Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-650/2018
Entscheidungsdatum
11.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-650/2018

Urteil vom 11. Mai 2020 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung; Anspruch auf Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 21. Dezember 2017.

C-650/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene, geschiedene, nunmehr in (...) wohnhafte schweizeri- sche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer) ist gelernter Chemikant. Der Versicherte wohnte bis zum

  1. Februar 2018 in Frankreich, war in seiner früheren Eigenschaft als Grenzgänger zuletzt vom 15. Juni 2009 bis 21. März 2011 temporär über die B._______ AG in (...) angestellt und gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der C._______ (nachfolgend: C.) versi- chert (Akten der IV-Stelle D. [nachfolgend: IV-Stelle D.] gemäss Aktenverzeichnis vom 19.04.2018 [nachfolgend: IV-act.] 1, 4, 8.62 und 8.63, 8.53, 43, 150). Nebenerwerblich arbeitete er als Schwimmbad- aufsicht (IV-act. 11). B. B.a Am 20. November 2010 erlitt der Versicherte eine Kniegelenks-Distor- sion rechts mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 8.16, 8.43, 8.54, 87.170), worauf die C. ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nach- kam. Nach der am 22. Dezember 2010 erfolgten Operation (proximale Re- Insertionsplastik laterales Seitenband rechts; IV-act. 8.31) war der Versi- cherte ab Juli 2011 wieder vollständig arbeitsfähig (IV-act. 13, 16.16, 16.17). Nachdem er über die E._______ (Schweiz) AG eine neue tempo- räre Erwerbstätigkeit aufgenommen und am 3. September 2011 eine Par- tialruptur am Bizeps femoris rechts erlitten hatte, was zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führte (IV-act. 16.6 und 16.7), endete dieses Anstel- lungsverhältnis per Ende Dezember 2011 (IV-act. 20). Am 19. April 2013 erlitt der Versicherte einen Myokardinfarkt; am 24. April 2013 wurde eine Bypass-Operation durchgeführt (IV-act. 2, S. 2). B.b Nach weiteren medizinischen Abklärungen (IV-act. 87.37 und 87.27) sprach die C._______ dem Versicherten mit Verfügung vom 13. August 2015 eine unfallbedingte Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % mit Wirkung ab 1. September 2015 zu (IV-act. 106). C. C.a Am 8. Juni 2011 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle D._______ zum Leistungsbezug an (IV-act. 1 bis 3; vgl. auch IV-act. 39). Die IV-Stelle D._______ nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (IV-act. 27, 30, 31, 32, 45).

C-650/2018 Seite 3 C.b Mit Vorbescheid vom 21. November 2013 wurden dem Versicherten vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli bis 31. Ok- tober 2013 befristete, ganze IV-Renten in Aussicht gestellt (IV-act. 48). Hiergegen liess der Versicherte am 4. Dezember 2013 summarisch Ein- wand erheben (IV-act. 51 bis 53); die entsprechenden, materiell begründe- ten Einwendungen der Rechtsvertreterin datieren vom 28. Januar 2014 (IV- act. 57 bis 59, 63). In der Folge sah sich die IV-Stelle D._______ veran- lasst, weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (IV-act. 66, 69 [vgl. auch 95]; 76; 80). C.c Am 9. März 2015 beauftragte die IV-Stelle D._______ die Neurologie F._______ AG (Polydisziplinäre Begutachtungsstelle, MEDAS [nachfol- gend: MEDAS]) mit einer polydisziplinären medizinischen Abklärung (IV- act. 91; vgl. auch IV-act. 93). Nach Vorliegen des psychiatrischen (IV- act. 101, S. 99 bis 116), orthopädischen (S. 87 bis 98), kardiologischen (S. 80 bis 86) und allgemeinmedizinisch-internistischen (S. 62 bis 79) Teil- gutachtens sowie des Hauptgutachtens vom 27. Mai 2015 (S. 1 bis 59) holte die IV-Stelle D._______ am 17. September 2015 eine Stellungnahme von Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Re- gionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD), ein (IV-act. 108). C.d Mit Vorbescheid vom 28. September 2015 ersetze die IV-Stelle D. den Vorbescheid vom 21. November 2013 und stellte dem Ver- sicherten vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli 2013 bis 1. Juli 2014 eine befristete ganze IV-Renten in Aussicht (IV-act. 111). C.e Hiergegen liess der Versicherte am 2. November 2015 unter Beilage einer durch Dr. med. H., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 24. September 2015 erfolgten Würdigung des polydisziplinären Gut- achtens seine Einwendungen vorbringen (IV-act. 112). Nach einer ergän- zenden Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 11. Dezember 2015 (IV- act. 115) nahm der RAD-Arzt, Dr. med. G., am 18. Dezember 2015 erneut Stellung (IV-act. 118). C.f Nachdem sich auch noch der IV-interne Rechtsdienst am 13. Januar 2016 mit dem Dossier befasst hatte (IV-act. 121), erliess die IV-Stelle D._______ am 19. Januar 2016 einen dem Vorbescheid vom 28. Septem- ber 2015 entsprechenden Beschluss (IV-act. 122); die entsprechenden, von der IVSTA erlassenen Verfügungen datieren vom 26. Februar 2016 (IV- act. 124).

C-650/2018 Seite 4 D. D.a Gegen diese Verfügungen liess der Versicherte beim Bundesverwal- tungsgericht mit Eingabe vom 12. April 2016 Beschwerde erheben und be- antragen, die Verfügung vom 26. Februar 2016 sei betreffend Abweisung des Rentenbegehrens ab 1. Juli 2014 aufzuheben und es sei ihm mit Wir- kung ab 1. Juli 2014 eine ganze IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer- Urteil C-2283/2016 vom 9. August 2017, Sachverhalt D). D.b Mit Urteil C-2283/2016 vom 9. August 2017 entschied das Bundesver- waltungsgericht, dass die Beschwerde vom 12. April 2016 insofern gutge- heissen werde, als der Beschwerdeführer – nebst dem Anspruch auf eine ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 – auch mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Die Vo- rinstanz wurde zudem angewiesen, eine neue Verfügung zu erlassen und die entsprechenden Rentenbetreffnisse rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstellung auszurichten (Urteil des BVGer C-2283/2016 vom 9. August 2017, Urteilsdispositiv). D.c Die hiergegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht liess der Ver- sicherte mit Schreiben vom 2. November 2017 wieder zurückziehen, wo- raufhin das Verfahren durch das Bundesgericht abgeschrieben wurde (IV-act. 146). D.d In Nachachtung des Urteils des BVGer C-2283/2016 vom 9. August 2017 erliess die IVSTA drei Verfügungen, alle jeweils datiert vom 21. De- zember 2017, mit welchen sie die entsprechenden Verfügungen vom 26. Februar 2016 ersetzte und den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung wie folgt festlegte: – 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012: ordentliche ganze Invalidenrente über monatlich Fr. 2'301.– (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 3); – 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013: keine Invalidenrente (Beilage 6 zu BVGer-act. 1); – 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014: ordentliche ganze Invalidenrente über monatlich Fr. 2'321.– (Beilage 4 zu BVGer-act. 1);

C-650/2018 Seite 5 – 1. Juli 2014 bis 31. August 2015: ordentliche halbe Invalidenrente über monat- lich Fr. 1'161.– (Beilage 5 zu BVGer-act. 1); – ab 1. September 2015: keine Invalidenrente (Beilage 6 zu BVGer-act. 1). E. E.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1) und be- antragte sinngemäss, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass bei der Berechnung der Leistungseinbusse verschieden Arbeitszeitmodelle miteinander verrechnet worden seien. Die Vorinstanz sei hinsichtlich des Valideneinkommens von einem Arbeitszeitmodell von 40 Stunden pro Woche ausgegangen, in wel- chem er die letzten 25 Jahre gearbeitet habe (seit 2009 im Stundenlohn). Beim Invalideneinkommen habe die Vorinstanz hingegen das Zeitmodell von 41,7 Stunden pro Woche aus der schweizerischen Lohnstrukturerhe- bung (LSE) angewandt. Es könne niemandem logisch erscheinen, weshalb er bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und nach viermaliger Bypassopera- tion mehr Arbeitszeit als vor dem Ereignis aufwenden können solle. E.b Per 1. Februar 2018 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in die Schweiz (Beilage 2 zu BVGer-act. 8). E.c Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, bis zum 12. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer act. 2); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 9. März 2018 nach (BVGer-act. 4). E.d In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Stel- lungnahme der IV-Stelle D._______ vom 19. April 2018 (BVGer-act. 6). Die IV-Stelle D._______ führte zusammengefasst aus (Beilage 1 zu BVGer-act. 6), dass die IVSTA ausgehend vom Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts die Verfügung vom 21. Dezember 2017 erlassen habe. Die- ses sei in Rechtskraft erwachsen. Darin sei für die IVSTA verbindlich fest- gelegt worden, von welche Rentenansprüchen in der neu zu erlassenden Verfügung auszugehen sei. Die IVSTA habe mit ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2017 nur dieses Urteil umgesetzt. Aufgrund der Bindungs- wirkung des Urteils habe die IVSTA auch nicht davon abweichen dürfen. Bei der lnvaliditätsbemessung (Ermittlung des lnvaliditätsgrads) habe sie

C-650/2018 Seite 6 denn auch die Validen- und lnvalideneinkommen vom Urteil übernommen. Wegen der Rechtskraft des Urteils und dessen Bindungswirkung könne der lnvaliditätsgrad auch nicht mehr im jetzigen Beschwerdeverfahren über- prüft werden, selbst wenn die Bemessung der lnvaliditätsgrade im Urteil fehlerhaft gewesen sein sollte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei hingegen nicht nur aus formel- len Gründen, sondern auch in der Sache nicht berechtigt. Das Validenein- kommen sei jenes Einkommen, welches der Beschwerdeführer erzielt hätte, wenn er gesund geblieben wäre. Ausgangspunkt für die Bemessung des Valideneinkommens sei dabei das bei der letzten Arbeitgeberin vor dem Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen. Dabei seien die realen Ver- hältnisse der jeweiligen Arbeitgeberin massgebend. Ob das Einkommen in einer 40-Stunden Woche oder in einer 42-Stunden Woche erzielt worden sei, sei jeweils nicht relevant. Demgegenüber sei das lnvalideneinkommen jenes Einkommen, welches die Beschwerdeführerin [recte: der Beschwerdeführer] zumutbarerweise nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch erzielen könnte. Wenn die versicherte Person ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht bei einer konkreten Arbeitgeberin ausschöpfe, seien für das lnvalideneinkom- men die Verhältnisse bei einer statistisch durchschnittlichen schweizeri- schen Arbeitgeberin massgebend. Die durchschnittliche Arbeitszeit be- trage in der Schweiz 41,7 Stunden pro Woche. Aus diesen Gründen sei es in der Tat zulässig, dass das Valideneinkommen auf einer 40-Stunden-Wo- che und das lnvalideneinkommen auf einer 41.7-Stunden-Woche beruhe. E.e Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2018 schloss die Instruk- tionsrichterin – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – den Schriftenwechsel (BVGer-act. 7). E.f Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. April 2018 machte der Be- schwerdeführer weitere Ausführungen zu seiner Arbeitsunfähigkeit (BVGer-act. 8). Er hielt fest, dass er am 9. April 2018 ein Gespräch bei der IV-Stelle D._______ zur Beurteilung seiner aktuellen Situation gehabt habe. Im Gespräch sei ihm dargelegt worden, dass ein Arbeitspensum von 100 % für ihn Utopie sei und da er auch kein 80 % Pensum arbeiten könne, würde auch eine Umschulung nicht in Frage kommen. Bei seinen Ein- schränkungen würde sein Arbeitspensum ca. 50-60 % betragen, weswe- gen das am 21. Dezember 2017 verfügte Pensum von 100 % nicht zutreffe und darum sein IV-Grad neu berechnet werden müsse.

C-650/2018 Seite 7 Zudem habe sich der Sachbearbeiter der IV-Stelle D._______ ein Bild von seiner linken verkümmerten Hand machen können, welche bei der Berech- nung des IV-Grades nie gewürdigt worden sei, dies aber mindestens im Leidensabzug hätte geschehen sollen. Entsprechende Fotografien legte er der unaufgeforderten Eingabe bei. E.g In ihrer Duplik vom 29. Mai 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest und verwies zur Begründung auf die Beurtei- lung der IV-Stelle D._______ vom 23. Mai 2018 (BVGer-act. 10). Die IV-Stelle D._______ führte zusammengefasst aus (Beilage 1 zu BVGer-act. 10), dass es sich bei der Verfügung der IVSTA vom 21. Dezem- ber 2017 um die Umsetzung eines rechtskräftigen Urteils gehandelt habe. Ein Spielraum davon abzuweichen, habe daher nicht bestanden. Da es sich um eine res iudicata handle, müsse sie zudem auch den rechtskräftig beurteilten Sachverhalt nicht ein weiteres Mal aufrollen. Die Funktionseinschränkungen der linken Hand seien zudem im Gutach- ten, welches dem Gerichtsurteil zu Grunde lag, bereits berücksichtigt wor- den. Sofern der Beschwerdeführer mit den Aufnahmen der Hände neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringen möchte, so sei darauf hingewie- sen, dass die Revision des rechtskräftigen Urteils vom 6. November 2017 wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel dem Gericht und nicht der IV- Stelle obliege. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage ge- wesen sein soll, die Bilder bereits im ersten Gerichtsverfahren beim Bun- desverwaltungsgericht einzureichen, sei hingegen nicht zu ersehen. Dem- nach läge mit diesen Bildern kein Grund für die Revision des Urteils vom 9. August 2017 vor. Dem Protokoll der IV-Stelle D._______ vom 9. Mai 2018 zufolge habe sich der Beschwerdeführer eine Sehne im Finger gerissen. Dies habe sich aber nach der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2017 ereignet. Da- mit erscheine zwar eine nachträgliche Verschlechterung der Beschwerden an der Hand nicht ausgeschlossen. Eine solche sei aber nicht mehr Ge- genstand dieses Beschwerdeverfahrens, sondern eines allfälligen Revisi- onsverfahrens der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. E.h Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2018 schloss die Instrukti- onsrichterin den Schriftenwechsel (BVGer-act. 11).

C-650/2018 Seite 8 F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist als Adressat der Verfügung davon berührt. Er hat – soweit er die Verfügungen bezüglich behaupteter noch offener Forderungen anficht – grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). 1.3 Die Verfügung vom 18. April 2017 wurde rechtzeitig und formgerecht angefochten und der auferlegte Kostenvorschuss (BVGer-act. 3) fristge- recht geleistet (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde vom 31. Januar 2018 wäre daher grundsätz- lich – unter Vorbehalt der Frage, ob aufgrund der Rechtsbegehren der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) zum Tragen kommt (E. 4 nachfolgend) – einzutreten. 2. 2.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Ver- sicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Für Versi- cherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland zuständig (Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren or- dentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 42 Abs. 2 IVV).

C-650/2018 Seite 9 2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leis- tungsbezug der Invalidenversicherung im Juni 2011 (IV-act. 1 bis 3; vgl. auch IV-act. 39) als Grenzgänger im Kanton D._______ tätig und hatte sei- nen Wohnsitz in Frankreich. Somit hat die IV-Stelle D._______ zu Recht Abklärungen zum Leistungsanspruch vorgenommen und die IVSTA die an- gefochtenen Verfügungen vom 21. Dezember 2017 erlassen. Die nach Verfügungserlass erfolgte erneute Wohnsitznahme in der Schweiz ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Mit der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist das Bun- desverwaltungsgericht an das rechtskräftige Urteil C-2283/2016 vom 9. Au- gust 2017 gebunden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3 und 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 3), weshalb vorab – anstelle einer Wiederholung der entsprechen- den Erwägungen im vorliegenden Entscheid – insbesondere betreffend die Anwendbarkeit des europäischen Koordinationsrechts und des innerstaat- lichen temporalen Rechts (E. 2.1 f.), die Invalidität und den Rentenan- spruch (E. 2.2 ff.), die Beweiswürdigung und den Beweiswert von ärztli- chen Dokumenten (E 2.9), auf die entsprechenden Erwägungen im obge- nannten Urteil verwiesen werden kann. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung bereits geprüft und die damalige Beschwerde mit rechtskräftigem Urteil C-2283/2016 vom 9. August 2017 in dem Sinne gutgeheissen, als es dem Versicherten – nebst dem Anspruch auf eine ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. Novem- ber 2012 und vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 – auch mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 eine halbe IV-Rente zusprach und die Vorinstanz anwies, eine neue Verfügung zu erlassen und die entspre- chenden Rentenbetreffnisse rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstellung auszurichten (Dispositiv-Ziffer 1). Zu klären ist deshalb vorab, ob der er- neuten Prüfung der Invaliditätsbemessung des Beschwerdeführers die Rechtskraft des genannten Urteils entgegensteht.

C-650/2018 Seite 10 4.1 Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die inkorrekte Berechnung des Invaliditätsgrades und führt zur Begründung im Wesentlichen an, dass die dem Validen- sowie Invalideneinkommen zu- grundeliegende Wochenarbeitszeit voneinander abweichten (40 bzw. 41,7 Wochenstunden). Daraus folge ein zu tiefer Invaliditätsgrad (39 % statt 42 %) und somit ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente (BVGer- act. 1). Mit Beschwerdeergänzung bzw. Replik beanstandet er im Weiteren, er sei lediglich zu 50 % bis 60 % arbeitsfähig und nicht wie von der Vo- rinstanz angenommen zu 100 %. Sodann seien die Funktionseinschrän- kungen in seiner linken Hand bei der Berechnung des IV-Grades unberück- sichtigt geblieben (BVGer-act. 8). 4.2 Kann ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel an- gefochten werden – sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist – erwächst er in formelle Rechtskraft (TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 5 ff.). Ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid kann nur (aber immerhin) durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision abgeän- dert werden (E. 5 hiernach; vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 ff.). 4.2.1 Eine bereits abgeurteilte Sache, eine sogenannte res iudicata, liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftigen Urteil identisch ist (BGE 144 I 11 E. 4.2; 142 III 210 E. 2.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den- selben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2; Urteil des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1). Durch die Anerken- nung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Ver- fahren in Gang zu setzen. Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist mangels Rechtschutzinteresse nicht einzutreten (Urteil des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1 mit Hinweis). 4.2.2 Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich auf den indivi- dualisierten prozessualen Anspruch und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten, un- abhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorge- bracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden. Die

C-650/2018 Seite 11 Identität von Streitgegenständen beurteilt sich hinsichtlich der negativen Wirkung der materiellen Rechtskraft nach den prozessualen Ansprüchen in den Anträgen und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Dabei ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Der neue prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abweichen- der Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits implizit enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradik- torische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 142 III 210 E. 2.1; 139 III 126 E. 3.2.3; Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.3). Zwar begrenzt sich die Rechtskraftbindung grundsätzlich auf das Dis- positiv und auf den Umfang des Streitgegenstands. Für die genaue Um- schreibung der Rechtskraft – um nämlich den Umfang des Dispositivs überhaupt zu erkennen – muss jedoch auf die Begründungselemente zu- rückgegriffen werden. Die Erwägungen des Entscheids sind daher zur Be- stimmung des Inhalts des Dispositivs heranzuziehen und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1196; siehe auch WEISSENBERGER/HIRZEL, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra- xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 43 zu Art. 61, mit Hinweisen). 4.2.3 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsent- scheid (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG) schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab. Wenn der unteren In- stanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungs- spielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich – in Bezug auf die de- finitiv entschiedenen Punkte – um einen Endentscheid, der – wo noch ein Rechtsmittel offensteht – vor der nächsthöheren Instanz anfechtbar ist (BGE 134 II 124 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.196; zum Ganzen: Ur- teil des BVGer A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.1). 4.2.4 Die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, muss der neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden (Urteil des BGer 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 122 I 250 E. 2, 116 II 220 E. 4a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.196). Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht ist nur noch möglich betreffend jene Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl.

C-650/2018 Seite 12 statt vieler: Urteile des BVGer A-5311/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.2 m.w.H.; A-1165/2011 vom 20. September 2012 E. 1.2 m.w.H.). 4.3 Vorliegend hat Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Au- gust 2017 festgehalten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Be- schwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit aufgrund der vorliegenden ärztlichen Dokumente schlüssig und zuverlässig beurteilen lasse und sich somit der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt erweise (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Aus gesamtmedizinischer Sicht sei während der Dauer der Arbeitsunfähigkei- ten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig- keit als Chemikant ab dem 20. November 2010 auszugehen. Zusätzlich habe in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. November 2010 bis 4. Juli 2011, 6. bis 16. September 2011, 11. Dezember 2011 bis 31. August 2012, 19. April 2013 bis 11. August 2013 sowie vom 16. August 2013 bis 18. April 2014 bestanden. Vom 19. April 2014 bis 11. Mai 2015 habe eine Arbeits- unfähigkeit von 30 % vorgelegen; ab dem 12. Mai 2015 in einer leidens- adaptierten Verweisungstätigkeit wieder eine volle Arbeits- und Leistungs- fähigkeit (E. 5). Zufolge des Unfalls sei der Beginn der einjährigen gesetzlichen Wartezeit auf den 20. November 2010 und deren Ablauf auf den 19. November 2011 zu datieren. Da der Rentenanspruch aufgrund des Anmeldedatums (8. Juni 2011) gemäss Art. 29 IVG frühestens ab dem 1. Dezember 2011 habe ent- stehen können, sei die Invalidität ab diesem Zeitpunkt zu prüfen resp. zu bemessen. Der Beschwerdeführer habe ab dem 11. Dezember 2011 so- wohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chemikant als auch in leidens- adaptierten Verweisungstätigkeiten eine volle Arbeits- resp. Erwerbsunfä- higkeit aufgewiesen. Vor diesem Hintergrund ergebe bereits ein Prozent- vergleich, dass beim Beschwerdeführer ab Dezember 2011 eine vollstän- dige Invalidität vorgelegen habe, weshalb sich die ab 1. Dezember 2011 von der Vorinstanz ausgerichtete ganze IV-Rente nicht beanstanden lasse (E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht bestimmte sodann in Erwägung 7 die Inva- lidität des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2012 anhand eines bezifferten Einkommensvergleichs wie folgt: 4.3.1 Da die ab dem 15. Juni 2009 in den Monaten Juli bis Dezember 2009 erzielten Einkommen derart stark schwankten (IV-act. 4 S. 8; Juli:

C-650/2018 Seite 13 Fr. 10'009.45, August: Fr. 0.–, September: Fr. 6‘986.80, Oktober: Fr. 11'203.30 [inkl. Taggeldleistungen von Fr. 5'191.–], November: Fr. 0.–, Dezember: Fr. 7'127.60), könnten diese nicht als hinreichend verlässliche Grundlage zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens heran- gezogen werden, zumal sich dieses anhand der tatsächlichen Einkom- mensverhältnisse im Jahr 2010 genügend genau bestimmen lasse (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 4.4). Ge- mäss Lohnkonto 2010 (IV-act. 4 S. 10) habe der Beschwerdeführer in den acht Monaten, in denen er keinerlei Krankentaggelder bezogen hatte (Ja- nuar, März bis und mit Juni, August bis und mit Oktober), bei der B._______ AG einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 55'068.– erzielt. Umgerechnet auf ein volles Jahr ergebe sich daraus ein Bruttolohn von Fr. 82'602.–. Unter Berücksichtigung der auf ein Jahr umgerechneten Lohnnachzahlung der B._______ AG ohne Krankentaggeldleistungen von Fr. 17'014.20.– (Fr. 24'103.40 : 17 x 12) und der Nominallohnentwicklung von 2010 bis 2012 (2010: 100; 2012: 101.5; Tabelle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Wirtschaftszweig C (Ziff. 10 – 33 [verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]) erhöhe sich dieses Einkommen auf insgesamt Fr. 101'110.–. Zu- sammen mit dem im Jahr 2010 bei der Gemeinde I._______ erzielten, der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen von Fr. 1'889.– (IVSTA- act. 11, S. 4; Fr. 1'870.– : 100 x 101; Tabelle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Wirtschaftszweig O (Ziff. 84 [öffentliche Verwaltung]) belaufe sich demnach das hypothetische Valideneinkommen auf insgesamt Fr. 102'999.–. 4.3.2 Der Versicherte verfüge zwar über erhebliche Berufs- und Fach- kenntnisse im angestammten Beruf als Chemikant. Es stehe jedoch fest, dass ihm dieser Beruf nicht mehr zumutbar sei. Da nicht anzunehmen sei, dass er diese Kenntnisse in einer dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten wechselbelas- tend ganztags, mit überwiegenden sitzenden Anteilen ohne Besteigen von Leitern, Arbeiten auf unebenem Gelände, häufiges Treppengehen, Arbei- ten in kniender/hockender Stellung, kauernde Tätigkeiten, besonderes Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen, Verantwortung für Personen/Maschinen, Publikumsverkehr, interaktiven Stress, Gruppenarbeit, Zeit- und Erfolgsdruck, Überwachung und Steue- rung komplexer Arbeitsvorgänge, Lärm, Erschütterungen, Vibrationen, er- höhter Unfallgefahr sowie ohne häufig wechselnde Arbeitszeiten) ohne Weiteres verwerten könne, sei rechtsprechungsgemäss beim Invalidenein- kommen vom Totalwert, Kompetenzniveau 1, auszugehen (vgl. hierzu Ur- teil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.2 mit Hinweis auf

C-650/2018 Seite 14 Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Der ent- sprechende Wert belaufe sich für Männer im privaten Sektor im Jahr 2012 auf monatlich brutto Fr. 5'210.– bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn. Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) resultiere demnach ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 65'177.–. Werde richtigerweise auf das LSE-Kompetenzniveau 1 abgestellt, so entfalle bei vollem Beschäfti- gungsgrad in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ein leidensbe- dingter Abzug, weil der Tabellenlohn gemäss diesem Niveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse (vgl. Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_630/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.1 und 3.2). Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 102'999.– und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 65'177.– resultiere ein IV-Grad von 37 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Die Vorinstanz habe demnach die ab 1. Dezember 2011 zugespro- chene ganze IV-Rente zufolge der ab September 2012 vorgelegenen Ver- besserung der Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht per Ende November 2012 befristet. 4.3.3 Ab dem 19. April 2013 habe der Beschwerdeführer erneut eine voll- ständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chemikant als auch in leidensadaptierten Verweisungstätig- keiten aufgewiesen, weshalb wiederum aufgrund eines Prozentvergleichs ab April 2013 eine volle Invalidität vorgelegen habe. Es lasse sich deshalb ebenfalls nicht beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Juli 2013 eine ganze IV- Rente ausgerichtet habe (E. 8). 4.3.4 Mit Blick auf die Verbesserung der Leistungsfähigkeit ab April 2014 resp. die vom 19. April 2014 bis 11. Mai 2015 attestierte 70 %ige und ab 12. Mai 2015 attestierte 100 %ige Erwerbsfähigkeit in einer leidensadap- tierten Verweisungstätigkeit hielt das Bundesverwaltungsgericht sodann fest (E. 9): Das hypothetische Valideneinkommen belaufe sich im Jahr 2012 auf Fr. 101'110.– (B._______ AG). Unter Berücksichtigung der Nominallohn- entwicklung von 2012 bis 2014 (2012: 101.5; 2014: 103.3; Tabelle 1.1.10;

C-650/2018 Seite 15 Nominallohnindex Männer Wirtschaftszweig C (Ziff. 10 – 33 [verarbeiten- des Gewerbe/Herstellung von Waren]) erhöhe sich dieses Einkommen auf insgesamt Fr. 103'102.–. Zusammen mit dem bei der Gemeinde I._______ erzielten, der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen von Fr. 1'913.– (IV-act. 11 S. 4; Fr. 1'899.– : 101 x 102.3; Tabelle 1.1.10; Nomi- nallohnindex Männer Wirtschaftszweig O (Ziff. 84 [öffentliche Verwaltung]) belaufe sich demnach das hypothetische Valideneinkommen auf insge- samt Fr. 105'015.–. Beim Invalideneinkommen sei wiederum vom Totalwert, Kompetenzni- veau 1, auszugehen. Der entsprechende Wert belaufe sich für Männer im privaten Sektor im Jahr 2014 auf monatlich brutto Fr. 5'365.– bei einer wö- chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn. Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Ar- beitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) resultiere demnach ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 67'116.–. Mit Blick auf die ab April 2014 attestierte 70 %ige Leistungs- fähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten reduziere sich dieses Invaliden- einkommen auf Fr. 46'981.–. Zwar könne dieses Einkommen aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und fehlender Dienstjahre bei zumutbaren Hilfsarbeiten keiner Reduktion unterzogen werden (vgl. Urteil des BGer I 278/06 vom 18. Mai 2007 E. 5.1). Unter Berücksichtigung eines dem Ver- sicherten jedoch unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" zu gewährenden Abzugs von 5 % (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_630/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.1 und 3.2) – entsprechend der nicht zu beanstandenden Erhebung der Vorinstanz (vgl. zum Eingriff ins Verwaltungsermessen BGE 126 V 75 E. 6 und BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen) – betrage das massgebende jähr- liche hypothetische Invalideneinkommen somit Fr. 44'632.–. Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 105'015.– und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 44'632.– resultiere bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 60'383.– ein IV- Grad von 57 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121), weshalb der Beschwer- deführer in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. 4.3.5 Betreffend die ab 12. Mai 2015 attestierte 100 %ige Erwerbsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit legte das Bundesverwal- tungsgericht in Erwägung 10 schliesslich folgende Invaliditätsbemessung dar:

C-650/2018 Seite 16 Da sowohl das hypothetische Validen- als auch das hypothetische Invali- deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben seien, könne auf eine Indexierung der Einkommen auf das Jahr 2015 verzichtet werden. Für die Zeit ab 12. Mai 2015 ergebe sich somit aus der Gegenüberstellung ei- nes hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 105'015.– und eines hy- pothetischen Invalideneinkommens von Fr. 63'760.– (Fr. 67'116.– x 0.95) ein IV-Grad von gerundet 39 %, weshalb die halbe IV-Rente mit Beginn ab

  1. Juli 2014 in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. September 2015 aufzuheben sei. 4.4 Damit steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ab dem 1. De- zember 2011 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten sei, be- reits abschliessend und verbindlich Stellung bezogen hat. Es hat gestützt auf die Berechnung der Invaliditätsgrade die Höhe der Invalidenrenten für die Zeiträume vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012, vom 1. Juli 2013 bis 30 Juni 2014, vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 und vom
  2. September 2015 bis zum 19. Januar 2016 verbindlich festgelegt und es kann grundsätzlich in diesen Zeiträumen keine höhere Rente ausgerichtet werden, es sei denn, die Voraussetzungen der prozessualen Revision wä- ren im konkreten Fall erfüllt; denn die Rechtskraftwirkung – und damit Ver- bindlichkeit – des Rückweisungsentscheides steht immer unter dem Vor- behalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision (vgl. dazu nachfol- gende E. 5) ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüt- tern (Urteile des BGer 8C_680/2015 E. 4.3.3 und 8C_454/2013 vom
  3. September 2013 E. 6.1).

5.1 Eine nochmalige Überprüfung der einem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Streitsache ist grundsätz- lich ausgeschlossen (vgl. E. 4 hiervor). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient hingegen nicht dazu, einen Ent- scheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu las- sen. Sie soll vielmehr die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hin- zunehmen sind (vgl. Urteil des BGer 9F_8/2017 vom 18. August 2017 E. 1.1).

C-650/2018 Seite 17 5.2 Nach Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun- desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG (SR 173.110) sinngemäss. Gemäss Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi- onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 5.2.1 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 5.2.2 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nach- träglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf- findet, die sie in ihrem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 5.2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisi- onstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanti- ierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf nicht ein- zutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Re- visionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchstel- ler deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, Die aus- serordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 148 f.). 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine verkrümmte Hand sei bei der Berechnung des IV-Grades nie berücksichtig worden (BVGer-act. 8). 5.4 Bei den geltend gemachten Beschwerden, handelt es sich um Funkti- onseinschränkungen in der linken Hand, welche bereits im Verfahren C-2283/2016 vom 9. August 2017. bekannt war und Teil der IV-Akten sind (in chronologischer Reihenfolge: IV-act. 8.54, 30, 57 [S. 4, 10, 54], 86, 101, 107, 108, 115 [S. 8 f.]). Insbesondere wurde im MEDAS-Hauptgutachten vom 27. Mai 2015, dessen orthopädischem Teilgutachten vom 14. Mai 2015 sowie des allgemein-internistischen Teilgutachtens vom 18. Mai 2015 festgehalten, die Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand mit partieller

C-650/2018 Seite 18 Schädigung der Ellennerven sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 101, S. 52, 74, 95; weitere Ausführungen der Gutachter zur Funk- tionsbeeinträchtigung in der linken Hand: IV-act. 101, S. 14, 15, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 35, 44, 52, 53, 68, 69, 73, 74, 75, 90, 92, 93, 95, 96, 97). Dieses Gutachten sowie die weiteren entsprechenden Akten wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-2283/2016 eingehend gewürdigt und als schlüssig sowie zuverlässig beurteilt. Das Bundesverwaltungsge- richt hielt fest, dass sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt erweise (vgl. E. 4.2 hiervor). Weitergehende, bereits im Urteils- zeitpunkt bestehende Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen sei- ner Hände bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch entsprechende Be- weismittel, welche nicht bereits im Verfahren C-2283/2016 eingebracht werden konnten, wurden dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht. Eine Revision fällt somit ausser Betracht. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde des Versi- cherten vom 31. Januar 2017 wegen Vorliegens einer abgeurteilten Sache (res iudicata) nicht einzutreten ist. Ebenfalls sind keine Revisionsgründe ersichtlich und werden auch durch den Versicherten nicht substantiiert dar- gelegt, welche ein Zurückkommen auf das rechtskräftige Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-2283/2016 vom 9. August 2017 erlauben wür- den. 7. Hinsichtlich der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Fotografien, welche die Hände des Beschwerdeführers zeigen und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nach dem Datum der vorliegend angefochtenen Verfü- gungen vom 21. Dezember 2017 entstanden sind (vgl. BVGer-act. 8 sowie die entsprechenden Beilagen), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundes- verwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen vom 21. Dezember 2017 nach dem Sachverhalt, der zur Zeit deren Erlas- ses gegeben war, zu prüfen hat; Tatsachen, die diesen Sachverhalt verän- dert haben, haben Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung zu bil- den (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, mit den eingereichten Fotografien eine seit dem Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 21. Dezember 2017 eingetretene nam- hafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft machen zu können, steht es ihm frei, sich erneut mit einem Leistungsbegehren an

C-650/2018 Seite 19 die Invalidenversicherung zu wenden. Nichts anderes gilt für die Geltend- machung einer aktuell bestehenden Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 - 60 %, von welcher der Beschwerdeführer aufgrund eines am 9. April 2018 geführten Gesprächs mit der IV-Stelle D._______ auszugehen scheint (vgl. BVGer-act. 8). 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwer- deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese wer- den unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streit- sache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG, Art. 69 Abs. 1 bis IVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem am 9. März 2018 ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vo- rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-650/2018 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-650/2018 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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