B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 22.01.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_912/2017)
Abteilung III C-6467/2014
Urteil vom 2. November 2017 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 10. Oktober 2014).
C-6467/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1963 geborene, verheiratete und in ihrer Heimat wohnhafte portugiesische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte o- der Beschwerdeführerin) war in den Jahren 1981 bis 2002 – mit Unterbrü- chen – in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV). Zuletzt war sie in der Schweiz als Serviceangestellte bei der X._______ tätig (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 4 S. 7 f., Dok. 5, Dok. 10 S. 1 f., Dok. 24 und Dok. 56). B. B.a Am 21. August 2002 meldete sich die Versicherte, vertreten durch (...), bei der damals zuständigen IV-Stelle Y._______ unter Hinweis auf Rücken- beschwerden (Diskushernien, Protrusion) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Dok. 22 f.). In der Folge tätigte die IV-Stelle Y._______ Abklärungen hinsichtlich der persönlichen, erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Nebst dem Fragebo- gen für den Arbeitgeber vom 28. November 2002 und dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 27. Februar 2004 holte sie auch medizi- nische Unterlagen aus dem Zeitraum vom 5. März 1997 bis 25. Januar 2004 ein (vgl. Dok. 3 f., 4 S. 7 f., Dok. 10 S. 1 f., Dok. 15, Dok. 24 und Dok. 26). Gestützt auf die eingeholten medizinischen Unterlagen sprach die IV-Stelle Y._______ der Versicherten mit Verfügungen vom 5. Juli 2004 rückwirkend ab dem 1. November 2001 und gestützt auf einen Invaliditäts- grad von 58 % eine halbe Invalidenrente samt dazugehörigen Ehegatten- und Kinderrenten zu (vgl. Dok. 9 und Dok. 11; vgl. auch Dok. 28). B.b Gegen diese Verfügung erhob die P._______ (Pensionskasse der ehe- maligen Arbeitgeberin) am 13. Juli 2004 vorsorglich Einsprache, da die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2001 durch die Versicherte selbst erfolgt sei und daher hinsichtlich des Beginns der einjährigen War- tezeit vom 8. November 2000 Zweifel bestünden. Nachdem die P._______ Einsicht in die IV-Akten erhalten hatte, reichte sie, vertreten durch (...), am 18. August 2004 eine – in den vorinstanzlichen Akten nicht dokumentierte (vgl. jedoch Dok. 29 S. 6 Rz. 1) – Begründung nach (vgl. Dok. 27 S. 7 so- wie Dok. 29 S. 1 f.). Die IV-Stelle Y._______ tätigte in der Folge weitere Abklärungen und unterbreitete die im Rahmen der ergänzenden Abklärun- gen eingeholten Unterlagen der P._______ zur Stellungnahme. Diese be- kräftigte mit Eingabe vom 13. September 2005 ihre Auffassung, wonach
C-6467/2014 Seite 3 der Beginn der einjährigen Wartezeit vom 8. November 2000 fraglich sei (vgl. Dok. 25 S. 7 f. und S. 10 f. sowie Dok. 29 S. 3-6). Da die Versicherte zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt war (vgl. Dok. 8 S. 1, Dok. 25 S. 9 sowie Dok. 65 S. 10; vgl. auch betr. die ab 1. August 2005 durch die SAK erfolgte Zahlung der IV-Rente, Dok. 1 und Dok. 12), berei- tete die IV-Stelle Y._______ eine Gutheissung der Einsprache der P._______ vom 13. Juli 2004 vor, mit welcher der Versicherten – statt mit Wirkung ab dem 1. November 2001 – mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine halbe IV-Rente zugesprochen werden sollte. Diesen vorgesehenen Beschluss teilte die IV-Stelle Y._______ der Schweizerischen Ausgleichs- kasse (SAK) am 8. November 2005 mit und ersuchte diese, die Geldleis- tungen zu berechnen und den entsprechenden Einspracheentscheid zu er- lassen (vgl. Dok. 19 sowie Dok. 65 S. 7 f). Im Weiteren überwies sie das Dossier am 22. November 2005 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) und infor- mierte die Vorinstanz über die vorgesehene Revision vom 1. März 2007 (vgl. Dok. 21). B.c Nachdem sich die Versicherte mit Eingaben vom 22. Juni 2006 und 19. April 2007 nach dem ausstehenden Einspracheentscheid erkundigt und die IV-Stelle Y._______ die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Juni 2007 auf den ausstehenden Einspracheentscheid aufmerksam gemacht hatte (vgl. Dok. 36, Dok. 41, Dok. 47 und Dok. 65 S. 5), erliess die IVSTA am 19. Juli 2007 den mit Beschluss vom 8. November 2005 vorgesehenen Einspracheentscheid (vgl. Dok. 58-60 und Dok. 65 S. 1-4). Dieser ist un- angefochten in Rechtskraft erwachsen. Die mit Verfügungen vom 5. Juli 2004 zu viel ausgerichteten Rentenbeträge wurden mit – ebenfalls in Rechtskraft erwachsener – Verfügung vom 13. September 2007 zurückge- fordert (vgl. Dok. 70 und Dok. 79). C. Mit Schreiben vom 1. Mai 2007 – namentlich noch vor Erlass des Ein- spracheentscheids vom 19. Juli 2007 (Dok. 58-60 und Dok. 65 S. 1-4) – leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein (Dok. 43 f.), wobei sie bei der Versicherten den Revisionsfragebogen (Dok. 82 und 93) und über den por- tugiesischen Versicherungsträger neue ärztliche Unterlagen einholte (Dok. 72-76). Mit Mitteilung vom 29. Februar 2008 wurde gestützt auf die Stel- lungnahmen des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 23. Januar 2008 und vom 19. Februar 2008 (Dok. 99-102) der Anspruch der Versicher- ten auf eine halbe Invalidenrente bestätigt (Dok. 103).
C-6467/2014 Seite 4 D. Am 25. Januar 2011 leitete die IVSTA erneut ein Revisionsverfahren ein (Dok. 112-114). Sie holte wiederum bei der Versicherten den Revisionsfra- gebogen (Dok. 116) und über den portugiesischen Versicherungsträger ak- tuelle ärztliche Unterlagen ein (Dok. 118-124). Mit Mitteilung vom 21. Juni 2011 wurde gestützt auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 2. Juni 2011 (Dok. 126) der Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente erneut bestätigt (Dok. 127). E. E.a Mit Datum vom 30. Mai 2013 ersuchte die IVSTA Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom IV-internen medizinischen Dienst, um Mitteilung, ob die Revision nach den Schlussbestimmungen der Ände- rung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; 6. IV-Revision, erstes Massnah- menpaket [AS 2011 5659]; im Folgenden: SchlBest. IVG) durchzuführen sei (Dok. 132). Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2013 teilte Dr. med. C. mit, dass es sich um einen Anwendungsfall nach den Schl- Best. IVG handle, da vom Rheumatologen eindeutig eine Fibromyalgie festgestellt worden sei und zudem die typischen dazugehörigen depressi- ven Störungen bestünden. Es habe eine Begutachtung in der Schweiz in den Disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie zu erfolgen. Diese Einschätzung teilte die IV-Ärztin Dr. med. D._______ in ih- rer Stellungnahme vom 17. Juni 2013 (vgl. Dok. 135). In der Folge gab die IVSTA am 12. August 2013 über die elektronische Plattform Suisse- med@ap eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag, welche der MEDAS W._______ zugewiesen wurde (vgl. Dok. 146-152). Das Gutach- ten wurde nach am 19. sowie 21. November 2013 durchgeführten Unter- suchungen der Versicherten am 16. Januar 2014 erstattet (Dok. 165). Nach Einholen von Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Vor- instanz vom 24. Januar 2014 (Dok. 167) und vom 27. Februar 2014 (Dok. 171) stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Juni 2014 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Dok. 184). E.b Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2014 Ein- wand und ersuchte die Vorinstanz um Zustellung des Gutachtens vom 16. Januar 2014 sowie um eine Fristerstreckung für die Begründung bis zum 30. September 2014 (vgl. Dok. 187). Nachdem die IVSTA am 8. Sep- tember 2014 das Gutachten vom 16. Januar 2014 wunschgemäss dem be- handelnden Arzt der Versicherten zugestellt und diesen darauf hingewie-
C-6467/2014 Seite 5 sen hatte, dass die Frist für die Einreichung von Bemerkungen sowie zu- sätzlichen medizinischen Unterlagen bis zum 30. September 2014 dauere (vgl. Dok. 189, 195 f. sowie 198), reichte die Versicherte mit Eingabe vom 17. September 2014 weitere medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum vom 14. Juni 2002 bis 10. September 2014 ein (vgl. Dok. 201-215). Die Vorinstanz unterbreitete diese Unterlagen dem IV-internen medizinischen Dienst zur Stellungnahme. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 26. Sep- tember 2014 hob sie die halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 10. Ok- tober 2014 per 1. Dezember 2014 auf (vgl. Dok. 216 f. sowie 219). F. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Novem- ber 2014 unter Beilage von zwei gastroenterologischen Befundberichten vom 1. August 2014 und vom 5. September 2014, eines Berichts betref- fend eine Ultraschalluntersuchung der Nieren vom 16. Oktober 2014, eines psychiatrischen Kurzberichts vom 31. Oktober 2014, sowie zweier die Krankengeschichte zusammenfassenden Berichte vom 16. Oktober 2014 und vom 30. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Invalidenrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der durch die Wirbelsäulenbe- schwerden ausgelösten Schmerzen nicht arbeiten könne, da sie auch ein- fache grundlegende tägliche Verrichtungen nicht ohne Schmerzen ausü- ben könne. Die Leiden hätten zu enormer Angst und tiefer Depression ge- führt. Auch sei die Kraft zur Überwindung der Folgen der Fibromyalgie praktisch vollständig reduziert. Sie habe sich niemals Behandlungen oder erforderlichen medizinischen Evaluationen entzogen bzw. diese niemals abgelehnt. Die Aufhebung der Rente habe die Beschwerden vergrössert. Zudem nehme sie Antidepressiva und es sei zusätzlich eine Hiatushernie diagnostiziert worden. Im Weiteren dürfe die Gesetzesänderung vom 18. März 2011 nicht zur Aufhebung ihrer Rente führen, da dadurch elemen- tare Rechte verletzt würden (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Fol- genden: BVGer-act.] 1). G. Am 21. November 2014 leistete die Beschwerdeführerin den mit Zwischen- verfügung vom 12. November 2014 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.- (vgl. BVGer-act. 2-4).
C-6467/2014 Seite 6 H. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2015 schloss die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführerin die halbe Invalidenrente ausschliesslich auf- grund von pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde- bildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden sei. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schl- Best. IVG noch nicht 55 Jahre alt gewesen sei und sie im Weiteren bei Einleitung des Revisionsverfahrens noch keine 15 Jahre eine IV-Rente be- zogen habe, werde sie von der Anwendung der SchlBest. IVG nicht aus- genommen. Im Rahmen der Revision sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden. Das Gutachten sei von Fachärzten sorgfältig und in Kenntnis sämtlicher Akten, unter Berücksichtigung der von der Be- schwerdeführerin geklagten Beschwerden ausführlich verfasst worden. Es sei frei von Widersprüchen und die Gutachter würden überzeugend darle- gen, weshalb sie eine psychische Komorbidität ausschlössen und weshalb es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, die Auswirkungen ihrer somato- formen Schmerzen zu überwinden. Das Gutachten erfülle daher die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen. Die Gutachter hätten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert und dabei erwogen, dass die Beschwerde- führerin keine psychische Komorbidität aufweise. Auch der medizinische Dienst der IVSTA habe – abgesehen vom Syndrom – eine volle Arbeitsfä- higkeit attestiert. Die mit Beschwerde eingereichten medizinischen Unter- lagen seien dem medizinischen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet wor- den. Dieser halte in seiner der Vernehmlassung beigefügten Stellung- nahme vom 28. Januar 2015 fest, dass die eingereichten Berichte weder neue Elemente noch Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustands enthielten (vgl. BVGer-act. 9). I. I.a Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, um Akteneinsicht sowie um eine Fristerstreckung von 30 Tagen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2015 aufforderungsgemäss eine von ihr unterzeichnete Voll- macht eingereicht hatte, wurde das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 3. Juni 2015 gutgeheissen und die Frist zur Einreichung einer Replik um 30 Tage ab Erhalt dieser Verfügung erstreckt (vgl. BVGer-act. 11-14). I.b Mit Replik vom 6. Juli 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Be- gehren fest und führte aus, dass die verfügte Aufhebung der Rente gestützt auf die SchlBest. IVG und die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den
C-6467/2014 Seite 7 «PÄUSBONOG» erfolgt sei. Das Bundesgericht habe indessen mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 die «Überwindbarkeitsvermutung» aufge- geben, weshalb sich die verfügte Rentenaufhebung als offensichtlich un- begründet erweise. Das Gutachten, auf welches sich die Verfügung vom 10. Oktober 2014 stütze, sei explizit im Hinblick auf die vom Bundesgericht nun aufgegebene Rechtsprechung verfasst worden. Zu der vom Bundes- gericht nun in den Vordergrund gerückten Prüfung von Indikatoren lasse sich dem Gutachten vom 16. Januar 2014 nichts entnehmen, weshalb es nicht verwertbar sei. Abgesehen davon werde im Gutachten fälschlicher- weise ausgeführt, im Verlauf seien nie Zeichen einer radikulären Sympto- matik beschrieben worden, was den Feststellungen von Dr. med. E._______ vom 14. März 2011 widerspreche (vgl. BVGer-act. 16). J. Am 9. Juli 2015 wurde ein Doppel der Replik der Beschwerdeführerin der Vorinstanz zugestellt und ihr gleichzeitig Gelegenheit gegeben, bis zum 9. September 2015 eine Duplik und entsprechende Beweismittel einzu- reichen. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen, wes- halb am 8. Oktober 2015 – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnah- men – der Schriftenwechsel geschlossen wurde (vgl. BVGer-act. 17 f.). K. K.a Am 11. Mai 2017 wurde der Schriftenwechsel wieder geöffnet und die Vorinstanz ersucht, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung mit Blick auf die mit BGE 141 V 281 geänderte Bundesgerichtspraxis eine medizi- nisch fundierte, rechtsprechungskonforme Stellungnahme in zwei Exemp- laren einzureichen. Im Weiteren wurde sie ersucht mitzuteilen, ob die neue Rechtsprechung etwas an ihren im vorliegenden Verfahren gestellten An- trägen und deren Begründung ändere und dies zu begründen (vgl. BVGer- act. 19). K.b Innert zweifach erstreckter Frist hielt die Vorinstanz mit ergänzender Stellungnahme vom 21. Juli 2017 an ihrem Antrag fest und verwies zur Be- gründung auf die beigelegte Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierter medi- zinischer Gutachter SIM, vom 13. Juli 2017. Dieser hielt in seiner Beurtei- lung fest, dass das nach altem Recht eingeholte Gutachten auch im Lichte der geänderten Rechtsprechung eine Beurteilung zulasse. Aus der vorlie- genden Expertise und unter Beleuchtung der verlangten Indikatoren könne ohne weiteres die Gesamtschau gemacht werden, dass die Beschwerde- führerin unter den angegebenen Beschwerden nicht wesentlich leide und
C-6467/2014 Seite 8 somit sowohl das Potenzial für eine Wiedereingliederung als auch eine volle angepasste Arbeitsfähigkeit vorhanden seien. Im Weiteren entbehr- ten die Einwände betreffend die Radikulärsymptomatik jeglicher Objektivi- tät. Dr. med. E._______ berichte von lumbalen Schmerzen auf Höhe der Spinalfortsätze und der paravertebralen Muskulatur ohne Angabe von klas- sischen klinischen radikulären Symptomen. Die Aussage, wonach die Be- schwerdeführerin auf zwei lumbalen Niveaus eine Radikulärsymptomatik ausweisen soll, beschreibe lediglich ein CT-Bild. Dies sei als klinische Aus- sage nicht statthaft, wenn es um den Nachweis einer Radikulärsymptoma- tik gehe. Die bisherigen medizinischen IV-Beurteilungen seien demnach korrekt (vgl. BVGer-act. 25). K.c Innert erstreckter Frist hielt die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 25. September 2017 an ihrem Antrag fest. Hinsichtlich der Stellung- nahme des RAD hielt sie fest, dass der RAD-Arzt, welcher Allgemeinmedi- ziner sei, sich in Vermutungen ergehe. Aus den im MEDAS-Gutachten ge- schilderten Tagesablauf und Haushaltsanamnese ergebe sich entgegen dessen Ausführung eine erhebliche quantitative sowie qualitative Ein- schränkung der Haushaltsführungstätigkeit. Die weiteren Ausführungen hinsichtlich Verwandtenbesuche und dem Organisieren von Therapien scheine er dem MEDAS-Gutachten entnommen zu haben. Damit werde das noch unter Herrschaft der Förster-Kriterien erstattete Gutachten nicht zu einem den neuen Anforderungen des Bundesgerichts genügenden. So- weit sich der RAD-Arzt zur Replik vom 6. Juli 2015 äussere, werde bean- tragt, diese Ausführungen aus dem Recht zu weisen, da der Schriftenwech- sel lediglich im Hinblick auf BGE 141 V 281 zwecks Einholen einer Stel- lungnahme zu den Indikatoren wieder geöffnet worden sei. Dies umso mehr, als die Vorinstanz seinerzeit auf das Einreichen einer Duplik verzich- tet habe. Abgesehen davon seien diese Ausführungen auch materiell un- richtig (vgl. BVGer-act. 29). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-6467/2014 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleis- tet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 10. Oktober 2014, mit welcher die Vorinstanz die seit
3.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Portugal, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge- tretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher- heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Anhang II des FZA betreffend die Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 ge- ändert (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-6546/2010 vom 13. Novem- ber 2013 E. 2.3).
C-6467/2014 Seite 10 3.1.1 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- tember 2009, SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, für die diese Ver- ordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvor- schriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 tritt diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwi- schen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus ob- jektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Per- sonen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben. 3.1.3 Gemäss Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschrif- ten dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invali- dität in Anhang VII als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Portugal und der Schweiz nicht der Fall. 3.1.4 Vorliegend beurteilt sich demnach die Frage, ob Anspruch auf IV- Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, al- lein aufgrund der innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behör- den in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide aus- ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be- züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4;
C-6467/2014 Seite 11 AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 10. Oktober 2014) ein- getretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. Oktober 2014 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind (vgl. BGE 130 V 445). 3.3.1 Damit sind vorliegend für das IVG folgende Fassungen beachtlich: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837; 4. IV-Revision), ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129; 5. IV-Revision) sowie ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Mass- nahmenpaket). Ebenso ist die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassun- gen zu beachten. 3.3.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits- unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entspre- chen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
C-6467/2014 Seite 12 3.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei- ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10; vgl. auch Urteil des BGer 9C_732/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1.2). 3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
C-6467/2014 Seite 13 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent- halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditäts- grad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie vorliegend –
C-6467/2014 Seite 14 in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (vgl. 130 V 253 Regeste und E. 2.3). 4.4 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfas- sungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Massnahmen nach Art. 8a IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter aus- gerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4). 4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver- fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
C-6467/2014 Seite 15 4.7 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach- ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü- che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). 5. Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen gegeben ist und ob die ursprüngliche Zusprechung der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchti- gung erfolgte. 5.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Juni 2002 eine Invaliden- rente (vgl. Einspracheentscheid vom 19. Juli 2007, Dok. 58-60 und Dok. 65 S. 1-4). Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag noch kein über 15- jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar. 5.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl- Bst. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruhte (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBst. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Um- stand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Äti- ologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4). Mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBst. IVG kommt es dabei auf die Natur des Ge- sundheitsschadens an und nicht auf eine präzise Diagnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBst. IVG laufende Renten nur
C-6467/2014 Seite 16 auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beru- hen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a SchlBst. IVG fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom
C-6467/2014 Seite 17 5.3.2 Dr. med. I., Fachärztin für Physikalische Medizin und Reha- bilitation sowie spez. Rheumatologie, stellte am 12. März 1997 ein chroni- sches thorakovertebrales Syndrom fest, als dessen Ursache sie eine Fehl- haltung der Wirbelsäule mit Torsionskoliose, verstärkter Brustkyphose und verstärkter Lendenlordose erachtete. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei hingegen gut gewesen. Im Weiteren stellte sie multiple Myogelosen im Bereich des thorakolumbalen Übergangs und Muskelverspannungen, Ten- doperiostosen über den Dornfortsatz L3 und L4 sowie Irritationszonen über den Angolus costae 8-9 rechts fest. Hinter eine am 4. März 1997 bei einer sonographischen Knochendichtebestimmung gestellten Verdachtsdiag- nose einer Osteoporose setzte sie mehrere Fragezeichen, da diese Unter- suchungsmethode als nicht zuverlässig gelte. Wegen des Kribbelns in den Fingern II-IV hatte sie einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom, wes- halb sie bei Ausbleiben einer Besserung der Beschwerden die Durchfüh- rung eines EMG empfohlen hat (vgl. Dok. 26 S. 9 f.). 5.3.3 Am 6. Oktober 1999 stellte Dr. med. I. als Diagnosen ein Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskusprotrusion L4/5 und Fehl- haltung der Wirbelsäule. Bei der Untersuchung fand sie diesmal eine Ein- schränkung der LWS-Beweglichkeit vor allem in Flexion, in Seitneigung und Rotation nach beiden Seiten. Nach wie vor seien mässige lumbale Muskelverspannungen feststellbar gewesen; ein Lasègue sei negativ ge- wesen. Neurologische Seitendifferenzen habe sie nicht gefunden (vgl. Dok. 26 S. 8). 5.3.4 Mit Bericht vom 14. Juni 2002 teilte Dr. med. J._______ vom medizi- nisch radiologischen Institut der Privatklinik V._______ dem Hausarzt der Beschwerdeführerin mit, es bestünden eine Diskushernie TH12/L1 nach medio-lateral rechts, eine Diskushernie L1/L2 nach medio-lateral rechts so- wie eine Protrusion von L4 nach medial mit leichter Duralsackeindellung. Eine foraminelle oder Spinalkanalstenose lägen hingegen nicht vor (vgl. Dok. 26 S. 7). 5.3.5 Dr. med. K._______, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, teilte dem behandelnden Arzt am 5. Dezember 2003 mit, die Beschwerde- führerin zeige ein Bild einer generalisierten Schmerzentwicklung, primär ausgelöst durch eine lumbale Problematik bei mehreren Diskushernien, für die sich heute keine Hinweise mehr fänden. Im Sinne einer Somatisierung hätten sich die Schmerzen verselbständigt. Differenzialdiagnostisch stellte er eine Fibromyalgie fest. Dazugekommen sei eine psychophysische Er-
C-6467/2014 Seite 18 schöpfung. Aufgrund seiner Feststellungen erachtete er die Beschwerde- führerin zu 50 % arbeitsfähig für körperlich leichtere Tätigkeiten (vgl. Dok. 26 S. 5 f.). 5.3.6 Am 19. Januar 2004 berichtete Dr. med. L., Facharzt für Ra- diologie, von der Privatklinik V., dass ungünstige Belastungsver- hältnisse der Halswirbelsäule ohne signifikante degenerative Veränderun- gen bestünden. Im Übrigen bestehe ein unauffälliger HWS-Befund. Im Wei- teren bestünden etwas ungünstige Belastungsverhältnisse bei betonter Ky- phose sowie eine leichte Osteochondrose und Spondylose der unteren BWS. Zudem stellte er eine Verdickung der Bronchialwandstrukturen fest, welche vereinbar mit einer Bronchitis sei. Pneumonische infiltrative Verän- derungen lägen radiologisch nicht vor. Herz- und Lungenbefund seien un- auffällig (vgl. Dok. 26 S. 12). 5.3.7 Dr. med. G._______ fasste schliesslich die soeben wiedergegebenen ärztlichen Beurteilungen in seinem zuhanden der IV-Stelle Y._______ er- stellten Arztbericht vom 25. Januar 2004 zusammen und teilte ihr mit, dass die Beschwerdeführerin seit 1995 unter Rückenschmerzen leide und des- wegen verschiedentlich über einige Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Auch habe sie immer wieder Physiotherapie benötigt. Als Diagnosen er- wähnte er eine Schmerzkrankheit, wobei ein Verdacht auf ein Fibromyal- giesyndrom bestehe, sowie einen Status nach lumbalen Diskushernien, und attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für behinderungsangepasste Tätig- keiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. Dok. 26 S. 1-4). 5.4 Im Lichte des soeben Dargelegten standen zwar zu Beginn lumbale Beschwerden mit mehreren Diskushernien im Vordergrund. Für diese konnte der Rheumatologe Dr. med. K._______ jedoch im Rahmen seiner Untersuchung vom 3. Dezember 2003 keine Hinweise mehr finden (vgl. Dok. 26 S. 5 f.). Im Rahmen der am 16. Januar 2004 erfolgten radiologi- schen Untersuchung wurden lediglich die bereits bekannte Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie eine leichte Osteochondrose und Spondylose der mitt- leren und unteren Brustwirbelsäule beschrieben. Ansonsten wurden kei- nerlei pathologische Befunde erhoben (vgl. Dok. 26 S. 12). Auch der da- malige Hausarzt Dr. med. G._______ führte in seinem zuhanden der IV- Stelle Y._______ erstellten Bericht vom 25. Januar 2004 aus, dass man für die Beschwerden der Beschwerdeführerin keine klaren Ursachen erkenne (vgl. Dok. 26 S. 2). Demzufolge resultierte die bei der erstmaligen Renten-
C-6467/2014 Seite 19 zusprache (Beschluss vom 8. November 2005 [Dok. 19]; Einspracheent- scheid vom 19. Juli 2007 [Dok. 58-60 sowie Dok. 65 S. 1-4]) festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten bzw. von 50 % in einer lei- densangepassten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit haupt- sächlich aus der diagnostizierten Schmerzkrankheit bzw. aus der differen- zialdiagnostisch gestellten Diagnose der Fibromyalgie, die als unklare Be- schwerdebilder im Sinne von Bst. a SchlBst. IVG gelten (vgl. BGE 139 V 547 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.5 Auch aus der revisionsweisen, gestützt auf die Stellungnahmen des IV- internen medizinischen Dienstes vom 23. Januar 2008 sowie vom 19. Feb- ruar 2008 (Dok. 100 und Dok. 102) erfolgten Bestätigung des Rentenan- spruchs bei unverändertem Invaliditätsgrad (Mitteilung vom 29. Februar 2008; Dok. 103) ergibt sich nichts anderes. Dr. med. M., Fachärz- tin für Allgemeine Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Reha- bilitation, nahm zu den über den portugiesischen Sozialversicherungsträ- ger eingeholten ärztlichen Berichten Stellung und führte insbesondere in ihrer zweiten Stellungnahme vom 19. Februar 2008 aus, dass angesichts der Dokumente der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ziemlich ähnlich zu demjenigen sei, der bei der Rentenzusprache massgebend ge- wesen sei. Die Beschwerden und die klinischen Schilderungen seien ab- solut unverändert. Jedenfalls werde der Zustand als stationär erachtet und es falle schwer, in den Dokumenten Anzeichen einer signifikanten Verbes- serung festzustellen (vgl. Dok. 100-102). Dasselbe gilt auch hinsichtlich der zweiten revisionsweisen Bestätigung (Mitteilung vom 21. Juni 2011; Dok. 127). Auch Dr. med. N., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2011 ei- nen unveränderten Gesundheitszustand (vgl. Dok. 126). 5.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass eine Rentenrevision unter dem Rechtstitel der Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG zulässig ist, wobei der Ren- tenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst mit Bezug auf jedes Sachverhaltssegment zu prüfen ist (Urteile des BGer 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). Dabei ist die Beschwerdeführerin insbeson- dere darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht diese Bestimmung als verfassungs- und EMRK-konform beurteilt hat (BGE 139 V 547). Demnach erweist sich ihr Vorbringen, wonach die gestützt auf diese Bestimmung er- folgte Rentenaufhebung elementare Rechte verletze, als unbehelflich. Zu- lässig ist dabei auch eine Neubeurteilung eines im Wesentlichen nicht ver- besserten Gesundheitszustandes.
C-6467/2014 Seite 20 6. Im Rahmen der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Oktober 2014 un- ter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS W._______ vom 16. Januar 2014 (Dok. 165), welches von den Ärzten Dres. med. O., Facharzt für Innere Medizin sowie Rheumatologie, und Q., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter der Leitung des Chefarztes Prof. Dr. med. R., Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt wurde. Diese Expertise sowie wei- tere medizinische Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wieder- zugeben und einer Würdigung zu unterziehen. 6.1 Im auf allgemein-medizinischen, rheumatologischen und psychiatri- schen Untersuchungen beruhenden Gutachten der MEDAS W. vom 16. Januar 2014 (Dok. 165) wurden keine Diagnosen mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (vgl. Dok. 165 S. 16 und S. 18 f.): – Chronische Anpassungsstörung (DSM IV-DR. 309.9) – Leichte depressive Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.0) – Fibromyalgiesyndrom rechtsbetont mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden – Degenerative altersentsprechende Bandscheibenveränderungen der unteren Hals- und Lendenwirbelsäule, lumbal seit 1995 bekannt, keine radikulären Ausfälle oder Operationen in der Vorgeschichte – Lumbale Osteoporose bei früher Menopause und Inaktivität 6.1.1 Im psychiatrischen Teilgutachten berichtet der Psychiater Dr. med. Q._______, dass es sich bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichti- gung der anamnestischen Angaben, der Daten aus den Akten und gemäss dem aktuellen klinischen Befund wie auch des Ergebnisses der polydiszip- linären Besprechung vom 21. November 2013 um eine chronische Anpas- sungsstörung an die chronischen Rückenbeschwerden wie auch derzeit um eine leichte depressive Störung handle. Die chronischen Rücken- schmerzen und weitere somatische Beschwerden stellten für die Be- schwerdeführerin eine anhaltende Belastung dar, wodurch sie sich in ihrer psychischen Befindlichkeit beeinträchtigt fühle. Sie zeige sich besorgt um
C-6467/2014 Seite 21 ihren Gesundheitszustand, reagiere darauf depressiv verstimmt und schlafe schlecht. Doch sei sie in der Lage die Gepflogenheiten des alltäg- lichen Lebens zu bewältigen, sowohl in familiärer als auch in sozialer Hin- sicht. Es scheine auch ein sekundärer Krankheitsgewinn vorhanden zu sein, indem die Beschwerdeführerin dadurch die Aufmerksamkeit ihrer Um- gebung auf sich ziehe und man stets bereit sei, ihr behilflich zu sein. Bei der Beschwerdeführerin sei eine leichte depressive Störung vorhanden, re- aktiv auf subjektive Schmerzempfindungen und dementsprechend nicht als eigenständiges Krankheitsbild zu bewerten. Die sogenannten Foerster Kri- terien seien bei ihr nicht erfüllt. Eine chronisch körperliche Begleiterkran- kung, die die psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin in erhebli- chem Ausmass beeinträchtige, liege nicht vor. Sie nehme am alltäglichen familiären Leben teil, könne ihren Alltag gut strukturieren, besuche Ver- wandte, auch im Ausland. Es bestehe also keine Zurückgezogenheit. Ver- festigte, therapeutisch nicht mehr angehbare innerseelische Verläufe einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) könnten nicht eruiert werden. Sie habe sich bislang keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzo- gen. Aus psychiatrischer Sicht liege keine psychische Erkrankung von er- heblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor, die die Arbeits- fähigkeit beeinträchtigen würde. Sowohl auf der psychisch-mentalen Ebene als auch in ihren psychosozialen Funktionen, einschliesslich Arbeit, sei sie nicht beeinträchtigt. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die Willensanstrengung der Beschwerdeführerin zur Überwind- barkeit ihrer Beschwerden zuzumuten. Demnach bestehe bei der Be- schwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung sowohl in der angestammten als auch für allfällig körper- adaptierte Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Be- schwerdeführerin begründe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorwie- gend mit somatischen Symptomen. 6.1.2 Im Hauptgutachten hielten die Gutachter aufgrund einer polydiszipli- nären Besprechung im Weiteren fest, aktuell sei anamnestisch und klinisch weiterhin ein rechtsbetontes Fibromyalgiesyndrom festzustellen. Gemäss ACR-Kriterien von 2010 fänden sich 18 von 19 Punkten beim Widespread Pain Index und beim Symptom Severity Scale-Score 11 Punkte (Schlaf, Muskelschmerz, Muskelschwäche, Benommenheit, Ohrsausen). Eine an- dere Krankheit oder Störung, die die Beschwerden oder Schmerzen genü- gend erklären könnten, liege nicht vor. In der Schweiz sei die Beschwerde- führerin bislang nie untersucht worden. Aktuell werde vom portugiesischen Teilgutachter eine chronische Anpassungsstörung diagnostiziert sowie
C-6467/2014 Seite 22 eine leichte depressive Störung ohne somatisches Syndrom. Ein zur IV- Teilberentung ab Juni 2002 führendes Fibromyalgiesyndrom sei weiterhin festzustellen. Foerster-Kriterien seien keine erfüllt, indem weder eine mit- wirkende psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Intensität festgestellt worden sei, noch andere qualifizierte Kriterien wie körperliche Begleiterkrankungen, ausgewiesener sozialer Rückzug, verfestigter inner- seelischer Verlauf oder primärer Krankheitsgewinn vorlägen. Wegen der beklagten ungerichteten Schwindel-Beschwerden sei zum Ausschluss von Zeichen einer basiliären Impression oder einer Malformation der hinteren Schädelgrube ein CT kraniozerebral veranlasst worden, das unauffällig ge- wesen sei. Das Gleiche gelte für ein Röntgen der Halswirbelsäule in zwei Ebenen. Die Beschwerdeführerin neige zur Katastrophierung. Eine extrem hohe Selbstlimitierung komme im PACT-Test zum Ausdruck, indem ledig- lich 6 von 200 möglichen Punkten bei der Selbsteinschätzung der körperli- chen Fähigkeiten angegeben würden. Somatisch und psychiatrisch sei diese Selbsteinschätzung nicht nachvollziehbar. 6.1.3 Zur Begründung ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter schliesslich aus, dass rheumatologisch die Zeichen für ein Fib- romyalgiesyndrom weiterhin erfüllt seien. Wie bei diesem syndromalen Be- schwerdebild üblich, werde die Leistungsfähigkeit subjektiv als erheblich eingeschränkt empfunden, klinische oder bildgebende objektivierbare Be- funde, welche Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf das mittel- und langfristige berufliche Leistungsvermögen hätten, seien jedoch aktuell nicht feststellbar. Das Leistungsspektrum der Beschwerdeführerin werde auch durch die psychiatrischerseits geschilderten Faktoren nicht relevant eingeschränkt und eine zumutbare Willensanstrengung sei aus psychiatri- scher Sicht gegeben. Polydisziplinär ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die frühere Tätigkeit als Haushilfe in einer (...). Es handle sich um die gleiche Sachlage wie 2005 bei veränderten versiche- rungsrechtlichen Kriterien. Auch für allfällige adaptierte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastungen bestün- den keine Einschränkungen. Dies gelte spätestens seit dem Gutachtens- zeitpunkt. 6.2 Das Gutachten wurde dem IV-internen medizinischen Dienst zur Stel- lungnahme unterbreitet. Am 24. Januar 2014 nahm Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zum Gutachten Stellung und führte aus, die Expertisen seien professionell, einwandfrei, sorgfältig und umfassend. Die Schlussfolgerungen seien gut begründet und nachvollzieh-
C-6467/2014 Seite 23 bar; frühere Stellungnahmen seien diskutiert und die gestellten Fragen be- antwortet worden. Dr. med. C._______ übernahm schliesslich die Diagno- sestellung wie auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter und führte im Weiteren aus, die von den Gutachtern bezeichnete Diagnoseliste könne eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf nach heutiger Rechts- lage nicht mehr begründen, dies obschon der Gesundheitszustand und die Diagnose einer Fibromyalgie gleichgeblieben seien. Eine klinisch erkenn- bare Radikulopathie habe nicht gefunden werden können. Aufgrund seiner Feststellungen legte der IV-Arzt kein spezifisches Zumutbarkeitsprofil fest, bezeichnete jedoch folgende Tätigkeiten als zumutbare Verweistätigkeiten: Nicht qualifizierte Hilfsarbeiterin in einem(r) Werk/Fabrik/Produktionsstätte, Verkäuferin allgemein, Registrieren, Klassieren, Archivieren, Interne Ku- rierdienste, Bote, Empfang, Telefonvermittlung/Telefonistin, Datenerfas- sung/Scannage (vgl. Dok. 167). 6.3 Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2014 führte Dr. med. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-internen medizini- schen Dienst, aus, dass der MEDAS-Gutachter Dr. med. Q. eine chronische Anpassungsstörung gemäss DSM (309.9), also «unspezifi- ziert», diagnostiziert habe. Es handle sich um eine Störung, welche laut DSM jahrelang anhalten könne und im spezifischen Fall reaktiv auf die be- klagten, aber nicht objektivierbaren Rückenbeschwerden zurückzuführen sei. Daneben bestehe eine leichte depressive Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.0). Die dazu entsprechenden Befunde seien her- ausgearbeitet worden und nachvollziehbar. Die Foerster-Kriterien würden nicht erfüllt. Bis zur Rückkehr nach Portugal im 2005 sei die Beschwerde- führerin nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. In ihrer Heimat habe sie – wie auch schon früher von ihrem Hausarzt – von einem Psychiater Escitalopram verschrieben bekommen, aktuell 15 mg/d (bei – wie gemes- sen – leicht unterschwelligem Serumwert). Daher sei aus psychiatrischer Sicht laut Schlussbestimmungen 6a keine Arbeitsunfähigkeit vertretbar. Betreffend das Zumutbarkeitsprofil hielt er wechselbelastende Tätigkeiten für sinnvoll. Hinsichtlich der zumutbaren Verweistätigkeiten nannte er zu- sätzlich zu denjenigen von Dr. med C._______ bereits bezeichneten die Tätigkeit als Kassiererin und als Billet-Verkäuferin (vgl. Dok. 171). 6.4 Einwandweise reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des por- tugiesischen Arztes Dr. med. T._______, Facharzt für Orthopädie und Trau- matologie, vom 10. September 2014 ein (Dok. 215). Dieser führt in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie aktuell unter Gleich-
C-6467/2014 Seite 24 gewichtsstörungen, Schwindel, Wirbelschmerzen, bilateralen Hüftschmer- zen, bilateralen Knieschmerzen, bilateralen Schulterschmerzen sowie un- ter Parästhesien der oberen Gliedmassen mit Muskelschwäche leide. Im Rahmen der klinischen Untersuchung weise sie Schmerzen an der gesam- ten Wirbelsäule auf, die sich beim Bewegen verschlimmern würden. Sie habe beim Bewegen vor allem Schmerzen an der Hüfte, an den Knien und an den Schultern. Er habe seine Beurteilung auf die seinem Bericht beige- fügten Berichte abgestützt. Dabei handelt es sich um die folgenden medi- zinischen Unterlagen: 6.4.1 Röntgenuntersuchung vom 17. Juli 2014, die eine bilaterale Sklerose des Acetabulum festgestellt habe (vgl. auch Dok. 212). 6.4.2 Ein CT der Wirbelsäule vom 17. Oktober 2013, das Diskushernien bei C3-C4, C4-C5 und C6-C7 sowie Diskusprotrusion bei C5-C6 und bei C7/D1 gezeigt habe (vgl. auch Dok. 209 f.). 6.4.3 Ein CT der Wirbelsäule vom 16. Januar 2013, das Diskushernien D12-L1 gezeigt habe (vgl. auch Dok. 207 f.). 6.4.4 Ein CT sakro-cokzygeal vom 16. Januar 2013, das degenerative Ver- änderungen gezeigt habe (vgl. auch Dok. 207 f.). 6.4.5 Eine Knochenszintigraphie vom 22. Juli 2014, die gemischte (dege- nerative und entzündliche) Veränderungen gezeigt habe (vgl. auch Dok. 213 f.). 6.4.6 Eine Knochendichtebestimmung, die eine Osteoporose zu Tage ge- fördert habe. 6.4.7 Ein Ultraschall der Schulter vom 20. Mai 2006 habe eine Tendinosis calcarea gezeigt. 6.4.8 Eine Doppleruntersuchung vom 4. September 2012 habe eine Insuf- fizienz der linken Vena Saphena gezeigt (vgl. auch Dok. 205 f.). 6.5 Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom IV- internen medizinischen Dienst, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Sep- tember 2014 fest, dass die eingereichten Befundberichte von bildgebenden radiologischen Untersuchungen (konventionelle Aufnahme des Beckens, Knochenscintigraphie) sowie der Bericht von Dr. med. T. vom
C-6467/2014 Seite 25 10. September 2014 keine neuen medizinischen Elemente aufzeigen wür- den. Die Symptomatik und die Pathologie seien bekannt und zudem im MEDAS-Gutachten vom 16. Januar 2014 beschrieben, diskutiert und beur- teilt worden. Die Schlussfolgerungen entsprächen den heute geltenden ge- setzlichen Grundlagen. Eine Abweichung davon wäre nicht begründbar, weshalb an den bisherigen Stellungnahmen im Rahmen der Überprüfung gemäss IV-Revision 6a festzuhalten sei (vgl. Dok. 217). 7. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz insbesondere gestützt auf das MEDAS-Gutachten zu Recht davon ausgeht, dass keine anspruchsre- levante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt bzw. ob sich der medi- zinische Sacherhalt als genügend abgeklärt erweist. 7.1 Das von der Vorinstanz im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte po- lydisziplinäre Gutachten der MEDAS W._______ vom 16. Januar 2014 ba- siert auf den Vorakten (Dok. 165 S. 2 ff.) und auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (Dok. 165 S. 10 ff. und S. 14 ff.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Be- schwerden (Dok. 165 S. 6 f., S. 9 f. und S. 12) sowie die Anamnese (Dok. 165 S. 7 f. und S. 12 ff.). Sodann erfolgte eine interdisziplinäre Beur- teilung (Dok. 165 S. 18 ff.) und die Beantwortung der gestellten Fragen. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen- hänge ein, und die (vorgenommenen) Schlussfolgerungen zu Gesund- heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden für die rechtsanwendende Per- son nachvollziehbar begründet, wobei auch eine Auseinandersetzung mit den abweichenden früheren psychiatrischen Beurteilungen der Arbeitsfä- higkeit von Dr. med. U._______ vom 7. September 2007 und Dr. med. Z._______ vom 25. März 2011 stattfindet. Folglich erfüllt das polydiszipli- näre MEDAS-Gutachten, dem sich in medizinischer Hinsicht auch der IV- ärztliche Dienst anschloss, die praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 4.6 hier- vor). 7.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die einwandweise eingereich- ten ärztlichen Berichte nichts zu ändern (vgl. Dok. 201-216). Die entspre- chenden Berichte der behandelnden Ärzte aus Portugal wurden dem me- dizinischen Dienst der Vorinstanz vorgelegt, der in seiner Stellungnahme zutreffend festhielt, dass die eingereichten Befundberichte von bildgeben- den radiologischen Untersuchungen (konventionelle Aufnahme des Be- ckens, Knochenszintigraphie) sowie der Bericht von Dr. T._______ vom 10. September 2014 keine neuen medizinischen Elemente aufzeigen, da
C-6467/2014 Seite 26 sich aus den im Einwandverfahren neu eingereichten Berichten der behan- delnden Ärzte aus Portugal keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ergeben. Zunächst handelt es sich bei den eingereichten Unterlagen lediglich um Kurzberichte, in de- nen hauptsächlich die bereits bekannten Beschwerden aufgelistet werden. Ausführungen zu allfälligen funktionellen Einschränkungen finden sich grundsätzlich keine. Weiter sind die aufgeführten somatischen Beschwer- den bereits bekannt. Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung bei der MEDAS W._______ liegen nicht vor, da auch Dr. med. T._______ in sei- nem Bericht vom 10. September 2014 nicht nachvollziehbar darlegt, inwie- fern sich die beschriebenen, bereits bekannten Beschwerden seit der Be- gutachtung verschlechtert hätten. Denn er setzt sich in keiner Weise mit den Feststellungen der MEDAS-Gutachter auseinander. Auch fehlt es an einer nachvollziehbaren und rechtgenüglichen Begründung seiner Ein- schätzung der Arbeitsunfähigkeit. Insgesamt ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung eingereichten ärztlichen Be- richten keine Zweifel am MEDAS-Gutachten. Aufgrund der fehlenden Hin- weise für eine Veränderung des Gesundheitszustandes spricht auch der Zeitraum von neun Monaten zwischen der Erstattung des Gutachtens und dem Erlass der Verfügung nicht dagegen, auf das MEDAS-Gutachten ab- zustellen (vgl. Urteil des BGer 8C_1024/2010 vom 3. März 2010 E. 2.1). 7.3 Auch die mit Beschwerde vom 3. November 2014 eingereichten gast- roenterologischen Befundberichte vom 1. August 2014 (Dok. 225) und vom 5. September 2014 (Dok. 226) vermögen nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung zu ändern. In seiner mit Vernehmlassung vom 9. März 2015 eingereichten Stellungnahme legt Dr. med. C._______ einlässlich dar, dass die beiden Berichte keine krankhaften Befunde mit Auswirkungen auf das Wohlbefinden oder die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf- zeigten. Da die Schleimhaut nicht verändert sei, dürfte die beschriebene leichte Hiatusgleithernie der Speiseröhre als Zufallsbefund asymptoma- tisch sein. Die im Kolon gefundenen Divertikel und Polypen seien beide gutartige Veränderungen, welche zwar potentiell entzündliche Komplikati- onen verursachen könnten, dies jedoch bei der Beschwerdeführerin nie beschrieben worden sei. Der Bericht zur Ultraschalluntersuchung der Nie- ren vom 16. Oktober 2014 (Dok. 227) zeige eine normale Nierenstruktur auf. Die angegebenen kleinen Zysten seien Zufallsbefunde ohne jeglichen Krankheitswert. Im Weiteren weist Dr. med. C._______ zu Recht darauf hin, dass der Bericht von Dr. med. B._______ vom 30. Oktober 2014
C-6467/2014 Seite 27 (Dok. 229) keine objektiv nachgewiesenen Diagnosen und Befunde ent- hält, sondern lediglich eine Auflistung von einer Vielzahl von Befunden und Diagnosen ohne nachvollziehbare Begründung. Schliesslich führt der IV- Arzt zutreffend aus, dass der psychiatrische Kurzbericht vom 31. Oktober 2014 (Dok. 230) die bereits bekannte und im MEDAS-Gutachten disku- tierte Anpassungsstörung bestätige. Demzufolge lassen die beschwerde- weise eingereichten medizinischen Dokumente keine Zweifel am MEDAS- Gutachten aufkommen (vgl. E. 4.7 hiervor). Dasselbe gilt auch hinsichtlich des replicando geltend gemachten Einwands, wonach die Ausführungen der Gutachter, im Verlauf seien nie Zeichen einer radikulären Symptomatik beschrieben worden, den Feststellungen von Dr. med. E._______ vom 14. März 2011 widersprechen würden. Einerseits stützten sich die MEDAS- Gutachter auf eigene, aktuelle klinische Untersuchungen, im Rahmen wel- cher sie selber keine radikuläre Symptomatik festgestellt haben (vgl. Dok. 165 S. 19 ff.). Andererseits legt der RAD-Arzt Dr. med. F._______ mit Stellungnahme vom 13. Juli 2017 einlässlich dar, dass Dr. med. E._______ lediglich von lumbalen Schmerzen auf Höhe der Spinalfortsätze und der paravertebralen Muskulatur ohne Angabe von klassischen klinischen radi- kulären Symptomen wie Sensibilitätsstörungen, Motorikproblemen oder fehlenden Reflexen berichte. Einzig ein ungerichteter Lasègue bei 30° ohne Ausstrahlungsdermatom-Zugehörigkeit werde erwähnt. Im Weiteren führt Dr. med. F._______ nachvollziehbar aus, dass die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin eine Radikulärsymptomatik auf zwei lumbalen Ni- veaus ausweisen soll, sich lediglich auf ein CT-Bild stütze, welches für Wurzelkompressionen ohnehin wenig aussagekräftig sei (vgl. BVGer- act. 25 und Dok. 123). Insofern erweist sich der Bericht von Dr. med. E._______ vom 14. März 2011 als nicht schlüssig, weshalb nicht zu bean- standen ist, wenn die Gutachter festhalten, im Verlauf seien nie Zeichen einer radikulären Symptomatik beschrieben worden. Soweit die Beschwer- deführerin mit Stellungnahme vom 25. September 2017 (BVGer-act. 29) beantragt, die zur Replik vom 6. Juli 2015 gemachten Ausführungen des RAD-Arztes aus dem Recht zu weisen, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Untersuchungspflicht aufgrund von Art. 32 Abs. 2 VwVG gehalten ist, verspätete Parteivorbrin- gen, die ausschlaggebend erscheinen, zu berücksichtigen (vgl. auch PAT- RICK SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 32 N 8 ff.). 7.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das MEDAS-Gutachten auch im Lichte der neuen Rechtsprechung BGE 141 V 281 (Indikatorenkatalog) eine
C-6467/2014 Seite 28 schlüssige Beurteilung erlaubt, da entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerin unter altem Recht eingeholte Gutachten rechtspre- chungsgemäss nicht per se ihren Beweiswert verlieren (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). 7.4.1 Die invalidisierende Wirkung von anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) und damit vergleichbaren psychoso- matischen Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) beurteilt sich nach der mit BGE 141 V 281 grundlegend überdachten und teilweise geänderten Recht- sprechung, die auch bei Rentenüberprüfungen gestützt auf die SchlBst. IVG zur Anwendung kommt (Urteil des BGer 9C_354/2015 vom 29. Feb- ruar 2016 E. 5). Demnach kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (nach wie vor) nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesund- heitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), setzt somit zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaft- lich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_822/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 4.2). Die Sachverständi- gen haben die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö- rung so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 7.4.1.1 Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine er- hebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem ge- zeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen ange- geben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizi- nische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonst- rativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wir- ken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psycho- soziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Ver- bieten solche Ausschlussgründe die Annahme einer versicherten Gesund- heitsbeeinträchtigung, so besteht von vorneherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 141 V 281 E. 2.2.2) und die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster er- übrigt sich.
C-6467/2014 Seite 29 7.4.1.2 Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist sodann nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6). Die für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systema- tisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funk- tionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Kon- sistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleich- mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le- bensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnes- tisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich er- reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1). 7.4.2 Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und zer- tifizierter medizinischer Gutachter SIM, dessen Stellungnahme aufgrund von Art. 32 Abs. 2 VwVG entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist (vgl. E. 7.3 in fine), hält in seiner Beurteilung vom 13. Juli 2017 (BVGer-act. 25) zu Recht fest, dass das MEDAS-Gutachten vom 16. Januar 2014 im vorliegenden Fall eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt. 7.4.2.1 Aus dem MEDAS-Gutachten vom 16. Januar 2014 ergibt sich zwei- fellos, dass kaum relevante Einschränkungen auszumachen sind. Die Gut- achter beschrieben, dass die Leistungsfähigkeit – wie bei diesem syndro- malen Beschwerdebild üblich – subjektiv als erheblich eingeschränkt emp- funden werde, obwohl klinische oder bildgebende objektivierbare Befunde, welche Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf das mittel- und langfristige berufliche Leistungsvermögen hätten, aktuell nicht feststellbar sind. Ausser dem rechtsbetonten Fibromyalgiesyndrom sei keine andere Krankheit oder Störung festzustellen, die die Beschwerden oder Schmerzen genügend er- klären können. Dr. F. bemerkt im Weiteren zu Recht, dass keine
C-6467/2014 Seite 30 wesentlichen und invalidisierenden psychischen Symptome bestünden, da im MEDAS-Gutachten vom 16. Januar 2014 lediglich eine leichtgradige de- pressive Störung und eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden seien (vgl. auch Dok. 165 S. 16), die per se als leicht einzustufen und mit einer beruflichen Tätigkeit kompatibel seien (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3, Urteile des BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.2.2; 9C_409/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Leistungsspektrum der Be- schwerdeführerin werde auch durch die psychiatrischerseits geschilderten Faktoren nicht relevant eingeschränkt und eine zumutbare Willensanstren- gung ist gemäss der schlüssigen und überzeugenden psychiatrischen Ex- pertise gegeben. Eine chronische Begleiterkrankung, die die psychische Befindlichkeit der Versicherten in erheblichem Ausmass beeinträchtigen würde, liegt nicht vor. 7.4.2.2 Dr. F._______ legt auch nachvollziehbar dar, dass die Beschwer- deführerin einen sekundären Krankheitsgewinn erlebe und so die für sie positiven Errungenschaften aus der Krankheit unterhalte. Sie kann ohne weiteres den Zwei-Personenhaushalt erledigen, unterhalte regen sozialen Kontakt mit Bekannten und vor allem mit den zahlreichen Nichten und Nef- fen (vgl. Dok. 165 S. 7), besuche gerne und regelmässig ihre Schwester in der Schweiz und kümmere sich auch selbständig um ihre Gesundheit (selbständiges Organisieren und Dislozieren zu Thermalkuren). Das heisst, die Beschwerdeführerin nimmt am alltäglichen familiären Leben teil, kann ihren Alltag gut strukturieren, besucht Verwandte, so dass keine Zu- rückgezogenheit besteht (vgl. auch psychiatrische Anamnese, Dok. 165 S. 12 f.). Verfestigte, therapeutisch nicht mehr angehbare innerseelische Verläufe einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt- bewältigung (primärer Krankheitsgewinn) hat der Psychiater nicht eruieren können (vgl. Dok. 165 S. 15 Ziff. 5.4.3). 7.4.2.3 Auch ist Dr. F._______ darin zuzustimmen, dass sich die Be- schwerdeführerin nur spärlich psychiatrisch behandeln lasse, gab doch die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern an, nach Bedarf oder alle paar Wochen ins örtliche Gesundheitszentrum der staatlichen Sozialversi- cherung zu gehen. Zudem habe sie in Portugal lediglich eine einmalige Konsultation eines Psychiaters in Anspruch genommen (vgl. Dok. 165 S. 7 f. Ziff. 3.2). Eine konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung hat bisher nicht stattgefunden. Diese mache jedoch nur Sinn, wenn die Beschwerdeführerin dazu motiviert sei und im therapeutischen Prozess aktiv mitwirke, um die empfundenen Schmerzen adäquat zu ver- arbeiten. Im Weiteren führt Dr. F._______ nachvollziehbar aus, dass die
C-6467/2014 Seite 31 Angabe der Einnahme von Antidepressiva nicht stimmen könne, da das angegebene Antidepressivum im Blutspiegel unter der Nachweisgrenze liege. 7.4.2.4 Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen, die permanent vorhanden seien, auf einer zehnstufigen visuellen Analogskala (VAS) im Rahmen der Untersuchung mit 5 angegeben hat, diese jedoch auch mehrmals im Jahr bei unerträglichen10 seien, was dem grössten vor- stellbaren Schmerz entspricht. Auch bringt sie mit lediglich 6 von 200 mög- lichen Punkten im PACT-Test betreffend die Selbsteinschätzung der kör- perlichen Fähigkeit eine sehr hohe Selbstlimitierung zum Ausdruck. Zudem war die Beschwerdeführerin teilweise im Betonen der Schmerzen ener- gisch. Gemäss den Gutachtern sei die Selbsteinschätzung der Beschwer- deführerin somatisch und psychiatrisch nicht nachvollziehbar. 7.4.2.5 Eine massgebliche Komorbidität ist nicht ausgewiesen. Körperlich bestehen wie erwähnt keine Gesundheitsschädigungen mit einem wesent- lichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch im psychiatrischen Gutachten wird ein unauffälliger psychischer Gesundheitszustand beschrieben und le- diglich eine chronische Anpassungsstörung sowie eine leichte depressive Störung ohne somatisches Syndrom, die reaktiv auf die subjektive Schmerzempfindung und dementsprechend nicht als eigenständiges Krankheitsbild zu bewerten ist, als psychiatrische Diagnosen ohne Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Damit fehlt eine psychische oder somatische Komorbidität, namentlich sind die Beschwerden der Wirbel- säule nach dem hiervor Gesagten nicht invalidisierend (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). 7.4.2.6 Schliesslich ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin sozial gut eingebettet ist (vgl. auch E. 7.4.2.2 hiervor) und ihr Lebenskontext – namentlich die Unterstützung durch die Familienangehörigen – durchaus auf das Vorhandensein von (mobilisierbaren) Ressourcen im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schliessen lässt. Des Weiteren beste- hen keine Hinweise auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale, welche im Rahmen der umfassenden Res- sourcenprüfung ins Gewicht fallen könnten. Der psychiatrische Gutachter hat keine Persönlichkeitsfehlentwicklungen beschrieben. Zusammenfas- send fehlt es unter Berücksichtigung der nicht schwer ausgeprägten Schmerzstörung, fehlender Komorbiditäten und eher günstiger persönli- cher Ressourcen an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Eine
C-6467/2014 Seite 32 Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4) erübrigt sich vor diesem Hin- tergrund (vgl. Urteil 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4). Weitere Ab- klärungen sind nicht angezeigt, da aus solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 7.4.2.7 Demnach hält Dr. F._______ abschliessend zu Recht fest, aus der vorliegenden Expertise und unter Beleuchtung der verlangten Indikatoren könne ohne weiteres die Gesamtschau gemacht werden, dass die Be- schwerdeführerin grundsätzlich unter den angegebenen Beschwerden nicht wesentlich leidet und somit sowohl das Potenzial für eine Wiederein- gliederung als auch eine volle angepasste Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Soweit die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 25. September 2017 vorbringt, aus den im MEDAS-Gutachten geschilderten Tagesablauf und Haushaltsanamnese ergebe sich eine erhebliche quantitative sowie qualitative Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit, handelt es sich dabei um ihre eigenen subjektiven Schilderungen (vgl. Dok. 165 S. 7 Ziff. 3.1.3 und 3.1.4). Wie soeben aufgezeigt, konnten diese im Rahmen der – auch den mit BGE 141 V 281 etablierten rechtlichen Anforderungen ge- nügenden – Begutachtung nicht objektiviert werden. 7.4.3 Mit Blick auf das soeben Dargelegte ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % sowohl im ange- stammten Beruf als auch in Verweisungstätigkeiten auszugehen ist. 8. 8.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage im Jahr 2014 (Zeitpunkt der ren- tenaufhebenden Verfügung), zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4).
C-6467/2014 Seite 33 8.2 Die Vorinstanz hat vorliegend keinen Einkommensvergleich vorgenom- men. Da die Beschwerdeführerin gemäss dem beweiskräftigen polydiszip- linären MEDAS-Gutachten sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushaltshilfe als auch in (anderen) leidensadaptierten Verweisungstätig- keiten eine volle Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit aufweist, ist dies nicht zu beanstanden, ergibt sich doch bereits aus dem Prozentvergleich, dass sie keine rentenberechtigende Invalidität aufweist. Insofern erübrigt sich die Durchführung eines (bezifferten) Einkommensvergleichs (zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs vgl. Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 9. 9.1 Nicht zu beanstanden und unbestritten ist schliesslich die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die attestierte vollständige Ar- beitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Ver- besserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein- gliederung verwertbar. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können indes nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entge- genstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer- tung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchfüh- rung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der ver- sicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 und seitherige Praxis, z.B. 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014). Diese Recht- sprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt worden, in denen die (revisi- ons- oder wiedererwägungsweise) Rentenaufhebung eine versicherte Per- son betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahre bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3). Die Beschwerdeführerin kann sich vorliegend nicht auf diese Recht- sprechung berufen, da sie im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Verfügung vom 10. Oktober 2014) knapp 51-jährig war und ihre Rente noch nicht 15 Jahre lang bezogen hatte. Denn der massgebliche Rentenaufhebungs- grund ist nach dem Gesagten die Schlussbestimmung zur IV-Revision 6a, welche bezüglich der Dauer des Rentenbezugs auf die Einleitung des Ver- fahrens abstellt (vgl. Urteile des BGer 9C_623/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5 und 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 4). 9.2 Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Massnahmen zur Wie- dereingliederung nach Art. 8a IVG (Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBst. IVG) wurde
C-6467/2014 Seite 34 weder von der Vorinstanz noch von der anwaltlich vertretenen Beschwer- deführerin thematisiert. Betreffend den Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBst. IVG) ergibt sich vorliegend, dass die Selbsteingliederung resp. die Verwertung des vorhandenen Leistungspotentials unter Berücksichtigung der gesam- ten objektiven und subjektiven Gegebenheiten ohne vorgängige Durchfüh- rung befähigender beruflicher Massnahmen allein vermittels Eigenanstren- gung der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist (vgl. hierzu BGE 138 I 205 E. 3.2 S. 209, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1), zumal die Beschwerdeführerin seit 2002 bloss Anspruch auf eine halbe IV-Rente hatte und das Fernbleiben vom Arbeitsmarkt mithin nicht nur invaliditätsbedingt gewesen war resp. ist. Unter diesen Umständen er- übrigen sich Weiterungen zur Frage, ob Massnahmen für eine Wiederein- gliederung – wie für das Bestehen eines Anspruchs nach Bst. a Abs. 2 SchlBst. IVG vorausgesetzt – sinnvoll und nutzbringend wären umso mehr, als angesichts der erheblichen subjektiven Selbstlimitierung Eingliede- rungsbemühungen aus objektiver Sicht von vornherein nicht erfolgsver- sprechend wären (vgl. hierzu BGE 141 V 385 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-3507/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5). 10. Aufgrund des Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die SchlBst. IVG vorliegend anwendbar sind und die Vorinstanz zu Recht auf das MEDAS-Gutachten vom 16. Januar 2014 abgestellt hat. Auch mit Blick auf die geänderte Bundesgerichtspraxis hat dieses umfassende polydis- ziplinäre Gutachten seinen Beweiswert nicht verloren, da es im vorliegen- den Fall eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indika- toren gemäss BGE 141 V 281 erlaubt. Die Beschwerde vom 3. November 2014 ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 10. Ok- tober 2014 zu bestätigen. 11. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen.
C-6467/2014 Seite 35 Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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