Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-650/2009
Entscheidungsdatum
23.07.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II I C-65 0 /2 00 9 {T 1 /2 } U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF), diese handelnd durch das Rechtsamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Beschwerdegegner, Bundesbeitrag für das Burgerliche Jugendwohnheim Schosshalde (BJW). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-6 5 0/ 20 0 9 Sachverhalt: A. Das vom Kanton Bern getragene Burgerliche Jugendwohnheim Schosshalde in Bern (BJW) ist seit 1998 vom Bundesamt für Justiz (BJ) als beitragsberechtigte Erziehungseinrichtung anerkannt (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug [LSMG, SR 341] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 21. November 2007 über die Leis- tungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug [LSMV, SR 341.1]). Es verfügt über fünf Wohngruppen mit durchschnittlich sieben Plätzen. Das Angebot für die ursprünglich anerkannte Wohngruppe Estrella wurde per Ende 2006 eingestellt. Stattdessen wurde – mit anderem Angebot und zunächst als Projekt – die Wohngruppe familink gegründet. Hierfür stellte die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) am 14. April 2008 ein Gesuch um Anerkennung, welches die kantonale Verbindungsstelle (Art. 26 LSMV), das der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern unterstellte Amt für Frei- heitsentzug und Betreuung, am 21. April 2008 an das BJ weiterleitete. B. Am 12. August bzw. 6. Oktober 2008 trafen das BJ und der Kanton Bern eine Leistungsvereinbarung für die Jahre 2008 – 2010, die den 16 beitragsberechtigten Erziehungseinrichtungen des Kantons pau- schal und pro Jahr Betriebsbeiträge in Höhe von 8'011'292 Franken (für 3 Jahre: 24'033'876 Franken) zusicherte. Dabei sollte auf das BJW mit seinen fünf Wohngruppen eine Jahrespauschale von 652'008 Franken entfallen. Die Zusicherung erfolgte unter dem Vorbehalt von Anpassungen infolge allfälliger Änderungen des Personalkosten- indexes, des Leistungsangebots oder der anerkannten Aufenthaltstage (Ziffer 6.4 der Leistungsvereinbarung). C. Am 25. November 2008 übersandte das BJ der kantonalen Ver- bindungsstelle den Entwurf einer Verfügung, welche die Auszahlung von Betriebskostenbeiträgen für 2008 von insgesamt 7'707'697 Fran- ken in Aussicht stellte. Dabei entsprach der für das BJW vorgesehene Beitrag von 652'008 Franken zwar der in der Leistungsvereinbarung genannten Pauschale (vgl. Anhang 15 des Verfügungsentwurfs), das BJ wies aber im Verfügungsentwurf gleichzeitig darauf hin, dass der auf die dortige und bisher noch nicht anerkannte Wohngruppe familink Se ite 2

C-6 5 0/ 20 0 9 entfallende Anteil nur provisorisch berechnet worden sei und eine entsprechende Rückforderung daher vorbehalten bleibe. D. Die kantonale Verbindungsstelle teilte dem BJ mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 mit, dass es mit der im Entwurf vorgelegten Bei- tragsberechnung einverstanden sei und bat um Überweisung an die Zahladresse der GEF. E. Per E-Mail vom 16. Dezember 2008 wies das BJ die kantonale Verbindungsstelle darauf hin, dass sich der Bundesbeitrag an die Be- triebskosten 2008 – entgegen der vorherigen Ankündigung – um 126'284 Franken reduzieren werde, dies, weil beim BJW das Angebot für die Wohngruppe Estrella entfallen sei. Ein abgeänderter Verfü- gungsentwurf wurde dieser Mail beigefügt (vgl. Beilage 4 der Vernehm- lassung). Gleichzeitig stellte das BJ in Aussicht, dass im Falle einer Anerkennung des Angebots familink nachträglich Beiträge ausgerichtet würden. Am gleichen Tage teilte das der GEF zugehörige – und für die Auszahlung an die einzelnen Erziehungseinrichtungen zuständige – Alters- und Behindertenamt (ALBA) dem BJ per E-Mail mit, es habe gegen die Änderung der angekündigten Verfügung keine Einwände, vorausgesetzt, zu der vom BJ ins Auge gefassten Nichtanerkennung von familink werde vorgängig das rechtliche Gehör gewährt. F. Entsprechend der am Vortage angekündigten Beitragskürzung erliess das BJ am 17. Dezember 2008 eine Verfügung, in welchem dem Kan- ton Bern für seine Erziehungseinrichtungen ein Bundesbeitrag von ins- gesamt 7'581'413 Franken zugesprochen wurde. In seinen Erwägun- gen führte das BJ aus, die Berechnung des Bundesbeitrags stütze sich auf das vom Kanton Bern am 28. April 2008 eingereichte Daten- erhebungsformular. Die dortigen Angaben hätten zu einer Kürzung des zugesicherten Bundesbeitrags geführt. Die Details seien auf den Zah- lungsmeldungen für die Erziehungseinrichtungen ersichtlich. G. Gegen diese Verfügung erhob der Kanton Bern am 30. Januar 2009 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des BJ sei insoweit auf- zuheben, als sie die Kürzung des Bundesbeitrags für das BJW um 126'284 Franken betreffe, und es sei ihm ein Bundesbeitrag von 7'707'697 Franken zuzusprechen. Se ite 3

C-6 5 0/ 20 0 9 G.aDer beschwerdeführende Kanton macht geltend, die angefoch- tene Verfügung sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erlassen worden, dies, weil sie keine nachvollziehbare Begründung für die er- folgte Beitragskürzung enthalte, sondern insoweit lediglich auf das ein- gereichte Datenerhebungsformular und auf die Zahlungsmeldungen für die einzelnen Erziehungseinrichtungen verweise. Aus der Zah- lungsmeldung für das BJW könne lediglich indirekt geschlossen wer- den, dass die Kürzung vorgenommen worden sei, weil nur noch vier statt fünf Wohngruppen des BJW als beitragsberechtigt betrachtet worden seien. Ein schlüssige Begründung ergebe sich auch nicht aus der per E-Mail erfolgten Orientierung des BJ vom 16. Dezember 2008, die auf den Wegfall des Angebots für die Wohngruppe Estrella und die noch nicht erfolgte Anerkennung für das Angebot familink verwiesen habe. G.bIn materieller Hinsicht stellt sich der Kanton auf den Standpunkt, die in der Leistungsvereinbarung zugesicherte Beitragspauschale für das BJW sei vollumfänglich geschuldet, weil man laut Anhang dieser Vereinbarung von einem dortigen Angebot von fünf Wohngruppen aus- gegangen sei. Dieses Angebot sei unverändert geblieben. Das BJ habe seinerzeit auch Kenntnis davon gehabt, dass das Angebot der Wohngruppe Estrella modifiziert und als Angebot familink weiterge- führt worden sei. Das BJ habe auch nicht erwogen, die Anerkennungs- verfügung für das BJW anzupassen oder zu widerrufen, obwohl LSMV und Leistungsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen ein derartiges Vorgehen ermöglichten. Sollte trotz alledem die Kürzung der Bundesbeitrags zulässig sein, so hätte sie jedoch gemäss Art. 10 Abs. 3 LSMV frühestens auf den 1. Januar des darauffolgenden Kalender- jahres erfolgen dürfen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H.aSie räumt ein, dass die Kürzung des auf das BJW entfallenden Betriebsbeitrags nur knapp und schematisch begründet worden sei, was daran liege, dass die angefochtene Verfügung in den Bereich der sogenannten Massenverwaltung falle. Dass – verbunden mit einer Beitragskürzung – nur vier statt bisher fünf Wohngruppen des BJW anerkannt worden seien, ergebe sich im Wesentlichen aus Anhang Nr. 15 der Verfügung. Ausserdem sei dieser Streitpunkt im gesamten Se ite 4

C-6 5 0/ 20 0 9 vorangegangenen Schriftwechsel deutlich geworden, weshalb die knappe Begründung der Verfügung ausreichend und nachvollziehbar sei. H.bWeiter führt die Vorinstanz aus, die vorgenommene Beitragskür- zung sei auch gerechtfertigt, da das Leistungsangebot des BJW abge- ändert worden sei. Dessen Wohngruppe familink habe als neues An- gebot das Angebot für die Ende 2006 aufgelöste Wohngruppe Estrella abgelöst. Das BJ habe das neue Angebot zunächst in die Leistungs- vereinbarung mit aufgenommen, weil es davon ausgegangen sei, dass dieses Angebot ebenfalls den Vorgaben für eine beitragsberechtigte Wohngruppe entsprechen würde. Diese Einschätzung habe sich nach Überprüfung der Konzepte aber nicht mehr bestätigt. Die Vorgehens- weise des BJ könne nicht beanstandet werden, gehe doch aus Ziffer 6.4 der Leistungsvereinbarung ausdrücklich hervor, dass infolge einer Änderung des Leistungsangebots eine Anpassung des zugesicherten Betrages erfolgen dürfe. Eine solche Anpassung erfolge jährlich im Rahmen der Schlusszahlungsverfügung und erfordere daher nicht zwingend eine Ergänzung bzw. Änderung der Leistungsvereinbarung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 LSMV. Im vorliegenden Beschwerde- verfahren gehe es allein um einen Leistungsabbau, sprich Reduzie- rung von fünf auf lediglich vier beitragsberechtigte Wohngruppen, nicht aber um die Anerkennung des BJW als Erziehungseinrichtung. Ein Verfahren mit dem Ziel, diese Anerkennung zu widerrufen, sei vom BJ niemals in Auge gefasst worden. I. Mit Verfügung vom 23. März 2009 hat das BJ das von der GEF im April 2008 gestellte Gesuch um Anerkennung der Wohngruppe familink abgelehnt. J. In seiner auf die Vernehmlassung vom 9. März 2009 folgenden Replik vom 29. April 2009 betont der Beschwerdeführer nochmals, die erfolg- te Beitragskürzung sei ungenügend begründet worden. Immerhin habe die Vorinstanz am 12. Dezember 2008 mit der Übersendung des Ver- fügungsentwurfs die ungekürzte Ausrichtung des Betriebsbeitrags für das BJW in Aussicht gestellt; der nachträgliche Mailwechsel mit der Ankündigung der Beitragskürzung habe lediglich Verwirrung gestiftet. Was das umstrittene Leistungsangebot des BJW betreffe, so sei im- mer noch davon auszugehen, dass sich dieses Angebot, das fünf Se ite 5

C-6 5 0/ 20 0 9 Wohngruppen umfasst habe, nicht geändert habe. Lediglich das Kon- zept für eine Wohngruppe – früher Estrella, heute familink – habe ge- ändert. Schliesslich sei auch das BJ von der Beibehaltung des Leis- tungsangebots ausgegangen, hätte es doch andernfalls im Sinne von Art. 7 Abs. 2 LSMV aufgrund einer wesentlichen Änderung der Ver- hältnisse die Anerkennungsverfügung für das BJW anpassen müssen. K. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG genannten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BJ, welche die Ausrichtung von Betriebs- beiträgen gemäss Art. 1 Abs. 1 LSMG betreffen. 1.2Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3Der Kanton Bern ist Träger der Erziehungseinrichtungen, die das BJ im Kantonsgebiet als beitragsberechtigt anerkannt hat; er ist daher gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – soweit es um die Auszahlung des gekürzten Bundesbeitrages für das BJW in Höhe von 126'284 Franken geht – einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Art. 5 ff. LSMG regeln die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen an be- sondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemein- nütziger Einrichtungen durch den Bund. Die beitragsberechtigten Kosten und die Bemessungsgrundsätze für die Beiträge werden durch den Bundesrat bestimmt (Art. 7 Abs. 2 LSMG). Dieser bestimmt auch die Rahmenbedingungen für den Fall, dass zwischen dem BJ und der Se ite 6

C-6 5 0/ 20 0 9 zuständigen kantonalen Behörde im Rahmen einer Leistungsverein- barung eine Pauschalabgeltung zu Gunsten der beitragsberechtigten Erziehungsheime vereinbart wird (Art. 7 Abs. 3 LSMG i.V.m. Art. 9 und Art. 10 LSMV). 3. Eine derartige Leistungsvereinbarung wurde am 12. August bzw. 6. Oktober 2008 zwischen dem Bund und dem Kanton Bern für die Jahre 2008 – 2010 getroffen. Letzterer vertritt in der vorliegenden Beschwerde die Auffassung, die in der Leistungsvereinbarung unter Ziffer 6.4 ausgewiesene Einzelpauschale für das BJW hätte für das Beitragsjahr 2008 keine Kürzung erfahren dürfen. Er hält die angefochtene Verfügung für ungenügend begründet und rügt insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die ursprünglich in Aussicht gestellte Verfügung die ungekürzte Ausrichtung des Betriebs- beitrags für das BJW vorgesehen habe. Die Beitragskürzung sei aber auch deshalb nicht zulässig, weil das Angebot von fünf beitrags- berechtigten Wohngruppen des BJW konstant geblieben sei. 4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre- chung aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien, worunter u.a. auch das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) fällt, das für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund steht und den Betrof- fenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachver- haltes sichert. Ihnen kommt der Anspruch zu, sich hierzu vorgängig zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 S. 477 f. mit Hinweisen). Zum rechtlichen Gehör zählt auch das Recht auf Begrün- dung des Entscheids, da nur eine angemessene und hinreichende Begründung dem Betroffenen ermöglicht, die Rechtmässigkeit der Ent- scheidung zu überprüfen und die Chancen einer Anfechtung zu beur- teilen. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich nach der Komplexität des Sachverhalts und der sich ergebenden Rechtsfragen, u.a. aber auch nach der Intensität des durch die Verfügung erfol- genden rechtlichen Eingriffs. Handelt es sich um Massenverfügungen, so können die Anforderungen an die Begründung aus Gründen der Se ite 7

C-6 5 0/ 20 0 9 Praktikabilität und Speditivität herabgesetzt werden, beispielsweise durch die Verwendung von Mustertexten oder Textbausteinen. Den Umständen des Einzelfalls muss dabei aber noch genügend Rechnung getragen werden können (vgl. BERNARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 103 zu Art. 29). 4.1Im vorliegenden Fall könnten sich bezüglich des rechtlichen Ge- hörs deshalb Bedenken einstellen, weil die angefochtene Verfügung inhaltlich von derjenigen abweicht, welche die Vorinstanz der kanto- nalen Verbindungsstelle am 25. November 2008 im Entwurf über- sandte und welche nur als solche deren Zustimmung fand. Zu der von der Vorinstanz nachträglich durch E-Mail vom 16. Dezember 2008 an- gekündigten Beitragsreduzierung – verbunden mit der Übersendung eines abgeänderten Verfügungsentwurfs – äusserte sich die kantonale Verbindungsstelle nicht mehr explizit; wohl aber erklärte sich das für den Zahlungsverkehr mit den Erziehungseinrichtungen zuständige ALBA noch am gleichen Tage mit dieser Änderung grundsätzlich ein- verstanden. Hierüber wurde gleichzeitig auch die kantonale Verbin- dungsstelle, das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung, in Kenntnis gesetzt (vgl. Beilage 5 der Vernehmlassung). Welches der beiden Ämter sich zum Erlass der bevorstehenden Verfügung hätte äussern dürfen, betriff jedoch Interna der kantonalen Verwaltung. Festzustellen ist, dass die Vorinstanz dem beschwerdeführenden Kanton – in korrek- ter Vorgehensweise gemäss Art. 26 LSMV – Gelegenheit gegeben hat, zum abschliessenden Entwurf der Verfügung Stellung zu nehmen und dass der Kanton hiervon Gebrauch gemacht hat. Dass sich dies inner- halb kurzer Zeit und auf elektronischem Weg abspielte, stellt die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Frage, waren doch – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – beide Beteiligten einvernehmlich daran interessiert, das Verfahren und damit die Auszahlung der Betriebs- beiträge zu beschleunigen. 4.2Vor dem Hintergrund, dass gegen den Verfügungsentwurf keine Einwände erhoben wurden, erstaunt das Vorbringen des beschwer- deführenden Kantons, welcher der Vorinstanz eine mangelhafte Be- gründung der Verfügung vorwirft. Das offensichtlich aus finanztech- nischen Gründen einvernehmliche Bemühen um baldigen Erlass der Verfügung lässt aber nicht zwangsläufig auf die Akzeptanz des Verfü- gungsinhalts schliessen. Dennoch kann bei der Beurteilung der Frage nach der hinreichenden Begründung der Verfügung mitberücksichtigt Se ite 8

C-6 5 0/ 20 0 9 werden, ob und inwieweit die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten kantonalen Behörden die Tragweite der in Aussicht stehenden Verfü- gung abzuschätzen vermochten. 4.2.1Die Verfügung vom 17. Dezember 2008 spricht dem Kanton Bern einen Betriebskostenbeitrag an seine Erziehungseinrichtungen in Hö- he von 7'581'413 Franken zu und verweist auf die detaillierten Be- rechnungen in den Anhängen 2-16 (Zahlungsmeldungen für die einzel- nen Erziehungseinrichtungen), die als integrierender Bestandteil der Verfügung bezeichnet werden. Die Erwägungen der Verfügung selbst erläutern nicht, für welche Erziehungseinrichtung und aus welchen Gründen eine Beitragskürzung vorgenommen wurde. Derartige Erwä- gungen finden sich auch nicht im Anhang 15, der Zahlungsmeldung für das BJW. Ausgehend von einem Bestand von vier Wohngruppen führt die dortige Berechnung zu einem Betriebsbeitrag von 525'724 Fran- ken, 126'284 Franken weniger, als in der entsprechenden Zahlungs- meldung des ursprünglichen Verfügungsentwurfs – und in der laut Leistungsvereinbarung festgelegten Pauschale – vorgesehen waren. 4.2.2Dass die angefochtene Verfügung auf die im Anhang befind- lichen detaillierten Einzelberechnungen verweist, kann nicht beanstan- det werden, erscheint dies doch als durchaus zweckmässig. Zum einen handelt es sich um eine Verfügung, die in dieser oder ähnlicher Form wohl auch gegenüber anderen Leistungsträgern verwendet wird, zumal Leistungsvereinbarungen generell eine mehrjährige Laufzeit ha- ben (vgl. Art. 10 Abs. 2 LSMV). Zum anderen erscheint die benützte Verfügungsform auch übersichtlich, da die einzelnen Beitragsberech- nungen einen direkten Vergleich mit den jeweils vereinbarten Pauscha- len ermöglichen. 4.2.3Fraglich ist jedoch, ob nicht die der Verfügung als Anlage 15 bei- gefügte Zahlungsmeldung bzw. Beitragsberechnung für das BJW einer näheren Begründung bedurft hätte. Dass diese Berechnung nicht dem ursprünglichen Anhang 15 des Verfügungsentwurfs vom 25. November 2008 entspricht, ist – wie oben (E. 4.1) dargelegt – nicht mehr relevant, da letztendlich der abgeänderte (und der angefochtenen Ver- fügung entsprechende) Verfügungsentwurf Gegenstand des rechtli- chen Gehörs wurde. Möglicherweise hätte aber erläutert werden müs- sen, warum der Betriebsbeitrag für das BJW gegenüber der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Pauschale gekürzt wurde. Se ite 9

C-6 5 0/ 20 0 9 4.2.3.1Die Umstände vor Erlass der Verfügung und die vorliegende Beschwerdebegründung deuten jedoch darauf hin, dass es den am Verfahren beteiligten kantonalen Behörden möglich war, die für die Beitragskürzung relevanten Aspekte zu erkennen und die Verfügung im Hinblick darauf auch anzufechten. Wenn dem so ist, so wäre davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung der Begründungspflicht genügt. 4.2.3.2Bereits der ursprüngliche Verfügungsentwurf vom 25. Novem- ber 2008 wies darauf hin, dass die fehlende Anerkennung der Wohn- gruppe familink zu einer Rückforderung der entsprechenden Betriebs- beiträge führen könnte. Mit diesem Entwurf und dem dort präzisierten Vorbehalt erklärte sich die kantonale Verbindungsstelle einverstanden. Der nachfolgend abgeänderte Entwurf wurde am 16. Dezember 2008 elektronisch verschickt; im Begleitschreiben hierzu erklärte die Vor- instanz die vorgenommene Beitragsreduzierung für das BJW ebenfalls mit dem noch hängigen Anerkennungsverfahren für die Wohngruppe familink. Auch der neue Entwurf erfuhr die Zustimmung des für den Kanton handelnden ALBA, welches dafür die Bedingung stellte, dass der Nicht-Anerkennung der Gruppe familink ... rechtliches Gehör ge- währt wird. Das Bewusstsein für die Problematik des Angebots famil- ink und für die damit verbundene Beitragskürzung durchzieht somit den gesamten Schriftverkehr im Vorfeld des Verfügungserlasses. Somit war für die beteiligten kantonalen Behörden auch nachvollziehbar, wa- rum in der Bestandesaufnahme der als Anhang 15 der Verfügung bei- gefügten Beitragsberechnung lediglich vier und nicht fünf Wohngrup- pen genannt wurden. Dies führt zur Schlussfolgerung, dass die ange- fochtene Verfügung der Begründungspflicht genügt und zu keiner Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geführt hat. 5. Damit stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt war, gegen- über der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Pauschale für das BJW eine Beitragskürzung um 126'284 Franken vorzunehmen. 5.1Unbestritten ist, dass das BJW bis zum Ende des Jahres 2006 über fünf anerkannte Wohngruppen verfügte, dass eine der Wohngrup- pen aufgelöst und durch ein neues Angebot, jenes für die Gruppe familink, ersetzt wurde. Der Kanton Bern hat in seiner Beschwerde auch eingeräumt, dass es sich bei familink – welches zunächst als Projekt geführt worden sei – um ein modifiziertes Angebot gehandelt Se it e 10

C-6 5 0/ 20 0 9 habe, also um eins, das nicht dem früheren Angebot für die Wohn- gruppe Estrella entsprochen habe. Verdeutlicht wird dieser Umstand auch dadurch, dass dem BJ am 21. April 2008 ein Gesuch um An- erkennung des Angebots familink übermittelt wurde. Die Leistungs- vereinbarung zwischen Bund und Kanton vom 12. August bzw. 6. Ok- tober 2008 wurde somit ganz bewusst vor dem Hintergrund getroffen, dass seinerzeit nur vier der fünf vorhandenen Wohngruppen des BJW anerkannt und damit beitragsberechtigt waren. 5.2Die das BJW betreffende Anlage 15 der Leistungsvereinbarung geht von einem Bestand von fünf Wohngruppen aus und berechnet auf dieser Grundlage eine Jahrespauschale von 652'008 Franken, welche auch unter Ziffer 6.4 der Leistungsvereinbarung aufgeführt wird. Hier- aus leitet der Beschwerdeführer ab, dass dieser Betrag dem BJW für das hier in Frage stehende Beitragsjahr 2008 ungekürzt zur Verfügung stehen müsse. Sein Argument, das Angebot von fünf Wohngruppen sei unverändert geblieben, überzeugt aufgrund der vorherigen Erwägun- gen aber nicht. Vielmehr lassen die Umstände bei Abschluss der Leistungsvereinbarung darauf schliessen, dass in Erwartung der künf- tigen Anerkennung von familink auch für diese Wohngruppe Beiträge in Aussicht gestellt wurden. Dies hat auch die Vorinstanz in ihrer Ver- nehmlassung betont und darauf hingewiesen, dass Ziffer 6.4 der Leis- tungsvereinbarung die Möglichkeit vorsehe, eine Anpassung der tat- sächlich geschuldeten Betriebsbeiträge an die Jahrespauschalen vor- zunehmen. Eine solche Anpassung, sprich Beitragskürzung, sei im vorliegenden Fall erfolgt. 5.3 Ziffer 11.2 der Leistungsvereinbarung verpflichtet die kantonale Verbindungsstelle, eine Änderung des Konzepts bzw. Angebots, ins- besondere auch den Abbau von Leistungen, dem BJ unverzüglich mitzuteilen. Letztgenannter Fall führt – so Ziffer 11.2 letzter Satz – zu einer neuen Bemessung der Pauschale und zu einer Rückforderung von bereits subventionierten, jedoch nicht erbrachten Leistungen. Für den Fall, dass noch keine Subventionen ausgezahlt wurden, regelt Ziffer 6.4: Vorbehalten bleiben Anpassungen infolge allfälliger Ände- rungen des Personalkostenindexes, des Leistungsangebots oder der anerkannten Aufenthaltstage. 5.3.1Die gemäss vorstehenden Erwägungen grundsätzlich erforder- liche Mitteilung über eine Angebotsänderung war im vorliegenden Fall entbehrlich, da bei Abschluss der Leistungsvereinbarung beide Partei- Se it e 11

C-6 5 0/ 20 0 9 en ohnehin davon ausgegangen waren, dass lediglich vier der fünf Wohngruppen des BJW die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllten. Da bis zum Verfügungserlass noch keine Subventionen für das Bei- tragsjahr 2008 ausgezahlt worden waren, bot Ziffer 6. 4 der Leistungs- vereinbarung tatsächlich eine Korrekturmöglichkeit, um – aufgrund der Änderung des Leistungsangebots – den Bundesbeitrag für das BJW an die ausgewiesene Pauschale anzupassen. 5.3.2Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vor- instanz hätte eine andere Vorgehensweise im Hinblick auf die Kürzung der vereinbarten Pauschale wählen müssen. Das insoweit zitierte Vor- gehen nach Art. 7 Abs. 2 LSMV stand im vorliegenden Fall jedoch gar nicht zur Diskussion, da diese Bestimmung – die auf die unter Art. 1 Abs. 2 LSMV genannten Voraussetzungen abstellt – die Anerkennung der Erziehungseinrichtung als solche betrifft; diese Anerkennung war hier zu keinem Zeitpunkt strittig. Auch die Auffassung, eine Kürzung der Beitragspauschale hätte gemäss Art. 10 Abs. 3 LSMV erst für das darauffolgende Kalenderjahr erfolgen dürfen, ist rechtlich nicht zu- treffend. Art. 10 Abs. 3 LSMV enthält insoweit nämlich keine Regelung für die Anpassung der Subventionsbeiträge, sondern eine Regelung für die Anpassung der Leistungsvereinbarung. Eine gleichlautende Be- stimmung findet sich auch in Ziffer 11.2 der im vorliegenden Fall relevanten Leistungsvereinbarung. 5.3.3Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände führen somit nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Die Vorinstanz war dem- zufolge berechtigt, die Anpassung des Betriebsbeitrags für das BJW auf dem Weg über Ziffer 6.4 der Leistungsvereinbarung vorzunehmen. 6. Aus alledem folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen, so auch dann, wenn eine kantonale Behörde Beschwerde führt und sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). In Anwendung von Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) ist die Gerichtsgebühr Se it e 12

C-6 5 0/ 20 0 9 vorliegend auf 2000 Franken festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE nicht auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei- sen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 6.5.3.1-1-BE; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Haake Se it e 13

C-6 5 0/ 20 0 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14

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