B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6490/2018
Urteil vom 15. Juli 2020 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, (Frankreich), vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Revision; Verfügung der IVSTA vom 18. Oktober 2018.
C-6490/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1967 geborene A._______ (Beschwerdeführerin), schweizeri- sche Staatsangehörige, war ab Januar 1985 in der Schweiz als Malerin und Allrounderin erwerbstätig. Im Dezember 1996 verlegte sie ihren Wohn- sitz nach Frankreich und war ab diesem Zeitpunkt bis im November 1999 als Grenzgängerin in der Schweiz arbeitstätig. Sie leistete von Januar 1985 bis November 1999 Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter zweier Kinder, geboren in den Jahren 1998 und 2000 (IV-Akten der Vorinstanz [act.] 5 S. 2; 12).
B. B.a Am 20. Juni 2002 verunfallte die Beschwerdeführerin schwer, als sie beim Kirschenpflücken von einer Leiter stürzte (act. 9). Dabei erlitt sie eine posttraumatische Paraplegie (act. 18; 22; 23). Vom 21. Juni bis 20. Dezem- ber 2002 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Rehabilitation im Zentrum B._______.
B.b Am 15. August 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin für den Be- zug von Leistungen bei der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 49). Im Schreiben vom 10. Dezember 2002 machte sie geltend, es gehe ihr nicht um Rentenleistungen, sondern um weitere Leistungen der IV, für welche die einjährige Wartezeit nicht Voraussetzung sei (act. 40).
B.c Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) hielt diese fest, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist bestehe die Möglichkeit, ein neues Gesuch einzureichen, wenn immer noch eine durchschnittlich ausreichende Erwerbsunfähigkeit vor- handen sei (act. 46; 49). Mit Schreiben vom selben Tag lehnte die Vo- rinstanz die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ab, da die Be- schwerdeführerin in Frankreich wohne, der freiwilligen Versicherung nicht beigetreten und darum nicht versichert sei (act. 48).
C. C.a Am 12. Juni 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut für den Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 47; 52).
C-6490/2018 Seite 3 C.b Im Arztbericht vom 29. September 2003 hält Dr. med. C., Chefarzt des Zentrums B., fest, dass bei Austritt am 20. Dezember 2002 eine komplette Paraplegie persistiert habe und die Beschwerdefüh- rerin an konsekutiven neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstö- rungen leide (act. 58).
C.c Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 der Vorinstanz wurden der Be- schwerdeführerin aufgrund eines IV-Grades von 83% rückwirkend ab
D. Im Rahmen einer ersten Rentenrevision und mit Mitteilung vom 9. Februar 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe. Es bestehe wei- terhin Anspruch auf die bisherigen Geldleistungen (act. 98, 99).
E. E.a Im Rahmen der zweiten Rentenrevision teilte die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2012 der Vorinstanz mit, dass sie seit 1. August 2012 als Mitarbeiterin Peer Consulting im Zentrum D._______ in einem 20-30% Pensum tätig sei (act. 101; 110). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 übermittelte die Vorinstanz die Akten an die IV-Stelle E._______ (IV-Stelle) zur weiteren Bearbeitung der Revision (act. 114). Am 9. Januar 2015 kün- digte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2015 (act. 121).
E.b Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2015 hielt die IV-Stelle aufgrund der Anwendung der gemischten Methode einen IV-Grad von 57% fest und stellte der Beschwerdeführerin in der Folge eine halbe Rente in Aussicht (act. 122). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand mit der Be- gründung, sie könne höchstens einer 25%-igen Arbeitstätigkeit nachgehen. Sie habe die Stelle wegen des langen Arbeitsweges zum Zentrum D._______, der ihr gesundheitlich zugesetzt habe, aufgeben müssen. Als Malerin könne sie nicht mehr tätig sein und sie sei auch nicht umgeschult worden. Es sei ihr ein Leidensabzug von 25% zu gewähren (act. 128).
E.c Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 wurde das Dossier zuständigkeits- halber von der IV-Stelle an die Vorinstanz übergeben (act. 136). Die Vorinstanz tätigte daraufhin weitere Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 16.
C-6490/2018 Seite 4 Februar 2018 annullierte und ersetzte sie den Vorbescheid vom 23. Feb- ruar 2015 und stellte der Beschwerdeführerin eine halbe anstatt einer gan- zen Rente in Aussicht (act. 170). Dr. F._______ des medizinischen Diens- tes der IVSTA hält mit Stellungnahme vom 3. August 2018 fest, dass bei einer perfekt angepassten beruflichen Tätigkeit kein medizinischer Grund bestehe, die Aktivitätsrate auf 30% zu begrenzen. In der bisherigen Tätig- keit betrage die Arbeitsfähigkeit 0%. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Blasenentleerungsstörung be- stehe eine Einschränkung von 30%. Das Problem im vorliegenden Fall sei nicht der Gesundheitszustand, sondern die Einschätzung der Arbeitsfähig- keit und die Änderung der Bemessungsmethode (act. 192).
E.d Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018, eröffnet am 24. Oktober 2018, stellte die Vorinstanz fest, dass sich der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin seit 1. August 2012 verbessert habe. Ab diesem Zeit- punkt habe die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit beim Zentrum D._______ ausgeübt und sie könne ab diesem Datum eine sitzende Ver- weistätigkeit zu 70% ausüben. Der Arbeitsplatz müsse sich in der Nähe von Parkplätzen finden, mit einem Rollstuhl erreichbar sein und ebenso müssten sich Toiletten in der Nähe befinden. Die bisherige Tätigkeit als Landschaftsgärtnerin könne zu höchstens 50% ausgeübt werden. Der In- validitätsgrad betrage gemäss Einkommensvergleich nach der allgemei- nen Methode 51%. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2018 (act. 197; 200; B-act. 1 Beilage 1 in- fine).
F. F.a Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, am 15. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und der Beschwerdeführerin sei über das Datum des 30. Novem- bers 2018 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ein gerichtlich medizinisches Gutachten einzuholen, subeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, ein medizi- nisches Gutachten einzuholen und neu über den Leistungsanspruch zu verfügen (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
F.b Der mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2018 auf Fr. 800.– fest- gesetzte Kostenvorschuss ging innert Frist am 11. Januar 2019 in der Ge- richtskasse ein (B-act. 2; 4).
C-6490/2018 Seite 5 F.c Am 15. Februar 2019 hielt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stabil und genü- gend abgeklärt sei. Ab August 2012 könne von einer 70%-igen Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Trotz langer Bezugsdauer der Invalidenrente gebe es im vorliegenden Fall konkrete An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit tat- sächlich verwerten könne und Verweisungstätigkeiten zumutbar seien. Der Einstieg in die Arbeitswelt sei der Beschwerdeführerin aus eigener Initiative gelungen. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen IV-Grad von 53,79% (B-act. 6).
F.d Mit Replik vom 1. April 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Be- schwerde fest und macht geltend, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht plötzlich von einem viel höheren Wert ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz verletze ihre Abklärungs- und Untersuchungspflicht. Eine 20- 30%-ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nur möglich ge- wesen, weil die Tätigkeit im Zentrum D._______ ein Glücksfall gewesen sei, da dieses selbst Para- und Tetraplegiker behandle und die entspre- chenden Bedürfnisse kenne. Beim Valideneinkommen sei auf den Total- wert der LSE-Tabelle TA1 und beim Invalideneinkommen sei auf den sta- tistischen Wert der LSE Tabelle TA1 Kompetenzniveau 1, der dem zuvor ausgeübten Pensum von max. 30% entspreche, abzustellen (B-act. 10).
F.e Mit Duplik der Vorinstanz vom 14. Mai 2019 hielt diese an der Abwei- sung der Beschwerde fest und stützte sich dabei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (B-act. 12).
F.f Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (B-act. 13).
G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
C-6490/2018 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte- nen Verfügung berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 52, Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss be- zahlt worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten. 2. Vorweg ist von Amtes wegen darüber zu befinden, ob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war. 2.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen. Nach Art. 88 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV, SR 831.201) werden die Revisionsverfahren von je- ner IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig ist. Nach Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV ist die IV-Stelle zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Für im Ausland wohnende Versicherte ist nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV – unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger – die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig. Laut Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle unter Vorbehalt der Absätze 2 bis bis 2 quater im Verlauf des Verfahrens erhalten. Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Auf- enthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2 ter IVV auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz hat.
C-6490/2018 Seite 7 2.2 Im vorliegenden Fall wurde das zweite Revisionsverfahren anfänglich von der IV-Stelle E._______ geführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Be- schwerdeführerin Grenzgängerin und arbeitete in (...), Kanton E.. Damit war die IV-Stelle E. zuständig. Die Beschwerdeführerin gab ihre Arbeitstätigkeit beim Zentrum D._______ per 30. April 2015 auf. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 wurde das Dossier gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV zuständigkeitshalber wieder an die Vorinstanz abgetreten, wel- che nach zusätzlichen Abklärungen zu Recht die angefochtene Verfügung erliess (act. 136). Die Beschwerdeführerin rügt sodann im vorliegenden Verfahren die fehlende Zuständigkeit der IVSTA auch nicht. 3. Streitig ist die revisionsweise Herabsetzung der IV-Rente. Zunächst sind die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt in Frankreich. Es besteht daher in räumlicher Hinsicht ein internati- onaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbe- sondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verord- nungen (EG) Nr. 883/ 2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
C-6490/2018 Seite 8 zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind demnach auch die am
C-6490/2018 Seite 9 arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.6.1 Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält- nisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Ge- sundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie- benen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b; Urteil BGer 8C_32/2017 vom 12. April 2017 E. 2.2; Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1, mit Hinweisen). 3.6.2 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf- tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/ 2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bis- herigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 3.6.3 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä- higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an- spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom- men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter- brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau- ern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie
C-6490/2018 Seite 10 ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 3.6.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu- stellung der Verfügung folgenden Monats an. Rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung kann die Herabsetzung oder Auf- hebung jedoch erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachge- kommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV). 3.6.5 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung bzw. Herabsetzung einer bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Beweislast, welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Versiche- rungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 Rz. 61; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine rentenaufhebende Tatsachenänderung nicht (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) bewiesen ist, trägt daher der Versicherungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538). 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4). 3.8 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
C-6490/2018 Seite 11 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün- det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we- der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich- ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach- ten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu- stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass auch die Einschätzungen von behan- delnden Hausärzten und Spezialisten nicht von vornherein unbeachtlich sind; vielmehr sind diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu be- rücksichtigen, zumal die Behörde und das Gericht auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Erkenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen können (vgl. dazu die Urteile des BGer 4A_526/2014 vom 17. De- zember 2014 E. 2.4 und 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste-
C-6490/2018 Seite 12 henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin- weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4. Die Vorinstanz hat im Rahmen der zweiten Rentenrevision eine Steigerung des Leistungsvermögens bei unverändertem Gesundheitszustand festge- stellt und die Rentenherabsetzung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG vorge- nommen. 4.1 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die erste Verfügung der IVSTA vom 30. Januar 2004 (vgl. E. 3.6.2 und Bst. C.c), da die Über- prüfung im Rahmen der ersten Revision nicht umfassend war i. S. der Rechtsprechung. 4.1.1 Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügung vom 30. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente sowie zwei ordentliche Kinderrenten ab 1. Juni 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 83% zugesprochen (act. 70; 71;113). Die Verfügung stützt sich auf den Arztbericht von Dr. med. C., Chefarzt Zentrum B., vom 29. September 2003. Darin
C-6490/2018 Seite 13 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei Austritt aus dem Zent- rum B._______ an einer kompletten Paraplegie persistierend, mit konse- kutiven neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen leide (act. 58). 4.1.2 Im Rahmen der zweiten Rentenrevision und mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit 1. August 2012 in einer angepassten Tätigkeit eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 200). Diese Verfügung stützt sich auf die Stellungnahmen von Dr. F._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 27. Juni 2017 und 3. August 2018. Sie hält in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2017 fest, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund eines Brustwirbelbru- ches (Th9) eine Paraplegie vorliege. Es bestünden Rückenmarksprobleme und Blasenentleerungsstörungen. Der Gesundheitszustand sei unverän- dert (act. 150). In ihrer Stellungnahme vom 3. August 2018 hält sie ausser- dem fest, dass bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dazu führt sie aus: «le problème dans ce cas n'est pas l'état de santé, mais l'évaluation de la capacité de travail, et les changements de la méthode d'évaluation. Dans ce contexte une expertise médicale n'apporterait pas d'élément pertinent. Une obser- vation professionnelle pourrait par contre être envisagée» (act. 192). 4.2 Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin gleichgeblieben ist (E. 4.2.1 ff.) und die Arbeitsfähigkeit dennoch gesteigert werden konnte (E. 4.3). 4.2.1 Gemäss Arztbericht von Dr. med. C., Zentrum B., vom 10. September 2002 lagen seit 20. Juni 2002 (Unfall) folgende Diag- nosen vor: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Posttraumatische Paraplegie nach Sturz am 20. Juni 2002
inkomplett unterhalb Th7 (Brustwirbel 7) rechts, Th8 (Brustwirbel 8) links, komplett unterhalb Th9 (Brustwirbel 9)
Sturz aus 4 Metern Höhe mit BWK10 (Brustwirbelkörper 10) - Trüm- merfraktur
Commotio cerebri (Gehirnerschütterung)
Retrograde Amnesie für Ereignis, da kurze Bewusstlosigkeit
C-6490/2018 Seite 14 Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
In seinem Arztbericht vom 23. Dezember 2002 nennt Dr. med. C., Zentrum B., des Weiteren eine neurogene Blasen-, Darm- und Se- xualfunktionsstörung, eine Cholezystoliathiasis (Gallensteinleiden), ein dyshydrotisches Ekzem (Hauterkrankung) und eine Follikulitis des Capilli- tiums (Haarwurzelentzündung der Kopfhaut) seit Oktober 2002, eine Thrombozytopenie (verminderte Anzahl Blutplättchen) und einen Status nach Pneumonie und Pleuritis (Lungen- und Brustfellentzündung) (act. 44; 45; 58; 111). Im Arztbericht vom 29. September 2003 hält er ausserdem fest, dass bei Austritt nach paraplegiologischer Rehabilitation eine kom- plette Paraplegie persistiere mit nachfolgenden neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen (act. 58). Dr. med. G._______ hält im Formular «Versicherte im Haushalt» vom 22. Dezember 2003 fest, dass ein Invaliditätsgrad von 83% bestehe (act. 62; 63). 4.2.2 Die Diagnosen, auf welche sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2018 stützt, ergeben sich aus den Stellungnahmen von Dr. F._______ vom 27. Juni 2017 und 3. August 2018. Darin hält sie fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unverändert sei: «II s'agit d'une assurée actuellement agée de 50 ans, qui présente une paraplégie suite à une fracture de D9, avec atteinte médullaire et troubles sphincté- riens» (act. 150; 192). Sie geht in ihrer Einschätzung davon aus, dass trotz gleichbleibendem Gesundheitszustand eine Steigerung der Arbeitsfähig- keit auf 70% vorliege. Die Einschränkung von 30% sei aufgrund der Bla- senentleerungsstörung gegeben. Aus den Akten ergibt sich, dass weitere Diagnosen seit der Rentenzuspra- che im Jahr 2004 hinzugekommen sind. So wird im Bericht der Hausärztin, Dr. H., vom 30. März 2017 eine Spondylarthrose Th9/Th11 aufge- führt (act. 143) und Dr. I., Neurologie, stellt in ihrem Arztbericht vom 5. Juni 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin seit drei Jahren zu- nehmend an migräneartigem Kopfweh leide, dieses bis drei Tage dauern könne und begleitet sei von Müdigkeit und Konzentrationsproblemen (act. 182).
C-6490/2018 Seite 15 4.2.3 Im Rahmen der ersten Rentenrevision wurde festgestellt, dass der Gesundheitszustand unverändert sei (act. 96). Dr. J._______ des medizi- nischen Dienstes der Vorinstanz hält auch im Rahmen der zweiten Ren- tenrevision mit Stellungnahme vom 15. April 2017 fest, dass ein unverän- derter Gesundheitszustand vorliege (act. 146). Im medizinischen Bericht von Dr. K._______ des Zentrums B._______ vom 2. Juli 2018 wird anläss- lich der Jahreskontrolle vom 19. Juni 2018 ebenfalls festgestellt, dass sich eine stabile paraplegiologische und allgemein rehabilitative Situation zeige. Das neurologische Niveau (bei kompletter Paraplegie unterhalb Th9) zeige sich klinisch stabil. Bei der Untersuchung bestehe eine gute Beweglichkeit im Bereich der unteren Extremitäten mit Ausnahme einer beidseits deutlich eingeschränkten Hüftextension. Die Kraftgrade an der oberen Extremität zeigten "5er-Werte" (5 von 5) und eine klinisch gute Schulterfunktion. Be- züglich des Blasen- und Darmmanagements bestehe aktuell kein Modifi- kationsbedarf. Die Migräne, an welcher die Beschwerdeführerin mehrmals pro Monat leide, habe sie mithilfe eines Notfallmedikaments gut im Griff (act. 189). 4.2.4 Aufgrund der Stellungnahmen des medizinischen Dienstes und des Arztberichtes "über die ambulante paraplegiologische Standortbestim- mung – Jahreskontrolle nach ICF" des Zentrums B._______ vom 2. Juli 2018 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem im Wesentli- chen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen: So hält Dr. J._______ in seiner Stellungnahme vom 15. April 2017 einen unveränder- ten Gesundheitszustand fest. Die Versicherte sei voll rollstuhlabhängig, sei dies nun bei einer leichten Arbeit am Bürotisch oder im Bereich des Haus- haltes. Die Belastung des Körpers für beide Tätigkeitsbereiche sei iden- tisch [...] (act. 146). Auch im Bericht von Dr. K._______ vom 2. Juli 2018 wird anlässlich der Jahreskontrolle festgehalten, dass sich eine stabile pa- raplegiologische und allgemein rehabilitative Situation zeige (act. 189). An dieser Beurteilung ändern die neu hinzugekommenen Diagnosen Spon- dylarthrose und Migräne nichts, denn im Bericht von Dr. K._______ vom 2. Juli 2018 wird weder aus den Befunden noch der Beurteilung ersichtlich, dass diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten, erwähnt er doch keine Auswirkungen einer Spondylarthrose auf die Funktionalität des Rumpfes/Bewegungsapparates. Auch bezüglich der Migräne geht Dr. K._______ davon aus, dass diese mithilfe eines Notfallmedikaments gut behandelt werden kann ("ist eine Notfallmedikation installiert, welche gut funktioniert"). Dagegen spricht auch nicht, dass Dr. I._______, Neurologie, im Arztbericht vom 5. Juni 2018 festhält, dass die Beschwerdeführerin seit
C-6490/2018 Seite 16 drei Jahren vermehrt an Migräne leide, da sie die medikamentöse Behand- lung nicht erwähnt und der Bericht somit unvollständig ist (act. 182). Es kann somit trotz der zusätzlich diagnostizierten Spondylarthrose und Mig- räne davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand mit dem- jenigen im Zeitpunkt der Rentenzusprache identisch ist.
4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. F._______ eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit annehme, ohne die Diskrepanz zur früheren Beurteilung zu begründen. Die Vorinstanz komme so ihrer Untersuchungspflicht keinesfalls nach. Die Beschwerdegegnerin widerspreche sich selbst, wenn sie davon ausgehe, die Beschwerdeführe- rin könne den Haushalt selbst erledigen und andererseits anführe, die Be- schwerdeführerin erhalte von der Familie Hilfe bei der Haushaltsarbeit. Die Haushaltstätigkeit könne mit Sicherheit nicht zur Begründung einer höhe- ren Arbeitsfähigkeit ins Feld geführt werden. Man könne aufgrund der Frei- zeittätigkeiten (Curling, Sprachen lernen, Protokolle schreiben) nicht eine höhere Arbeitsfähigkeit herleiten. Es sei auch nicht abgeklärt worden, wie gross der Aufwand dafür sei (B-act. 1). 4.3.2 Die Vorinstanz stützt sich bezüglich der wiedergewonnen Arbeitsfä- higkeit von 70% ausschliesslich auf die Stellungnahmen von Dr. F._______ vom 27. Juni 2017 und 3. August 2018. Diese geht darin von einem gleich- bleibenden Gesundheitszustand und einer besseren Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Bezüglich der verbesserten Arbeitsfähigkeit ver- weist Dr. F._______ auf den «questionnaire économique» vom 15. Dezem- ber 2017, dies jedoch ohne weitere Begründung. Aus dem Fragenbogen ist nicht ersichtlich, weshalb sie von einer Steigerung der Leistungsfähig- keit von 30% auf 70% ausgeht. Beschrieben werden im Fragebogen unter anderem Freizeitaktivitäten, welche in einem moderaten Zeitrahmen statt- finden (4 Stunden pro Woche für das elektronische Handbike, Curling und Lesen und eine halbe Stunde für die Protokollführung im Rollstuhlclub). Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin im Zentrum D._______ im Jahr 2013 55 Arbeitstage (444.15/8.4) gearbeitet hat, was bei 251 Arbeitstagen im 2013 einem Arbeitspensum von 22% ent- spricht. Im Jahre 2014 sind 52 Arbeitstage aufgeführt (434.25/8.4), was bei 247 Arbeitstagen einem Pensum von 21% entspricht. Im Jahr 2015 sind schliesslich 15 Arbeitstage (129.45/8.4) von Januar bis April vermerkt, was
C-6490/2018 Seite 17 bei 81 Arbeitstagen einem Pensum von 18% entspricht (act. 140 S.9 ff.; www.arbeitstage.ch abgerufen am 16. Juni 2020). Die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Zentrum D._______ bewegt sich damit grundsätz- lich im Rahmen der bereits bei Rentenzusprache (Restarbeits- und Res- terwerbsfähigkeit: 17%, vgl. act. 68 S. 2; 63 S.1) und erster Revision im 2009 ("Incapacité de travail inchangé" [act. 97)) angenommenen Arbeits- fähigkeit und stellt keinen Hinweis auf eine Verbesserung der Leistungsfä- higkeit dar. Die IV-Stelle E._______ ging in einem Schreiben vom 27. Feb- ruar 2014 an die IVSTA von einem Beschäftigungsgrad im Zentrum D._______ von 20-30% aus (act. 118). Dr. F._______ macht geltend, die Beschränkung der Arbeitstätigkeit im Zentrum D._______ sei nicht auf die beschränkte Arbeitsfähigkeit zurückzuführen, es müsse auch der Arbeits- weg von drei Stunden pro Tag angeschaut werden; dies wird jedoch nicht weiter erläutert. Die Kündigung wurde zwar seitens der Beschwerdeführe- rin aufgrund wirtschaftlicher Gründe ausgesprochen (act. 140 S.9 ff.), den Akten ist jedoch auch der Hinweis zu entnehmen, dass der Arbeitsweg von insgesamt drei Stunden eine physische Belastung gewesen sei (act. 166 S. 5 f.). Dr. F._______ erwähnt ausserdem in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2018 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit selbst, « Une observation professionnelle pourrait par contre être envisagée » (act. 192). Schliesslich steht die Einschätzung einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zur Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 30% von Dr. H.. Diese Di- vergenz wird von Dr. F. nicht näher diskutiert, sondern lediglich mit der Annahme untermauert, dass Dr. H._______ wohl von einer 30% Ar- beitsfähigkeit ausgegangen sei, weil die Beschwerdeführerin im selben Rahmen arbeitstätig gewesen sei. 5. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gestellten Diagnosen Migräne und Spondylarthrose Th9/Th11 seit Rentenzusprache zwar hinzu- gekommen sind. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Di- agnosen zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand sich seit Rentenzusprache nicht in rentenrelevanter Weise verändert hat. Des Weiteren fehlt eine nachvoll- ziehbare Erklärung, weshalb eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 30% auf 70% vorliege. Aufgrund der kompletten Paraplegie persistierend mit konsekutiven neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen wurde im Zeitpunkt der Rentenzusprache von einem Invaliditätsgrad von 83% ausgegangen (act. 71; 113). Im Rahmen der ersten Rentenrevision
C-6490/2018 Seite 18 2009 wurde von einer unveränderten Invalidität ausgegangen (act. 98; 99). Dr. F._______ erläutert nicht, weshalb ab August 2012 von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, ausser dass sie auf den «questionnaire économique» vom 15. Dezember 2017 verweist und fest- hält, dass die Beschwerdeführerin sich gut angepasst habe. Auch mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit am Zentrum D._______ ist eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf 70% – wie oben anhand der pro- zentualen Arbeitsbelastung dargelegt wurde – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Auch Dr. H._______ hält in ihrem medi- zinischen Bericht vom 30. März 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 (nur) zu 20% - 30% arbeitsfähig sei (act. 143). Die Einschätzung der 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist somit nicht nachvollziehbar. Es liegt damit eine seit Rentenzusprache (blosse) andere Einschätzung der erwerblichen Auswirkungen der Invalidität vor, ohne dass konkrete Anhaltspunkte in den Akten diesen Schluss bestätigen. Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass es vorliegend an einem Revisions- grund mangelt, da weder der Gesundheitszustand geändert hat noch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit, auch nicht in einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit (vgl. act. 192) plausibel gemacht worden ist. Eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes stellt jedoch keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (vgl. E. 3.6.1). 6. 6.1 Aus dem Dargelegten folgt, dass eine anspruchsrelevante Verbesse- rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgebli- chen Zeitraum von Januar 2004 bis 2018 nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt ist. Auch eine tatsächliche Erhöhung der Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht ausgewiesen. Vielmehr ist aus den Akten eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes zu entnehmen, welche aber keinen Anlass zur Rentenrevision gibt. Auch eine berufliche Massnahme, wie sie Dr. F._______ am 3. August 2018 noch er- wog (act. 192), fand in keiner Weise statt. Damit bleibt das Vorliegen einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG unbewiesen. Die Vorinstanz hat die Folgen dieser Be- weislosigkeit zu tragen (vgl. vorne E. 3.6.5). Die revisionsweise Herabset- zung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe ist demnach zu Unrecht er- folgt.
C-6490/2018 Seite 19 6.2 Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2018 nicht rechtmässig und daher in Gutheissung der Beschwerde vom 15. November 2018 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführerin ist über den 30. November 2018 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. 7. Schliesslich ist über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteient- schädigung zu befinden.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der obsiegenden Be- schwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver- waltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be- rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi- gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in ver- gleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2018 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin hat über den 30. November 2018 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
C-6490/2018 Seite 20 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen) zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl– adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
C-6490/2018 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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