kleines Cavemom tm Bereich Stammganglien rechts (Caput nuclei caudati rechts) anhaltende Schmerzen LWS und Becken arterielle Hypertonie lncipiente paradoxe Kyphose C3 bis C6 mit diskreter Antelisthese C3 auf C4 Retrospondylose und Osteochondrose CS/6, C4/5 incipiente Rec. lat. Stenose L4/5 bds. durch hypertrophe Spondylarthrose

Die behandelnden Ärzte hielten fest, dass sich der Rehabilitationsverlauf komplikationslos gestaltet habe, jedoch habe die Patientin wiederholt Blut- druckkrisen gehabt. Die Beweglichkeit und Mobilität hätten etwas gestei- gert werden können (act. 42, S. 5). 5.1.6 In Würdigung des Berichts der Klinik G._______ hielt RAD-Ärztin Dr. E._______ in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 fest, dass zwar Diagnosen degenerativer Veränderungen der HWS aufgelistet wür- den, in den klinischen Befunden würden aber lediglich “endgradige Bewe- gungseinschränkung HWS, Verspannung Muskulatur BWS und Schulter- gürtel“ dokumentiert. Betreffend die angeblich seit dem Unfallereignis be- stehenden Probleme mit dem rechten Arm hätten die Untersuchungen von Dr. J._______ und Dr. D._______ keine Pathologien im Bereich der HWS oder des rechten Arms ergeben. Betreffend die Blutdruckproblematik sollte nach korrekter Abklärung eine medikamentöse Einstellung gut möglich sein. Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei damit nicht zu begründen. Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine Schmerzverarbeitungsstö- rung und Schmerzausweitung. Die diesbezüglichen therapeutischen Mög- lichkeiten seien aber noch nicht ausgeschöpft. Die (bisherige) Beurteilung bleibe unverändert (act. 48). 5.1.7 Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin folgende ärztli- che Unterlagen ein: Bericht von Dr. H._______ vom 18. November 2016, Bericht von Dr. med. N., Fachärztin für Innere Medizin, vom 8. De- zember 2016, Bericht des Landeskrankenhauses C., Abteilung

C-651/2017 Seite 16 Ambulanz-Neurochirurgie, vom 16. Dezember 2016 sowie eine Bestäti- gung von Dr. med. K., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23. Januar 2017 mit einer Medikamentenliste und Laborwerten vom 14. November 2016 (Beilagen zu BVGer-act. 2). Dr. H. nannte in seinem Bericht vom 18. November 2016 als Di- agnosen eine Cervikobrachialgie beidseits, ein Impingement der Schulter rechts sowie den Zustand nach Schädelhirntrauma 09/2015 mit kleiner ICH und konservativ behandelter Beckenfraktur. Dr. N._______ gab in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2016 folgende Diagnosen an: Arterielle Hyperto- nie, Atherosklerose der Halsarterien, Hypercholesterinämie, chronische Cephalea und Cavernom paraventrikulär Stammganglienbereich links. Sie hielt fest, dass sich in der LZ-RR-Messung sowohl untertags als auch nachts deutlich erhöhte RR-Werte gezeigt hätten. Im Bericht des Landes- krankenhauses C., Abteilung Ambulanz-Neurochirurgie, vom 16. Dezember 2016 wurden folgende Diagnosen genannt: Verdacht auf Cavernom rechts paraventrikulär, Zustand nach Schädelhirntrauma 09/2015, Balkendefekt hinter dem Knie mit konsekutiver Gliose bds. peri- ventrikulär, kleiner lakunärer subkortikaler Defekt im vorderen Inselbereich frontal, Kopfschmerzanamnese ohne geklärte Ursache, Occipitalisneural- gie rechts sowie Cervicobrachialgie rechts betont. Befundmässig wurden u.a. Schmerzen im HWS-Bereich bei Rechtsrotation und -reklination fest- gestellt. 5.1.8 In Würdigung der beschwerdeweise eingereichten Unterlagen er- gänzte RAD-Ärztin Dr. E. gemäss Stellungnahme vom 6. April 2017 ihre Liste von Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit um die Diagnosen arterielle Hypertonie und Cervicobrachialsyn- drom rechts. Sie hielt fest, dass gemäss Bericht von Dr. H._______ eine endgradig eingeschränkte Abduktion und Elevation und ein painful arc 70- 130° bei der rechten Schulter bestehe, wogegen eine Infiltration erfolgt sei. Damit seien Arbeiten auf/über Schulterhöhe mit dem rechten Arm zu die- sem Zeitpunkt nicht zumutbar. Die Dauer dieser Limitation sei aber zeitlich begrenzt. Die internistischen Probleme wie Hypertonie und Ateromatose der Halsgefässe ohne haemodynamische Relevanz müssten zwar medizi- nisch behandelt werden, hätten aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit. Gemäss Bericht des Landeskrankenhauses C._______, Abteilung Ambulanz-Neurochirurgie, hätten sich eine druckdolente, verspannte Mus- kulatur im Nackenbereich gezeigt, aber keine neurologischen oder ortho- pädischen Funktionsausfälle. Derartige Beschwerden seien therapeutisch

C-651/2017 Seite 17 angehbar und begründeten keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Die Be- stätigung von Dr. K._______ sage nichts aus. Die Laborwerte vom 14. No- vember 2016 seien abgesehen von einer leichten Erhöhung der GGT, was bezüglich Arbeitsfähigkeit irrelevant sei, normal. Die Medikamentenliste beinhalte keine Medikamente, die eine Arbeitsunfähigkeit in einer körper- lich nicht schweren, geistig nicht sehr anspruchsvollen Tätigkeit begründen könnten (act. 52). 5.1.9 Mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen ein: Zuweisungsschreiben von Dr. H._______ an Dr. med. O., Facharzt für Radiologie, vom 28. März 2017, Bericht von Dr. O. vom 19. April 2017 und Zuweisungsschreiben von Dr. H._______ an das Landeskrankenhaus I., Abteilung Orthopädie, vom 30. Mai 2017 (Beilagen zu BVGer-act. 11). Gemäss Bericht von Dr. O. vom 19. April 2017 ergab das MRT der rechten Schulter eine deutliche Tendopathie des Supraspinatus bei Hin- weis auf Impingement (subacromial und acromioclaviculär bei hyper- tropher AC-Arthrose) mit kurzstreckig durchgehendem Partialriss. Beim MRT der LWS im Segment L4/5 zeigten sich im Vergleich zur Voruntersu- chung von Juli 2016 eine progrediente rechtsbetonte Protrusion/flache subligamentäre Hernie, zusätzlich bekannte Facettarthrosen und insge- samt eine mässiggradige Spinalkanalstenose mit einem minimalen me- dian-sagittalen Durchmesser von 8 mm. Ansonsten keine Zustandsände- rung: Multisegmentale Diskopathien mit Protrusionen und reaktiven Spon- dylosen. Linksbetonte hypertrophe Facettarthrosen L3-S1. Keine Neurofo- ramenstenosen. Gemäss seinem Zuweisungsschreiben an das Landes- krankenhaus I., Abteilung Orthopädie, vom 30. Mai 2017 erbat Dr. H. um eine “Infiltration LWS L5 re/ Sacralblock“. 5.1.10 Unter Berücksichtigung der zusätzlichen medizinischen Unterlagen nannte RAD-Ärztin Dr. E._______ in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2017 nebst den bisher genannten Diagnosen als Nebendiagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit ein subacromiales Impingement (der Schulter) rechts bei hypertropher ACG-Arthrose (MRI 19.4.2017), kam jedoch zum Schluss, dass die neuen medizinischen Akten nichts an ihrer bisherigen Beurteilung änderten. Wenn tatsächlich ein subacromiales Impingement bestehe, seien Tätigkeiten auf oder über Schulterhöhe nur selten zumut- bar. Da solche Tätigkeiten nicht zu den Aufgaben einer Küchenhilfe gehör- ten, sei eine höhergradige längerdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht nach- vollziehbar. Das MRI der LWS habe weiterhin keine Neurokompression

C-651/2017 Seite 18 feststellen können. Die sonstigen degenerativen Veränderungen seien be- kannt. Radiologisch bestehe eine gewisse spinale Enge, entsprechende klinische Angaben einer Claudatio spinalis fehlten aber (auch in der Reha 10/11 2016). Ob die Infiltration überhaupt durchgeführt worden sei und ob die Beschwerdeführerin darauf angesprochen habe, sei unklar. Jedenfalls sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit wie die einer Küchenhilfe wei- terhin zumutbar (Beilage zu BVGer-act. 17). 5.1.11 Mit Eingabe vom 22. September 2017 reichte die Beschwerdefüh- rerin Berichte des Landeskrankenhaus C., Abteilung Ambulanz Unfallchirurgie, vom 31. August 2017 (Operationsbericht) und 7. Septem- ber 2017 (Krankengeschichte) ein (Beilagen zu BVGer-act. 24). Gemäss Operationsbericht vom 31. August 2017 wurde – bei Diagnose eines Im- pingementsyndroms der Schulter mit Partialriss der Rotatorenmanschette rechts – am 18. August 2017 eine subacromiale Dekompression athrosko- pisch mit Dèbridement durchgeführt. In der Krankengeschichte wurde fest- gehalten, dass die abschliessende Röntgenkontrolle ein regelrechtes Ope- rationsergebnis gezeigt habe. Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 29. August 2017 habe die Beschwerdeführerin noch Beschwerden ange- geben. Es hätten sich eine massive Schonhaltung sowie Verspannung im Bereich der gesamten Schultergürtel-/Rückenmuskulatur gezeigt; dies zu- sätzlich aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms wegen der degene- rativen Wirbelsäule. 5.1.12 Dr. E. hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 fest, dass gemäss Operationsbericht nachweislich keine Läsion der Rota- torenmanschette bestehe. Die pathologischen Befunde hätten in einem ge- neralisierten Reizzustand der Synovitis und diversen Verwachsungen be- standen. Es bestünden somit keine strukturellen Veränderungen der Schul- ter. Bei guter Aktivierung und Gebrauch der Schulter sei wieder mit einer vollen Funktion zu rechnen. Nach einer nachvollziehbaren Arbeitsunfähig- keit für ca. 6 bis 8 Wochen ab der Operation seien schulterschonende Tä- tigkeiten wieder voll möglich. Auf Dauer vermieden werden müssten wie- derholte Tätigkeiten auf Schulterhöhe. Tätigkeiten über Schulterhöhe seien nur ganz selten möglich (2-3 Mal pro Tag). Solche Tätigkeiten müssten aber als Küchenhilfe (Arbeiten meist auf Hüftniveau [Arbeiten am Rüst- tisch] oder darunter) nicht ausgeführt werden, weshalb die Beurteilung un- verändert bleibe. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht von ausreichend langer Dauer. In einer angepassten Tätigkeit bestehe schon gar keine Arbeitsun- fähigkeit (Beilage zu BVGer-act. 26).

C-651/2017 Seite 19 5.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, sind sämtliche Berichte, die vor der Verfügung vom 27. Dezember 2016 entstanden sind, ohne Weiteres zu berücksichtigen, selbst wenn diese teilweise erst nach Verfügungserlass eingereicht wurden (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 2). Was die danach ent- standenen Berichte (echte Nova) angeht, so sind auch diese vorliegend zu berücksichtigen, da sie sich auf die bereits im Zeitpunkt der Verfügung be- stehenden gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin, insbe- sondere die Schmerzen im rechten Arm und in der LWS, beziehen und da- her Rückschlüsse auf diesen Zeitpunkt erlauben. Mit anderen Worten ste- hen sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang und sind geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein- flussen (vgl. E. 3.2 und 5.1 hiervor). 5.3 Die Vorinstanz stützte sich bei der Abweisung des Rentengesuchs der Beschwerdeführerin auf die Berichte und Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. E._______. Diese beurteilte den Gesundheitszustand und die Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der eingereichten medizinischen Akten, ohne eine eigene Untersuchungen vorgenommen zu haben. Wie erwähnt, ist eine eigene Untersuchung durch den RAD nicht zwingend er- forderlich, eine Aktenbeurteilung mithin zulässig, vorausgesetzt, dass die Akten ein lückenloses und vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Im Wei- teren dürfen auch keine nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung vorliegen (vgl. E. 4.8). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 5.3.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist unbestritten, dass bei der Be- schwerdeführerin insbesondere folgende Diagnosen vorliegen: Status nach Schädelhirntrauma mit kleinster Subarachnoidalblutung und kleinster Blutung Nucleus caudatus sowie mit oberer und unterer Schambeinastfrak- tur rechts, Spannungskopfschmerzen, ein lumbovertebrales und cerviko- brachiales Schmerzsyndrom sowie ein subacromiales Impingement der Schulter rechts bei hypertropher ACG-Arthrose (Arthroskopie: 18.8.2017). Als Beschwerden wurden im Wesentlichen Kopfschmerzen, Taubheitsge- fühl im Kopfbereich, Schwindel, Schmerzen im Bereich der LWS in beide Beine ausstrahlend, eingeschränkte Gehfähigkeit, Schmerzen im Bereich der HWS, Schmerzen und Kraftminderung im rechten Arm ausstrahlend bis in die rechte Hand sowie hoher Blutdruck dokumentiert. Umstritten sind die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

C-651/2017 Seite 20 5.3.2 RAD-Ärztin Dr. E._______ erachtete gemäss ihrem Bericht vom 13. Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der letzten Tätigkeit als Küchenhilfe “(vorwiegend gehend/stehend)“ für den Zeitraum vom 30. September 2015 bis “maximal“ 31. März 2016 als nach- vollziehbar mit der Begründung, dass sich betreffend die (beim Unfall vom 30. September 2015 erlittene) obere und untere Schambeinastfraktur rechts eine verlangsamte knöcherne Heilung gezeigt habe, die dann im März 2016 doch noch stattgefunden habe (act. 36, S. 4). Dr. E._______ stützte sich bei ihrer Einschätzung auf den Bericht des Landeskrankenhau- ses C., Ambulanz-Unfallchirurgie, vom 14. Juni 2016, wonach an- lässlich der Kontrolluntersuchung vom 5. Februar 2016 mittels CT eine ver- zögerte Heilung im Bereich der Schambeinastfrakturen festgestellt worden war (act. 17, S. 4). Auch wenn die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit als Küchenhilfe ab 30. September 2015 bis 31. März 2016 grundsätzlich plausibel erscheint, sind gemäss den vorliegenden medizinischen Akten echtzeitlich lediglich Arbeitsunfähigkeiten für die Zeiträume vom 20. Okto- ber bis 1. Dezember 2015 sowie vom 5. bis 19. Februar 2016 attestiert worden (act. 17, S. 3 f.). Ob und in welchem Grad die Beschwerdeführerin zwischen diesen Zeiträumen und nach dem 19. Februar 2016 arbeitsunfä- hig war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2016 ihre Tätigkeit als Küchenhilfe bei ihrem damaligen Arbeitgeber wieder aufgenommen hatte, wobei unklar ist, ob sie – wie vom Arbeitgeber im Fragebogen der Vorinstanz vom 26. Juli 2016 angegeben (act. 29, S. 7, Ziff. 4) – tatsächlich die volle Ar- beitsleistung hatte erbringen können. Gemäss Angaben der Beschwerde- führerin im Rahmen der Kontrolluntersuchung im Landeskrankenhaus C. am 5. Februar 2016 war dies aufgrund fehlender Belastbarkeit nicht der Fall (act. 17, S. 4). Zusammengefasst ergeben sich aus den Akten keine lückenlosen Angaben zum Verlauf des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Unfallzeitpunkt bis zum 31. März 2016. Diese Lücke kann nicht allein durch eine doch eher vage Einschätzung der RAD-Ärztin geschlossen werden (vgl. nachfolgend E. 5.3.3) 5.3.3 Gemäss ihrem Bericht vom 13. Oktober 2016 sowie sämtlichen fol- genden Stellungnahmen ging RAD-Ärztin Dr. E._______ davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2016 wieder eine volle Arbeitsfähig- keit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe (act. 36; act. 48; act. 52; Beilage zu BVGer-act. 17; Beilage zu BVGer-act. 26). Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin gel-

C-651/2017 Seite 21 tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und die vorliegenden so- matischen Befunde verschiedene medizinische Fachdisziplinen, insbeson- dere die Neurologie, die Orthopädie/Rheumatologie sowie die Innere Me- dizin beschlagen. In den vorliegenden Facharztberichten für die Zeit ab 1. April 2016 finden sich jedoch keine Beurteilungen betreffend die Auswir- kungen der Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ein- zig der Neurologe Dr. J._______ hielt in seinem Bericht vom 22. April 2016 fest, dass bei den Diagnosen Spannungskopfschmerz mit Migränekompo- nente und Zustand nach Schädelhirntrauma ohne neurologische Ausfälle aus neurologischer Sicht “kein Krankenstand indiziert sei“; dass schwere Arbeiten allerdings vermieden werden sollten (act. 12). Diese Arbeitsfähig- keitsschätzung ist knapp und pauschal gehalten. Es fehlt an einer differen- zierten und nachvollziehbaren Begründung unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Da seitens der behan- delnden Fachärzte keine bzw. keine rechtsgenüglichen Arbeitsfähigkeits- beurteilungen vorliegen, kommen Zweifel auf, ob RAD-Ärztin Dr. E._______ als Ärztin der Allgemeinmedizin die notwendigen fachlichen Kompetenzen hat, um die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden ver- schiedenen Beschwerden und Befunde, welche über das Gebiet der Allge- meinmedizin hinausgehen, unter Einbezug aller relevanten Kriterien und im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zutreffend zu beurteilen. Dies gilt umso mehr, als Dr. E._______ in ihren Stellungnahmen die einzelnen Beschwerden und Befunde jeweils isoliert betrachtete. In Würdigung einzelner Beschwerden und Befunde kam sie wiederholt zum Schluss, dass diese (für sich allein) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin nicht längerfristig einzuschränken vermochten. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin offenbar an einem multimorbiden Krankheits- geschehen leidet, fehlt es bei dieser Einzelbetrachtung an der erforderli- chen umfassenden und interdisziplinären Beurteilung des Gesundheitszu- stands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Das soeben Ge- sagte gilt auch im Hinblick auf das Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. D._______ vom 23. Juni 2016, weshalb auch dieses keine rechts- genügliche Grundlage für eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin bietet. 5.3.4 Im Weiteren sprach Dr. E._______ einigen Beschwerden eine län- gerfristige arbeitsfähigkeitsreduzierende Wirkung mit dem pauschalen Hin- weis auf deren grundsätzliche Therapierbarkeit ab. So hielt sie beispiels- weise in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 fest, dass betreffend die bei der Beschwerdeführerin bestehende Blutdruckproblematik nach korrekter Abklärung eine medikamentöse Einstellung gut möglich sein

C-651/2017 Seite 22 sollte und daher eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit damit nicht zu be- gründen sei (act. 48). Weiter gab sie in der Stellungnahme vom 6. April 2017 an, dass es sich bei den im Bericht des Landeskrankenhauses C., Abteilung Ambulanz-Neurochirurgie, vom 16. Dezember 2016 erwähnten Befunden (u.a. druckdolente verspannte Muskulatur im Na- ckenbereich) um therapeutisch angehbare Beschwerden handle, die keine längerfristige Arbeitsfähigkeit begründeten (act. 52). Zudem führte sie aus, dass betreffend die von Dr. H. bei der Beschwerdeführerin festge- stellte endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter (pain- ful arc 70-130°) eine Infiltration erfolgt sei, und dass die Dauer dieser Ein- schränkung zeitlich begrenzt sei (act. 52). Weitere Abklärungen, ob im kon- kreten Fall der Beschwerdeführerin jeweils tatsächlich Behandlungen und Therapien durchgeführt werden konnten bzw. ob diese wirksam waren, fan- den nicht statt. Mit Blick auf die arterielle Hypertonie, welche erstmals im Bericht der Klinik G._______ vom 11. November 2016 als Diagnose ange- geben wurde und wogegen gemäss Bericht nach kardiologischer Abklä- rung eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden war (act. 42, S. 6 f.), fällt jedenfalls auf, dass diese Diagnose im Bericht des Landes- krankenhauses C._______ vom 7. September 2017 erneut erwähnt wurde (Beilage zu BVGer-act. 24), was darauf schliessen lässt, dass die Therapie – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam gewesen war. Es kann somit im Sinne eines Zwischenfazits nicht ausgeschlossen werden, dass die von Dr. E._______ als therapierbar eingestuften Beschwerden im Fall der Beschwerdeführerin – insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Mul- timorbidität – doch eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver- mochten bzw. vermögen. 5.3.5 In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 hielt Dr. E._______ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine Schmerzausweitung bestünden. Die diesbezüglich therapeuti- schen Möglichkeiten seien noch alles andere als ausgeschöpft (act. 48). Die Stellung der psychiatrischen Diagnosen einer Schmerzverarbeitungs- störung und Schmerzausweitung durch Dr. E._______ als Ärztin der Allge- meinmedizin ist mangels der notwendigen fachlichen Qualifikationen mit Vorbehalt zu würdigen. Gleiches gilt für ihre Beurteilung, wonach diese Be- schwerdebilder aufgrund von noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglich- keiten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hät- ten. Ob und inwieweit die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und Schmerzen anhand von objektiven Befunden erklärbar sind, ist von den jeweiligen somatischen Fachärzten zu beurteilen. Bei der Beschwerdeführerin konnten doch einige Befunde, insbesondere in Bezug

C-651/2017 Seite 23 auf die rechte Schulter und die LWS, erhoben werden, mit denen sich die Beschwerden – zumindest teilweise – erklären liessen. In Bezug auf soma- tisch nicht erklärbare Schmerzen wäre es an einem Facharzt der Psychi- atrie zu beurteilen, ob bei der Beschwerdeführerin eine Diagnose aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörungen zu stellen ist, und ge- gebenenfalls, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. 5.3.6 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass auf die Ein- schätzung von Dr. E., wonach bei der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe keine längerdauernde Arbeitsunfähig- keit bestanden habe bzw. bestehe, auch deshalb nicht abgestellt werden kann, weil sie in Bezug auf das Tätigkeitsprofil einer Küchenhilfe allein von Vermutungen ausging. So gab sie in ihren Stellungnahmen vom 21. Juni und 27. Oktober 2017 zwar an, dass sich die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Diagnose eines subacromialen Impingement rechts bei hyper- tropher ACG-Arthrose (MRI 19. April 2017) auf die Arbeitsfähigkeit aus- wirke, weil dadurch Tätigkeiten auf oder über Schulterhöhe nur selten zu- mutbar seien, jedoch erachtete sie die Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe nicht als eingeschränkt mit der Begründung, dass eine Küchenhilfe keine Tätigkeiten auf oder über Schulterhöhe ausführen müsse. Die Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe ihres Erachtens aus Arbeiten auf Hüftniveau (z. B. Ar- beiten am Rüsttisch) oder darunter (Beilagen zu BVGer-act. 17 und 26). Ob diese Ansicht zutreffend ist, erscheint sehr fraglich, denn es ist ohne Weiteres vorstellbar, dass die Tätigkeit als Küchenhilfe des Öfteren auch Arbeiten auf und über Schulterhöhe beinhaltet, wie z. B. Aufräum- und Rei- nigungsarbeiten oder das Erreichen und Verräumen von Küchenutensilien, die in Regalen über Schulterhöhe aufbewahrt werden. Um eine Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätig- keit als Küchenhilfe zu ermöglichen, wären seitens der Vorinstanz zunächst erwerbliche Abklärungen in Bezug auf das genaue Tätigkeitsprofil einer Küchenhilfe angezeigt gewesen. Diesbezügliche persönliche Vermutun- gen der RAD-Ärztin, welche die Beschwerdeführerin nicht befragt hatte, reichen als Basis für eine Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht aus. Dies er- kannte Dr. E. wohl auch selbst, hielt sie doch in ihrer Stellung- nahme vom 27. Oktober 2017 nebenbei fest, dass sie nicht wirklich beur- teilen könne, inwieweit Tätigkeiten auf und über Schulterhöhe als Küchen- hilfe ausgeführt werden müssten (Beilage zu BVGer-act. 26, S. 3). 5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in Bezug auf die Aktenbeurteilun- gen von RAD-Ärztin Dr. E._______ mehr als nur geringe Zweifel vorliegen,

C-651/2017 Seite 24 weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 4.8 hiervor). Die vor- liegende medizinische Aktenlage lässt es nicht zu, den Gesundheitszu- stand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem im Sozial- versicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu beurteilen; mithin lässt sich auch die Frage, ob die Be- schwerdeführerin das für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe erfüllt hat (vgl. E. 4.4 hiervor), nicht beantworten. 6. 6.1 Im Ergebnis erweist sich der Sachverhalt bis zum Verfügungserlass weder in medizinischer noch in erwerblicher (vgl. E. 5.3.6 hiervor) Hinsicht rechtsgenügend abgeklärt. 6.2 Bei dieser Sachlage kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise ver- zichtet werden. Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit sie die notwendigen weiteren Untersuchungen und Abklä- rungen in die Wege leiten kann. Um eine vollständige und umfassende (auch rückwirkende) Beurteilung des Gesundheitszustands und der Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, erscheint die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Orthopädie/Rheumatologie, Innere Medizin und Psychiatrie unumgänglich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch wei- tere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Mit der erstmaligen polydisziplinären Begutachtung kann sicher- gestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit wür- digend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Die Gutachter haben sich unter Berücksichtigung sämtlicher ärztlicher Berichte und Gutachten zur Arbeitsfähigkeit bzw. zu den vorhan- denen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ab dem Unfallzeitpunkt am 30. September 2015 zu äussern. Die gutachterliche Beurteilung allfäl- liger psychischer Leiden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat in Anwendung der Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu erfolgen (BGE 143 V 418; 143 V 409 und 141 V 281).

C-651/2017 Seite 25 6.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der Beschwerdeführerin ist das rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihr Gelegenheit zu geben ist, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind vorliegend keine ersicht- lich. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Be- gutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. 6.4 6.4.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklä- rung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Wie vorstehend dargelegt, konnte auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin nicht abgestellt werden, was zwangsläufig zu weiteren Ab- klärungen hätte führen müssen. Die Vorinstanz hat mithin keine umfas- sende interdisziplinäre medizinische Beurteilung eingeholt, obwohl eine solche geboten gewesen wäre. 6.4.2 Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Ver- waltungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Be- schwerdeverfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der uner- wünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz über- tragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sach- verhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller In- anspruchnahme der Ressourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1582/2016 E. 5.4; C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Eine Rückweisung ist vorliegend umso mehr gerechtfertigt, da die Vorinstanz im Hinblick auf das Tätigkeitsprofil einer Küchenhilfe zusätzlich noch erwerb- liche Abklärungen zu treffen hat. Das Ergebnis dieser erwerblichen Abklä- rungen beeinflusst die Art der Abklärungen betreffend die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin, so dass eine Aufteilung des Abklärungsverfahrens – indem die erwerb-

C-651/2017 Seite 26 lichen Abklärungen durch die Vorinstanz vorgenommen würden, während- dem in medizinischer Hinsicht ein Gerichtsgutachten veranlasst würde – vorliegend nicht sinnvoll wäre, zumal dadurch mit einer Verlängerung der Verfahrensdauer zu rechnen wäre. Ein Endentscheid könnte allein mit der Einholung eines Gerichtsgutachtens ohne die Ergebnisse der weiteren Ab- klärungen jedenfalls nicht herbeigeführt werden (vgl. Urteil des BVGer C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 6). 7. 7.1 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch- tene Verfügung vom 27. Dezember 2016 aufzuheben ist und die Angele- genheit an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zu- rückzuweisen ist. 7.2 Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird die Vorinstanz vorab ge- mäss Art. 36 und 57 Bst. c IVG zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführe- rin die versicherungsmässigen Voraussetzungen der Mindestbeitrags- dauer von drei Jahren erfüllt (vgl. dazu auch MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N 2 f.). Denn der bei den Akten liegende Auszug aus dem individuellen Konto enthält ausser dem Vermerk “aucune inscription“ keine Einträge betreffend zurück- gelegte Beitragszeiten in der Schweiz (vgl. act. 5). Zudem gab die Be- schwerdeführerin an, bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz gearbeitet zu haben (vgl. act. 7, S. 1). Diesbezügliche Abklärungen seitens der Vor- instanz sind nicht aktenkundig. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde- führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Verfahrens- kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

C-651/2017 Seite 27 8.2 Die durch eine österreichische Rechtsanwältin vertretene Beschwerde- führerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote ein- gereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens so- wie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi- gungen wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt; vgl. zum Ausschluss der MWSt betreffend Dienstleistungen für die Be- schwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2) auf Fr. 2'800.– festgelegt (Art. 10 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-651/2017 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die ange- fochtene Verfügung vom 27. Dezember 2016 aufgehoben und die Angele- genheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein, Beilage: For- mular Zahlungsadresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-651/2017 Seite 29

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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